Asylbewerberleistungen nach Kirchenasyl

Zweifel daran, ob ein Asylbewerber seinen Aufenthaltsort fortlaufend bekannt gegeben hat, stehen einem Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 AY 1/21 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Beschluss L 20 AY 1/21 B ER vom 27.01.2021

Zweifel daran, ob ein Asylbewerber seinen Aufenthaltsort fortlaufend bekannt gegeben hat, stehen einem Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegen. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 27.01.2021 entschieden (Az. L 20 AY 1/21 B ER).

Der afghanische Antragsteller begab sich nach Anordnung seiner Abschiebung in das Kirchenasyl einer evangelischen Gemeinde. Nachdem das Verwaltungsgericht die Anordnung aufgehoben hatte, brachte ihn die Antragsgegnerin in einer Gemeinschaftsunterkunft unter und gewährte ihm – wie schon vor Aufnahme in das Kirchenasyl – Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Seinen Antrag auf (höhere) Leistungen nach § 2 AsylbLG lehnte sie ab. Nach Angaben von Angehörigen habe die gesamte Familie zwischenzeitlich den Aufenthaltsort gewechselt.

Der Antragsteller hat vor dem SG Detmold Klage erhoben und vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Seine Beschwerde gegen den dortigen Beschluss hat das LSG nun zurückgewiesen. Die pauschale Behauptung, dass ihm existenzsichernde Leistungen vorenthalten würden, begründe keine Eilbedürftigkeit, zumal ein Anspruch nicht offensichtlich bestehe. § 2 AsylbLG bestimme, dass das SGB XII nur auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sei, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten.

Gerade letzteres habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn es sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wahrscheinlich, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch rechtsmissbräuchlich verlängert habe, dass sein Aufenthaltsort während des Kirchenasyls nicht fortlaufend bekannt gewesen sei. Die Nichtbekanntgabe der aktuellen Anschrift sei – vergleichbar einem Untertauchen – (auch unabhängig von der Inanspruchnahme von Kirchenasyl) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls dann typischerweise geeignet, den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich zu verlängern, wenn der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Betroffenen über einen längeren Zeitraum nicht bekannt gegeben werde.

Weitere Ermittlungen seien dem noch laufenden Klageverfahren vorbehalten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen melden

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Das VG Berlin entschied, dass die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz hinreichend bestimmt ist (Az. 12 L 258/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Beschluss 12 L 258/20 vom 05.02.2021

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Der Antragsteller will einstweilen festgestellt wissen, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen müsse. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies den Eilantrag zurück. Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz sei hinreichend bestimmt. Auch habe der Verordnungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren dürfen. Insbesondere sei sie mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nämlich nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen, und auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwäschegesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolge. Dies sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten seien sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Schließlich trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück. Denn auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handele, stehe außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien. Schließlich seien die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.

 

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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SGB II: Conterganrente nicht anrechenbar

Dem Bezug von SGB II-Leistungen durch Empfänger einer Rente nach dem ContStifG steht weder ihre laufende Rentenleistung noch eine aus Mitteln dieser Rente angeschaffte, selbst bewohnte Eigentumswohnung entgegen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 6 AS 1651/17).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.02.2021 zum Urteil L 6 AS 1651/17 vom 03.12.2020

Dem Bezug von SGB II-Leistungen durch Empfänger einer Rente nach dem ContStifG steht weder ihre laufende Rentenleistung noch eine aus Mitteln dieser Rente angeschaffte, selbst bewohnte Eigentumswohnung entgegen. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 03.12.2020 entschieden (Az. L 6 AS 1651/17).

Die Klägerin bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) und bewohnt eine aus den Rentenmitteln erworbene Eigentumswohnung (Wfl. 119 m²).

Das beklagte Jobcenter Bonn gewährte ihr für die Zeit von Dezember 2012 bis November 2013 darlehensweise SGB II-Leistungen. Vor dem SG Köln machte sie erfolgreich höhere Leistungen in Zuschussform geltend. Die Berufung des Beklagten hat das LSG nun zurückgewiesen.

