Finanzmärkte: EU-Kommission konsultiert zu Regeln für Nachhandelsdienstleistungen

Die EU-Kommission leitete am 12.02.2021 zwei miteinander verbundene Konsultationen ein, um Meinungen zu den Vorschriften für Nachhandelsdienstleistungen an den Finanzmärkten einzuholen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 12.02.2021

Die Europäische Kommission leitete am 12.02.2021 zwei miteinander verbundene Konsultationen ein, um Meinungen zu den Vorschriften für Nachhandelsdienstleistungen an den Finanzmärkten einzuholen. Die Antworten auf diese Konsultationen werden in einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat einfließen. Die aktuelle Überprüfung umfasst eine Reihe von Fragen, die sich seit der letzten Überprüfung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen (SFD) und der eng damit verbundenen Richtlinie über Finanzsicherheiten (FCD) in den Jahren 2008 und 2009 ergeben haben. Die Vorschriften regulieren und schützen Wertpapierabrechnungs- und -zahlungssysteme und legen die Regeln für Sicherheiten fest.

Die SFD garantiert, dass in solche Systeme eingegebene Transaktionen auch endgültig abgewickelt werden, unabhängig davon, ob ein Marktteilnehmer insolvent geworden ist. Die Teilnehmer an designierten Systemen können z. B. Finanzinstitute wie Banken, Systembetreiber wie Zentralverwahrer (CSD) oder zentrale Gegenparteien (CCP) sein. Die FCD hat einen EU-Rechtsrahmen für die Entgegennahme und Verwertung von Finanzsicherheiten geschaffen. Letztere bestehen aus Bargeld, Finanzinstrumenten oder Kreditforderungen.

Harmonisierte Vorschriften für Sicherheiten verringern Verluste und fördern das grenzüberschreitende Geschäft und die Wettbewerbsfähigkeit. Die Konsultationen bleiben für 12 Wochen geöffnet.

Quelle: EU-Kommission

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20 FFP2-Masken pro Woche für Hartz-IV-Empfänger

Das Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129 Euro zahlen. So das SG Karlsruhe (Az. S 12 AS 213/21 ER).

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Kammerbeschluss S 12 AS 213/21 ER vom 11.02.2021 (rkr)

Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129 Euro zahlen.

Mit am 12.02.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.

Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf sozialen Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssten sie sich nicht verweisen lassen. Diese seien für den Infektionsschutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer, in der Leichenhalle etc. – auch angesichts der Virusvarianten – nicht gut genug geeignet. Wer bei der Verrichtung alltäglicher Erledigungen trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen mit dem lebensgefährlichen Virus anstecke, schädige eine andere Person an der Gesundheit und verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen. Dieses verbotswidrige Verhalten sei auch nicht allein deswegen außerhalb von Krankenhäusern oder Pflegeheimen erlaubt, weil die CoronaVO FFP2-Masken lediglich dort vorschreibe und andernorts OP-Masken genügen lasse.

Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konstruiert. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden ggf. über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Diese erweckten nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes. Der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken wäre aber dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.

Der Kammerbeschluss ist rechtskräftig.

Quelle: SG Karlsruhe

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Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode

Das Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode. Mit dem Gesetz wird lt. BMAS erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten geregelt.

BMAS, Mitteilung vom 12.02.2021

Wir konsumieren Obst aus Afrika oder Südamerika, Schokolade von der Elfenbeinküste und Kaffee aus Brasilien. Wir tragen Kleidung, die in Asien gefertigt wird, unser Handy besteht aus Einzelteilen, die in der ganzen Welt hergestellt werden – und zwar von Menschen, die mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen.

Unternehmen hier verdienen an dem, was in anderen Teilen des Globus erarbeitet wird. Darum stehen sie auch in der Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferkette. Es reicht künftig nicht mehr, nur bis zu den eigenen Werkstoren zu schauen, Unternehmen sollen dafür einstehen, dass es in ihrer gesamten Lieferkette nicht zu Menschenrechtsverletzungen bei der Herstellung ihrer Produkte kommt. Das wollen wir jetzt erstmals auch gesetzlich durchsetzen.

Das Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten geregelt.

