Neues Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem BMWi ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

DStV, Mitteilung vom 03.02.2021

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.03.2021 möglich.

Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst. Informationen zum Beihilferecht finden sich außerdem in den separaten Beihilferecht-FAQ.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Basketball-Jugendtrainer muss nach Zusammenstoß mit Schützling kein Schmerzensgeld zahlen

Durch die Teilnahme an Sportarten, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört, setzt sich der Teilnehmer der spieltypischen Verletzungsgefahr bewusst aus. (…) Einen ihm dann entstehenden Schaden kann er nicht auf einen anderen, etwa einen Gegenspieler, abwälzen. Dies entschied das AG München (Az. 161 C 20762/19).

AG München, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Urteil 161 C 20762/19 vom 28.07.2020 (rkr)

Hier keine Haftung für Schädigung gegnerischer Zähne, die durch die ausgestreckten Ellbogen eines Mitspielers verursacht wurde.

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 28.07.2020 die Klage eines zum Spielzeitpunkt noch 17-jährigen Münchener Schülers gegen seinen Münchener Basketballtrainer auf Zahlung von 3.954,04 Euro an Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Ersatz erst künftig eintretender weiterer Schäden ab.

Der Kläger nahm mit dem volljährigen Beklagten als Trainer am 17.07.2018 gegen 19:40 Uhr in einer Truderinger Sporthalle am Basketballtraining der U18 Jugendmannschaft teil. Nach dem Konditions- und Krafttraining spielten die Mannschaftsmitglieder im Fünf-gegen-Fünf-Spiel gegeneinander. Der Beklagte hatte sich als Trainer gegen Ende des Spiels selbst eingewechselt und mitgespielt. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass es zu einem Zusammenstoß kam, bei dem sich der Kläger an beiden Schneidezähnen verletzte.

Der Kläger behauptet, dass eine Rebound-Situation vorgelegen habe, bei dem der offen umkämpfte Ball etwa auf Höhe der Mittellinie in der Luft gewesen sei. Der Beklagte sei hochgesprungen, um den Ball mit beiden Händen zu fangen, und habe eine seitliche Schwungbewegung gemacht. Dabei habe er seine Arme gespreizt, statt diese wie üblich nahe am Körper zu behalten. Der Beklagte habe den seitlich zu ihm stehenden Kläger, der keine Anstalten gemacht habe, den Ball zu erlangen, mit dem rechten Ellbogen an der Lippe getroffen. Er habe drei Monate nicht abbeißen können und sei auf verflüssigte Nahrung angewiesen gewesen.

Der Kläger meint, der Beklagte habe durch sein grob regelwidriges Handeln die Verletzung des Klägers willentlich in Kauf genommen. Er hätte als einziger, körperlich überlegener Erwachsener defensiver spielen müssen.

Der Beklagte behauptet, er sei – nach längerem Dribbeln des Balles – auf Höhe der Freiwurflinie in die Luft gesprungen, um einen Korb zu werfen. Anstatt zu werfen, habe er den Ball jedoch zu einem anderen Mitspieler gepasst, der sich zum Korb bewegte. Es sei ein natürlicher Vorgang, dass seine Arme bei einem Pass ausgestreckt seien.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. so:

„Eine Beweisaufnahme konnte hier unterbleiben, da das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger selbst bei der Zugrundelegung seiner Sachverhaltsdarstellung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (…) hat. (…)

