Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberinnen erfolglos

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsparkplatz direkt vor dem Haupteingang zum Betrieb richteten (Az. 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19).

Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberinnen erfolglos

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.08.2020 zum Beschluss 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19 vom 09.07.2020

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 05.08.2020 veröffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsparkplatz direkt vor dem Haupteingang zum Betrieb richteten.

Die Kammer entschied, dass die nicht tarifgebundenen Beschwerdeführerinnen durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt werden, da die Gewerkschaft auf die Möglichkeit angewiesen sei, Beschäftigte ansprechen zu können, um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auszuüben. Diese Abwägung der betroffenen Grundrechte verkennt die grundgesetzlichen Wertungen nicht. Daher sind die fachgerichtlichen Entscheidungen hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Sachverhalt

Seit 2014/2015 kommt es bei den beiden beschwerdeführenden großen, nicht tarifgebundenen Handelsunternehmen zu gewerkschaftlich initiierten Streiks. Die Gewerkschaft zielt auf Anerkennungstarifverträge dieser Arbeitgeber für die einschlägigen Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels. An einzelnen Streiktagen versammelten sich daher Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaft mit den streikenden Beschäftigten kurz vor Schichtbeginn auf dem jeweiligen Betriebsparkplatz. Dieser ist sehr groß und durch Schilder als Privatgrundstück gekennzeichnet. Er befindet sich direkt vor dem Haupteingang des Betriebs, der nur über den Parkplatz erreicht werden kann, und wird aufgrund der außerörtlichen Lage auch von fast allen Beschäftigten genutzt.

Die Beschwerdeführerinnen haben sich gegen diese Streikmaßnahmen auf ihr Hausrecht auf dem Parkplatz berufen. Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen, dass die Streikmaßnahmen dort hinzunehmen seien.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Sie wenden sich letztlich gegen das Ergebnis der fachgerichtlichen Grundrechtsabwägung. Das Bundesarbeitsgericht hat die grundrechtlichen Wertungen hier jedoch nicht verkannt.

Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen sich privat gegenüberstehenden Parteien. Die Grundrechte können in solchen Streitigkeiten im Wege mittelbarer Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Sie strahlen auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen aus und sind von den Gerichten bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Dabei ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Gerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben. Das Bundesverfassungsgericht überprüft lediglich, ob die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruht. Dies ist hier nicht der Fall.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Blick auf das Hausrecht der Beschwerdeführerinnen zutreffend die Wertungen der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Handlungsfreiheit zugrunde gelegt. Demgegenüber hat es zu Recht nicht auch auf die negative Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerinnen aus Art. 9 Abs. 3 GG abgestellt. Diese umfasst das Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben sowie aus diesen auszutreten. Hier zielten die gewerkschaftlichen Aktionen nicht darauf, die Unternehmen zu einem Verbandseintritt zu bewegen. Vielmehr sollte ein Haustarifvertrag erkämpft werden, der keine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband erfordert. Es ist nicht Bestandteil der negativen Koalitionsfreiheit, von jeglichen Betätigungen der Koalitionen gänzlich verschont zu bleiben.

Das Bundesarbeitsgericht hat daneben zutreffend Art. 9 Abs. 3 GG zugunsten der Gewerkschaft Rechnung getragen. Das Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG umfasst mit der Tarifautonomie insbesondere auch den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich des Streiks.

Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum sowie Handlungsfreiheit der Unternehmen als Arbeitgeber und Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft nachvollziehbar aufgelöst. Dies ist in erster Linie Sache der Fachgerichte. Der ihnen zustehende Spielraum ist nicht überschritten, denn die Abwägung der betroffenen Rechtspositionen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die dagegen gerichteten verfassungsrechtlichen Einwände überzeugen nicht. Das Bundesarbeitsgericht stellt zentral darauf ab, dass die Gewerkschaft ihre Rechte überhaupt wahrnehmen können muss. Zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG gehöre daher auch die persönliche Ansprache der Arbeitswilligen vor Antritt der Arbeit, um sie zum Streik mobilisieren zu können. Die Beschwerdeführerinnen müssten eine damit verbundene Einschränkung ihrer Rechte hinnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit geprüft, ob andere Möglichkeiten bestanden, den Streik durchzuführen. Wenn das Gericht hier unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die konkret auf eine Arbeitskampfmaßnahme bezogene Ansprache Arbeitswilliger nur auf dem Betriebsparkplatz möglich sei, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit werden die Grundrechte der Gewerkschaft nicht einseitig privilegiert; insbesondere muss das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen nicht vollständig zurücktreten. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass die Aktivitäten der Gewerkschaft in engem zeitlichen Zusammenhang zur Ansprache der arbeitswilligen Beschäftigten stehen müssten. Dabei musste das Bundesarbeitsgericht der Gewerkschaft auch nicht vorwerfen, keine Streikgasse gebildet zu haben. Der Platzbedarf von den in einem Verfahren genannten 65 Personen kann im Verhältnis zu einer ebenfalls genannten Parkplatzfläche von nahezu 30.000 Quadratmetern keine Beeinträchtigung erzeugen, die den Beschwerdeführerinnen ihre Grundrechte insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG nehmen würde. Vielmehr konnten Arbeitswillige auf dem Betriebsparkplatz weiter ihr Fahrzeug abstellen und an ihren Arbeitsplatz gelangen.

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Gericht billigt grundsätzlich Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der Stadt Mainz

Das VG Mainz billigt grundsätzlich die von der Stadt Mainz zum 1. Januar 2021 im Wege einer Rahmenvorgabe vorgesehene Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von recyclingfähigen Leichtverpackungen (Az. 4 L 316/20).

Gericht billigt grundsätzlich Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der Stadt Mainz

VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.08.2020 zum Beschluss 4 L 316/20 vom 28.07.2020

In seiner jetzt veröffentlichten Eilentscheidung billigte das Verwaltungsgericht Mainz grundsätzlich die von der Stadt Mainz zum 1. Januar 2021 im Wege einer Rahmenvorgabe vorgesehene Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von recyclingfähigen Leichtverpackungen.

Nachdem sich die Stadt Mainz und die für die Entsorgung von Verpackungsabfällen zuständigen Rücknahmesysteme nicht einigen konnten, gab die Stadt mittels einer Rahmenvorgabe einen verbindlichen Rahmen für die vom Gesetz vorgesehene Abstimmungsvereinbarung vor. Diese sieht die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen sowie die Abholung im Vollservice – also die Abholung vom Standplatz auf dem Grundstück und den Rücktransport dorthin nach Entleerung – vor. Dagegen suchte ein Systembetreiber um vorläufigen Rechtsschutz nach, der teilweise Erfolg hatte.

In der Umstellung „von Sack auf Tonne“ würden keine rechtlichen Probleme gesehen. Ausdrücklich offen bleibe allerdings die Frage, ob die Gelben Tonnen – wie die Restmülltonnen – künftig im Wege des Vollservice geleert oder ob sie zur Leerung durch die Bürger bereitgestellt werden müssten. Dies könne nicht bereits durch den Entsorgungsträger – die Stadt Mainz – im Wege der Rahmenvorgabe bestimmt werden, sondern bleibe – wie weitere Modalitäten – der vom Gesetz vorgegebenen, noch zu treffenden Abstimmungsvereinbarung zwischen Entsorgungsträger und den Rücknahmesystemen vorbehalten.

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Oberbergischer Kreis: Kfz-Zulassungsdienst darf wieder ins Straßenverkehrsamt

Der Oberbergische Kreis darf den Zugang eines Kfz-Zulassungsdiensts zur Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts nicht mit der Begründung einschränken, dieser trete im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde auf. So entschied das VG Köln und hat den Oberbergischen Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragsteller wie andere Kfz-Zulassungsdienste zu behandeln (Az. 14 L 1306/20).