Quelle: BMAS

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Faire Verbraucherverträge: Bundesrat fordert weitere Verbesserungen

Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Bundesregierung, den Schutz von Verbrauchern zu verbessern, deren Position gegenüber der Wirtschaft zu stärken und so faire Verbraucherverträge zu fördern. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021 macht er zum Regierungsentwurf mehrere Vorschläge.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Bundesregierung, den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu verbessern, deren Position gegenüber der Wirtschaft zu stärken und so faire Verbraucherverträge zu fördern. Allerdings sieht er den Regierungsentwurf noch nicht als ausreichend an, um dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen – hierfür seien noch weitere Schritte notwendig. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021 macht er dazu mehrere Vorschläge:

Bestätigungslösung als bessere Lösung

Der Bundesrat fordert, Verbraucherinnen und Verbraucher effektiver vor belästigender Telefonwerbung und aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen zu schützen. Ein gutes Instrument hierfür sei die Bestätigungslösung – die die Länder dem Bundestag schon in früheren Bundesratsinitiativen (Drs. 181/17 und Drs. 121/18) mehrfach vorgeschlagen hatten. Diese Bestätigungslösung solle branchenübergreifend gelten, z. B. auch zum Schutz vor Abofallen bei der Bestellung von Zeitschriften.

Kündigung erleichtern

Um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kündigung zu erleichtern, sollten Anbieter verpflichtet werden, einen einfach zugänglichen Kündigungsbutton auf ihren Internetseiten zu platzieren – analog dem sog. Bestellbutton. Unternehmen sollten verpflichtet werden, den Zugang von relevanten Erklärungen wie Kündigung oder Widerruf den Kundinnen und Kunden immer zu bestätigen.

Ausweitung auf Bestandsverträge

Der Bundesrat schlägt vor, die geplanten Regelungen nicht nur auf neu abgeschlossene Verträge, sondern auch auf Bestandsverträge anzuwenden – mit einer differenzierten Übergangsregelung, die den Unternehmen Zeit zur Umstellung der Vertragsbedingungen gibt.

Pfändungsschutz

Bedenken äußert der Bundesrat gegen den im Entwurf vorgesehenen Abtretungsausschluss bei Kontoverträgen – er warnt davor, dass in bestimmten Konstellationen dadurch der Pfändungsschutz ausgehebelt werden könnte.

Was die Regierung plant

Die Bundesregierung will Bürgerinnen und Bürger künftig besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen schützen. Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.

Schutz vor überlangen Laufzeiten

Nach dem Regierungsentwurf dürfen Verbraucherverträge mit einer Laufzeit zwischen 12 und 24 Monaten nur noch dann angeboten werden, wenn zugleich ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von 12 Monaten zur Wahl steht. Dieser Vertrag darf im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der längeren Laufzeit.

Kürzere Kündigungsfristen

Die automatische Vertragsverlängerung ist auf drei Monate begrenzt. Anschließend ist eine Verlängerung bis zu einem Jahr nur noch möglich, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und ihre Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurden. Die Kündigungsfrist soll generell nur noch einen Monat betragen – statt bisher drei Monate. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen so die Möglichkeit erhalten, kurzfristig zu günstigeren Anbietern zu wechseln.

Strom- und Gasverträge nicht mehr am Telefon

Um Verbraucherinnen und Verbrauchern vor telefonisch aufgedrängten Verträgen zu schützen, sollen Abschlüsse für Strom und Gaslieferung am Telefon nicht mehr möglich sein. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig “in Textform”, also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Damit will die Bundesregierung auf die Vielzahl der Beschwerden gegen Anrufe reagieren, die Kundinnen und Kunden zum Wechsel des Energielieferanten drängen wollen.

Schutz vor unerlaubter Telefonwerbung

Firmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Kleingedrucktes stärker reglementieren

Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geldansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen sie formulieren, sollen künftig unwirksam sein. Gleiches gilt auch für andere Ansprüche und Rechte der Kundinnen und Kunden, wenn das Unternehmen kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse der Verbraucher überwiegt.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2./3. Lesung stimmt der Bundesrat dann noch einmal abschließend darüber ab.