Durch die Teilnahme an Sportarten, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört, setzt sich der Teilnehmer der spieltypischen Verletzungsgefahr bewusst aus. (…) Einen ihm dann entstehenden Schaden kann er nicht auf einen anderen, etwa einen Gegenspieler, abwälzen; jeder Spieler ist beim “Kampf um den Ball” potenzieller Verletzer als auch Verletzter. (…) Diese Grundsätze greifen auch noch bei gewissen Regelverstößen. (…) Es ist nicht zu verkennen, dass die Eigenart des Basketballspiels auch als „Kampfspiel” zu charakterisieren ist, bei dem es beim Kampf um den Ball zu unbeabsichtigten körperlichen Berührungen kommen kann. (…) Trifft der Sachverhaltsvortrag des Klägers zu, so liegt allenfalls ein geringfügiger Regelverstoß des Beklagten vor. Ein grobes Foul kann das Gericht hier nicht erkennen. (…) Der Sprung zum Ball bei einer Rebound-Situation geht üblicherweise mit der Sicherung des Balles einher. Selbst wenn der Beklagte hier regelwidrig seinen Ellbogen zur Sicherung des Balles zur Seite geschwungen hätte, kann im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers nicht von einem unsportlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. (…) Dass es in der Situation zu der Verletzung des Klägers gekommen ist, ist besonders unglücklich, stellt sich jedoch als die Verwirklichung eines Risikos dar, das der sportliche Wettkampf eines Basketballspiels mit sich bringt. (…) Es muss einem ehrenamtlichen Sporttrainer möglich sein, auch selbst in Trainingsspielsituationen mit seiner Mannschaft mitzuspielen. Zwar könnte eine übertriebene Härte im Spiel mit Heranwachsenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, als sorgfaltswidriges Verhalten gewertet werden, jedoch war dies hier nicht zu erkennen.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Mehr Sammelklagen wagen

Durch die neue EU-Verbandsklage könnten Verbraucher bei Massenschäden ohne eigene Klage Entschädigungen erhalten. Der vzbv hat zur Umsetzung ins deutsche Recht ein Gutachten vorgelegt.

vzbv, Mitteilung vom 04.02.2021

EU-Verbandsklage: Gutachten zeigt auf, wie Verbraucher zu ihrem Recht auf Schadensersatz kommen können

  • EU-Richtlinie sieht weitreichende Sammelklagen vor
  • Betroffene können am Ende direkt Schadensersatz erhalten
  • vzbv stellt Gutachten und Forderungen zur Umsetzung ins deutsche Recht vor

Durch die neue EU-Verbandsklage könnten Verbraucher bei Massenschäden ohne eigene Klage Entschädigungen erhalten. Weil die relevante EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten jedoch viel Spielraum bei der Umsetzung lässt, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun ein Gutachten vorgelegt, das zeigt, wie es gehen könnte. Demnach würde ein Verbraucherverband zunächst auf eigenes Risiko gegen ein Unternehmen klagen. Verbraucher könnten sich nach einem Urteil oder Vergleich anmelden, ein Treuhänder würde dann die einzelnen Ansprüche auf dieser Grundlage prüfen.

„Die EU-Verbandsklage ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz in Europa und wird für mehr juristische Waffengleichheit zwischen geschädigten Verbrauchern und Unternehmen sorgen. Die Bundesregierung muss nun dafür sorgen, dass Verbraucher in Massenschadensfällen künftig leichter zu ihrem Geld kommen. Das Gutachten zeigt, wie sowohl Verbraucherinteressen in den Mittelpunkt gestellt, Gerichte entlastet und die Rechte beklagter Unternehmen berücksichtigt werden können“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.

vzbv-Gutachten weist den Weg zu Umsetzung

Die Einführung von Sammelklagen stellt das deutsche Rechtssystem vor neue Herausforderungen. Der vzbv hat deshalb die renommierten Rechtsprofessorinnen Beate Gsell (LMU München) und Caroline Meller-Hannich (MLU Halle-Wittenberg) gebeten, ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten.

Wichtig bei dem Konzept ist, dass auch die kürzlich in Deutschland im Zuge des Diesel-Abgasskandals eingeführte Musterfeststellungsklage erhalten bleibt, aber reformiert wird. Nicht in allen Massenschadensfällen werden Leistungsklagen mit direkten Schadensersatzzahlungen möglich sein. Kommt es rechtlich doch auf den Einzelfall an, wird man auf die Musterfeststellungsklage nicht verzichten können.