Oberbergischer Kreis: Kfz-Zulassungsdienst darf wieder ins Straßenverkehrsamt

VG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zum Beschluss 14 L 1306/20 vom 31.07.2020

Der Oberbergische Kreis darf den Zugang eines Kfz-Zulassungsdiensts zur Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts nicht mit der Begründung einschränken, dieser trete im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde auf. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 31.07.2020 entschieden und den Oberbergischen Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragsteller wie andere Kfz-Zulassungsdienste zu behandeln.

Der Antragsteller betreibt einen Kfz-Zulassungsdienst, der für seine Kunden die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen bei den Zulassungsstellen der Straßenverkehrsämter übernimmt. Der Oberbergische Kreis (Antragsgegner) ermöglicht Kfz-Zulassungsdiensten eine vereinfachte Vergabe von Terminen bei der Zulassungsstelle. Während Privatpersonen Einzeltermine über ein Onlineportal buchen müssen, können Zulassungsdienste Sammeltermine für mehrere Fahrzeuge erhalten. Diese Möglichkeit hatte der Antragsgegner in der Vergangenheit auch dem Antragsteller eingeräumt, verweigerte ihm dies aber dann, weil er in Werbeanzeigen und mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckte, eine Behörde zu sein. Da der Antragsteller als Behörde und nicht als Kfz-Dienstleister auftrete und dabei gegen Rechtsvorschriften verstoße, habe er keinen Anspruch auf die vereinfachte Terminvergabe. Es sei ausreichend, dass er Einzeltermine über das Privatkundenportal buchen könne.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts eine öffentliche Einrichtung sei. Der Antragsteller habe Anspruch auf Nutzung dieser Einrichtung in dem Umfang, wie er auch anderen Zulassungsdiensten gewährt werde. Selbst wenn der Antragsteller nach Außen als Behörde auftrete, ändere dies nichts daran, dass er die Kfz-Zulassungsstelle nicht anders als andere Kfz-Dienstleister genutzt habe und dieser gegenüber zu keinem Zeitpunkt als Behörde aufgetreten sei. Zwar könnten Verstöße gegen Rechtsvorschriften die Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich rechtfertigen. Die Verstöße müssten aber bei der Nutzung der Einrichtung selbst erfolgen. Solche Rechtsverstöße seien nicht festzustellen und die Beschränkung des Zugangs deshalb auch nicht geeignet, die dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße zu verhindern. Die Buchung von Einzelterminen über das Privatkundenportal sei für den Antragsteller nicht ausreichend, um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben, weil er darauf angewiesen sei, die von ihm betreuten Zulassungen in einem „Sammeltermin“ abzuwickeln, damit seine Mitarbeiter nicht zu mehreren Terminen über den Tag verteilt zum Straßenverkehrsamt fahren müssten.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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EU-Kommission: Fahrplan zur Überarbeitung der Energieeffizienz-Richtlinie vorgelegt

Wie im Green Deal angekündigt, plant die EU-Kommission im zweiten Quartal 2021 die Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie, um einen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele bis 2030 (50-55%) zu leisten. Nun hat sie in einem ersten Schritt einen Fahrplan dazu vorgelegt.

EU-Kommission: Fahrplan zur Überarbeitung der Energieeffizienz-Richtlinie vorgelegt

Wie im Green Deal angekündigt, plant die EU-Kommission im zweiten Quartal 2021 die Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie, um einen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele bis 2030 (50-55 %) zu leisten. Nun hat sie in einem ersten Schritt am 04.08.2020 einen Fahrplan dazu vorgelegt, zu dem bis 21.09.2020 Rückmeldung gegeben werden kann.

