EU-Kommission legt Kurs für eine offene, nachhaltige und durchsetzungsfähige EU-Handelspolitik fest

Die EU-Kommission hat am 18.02.2021 ihre Handelsstrategie für die kommenden Jahre festgelegt. Damit soll eine offene strategische Autonomie der EU erreicht und der ökologische und digitale Wandel zur wirtschaftlichen Erholung gefördert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.02.2021

Die Europäische Kommission hat am 18.02.2021 ihre Handelsstrategie für die kommenden Jahre festgelegt. Damit soll eine offene strategische Autonomie der EU erreicht und der ökologische und digitale Wandel zur wirtschaftlichen Erholung gefördert werden. Zudem rücken die Stärkung des Multilateralismus und die Reformbemühungen, die für faire und nachhaltige globale Handelsregeln sorgen sollen, wieder in den Mittelpunkt. Sollte dies erforderlich sein, wird die EU bei der Verteidigung ihrer Interessen und Werte noch mehr Durchsetzungsfähigkeit an den Tag legen.

„Wir verfolgen einen Kurs, der im Zeichen von Offenheit, Nachhaltigkeit und Durchsetzungsfähigkeit steht und deutlich macht, dass die EU in der Lage ist, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und die Welt um sie herum durch Führungsstärke und Engagement gemäß ihren strategischen Interessen und Werten zu gestalten“, sagte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis.

„Die Herausforderungen, vor denen wir stehen, machen eine neue Strategie für die EU-Handelspolitik erforderlich. Wir brauchen einen offenen, regelbasierten Handel, um nach der Pandemie Wachstum und Beschäftigung anzukurbeln. Ebenso müssen wir mit der Handelspolitik den ökologischen und digitalen Wandel unserer Wirtschaft uneingeschränkt unterstützen und bei den weltweiten Bemühungen um eine Reform der WTO eine führende Rolle übernehmen. Die Handelspolitik sollte uns auch entsprechende Instrumente zur Abwehr unlauterer Handelspraktiken an die Hand geben“, so Dombrovskis weiter.

Die Kommission stellt die Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihrer neuen Handelsstrategie und unterstützt den grundlegenden Wandel ihrer Wirtschaft hin zur Klimaneutralität, um eine der größten Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen und den Erwartungen ihrer Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden. Die Strategie sieht eine Reihe von Schlüsselmaßnahmen vor, die in erster Linie darauf abzielen, strengere globale Handelsregeln einzuführen und einen Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung der EU zu leisten.

Damit die Strategie den aktuellen Herausforderungen gerecht wird, wird einer umfassenden Reform der Welthandelsorganisation Priorität eingeräumt, mit der unter anderem globale Verpflichtungen in den Bereichen Handel und Klimaschutz, neue Regeln für den digitalen Handel, strengere Regeln zur Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen und die Wiederherstellung eines verbindlichen Streitbeilegungssystems angestrebt werden.

Die neue Strategie macht es möglich, dass durch den Handel der digitale Wandel und die Klimawende stärker gefördert werden, indem sie erstens einen Beitrag zur Verwirklichung der mit dem europäischen Grünen Deal angestrebten Ziele leistet und zweitens ungerechtfertigte Handelshemmnisse in der digitalen Wirtschaft beseitigt, damit die Vorteile der digitalen Technologien im Handel zum Tragen kommen. Die EU wird ihre Bündnisse wie die transatlantische Partnerschaft ausbauen und sich vermehrt auf die Nachbarländer und auf Afrika konzentrieren. Auf diese Weise kann sie den globalen Wandel besser mitgestalten.

Gleichzeitig wird sich die EU rigoroser und mit mehr Durchschlagskraft für die Umsetzung und Durchsetzung ihrer Handelsabkommen einsetzen, unlauteren Handel bekämpfen und sich mit Problemen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit befassen. Die EU intensiviert ihre Anstrengungen, damit die Beschäftigten, die Landwirte und die Bevölkerung von den in den Abkommen ausgehandelten Vorteilen profitieren.

