Versicherungsschutz für Hundebiss

Das OLG Frankfurt hat zu der Frage Stellung genommen, wann eine bewusste Pflichtverletzung einer Hundehalterin vorliegt, sodass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Folgen eines Hundebisses nicht einstehen muss (Az. 7 U 47/19).

Versicherungsschutz für Hundebiss

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.08.2020 zum Urteil 7 U 47/19 vom 15.07.2020 (nrkr)

Tierhalterhaftpflichtversicherungen können wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen, bei denen der Schaden durch „bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen“ verursacht wurde. Da im zu entscheidenden Fall jedoch keine bewusste Pflichtverletzung nachgewiesen wurde, verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 19.08.2020 veröffentlichter Entscheidung die verklagte Haftpflichtversicherung, für die Folgen eines Hundebisses einzustehen.

Die Klägerin hält einen Mischlingshund. Sie hat bei der Beklagten u. a. eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es in Ziff. F.3: „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.“ Nachdem der Hund 2011 ein 10-jähriges Mädchen gebissen hatte, ordnete das zuständige Kreisverwaltungsreferat im Juni 2012 an, „dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis ca. 14 Jahren… zu vermeiden seien.“

Im Juni 2012 hielt sich die Klägerin mit ihrem angeleinten Hund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände auf einer Parkbank auf und unterhielt sich mit einer Bekannten. Ein 2-jähriges Kind „näherte sich dem Hund, streichelte ihn am Rücken und tastete sich weiter vor in Richtung Kopf.“ Der Hund knurrte und biss das Kind ins Gesicht, das hierbei schwere Verletzungen erlitt und 1 ½ Monate stationär behandelt werden musste. Gegen die Klägerin erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie wurde außerdem verurteilt, an das Kind knapp 100.000 Euro zu zahlen.

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung auf Freistellung von den Zahlungsansprüchen des Kindes in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin habe aus der abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen, stellte das OLG fest. Die Beklagte könne sich nicht auf den Risikoausschluss nach Ziff. F.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen.

Die Regelung in Ziffer F.3 sei zwar wirksam. Sie enthalte weder eine unangemessene Benachteiligung noch sei sie ungewöhnlich oder überraschend. Schließlich genüge sie auch dem Transparenzgebot, da sie eindeutige und festumrissene Begriffe aus der Rechtssprache verwende. Die Verpflichtung, eine Klausel klar und deutlich zu formulieren, bestehe nur im Rahmen des Möglichen. „Allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht stets so formuliert werden, dass dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt“, ergänzt das OLG. Folglich sei es unschädlich, dass nicht sämtliche Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen, die der Züchtung und Haltung von Hunden dienen, in der Klausel aufgezählt würden.

Hier habe aber die Klägerin nicht bewusst gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetze, Verordnungen und behördliche Verfügungen verstoßen. Eine konkrete vorsätzlich begangene Pflichtverletzung sei nicht festzustellen. „Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht wissentlich verletzt“, stellt das OLG klar. Erforderlich sei damit jedenfalls bedingter Vorsatz. Hier sei nicht nachweisbar, dass die Klägerin gewusst habe, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten gewesen sei. Die Klägerin habe unwiderlegt ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Verbotsschilder für Hunde wahrgenommen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ihr der Bescheid der Kreisverwaltung vorher bekannt gewesen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehren.

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Ab Oktober mehr Zuschuss beim Zahnersatz

Ab 1. Oktober 2020 bekommen gesetzlich Krankenversicherte für Zahnersatz mehr Geld von der Krankenkasse. Der sog, Festzuschuss wird von 50 auf 60 Prozent erhöht. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.

Ab Oktober mehr Zuschuss beim Zahnersatz

VZ Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.08.2020

  • Wer nicht an akuten Schmerzen leidet, die einen sofortigen Zahnersatz erfordert, für den kann es sich lohnen, mit einer planbaren Behandlung bis Oktober oder später zu warten.
  • Wer mit seinem Bonusheft nachweist, dass er jedes Jahr zur Kontrolle beim Zahnarzt war, erhält ab Oktober zudem einen höheren Bonus.
  • Patienten sollten sich vor einer Behandlung ausführlich über die Leistungen der Regelversorgung erkundigen.