Der Fahrplan sieht drei Optionen vor:

  • keine Änderungen am bestehenden Rechtsrahmen;
  • nichtlegislative Maßnahmen, wie z. B. Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen, Sensibilisierungsmaßnahmen, Finanzierungsmaßnahmen;
  • Die Überarbeitung der Richtlinie wird vom Umfang der festgestellten Defizite während der Überprüfung sowie den notwendigen Fortschritten abhängig sein, um die Lücke zu den bestehenden 2030 Zielen zu schließen, einen Beitrag zur Umsetzung der im Green Deal aufgeführten Initiativen zu leisten, einen Beitrag zum Erreichen ambitionierterer EU-Klimaziele für 2030 zu leisten. In Frage kommen könnten voraussichtlich Maßnahmen u. a. im Bereich der Renovierung von öffentlichen Gebäuden, bei der öffentlichen Vergabe, bei Energieaudits oder Energiedienstleistungen.

Im Herbst 2020 will die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Energieeffizienz-Richtlinie einleiten. Die Ergebnisse werden in den für 2021 angekündigten Richtlinienvorschlag einfließen.

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Nachhaltige Corporate Governance: EU-Kommission legt Studie und Fahrplan vor

Die EU-Kommission hat eine Studie zur nachhaltigen Corporate Governance und den Pflichten der Unternehmensleitung veröffentlicht, die im Ergebnis zeigt, dass börsennotierte Unternehmen in der EU weiterhin ihren Fokus auf die kurzfristige Gewinnmaximierung legen, statt langfristige Interessen zu verfolgen.

Nachhaltige Corporate Governance: EU-Kommission legt Studie und Fahrplan vor

Die EU-Kommission hat am 31.07.2020 eine Studie zur nachhaltigen Corporate Governance und den Pflichten der Unternehmensleitung veröffentlicht, die im Ergebnis zeigt, dass börsennotierte Unternehmen in der EU weiterhin ihren Fokus auf die kurzfristige Gewinnmaximierung legen, statt langfristige Interessen zu verfolgen. Laut Studie rührt dies teilweise auch aus dem bestehenden Rechtsrahmen oder Marktpraktiken her.Es werden sieben Problembereiche identifiziert, wie z. B. fehlende Nachhaltigkeitsstrategien, die Vergütungspolitik oder der steigende Druck von Investoren, der kurzfristig ausgerichtete Unternehmensentscheidungen zur Folge hat. Dies geht zu Lasten einer langfristigen Wertschöpfung, indem Risiken im Klima-/Umwelt- und Sozialbereich oder die Einhaltung der Menschenrechte sowie deren Auswirkungen auf die Unternehmenstätigkeit und die Lieferkette nicht ausreichend identifiziert und in Unternehmensstrategien/-entscheidungen berücksichtigt werden.In der Studie werden mögliche Handlungsoptionen auf EU-Ebene (sowohl legislativer als auch nicht legislativer Art) identifiziert, die auf folgende drei Ziele einzahlen soll:

  • Stärkung der Rolle der Unternehmensleitung beim Verfolgen von langfristigen Interessen des Unternehmens,
  • Verbesserung der Rechenschaftspflicht der Unternehmensleitung im Hinblick auf die Integration von Nachhaltigkeit in die Unternehmensentscheidungen,
  • Verbesserung der Corporate Governance Praktiken, um zur Nachhaltigkeit des Unternehmens beizutragen.

Gleichzeitig hat die EU-Kommission einen Fahrplan zur nachhaltigen Corporate Governance vorgelegt, zu dem bis 08.10.20 Rückmeldung gegeben werden kann. Um zu gewährleisten, dass ökologische und gesellschaftliche Interessen vollständig in den Geschäftsstrategien der Unternehmen berücksichtigt werden, könnte – laut Fahrplan – eine Änderung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132 und der Aktionärsrechterichtlinie 2007/36/EG in Frage kommen.

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Corona-Krise: Flugreise bedarf Zustimmung des anderen Elternteils

Das OLG Braunschweig entschied, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf (Az. 2 UF 88/20).