Diese Strategie beruht auf einer breit angelegten und inklusiven öffentlichen Konsultation, für die ein breites Spektrum an Interessenträgern über 400 Beiträge vorlegte und öffentliche Veranstaltungen in fast allen Mitgliedstaaten abgehalten wurden. Zudem waren das Europäische Parlament, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Wirtschaft, die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit eng eingebunden.

Quelle: EU-Kommission

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Europäischer Haftbefehl und Kampf gegen Geldwäsche: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es den Europäischen Haftbefehl nicht ordnungsgemäß umsetzt. Die Kommission hat Deutschland außerdem aufgefordert, seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachzukommen und die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.02.2021

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Monat Februar hat die Europäische Kommission am 18.02.2021 ein Vertragsverletzungsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es den Europäischen Haftbefehl nicht ordnungsgemäß umsetzt. Die Kommission hat Deutschland außerdem aufgefordert, seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachzukommen und die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. Es ist Aufgabe der Europäische Kommission, die korrekte Anwendung von EU-Recht durch die EU-Mitgliedstaaten zu überwachen.

Die deutschen Behörden haben nun in beiden Fällen zwei Monate Zeit, Stellung zu nehmen. Ergreift Deutschland binnen zwei Monaten keine angemessenen Maßnahmen, kann die Kommission die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten.

Europäischer Haftbefehl: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die Kommission hat heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland, Schweden und Zypern zu richten, weil dieser Länder den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) nicht vollständig und/oder nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt haben. Der Europäische Haftbefehl sieht vereinfachte grenzüberschreitende justizielle Übergabeverfahren vor: Erlässt ein Richter eines Mitgliedstaats einen Haftbefehl zur Festnahme und Inhaftierung eines Verdächtigen, der eine schwere Straftat begangen hat, so gilt dieser Haftbefehl im gesamten Hoheitsgebiet der EU. Der Haftbefehl ist am 1. Januar 2004 an die Stelle der langwierigen Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten getreten. Damit der Europäische Haftbefehl ordnungsgemäß funktioniert, müssen alle Mitgliedstaaten alle Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollständig und korrekt in ihr nationales Recht umsetzen.

Deutschland, Schweden und Zypern haben diese versäumt, indem sie beispielsweise ihre Staatsangehörigen im Vergleich zu Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten bevorzugt behandeln und zusätzliche Gründe für die Ablehnung von Haftbefehlen vorsehen, die nicht im Rahmenbeschluss aufgeführt sind. Aus diesem Grund hat die Kommission heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an die drei genannten Mitgliedstaaten zu übermitteln. Diese haben nun zwei Monate, um die ermittelten Mängel abzustellen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Die Kommission hatte bereits im Oktober 2020 ein Aufforderungsschreiben an Irland und im Dezember 2020 an Österreich, Estland, Italien, Litauen, Polen und Tschechien gerichtet. Die Kommission prüft weiter, ob der Rahmenbeschluss in den anderen Mitgliedstaaten vollständig und korrekt umgesetzt wurde. Weitere Informationen zum Europäischen Haftbefehl sind hier zu finden.

Bekämpfung der Geldwäsche: Kommission fordert Deutschland auf, die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen

Die Kommission hat heute Aufforderungsschreiben an Deutschland, Portugal und Rumänien gerichtet, weil diese Länder die 4. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Umsetzungsfrist für 4. Geldwäscherichtlinie lief am 27. Juni 2017 ab. Nach Prüfung der von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass mehrere Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung von Finanzstabilität und -sicherheit in Europa. Am 7. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission einen Sechs-Punkte-Aktionsplan, um ihre Bemühungen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU zu intensivieren. Die jüngsten Geldwäscheskandale haben jedoch gezeigt, dass auf EU-Ebene strengere Vorschriften erforderlich sind. Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat wirken sich auf die EU insgesamt aus. Die EU-Vorschriften sollten daher wirksam umgesetzt und überwacht werden, um die Kriminalität zu bekämpfen und unser Finanzsystem zu schützen.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission heute festgestellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten grundlegende Aspekte des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche angehen müssen, wie beispielsweise den ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen (FIU), die Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität, eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den FIU oder die Transparenz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer.