Quelle: Bundesrat

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Corona-Hilfen: Rheinland-Pfalz und Hamburg fordern weitere Hilfen für Familien im Lockdown

Rheinland-Pfalz und Hamburg setzen sich dafür ein, Familien im Lockdown zu unterstützten. Die Länder haben dazu am 12. Februar 2021 im Bundesrat einen Entschließungsantrag vorgestellt.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Rheinland-Pfalz und Hamburg setzen sich dafür ein, Familien im Lockdown zu unterstützten. Die Länder haben dazu am 12. Februar 2021 im Bundesrat einen Entschließungsantrag vorgestellt. Er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Vereinfachten Zugang zur Grundsicherung verlängern

Rheinland-Pfalz und Hamburg fordern, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern. Da die Pandemie noch andauert, müssten krisenbedingt in Not geratene (Solo-)Selbständige und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen weiterhin eine schnelle und verlässliche Absicherung erhalten.

Verschärfung von Armut und Ungleichheit vermeiden

Mit der beantragten Entschließung soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, die Auswirkungen der Corona-Krise auf finanziell schwächere Bevölkerungsschichten besonders zu beachten. Handlungsbedarf bestehe vor allem bei Familien mit Kindern: Diese müssten seit Beginn der Pandemie zusätzliche Ausgaben finanzieren, die durch die Lockdown-Maßnahmen entstanden sind – zum Beispiel Kosten aus dem Homeschooling oder der verschärften Maskenpflicht. Zugleich fielen Hilfen wie kostenloses Mittagessen und andere Betreuungsangebote weg. Daher begrüßen die Länder den angekündigten Zuschuss für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen als Ausgleich der pandemiebedingten Zusatzbelastungen sowie die Initiative des Bundes, FFP2-Schutzmasken zur Verfügung zu stellen.

Schutz vor Zwangsräumung

Die Bundesregierung solle zudem prüfen, inwieweit Menschen, die Corona-bedingt in Schwierigkeiten geraten sind, vor einer möglichen Zwangsräumung ihrer Wohnung geschützt werden können, ohne die berechtigten Interessen von Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern einzuschränken. Vor dem Hintergrund der schon bestehenden Belastungen in der Pandemie dürfe nicht noch eine Verunsicherung bezüglich der eigenen Wohnung dazukommen, begründen Rheinland-Pfalz und Hamburg ihren Vorstoß.

Wie es weitergeht

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss befassen sich in der nächsten Woche mit dem Vorschlag von Rheinland-Pfalz und Hamburg. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Antrag zur Abstimmung wieder auf die Plenartagesordnung.

Quelle: Bundesrat

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Keine Zustimmung für Gesetz zur Bestandsdatenauskunft

Die vom Bundestag Ende Januar beschlossene Neuregelung der sog. Bestandsdatenauskunft hat im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Die vom Bundestag Ende Januar beschlossene Neuregelung der sog. Bestandsdatenauskunft hat im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Bisherige Vorgaben verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Mai 2020 Paragraf 113 Telekommunikationsgesetz und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte dabei fest, dass diese die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen. Das am 28. Januar 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz soll der Umsetzung des höchstrichterlichen Beschlusses dienen, der die Voraussetzungen der zulässigen Bestandsdatenauskunft präzisiert.

Personenbezogene Daten für die Durchführung von Verträgen

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sog. Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.

Rechtsgrundlage für Übermittlung und Abruf

Mit dem Gesetzesbeschluss will der Bundestag entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichts nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen sollen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Quelle: Bundesrat

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Hochschule: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin zu Recht erfolgt

Die vorzeitige Beendigung des Amts der ehemaligen Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg war rechtmäßig. Das entschied der VGH Baden-Württemberg (Az. 9 S 2092/18).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.02.2021 zum Urteil 9 S 2092/18 vom 17.09.2020

Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin zu Recht erfolgt; Urteil mit Gründen den Beteiligten zugestellt

Die vorzeitige Beendigung des Amts der ehemaligen Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Klägerin) war rechtmäßig (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 03.03.2020 zur Geschäftstätigkeit 2019, S. 17, 18). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil entschieden und damit der Berufung des beklagten Landes und der beigeladenen Hochschule gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben (zum Ausgang des Verfahrens siehe bereits Pressemitteilung vom 1. Oktober 2020).