Die Eckpunkte:

  • Ein Verbraucherverband klagt zunächst im eigenen Namen und auf eigenes Risiko gegen ein Unternehmen, das mutmaßlich viele Verbraucher geschädigt hat.
  • Die Klage des Verbraucherverbands bewirkt automatisch, dass Ansprüche der betroffenen Verbraucher nicht verjähren können. Eine Anmeldung ist hier – anders als bei der bisherigen Musterfeststellungsklage – noch nicht erforderlich.
  • Ist die Klage erfolgreich, schließt sich unmittelbar eine zweite Stufe an. Das Gericht bestimmt genau, unter welchen Bedingungen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher Leistungen erhalten.
  • Betroffene können sich nun zielgenau zum Klageregister anmelden und alle vom Gericht angeforderten Belege einreichen.
  • Das Gericht beauftragt einen Treuhänder, die Anmeldungen zu prüfen und die Auszahlung von Schadensersatz oder anderen Leistungen anzuweisen.
  • Betroffene können ebenso wie das Unternehmen der Entscheidung des Treuhänders widersprechen. Diese Möglichkeit ist aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, wird aber voraussichtlich die Ausnahme bleiben.
  • Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Treuhänders trägt der Verlierer des gerichtlichen Verfahrens, also der Verband oder das Unternehmen, aber nicht die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Quelle: vzbv

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Reisesicherungsfonds: Abgesichert in den Urlaub

Das BMJV hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen völlig neu ausrichtet. Der vzbv hat dazu Stellung genommen.

vzbv, Mitteilung vom 04.02.2021

Der vzbv begrüßt die Neuregelungen zur Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen

  • Insolvenzabsicherung ist mit dem neu zu schaffenden Reisesicherungsfonds erstmals effektiv und verbraucherfreundlich ausgestaltet.
  • Statt des Steuerzahlers stehen Reiseanbieter zukünftig solidarisch gegenseitig füreinander ein.
  • Strikte Rechts- und Fachaufsicht über den Reisesicherungsfonds ist notwendig.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen völlig neu ausrichtet. Damit ist der Weg für einen Reisesicherungsfonds frei, der die Insolvenzabsicherung erstmals seit 30 Jahren europarechtskonform, effektiv und verbraucherfreundlich ausgestaltet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Neuregelungen zur Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen.

Der vzbv weist bereits seit vielen Jahren darauf hin, dass die Insolvenzabsicherung im deutschen Pauschalreiserecht nicht europarechtskonform ausgestaltet ist. Das betrifft insbesondere die Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro pro Versicherer und Geschäftsjahr. Die Bundesregierung hat erst unter dem Eindruck der Staatshaftung wegen der Insolvenz von Thomas Cook im September 2019 begonnen, die bislang geltenden reiserechtlichen Insolvenzschutzregelungen zu evaluieren und neue Regelungen zu etablieren.

„Endlich hat sich unsere Forderung nach einem Reisesicherungsfonds durchgesetzt. Mit der lange geforderten Insolvenzabsicherung für Pauschalreisen sind Reisende effektiv schützt. Pauschalreisende sind in Zukunft deutlich besser gegen die Insolvenz eines Reiseanbieters abgesichert“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Pandemiebedingt drohen in der Reisebranche viele Insolvenzen. Das neue Gesetz sollte so schnell wie möglich in Kraft treten, um den Reisesicherungsfonds sofort einzurichten und das Vertrauen in die Pauschalreise wiederherzustellen.“

Der vzbv weist darauf hin, dass jede Änderung und jedes weitere Zugeständnis an die Anbieterseite (Reiseveranstalter und Versicherer) die Gefahr eines weiteren Staatshaftungsfalls birgt. Das darf nicht geschehen. Steuerzahler sollten nicht erneut für das Fehlen von etwas haften müssten, was nach der Pauschalreiserichtlinie zu den Pflichten der Reiseveranstalter gehört: die wirksame Absicherung gegen die eigene Insolvenz.

Quelle: vzbv

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BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo Real Estate

Der BGH hat im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG zwischen Juli 2007 und Januar 2008 den Musterentscheid des OLG München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt (Az. II ZB 31/14).

BGH, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Beschluss II ZB 31/14 vom 17.12.2020

Der u. a. für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG zwischen Juli 2007 und Januar 2008 den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) war Konzernspitze der Hypo Real Estate-Gruppe (HRE-Gruppe), die Mitte 2007 strukturierte Wertpapiere, sog. “Collateralized Debt Obligations”, mit überwiegendem Bezug zu US-amerikanischen Immobilienkrediten (US-CDO) mit einem kumulierten Nominalwert von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro im Bestand hatte.

