Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds: BRAK äußert Skepsis

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Insolvenzsicherungssystem für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen grundsätzlich neu geregelt werden. Kern des Vorhabens ist, dass sich ab November 2021 Anbieter von Pauschalreisen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) über einen Reisesicherungsfonds gegen Insolvenz absichern müssen. Dazu enthält der Entwurf Regelungen u. a. zum Fondsvermögen und zur Sicherheitsleistung und sieht eine Streichung der bisherigen Haftungsbegrenzung für Kundengeldabsicherer (§ 651r BGB) vor; stattdessen wird eine Haftungsbegrenzung auf 22 % des Jahresumsatzes des jeweils abzusichernden Reiseveranstalters vorgesehen. Die BRAK befasste sich in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf aufgrund der sehr knapp bemessenen Frist nur mit dieser Haftungsbegrenzung und äußert insoweit Skepsis. Die Haftungsbegrenzung genüge zwar wohl den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie, jedoch sei eine Datengrundlage für eine Begrenzung in dieser Höhe nicht erkennbar.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt und dort beraten. Die BRAK wird sich im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch mit den weiteren vorgesehenen Regelungen befassen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2021

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Änderung des Verbraucherdarlehensrechts

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts vorgelegt (19/26928).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts vorgelegt (19/26928). Damit sollen zwei Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt werden. Diese betreffen die Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Mit dem Gesetz soll der Paragraf 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich des Rechts von Verbrauchern auf eine Kostenermäßigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens so angepasst werden, dass künftig nicht mehr zwischen laufzeitabhängigen und laufzeitunabhängigen Kosten unterschieden wird. Die Rechtslage bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens soll hingegen unverändert bleiben. Laut Entwurf profitieren Verbraucher von dieser Regelung bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherdarlehens, soweit laufzeitunabhängige Kosten erhoben wurden.

Die Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) soll ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden. Das bedeutet, so der Entwurf, dass die Musterwiderrufsinformation erheblich auszuweiten ist. Der Nutzen für Verbraucher bestehe darin, dass sie den Umfang der für ihren Vertrag einschlägigen Pflichtangaben und den Beginn der Widerrufsfrist anhand ihres Vertragsdokuments ermitteln können. Die in Anlage 8 des EGBGB enthaltene Musterwiderrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge werde nicht angepasst, da sie nicht die beanstandete Verweisungstechnik verwende.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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Regierung legt Entwurf eines Mietspiegelreformgesetzes vor

Die Bundesregierung will die Rechtssicherheit von Mietspiegeln stärken und hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) vorgelegt (19/26918).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung will die Rechtssicherheit von Mietspiegeln stärken und hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) vorgelegt (19/26918). Wie es darin heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts. Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels, habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit insbesondere auch qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren verstärkt in Frage gestellt worden. Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.

Mit dem Gesetz sollen die Grundsätze, nach denen qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind, auf das Wesentliche beschränkt werden. Die zukünftig maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze sollen in einer Mietspiegelverordnung konkretisiert werden. Zur Verbesserung der Bedingungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel sollen den zuständigen Behörden Befugnisse zur Datenverarbeitung eingeräumt werden. Genutzt werden sollen vorhandene Daten aus dem Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus. Zur Erhöhung der Rückläufe aus den Befragungen und zur Vermeidung von durch selektives Antwortverhalten verursachten Verzerrungen soll eine Auskunftspflicht eingeführt werden. Zur Senkung des mit der Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln verbundenen Aufwands soll der Bindungszeitraum von Mietspiegeln von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten neu regeln

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (19/26929) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 2019/2034.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (19/26929) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 2019/2034. Danach soll die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst werden. Hierdurch soll insbesondere für circa 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden. Dieses spezifische Aufsichtssystem sei nötig, um eine risikoadäquate Aufsicht herbei zu führen.

Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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Bundesregierung will elektronische Wertpapiere einführen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt (19/26925). Damit will sie das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde öffnen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt (19/26925). Damit will sie das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen, so sollen über Blockchain begebene Wertpapiere gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden.

Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde soll durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. Es soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, sodass Eigentümer denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden.

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Bundesregierung ändert Pfandbriefgesetz

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/26927) zur Umsetzung der so genannten Covered-Bonds-Richtlinie der EU vorgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen soll durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes vollzogen werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/26927) zur Umsetzung der sog. Covered-Bonds-Richtlinie der EU vorgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen soll durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes vollzogen werden. Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog, soll ausgeweitet werden, um die neuen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ zu schützen. Alle Pfandbriefe können künftig unter erster Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierten Voraussetzungen erfüllen.

