Bundesrat: Keine Mehrheit für Forderung nach Vielklägergebühr

Der Bundesrat hat am 5. März 2021 über den Vorschlag Hessens beraten, eine besondere Verfahrensgebühr für so genannte Vielkläger in der Sozialgerichtsbarkeit einzuführen. Der Gesetzesantrag fand bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Der Bundesrat hat am 5. März 2021 über den Vorschlag Hessens beraten, eine besondere Verfahrensgebühr für sog. Vielkläger in der Sozialgerichtsbarkeit einzuführen. Der Gesetzesantrag fand bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Er wird daher nicht in den Bundestag eingebracht.

Was Hessen vorgeschlagen hatte

Hessen hatte vorgeschlagen, die Sozialgerichte von aussichtslosen Klagen zu entlasten und sog. Vielklägern eine Sondergebühr von 30 Euro aufzuerlegen. Als solcher sollte gelten, wer in den letzten zehn Jahren bereits zehn oder mehr Verfahren in einem Land angestrengt hat. Diese Personen müssten künftig die Gebühr einzahlen, damit ein neues Verfahren angenommen würde. Nach derzeitigem Recht sind Verfahren vor den Sozialgerichten für die Klägerinnen und Kläger gebührenfrei. Die Gebühr wäre nicht vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst, würde aber erstattet, wenn die Klage erfolgreich wäre. Zudem könnten die Gerichte die jeweilige Gebührenfestsetzung jederzeit überprüfen.

Aussichtslose Verfahren vermeiden

Hessen hatte seinen Vorstoß damit begründet, dass sich in der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der dort herrschenden Gerichtskostenfreiheit die Fälle häuften, in denen einzelne Klägerinnen oder Kläger ohne berechtigtes Rechtsschutzinteresse mit einer Vielzahl von Verfahren die Gerichte beschäftigten. Dabei würden oftmals aussichtslose Anliegen verfolgt, und zwar auch wiederholt durch alle Instanzen. Es sei davon auszugehen, dass mit einer Verfahrensgebühr in zahlreichen Fällen eine Klage gar nicht erst erhoben oder nach der Anforderung der Gebühr nicht weiterverfolgt würden, begründete das Land seinen Gesetzesantrag.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat billigt Änderungen im Postrecht

Der Versand illegaler Drogen per Post kann künftig effektiver verfolgt werden. Der Bundesrat hat am 5. März 2021 ein entsprechendes Gesetz des Bundestages gebilligt, mit dem dieser eine Initiative der Länder umsetzte.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Der Versand illegaler Drogen per Post kann künftig effektiver verfolgt werden. Der Bundesrat hat am 5. März 2021 ein entsprechendes Gesetz des Bundestages gebilligt, mit dem dieser eine Initiative der Länder umsetzte.

Meldepflicht für Zufallsfunde

Künftig müssen Bedienstete in Brief- und Paketermittlungszentren den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich beschädigte oder rückläufige Sendungen vorlegen, wenn deren Inhalt den Verdacht auf illegalen Handel mit Drogen, Waffen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln nahelegt.

Bußgeld bis zu 500.000 Euro

Unternehmen, deren Mitarbeiter diese Pflicht verletzen, drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.

Derzeitige Rechtslage ungenügend

Derzeit besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage verdächtiger Sendungen. Das Postgesetz ermöglicht es den Postdienstleistern lediglich, Briefe und Pakete dann zu öffnen, wenn sie „unanbringlich“ sind – also weder Empfänger noch Absender erkennbar ist. Stoßen die Bediensteten dabei auf einen verdächtigen Inhalt, dürfen sie ihn der Polizei vorlegen, wenn von ihm körperliche Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Verpflichtung, Sendungen den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen, besteht hingegen nur bei Verdacht auf eine schwere Straftat wie Mord oder Terror.

Weitere Änderungen bei der Post-Regulierung

Der Bundestag ergänzte die Bundesratsinitiative um weitere Änderungen im Postgesetz, um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 umzusetzen.