Zur Begründung führt der 9. Senat des VGH aus, die Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin seien erfüllt. Das hierfür nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG erforderliche wechselseitige Einvernehmen zwischen Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium sei wirksam erzielt worden.

Der Abberufungsvorschlag des Hochschulrats sowie die Zustimmungsentscheidungen des Senats der Hochschule sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst seien zunächst in formeller Hinsicht wirksam. Insbesondere hätten der Hochschulrat sowie der Senat der Hochschule bei ihren Sitzungen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats sowie der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums erstrecke sich nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliege und ob mit der Abberufung keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt würden.

Dass ein wichtiger Grund Hochschulrat, Senat der Hochschule und Ministerium bewogen habe, das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amtes herbeizuführen, sei nicht zweifelhaft. Angesichts des nachhaltigen Verlusts des Vertrauens in die Amtsführung der Klägerin und mit Blick auf die Zerrüttung des Verhältnisses zur Kanzlerin, zu den Fakultätsleitungen sowie zu Hochschulrat und Senat sei aus nachvollziehbaren Gründen keine Möglichkeit mehr gesehen worden, den andauernden und immer weiter eskalierenden Konflikt zu beenden. Auf die Verschuldensfrage komme es nicht entscheidend an. Auch bei Zugrundelegung der erheblich breiteren Entscheidungsgrundlage des Hauptsacheverfahrens habe der Konflikt im Übrigen keineswegs allein oder ganz überwiegend auf Dienstpflichtverletzungen anderer beziehungsweise auf den behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen des Ministeriums beruht, sondern nicht unerheblich (zumindest auch) auf dem Führungsstil und dem persönlichen Verhalten der Klägerin.

Die Abberufung der Klägerin sei keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Die vom Ministerium eingesetzte externe Kommission habe den Auftrag gehabt, die Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der Vertrauens- und Führungskrise zu geben. Der Senat habe keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Kommissionsmitglieder in ihrem Vorgehen, in ihrer Analyse und Wertung der Situation an der HöVF und bei ihren Empfehlungen unabhängig gewesen seien und insbesondere keinen Weisungen des Wissenschaftsministeriums unterlegen hätten.

Zwar werfe die Einsetzung der Kommission angesichts der ihr verliehenen Rechte die Frage auf, ob sie von einer ausreichenden Rechtsgrundlage getragen werde. Daraus könne allerdings nicht der Schluss auf eine etwaige Treuwidrigkeit beziehungsweise Rechtsmissbräuchlichkeit der Abberufung der Klägerin als Rektorin gezogen werden. Es bestehe kein Grund, die in dem Kommissionsbericht enthaltenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot zu unterziehen. Dass dieser von Seiten des Beklagten in rechtlich bedenklicher Weise unsachlich oder rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sein könnte oder dass es gar zu Manipulationen am Inhalt des Kommissionsberichts gekommen wäre, sei nicht ersichtlich.