Ob Krone, Brücke oder Prothese: Zahnersatz kann teuer werden. Je nach Material, Art und Umfang der Versorgung fallen bei Behandlungen schnell vierstellige Kosten an. Anders als bei vielen anderen ärztlichen Leistungen müssen Patienten bei Zahnsanierungen einen hohen Eigenanteil leisten. Ab 1. Oktober bekommen gesetzlich Krankenversicherte für Zahnersatz jedoch mehr Geld von der Krankenkasse. Der sog. Festzuschuss wird von 50 auf 60 Prozent erhöht.

Patienten erhalten von ihrer Krankenkasse mehr Geld für die Kosten bei der Regelversorgung. Als Regelversorgung wird die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung bezeichnet, die alle nötigen Leistungen abdeckt – und zwar von der Einzelzahnlücke bis zur Vollprothese. Zusätzliche Extras wie Keramik bei Kronen oder Brücken oder ein Goldinlay müssen weiterhin aus eigener Tasche bezahlt werden.

Bonus mit Bonusheft

Wer mit seinem Bonusheft nachweist, dass er jedes Jahr zur Kontrolle beim Zahnarzt war, erhält ab Oktober zudem einen höheren Bonus. Dann steigt der Kassenzuschuss von 60 auf 70 Prozent bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft und von 65 auf 75 Prozent bei einem über zehn Jahre geführten Bonusheft.

Warten kann sich lohnen

Die Gelegenheit ist günstig: Wer nicht an akuten Schmerzen leidet, die einen sofortigen Zahnersatz erfordert, für den kann es sich lohnen, mit einer planbaren Behandlung bis Oktober oder später zu warten. Rechenbeispiel: Eine Brücke für einen fehlenden Zahn im Seitenzahnbereich schlägt bei der Basisversorgung aus Nicht-Edelmetall mit rund 750 Euro zu Buche. Der Zuschuss für diesen Zahnersatz steigt ab Oktober von 375 auf 450 Euro, mit Bonusheft auf bis zu 562 Euro (Beträge gerundet). Geringverdiener erhalten auf Antrag die Regelversorgung ganz ohne Zuzahlung. Bei einer Keramikbrücke oder einem Implantat erhöht sich der Eigenanteil deutlich, denn der Zuschuss bleibt gleich, aber die Gesamtkosten können auf circa 1.500 oder 3.500 Euro steigen.

Regelversorgung checken

Patienten sollten sich vor einer Behandlung ausführlich über die Leistungen der Regelversorgung erkundigen. Zahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patienten über alle Alternativen aufzuklären. Dazu gehört auch die kostengünstige Regelversorgung. Wer unsicher ist, sollte außerdem vor großen Zahnersatzeingriffen eine zweite Meinung einholen und keine Behandlung ohne Kostenvoranschlag beginnen. Bei Zahnersatz ist ein Heil- und Kostenplan mit genauer Auflistung des Eigenanteils und einem Hinweis auf die Regelversorgung Pflicht.

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Lehrerin muss eine ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit als spirituelle Lebensberaterin einstellen

Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Eine Genehmigung für die Vergangenheit muss sie hierfür nachträglich nicht mehr beantragen. Sie hat ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. Das entschied das VG Berlin (Az. 5 K 95.17).

Lehrerin muss eine ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit als spirituelle Lebensberaterin einstellen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 18.08.2020 zum Urteil 5 K 95.17 vom 22.06.2020

Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Eine Genehmigung für die Vergangenheit muss sie hierfür nachträglich nicht mehr beantragen. Sie hat ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin eines Berliner Gymnasiums. Im Februar 2016 leitete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (im Folgenden: Senatsverwaltung) gegen sie ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, sie leiste auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine „seriöse und professionelle Zukunftsdeutung“ anbieten wollen, entgeltlich spirituelle Beratungen ohne Nebentätigkeitsgenehmigung. Zugleich gab die Senatsverwaltung der Klägerin mit zwei Bescheiden aus dem Februar und April 2016 auf, diese Beratertätigkeit einzustellen und hierfür für die Vergangenheit noch eine Genehmigung zu beantragen. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. Hiergegen setzt sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht nach erfolglosen Widerspruchsverfahren zur Wehr. Sie bestreitet die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit. Allenfalls zeitweilig habe sie als Beraterin gewirkt, nun aber nicht mehr. Sie bestätigt, zwei Bücher publizieren zu wollen. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Nebentätigkeit, sondern um eine bloße Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation „teilweise außerhalb des logischen Systems“.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage überwiegend abgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für die Einforderungen einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die allein einen Zeitraum in der Vergangenheit betrifft, gebe es zwar nicht. Aus diesem Grund sei diese Weisung rechtswidrig. Im Übrigen seien die Weisungen jedoch nicht zu beanstanden. Zu Recht sei die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt anbiete. Es gebe keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie dies auch noch heute tue – ihre gegenteiligen Einlassungen überzeugten nicht. Eine solche Tätigkeit sei genehmigungspflichtig. Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen. Auch die Weisung, Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten offenzulegen, sei rechtmäßig. Schriftstellerische Tätigkeiten seien zwar nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig, falls hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet werde. Vorliegend habe die Klägerin bestätigt, Bücher veröffentlicht zu haben und weitere Veröffentlichungen zu planen. Unter diesen Umständen habe es für die Senatsverwaltung einen begründeten Anlass gegeben, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen. Diesem Zweck diene die Weisung.

Gegen das Urteil ist bereits Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt worden.

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Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

Das BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Mit diesem sollen die Anforderungen an eine auf Vereinbarung beruhende Unternehmensmitbestimmung bei der Gründung einer Societas Europaea (SE) durch Umwandlung einer paritätisch mitbestimmten Aktiengesellschaft geklärt werden (Az. 1 ABR 43/18 (A)).

Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

BAG, Pressemitteilung vom 18.08.2020 zum Beschluss 1 ABR 43/18 (A) vom 18.08.2020

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Mit diesem sollen die Anforderungen an eine auf Vereinbarung beruhende Unternehmensmitbestimmung bei der Gründung einer Societas Europaea (SE) durch Umwandlung einer paritätisch mitbestimmten Aktiengesellschaft geklärt werden.

Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich die Rechtsform einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Für sie galt das Mitbestimmungsgesetz. Demzufolge war bei ihr ein 16-köpfiger Aufsichtsrat gebildet, der jeweils zur Hälfte von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt war. Zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer waren von Gewerkschaften vorgeschlagen und in einem von den Wahlen der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang gewählt worden. Im Jahr 2014 wurde die Arbeitgeberin in eine SE umgewandelt. Derzeit verfügt sie über einen 18köpfigen – ebenfalls paritätisch besetzten – Aufsichtsrat, bei dem ein Teil der auf die Arbeitnehmer entfallenden Sitze für von Gewerkschaften vorgeschlagene und von den Arbeitnehmern zu wählende Personen reserviert ist. Die dazu zwischen der Arbeitgeberin und dem besonderen Verhandlungsgremium abgeschlossene Beteiligungsvereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) sieht die Möglichkeit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder vor. In diesem Fall können die Gewerkschaften zwar Wahlvorschläge für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterbreiten; ein getrennter Wahlgang findet insoweit aber nicht statt.

Die antragstellenden Gewerkschaften haben geltend gemacht, die Regelungen über die Bildung des verkleinerten Aufsichtsrats seien unwirksam; sie verstießen gegen § 21 Abs. 6 SEBG*. Nach der Umwandlung in eine SE müsse den Gewerkschaften weiterhin ein ausschließliches Vorschlagsrecht für eine bestimmte Anzahl von Sitzen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zustehen. Die Vorinstanzen haben das Begehren abgewiesen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den EuGH angerufen. Bei der Gründung einer SE durch Umwandlung einer paritätisch mitbestimmten Aktiengesellschaft gibt § 21 Abs. 6 SEBG vor, dass in der Beteiligungsvereinbarung zur Mitbestimmung ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu gewährleisten ist. Für den Senat ist entscheidungserheblich, ob dieses Verständnis des nationalen Rechts mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vereinbar ist. Für deren Auslegung ist der EuGH zuständig.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 21 Abs. 6 SEBG lautet wie folgt:

„Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. …“

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Zur Frage des Mindestabstands zu parkendem Kfz nach Kollision mit Fahrzeugtür

Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts Kommenden gefährdet. So das AG Frankenthal (Az. 3c C 61/19).