Das Gericht hatte darin die Regelung zur Bestimmung des Gewinnsatzes im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung, die die Bundesregierung im Jahr 2015 in der Post-Entgeltregulierungsverordnung geschaffen hat, für rechtswidrig erklärt, da sie nicht von der postgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt sei. Der Bundestagsbeschluss schafft nun eine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage im Postgesetz.

Neue Vorgaben für Porto-Genehmigungen

Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegen die so genannte Lastenallokationspraxis der Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Porto-Höhe geäußert. Daher beschloss der Bundestag, dass künftig auch solche Lasten einbezogen werden dürfen, die in anderen Produktbereichen entstehen, dort aber aufgrund der Wettbewerbsintensität nicht erwirtschaftet werden können – also zum Beispiel Kosten für eine flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen und Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten der Beschäftigten.

Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten

Weitere Ergänzung im Bundestagsverfahren: Für Postdienstleister ist künftig die Teilnahme am bereits existierenden Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur verbindlich, wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher die Schlichtungsstelle anrufen. Zudem wird die Preis-Kosten-Scheren-Prüfung als Instrument zum Schutz der Wettbewerber vor missbräuchlichen Preisgestaltungen marktbeherrschender Anbieter im Postbereich eingeführt.

Inkrafttreten nach Verkündung

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am Tag darauf in Kraft.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat billigt Experimentierklausel für digitale Meldeverfahren

Hoteliers erhalten mehr Möglichkeiten, die Meldepflicht für ihre Gäste künftig elektronisch zu erfüllen. Dies hat der Bundestag beschlossen, der Bundesrat am 5. März 2021 abschließend gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Hoteliers erhalten mehr Möglichkeiten, die Meldepflicht für ihre Gäste künftig elektronisch zu erfüllen. Dies hat der Bundestag beschlossen, der Bundesrat am 5. März 2021 abschließend gebilligt.

Digitale Anmeldung im Test

Nach derzeitigem Recht sind nur drei Verfahren zur elektronischen Identifizierung der Hotelgäste zulässig. Durch Einführung einer Experimentierklausel im Bundesmeldegesetz ist es künftig möglich, weitere Online-Anwendungen für ein digitales Hotel-Meldeverfahren zu testen – für die Dauer von zwei Jahren. Der Bundestagsbeschluss geht auf einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zurück.

Er kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

Powered by WPeMatico

Bürger-Identifikationsnummer kommt – Bundesrat stimmt sog. Registermodernisierungsgesetz zu

Der Bundesrat hat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Das sog. Registermodernisierungsgesetz kann daher nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend verkündet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürgerinnen und Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Das sog. Registermodernisierungsgesetz kann daher nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend verkündet werden.

Voraussetzung für Bürgerservices

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Eindeutigere Zuordnung

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen – was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürgerinnen und Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Datencockpit für mehr Transparenz

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage bzw. mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein sog. Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge – Bundesrat billigt Gesetz zur Förderung der Elektromobilität

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat das kürzlich vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gebilligt. Es kann daher jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat das kürzlich vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gebilligt. Es kann daher jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Förderung der Elektromobilität

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Wohn- und andere Gebäude sollen mit größeren Parkplätzen ausgestattet werden. So sollen Ladepunkte geschaffen und Elektrofahrzeuge leichter zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufgeladen werden können.

Pflicht zum Einbau von Leitungen

Vorgesehen sind verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen baut, wird künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden.

Quartiersansatz

Möglich sind auch Quartierslösungen, d. h. Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Gesetz. So können gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel errichtet werden.

Ausnahmen

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten. Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind ebenfalls von den Regelungen ausgenommen. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Weitere Schritte

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Powered by WPeMatico

Mieter hat keinen Anspruch auf das in seiner Wohnung entdeckte Geld

Das AG München wies die Klage der früheren Mieterin einer Wohnung gegen die noch unbekannten Erben eines Vormieters auf Herausgabe eines Teilbetrages von 1.500 Euro von dem in der Wohnung gefundenen Bargeld ab, da es sich nicht um „verlorene Sachen“ gehandelt habe (Az. 111 C 21915/19).