Deutschland, Portugal und Rumänien müssen nun binnen zwei Monaten auf zufriedenstellende Weise auf die Argumente der Kommission antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Quelle: EU-Kommission

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Bundesregierung will Frauenquote in großen Unternehmen

Die Bundesregierung will eine Frauenquote für Vorstände großer deutscher Unternehmen verbindlich vorschreiben. Dies ist der zentrale Punkt des von ihr vorgelegten Entwurfs eines Zweiten Führungspositionengesetzes (19/26689).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.02.2021

Die Bundesregierung will eine Frauenquote für Vorstände großer deutscher Unternehmen verbindlich vorschreiben. Dies ist der zentrale Punkt des von ihr vorgelegten Entwurfs eines Zweiten Führungspositionengesetzes (19/26689). Konkret sieht das Gesetz vor, dass in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in den Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein muss. Von dieser Regelung sind nach Angaben der Regierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen, von denen 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben. Alle anderen Unternehmen sollen nach der Gesetzesvorlage in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, sollen sanktioniert werden.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll eine feste Frauen- bzw. Männerquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten festgelegt werden.

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Wettbewerbsrecht: Kein “fliegender Gerichtsstand” in Düsseldorf

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des „fliegenden Gerichtsstands“ vorgegangen werden. Das entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 W 11/21).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Beschluss I-20 W 11/21 vom 16.02.2021

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des “fliegenden Gerichtsstands” vorgegangen werden. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz am 16. Februar 2021 in einem Beschluss deutlich gemacht (Az. I-20 W 11/21).

In dem zugrundeliegenden Fall verlangt ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15. Januar 2021 die Werbung.

Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das Landgericht Düsseldorf für unzuständig. Die sofortige Beschwerde hat zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist.

Hintergrund ist die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sog. fliegenden Gerichtsstands auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf ist vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.

Das Landgericht sah diese Beschränkung auf Fälle begrenzt, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sah es den “fliegenden Gerichtsstand” weiterhin gegeben. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf dagegen sieht keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Taschenrechner am Steuer verboten

Der BGH entschied, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden (Az. 4 StR 526/19).

BGH, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Beschluss 4 StR 526/19 vom 16.12.2020

Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist. Diese Rechtsfrage wurde dem Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt, weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung der Frage durch eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg gehindert sah.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.

Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 23a Abs. 1a StVO (Auszug)

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. […]

Quelle: BGH

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Sharing-Angebote: Große Bekanntheit, geringe Nutzung

Professionelle Leihservices im Bereich Mobilität sind bei vielen Verbrauchern bekannt. Sie nutzen diese Mobilitätsangebote nach wie vor vergleichsweise selten. Zu diesen Ergebnissen kommt eine repräsentative Umfrage von Kantar im Auftrag des vzbv.

vzbv, Mitteilung vom 18.02.2021

Umfrage belegt Handlungsbedarf bei Mobilitätsangeboten

  • vzbv-Umfrage zeigt, dass Sharing-Dienstleistungen im Bereich Mobilität bei einem Großteil der Verbraucher bekannt sind.
  • Hürden zu hoch: Nur 11 bis 14 Prozent nutzen diese Mobilitätsangebote.
  • Untersuchungen zu Umwelt- und Verbrauchervorteilen von Sharing-Angeboten fehlen.

Professionelle Leihservices im Bereich Mobilität sind bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern bekannt: Angebote für Bikesharing kennen 79 Prozent, für Carsharing 87 Prozent und für privates Autoleihen über Internetplattformen 88 Prozent der Befragten. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen diese Mobilitätsangebote nach wie vor vergleichsweise selten. Zu diesen Ergebnissen kommt eine repräsentative Umfrage von Kantar im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

„Um das Potenzial von Sharing-Angeboten voll auszuschöpfen, braucht es ein stärkeres Engagement der Politik“, sagt Marion Jungbluth, Leiterin Team Mobilität und Reisen beim vzbv. „Die Hürden für Sharing-Angebote sind immer noch viel zu hoch. Nach wie vor fehlen übergreifende Plattformen, über die Verbraucher einfach alle Car- und Bikesharing Anbieter buchen können. Die Bundesregierung ist immer noch in Verzug, Verbrauchern den Zugang zu digitalen Mobilitätsplattformen zu erleichtert.“