Zur Frage des Mindestabstands zu parkendem Kfz nach Kollision mit Fahrzeugtür

AG Frankenthal, Mitteilung vom 18.08.2020 zum Urteil 3c C 61/19 vom 26.06.2020

Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts Kommenden gefährdet; einen Vertrauensschutz zugunsten des Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gibt es dabei nicht.

Anhaltende oder parkende Fahrzeuge dürfen nur passiert werden, wenn dem Vorbeifahrenden die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes möglich ist. Welcher Seitenabstand als ausreichend angesehen werden kann, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern kann nach den Gegebenheiten an der Unfallstelle und den konkreten Umständen variieren. Ein Abstand von lediglich 30-35 cm ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände (Engstelle, entgegenkommender Verkehr o. ä.) aber jedenfalls zu gering und führt zu einem Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers.

So entschied das Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 26.06.2020 – 3c C 61/19.

Sachverhalt:

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2019. An diesem Tag befuhr der Beklagte zu 1) gegen 17.45 Uhr mit seinem Kfz die Wormser Straße in Frankenthal in Richtung Innenstadt. Am rechten Fahrbahnrand der Wormser Straße war das klägerische Kfz abgestellt. Als der Fahrer die Fahrertür des Klägerfahrzeugs öffnete, kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeug. Dabei entstand am klägerischen Pkw ein Reparaturschaden in Höhe von 4.521,50 Euro (netto). Zuzüglich angefallener Gutachterkosten von 815,03 Euro und einer Auslagenpauschale von 25.- Euro beläuft sich der Gesamtschaden des Klägers auf 5.361,53 Euro.

Zwischen den Parteien war u. a. die Frage streitig, wie weit der Fahrer der klägerischen Kfz dessen Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.

Entscheidung:

Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständiger) dem Kläger 1/3 des Gesamtschadens zugesprochen. Denn der Fahrer des klägerischen Kfz hat den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet.

Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Ein- bzw. Aussteigende muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet. Diesen Anforderungen wurde das Verhalten des Fahrers nicht gerecht, was als Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. der Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs und der Feststellungen des Sachverständigen, zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

Der Beklagte zu 1) hat den Unfall jedoch mitverursacht, indem er an dem Klägerfahrzeug unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren ist und damit nicht nur völlig untergeordnet zur Entstehung des Zusammenpralls beigetragen hat. Nach der zitierten Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO darf nur überholt werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) einzuhalten und eine Behinderung (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO), Gefährdung oder gar Schädigung (§ 1 Abs. 2 StVO) des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gilt für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen. Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen, indem er den klägerischen Pkw mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern passiert hat, was ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht.

Zwar haben somit beide Fahrer, von deren Fahrzeugen eine vergleichbare Betriebsgefahr ausgeht, den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Der Verstoß des Fahrers des klägerischen Kfz wiegt jedoch schwerer, da er entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hat und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können. Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) lediglich das Fehlverhalten des Fahrzeugführers nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, was nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt erscheinen lässt.

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

Das BMF hat den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes über die Be­auf­sich­ti­gung von Wert­pa­pier­fir­men veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Wertpapierfirmen im Hinblick auf die von ihnen eingegangenen Risiken, die Eigenmittelanforderungen, ihre Geschäftsorganisation sowie die Anforderungen an die Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane geregelt.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

BMF, Mitteilung vom 17.08.2020

Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des EP und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU. Die Richtlinie (EU) 2019/2034 muss bis zum 26. Juni 2021 umgesetzt sein. Mit dem Gesetzentwurf werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Wertpapierfirmen im Hinblick auf die von ihnen eingegangenen Risiken, die Eigenmittelanforderungen, ihre Geschäftsorganisation sowie die Anforderungen an die Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane geregelt. Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen sind in den genannten Bereichen grundsätzlich bereits Bestandteil europäischer Regulierungen und deren nationaler Umsetzung, insbesondere im Kreditwesengesetz (KWG). Im Gegensatz zu Kreditinstituten haben Wertpapierfirmen allerdings ein Geschäftsmodell mit einem anderen Risikoprofil. Denn Wertpapierfirmen sind Finanzunternehmen, die eine auf Wertpapiere bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen annehmen. Um den spezifischen Anforderungen an die Geschäftsmodelle und anders gelagerten Risiken bei Wertpapierfirmen Rechnung zu tragen, wurden im Rahmen der oben genannten EU-Rechtsakte spezifische Anforderungen an die Aufsicht und die Eigenmittelanforderungen von Wertpapierfirmen entwickelt. Dabei wurden proportional zur Größe der Wertpapierfirmen unterschiedliche Anforderungen aufgestellt. Im Ergebnis wurden drei Größenklassen (große, mittlere und kleine Wertpapierfirmen) für Wertpapierfirmen grundsätzlich wie folgt gebildet (nähere Ausführungen dazu im Gesetzentwurf auf Seiten 1 ff. der Begründung zum Gesetzentwurf):