AG München, Pressemitteilung vom 05.03.2021 zum Urteil 111 C 21915/19 vom 04.12.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 04.12.2020 die Klage der früheren Mieterin einer Wohnung in München-Steinhausen gegen die noch unbekannten Erben eines Vormieters, vertreten durch die Nachlasspflegerin, auf Herausgabe eines Teilbetrages von 1.500 Euro von dem in der Wohnung gefundenen Bargeld ab.

Die Klägerin bewohnte im Jahr 2016 seit kurzem die von ihr angemietete Wohnung, in der u. a. zuvor von Mitte 2007 bis zu seinem Tod in nämlicher Wohnung zwischen dem 15.05.2010 09:30 Uhr und 17.05.2010 14:00 Uhr der zuletzt 69-jährige Vormieter gewohnt hatte.

Am 01.12.2016 kam ein Elektriker zur Kontrolle verschiedener elektrischer Einrichtungen in die Wohnung der Klägerin, der auf ihren Wunsch auch eine defekte Steckdose überprüfen sollte. Gemeinsam lösten der Elektriker und die Klägerin die Schutzvorrichtung dieser Steckdose, hinter der in einem Hohlraum knapp 80.000 Euro in Euro- und Dollarnoten versteckt waren. Diesen Geldbetrag übergaben die Klägerin und der Elektriker der Polizei. Die Polizei übergab in der Folgezeit die Banknoten dem Fundbüro der Stadt München. Das Fundbüro war der Ansicht, der Fundbetrag gehöre in den Nachlass des verstorbenen Vormieters, für den durch das Amtsgericht eine Nachlasspflegerin bestellt worden war und übergab ihr das Geld.

Eine Auseinandersetzung des Nachlasses fand noch nicht statt, da die Erbenermittlung noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Die Klägerin behauptet, es seien nicht sämtliche ehemaligen Mieter ausfindig gemacht worden, sodass nicht festgestellt werden konnte, wer genau die Banknoten in der Steckdose versteckt hat. Sie meint, es läge ein Eigentumserwerb gem. § 973 BGB vor, demzufolge der Finder nach sechs Monaten das Eigentum an der von ihm gefundenen Sache erhalte.

Die Beklagtenpartei behauptet, der Verstorbene hätte die Banknoten zu Lebzeiten dort versteckt. Dessen Verwandte hätten die Wohnung nach seinem Tod erfolglos nach den Banknoten durchsucht. Auch das Fundbüro sei wegen des Behälters, in dem sich das Geld befand und auf dem sich passende Datumsangaben fanden, zu dem Schluss gekommen, dass es sich um Geld des Verstorbenen gehandelt habe. Das Eigentum und der Besitz an den Banknoten seien nach Gesetz auf dessen Erben übergegangen. Es handele sich um verstecktes Geld und nicht um verloren gegangenes, sodass die Fundvorschriften nicht anwendbar seien.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als alleinige Finderin der Banknoten anzusehen wäre, hat die Klägerin jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass es sich bei den Banknoten (…) um verlorene Sachen im Sinne des § 965 BGB handelt und somit die Fundvorschriften Anwendung finden. (…) Macht der Finder Ansprüche geltend, obliegt es diesem zu beweisen, dass es sich um eine Fundsache handelt (…). Verloren sind nur Sachen, die nach Besitzrecht besitzlos (…) sind. (…) Besitzlosigkeit setzt Besitzverlust voraus (…). Ausschlaggebend hierfür ist regelmäßig, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Besitzverlust ist indes nicht anzunehmen, wenn die Sache sich im eigenen Herrschaftsbereich befindet und der Besitzer nur ihren genauen Ort nicht kennt (…). Die Banknoten wurden vorliegend in einer Steckdose gefunden. Es ist somit davon auszugehen, dass einer der Vormieter der Klägerin diese in seinem damaligen Herrschaftsbereich versteckte. Eine Besitzaufgabe ist darin (…) nicht zu sehen. Erst wenn auch der Besitz am Herrschaftsbereich aufgegeben wird, endet auch der Besitz an „verlegten Sachen“ (…). Dies könnte etwa bei einem Auszug aus der Wohnung bei gleichzeitigem Zurücklassen des Geldbetrages anzunehmen sein. Nach dem Beklagtenvortrag sei jedoch ursprünglich Herr (…) Eigentümer der Banknoten (…) gewesen, der diese zu Lebzeiten in der Steckdose versteckt habe und später in der Wohnung verstarb. Eine Besitzaufgabe wäre in diesem Falle nicht anzunehmen. Gemäß § 857 BGB geht die Besitzstellung so, wie sie zu Zeit des Erbfalls bestand, auf den Erben über (…). Bei dem Erbenbesitz handelt es sich um einen von tatsächlicher Sachherrschaft und (geäußertem) Besitzwillen losgelösten besonderen Besitztatbestand, der die Rechtswirkungen des Besitzes dem Erben zuordnet (…). Der Erbe tritt danach unmittelbar in die besitzrechtliche Stellung des Erblassers ein. Dabei soll die Vorschrift gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls regelmäßig weder die tatsächliche Gewalt über die Sache innehat noch einen Beherrschungswillen bilden konnte (…). Der Beweis, dass es sich um eine Fundsache handelt, ist somit nicht erbracht. (…) Die Klägerin hat (…) nicht vorgetragen, warum Herr (…) nicht Eigentümer der Banknoten gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Vormieter der Klägerin die Banknoten versteckte, wurden nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: EU-Kommission will mehr Transparenz bei Einkommen von Männern und Frauen