Nach Ankündigungen der Ratingagenturen Standard & Poor’s und Moody’s vom 10. Juli 2007, bestimmte CDO einer näheren Prüfung zu unterziehen, teilte die HRE mit Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 ein vorläufiges Konzernergebnis vor Steuern im zweiten Quartal 2007 von ca. 183 Mio. Euro und die Erhöhung der Prognose des Vorstands für ein Konzernergebnis im Gesamtjahr 2007 von 680 Mio. Euro auf 710 Mio. Euro mit. Nachdem am 30. Juli 2007 bekannt geworden war, dass die IKB Deutsche Industriebank AG durch eine Stützungsmaßnahme im Umfang von 8,1 Mrd. Euro gerettet werden musste, bestätigte die HRE am 3. August 2007 in einer Pressemeldung vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen ihre Prognose für das laufende Jahr. Zudem legte sie den Umfang ihres US-CDO-Portfolios offen und erklärte, dass die HRE-Gruppe aufgrund der aktuellen Marktentwicklungen nicht mit Belastungen rechne.

In einer weiteren Pressemitteilung vom 7. November 2007 gab die HRE anlässlich der Veröffentlichung des Quartalsabschlusses die Einschätzung ihres Vorstandsvorsitzenden bekannt, dass die HRE-Gruppe aus der Marktkrise der vergangenen Monate gestärkt hervorgegangen sei. Eine Herabstufung von CDO durch die Ratingagentur Fitch Ratings Inc. am 12. November 2007, die auch von der HRE-Gruppe gehaltene Wertpapiere betraf, nahm sie zum Anlass, ihr Modell zur Bewertung ihrer CDO zu überarbeiten. Sie machte mit Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 bekannt, dass eine Neubewertung des US-CDO-Portfolios zu Aufwendungen in Höhe vom 390 Mio. Euro geführt habe, davon 290 Mio. Euro ergebniswirksam. Der Kurs der bei Börseneröffnung am 15. Januar 2008 mit 33,10 Euro notierenden Aktien der HRE sank bis Börsenschluss auf 21,64 Euro.

Vor dem Landgericht München I wurden u. a. gegen die HRE und ihren früheren Vorstandsvorsitzenden eine Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützen, es seien Pflichten zur Information des Kapitalmarkts im Zeitraum vom 11. Juli 2007 bis 15. Januar 2008 verletzt worden. Das Oberlandesgericht München hat auf einen Vorlagebeschluss des Landgerichts einen Musterentscheid erlassen, mit dem es u. a. Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Pressemitteilungen vom 3. August 2007 und 7. November 2007, den Auswirkungen der US-Immobilienkrise ab dem 15. November 2007 sowie der Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 festgestellt hat. Informationspflichtverletzungen vor dem 3. August 2007 hat es nicht festgestellt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, soweit er nicht selbst in der Sache entscheiden konnte.

Das Oberlandesgericht hat eine Informationspflichtverletzung vor dem 3. August 2007 zu Recht verneint. Seine Feststellung, die auf die bisherigen Quartalsergebnisse gestützte Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2007 sei weder wegen einer fehlerhaften Bilanzierung der US-CDO noch aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung der für das zweite Halbjahr zu erwartenden Geschäftsrisiken zu beanstanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Weitgehend unbeanstandet geblieben ist auch die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die Pressemitteilung vom 3. August 2007 unwahre und unvollständige Angaben enthielt. Beanstandet wurde jedoch die daran anknüpfende Feststellung, die HRE sei deshalb verpflichtet gewesen, die in der Pressemitteilung enthaltenen Aussagen durch eine Ad-Hoc-Meldung zu korrigieren. Eine unwahre öffentliche Verlautbarung in einer Pressemitteilung begründet eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben erst, wenn sie zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation führt, nicht schon, weil sie unzutreffend ist.

Der Musterentscheid musste aufgehoben werden, soweit das Oberlandesgericht die Pressemitteilung vom 7. November 2007 für unvollständig und unwahr sowie die HRE spätestens am 15. November 2007 als verpflichtet angesehen hat, die Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das von ihr gehaltene US-CDO-Portfolio durch eine Ad-Hoc-Meldung zu publizieren.