  • Klasse 1 bankähnliche – Große Wertpapierfirma (Bilanzsumme 15 Mrd. Euro oder mehr oder Bilanzsumme liegt unter dieser Schwelle, die Wertpapierfirma gehört aber zu einer Gruppe und die Bilanzsumme aller gruppenangehörigen Unternehmen beträgt zusammen 15 Mrd. Euro oder mehr),
  • Klasse 2 Mittlere Wertpapierfirmen,
  • Klasse 3 Kleine Wertpapierfirmen, die nur Aktivitäten betreiben, die keine Verflechtung begründen.

Auf große Wertpapierfirmen werden im Wesentlichen bankaufsichtsrechtliche Anforderungen angewendet. Auf die mittleren und kleinen Wertpapierfirmen kommen künftig die Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren nationale Umsetzung im Wertpapierfirmengesetz (WpFG) zur Anwendung.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

Das WpFG enthält proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierfirmen für die Finanzstabilität im Wesentlichen

  • Anforderungen an das Anfangskapital,
  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation und bestimmte Anzeigepflichten,
  • Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Solvenz der Wertpapierfirmen sowie die Eigenkapital und Liquiditätsanforderungen,
  • Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapitalanforderungen,
  • Anforderung an den Vorstand und die Aufsichtsgremien der Wertpapierfirmen im Hinblick auf die interne Unternehmensführung,
  • Regelungen zur Vergütungspolitik gegenüber bestimmten Kategorien von Mitarbeitern der Wertpapierfirmen.

Des Weiteren dient der Gesetzesentwurf der Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2019/2177 des EP und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Die Richtlinie (EU) 2019/2177 muss bis zum 30. Juni 2021 umgesetzt sein. Die dazu erforderlichen Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betreffen im Wesentlichen Unterrichtungspflichten für den Fall bedeutender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit oder einer Krisensituation durch Stärkung des Informationsaustausches zwischen den Aufsichtsbehörden und der EIOPA.

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Der Gesetzentwurf dient der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts. Zentraler Bestandteil ist die Einführung des neuen Gesetzes über elektronische Wertpapiere – eWpG. Mit der Etablierung digitaler Wertpapiere wird einer der zentralen Bausteine der Blockchainstrategie der Bundesregierung sowie des gemeinsamen Eckpunktepapiers des BMF und des BMJV zu elektronischen Wertpapieren umgesetzt.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

BMF, Mitteilung vom 12.08.2020

Der Gesetzentwurf dient der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts. Zentraler Bestandteil ist die Einführung des neuen Gesetzes über elektronische Wertpapiere – eWpG. Mit der Etablierung digitaler Wertpapiere wird einer der zentralen Bausteine der Blockchainstrategie der Bundesregierung sowie des gemeinsamen Eckpunktepapiers des BMF und des BMJV zu elektronischen Wertpapieren umgesetzt. Nach aktueller Rechtslage sind Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, in einer Urkunde zu verbriefen. Die Papierurkunde ist Anknüpfungspunkt für die sachenrechtlichen Übertragungstatbestände und sie trägt u. a. dem Verkehrsschutz potenzieller Erwerber Rechnung. Um die Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren und den rechtssicheren Erwerb gleichwohl zu gewährleisten, bedarf es eines geeigneten Ersatzes der Papierurkunde, z. B. durch Eintragung in ein Register auf Basis der Blockchain-Technologie. Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag wird zudem aufsichtsrechtliche Klarheit geschaffen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Erbringung der Emission und das Führen dezentraler Register als neue Finanzdienstleistungen nach dem eWpG, dem KWG und der Zentralverwahrer-Verordnung überwachen. Der Entwurf unterscheidet zwischen der Führung eines zentralen elektronischen Wertpapierregisters durch einen Zentralverwahrer sowie der Führung von unter anderem durch Distributed-Ledger-Technologien ermöglichten Registern zur Begebung elektronischer Schuldverschreibungen.Die Anpassung des Rechtsrahmens an neue Technologien, insbesondere die Blockchain-Technologie, dient der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und der Erhöhung der Transparenz, Marktintegrität und des Anlegerschutzes.