Sharing-Potenzial noch lange nicht ausgeschöpft

Um die Angebote ansprechender zu gestalten, fordert der vzbv für Mobilitätsdienstleistungen wie Sharing (Auto, Fahrrad, Roller) den Mehrwertsteuersatz auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu senken. „Auch Städte und Kommunen müssen die Anforderungen der Verbraucher an Flexibilität stärker berücksichtigen“, so Jungbluth. „Sie könnten zum Beispiel die Kosten für das Carsharing senken, wenn sie weniger Parkgebühren für Carsharing-Autos verlangen würden.“

Verbraucher sehen Umweltvorteile von Sharing

Die Mehrheit der Befragten leiht statt zu kaufen, weil sich eine Anschaffung nicht lohnt (57 Prozent) oder weil es die Umwelt schont, da weniger produziert werden muss (51 Prozent). Diese Tendenz hat sich im Jahr 2020 gegenüber 2015 (45 Prozent aus Umweltgründen) noch leicht verstärkt. Bemerkenswert ist auch, dass ein Drittel der Befragten (33 Prozent) angibt, bereits genug zu besitzen. „Bisher fehlen verlässliche Daten und Informationen darüber, wann Teilen für Verbraucher wirklich günstiger und umweltschonender ist“, so Jungbluth. Zwar gäbe es Hinweise, dass Autoleihen sich bis etwa 10.000 Kilometer Fahrleistung im Jahr lohnen könnte, aber dieser Richtwert gilt seit vielen Jahren, obwohl sich die die Kosten von Carsharing stark unterscheiden und auch die Gesamtkosten eines privaten Pkw individuell unterschiedlich sind. Damit Autoteilen seinen Umweltvorteil tatsächlich ausspielen kann, müssen die Rahmenbedingungen für Privatautos in der Stadt zum Beispiel durch Parkraumbewirtschaftung angepasst werden. Denn der Zuwachs von Carsharing müsse am Ende zu weniger Privatwagen führen.

Bereits im Jahr 2015 hatte der vzbv eine Umfrage zu Sharing-Angeboten in Auftrag gegeben. Die Befragung aus dem Jahr 2020 zeigt, was sich auf Verbraucherseite bei Bekanntheitsgrad, Nutzungsverhalten und deren Einstellungen in den letzten fünf Jahren geändert hat.

Quelle: vzbv

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VG München weist Klagen auf Corona-Pflegebonus ab

Das VG München hat vier auf Auszahlung des Corona-Pflegebonus gerichtete Klagen abgewiesen. Ein Anspruch auf Begünstigung bestehe nur im Rahmen der vom LfP tatsächlich vollzogenen Förderpraxis (Az. M 31 K 20.4504 u. a.).

VG München, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Urteil M 31 K 20.4504 u. a. vom 17.02.2021

Mit am 18. Februar 2021 bekanntgegebenen Urteilen vom 17. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht München vier auf Auszahlung des Corona-Pflegebonus gerichtete Klagen abgewiesen.

Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines ambulanten Dialysezentrums (Az. M 31 K 20.4504, M 31 K 20.5587), eine in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege (Az. M 31 K 20.4944) sowie eine Hauswirtschafterin in einem Altenheim (Az. M 31 K 20.4309). Das für die Bewilligung zuständige Landesamt für Pflege (LfP) hatte jeweils eine Bonuszahlung abgelehnt, da eine Förderung in der Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) nicht vorgesehen sei. Diese CoBoR sieht eine finanzielle Begünstigung bestimmter Beschäftigter in bestimmten Einrichtungen vor. Näheres entnehmen Sie bitte der Richtlinie und den dort angefügten Anlagen (hier) sowie der Änderung (hier). Die konsolidierte Lesefassung finden Sie hier.