Die Feststellung, dass die Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 nicht unverzüglich i. S. v. § 15 Abs. 1 WpHG a. F. veröffentlicht wurde, weil eine Mitteilungspflicht bereits am 8. Januar 2008 bestand und die HRE von der Pflicht zur Veröffentlichung nicht befreit war, hat das Oberlandesgericht dagegen ohne Rechtsfehler getroffen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 2007 (WpHG a. F.) lauten:

§ 15 WpHG a. F.:

(1) Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen; (…)

(2) (…)

(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. (…)

§ 37b Abs. 1 WpHG a. F.:

Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

  1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
  2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

§ 37c Abs. 1 WpHG a. F.:

Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte

  1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
  2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation veräußert.

Quelle: BGH

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Baugrube in Köpenick: Sicherungsmaßnahmen dürfen weitergehen

Die vom Bezirk veranlassten Arbeiten zur Stabilisierung eines einsturzgefährdeten Mehrfamilienhauses müssen nicht gestoppt werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 13 L 44/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.02.2021 zum Beschluss 13 L 44/21 vom 04.02.2021

Die vom Bezirk veranlassten Arbeiten zur Stabilisierung eines einsturzgefährdeten Mehrfamilienhauses müssen nicht gestoppt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Köpenick. Dort lässt sie derzeit Bauarbeiten ausführen, unter anderem ist eine Baugrube ausgehoben. Als die Grube mit Wasser vollgelaufen war und die angrenzenden Gebäude binnen kurzer Zeit teilweise absackten, ließ der Bezirk vor wenigen Tagen die umliegenden Wohnhäuser wegen Einsturzgefahr vorübergehend räumen. Zur Stabilisierung des Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin beabsichtigt der Bezirk deshalb eine Verfüllung der Baugrube der Antragstellerin im Fundamentbereich des abgesackten Gebäudes mit verdichtetem Material. Hiergegen setzt sich die Antragstellerin mit ihrem gerichtlichen Eilantrag zur Wehr. Sie meint, dass die Verfüllung mit Beton nicht nötig sei. Vielmehr reiche das Einbringen von Pfählen und Erde unter das Fundament des einsturzgefährdeten Wohngebäudes aus.

Die 13. Kammer hat den Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf vorbeugende Unterlassung obliege es der Antragstellerin darzulegen, dass die vom Antragsgegner veranlassten Sicherungsmaßnahmen rechtswidrig seien. Dies sei jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei als Verhaltensstörerin zu Recht in Anspruch genommen worden. Die Maßnahme sei auch erforderlich. Es sei unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahr im Verzug nicht erkennbar, dass der Vorschlag der Antragstellerin, die Grube mit Erde zu verfüllen, in gleicher Weise wirksam sei wie die Verfüllung mit verdichtetem Material. Im Übrigen stehe noch gar nicht fest, dass der Antragsgegner Beton als Füllmaterial wählen werde, was die Antragstellerin abwenden wolle. Die Rede sei bislang nur von nicht näher bezeichnetem verdichtetem Material.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Keine Mobiltelefone für den Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt zur Durchführung von Monatsgesprächen

Das VG Wiesbaden hat einen Eilantrag des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt abgelehnt, mit dem dieser die Ausstattung mit 17 Mobiltelefonen unter entsprechender Kostenübernahme erreichen wollte (Az. 23 L 1447/20).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 04.02.2021 zum Beschluss 23 L 1447/20 vom 22.01.2021

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 22. Januar 2021 einen Eilantrag des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt abgelehnt, mit dem dieser die Ausstattung mit 17 Mobiltelefonen unter entsprechender Kostenübernahme erreichen wollte.

Nachdem die Leiterin des Staatlichen Schulamtes im November 2020 erklärt hatte, dass sie angesichts der Corona-Epidemie an dem Monatsgespräch mit dem Gesamtpersonalrat nicht mehr in Präsenzform, sondern nur noch in der Form einer Schaltkonferenz teilnehmen werde, drang der dortige Gesamtpersonalrat zunächst darauf, die Leiterin des Staatlichen Schulamtes an einer persönlichen Teilnahme an dem Monatsgespräch gerichtlich zu verpflichten, was die Fachkammer für Personalvertretungsrecht jedoch per Beschluss ablehnte.

Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes schlug daraufhin vor, das Monatsgespräch per Telefon oder Video durchzuführen und stellte zunächst ein Konferenztelefon zur Verfügung, das später um zwei weitere Mikrofone erweitert wurde. Der Gesamtpersonalrat teilte dann mit, er plane Hybridveranstaltungen unter Nutzung eines ausreichend großen Raumes und entsprechender Konferenztelefonanlagen.

Mit Antrag vom 16. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden wollte der Gesamtpersonalrat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes nun im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten, dem Gesamtpersonalrat insgesamt 17 Mobiletelefone für die Durchführung von Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen und die hierdurch entstehenden Anschaffungs- und Unterhaltskosten so lange zu übernehmen, wie die Möglichkeit elektronischer Abstimmungen eröffnet sei.

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen hat diesen Antrag angelehnt. Zwar habe die Dienststelle grundsätzlich die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten zu tragen und auch den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich bei den 17 Mobiltelefonen um einen notwendigen Geschäftsbedarf handele.

Zwar sei in der jetzigen Pandemie-Lage zu akzeptieren, wenn persönliche Gespräche ohne persönliche Anwesenheit geführt werden sollten.

Jedoch sei nicht dargelegt worden, dass abgesehen von der Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Gesamtpersonalrates, die über Diensttelefone verfügen, kein weiteres Mitglied des Gesamtpersonalrates die Möglichkeit habe, von einem Diensttelefon (an einer Schule) ungestört an der Konferenz teilzunehmen. Demgegenüber habe die Leiterin des Staatlichen Schulamtes ausdrücklich erklärt, abzuklären, wo gegebenenfalls im abgeschotteten Bereich, an welcher Schule eine Teilnahme an einer Telefonkonferenz durch die Mitglieder des Gesamtpersonalrates möglich sei. Dass dies nirgendwo der Fall sei solle, erscheine dem Gericht nicht glaubhaft.

Auch sei nicht dargelegt worden, dass im Übrigen die Mitglieder des Gesamtpersonalrates nicht über einen entsprechenden Telefonanschluss (Fest- oder Mobilnetz) verfügten, den sie für diese Zwecke nutzen könnten. Bei einer Flatrate fielen auch keine weiteren Kosten an. Dem stehe nicht entgegen, dass die Mitglieder während des Telefonates dann nicht für Notrufe erreichbar seien, weil auch in den Präsenzsitzungen private Telefonate oder sonstige Kommunikation zu unterbleiben hätten.

Dem Erfordernis, für jedes einzelne Mitglied des Gesamtpersonalrates die zwingende Notwendigkeit und Bedürftigkeit glaubhaft zu machen, sei der Gesamtpersonalrat nicht nachgekommen.

Darüber hinaus sei eine Anschaffung von 17 Mobiltelefonen einschließlich der dazugehörigen SIM-Karten angesichts des vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation insgesamt unverhältnismäßig.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (Az. 23 L 1447/20.WI.PV).

Hinweise zur Rechtslage

§ 42 Hessisches Personalvertretungsgesetz

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten gezahlt. In diesen Fällen ist die Reise der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle vorher anzuzeigen.

Quelle: VG Wiesbaden

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Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ zulässig

Die Öffentlichkeit hat ein hohes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Das OLG Frankfurt hat deshalb Unterlassungsansprüche des Klägers gegen eine identifizierende Berichterstattung zurückgewiesen (Az. 16 U 47/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.02.2021 zum Urteil 16 U 47/20 vom 04.02.2021 (nrkr)

Die Öffentlichkeit hat ein hohes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Persönlichkeitsrechte des Klägers, der durch einen Video-Clip und Coaching-Tätigkeit selbst als Mitglied dieser Szene an die Öffentlichkeit getreten ist, treten bei Abwägung aller betroffenen Interessen hinter die Meinungsfreiheit der Verfasser der zwei angegriffenen Berichte zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 04.02.2021 verkündeten Urteil Unterlassungsansprüche des Klägers gegen eine identifizierende Berichterstattung zurückgewiesen.