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Erleichterungen beim Nachweis eines Diebstahls im Versicherungsrecht

Einem Versicherungsnehmer kommen bei dem Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute. Er muss nur „ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen“. Dies entschied das OLG Braunschweig (Az. 11 U 151/19).

Erleichterungen beim Nachweis eines Diebstahls im Versicherungsrecht

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 17.08.2020 zum Urteil 11 U 151/19 vom 08.07.2020

Muss jemand feststellen, dass ein Dieb in seine Lagerhalle eingestiegen ist und Gegenstände von einigem Wert gestohlen hat, so ist das sehr ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es aber, wenn einem die eigene Diebstahlversicherung das nicht glaubt.

Einen solchen Fall hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Urteil vom 8. Juli 2020 entschieden (Az. 11 U 151/19). Ein Gartenbauunternehmer hatte Fahr- und Werkzeuge in einer Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Über dem Tor befand sich in vier Meter Höhe eine ungefähr 30 cm große Lücke. Nachdem der Unternehmer festgestellt hatte, dass ihm Fahr- und Werkzeuge im Wert von rund 30.000 Euro fehlten, erstattete er Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei.

Das Landgericht Göttingen hat dem Gartenbauunternehmer Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. Das bestätigte nun der für Versicherungsrecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts.

Weil die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollten, kämen einem Versicherungsnehmer bei dem Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute. Er müsse nur „ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen“.

Das war dem Gartenbauunternehmer hier gelungen. Mit Hilfe eines Sachverständigen, der im Rahmen seiner Begutachtung selbst zu der vier Meter hohen Lücke hinaufklettere, stellte der 11. Zivilsenat fest, dass die Diebe in die Halle durch die vorhandene Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht, Fahr- und Werkzeuge entwendet und anschließend das Tor wieder zugezogen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.

Da die beklagte Versicherung ihrerseits nicht nachweisen konnte, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht wurde, und es auch nicht grob fahrlässig war, die Lücke in dieser Höhe zu belassen, verlor die Versicherung den Rechtsstreit.

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Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben und insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt (Az. 21 Sa 1900/19).

Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.08.2020 zum Urteil 21 Sa 1900/19 vom 17.08.2020

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben und insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden sei treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt sei und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen werde. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Festlegung einer Höchstaltersgrenze für den Laufbahnaufstieg von Bundesbeamten ohne gesetzliche Ermächtigung unzulässig

Die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Beamte die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens bzw. in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschreitet. Dies entschied das VG Düsseldorf (Az. 10 L 1192/20).

Festlegung einer Höchstaltersgrenze für den Laufbahnaufstieg von Bundesbeamten ohne gesetzliche Ermächtigung unzulässig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.08.2020 zum Beschluss 10 L 1192/20 vom 13.08.2020

Die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Beamte die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens bzw. in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschreitet. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 13. August 2020, der den Verfahrensbeteiligten am 17. August 2020 zugestellt worden ist, entschieden. Sie hat die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) auf Antrag eines 61-jährigen Bundesbahnbetriebsinspektors im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihn zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, dass die Festlegung einer solchen Altersgrenze durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung verfassungswidrig sei. Der Ausschluss älterer Beamter von der Möglichkeit des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn mit entsprechenden Beförderungsoptionen greife in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ein, wonach über den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist. Eine grundsätzlich denkbare Beschränkung dieses Rechts durch Bestimmung einer Höchstaltersgrenze bedürfe einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, indem dieser die Grenze entweder selbst festlege oder dem Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte Ermächtigung erteile. Das sei in Bezug auf Bundesbeamte bislang nicht geschehen. Für die in der Bundeslaufbahnverordnung enthaltene Regelung, dass die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg unter anderem voraussetze, dass die Bewerber das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, gebe es keine spezifische Ermächtigung im Bundesbeamtengesetz. Die Festlegung einer Altersgrenze für Bundesbahnbeamte durch Verwaltungsvorschrift genüge ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Grundrechtsbeschränkungen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

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