Die EU-Kommission will sicherstellen, dass Frauen und Männer in der EU gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit erhalten. Mit einem am 04.03.2021 vorgelegten Vorschlag sollen Arbeitgeber künftig zu mehr Lohntransparenz verpflichtet und der Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung verbessert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.03.2021

Die EU-Kommission will sicherstellen, dass Frauen und Männer in der EU gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit erhalten. Mit einem am 04.03.2021 vorgelegten Vorschlag sollen Arbeitgeber künftig zu mehr Lohntransparenz verpflichtet und der Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung verbessert werden. „Gleiche Arbeit verdient gleiches Entgelt. Und für gleiches Entgelt braucht man Transparenz. Arbeitnehmerinnen müssen wissen, ob ihre Arbeitgeber sie fair behandeln. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müssen sie sich zur Wehr setzen können und das bekommen, was ihnen zusteht“, so Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen.

Der Vorschlag zur Lohntransparenz stellt eine politische Priorität von Kommissionspräsidentin von der Leyen dar und enthält Maßnahmen zur Lohntransparenz, darunter Angaben zum Entgelt für Arbeitsuchende, das Recht auf Informationen über das Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit verrichten, sowie Berichterstattungspflichten im Hinblick auf geschlechtsspezifisches Lohngefälle für große Unternehmen.

Der Vorschlag stärkt auch die Instrumente, mit denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte geltend machen können, und erleichtert den Zugang zur Justiz. Arbeitgebern wird es nicht gestattet sein, Arbeitsuchende nach ihrer früheren Vergütung zu fragen, und sie müssen auf Anfrage der Arbeitnehmer entgeltbezogene anonymisierte Daten zur Verfügung stellen. Zudem werden Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung für Lohndiskriminierung haben.

Neue Maßnahmen, die den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht nur auf Arbeitgeber, sondern auch auf Frauen Rechnung tragen, die besonders hart getroffen wurden, werden das Bewusstsein für die Entgeltbedingungen innerhalb des Unternehmens schärfen und Arbeitgebern wie Arbeitnehmern mehr Instrumente an die Hand geben, um gegen Lohndiskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen. Damit wird auf eine Reihe wesentlicher Faktoren eingegangen, die zum bestehenden Lohngefälle beitragen. Dies ist besonders während der COVID-19-Pandemie von Bedeutung, die die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verstärkt und Frauen einem höheren Armutsrisiko aussetzt.

