mietright.de: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde

Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde der LexFox GmbH für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, mit der diese sich gegen eine ihr Portal mietright.de betreffende Entscheidung des LG Berlin wendet.

BRAK, Mitteilung vom 12.08.2020

Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde der LexFox GmbH für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, mit der diese sich gegen eine ihr Portal mietright.de betreffende Entscheidung des LG Berlin wendet. Im Ausgangsverfahren hatte die LexFox GmbH Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete geltend gemacht, die ein Mieter ihr abgetreten hatte. Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 25.04.2018 – 9 C 295/17) hat die Klage abgewiesen; das LG Berlin hat die dagegen gerichtete Berufung der LexFox GmbH zurückgewiesen. Die LexFox GmbH – die über eine Inkassoerlaubnis verfügt – sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung der Mietrückzahlungsansprüche wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Auch die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (LG Berlin, Beschl. v. 24.01.2019 – 67 S 157/18) hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die LexFox GmbH geltend, sie sei durch die Auslegung des RDG – betreffend den Umfang ihrer Inkassoerlaubnis – durch das LG Berlin u.a. in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) verletzt. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der BGH (Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt die gegenteilige Auffassung vertreten, soweit es um die Vereinbarkeit der Inkassotätigkeit der LexFox GmbH mit dem RDG geht. Die Verfassungsbeschwerde könnte daher zu einer ersten Äußerung des BVerfG zum rechtlichen Umgang mit Legal Tech-Anbietern führen, insbesondere dazu, ob deren Tätigkeit von einer Inkassoerlaubnis (noch) gedeckt ist.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich eingehend mit den verfassungsrechtlichen Bezügen der Einordnung der Inkassotätigkeit der LexFox GmbH nach dem RDG auseinander. Derartige Stellungnahmen auf Anforderung eines Bundesgerichts abzugeben, ist eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

 

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Anwaltsgebühren: Referentenentwurf für KostRÄG 2021 vorgelegt

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vorgelegt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 12.08.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 31.07.2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vorgelegt. Die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht. Dies hat die BRAK – ebenso wie strukturelle Defizite im RVG – wiederholt moniert und eine zeitnahe Anpassung gefordert. Auch das BMJV hält eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung angesichts erheblich gestiegener Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung für geboten.

Wesentliche Elemente des Entwurfs sind eine lineare Erhöhung sowohl der Rechtsanwalts- als auch der Gerichtsgebühren um jeweils 10 %; eine Anhebung des Regelstreitwerts in Kindschaftssachen von 3.000 auf 4.000 Euro; eine Sonderanpassung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Mandaten um zusätzliche 10 % sowie eine Anhebung der Wertgrenze, ab der die PKH-/VKH-Vergütung nicht mehr steigt (PKH-Kappungsgrenze), von 30.000 auf 50.000 Euro. Daneben sind eine Reihe struktureller Anpassungen und Klarstellungen vorgesehen.

Zugleich sollen auch die Gerichtskosten erhöht werden. Denn mit einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der ebenfalls geplanten Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie der Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen seien höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden; zudem seien auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Das Vorhaben soll später mit der ebenfalls geplanten Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in einem (einzigen) Regierungsentwurf zusammengeführt werden.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Referentenentwurf auseinandersetzen und eine Stellungnahme dazu abgeben.

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EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Beihilfen für Flughäfen und Schienengüterverkehr

Die EU-Kommission hat zwei deutsche Beihilferegelungen genehmigt, mit denen Deutschland seine Flughäfen in der Coronakrise unterstützen und Innovationen im Schienengüterverkehr fördern will.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.08.2020

Die Europäische Kommission hat zwei deutsche Beihilferegelungen genehmigt, mit denen Deutschland seine Flughäfen in der Coronakrise unterstützen und Innovationen im Schienengüterverkehr fördern will. “In diesen schwierigen Zeiten arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können”, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

“Der Flughafenbetrieb muss gesichert werden, um Anbindung, Mobilität und Luftverkehr zu gewährleisten. Diese Regelung wird es den deutschen Behörden auf verschiedenen Ebenen ermöglichen, deutsche Flughäfen für Verluste, die ihnen infolge des Coronavirus-Ausbruchs entstanden sind, zu entschädigen. Gleichzeitig wird sie den Flughäfen helfen, ihre Liquiditätsengpässe zu überwinden und die Krise zu überstehen”, so Vestager weiter.

Die deutschen Unterstützungsmaßnahmen für Flughäfen

Deutschland hat auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV und des Befristeten Rahmens eine Regelung zur Unterstützung der vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Flughäfen bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Nach der Regelung, die allen Betreibern deutscher Flughäfen offensteht, können die deutschen Behörden auf verschiedenen Ebenen (Bund, Land und Gemeinde)

  • Flughäfen für Einnahmeausfälle, die unmittelbar auf den Coronavirus-Ausbruch im Zeitraum 4. März bis 30. Juni 2020 zurückzuführen sind, einen Ausgleich in Form von direkten Zuschüssen gewähren. Im Rahmen der Regelung wird sichergestellt, dass der Ausgleich, soweit er den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt, an Deutschland zurückgezahlt werden muss. Somit besteht keine Gefahr, dass die staatliche Beihilfe die einschlägigen Einbußen übersteigt;
  • Liquiditätshilfen in Form von Zuschüssen, Darlehensgarantien, Zinsvergünstigungen sowie Stundungen bestimmter Steuern und anderer Abgaben für Flughäfen zur Verfügung stellen, die infolge der Beschränkungen, die Deutschland und andere Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus einführen mussten, Liquiditätsengpässen gegenüberstehen. Die meisten Liquiditätshilfemaßnahmen im Rahmen der Regelung, mit Ausnahme der Stundung von Steuern und Abgaben, fallen unter bestehende Regelungen, die von der Kommission bereits auf der Grundlage des Befristeten Rahmens genehmigt wurden (“Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020”, “Bundesregelung für niedrigverzinsliche Darlehen 2020” und “Bundesregelung Bürgschaften 2020”). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Prüfung der Kommission daher auf Steuern und Abgaben, die nicht unter bereits genehmigte Regelungen fallen.

Hinsichtlich der Entschädigung hat die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind. Der Coronavirus-Ausbruch stellt nach Auffassung der Kommission ein außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Einbußen, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, gerechtfertigt.

Die Kommission hat in Bezug auf die Entschädigungsmaßnahme festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung ein Ausgleich für den unmittelbar auf den Coronavirus-Ausbruch zurückzuführenden Schaden gewährt und Liquidität für notleidende Flughäfen bereitgestellt wird. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da die Entschädigung nicht über die zur Deckung des Schadens erforderliche Höhe hinausgeht.

Hinsichtlich der Stundung von Steuern und Abgaben hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere werden mit der Maßnahme i) Unternehmen unterstützt, die in einem vom Coronavirus-Ausbruch besonders stark betroffenen Wirtschaftszweig tätig sind, und wird die Beihilfe ii) spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt, und die Stundung geht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

Förderung von Innovationen im Schienengüterverkehr

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften zudem ein deutsches Programm in Höhe von 500 Mio. Euro zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Schienengüterverkehr genehmigt. Die Regelung, die mit einem Jahresbudget von 100 Mio. Euro ausgestattet ist, läuft bis Ende 2024. Die Unterstützung wird in Form von direkten Zuschüssen erfolgen. Im Rahmen der Regelung werden Beihilfen für zwei Arten von Projekten gewährt, nämlich (i) die Entwicklung und Erprobung innovativer Technologien durch Pilotprojekte und digitale Testfälle und (ii) die Markteinführung innovativer neuer Technologien. Ziel ist die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene, indem die Digitalisierung und die logistischen Fähigkeiten und die Interoperabilität des Schienengüterverkehrs verbessert werden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Regelung notwendig und verhältnismäßig ist, um Anreize für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation neuer Technologien im Schienengüterverkehrssektor zu schaffen. Europäische Eisenbahnen werden dadurch wettbewerbsfähiger, in Übereinstimmung mit den umwelt- und verkehrspolitischen Zielen der EU. Dabei wird der Wettbewerb nicht übermäßig verzerrt.

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist, insbesondere mit Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien der Kommission von 2008 für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen. Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter dem Aktenzeichen SA.55353 im Register für staatliche Beihilfen auf der Wettbewerbs-Website der Kommission veröffentlicht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit geklärt sind.

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Corona-Pandemie: Neue Arbeitsschutzregel freigegeben

Das BMAS hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Corona-Pandemie: Neue Arbeitsschutzregel freigegeben

Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel gibt Beschäftigten, Unternehmen und Aufsicht mehr Sicherheit

BMAS, Pressemitteilung vom 11.08.2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gem. § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.

Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

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Investitionsbeschleunigungsgesetz: Schneller planen, zügiger investieren

Große Infrastrukturprojekte sollen zügiger realisiert werden: Dazu bedarf es neben beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren auch schnellerer Investitionen. Die Bundesregierung hat dafür das Investitionsbeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht.

Investitionsbeschleunigungsgesetz: Schneller planen, zügiger investieren

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.08.2020

Große Infrastrukturprojekte sollen zügiger realisiert werden: Dazu bedarf es neben beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren auch schnellerer Investitionen. Die Bundesregierung hat dafür ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht.

Mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz werden die im Koalitionsausschuss vom 8. März 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Beschleunigung von Raumordnungs-, Genehmigungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Verkehrsbereich umgesetzt. Davon profitieren Konjunktur und Wirtschaftsstandort gleichermaßen.

Wozu bedarf es eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes?

In dieser Legislaturperiode hat die Bundesregierung bereits eine Reihe dringlicher Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung im Infrastrukturbereich beschlossen. Damit wurden wichtige Voraussetzungen geschaffen, um große Verkehrsprojekte zügiger zu realisieren.

Um die Mittel, die für Investitionen zur Verfügung stehen, schneller einsetzen zu können, sind jedoch weitere beschleunigende Maßnahmen erforderlich – vornehmlich in den Bereichen Raumordnungsverfahren, Elektrifizierung der Schiene und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen?

  • Im Bereich Raumordnungsverfahren:

Ein Raumordnungsverfahren (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) wird künftig nur noch durchgeführt, wenn es vom Vorhabenträger als zielführend angesehen wird oder die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Konflikte erwartet. Darüber hinaus wird das Verfahren stärker digitalisiert.

  • Im Bereich Schienenelektrifizierung:

Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und kleinere Baumaßnahmen werden von einem Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren freigestellt – soweit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen wird zudem gelockert. Bei der Digitalisierung von Schienenstrecken und der Erneuerung von Bahnübergängen ist zum Beispiel keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr erforderlich; bei der Elektrifizierung von Schienenstrecken findet eine Vorprüfung statt.

  • Im Bereich Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, wird vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert.

Erfasst sind hiervon insbesondere Planfeststellungsverfahren für Landesstraßen, Vorhaben nach dem Bundesberggesetz, Wasserkraftwerke und Häfen. Ebenfalls erfasst werden Streitigkeiten, die die Genehmigung von Windenergieanlagen betreffen.

Hierdurch werden der verwaltungsgerichtliche Instanzenzug verkürzt und die Gesamtdauer der Verwaltungsgerichtsverfahren reduziert.

Wie geht es weiter?

Acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen die Vorgaben zum Zulassungsverfahren überprüft werden. Für die übrigen Regelungen, die das Raumordnungsverfahren betreffen, ist die Evaluierung nach fünf Jahren vorgesehen.

Durch die Evaluierung sollen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen erreicht worden sind.

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Geldwäsche effektiv bekämpfen: Neufassung des Geldwäsche-Tatbestands im Strafgesetzbuch

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Der Referentenentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem BMF erarbeitet worden.

BMF, Mitteilung vom 11.08.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Der Referentenentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeitet worden. Länder und Verbände können bis zum 7. September 2020 dazu Stellung nehmen. Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

“Geldwäsche ist ein schwerwiegendes Problem, weil der Staat und damit alle ehrlichen Bürgerinnen und Bürger geschädigt werden. Kriminelle Profite dürfen keinen Weg in die Legalität finden. Oft ist es aber kompliziert, Geldwäsche wirksam zu bekämpfen. Die grundlegende Reform des Geldwäschestraftatbestands ist nun ein wichtiger Schritt für den Kampf gegen Geldwäsche, weil es das Vorgehen vereinfacht. Die Reform ist ein Herzstück der Strategie der Bundesregierung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die wir im vergangenen Herbst beschlossen haben. Mit unserem kürzlich vorgelegten 16-Punkte-Aktionsplan wollen wir überdies auf EU-Ebene die Regeln, Aufsichtsstruktur und den Informationsaustausch im Bereich der Geldwäsche ausweiten und stärken.”

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

“Durch Geldwäsche wollen Straftäter ihre kriminellen Profite verschleiern und schmutziges Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleusen. Wir müssen die Strafverfolgung hier deutlich effektiver machen, um organisierte Kriminalität und schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten besser bekämpfen zu können. Der Nachweis von Geldwäsche soll künftig wesentlich einfacher sein. Deshalb wollen wir den komplexen alten Tatbestand der Geldwäsche durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzen und deutlich erweitern. Es soll nicht mehr darauf ankommen, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten herrühren. Entscheidend wird dann nur noch sein, dass Vermögenswerte durch Straftaten erlangt wurden, ganz gleich ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue. Wenn der Täter die kriminelle Herkunft in Kauf nimmt und den Vermögenswert verbirgt oder verschleiert, soll der neue Tatbestand der Geldwäsche greifen. Das wird es Staatsanwaltschaften und Gerichten erheblich erleichtern, Geldwäsche nachzuweisen und Täter konsequent zur Verantwortung zu ziehen.”

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein: Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. “follow the money”-Ansatz). Um diese anspruchsvolle Konstellation für die Strafverfolgungsbehörden zu lösen, kommen zukünftig neben Delikten der schweren und organisierten Kriminalität auch alle anderen Straftaten, durch die Vermögensgegenstände erlangt werden, als Vortaten in Betracht. Eine Geldwäsche-Strafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.
  • Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, soll der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.
  • Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
  • Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

Den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche finden Sie auf der Homepage des BMF.

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Hohe Anforderungen an luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit

An der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt es bereits dann, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 117/20).

Hohe Anforderungen an luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.08.2020 zum Urteil 4 K 117/20 vom 30.07.2020

An der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt es bereits dann, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines Mannes, der im Jahr 2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war.

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit, weil er im Frachtbereich eines Flughafens beruflich tätig werden möchte. Auf einen entsprechenden Antrag beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) als zuständiger Luftsicherheitsbehörde wurde bekannt, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zuletzt im Jahr 2014 wegen des vorgenannten Betäubungs­mitteldelikts. Der Beklagte äußerte im Hinblick darauf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, woraufhin dieser angab, sein Leben seither grundlegend geändert zu haben. So kümmere er sich beispielsweise mehr um seine Familie, habe einen anderen Freundeskreis und sei ehrenamtlich im Sportverein aktiv. Diese Einlassung genügte dem LBM nicht: Er lehnte den Antrag auf Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit im Dezember 2019 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es nach dem Gesetz in der Regel an der Zuverlässigkeit fehle, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Beklagte habe es bei Prüfung seiner Zuverlässigkeit versäumt, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und insoweit auch übersehen, dass die von ihm begangene Straftat nicht von luftverkehrsrechtlicher Relevanz gewesen sei. Es habe sich um einen „einmaligen Ausflug ins Drogenmilieu“ gehandelt. Die Strafe für seine Tat, die im Übrigen schon über sechs Jahre zurückliege, sei zudem zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter folgten dieser Argumentation nicht. Vielmehr stellten sie klar, dass die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nach der Konzeption des Luftsicherheitsgesetzes bereits dann zu verneinen sei, wenn insoweit auch nur geringe Zweifel verblieben. Gerade im Bereich des Luftverkehrs bestehe ein hohes Gefährdungspotential für besonders hochwertige Rechtsgüter. Zur Konkretisierung des Begriffs der fehlenden Zuverlässigkeit habe der Gesetzgeber Regelbeispiele aufgestellt, bei deren Vorliegen besondere Gründe gegeben sein müssten, um gleichwohl noch von einer Zuverlässigkeit ausgehen zu können. Dazu zähle auch die Verurteilung des Klägers wegen des Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahr 2014. Umstände, welche diese Straftat bei der stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung in den Hintergrund treten ließen, habe der Kläger weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Insbesondere habe er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Umstände bei der Tatbegehung dargelegt. Ein luftverkehrsrechtlicher Bezug der Straftat sei nicht erforderlich. Im Übrigen sei im Rahmen der Gesamtwürdigung auch zu beachten gewesen, dass der Kläger bereits zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht beim Paintball zuschauen

Die Möglichkeit für Kinder unter zehn Jahren, beim Paintball-Spiel zuzuschauen, verstößt gegen Vorschriften des Jugendschutzrechts. Das entschied das VG Münster (Az. 6 L 506/20).

Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht beim Paintball zuschauen

VG Münster, Pressemitteilung vom 10.08.2020 zum Beschluss 6 L 506/20 vom 06.08.2020 (nrkr)

Die Möglichkeit für Kinder unter zehn Jahren, beim Paintball-Spiel zuzuschauen, verstößt gegen Vorschriften des Jugendschutzrechts. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. August 2020 hervor. Das Gericht hat den Antrag der Betreiberin einer Paintball-Anlage in Münster abgelehnt, die sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Münster gerichtet hatte, wonach der Zutritt von Personen unter zehn Jahren zu den Räumlichkeiten der Paintball-Anlage untersagt werde.

Zur Begründung des Eilantrags hatte die Antragstellerin unter anderem angeführt: Durch das generelle Zutrittsverbot sei es Familien mit Kindern unterschiedlichen Alters, die einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Zielgruppe ausmachten, nicht mehr möglich, gemeinsam die Paintball-Halle zu nutzen. Eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern sei nicht zu erkennen. Aus dem Aufenthaltsraum der Anlage sei ein großer Teil des Spielbetriebs nicht einsehbar.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Es sei davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl jedenfalls für die hier maßgebliche Altersgruppe der Kinder unter zehn Jahren ausgehe. Beim Paintball-Spiel beschössen sich die Spieler unter anderem gegenseitig, die Treffer würden farbig markiert, womit die Benutzung echter Schusswaffen nachempfunden werde. Angesichts dessen sei ohne Weiteres anzunehmen, dass schon das Zusehen – ähnlich wie z. B. das Betrachten von Kriegsfilmen – eine Gefährdung im genannten Sinne darstelle, weil das Kampfgeschehen ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeuge und aggressive Überzeugungen und Einstellungen erzeugt und verstärkt würden. Im Hinblick darauf, dass in dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zwar nicht das kleinere, jedoch das größere Spielfeld zu ca. 75 % durch eine Scheibe vom Aufenthaltsraum aus einsehbar sei, sei der jugendschutzgefährdende Tatbestand auch für den Aufenthaltsbereich erfüllt. Die von der Antragstellerin angeführten finanziellen Interessen träten hinter dem Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter zehn Jahren zurück. Damit habe die Antragstellerin etwaige Umsatzeinbußen, die durch das Zutrittsverbot entstehen könnten, bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinzunehmen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Beihilfen für coronageschädigten öffentlichen Nahverkehr

Unternehmen des öffentlichen Nah- und Regional-Personenverkehrs in Deutschland können für Ausfälle aufgrund der Coronavirus-Pandemie entschädigt werden. Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine deutsche Regelung über 6 Mrd. Euro genehmigt.

EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Beihilfen für coronageschädigten öffentlichen Nahverkehr

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.08.2020

Unternehmen des öffentlichen Nah- und Regional-Personenverkehrs in Deutschland können für Ausfälle aufgrund der Coronavirus-Pandemie entschädigt werden. Die Europäische Kommission hat am 07.08.2020 nach den EU-Beihilfevorschriften eine deutsche Regelung über 6 Mrd. Euro genehmigt.

„Die Unternehmen des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs haben auch während der Coronavirus-Pandemie wichtige Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbracht. Dank dieser 6 Mrd. Euro schweren Regelung kann Deutschland sie für die Einbußen entschädigen, die sie durch die Pandemie und die Sofortmaßnahmen zu deren Eindämmung erlitten haben“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

„Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können“, so Vestager weiter.

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Bundesregierung die nötigen Sofortmaßnahmen ergriffen und unter anderem Schulen und Kindergärten geschlossen, Telearbeitsregelungen erweitert, Abstandsregeln eingeführt und Zusammenkünfte begrenzt. Dies hatte drastische Auswirkungen auf die öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsdienste. So ist die Zahl der Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr auf Straße und Schiene um 70 Prozent bis 90 Prozent zurückgegangen, sodass die Einnahmen stark eingebrochen sind.

Zugleich mussten die Verkehrsunternehmen die Nah- und Regional-Personenverkehrsdienste aber weiterhin in ausreichender Taktzeit anbieten, um die Mobilität von Menschen ohne Zugang zu anderen Verkehrsmitteln, darunter auch systemrelevante Arbeitskräfte wie Angehörige der Gesundheitsberufe, zu gewährleisten.

Verschärft wurde die Situation noch durch die zusätzlichen Kosten, die den Verkehrsunternehmen durch die Eindämmungsmaßnahmen entstanden sind, etwa durch strengere Gesundheits- und Hygieneauflagen. All dies hat zu schwerwiegenden Liquiditätsproblemen geführt, die zahlreiche Verkehrsunternehmen letztlich vom Markt drängen könnten.

Durch die deutsche Regelung soll jeder Betreiber öffentlicher Nah- und Regionalverkehrsdienste einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die er bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Virusausbruchs und der daran anschließenden Eindämmungsmaßnahmen erlitten hat. Im Rahmen der Regelung sollen Verkehrsunternehmen für Einbußen, die ihnen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2020 entstanden sind, mittels direkter Zuschüsse entschädigt werden. Deutschland wird sicherstellen, dass der gewährte Ausgleich bei keinem Verkehrsunternehmen den erlittenen Schaden übertrifft, und dass etwaige Zahlungen, die über den tatsächlichen Schaden hinausgehen, zurückgefordert werden.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind.

Der Coronavirus-Ausbruch stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Einbußen, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung ein Ausgleich für unmittelbar auf den Coronavirus-Ausbruch zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da die vorgesehene Entschädigung nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.

Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang steht.

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Gemeinsames Nordic Walking – Haftung für Verletzungen

Gerät bei einer gemeinsamen Nordic Walking Tour der Stock des einen Sporttreibenden zwischen die Beine des anderen und wird dieser dadurch verletzt, so haftet der Stockführende, ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 6 U 46/18).

Gemeinsames Nordic Walking – Haftung für Verletzungen

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.08.2020 zum Urteil 6 U 46/18 vom 30.07.2020

Gerät bei einer gemeinsamen Nordic Walking Tour der Stock des einen Sporttreibenden zwischen die Beine des anderen und wird dieser dadurch verletzt, so haftet der Stockführende, ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.

Zum Sachverhalt: Klägerin ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie macht als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch ihrer Versicherten M. geltend. M. betrieb im Dezember 2013 Nordic Walking. Der Beklagte ging neben ihr. Er trat gegen einen seiner Walkingstöcke, der dadurch zwischen die Beine der M. geriet. Diese stürzte und verletzte sich an der Hand. Sie war zunächst arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im Jahr 2015 kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch immer arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten Ersatz für das Arbeitslosengeld, das sie an M. gezahlt hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte teilweise Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat zwar ebenfalls entschieden, dass sich der Beklagte grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Ein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes steht der Klägerin aber wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der M. an der Arbeitslosigkeit nicht zu.

Aus den Gründen: Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die von der Klägerin an die Versicherte M. gezahlten Gelder zu erstatten. Zwar hat der Beklagte rechtswidrig und fahrlässig eine Körperverletzung bei der Versicherten M. verursacht, denn er hat die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Beim Nordic Walking handelt es sich um ein schnelles Gehen, bei dem die dazu benutzten Stöcke jeweils hinter dem bewegten Bein gehalten werden. Hält man sich an diese Regel, so kann der Gehende auch nicht versehentlich gegen den eigenen Stock treten. Gerät der Stock dennoch vor die Beine, hat der Walkende ihn nicht richtig eingesetzt.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Zwar wissen Personen, die gemeinsam Sport treiben wollen, dass sie den anderen dabei verletzen und auch selbst verletzt werden können. Deshalb gilt der Grundsatz, dass die bewusste Inkaufnahme eines Verletzungsrisikos zu einer Haftungsbegrenzung führt. Bei der Verabredung zum Nordic Walking rechnete aber weder der Beklagte noch die Versicherte M. damit, verletzt zu werden. Eine solche Gefahr ergibt sich auch nicht aus der zum Nordic Walking gehörenden Benutzung der Stöcke. Diese werden nur unterstützend zum Gehen und eng am Körper eingesetzt. Auch die örtlichen Gegebenheiten des Spazierwegs führten nicht zu einer erhöhten Gefahr. Eine Ablenkung durch Gespräche zwischen den Sporttreibenden, durch die Beobachtung der Natur oder eine etwaige Schwächung der Konzentration, ist zwar lebensnah. Dadurch werden die Anforderungen an die eigenen Sorgfaltspflichten aber nicht gesenkt, sondern vielmehr gesteigert, weil dann eine erhöhte Gefahr für die eigene Sicherheit und die anderer besteht. Die Situation ist anders als bei einem Fußballspiel oder einem Tennisspiel im Doppel, weil sich dort die Gefahr des Körperkontakts nicht vermeiden lässt. Beim gemeinsamen Nordic Walking können die Walkenden jedoch ohne Weiteres den Abstand zwischen sich vergrößern.

Besteht danach eine grundsätzliche Haftung des Beklagten, so muss er der Klägerin den Schaden, den sie durch die Zahlungen an die Versicherte M. erlitten hat, dennoch nicht ersetzen. Die Versicherte M. trifft nämlich an der Entstehung des Schadens in Form der Zahlung des Arbeitslosengeldes ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, weil sie nicht gegen die Kündigung ihres Arbeitgebers vorgegangen ist. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt spricht alles dafür, dass ihr Arbeitgeber ihr einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz hätte zuweisen können.

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