Der Kläger wendet sich gegen zwei Artikel, die in einer AStA-Zeitschrift einer Universität im Sommer 2015 veröffentlicht wurden. Unter den Titeln „’Pick-Up-Artists’ und Casanova – eine künstlerische Technik der Liebe?“ und „’Pick-Up-Artists’: Ein fragwürdiges Phänomen von ‘Verführung’“ befassten sie sich mit der „Pick-Up-Artist-Szene“. Der Kläger begehrt von der beklagten Herausgeberin dieser Zeitung insbesondere, dass sie nicht mehr durch Angabe seines Namens, seines Studentenstatus sowie der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit identifizierend über ihn berichtet.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Klageabweisung. Dem Kläger stünde kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, urteilte das OLG.

Die Beklagte habe die bestimmten von Verfassern gekennzeichneten Artikel in ihrer Zeitung jedenfalls verbreitet und sei damit grundsätzlich für den Inhalt verantwortlich. Sie hafte jedoch nicht für die Verbreitung der Äußerungen, da die identifizierende Berichterstattung hier rechtmäßig gewesen sei.

Die Artikel griffen zwar in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein und berührten ihn in seiner sog. Sozialsphäre. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Als Herausgeberin könne sich die Beklagte auf das den Autoren der veröffentlichten Artikel und den Lesern zustehende Grundrecht der Meinung- und Kommunikationsfreiheit berufen. Zu den Aufgaben der Beklagten gehöre auch die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung der Studierenden. Die streitgegenständliche Zeitung diene als Diskussionsforum.

Bei Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Verfasser der Artikel überwiege die Meinungsfreiheit. Die Presse sei nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung zu verweisen. Die Artikel knüpften zudem an wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers und eine Tätigkeit an, die der Kläger „in Coachings nebenberuflich lehrt(e) und selbst in der Öffentlichkeit betreibt“. Wahre Tatsachen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege das Interesse des Klägers an Anonymität. Es besteht zunächst ein hohes öffentliches Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei es vermehrt zu übergriffigem Verhalten an der Universität gekommen. Dabei habe sich das öffentliche Interesse nicht nur auf die weiblichen Studierenden der Universität, sondern auf die gesamte Öffentlichkeit erstreckt.

Die Artikel befassten sich mit der Historie der Szene und setzten sich kritisch mit ihr auseinander. Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, wie sich einzelne Vertreter dieser Szene in der Öffentlichkeit präsentieren. Naheliegend sei es deshalb, dass auch Vertreter der Szene – wie im Artikel geschehen – angeführt würden. Der Kläger gehöre zu der Szene, „denn er praktiziert „Pick-Up“ nicht nur selbst, sondern er lehrt(e) die Pick-Up-„Kunst“ im Nebenberuf in „Coaching-Seminaren“ und hat sich selbst mit dem Thema im Frühjahr 2014 durch einen Fernsehbeitrag bewusst in die Öffentlichkeit begeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Neue EU-Telekommunikationsvorschriften: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

Die EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen 24 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, eingeleitet, weil sie die neuen EU-Telekommunikationsvorschriften nicht umgesetzt haben. Der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation, der im Dezember 2018 in Kraft getreten war, modernisiert den europäischen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.02.2021

Die Kommission hat am 4. Februar 2021 Vertragsverletzungsverfahren gegen 24 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, eingeleitet, weil sie die neuen EU-Telekommunikationsvorschriften nicht umgesetzt haben. Der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation, der im Dezember 2018 in Kraft getreten war, modernisiert den europäischen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation. Damit sollen die Wahlmöglichkeiten und Verbraucherrechte gestärkt, höhere Standards für Kommunikationsdienste gewährleistet sowie Investitionen für mehr Konnektivität und digitale Innovation gefördert werden.

Die Frist für die Umsetzung des Kodex in nationales Recht endete am 21. Dezember 2020. Bislang haben nur Griechenland, Ungarn und Finnland der Kommission mitgeteilt, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen haben und damit ihre Umsetzung für vollständig erklärt.