Die für Werte und Transparenz zuständige Kommissions-Vizepräsidentin Vera Jourová sagte: „Es ist höchste Zeit, dass sowohl Frauen als auch Männer in der Lage sind, ihr Recht geltend zu machen. Wir wollen Arbeitsuchende und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, faire Löhne und Gehälter einzufordern, ihre Rechte zu kennen und diese geltend zu machen. Auch deshalb müssen Arbeitgeber ihre Entgeltpolitik transparenter gestalten. Es darf keine doppelten Standards und keine Ausreden mehr geben.“

Die für Gleichheitspolitik zuständige EU-Kommissarin Helena Dalli erklärte: „Der Vorschlag zur Lohntransparenz ist ein wichtiger Schritt zur Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Er wird die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, ihr Recht auf gleiches Entgelt durchzusetzen, und geschlechtsspezifischen Verzerrungen beim Entgelt ein Ende setzen. Zudem wird er die Sichtbarmachung, Anerkennung und Behandlung eines Problems ermöglichen, das wir seit der Annahme der Römischen Verträge im Jahr 1957 beseitigen wollten. Frauen verdienen gebührende Anerkennung, Gleichbehandlung und Wertschätzung ihrer Arbeit, und die Kommission ist entschlossen, dafür zu sorgen, dass dies am Arbeitsplatz der Fall ist.“

Lohntransparenz und bessere Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts

Der Legislativvorschlag konzentriert sich auf zwei Kernelemente der Entgeltgleichheit: Maßnahmen zur Gewährleistung von Lohntransparenz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie einen besseren Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung.

Maßnahmen für Lohntransparenz:

  • Lohntransparenz für Arbeitsuchende – Arbeitgeber müssen in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne bereitstellen. Arbeitgebern wird es nicht gestattet sein, künftige Arbeitnehmer nach ihrer früheren Vergütung zu fragen.
  • Auskunftsrecht für Arbeitnehmer – Arbeitnehmer werden das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.
  • Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle – Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ihrer Organisation veröffentlichen. Für interne Zwecke sollten sie zudem Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Gruppen von Arbeitnehmern, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, bereitstellen.
  • Gemeinsame Entgeltbewertung – Ergibt die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 % und kann der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vornehmen.

Besserer Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung:

  • Entschädigung für Arbeitnehmer – Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung ausgesetzt sind, können eine Entschädigung erhalten, einschließlich der vollständigen Nachzahlung des Entgelts und der damit verbundenen Boni oder Sachleistungen.
  • Beweislast aufseiten des Arbeitgebers – Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.
  • Sanktionen einschließlich Geldstrafen – Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts (auch Mindestgeldstrafen) festlegen.
  • Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter können im Namen von Arbeitnehmern in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren tätig werden und bei Sammelklagen auf gleiches Entgelt federführend sein.

Der Vorschlag trägt der derzeitigen schwierigen Lage der Arbeitgeber, insbesondere im privaten Sektor, Rechnung. Er wahrt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, wobei gleichzeitig Flexibilität für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährt wird und die Mitgliedstaaten ermutigt werden, verfügbare Ressourcen für die Datenübermittlung zu nutzen. Die jährlichen Kosten für die Entgeltberichterstattung für Arbeitgeber werden auf 379 bis 890 Euro für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten geschätzt.

Nächste Schritte

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und der Kommission ihre Umsetzungsvorschriften zu übermitteln. Die Kommission wird die vorgeschlagene Richtlinie nach acht Jahren bewerten.

Powered by WPeMatico

EU-Kommission setzt neue Leitziele für ein soziales Europa bis 2030

Die EU-Kommission setzt neue Leitziele für die EU in den Bereichen Beschäftigung, Qualifikation und Sozialschutz, die bis 2030 erreicht werden sollen. Die drei Kernziele gehören zu einem am 04.03.2021 vorgestellten Aktionsplan, der die 20 Grundsätze der Europäischen Säule Sozialer Rechte in konkrete Handlungsschritte umsetzen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.03.2021

Die EU-Kommission setzt neue Leitziele für die EU in den Bereichen Beschäftigung, Qualifikation und Sozialschutz, die bis 2030 erreicht werden sollen. Die drei Kernziele gehören zu einem am 04.03.2021 vorgestellten Aktionsplan, der die 20 Grundsätze der Europäischen Säule Sozialer Rechte in konkrete Handlungsschritte umsetzen soll. In einer gemeinsamen Kraftanstrengung mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft soll der Aktionsplan zu einer nachhaltigen und krisenfesten Erholung nach der Pandemie beitragen. Flankiert wird er dabei vom neuen mehrjährigen Finanzrahmen und den europäischen Aufbauplan NextGenerationEU.