Im Übrigen setze die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschlüsse in Hochschulrat und Senat wie auch der damit verknüpften Zustimmung des Ministeriums voraus, dass der Vertrauensverlust „vorgeschoben“ sei bzw. dass mit der Abberufung allein sachwidrige Ziele verfolgt würden. Dies könne zunächst im Hinblick auf das dem Ministerium zuzurechnende Verhalten im Zusammenhang mit der Einsetzung und der Arbeit der Kommission nicht festgestellt werden. Nicht zum Erfolg führe aber auch der Vortrag der Klägerin, einzelne Mitglieder des Hochschulrats und des Senats hätten den Vorschlag des Hochschulrats und die Erklärung des Einvernehmens durch den Senat missbraucht, um ihre Dienstvergehen und Straftaten zu vertuschen, und der Vertrauensverlust beruhe auf einer Intrige und sei konstruiert. Insoweit sei entscheidend, dass der Hochschulrat seinen Vorschlag am 15. Januar 2015 und der Senat seine Zustimmung zu dem Vorschlag am 28. Januar 2015 mit dem gesetzlich vorgesehenen Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder des Gremiums formell ordnungsgemäß gefasst habe. Auf die – im Einzelfall ggf. unsachlichen – Motive der Hochschulrats- und Senatsmitglieder, die diese zur Beschlussfassung veranlasst hätten, komme es grundsätzlich nicht an. Für die Annahme, dass der nachhaltige Vertrauensverlust nur vorgeschoben gewesen sei bzw. dass mit den Abstimmungen in Hochschulrat und Senat allein oder auch nur maßgeblich unsachliche Ziele verfolgt worden seien, fehlten jedwede Anhaltspunkte. Dies gelte nicht zuletzt auch mit Blick auf die eindeutigen Mehrheitsverhältnisse in Hochschulrat und Senat, die auch belegten, dass der Vertrauensverlust der Klägerin über den Kreis der von ihr als Gegenspieler/innen Benannten hinausgegangen sei und dass diese im Übrigen auch keine durch eine übereinstimmende oder gleichgerichtete Interessenlage verbundene homogene Gruppe darstellten. Schließlich sei auf Seiten des Beklagten auch keine Fürsorgepflichtverletzung gegeben, die – allein oder in der Gesamtschau mit anderen – die Rechtswidrigkeit der Abberufungsentscheidung begründen könnte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 2092/18).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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Außerordentliche Kündigung eines Kochs in evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts unwirksam

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts unwirksam ist (Az. 4 Sa 27/20).

LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil 4 Sa 27/20 vom 10.02.2021

Die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts ist unwirksam.

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21. August 2019.

Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. März 2020 (Az. 22 Ca 5625/19) die Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 5. Mai 2020 Berufung eingelegt mit der sie weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage verfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat wie das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung der Beklagten für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.

Quelle: LAG Baden-Württemberg

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Bundesregierung im Startup-Modus: Kabinett beschließt wichtige Meilensteine für ein digitales Deutschland

Die Bundesregierung hat mehrere Gesetzesvorhaben zur Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung beschlossen, das Zweite Open Data Gesetz, das Datennutzungsgesetz, das Smart eID-Gesetz und das Registerzensuserprobungsgesetz.

BMWi/BMI, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 mehrere Gesetzesvorhaben zur Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung beschlossen.

Zweites Open Data Gesetz und Datennutzungsgesetz

Der von Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesinnenminister Seehofer vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes („Zweites Open Data Gesetz“) regelt die Bereitstellungspflicht für offene Daten der Bundesverwaltung. Damit wird das Angebot an offenen Daten des Bundes auch auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts erweitert. Zukünftig werden zudem auch Daten aus abgeschlossenen Forschungsvorhaben der Bundesverwaltung als Open Data bereitgestellt. Das Datennutzungsgesetz schafft einheitliche, nichtdiskriminierende Nutzungsbedingungen für Daten des öffentlichen Sektors und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1024 (Open-Data- und PSI-Richtlinie) um.

Open Data sind offene Daten, also frei über das Internet zugängliche und nicht personenbezogene Rohdaten der Verwaltung. Sie sind bereits jetzt Grundlage für viele Datenprojekte, zum Beispiel den „Unfallatlas Deutschland“, mit dem Verkehrsplaner und Bürgerinnen und Bürger Unfallhotspots identifizieren können. Zudem löst das moderne Datennutzungsgesetz das Informationsweiterverwendungsgesetz ab, wodurch die Entwicklung von KI-Diensten auf der Grundlage maschinenlesbarer Daten erleichtert wird. Das Datennutzungsgesetz garantiert gleiche Nutzungsbedingungen für alle Akteure und weitet den Anwendungsbereich erstmals auf öffentliche Unternehmen (Wasser, Verkehr, Energie) aus. Außerdem wird mit der Bereitstellung dynamischer Daten künftig eine Echtzeitnutzung ermöglicht.

Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die digitale Wirtschaft und Start-ups: „Daten sind eine wesentliche Ressource für neue Wertschöpfung und wettbewerbsfähige Produkte. Mit dem Datennutzungsgesetz gehen wir den nächsten Schritt bei Open Data und schaffen eine bessere Grundlage für innovative, datenbasierte Geschäftsmodelle. Damit wollen wir vor allem die Entwicklung und den Einsatz von KI-Anwendungen unterstützen. Für eine Zukunft mit autonom fahrenden Autos, vernetzten Städte und einer smarten Energiesteuerung ist es zentral, dass wir die Daten, die wir haben, auch bestmöglich bereitstellen und nutzen.”