Tragend für die Klageabweisungen war, dass ein Anspruch auf Begünstigung nur im Rahmen der vom LfP tatsächlich vollzogenen Förderpraxis besteht. Ausgehend von der CoBoR gewährt das LfP aber nur solchen beruflich tätigen Pflegenden den Bonus, die in bestimmten Einrichtungen beschäftigt sind. Nicht hierzu gehören z. B. ambulante Dialysezentren. Diese dem Gericht gestern nach ausführlicher Erörterung dargelegte Förderpraxis des LfP überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbots, sondern ist von hinreichenden sachlichen Erwägungen bei der Gewährung freiwilliger staatlicher Zuwendungen getragen. Diese Förderpraxis bewegt sich im weiten – vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – Gestaltungsspielraum des Freistaats Bayern als Richtliniengeber. Insbesondere ist der Bonus nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage ausgestaltet. Nicht entscheidend ist daher auch, ob für die Erweiterung der Förderpraxis auf nicht begünstigte Pflegekräfte und Einrichtungen möglicherweise gute oder sogar bessere Gründe sprechen.

Auch die Klagen der weiteren zwei Kläger hat das Gericht abgewiesen. Zwar gehen diese als Hauswirtschafterin in einem Altenheim und als in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege einer Tätigkeit in einer berücksichtigungsfähigen Einrichtung nach. Allerdings ist eine Begünstigung der jeweils nachgewiesenen konkreten Tätigkeiten bzw. Verwendungen nicht von der ständigen Förderpraxis des LfP erfasst.

Gegen diese Urteile können die Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. Mit einer Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

Quelle: VG München

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Gericht verbietet irreführende Werbung mit Standesämtern

Das LG Berlin hat der COM Office GmbH untersagt, die Internetadresse Standesamt24.de für ihr kostenpflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern zu verwenden. Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr mit Bezeichnungen wie „Standesamt Online“ den Eindruck erwecken, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter. Das Gericht gab der Klage des vzbv in wesentlichen Punkten statt (Az. 52 O 33/20).

vzbv, Mitteilung vom 18.02.2021 zum Urteil 52 O 33/20 des LG Berlin vom 07.01.2021 (nrkr)

Klage des vzbv gegen den Betreiber der Seite Standesamt24.de am Landgericht Berlin teilweise erfolgreich

  • Anbieter erweckte den falschen Eindruck, seine kostenpflichtige Dokumentenbeschaffung sei offizieller Service der Standesämter.
  • Fehlvorstellung über Vermittlerrolle wird auch nicht ausreichend durch spätere Informationen korrigiert.
  • vzbv: Service bietet keinen besonderen Vorteil für Verbraucher

Das Landgericht Berlin hat der COM Office GmbH untersagt, die Internetadresse Standesamt24.de für ihr kostenpflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern zu verwenden. Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr mit Bezeichnungen wie „Standesamt Online“ den Eindruck erwecken, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in wesentlichen Punkten statt.

„Das Unternehmen COM Office hat Verbraucher gleich doppelt in die Irre geführt. Erstens hat der Anbieter nichts mit den Standesämtern zu tun. Zweitens bietet ihr kostenpflichtiger Service für Verbraucher keinen besonderen Vorteil“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtreferentin beim vzbv. „Geburtsurkunden und andere Dokumente können Verbraucherinnen und Verbraucher bei vielen Standesämtern direkt online oder per E-Mail beantragen. Das ist viel billiger.“

Extra-Gebühr für Weiterleitung des Online-Formulars

Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten bei den Standesämtern angeboten. Dazu mussten die Kunden ein Online-Formular ausfüllen, mit dem das Unternehmen die gewünschten Unterlagen gegen eine Gebühr von 7 Euro pro Dokument beim Standesamt anforderte – zusätzlich zu den offiziellen Gebühren des Standesamtes. Inzwischen müssen Kunden inklusive Standesamtsgebühr sogar 29,90 Euro pro Dokument zahlen. Wer einen Onlineantrag auf eine Geburts- und Sterbeurkunde direkt bei einem Standesamt beantragt, zahlt dafür meist nur 10 bis 12 Euro.