Der Aktionsplan setzt drei Kernziele bis 2030:

  • Mindestens 78 Prozent der 20-64-Jährigen sollen in einem Arbeitsverhältnis sein
  • Mindestens 60 Prozent der Erwachsenen sollen jedes Jahr an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen
  • Die Anzahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen soll um mindestens 15 Millionen reduziert werden.

Die neuen Kernziele für 2030 stehen im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und definieren das gemeinsame Ziel für den Aufbau eines starken sozialen Europas. Zusammen mit einem überarbeiteten sozialpolitischen Scoreboard werden sie die Kommission in die Lage versetzen, die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zu verfolgen. Die Kommission ruft den Europäischen Rat auf, diese drei Ziele zu billigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre eigenen nationalen Ziele festzulegen, um zu der Initiative beizutragen.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, sagte: „Unsere wirtschaftliche Erholung muss inklusiv, fair und beschäftigungsintensiv sein. Aus diesem Grund schlägt die Kommission eine ehrgeizige Agenda für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte vor und ruft die Mitgliedstaaten auf, die Beschäftigung in der Erholungsphase nach der COVID-19-Krise aktiv zu fördern. Damit möchten wir auf die Bedeutung eines schrittweisen Übergangs von Notmaßnahmen hin zu Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung unserer Arbeitsmärkte hinweisen, bei dem die EU im Rahmen ihrer verfügbaren Finanzierungsmittel, einschließlich des ESF+ und der Aufbau- und Resilienzfazilität, Unterstützung leisten wird.“

Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, erklärte: „Die europäische Säule sozialer Rechte ist unser Bezugspunkt für den Aufbau eines starken sozialen Europas. Jetzt erfüllen wir sie mit neuem Leben, indem wir ihre Grundsätze in konkrete Maßnahmen umsetzen. Eine unserer Hauptprioritäten ist es, Arbeitsplätze zu schaffen und dafür Sorge zu tragen, dass die Menschen über die richtigen Kompetenzen für diese Arbeitsplätze verfügen. Dies ist das Ziel von EASE. Darüber hinaus ist es unsere gemeinsame Pflicht, Armut in der EU zu bekämpfen und eine inklusive Gesellschaft zu schaffen. Wir alle sind hier gefordert, unseren Beitrag zu leisten. Ich freue mich auf ein erneutes Bekenntnis zu sozialen Rechten auf dem Sozialgipfel im Mai.“

Der Aktionsplan bietet die Chance, das europäische soziale Regelwerk auf den neuesten Stand zu bringen und zugleich die Veränderungen durch neue gesellschaftlicher, technologischer und wirtschaftlicher Entwicklungen und die sozioökonomischen Folgen der Pandemie erfolgreich zu meistern. Die Kommission hat bereits mit der Umsetzung der Grundsätze der Säule in Maßnahmen begonnen und im Jahr 2020 Initiativen wie zum Beispiel die Förderung der Jugendbeschäftigung und angemessene Mindestlöhne vorgeschlagen. Die Kommission stellt heute auch ihre Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise vor, die auf eine beschäftigungsintensive Erholung abzielt.

Wirksame aktive Beschäftigungsförderung (EASE)

Als konkrete Maßnahme im Rahmen des Grundsatzes 4 der Säule stellt die Kommission heute eine Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise vor. Mit dieser Empfehlung bietet die Kommission den Mitgliedstaaten konkrete Orientierungshilfe zu politischen Maßnahmen, einschließlich Hinweisen auf EU-Finanzierungsmöglichkeiten, für den schrittweisen Übergang von Notmaßnahmen, die zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der derzeitigen Krise ergriffen wurden, hin zu neuen Maßnahmen, die für eine beschäftigungsintensive Erholung nötig sind. Ziel der Empfehlung ist die Schaffung von Arbeitsplätzen und der Beschäftigungsübergang von schrumpfenden in expandierende Branchen, insbesondere den digitalen und den grünen Sektor. Diese neuen Maßnahmen sollten drei Elemente umfassen: (1) Einstellungsanreize und Unterstützung des Unternehmertums; (2) Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten; (3) verbesserte Unterstützung durch Arbeitsvermittlungsdienste. Für die Finanzierung ihrer EASE-Maßnahmen können die Mitgliedstaaten auch EU-Mittel in Anspruch nehmen, unter anderem aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Europäischen Sozialfonds Plus.