Staatssekretär im BMI und CIO des Bundes Dr. Markus Richter: „So geht Zukunft, denn mit Daten lässt sich viel Gutes bewirken. Sie müssen für Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung frei verfügbar sein. Mit Open Data fördern wir Innovationen, steigern Effizienz und ebnen digitalen Geschäftsmodellen den Weg.“

Smart eID-Gesetz

Mit dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (Smart-eID-Gesetz) fördert die Bundesregierung die digitale Transformation der Wirtschaft und die informationelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer. Ab Herbst 2021 sollen Bürgerinnen und Bürger ihren Online-Ausweis direkt in ihren Smartphones speichern können und sich ohne Ausweiskarte innerhalb weniger Sekunden sicher digital ausweisen können. Das ist praktischer und dauert nur etwa halb so lang, wie der elektronische Identitätsnachweis mit der Ausweiskarte. Darüber hinaus gibt es weitere Verbesserungen: Das Neusetzen der PIN für den Online-Ausweis ist seit 1. Januar 2021 kostenlos und ab Herbst 2021 können Bürgerinnen und Bürger, die ihre PIN vergessen haben oder ihren PIN-Brief nicht mehr finden, einen Ersatz-PIN-Brief online bestellen – sie müssen dafür dann nicht mehr aufs Amt. Egal ob sie Elterngeld, BAföG oder Corona-Überbrückungsgeld beantragen: Mit dem Smart-eID-Gesetz können sich Bürgerinnen und Bürger noch einfacher digital ausweisen.

Staatssekretär im BMI und CIO des Bundes Dr. Markus Richter: „Die Identität ist Ausdruck unserer Selbstbestimmung. Wir betreiben viel Aufwand, um sie vor Missbrauch zu schützen und zugleich für den Rechts- und Geschäftsverkehr bereit zu stellen. Das Smart eID-Gesetz ist ein Quantensprung für Geschäftsmodelle im Internet und digitale Kommunikation mit der Verwaltung“.

Ab September wird der Personalausweis als digitales Legitimationsdokument auf das Smartphone gebracht. Damit können sich Bürgerinnen und Bürger mit Hilfe ihres Smartphones bequem online ausweisen, egal ob gegenüber dem Staat oder mit privaten Partnern.

Registerzensuserprobungsgesetz

Der Registerzensus ist ein zentrales Modernisierungsvorhaben der amtlichen Statistik, mit dem perspektivisch die bislang erforderlichen Befragungen der Bevölkerung durch die weiter verstärkte Nutzung von in der Verwaltung vorhandenen Daten abgelöst werden sollen. Der Zensus liefert für Bund, Länder und Kommunen verlässliche statistische Daten zur Bevölkerung, zur Arbeitsmarktbeteiligung und zur Wohnsituation als Grundlage für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entscheidungen. Aufgrund künftig zu erwartender Änderungen auf europäischer Ebene ist davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2024 nicht nur alle zehn Jahre, sondern in kürzeren zeitlichen Abständen Teile der Zensusmerkmale an die EU geliefert werden müssen. Dies macht es erforderlich, die Erprobung eines registerbasierten Verfahrens der Ermittlung der Bevölkerungszahlen rechtlich zu regeln.

Staatssekretär im BMI und CIO des Bundes Dr. Markus Richter: „Bislang kostet ein Zensus rund 1,4 Milliarden Euro. Das wollen wir auf Dauer nicht hinnehmen. Daher müssen wir jetzt erproben, wie Volkszählungen mit einem elektronischen Verfahren zu deutlich geringeren Kosten realisiert werden können. Ich bin sicher, die Bevölkerung ist froh, wenn wir das eingesparte Geld an anderer Stelle sinnvoll ausgeben können als für analoge Volkszählungen.“

Quelle: BMWi

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Studie zeigt: Berichtspflichten zu Corporate Social Responsibility müssen nachgeschärft werden

Das BMJV hat im März 2020 den Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee e.V. (DRSC) mit einer umfangreichen Untersuchung zu der Frage beauftragt, wie deutsche Unternehmen diese Berichtspflichten erfüllen.