Irreführende Bezeichnung als Standesamt

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Internetauftritt des Unternehmens irreführend ist. Sowohl die Webadresse Standesamt24.de als auch die auf der Webseite verwendeten Schlagworte wie „Standesamt Online“ und „Standesamt24“ suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der in Wirklichkeit nicht bestehe. Der offizielle Anstrich werde zudem durch die Verwendung der Bundesfarben und die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl unterstützt. Der einmal entstandene Eindruck, es handle sich um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter, werde nicht in ausreichender Form durch spätere Informationen korrigiert.

Kritisierte Werbeaussagen bleiben zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Unternehmen zwei Werbeaussagen zu verbieten, mit denen es die vermeintlichen Vorteile seines Angebotes nach Auffassung der Verbraucherschützer falsch darstellte. So wurde der eigene Service als „schnell und unkompliziert“ gelobt, die Online-Formulare der einzelnen Standesämter dagegen als „oftmals sehr kompliziert“ kritisiert. Das sei eine wertende Äußerung ohne nachprüfbaren Inhalt, entschied das Gericht.

Quelle: vzbv

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Kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers geschützter Flächen

Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, ist nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen. Das entschied das BVerwG (Az. 7 C 3.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 7 C 3.20 vom 17.02.2021

Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, ist nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.02.2021 entschieden.

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grundstücksflächen, die zum FFH-Gebiet “Obere Schwentine” in Schleswig-Holstein gehören. Die Vorinstanzen haben die auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Die Vorschriften der Europäischen Union und des nationalen Rechts über den Schutz von Natura 2000-Gebieten dienen dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu bewahren oder wiederherzustellen. Einen Bezug zu den Interessen des Einzelnen lassen sie nicht erkennen. Anders als Naturschutzverbände sind Einzelne nicht berechtigt, Verstöße gegen Naturschutzrecht unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen.

Auch das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen.

Quelle: BVerwG

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Corona: Darlehensgarantieregelung zur Unterstützung der Luftfahrtindustrie mit Unionsrecht vereinbar

Die von Schweden im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführte Regelung über Darlehensgarantien zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung, mit der eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben dieses Mitgliedstaats behoben werden soll, steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Das entschied das EuG (Rs. T-238/20).

EuG, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil T-238/20 vom 17.02.2021

Die von Schweden im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführte Regelung über Darlehensgarantien zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung, mit der eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben dieses Mitgliedstaats behoben werden soll, steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Für die betreffende Regelung gilt die Vermutung, dass sie im Interesse der Union erlassen wurde.

Im April 2020 meldete Schweden im Rahmen der COVID-19-Pandemie bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form einer Regelung über Darlehensgarantien zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung1 (im Folgenden: Regelung über Darlehensgarantien) an. Diese Regelung betrifft insbesondere Luftfahrtunternehmen, die am 1. Januar 2020 eine Genehmigung für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Bereich der Luftfahrt innehatten, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen, die keine Linienflüge durchführen. Der Höchstbetrag der Darlehensgarantien gemäß dieser Regelung beläuft sich auf 5 Mrd. Schwedische Kronen (SEK), und die Garantie muss bis zum 31. Dezember 2020 für eine maximale Laufzeit von sechs Jahren gewährt werden.

Da die Kommission die angemeldete Regelung als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufte, prüfte sie diese Regelung im Licht ihrer Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 19. März 20202. Mit Beschluss vom 11. April 20203 erklärte die Kommission die angemeldete Regelung gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Gemäß dieser Bestimmung können Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Das Luftfahrtunternehmen Ryanair hat Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, die die Zehnte erweiterte Kammer des Gerichts der Europäischen Union jedoch abweist. In diesem Zusammenhang prüft das Gericht erstmals die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV4. Das Gericht erläutert außerdem das Zusammenspiel der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit zum einen dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie zum anderen dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes prüft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV, der unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet. Da Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV nach Ansicht des Gerichts zu diesen besonderen Bestimmungen gehört, prüft es, ob die Regelung über Darlehensgarantien gemäß dieser Bestimmung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnte.

Insoweit bestätigt das Gericht zum einen, dass der Zweck der Regelung über Darlehensgarantien die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt, da sie tatsächlich zur Behebung einer durch die COVID-19-Pandemie verursachten beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Schwedens und insbesondere zur Behebung der erheblichen negativen Auswirkungen der Pandemie auf den Luftfahrtsektor in Schweden sowie folglich auf die Luftverkehrsanbindung des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats dient.