Der Klägerin stehe (u. a.) ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für ihre über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil hinausgehenden Stromkosten zu. Sie müsse diesen nicht aus eigenen Mitteln decken. Zwar verfüge sie über (erhebliche) monatliche Zahlungen aus der Conterganrente. Diese Leistungen blieben jedoch gemäß § 18 Abs. 1 ContStifG bei der Berechnung der SGB II-Leistungen außer Betracht. Ihnen komme im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Infolgedessen sei die Conterganrente (einschließlich der jährlichen Sonderzahlung) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weder bestimmt noch geeignet und müsse daher auch zur Deckung jedenfalls existenzsichernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden.

Die Klägerin müsse auch ihre Eigentumswohnung – ungeachtet von deren Größe – nicht einsetzen. Denn die Verwertung der Immobilie stelle eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 SGB II für sie dar, da diese von ihr ein Sonderopfer abverlangen würde, das weit über dasjenige hinausgehe, welches die Verwertung einer Immobilie, die den Lebensmittelpunkt des Betroffenen bilde, ohnehin bedeute. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, dass die Wohnung zumindest in weiten Teilen aus Mitteln der Conterganrente erworben worden sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind aufgrund dieser Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftahrzeugen auch im Inland berechtigt, es sei denn, diese Fahrerlaubnis wurde zu einem Zeitpunkt erteilt, an dem dem Fahrerlaubnisinhaber im Bundesgebiet aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. Darauf wies das VG Trier hin (Az. 1 L 31/21).

VG Trier, Pressemitteilung vom 22.02.2021 zum Beschluss 1 L 31/21 vom 09.02.2021

Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind aufgrund dieser Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftahrzeugen auch im Inland berechtigt, es sei denn, diese Fahrerlaubnis wurde zu einem Zeitpunkt erteilt, an dem dem Fahrerlaubnisinhaber im Bundesgebiet aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. In einem solchen Fall darf die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde mittels Bescheid feststellen, dass die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und zur Vorlage der Fahrerlaubnis auffordern, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Eilverfahren bekräftigt.

Der im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war, wurde im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt; ferner wies das Strafgericht die Verwaltungsbehörde an, dem Antragsteller vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im September 2017 ist dem Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis u. a. der Klassen AM und B erteilt worden. Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt; ferner ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins an, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt und zur Begründung dabei im Wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsgegner getroffene Feststellung hinsichtlich der Nichtberechtigung des Antragstellers, ebenso wie die Aufforderung zur Vorlage der luxemburgischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks seien von der einschlägigen Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung gedeckt. Danach entfalle kraft Gesetzes die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese Fahrerlaubnis – wie vorliegend geschehen – innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist. In einem solchen Falle dürfe die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Feststellung bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung treffen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist bereits abgelaufen ist, da der der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung fortbestehe.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

 

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Arzneimittelfirma unterliegt auch in zweiter Instanz gegen Arzneimittelaufsicht

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde einer Arzneimittelfirma gegen einen Beschluss des VG Potsdam zurückgewiesen. Das OVG sah die erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin bei summarischer Prüfung als bestätigt an (Az. 5 S 17/20).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.02.2021 zum Beschluss 5 S 17/20 vom 18.02.2021

Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem sehr umfangreichen Verfahren die Beschwerde einer in Brandenburg ansässigen Arzneimittelfirma gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg hatte die der Firma erteilten Erlaubnisse zur Herstellung von Arzneimitteln für ihre Betriebsstätte in Brandenburg und für den Großhandel mit Arzneimitteln mit sofortiger Wirkung widerrufen, da die Geschäftsführerin nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Die Antragstellerin habe mehrere Jahre lang Arzneimittel in nennenswertem Umfang von einer griechischen Apotheke bezogen, die nicht zum Großhandel berechtigt gewesen sei, was die Antragstellerin gewusst habe bzw. hätte erkennen können. Ferner habe sie trotz verschiedener Warnungen der zuständigen Behörden mit einem Arzneimittel zur Behandlung von Brustkrebs in italienischer Aufmachung gehandelt, obwohl ein legaler Bezug dieses Medikaments aus Italien nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren habe die Antragstellerin Arzneimittel vorgeblich von einem zypriotischen Unternehmen bezogen, hierbei jedoch die tatsächlichen Vertriebswege verschleiert.

Das Oberverwaltungsgericht sah die erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin bei summarischer Prüfung als bestätigt an. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ihre Aktivitäten in vergleichbarem Umfang und mit ähnlichen Kooperationspartnern fortsetze. Deshalb überwiege im Rahmen einer Folgenabwägung im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Sicherer Datenfluss zwischen EU und dem Vereinigten Königreich

Die EU-Kommission hat am 19.02.2021 das Verfahren zu Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.02.2021

EU-Kommission legt Entwurf für Angemessenheitsbeschlüsse vor

Die EU-Kommission hat am 19. Februar 2021 das Verfahren zu Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich eingeleitet. Nach gründlicher Überprüfung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass im Vereinigten Königreich ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird. Im nächsten Schritt wird der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme abgeben. Auch die Mitgliedstaaten müssen im sog. Komitologieverfahren noch ihre Zustimmung geben. Anschließend könnte die Europäische Kommission die endgültigen Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich annehmen.

Das am 19. Februar 2021 eingeleitete Verfahren bezieht sich auf zwei Angemessenheitsbeschlüsse, die sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung beziehungsweise der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung beziehen. Die Veröffentlichung der Beschlussentwürfe markiert den Beginn eines zu ihrer Annahme führenden Verfahrens.

In den vergangenen Monaten hat die Kommission das Recht und die Praxis des Schutzes personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich gründlich geprüft, darunter auch die Vorschriften über den Datenzugriff durch Behörden. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass im Vereinigten Königreich ein Schutzniveau gewährleistet wird, das dem durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und erstmals auch dem durch die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung gewährleisteten Schutzniveau im Wesentlichen gleichwertig ist.

Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, erklärte hierzu: „Die Sicherstellung eines freien und sicheren Verkehrs personenbezogener Daten ist von wesentlicher Bedeutung für die Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger auf beiden Seiten des Ärmelkanals. Das Vereinigte Königreich ist zwar aus der EU ausgetreten, nicht jedoch aus der europäischen Datenschutzfamilie. Gleichzeitig müssen wir dafür Sorge tragen, dass unsere Entscheidung zukunftsfähig ist. Daher haben wir klare und strenge Überwachungs- und Überprüfungsverfahren sowie die Möglichkeit zur Aussetzung oder Aufhebung derartiger Beschlüsse vorgesehen, damit, falls sich nach der möglichen Zuerkennung der Angemessenheit etwaige problematische Entwicklungen im System des Vereinigten Königreichs ergeben, angemessen darauf reagiert werden kann.”

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, fügte hinzu: „Ein sicherer Datenfluss zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung enger Handelsbeziehungen und eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung. Das heute eingeleitete Verfahren zielt genau darauf ab. Wir haben das System zum Schutz der Privatsphäre, das im Vereinigten Königreich nach dem Austritt aus der EU gilt, gründlich geprüft. Nun werden die europäischen Datenschutzbehörden die Beschlussentwürfe gründlich prüfen. Das Grundrecht der EU-Bürgerinnen und -Bürger auf Datenschutz darf nicht beeinträchtigt werden, wenn ihre Daten über den Ärmelkanal übermittelt werden. Durch die Angemessenheitsbeschlüsse würde dies sogleich nach ihrer Annahme sichergestellt.“

Im Gegensatz zu anderen Drittstaaten, in denen die Konvergenz im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung der Angemessenheit oftmals voneinander abweichender Systeme weiterentwickelt wird, hat die EU das Datenschutzrecht des Vereinigten Königreichs jahrzehntelang mitgeprägt. Da das Vereinigte Königreich nun jedoch nicht mehr durch die Datenschutzschutzvorschriften der EU gebunden ist, ist es umso wichtiger, dass alle Angemessenheitsbeschlüsse zukunftssicher sind. Die angenommenen Beschlüsse sollen daher vorerst für zunächst vier Jahre gültig sein. Nach diesen vier Jahren könnten sie verlängert werden, wenn das Schutzniveau im Vereinigten Königreich weiterhin angemessen wäre.

Bis es soweit ist, gehen die Datenströme zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und dem Vereinigten Königreich weiter, wobei ihre Sicherheit durch eine bedingte Übergangsregelung sichergestellt ist, die im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde. Der Übergangszeitraum endet am 30. Juni 2021.

Nächste Schritte

Nach der Prüfung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses wird die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten Ausschussverfahrens um Zustimmung ersuchen. Anschließend könnte die Europäische Kommission die endgültigen Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich annehmen.

Quelle: EU-Kommission

 

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Hohe Entschädigung für Barbetreiber in Düsseldorf aus Betriebsschließungsversicherung

Das LG Düsseldorf hat eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000 Euro verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten jedenfalls 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden (Az. 40 O 53/20).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.02.2021 zum Urteil 40 O 53/20 vom 19.02.2021

Mit Urteil vom 19.02.2021 hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 40 O 53/20) eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000 Euro verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten jedenfalls 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden.

Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemäß BII 4 § 1

  • der versicherte Betrieb geschlossen wird gemäß B II 4 § 1 Nr. 1:“

Unter B II 4 § 1 und § 2 heißt es:

„§ 1 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet (…) Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2)

  1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …

§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger;“

Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt. Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2.

Die Kläger verlangen von der Versicherung 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage, also den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Die 10. Kammer für Handelssachen hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 Euro verurteilt.

Die Bars hätten nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen.

Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars gehört. Die Barbetreiber müssten sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.

Versicherungsschutz bestehe, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Inwieweit Versicherungen auch Betriebsschließungen erfassen, die 2020 wegen des Corona-Virus erfolgen mussten, wird in der Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich gesehen. Zuletzt hatte die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 09.02.2021 den Versicherungsschutz verneint, siehe Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.02.2021.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: LG Düsseldorf

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Neues EU-Energielabel gut für Geldbeutel und Umwelt

Ab dem 01.03.2021 wird das neue EU-Energielabel für die Haushaltsgeräteklassen Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Monitore und TV-Geräte eingeführt. Lt. vzbv ist das neue Label aussagekräftiger und soll Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen besser unterstützen.

vzbv, Pressemitteilung vom 19.02.2021

Energie-Effizienz von Haushaltsgeräten ab März 2021 transparenter

  • vzbv begrüßt einheitliche Kennzeichnung für alle Geräteklassen
  • Positiv ist, dass die ausgewiesenen Verbrauchsangaben näher an den Alltagswerten liegen sollen
  • vzbv kritisiert, dass die Einführung der neuen Energielabel zunächst nur für sechs Geräteklassen erfolgt.

Ab dem 1. März 2021 wird das neue EU-Energielabel für die Haushaltsgeräteklassen Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Monitore und TV-Geräte eingeführt. Leuchtmittel sollen im November 2021 folgen, Klimageräte, Backöfen und Warmwasserbereiter 2022. Das neue Label ist aussagekräftiger und soll Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen besser unterstützen. Die ausgewiesenen Energieverbräuche sollen sich näher am Nutzerverhalten orientieren, zugleich wurden die Zusatzinformationen verbessert und erweitert.

„Das neue EU-Energielabel ist ein echter Fortschritt. Es beendet das bisherige Kennzeichnungs-Wirrwarr und hilft Verbrauchern, Strom und Kosten zu sparen und gleichzeitig die Umwelt zu entlasten. Mit der schrittweisen Rückkehr zur einheitlichen Kennzeichnung aller Geräteklassen von A bis G und der Neu-Einordnung der Energieeffizienz werden langjährige Forderungen des vzbv endlich umgesetzt“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.

Die wichtigsten Änderungen aus Verbrauchersicht

Wichtigste Neuerung ist die Rückkehr zur einheitlichen Kennzeichnung aller Geräteklassen von A bis G. Die irritierenden Bezeichnungen A+, A++ und A+++ werden dadurch abgeschafft. Zusammen mit der Neueinstufung der Geräte werden Effizienzunterschiede für die Verbraucher künftig transparenter dargestellt. Einen Mehrwert für Verbraucher bieten die neu berechneten Kennzahlen für den Energie- und Wasserverbrauch, die das Nutzerverhalten besser widerspiegeln sollen. Vom Ansatz lobenswert ist die Entscheidung, die oberste Effizienz-Klasse A vorerst frei zu lassen, um Herstellern Anreize zu geben, noch effizientere Produkte zu entwickeln. Ob sich Unternehmen daran halten, bleibt abzuwarten.

Abzuwarten bleibt ebenfalls, inwiefern der neue QR-Code einen Mehrwert für die Verbraucher schaffen kann. Mit Hilfe einer App können über den QR-Code verschiedene Geräte auf Basis der Effizienzklassen miteinander verglichen werden. Da es sich prinzipiell um größen- bzw. kapazitätsspezifische Effizienzklassen handelt, wäre eine Angabe von zu erwartenden jährlichen Betriebskosten wünschenswert. Diese Information ist für Verbraucher von großem Interesse, allerdings liefert auch das neue Label hierzu keine konkreten Informationen.

Es ist zu erwarten, dass die Umstellung auf die neuen Label zu Verwirrung bei den Verbrauchern führen wird. Bisherige Spitzengeräte können bis zu drei Klassen schlechter eingestuft und ihr Energieverbrauch kann deutlich höher deklariert sein. Die zeitversetzte Einführung der neuen Label für die unterschiedlichen Produktgruppen wird ein irritierendes Nebeneinander von alten und neuen Labeln zur Folge haben.

Das Label im Verbraucheralltag

Das neue Label ist nicht mit dem alten vergleichbar: So kann ein Gerät mit altem A+++-Label nun der Energieeffizienz-Klasse D entsprechen. Auch die ausgewiesenen Verbräuche fallen durch die neue Berechnungsmethode teilweise höher aus als auf der vorausgegangenen Kennzeichnung. Die Leistung der Geräte wird sich dennoch tendenziell verbessern.

Der QR-Code: Verbraucher können mit einem Klick auf weitere wichtige Produktdaten zugreifen und verschiedene Geräte miteinander vergleichen.

Das Effizienz-Label von TV-Geräten und Monitoren mit High Dynamic Range (HDR) zeigt zwei Verbräuche: Es weist den normalen Stromverbrauch und den Verbrauch bei HDR-Nutzung aus.

Quelle: vzbv

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Keine Verpflichtung des Vermieters zur Verplombung ungenutzter Heizkörper

Das AG München wies die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Verplombung der in den beiden Kinderzimmern sowie in Bad und Toilette angebrachten Heizkörper ab (Az. 416 C 10714/20).

AG München, Pressemitteilung vom 19.02.2021 zum Urteil 416 C 10714/20 vom 21.10.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 21.10.2020 die Klage der Mieter aus München-Neuperlach gegen ihre Vermieter auf Verplombung der in den beiden Kinderzimmern sowie in Bad und Toilette angebrachten Heizkörper ab.

Die klägerischen Eheleute sind seit 1969 Mieter, die Beklagten Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung. Die Kläger monierten im Juli 2019, dass in der Abrechnung für das Jahr 2018 3,58 Verbrauchseinheiten für die Heizung in den beiden Kinderzimmern, dem Bad und dem WC enthalten sind, obwohl die benannten Räume nicht beheizt werden. Dies hat zu Mehrkosten von 62,58 Euro geführt. Bis 2009 waren die Verbrauchseinheiten für diese Räume sämtlich mit dem Verbrauchswert 0 angesetzt worden. Die Abrechnungsfirma schlug daraufhin vor, die Heizkörper zu verplomben. Bei verplombten Heizkörpern wird dies in den Unterlagen vermerkt und kein Verbrauch abgerechnet. Die Beklagten lehnten dies ab.

Die Kläger meinen, sie hätten einen Anspruch aus mietvertraglicher Nebenpflicht auf eine entsprechende Verplombung der Heizkörper bzw. deren Stilllegung. Die Räume hätten durch die Nichtbenutzung der Heizkörper über die letzten zwanzig Jahre keinen Schaden genommen und würden selbstverständlich gelüftet.

Die Beklagten meinen, für das entsprechende Begehren der Kläger fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Vorschlag der Abrechnungsfirma könne die Beklagten nicht binden. Überdies wirke sich eine Demontage oder Verplombung eines Heizkörpers auf die Hydraulik der Heizanlage aus. Auch sei die Entfernung oder Verplombung der Heizkörper nicht sinnvoll, sondern führe zu einer Neuberechnung der gesamten Heizkostenverteilung, was einen erheblichen Organisations- und Verwaltungsaufwand mit sich brächte. Zudem bestünde für die Mieter die grundsätzliche Verpflichtung fort, Räume zu heizen und hierdurch eine mögliche Schädigung der Bausubstanz zu vermeiden. Schließlich bestünde die Gefahr, die Nachbarmieter erheblich wirtschaftlich zu schädigen, deren Heizkosten ansonsten drastisch steigen würden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

Aus der Stellungnahme der Abrechnungsfirma ergebe sich, dass aufgrund von besseren Messgeräten im Verhältnis zu den Jahren vor 2010 auch ein geringer Verbrauchswert angezeigt wird, wenn entsprechend Räume gering oder gar nicht beheizt werden.