BMJV, Pressemitteilung vom 11.02.2021

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee veröffentlicht Untersuchung im Auftrag des BMJV

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im März 2020 den Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee e.V. (DRSC) mit einer umfangreichen Untersuchung zu der Frage beauftragt, wie deutsche Unternehmen diese Berichtspflichten erfüllen. Der Auftrag umfasste die Erhebung und Auswertung der sog. nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019, eine Stakeholder-Befragung unter Beteiligung sämtlicher betroffener Kreise sowie die Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die Stärkung der CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene. Heute hat das DRSC seinen Abschlussbericht veröffentlicht.

„Ich freue mich über die umfangreiche und detaillierte Studie zur CSR-Berichterstattung in Deutschland und danke dem DRSC für sein großes Engagement bei der Aufbereitung der Thematik. Die Berichterstattung von Unternehmen zu ökologischen, sozialen und gesellschaftlichen Aspekten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stellt einen wichtigen Baustein zur Erreichung der Ziele des European Green Deal und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dar. Die Auswertung zeigt, dass die Güte der nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte zwar über die Jahre zugenommen hat, aber dennoch hinter dem Möglichen zurückbleibt. Die Handlungsempfehlungen des DRSC werden einen wichtigen Beitrag leisten zu der öffentlichen Debatte, wie die CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene gestärkt und effektiver ausgestaltet werden können.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Die in der Studie behandelten Themen werden im Rahmen der bevorstehenden Novellierung der CSR-Richtlinie unter Federführung des BMJV in Brüssel verhandelt werden.

Das DRSC kam in seiner Auswertung u. a. zu den folgenden Ergebnissen:

  • Die Mehrzahl der Unternehmen habe die nichtfinanzielle Erklärung außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht.
  • Über alle gesetzlich geforderten Mindestaspekte (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) sei von nahezu allen in der Stichprobe untersuchten Unternehmen berichtet worden. Hierbei hätten die berichteten Sachverhalte und die Berichtstiefe allerdings stark variiert. Die Risikoberichterstattung sei im Detail noch nicht sehr ausgeprägt.
  • Bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte sei überwiegend auf Rahmenwerke zurückgegriffen worden. Die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) seien am häufigsten genannt worden; der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) habe insbesondere bei Finanzdienstleistungsunternehmen Anwendung gefunden.
  • Knapp 60 Prozent der untersuchten nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte seien keiner inhaltlichen Prüfung durch Externe unterzogen worden. Wenn extern geprüft worden sei, dann sei die Prüfung weit überwiegend mit begrenzter Sicherheit erfolgt.

Das DRSC empfiehlt u. a.,

  • für den Fall einer Ausweitung des Geltungsbereichs der nichtfinanziellen Berichterstattung auf europäischer Ebene in erster Linie eine Erweiterung auch auf nicht kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Unternehmen zu prüfen,
  • die Veröffentlichungsform zu vereinheitlichen durch Vorgabe einer geschlossenen Darstellung der nichtfinanziellen Informationen (aber nicht notwendigerweise im Lagebericht) und einer Offenlegung im Bundesanzeiger,
  • die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu präzisieren und nachzuschärfen,
  • bei der Berichterstattung über nichtfinanzielle Risiken den Fokus auf die Darstellung der Art der Risiken, die vom Unternehmen zu deren Eindämmung beschlossenen und der tatsächlich getroffenen Maßnahmen sowie deren Zielerreichung zu legen,
  • für den Fall einer Standardisierungsvorgabe in der EU-Richtlinie auf globale Rahmenwerke und branchenspezifische Standards zurückzugreifen und eine eigenständige europäische Standardisierung auf Metriken zur Erfüllung europaspezifischer Rechtsnormen zu beschränken,
  • die Einführung einer Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung in Stufen.

Die CSR-Studie des DRSC finden Sie hier.

CSR-Studie des DRSC

Quelle: BMJV

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