Quelle: EU-Kommission

 

Powered by WPeMatico

Schlussfolgerungen des Rates der EU zur neuen Verbraucheragenda

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur neuen Verbraucheragenda der EU-Kommission veröffentlicht. Durch die neue Verbraucheragenda sollen europäische Verbraucher den digitalen und ökologischen Wandel aktiv mitgestalten. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.03.2021

Der Rat der EU hat am 22. Februar 2021 Schlussfolgerungen zur neuen Verbraucheragenda der Europäischen Kommission veröffentlicht. Durch die neue Verbraucheragenda sollen europäische Verbraucher den digitalen und ökologischen Wandel aktiv mitgestalten.

Hintergrund ist die von der Kommission am 13. November 2020 veröffentlichte Mitteilung zur neuen Verbraucheragenda, welche auf fünf Jahre angelegt ist und Maßnahmen in verschiedenen Politiken zum Zweck des Verbraucherschutzes vorsieht. In den Ratsschlussfolgerungen begrüßt der Rat die Annahme der neuen Verbraucheragenda durch die Kommission und stimmt mit dieser überein, dass sie die genannten Prioritäten umfassen sollte. Im Besonderen begrüßt der Rat die Absicht der Kommission, in künftigen Legislativvorschlägen auf Fragen wie das „Recht auf Reparatur“, den Online- und Offline-Verbraucherschutz und die Produktsicherheit sowie die Vermeidung von Überschuldung zu reagieren. Der Rat unterstreicht ferner auch die Notwendigkeit, im Bereich der Digitalisierung Kohärenz mit den jüngsten Vorschlägen der Kommission herzustellen, damit ein hohes und umfassendes Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU erreicht wird.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 05/2021

Powered by WPeMatico

Eilantrag gegen videoüberwachte Prüfung der Fernuniversität Hagen erfolglos

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte (Az. 14 B 278/21.NE).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 04.03.2021 zum Beschluss 14 B 278/21.NE vom 04.03.2021

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 4. März 2021 den Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte.

Die Fernuniversität sieht in ihrer Corona-Prüfungsordnung als alternative Möglichkeit neben Präsenzprüfungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen vor. Danach werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt. Die Video- und Tonverbindung sowie die Bildschirmansicht des Monitors werden vom Beginn bis zum Ende der Prüfung aufgezeichnet und gespeichert. Die Prüfungsaufzeichnung wird nach dem Ende der Prüfung gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Aufsicht Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll vermerkt hat oder der Student eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungsausschuss beantragt. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Aufzeichnung erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Mit dem Eilantrag begehrte ein Student, der an einer solchen Prüfung am 8. März 2021 teilnehmen möchte, die vorläufige Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung der Daten, nicht aber des Filmens an sich. Er machte geltend, das Vorgehen verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Allerdings erlaube die Datenschutz-Grundverordnung die Datenverarbeitung, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe die Fernuniversität dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Geltung zu verschaffen. Dieser verlange, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gälten, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Insbesondere sei zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung über Prüfungsleistungen einen Chancenvorteil gegenüber den rechtstreuen Prüflingen verschafften. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung dürfte sich im Ergebnis im Hinblick darauf, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, und im Hinblick auf ein sich im Verlauf der Prüfung ergebendes Bedürfnis nach Beweissicherung in der Sphäre des Prüflings, auch für eine vom Prüfling geltend gemachte Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs, als geeignet und erforderlich erweisen. Die wegen der verbleibenden Rechtmäßigkeitszweifel erforderliche ergänzende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die durch die Aufzeichnung und Speicherung der Daten eintretenden Belastungen zumutbar seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico