Meta-Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt

Das OLG Dresden hat in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks „Instagram“ verurteilt (Az. 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zu den Urteilen 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25 vom 03.02.2026 (rkr)

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks „Instagram“ verurteilt.

Bei diesen „Business-Tools“ handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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Tausalz auf Berliner Straßen bleibt verboten

Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des VG Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden. Das Gericht hat damit dem Antrag des Berliner Landesverbands des NABU stattgegeben (Az. VG 1 L 49/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zum Beschluss VG 1 L 49/26 vom 03.02.2026

Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist die Verwendung von Auftaumitteln zur Bekämpfung der Winterglätte grundsätzlich verboten. Am 30. Januar 2026 erlaubte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den zum Winterdienst verpflichteten Anliegern und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) mittels einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung die Verwendung von Tausalz und weiterer Auftaumittel auf Fahrbahnen und Gehwegen. Die Senatsverwaltung begründete die Entscheidung mit einer akuten Notlage infolge gegenwärtiger, außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte. Hiergegen wandte sich der Berliner Landesverband des NABU als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit seinem Eilantrag.

Die 1. Kammer hat diesem Antrag stattgegeben. Die von der Senatsverwaltung erlassene Allgemeinverfügung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Ausnahmen vom Verbot des flächendeckenden Einsatzes von Tausalz seien nur in den im Gesetz besonders geregelten Fällen möglich. Eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sehe das StrReinG demgegenüber nicht vor. Von dem gesetzlichen Verbot könne daher nicht durch eine Allgemeinverfügung abgewichen werden. Im Übrigen habe die Senatsverwaltung versäumt, die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung schriftlich zu begründen. Eine Nachholung der Begründung komme nicht in Betracht, da dies dem Zweck des Begründungserfordernisses – der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen – zuwiderlaufe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Unternehmer darf Teile seiner Reitanlage nicht weiter nutzen

Das VG Sigmaringen hat die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen (Az. 10 K 3438/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 10 K 3438/24 vom 27.01.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 27.01.2026 (Az. 10 K 3438/24) die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen.

Der Kläger betreibt eine Reitanlage, die sowohl Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als auch im unbeplanten Außenbereich umfasst. Zwischen 2011 und 2021 erweiterte er die Anlage durch die Vergrößerung eines Sandplatzes, die Errichtung einer Pferdelongierhalle sowie den Bau weiterer Sand- und Abreitplätze mit entsprechenden Aufschüttungen für Zuschauer- und Richterwagen. Die hierfür erforderlichen Baugenehmigungen holte er zuvor nicht ein.

Nach einer im April 2021 durchgeführten Baukontrolle ordnete das Landratsamt die Einstellung der Bauarbeiten an und forderte den Kläger auf, für die bereits verwirklichten Vorhaben entsprechende Bauantragsunterlagen einzureichen. In der Folge stellte der Kläger für einige der streitgegenständlichen Anlagen Bauanträge und bemühte sich gemeinsam mit dem zuständigen Zweckverband der örtlichen Gemeinden um eine Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans, um die errichteten Anlagen nachträglich legalisieren zu können.

Nachdem dies bis zum Jahr 2023 nicht gelungen war, untersagte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 08.08.2023 die Nutzung der streitgegenständlichen Anlagen und ordnete den Sofortvollzug an. Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 30.08.2023 angesichts eines im September 2023 unmittelbar bevorstehenden Reitturniers sowie der in diesem Zusammenhang vom Kläger bereits getroffenen Dispositionen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung bis zum 20.09.2023 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Az. 10 K 2197/23). Anschließend wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen die Nutzungsuntersagung zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 hat die 10. Kammer die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.

Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenständlichen Teile der Reitanlage wurden ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet und genutzt. Unter diesen Voraussetzungen war das Landratsamt gemäß § 65 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) befugt, dem Kläger die Nutzung der betroffenen Anlagenteile zu untersagen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die streitgegenständlichen Anlagenteile insbesondere nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband angestrebte Änderung und Erweiterung des maßgeblichen Bebauungsplans ist nach Einschätzung der Kammer trotz eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bislang nicht wirksam geworden, da es an der erforderlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung fehlt. Die streitgegenständlichen Anlagen widersprechen daher, soweit sie sich im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans befinden, weiterhin dessen Festsetzungen. Soweit sie im Außenbereich liegen, handelt es sich nicht um privilegierte landwirtschaftliche Nutzungen; vielmehr beeinträchtigen sie öffentliche Belange, insbesondere wegen ihres Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Baugesetzbuch) sowie wegen der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch). Mangels Abstimmung der vom Zweckverband beschlossenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit dem zugrundeliegenden Flächennutzungsplan, der im maßgeblichen Gebiet weiterhin Flächen für die Landwirtschaft vorsieht, scheidet eine Genehmigung der Anlagen des Klägers im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 33 Baugesetzbuch aus (Fehlen der sog. materiellen Planreife).

Die Kammer war auch nicht davon überzeugt, dass das Landratsamt einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers dahingehend geschaffen hätte, bis zum Abschluss des Verfahrens zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Auch im Übrigen erweist sich die Nutzungsuntersagung nach Einschätzung der Kammer trotz des für den Kläger damit einhergehenden wirtschaftlichen Schadens als verhältnismäßig. Die Nutzung der Reitanlage als solcher (Stallungen, Reithalle, Koppeln) zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken bleibt weiterhin zulässig, auch wenn die vom Kläger auf der Reitanlage etablierte Turnierreihe in dieser Form nicht fortgeführt werden kann. Der hierdurch unter anderem zu erwartende erhebliche wirtschaftliche Schaden beruht nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf der eigenen Entscheidung des Klägers, in erheblichem Umfang bauliche Anlagen ohne Einholung der hierfür erforderlichen Genehmigung zu errichten und zu nutzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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OLG Oldenburg beendet „Wasserdiesel“-Rechtsstreit: Millionen-Schadensersatz wegen Betrugs

Das OLG Oldenburg hat einen der außergewöhnlichsten Wirtschaftsprozesse der vergangenen Jahre abgeschlossen. Bereits Ende November 2025 verurteilte das Gericht die Beklagten im sog. Wasserdiesel-Verfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen (Az. 8 U 256/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 8 U 256/21 vom 20.11.2025 (rkr)

Mit einem jetzt rechtskräftigen Urteil hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg einen der außergewöhnlichsten Wirtschaftsprozesse der vergangenen Jahre abgeschlossen. Bereits Ende November 2025 verurteilte das Gericht die Beklagten im sogenannten „Wasserdiesel“-Verfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen. Rechtsmittel hiergegen sind nicht eingelegt worden.

Der Rechtsstreit reicht bis ins Jahr 2013 zurück. Damals plante ein inzwischen verstorbener Papenburger Geschäftsmann, der im Bereich der Umwelt- und Energietechnologien tätig war, gemeinsam mit einer chinesischen Unternehmensgruppe ein Joint Venture. Der Geschäftsmann behauptete, über eine industriell nutzbare Technologie zu verfügen, mit der sich aus einem Liter herkömmlichen Dieselkraftstoffs und einem Liter Wasser bis zu 1,8 Liter marktfähiger Diesel herstellen ließen. Nach den Vereinbarungen sollten die deutschen Partner das technische Know-how einbringen und dem Gemeinschaftsunternehmen exklusive Vermarktungsrechte für China einräumen. Die chinesische Seite verpflichtete sich zur Finanzierung der kommerziellen Vermarktung. Im März 2013 flossen zunächst 500.000 Euro, wenig später nochmals 500.000 Euro und schließlich weitere rund 2,25 Millionen Euro.

Vereinbart war die Lieferung von elf Anlagen zur Verbindung von Wasser und Diesel in die Vereinigten Arabischen Emirate bis Februar 2014. Der Papenburger versicherte noch im Jahr 2014, die Anlagen seien versandbereit und könnten zuverlässig eine tägliche Produktionsleistung von 200.000 Litern pro Modul bei einem Verhältnis zwischen Eingangs- und Ausgangsdiesel von mindestens 1:1,5 erzielen. Eine Funktionsprüfung sollte im Mai 2014 in Abu Dhabi stattfinden.

Doch dazu kam es nie. Stattdessen wuchsen auf chinesischer Seite massive Zweifel. Am 8. Mai 2014 erklärten die Investoren den Rücktritt vom Vertrag und verlangten ihr Geld zurück. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit: Nachdem das Landgericht Osnabrück der Klage 2019 zunächst stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zurück. 2021 verurteilte das Landgericht die Beklagten erneut. Auch dagegen legten diese Berufung ein und erhoben zahlreiche Einwände – von angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte bis hin zu der Behauptung, es habe weder einen Betrugsvorsatz noch einen Vermögensschaden gegeben, da die produzierten Anlagen jedenfalls das gezahlte Geld wert gewesen seien.

All diese Argumente ließ der 8. Zivilsenat letztlich nicht gelten. In seinem Urteil stellte er fest, dass die Beklagten vorsätzlich über die Leistungsfähigkeit der Anlagen getäuscht hatten. Nach weiterer Beweisaufnahme war der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls im Jahr 2013 objektiv keine Möglichkeit bestanden habe, Anlagen mit den zugesagten Leistungswerten zu liefern, was den Beklagten auch bewusst gewesen sei.

Zu demselben Ergebnis war bereits die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück in einem Strafurteil vom 5. September 2024 gelangt. Dort wurde der Sohn des vormaligen Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der inzwischen verstorbene frühere Geschäftsführer selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits verhandlungsunfähig. Auch der Schadensersatzprozess richtete sich daher zuletzt nur noch gegen dessen Firma und den Sohn, der nach den Feststellungen der Gerichte am Betrug – wenn auch in untergeordneter Rolle – beteiligt war.

Das zuvor abgetrennte Verfahren gegen den Vater ist nach dessen Tod derzeit auf Antrag des Beklagtenvertreters ausgesetzt, da die Erbfolge bislang ungeklärt ist.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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EU-Abgeordnete fordern mehr Transparenz über urheberrechtlich geschützte Inhalte bei der Nutzung durch generative KI-Anwendungen

Das EU-Parlament hat einen Initiativbericht über rechtliche Fragen im Zusammenspiel von generativer KI und Copyright angenommen. Die Abgeordneten fordern Maßnahmen, um die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Nutzung durch generative KI zu erleichtern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.02.202

Am 28.01.2026 hat der JURI-Ausschuss des EU-Parlaments einen Initiativbericht über rechtliche Fragen im Zusammenspiel von generativer KI und Copyright angenommen.

Forderung nach mehr Transparenz für generative KI-Anwendungen

Die Abgeordneten fordern, dass europäisches Copyright-Recht auf alle generativen KI-Systeme, die in der EU verfügbar sind, angewendet wird, unabhängig davon wo das Training des Systems stattgefunden hat. Generative KI nutze und reproduziere geschützte Inhalte, in diesem Bereich soll die Transparenz erhöht werden. Die Transparenz soll u. a. durch eine Liste über alle verwendeten geschützten Inhalte erhöht werden, sowie durch Aufzeichnungen über die “Crawling-Aktivitäten” von Nutzern und Anbietern.

Sollten diese Anforderungen nicht eingehalten werden, könnte dies einer Urheberrechtsverletzung gleichkommen mit rechtlichen Konsequenzen für die Anbieter der KI-Anwendung.

Faire Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch KI

Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten solle fair vergütet werden, um den Kunst- und Kultursektor im KI-Zeitalter zu schützen. Die Abgeordneten fordern die Kommission auf, zu prüfen, ob eine solche Regelung auch für die Vergangenheit gelten könnte. Eine globale Lizenz gegen eine Pauschalzahlung lehnt der Ausschuss ab.

Außerdem fordern die Abgeordneten von der EU-Kommission und von den Mitgliedstaaten einen Schutz des Medienpluralismus. Generative KI würde die Nachrichten selektiv wiedergeben, daher müsse die Mediennachrichtenbranche vollständige Kontrolle über das Training von KI-Systemen haben oder eine Verwendung gänzlich ablehnen dürfen. Die Kommission soll hierfür eine angemessene Vergütung sicherstellen.

Vollständig KI-generierte Inhalte sollten nicht vom Urheberrecht geschützt werden. Die Abgeordneten fordern jedoch Maßnahmen, die Personen vor der Verbreitung manipulierter KI-generierter Inhalte schützen sollen und Verpflichtungen der Anbieter dagegen vorzugehen.

Potenzielle Maßnahmen zum Schutz vor einer Nutzung geschützter Inhalte durch KI

Die Abgeordneten fordern Maßnahmen, um die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Nutzung durch generative KI zu erleichtern. Die EU-Kommission soll freiwillige kollektive Lizenzvereinbarungen pro Sektor vereinfachen, die für alle zugänglich sind. Zudem soll die Kommission Instrumente prüfen, mit denen Rechteinhaber eine Nutzung ihrer Inhalte durch Generative-KI-Systemen verhindern könnten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam

Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen (Az. 21 Ca 13264/25).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 21 Ca 13264/25 vom 30.01.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 30. Januar 2026 die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.

Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. September 2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2026.

Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung formell unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung hingegen erachtete es als wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos

Die Bewertung des Dienstpostens eines Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit mehr als 50 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit Amtszulage ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das OVG NRW entschieden und damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des VG Aachen zurückgewiesen (Az. 1 A 709/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Urteil 1 A 709/21 vom 02.02.2026

Die Bewertung des Dienstpostens eines Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit mehr als 50 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit Amtszulage ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zurückgewiesen.

Der Kläger ist Direktor eines Amtsgerichts, das im maßgeblichen Jahr 2018 54 Richterplanstellen und 292 Stellen im Bereich der Angestellten und Beamten hatte. Er hält die Bewertung seines Dienstpostens angesichts der Größe seines Gerichts, seiner damit verbundenen hohen Leistung sowie der großen fachlichen und organisatorischen Verantwortung für zu niedrig. Er sei mindestens mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO zu bewerten. Seine Klage hatte beim Verwaltungsgericht Aachen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die gesetzlichen Grundlagen der Richterbesoldung zu messen ist, ergibt sich zum einen aus den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, einschließlich des Alimentations- und Leistungsprinzips, und zum anderen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers bewegt sich innerhalb des dem Normgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Dass der Kläger als Direktor eines Amtsgerichts mit mehr als 50 Richterplanstellen im Vergleich zu den Präsidenten und Präsidentinnen eines Amts- oder Landgerichts vergleichbarer Größe niedriger besoldet ist, ist sachlich gerechtfertigt. Den Präsidenten und Präsidentinnen der Amts- und Landgerichte obliegt neben der Personalverantwortung für die nichtrichterlichen Beschäftigten und der sonstigen Organisationsverantwortung auch die Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen, der wegen der Besonderheiten der richterlichen Unabhängigkeit eine höhere Wertigkeit zukommt. Dieselbe Erwägung gilt auch im Verhältnis zu den mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO und höher bewerteten Dienstposten der Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Auch die Abstände innerhalb der Direktorenbesoldung der Besoldungsgruppe R 2 LBesO verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die Höhe der jeweiligen Zulage hängt von der Zahl der Richterplanstellen ab, die ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium ist. Dass die Höhe der Zulage nicht proportional im Verhältnis der Richterplanstellen steigt, ist nicht evident sachwidrig. Die typischen Aufgabenbereiche sind ungeachtet der unterschiedlichen Größe der Gerichte im Wesentlichen gleich und bedingen keine grundsätzlich unterschiedliche Verantwortung. Im Verhältnis zu den mit R 3 LBesO bewerteten Dienstposten der Vorsitzenden Richter und Richterinnen am Oberlandesgericht fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit dem Dienstposten des Klägers. Vorsitzende am Oberlandesgericht sind nicht Leiter eines Gerichts, sondern üben zweitinstanzliche Rechtsprechung aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Drohnenflug über Dachgeschosswohnung: Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen

Das AG München hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Eigentümers einer Dachgeschosswohnung zurückgewiesen, weil der angekündigte Drohnenflug zur Dachvermessung für eine energetische Sanierung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt und im Rahmen der Interessenabwägung das mildere Mittel ist (Az. 222 C 2/26).

AG München, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Beschluss 222 C 2/26 vom 05.01.2026 (rkr)

Die Antragsgegnerin, ein Bauunternehmen, war beauftragt, das Dach eines Gebäudes in München für eine energetische Sanierung zu vermessen. Das Bauunternehmen plante hierzu eine Drohne einzusetzen. Am 04.01.2026 wies die Baufirma per Aushang im Hausflur auf den am 13.01.2026 geplanten Drohnenflug hin und teilte mit, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden.

Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich wegen des Drohnenüberflugs am 05.01.2026 an das Amtsgericht München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.

Das Amtsgericht München wies den Antrag mit Beschluss vom 05.01.2026 ab und führte u. a. aus:

„[Die] Erstellung der Aufnahmen [führt zu keinem] rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht […]. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. […]

Überdies wäre es […] erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, [falls] eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich [wäre]. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.“

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Sturz nach Karnevalssitzung: LG Köln weist Schmerzensgeldklage gegen die Stadt Köln ab

Das LG Köln hat eine Schmerzensgeldklage gegen die Stadt Köln abgewiesen, weil der Kläger eine Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend dargelegt hat (Az. 5 O 25/25).

LG Köln, Mitteilung vom 30.01.2026 zum Urteil 5 O 25/25 vom 20.01.2026 (nrkr)

Immer wieder beschäftigen Klagen das Landgericht Köln, weil jemand auf Glatteis ausrutscht. Schadensersatz und Schmerzensgeld kann der Geschädigte in der Regel aber nur dann verlangen, wenn derjenige, der für das Anwesen verantwortlich ist, seine Verkehrssicherungspflicht im Sinne der winterlichen Räum- und Streupflicht verletzt hat. Mit Urteil vom 20.01.2026 hat die unter anderem für Amtshaftungsansprüche zuständige 5. Zivilkammer (Az. 5 O 25/25) nun entschieden, dass im konkreten Fall zwar eine wirksame Freizeichnung der beklagten Stadt von der Verkehrssicherungspflicht bei Vermietung ausscheide, der Kläger aber schon eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend dargelegt habe. Die Klage, mit der unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro begehrt wurde, wurde abgewiesen.

Die beklagte Stadt Köln ist Trägerin einer Schule im Stadtteil Holweide. Das Grundstück der Schule steht in ihrem Eigentum. Im Jahre 2023 vermietete sie Räumlichkeiten der Schule an eine Karnevalsgesellschaft zur entgeltlichen Nutzung und Durchführung von Karnevalssitzungen in der Session 2024. In § 9 des Mietvertrages („Winterdienst“) wurde dabei geregelt: „Auf dem gesamten Schulgelände wird kein Winterdienst durchgeführt. Das Betreten des Schulgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Insofern wird eine Haftung durch die Stadt Köln ausgeschlossen. Die Besucher einer Veranstaltung sind durch den Mieter in geeigneter Weise hierüber zu informieren.“

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit seiner Klage unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 Euro in Anspruch. Er stützt sich dabei insbesondere darauf, dass er am Unfalltag im Januar 2024 gegen 01:00 Uhr auf dem Schulgelände auf einer für ihn nicht erkennbaren Glatteisfläche gestürzt sei und sich dabei mehrere Frakturen zugezogen habe. Er habe sich nach einer Karnevalssitzung auf direktem Weg zum „Ausgang“ des Schulgeländes befunden und sei normalen Schrittes gegangen. Auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden und es hätte zum Unfallzeitpunkt eine gefährliche allgemeine Glätte geherrscht. Der zwischen der Beklagten und der Karnevalsgesellschaft geschlossene Mietvertrag habe seiner Ansicht nach auch nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten von der Räum- und Streupflicht geführt.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar teilweise, wies die Klage mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 5 O 25/25) im Ergebnis jedoch als unbegründet ab. Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht sei nicht ersichtlich.

In der Begründung führt die 5. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass die Beklagte entgegen ihrer Ansicht neben dem Karnevalsverein weiter verkehrssicherungspflichtig für das Schuldgelände gewesen sei. Zwar sei auch der Verein aufgrund seiner Eigenschaft als Veranstalter verkehrssicherungspflichtig geworden. Er habe Schutzpflichten zugunsten Besuchern, Teilnehmern und ggf. Zuschauern, wenn und soweit durch die Veranstaltung, auch den Zu- oder Abgang, ein gefahrträchtiges Verhalten ausgelöst oder ein besonderer Gefahrenbereich eröffnet und ein spezielles Gefahrenniveau außerhalb der üblichen, erfahrungsgemäß beherrschbaren Risiken geschaffen werde. Die beklagte Stadt Köln sei als Eigentümerin des Schulgeländes daneben jedoch weiter verkehrssicherungspflichtig. Sie habe sich nicht von der Verkehrssicherungspflicht freigezeichnet.

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen bedürfe der klaren Absprache, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiere; auch nach der Delegation der Verkehrssicherung bliebe der Eigentümer zudem zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet. Vorliegend habe die Beklagte mit dem Karnevalsverein dagegen bereits keine Haftungsfreizeichnung vereinbart. Die Vereinbarung hätte dazu einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Beklagte eine Übernahme der obliegenden Verkehrssicherungspflichten erwarte. Stattdessen werde im Mietvertrag nur erklärt, dass die Stadt nicht hafte. Zudem habe die Beklagte auch nicht beschrieben, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen sie vom Veranstalter erwarte. Sie habe den Verein lediglich angewiesen, die Besucher einer Veranstaltung in geeigneter Weise über den Haftungsausschluss zu informieren.

Der Kläger habe allerdings – so die Kammer in der Begründung weiter – die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht dargelegt. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruhe auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzte eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen sei das Vorliegen einer

„allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Der Kläger behaupte vorliegend lediglich pauschal, auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden. Er hätte dagegen vielmehr darlegen müssen, wo und in welcher Anzahl sich diese Vereisungen befunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der stattfindenden Veranstaltung nicht gehalten gewesen sei, das gesamte Schulgelände abzustreuen. Der Kläger hätte also auch vortragen müssen, dass es auf dem von den Besuchern der Sitzung benutzten Gehweg mehrere glatte Stellen gegeben habe. Dies habe er nicht getan. Der Verweis auf einen Wetterbericht genüge dafür nicht.

Das am 20.01.2026 verkündete Urteil zum Az. 5 O 25/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Kosten für Ersatzflüge: Haftung einer Fluglinie für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin

Das OLG Frankfurt bestätigte die Verurteilung der Fluglinie zur Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Ersatzflüge, da sich die Kläger aufgrund einer fehlerhaften Auskunft einer Callcenter-Mitarbeiterin darauf verlassen durften, dass kein Ersatzflug organisiert worden sei (Az. 16 U 89/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Hinweisbeschluss 16 U 89/24 vom 27.08.2025

Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.

Die Kläger hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Der für Reiserecht zuständige 16. Zivilsenat maß der hiergegen eingelegten Berufung keinen Erfolg bei. Ob seitens der Beklagten ein Ersatzflug angeboten worden sei, könne im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.

Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt. Dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass das Landgericht dem Zeugen nicht habe glauben dürfen. Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als 1,5 Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die Kläger durchgeführt und nicht für sich, sodass auch dies weniger intensive Erinnerungen erläutere.

Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Zu diesem Urteil hatte das Landgericht Frankfurt am Main am 10.07.2024 eine Presseinformation veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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