Daher richtete die Kommission förmliche Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Schweden, in denen sie diese Länder auffordert, unverzüglich alle einschlägigen Maßnahmen anzunehmen und zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten darauf reagieren.

Hintergrund

Der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation, mit dem der Rechtsrahmen für den europäischen Telekommunikationssektor mit den neuen Herausforderungen in Einklang gebracht wird, ist im Dezember 2018 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um seine Vorschriften umzusetzen. Es handelt sich um einen zentralen Rechtsakt, wenn es darum geht eine europäische Gigabit-Gesellschaft Wirklichkeit werden zu lassen und eine umfassende Teilhabe aller EU-Bürgerinnen und -Bürger an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft zu ermöglichen.

Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu unterstützen, hat die Kommission den Umsetzungsprozess begleitet und ihnen umfassende Orientierungshilfen und Hilfestellung gegeben. Darüber hinaus hat das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) im Hinblick auf eine erfolgreiche Anwendung der neuen Vorschriften Leitlinien ausgearbeitet und veröffentlicht.

Ganz im Einklang mit dem Kodex verabschiedete die Kommission im Dezember 2020 die folgenden Rechtsvorschriften, um den Wettbewerb zu stärken, die Vorschriften zu vereinheitlichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktakteure zu schaffen sowie die Verbraucher zu schützen und faire Preise und vielfältige Angebote für Internet- und Telefondienste zu ermöglichen:

  • eine neue delegierte Verordnung, in der unionsweit einheitliche maximale Anrufzustellungsentgelte festgelegt werden, die sich die Betreiber untereinander für die Weiterleitung von Mobilfunk- und Festnetzanrufen zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen dürfen;
  • eine neugefasste Empfehlung über relevante Märkte mit einer aktualisierten Liste der vorab festgelegten Märkte, die von den europäischen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig überprüft werden müssen.

Quelle: EU-Kommission

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Keine Erstattung von Mutterschutzlohn für stillende Arbeitnehmerin

Die Krankenkasse lehnte die Erstattung der Mutterschutzlohnkosten ab. Das SG Frankfurt hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit (Az. S 34 KR 2391/20 ER).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.01.2021 zum Beschluss S 34 KR 2391/20 ER vom 24.11.2020

Krankenkasse lehnt Erstattung der Mutterschutzlohnkosten ab

Der Antragsteller betreibt eine Zahnarztpraxis für ästhetische Zahnheilkunde in Frankfurt am Main. Er fordert von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohnes in Höhe von fast 25.000 Euro seit März 2020, da seine Arbeitnehmerin ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht beschäftigt werden dürfe. Die Krankenkasse lehnt eine Erstattung ab, da das Mutterschutzgesetz einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vorsehe.

Sozialgericht: Ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit ist ärztlich zu attestieren

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Aus Sicht des Gerichts fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende, gesundheitliche Gefährdungen vorlegen können. Auch mit der vom Gericht angeforderten eidesstattlichen Versicherung habe sie keine konkreten Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit glaubhaft machen können, zumal ihr Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut werde. Der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen seiner Arbeitnehmerin nicht möglich oder aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes unzumutbar sei. Weshalb ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgeltes ohne Weiteres akzeptiert, erschloss sich dem Gericht in keiner Weise.

Keine Eilbedürftigkeit für Leistungen in der Vergangenheit

Darüber hinaus hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung für Zeiträume, die vor Antragstellung bei Gericht liegen, regelmäßig ausscheide. Eine dringende Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordert, sei für vergangene Zeiträume nicht gegeben. Eine Gefährdung der Existenz könne rückwirkend nicht behoben werden. Ferner sei der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine bestehende oder drohende wirtschaftliche Notlage auch in Pandemiezeiten nicht ausreichend, um die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 86b Sozialgerichtsgesetz

(2) (…) Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. (…)

§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang (…) das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt.

§ 18 Mutterschutzgesetz

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. (…)

§ 13 Mutterschutzgesetz

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:
1.Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
2.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
3.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

Quelle: SG Frankfurt

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