Zudem führt die Bundesregierung eine gesetzliche Fälligkeitsverschiebung ein, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, die für den Zeitraum bis zur Verwertung der Deckungswerte drohen können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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Sozialabkommen mit Großbritannien

Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben einen Gesetzentwurf (19/26892) zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.02.2021

Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben einen Gesetzentwurf (19/26892) zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) vorgelegt. Dies ist durch den Austritt Großbritanniens aus der EU nötig geworden. (…)

Mit dem Gesetz sollen die für das Protokoll zuständige deutsche Behörde, die deutschen Verbindungsstellen, die zuständigen deutschen Stellen für die Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die deutschen Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt werden. Die Zuständigkeiten sollen den bisherigen Zuständigkeiten entsprechen.

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Bundesregierung will Bilanzkontrolle stärken

Die Bundesregierung möchte das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wieder herstellen. Ihr Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – FISG (19/26966) sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Das bisherige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren soll grundlegend reformiert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung möchte das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wieder herstellen. Ihr Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – FISG (19/26966) sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Das bisherige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren soll grundlegend reformiert werden. Die Bundesanstalt für Bilanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll hoheitliche Befugnisse erhalten, um bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten zu können. Zudem soll die BaFin ein Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen erhalten sowie das Recht, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren.

Um Zweifel an der Integrität der BaFin auszuschließen, soll Beschäftigten der BaFin der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagt werden. Starke, vertrauenswürdige Finanzmärkte bräuchten eine glaubhafte und zuverlässige Aufsicht, schreibt die Bundesregierung.

Die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer werde gestärkt, indem auch für Kapitalmarktunternehmen künftig eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren eingeführt wird. Die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse soll wesentlich ausgeweitet werden. Eine Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen für Pflichtverletzungen soll die Qualität der Abschlussprüfung fördern. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 248/2021

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SGB II-Anspruch für Halbgeschwister eines Deutschen

Familienangehörige eines Deutschen – hier: die Halbgeschwister eines Minderjährigen, die einen Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs haben – werden nicht vom Leistungssauschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II erfasst. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 212/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil L 19 AS 212/20 vom 19.11.2020

Familienangehörige eines Deutschen – hier: die Halbgeschwister eines Minderjährigen, die einen Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs haben – werden nicht vom Leistungssauschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II erfasst. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.11.2020 entschieden (Az. L 19 AS 212/20).

Die Kläger und ihre Mutter besitzen die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie reisten im Juli 2015 als minderjährige Kinder zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in die Bundesrepublik ein und lebten fortan mit dem Vater des Halbbruders zusammen. Während die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vom beklagten Jobcenter SGB II-Leistungen erhielten, lehnte es diese für die Kläger zunächst ab. Sie seien von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, da sie sich seit der Einreise noch nicht drei Monate in Deutschland aufgehalten hätten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Sie seien auch keine Familienangehörigen eines im Haushalt lebenden deutschen Staatsangehörigen. Hiergegen wehrten sie sich erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.

Nun hat das LSG die Berufung des Beklagten – mit Ausnahme eines Teilzeitraumes, über den noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist – zurückgewiesen. Der Leistungsausschluss greife hier nicht ein. Zwar hätten sich die Kläger erst weniger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Nach dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck und systematischen Erwägungen habe die Rechtsposition von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen eines Familiennachzugs zu einem deutschen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik zögen, durch die Einführung des Leistungsausschlusses jedoch nicht beeinträchtigt werden sollen. Die Vorschrift sei folglich dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Familienangehörige eines Deutschen, der einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des AufenthG – Aufenthalt aus familiären Gründen – besitze oder dem zum Zweck des Familiennachzuges von einer deutschen Botschaft ein nationales Visum ausgestellt worden sei, von dieser Regelung nicht erfasst werde. Bei den Klägern als Halbgeschwister eines deutschen Staatsangehörigen habe es sich um Verwandte zweiten Grades eines minderjährigen Deutschen und damit um sonstige Familienangehörige in einer Seitenlinie i. S. d. AufenthG gehandelt. Ihnen sei zudem ein Visum zwecks Familiennachzuges erteilt worden.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt (19/26915). Der Entwurf sieht verschiedene Regelungen vor, die die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft stärken.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt (19/26915). Der Entwurf sieht verschiedene Regelungen vor, die die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft stärken. So sollen sie durch die Einführung eines Textformerfordernisses für Energielieferverträge mit Haushaltskunden besser vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Energielieferverträgen geschützt werden. Zudem soll durch die Einführung einer Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung die effizientere Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung erreicht werden. Um Rechtssicherheit beim Kauf gebrauchter Sachen zu schaffen, soll eine Klarstellung zur Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf vorgenommen werden. Trotz intensiver Bemühungen, die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu stärken und faire Verbraucherverträge zu fördern, träten immer wieder gehäuft Fallkonstellationen auf, die nach weiteren Schutzmaßnahmen verlangen, heißt es im Entwurf. Die erste Lesung steht am 26.02.2021 auf der Tagesordnung des Bundestages.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 246/2021

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