„Daraus folgt, dass die Ablesung der entsprechenden Werte korrekt erfolgt ist. (…) Ein Anspruch auf eine solche Verplombung besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht umgekehrt die Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Räume im Rahmen seiner nebenvertraglichen Obhutspflichten entsprechend zu beheizen und zu lüften, sodass die Räume keinen Schaden nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Mieter in diesem konkreten Fall dafür Sorge tragen könnten, dass die entsprechenden Zimmer ausreichend beheizt und belüftet werden könnten. Es ist dem Vermieter nicht zumutbar, jeweils nach entsprechenden individuellen Wünschen einzelner Mietvertragsparteien entsprechende Heizkörper stillzulegen oder zu verplomben. Dies könnte zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen. Ebenfalls müsste der Vermieter jeweils durch technische Firmen für eine ordnungsgemäße Stilllegung oder Verplombung sorgen. Unabhängig davon, wer hier für die Kosten zu tragen hat, ist eine solche Verpflichtung im Ergebnis unzumutbar. Bei häufigen Mieterwechseln könnte andernfalls die Notwendigkeit bestehen, diese technischen Vorrichtungen immer wieder ein- und auszubauen. Auch besteht im Falle einer Verplombung und Stilllegung der Heizkörper die Situation, dass benachbarte Mieter mit unverhältnismäßig hohen Heizkosten belangt werden. Wenn nämlich ein Mieter manche Räume gar nicht mehr heizt, ergibt sich für den benachbarten Mieter eine erhöhte Heizbelastung, um die entsprechenden Räume von Feuchtigkeitsschäden freizuhalten.

Diese Erwägungen führen dazu, dass ein entsprechender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht besteht. Die Klage war daher unbegründet.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Corona: Entscheidung über Ansprüche von Gastronomen aus Betriebsschließungsversicherungen

Das OLG Stuttgart hat zwei Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten (Az. 7 U 335/20 und 7 U 351/20).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zu den Urteilen 7 U 335/20 und 7 U 351/20 vom 18.02.2021

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Ansprüche von Gastronomen aus Betriebsschließungsversicherungen infolge von Betriebsschließungen im Zuge der Corona-Pandemie

Der für das private Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Norbert Taxis hat am 18. Februar 2021 zwei Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten.

Die Kläger, deren Klagen bei den angerufenen Landgerichten nicht erfolgreich waren, haben bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften Verträge über eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen.

In einem Verfahren (Az. 7 U 351/20) liegen dem Vertrag Versicherungsbedingungen zugrunde, nach denen der Versicherer u. a. Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Dabei ist weiter bestimmt, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind. Es schließt sich eine Aufzählung an, in der zahlreiche Krankheiten bzw. Krankheitserreger genannt sind, aufgeführt sind aber weder die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ noch das „Corona-Virus“, die mit Geltung ab dem 23. Mai 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind.

Im zweiten Verfahren (Az. 7 U 335/20) ist in den Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen, zu denen auch eine Betriebsschließung zählt, ergriffen hat, eine Entschädigungsleistung erbringt. Weiter heißt es im Vertrag: „Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten“; daran schließt sich wiederum eine umfangreiche Aufzählung an, die die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das „Corona-Virus“ ebenfalls nicht umfasst.

Der 7. Zivilsenat hat entschieden, dass infolge der fehlenden Berücksichtigung in der Aufzählung eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht dem Versicherungsschutz unterfalle. Die Versicherungsbedingungen enthielten jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge, sie könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die vertraglichen Regelungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer für Gewerbetreibende angebotenen Betriebsschließungsversicherung nicht überraschend und nicht intransparent; sie hielten auch ansonsten einer Inhaltskontrolle stand.

Im Verfahren 7 U 351/20 hat der 7. Zivilsenat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, im Verfahren 7 U 335/20 hingegen nicht.

Relevante Normen (Auszug):

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) …

Quelle: OLG Stuttgart

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