Zum anderen stellt das Gericht fest, dass die Beschränkung der Regelung über Darlehensgarantien auf Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Genehmigung dazu geeignet ist, das Ziel der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Schwedens zu erreichen. Insoweit äußert sich der Besitz einer schwedischen Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 1008/2008 darin, dass sich der Hauptgeschäftssitz der Luftfahrtunternehmen im schwedischen Hoheitsgebiet befindet und sie der Finanzaufsicht sowie der Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die schwedischen Behörden unterliegen. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Luftfahrtunternehmen mit schwedischer Genehmigung und den schwedischen Behörden und damit ein spezielles sowie dauerhaftes Verhältnis zwischen ihnen begründet, das die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen in angemessener Weise erfüllt.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Regelung über Darlehensgarantien weist das Gericht außerdem darauf hin, dass die für die Beihilferegelung in Betracht kommenden Luftfahrtunternehmen durch die Beförderung sowohl von Fracht als auch von Passagieren mehrheitlich zu regelmäßigen Verbindungen von und nach Schweden beitragen, was dem Ziel entspricht, die Anbindung Schwedens sicherzustellen. Durch die Erstreckung dieser Beihilferegelung auf nicht in Schweden niedergelassene Unternehmen hätte dieses Ziel hingegen nicht erreicht werden können.

Unter Berücksichtigung der Vielgestaltigkeit der in Rede stehenden Situationen bestätigt das Gericht im Übrigen, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass die betreffende Beihilferegelung nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des von den schwedischen Behörden verfolgten Ziels erforderlich gewesen sei. Die Beihilferegelung war dringend erforderlich, da Schweden Ende März 2020 einen Rückgang um ca. 93 % des Fluggastaufkommens der drei wichtigsten schwedischen Flughäfen festgestellt hatte.

In Anbetracht dieser Feststellungen bestätigt das Gericht, dass das Ziel der Regelung über Darlehensgarantien die Voraussetzungen für die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgesehene Ausnahme erfüllt und dass die Modalitäten der Gewährung dieser Beihilfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Somit stellt diese Regelung auch keine gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung dar.

Als Zweites prüft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf den in Art. 56 AEUV festgelegten freien Dienstleistungsverkehr. Es weist insoweit darauf hin, dass diese Grundfreiheit in dieser Form nicht auf den Verkehrsbereich anwendbar ist, der einer besonderen rechtlichen Regelung unterliegt, zu der die genannte Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft gehört. Diese Verordnung dient aber gerade dazu, die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs im Luftfahrtsektor festzulegen. Ryanair hat jedoch keinen Verstoß gegen diese Verordnung geltend gemacht.

Als Drittes weist das Gericht den Klagegrund zurück, dass die Kommission ihre Pflicht verletzt habe, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen. Hierzu stellt das Gericht fest, dass eine solche Abwägung nicht durch Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgeschrieben ist, da bei Beihilfemaßnahmen, die wie die betreffende Regelung über Darlehensgarantien zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlassen wurden, aus diesem Grund anzunehmen ist, dass sie im Interesse der Union erlassen wurden, wenn sie notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind.

Schließlich weist das Gericht den Klagegrund einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet zurück und stellt fest, dass es keiner Prüfung der Begründetheit des Klagegrundes einer Verletzung der aus Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeleiteten Verfahrensrechte bedarf.

Fußnoten

1 Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3) erteilte Genehmigung.
2 ABl. 2020, C 91/1, S. 1, geändert durch die Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. 2020, C 112/1, S. 1).
3 Beschluss C(2020) 2366 final der Kommission vom 11. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) – Schweden – COVID-19: Regelung über Darlehensgarantien zugunsten von Luftfahrtunternehmen.
4 In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission (T-259/20), prüft das Gericht, ob die von Frankreich erlassene staatliche Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf den französischen Luftverkehrsmarkt im Hinblick auf Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV rechtmäßig ist.

Quelle: EuG

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