Corona-Krise: Flugreise bedarf Zustimmung des anderen Elternteils

Rechtsprechung in Zeiten der Corona-Pandemie-Reise nach Mallorca – keine alltägliche Entscheidung mehr

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.08.2020 zum Urteil 2 UF 88/20 vom 30.07.2020

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig hat am 30. Juli 2020 entschieden, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf (Az. 2 UF 88/20).
Die Mutter hatte in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.Über Auslandsreisen, auch mit dem Flugzeug, kann grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.Anders ist dies, so nun der 2. Familiensenat, in den Zeiten der Corona-Pandemie: Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe, führe die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Hinzu komme, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet sei. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Überdies gebe es weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus, weshalb auch nicht geklärt sei, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen beständen.Eine Flugreise ins Ausland müsse daher durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen. Dabei muss sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren und die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Da in dem vom Familiensenat entschiedenen Fall der Reise bereits andere Gründe entgegenstanden, hat der Senat keine Aussage dazu getroffen, ob die Entscheidungsbefugnis über die geplante Reise im Hinblick auf die Corona-Pandemie dem reisewilligen oder -unwilligen Elternteil zu übertragen war.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

(…)

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

(…)

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Betriebsratswahl: Fair.die oder Ver.di

LAG Düsseldorf hat der Wahlanfechtung der Gewerkschaft ver.di entsprochen und festgestellt, dass die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im Jahr 2018 unwirksam ist. Es dürfe durch die verwandten Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten (Az. 10 TaBV 42/19).

Betriebsratswahl: Fair.die oder Ver.di

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zum Beschluss 10 TaBV 42/19 vom 31.07.2020

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin. Bei dieser handelt es sich um eine Servicegesellschaft mit ca. 1.630 Beschäftigten. Neben ca. 40 bis 50 Personen in der Zentrale waren die übrigen Beschäftigten mit Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden befasst. Bei der Betriebsratswahl 2018 traten u. a. eine Liste mit dem Kennwort „Fair.die“ und eine weitere Liste mit dem Kennwort „Ver.di“ an. Bei der Liste „Ver.di“ handelte es sich um eine Liste, hinter der die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft stand. Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen. Als im Betrieb vertretene Gewerkschaft focht die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die Betriebsratswahl an, weil eine Verwechselungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Kennworte bestehe. Betriebsrat und Arbeitgeberin sahen eine solche Verwechslungsgefahr nicht.Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht Essen (Az. 2 BV 60/18) der Wahlanfechtung der Gewerkschaft entsprochen und festgestellt, dass die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im Jahr 2018 unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf durch die verwandten Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Eine solche Verwechslungsgefahr hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Es folgte nicht der Argumentation des Betriebsrats, wonach es sich bei der Liste „Fair.die“ um eine erkennbare Abgrenzung zur Gewerkschaft „ver.di“ mit der Intention „Wir sind die Fairen“ handelte. Bereits die Schreibweise der beiden Kennwörter ist sehr ähnlich. Dies gilt noch mehr für deren Aussprache. In einer mündlichen Diskussion der Wählerinnen und Wähler im Betrieb über die Wahlvorschläge bestand die deutliche Gefahr, dass aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter diese nicht auseinandergehalten werden konnten und dies letztlich einen irreführenden Einfluss auf die Wählerinnen und Wähler und damit das Wahlergebnis haben konnte. Hinzu kommt, dass eine Liste durch die Verwendung eines Kennwortes nicht unzutreffend den Eindruck erwecken darf, dass hinter ihr eine Gewerkschaft steht. Dieser falsche Eindruck hätte bei dem Kennwort „Fair.die“ entstehen können. Die Betriebsratswahl 2018 ist folglich unwirksam, wobei die Amtszeit des Betriebsrates mit der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts endet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

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EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Garantieregelung für Reisegutscheine

Die EU-Kommission hat eine Garantieregelung des deutschen Staates in Höhe von 840 Mio. Euro zur Deckung von Gutscheinen genehmigt, die von Reiseveranstaltern für vor dem 8. März 2020 gebuchte annullierte Pauschalreisen ausgestellt wurden.

EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Garantieregelung für Reisegutscheine

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.07.2020

Die Europäische Kommission hat eine Garantieregelung des deutschen Staates in Höhe von 840 Mio. Euro zur Deckung von Gutscheinen genehmigt, die von Reiseveranstaltern für vor dem 8. März 2020 gebuchte annullierte Pauschalreisen ausgestellt wurden. „Die Rechte der Verbraucher auf Entschädigung für stornierte Buchungen müssen gewahrt bleiben, auch in diesen aufgrund der Coronavirus-Pandemie schwierigen Zeiten für die Reisebranche. Die Verwendung von Gutscheinen sollte gefördert werden, und Reisende sollten diese akzeptieren können, ohne befürchten zu müssen, dass sie ihr Geld verlieren“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Die Garantieregelung Deutschlands diene dem Verbraucherschutz und helfe Reiseveranstaltern, ihren unmittelbaren Liquiditätsbedarf zu decken.

Die deutsche Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Empfehlung (EU) 2020/648 der Kommission vom 13. Mai 2020, Gutscheine zu einer attraktiven und zuverlässigen Alternative zur Barerstattung zu machen.

Die deutschen Unterstützungsmaßnahmen

Deutschland hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, Reiseveranstaltern staatliche Garantien nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu gewähren.

In Deutschland beliefen sich (Stand Ende April) Pauschalreisen, die vor dem 8. März gebucht worden waren und noch nicht wahrgenommen wurden, auf insgesamt 6 Mrd. Euro. Einige dieser Buchungen wurden bereits wegen der notwendigen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus annulliert, und weitere müssen möglicherweise noch annulliert werden. Für einen großen Teil der stornierten Buchungen erhielten die Kunden von den Reiseveranstaltern Erstattungen, oder es wurden Ersatzbuchungen angeboten. Gleichwohl wird geschätzt, dass Reiseveranstalter gesicherte Gutscheine im Wert von 1,5 Mrd. Euro ausgeben werden, um die Kunden für die verbleibenden annullierten Pauschalreisen zu entschädigen.

Alle Kunden von Reiseveranstaltern, die nach der EU-Pauschalreiserichtlinie Anspruch auf Erstattung haben, können diese gesicherten Gutscheine unabhängig von ihrem Dienstleister in Anspruch nehmen, solange deutsches Recht anwendbar ist. Mit dieser Regelung will der deutsche Staat dafür sorgen, dass jeder Reisende, der einen von einem Reiseveranstalter ausgestellten Gutschein akzeptiert, diesen entweder verwenden oder eine vollständige Erstattung erhalten kann. Die Gutscheine bleiben bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Wird ein Gutschein bis zu diesem Datum nicht in Anspruch genommen, wird der für die Reise gezahlte Betrag dem Kunden in voller Höhe erstattet.

Durch die Garantie der Rückzahlung dieser Gutscheine im Falle der Insolvenz des betreffenden Reiseveranstalters soll die heute genehmigte Regelung i) die Verbraucher schützen, ii) eine wirksame Abwicklung der entsprechenden Erstattungen oder Rückzahlungen an Reisende gewährleisten und iii) den Liquiditätsdruck auf die Reisebranche verringern, indem die Ausgabe von Gutscheinen anstelle einer direkten Rückzahlung gefördert wird. Im Gegenzug zahlen die Reiseveranstalter eine Prämie an den deutschen Staat (0,15 Prozent des Werts des gedeckten Gutscheins für kleine und mittlere Unternehmen, 0,25 Prozent für große Unternehmen).

Nach Feststellung der Kommission steht die deutsche Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wonach die Kommission staatliche Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen kann, im Einklang. So gilt: i) Die Bürgschaften decken 100 Prozent des Wertes der Gutscheine ab; ii) die Garantien werden bis spätestens 31. Dezember 2020 gewährt; iii) die Maßnahme verlangt eine Mindestvergütung für die Garantien und iv) die Regelung steht allen Reiseveranstaltern offen, solange deutsches Recht anwendbar ist.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben.

Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

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Gesetz zum „Berliner Mietendeckel“ verfassungsgemäß

Das LG Berlin entschied, dass das Gesetz zum sog. Berliner Mietendeckel (MietenWoG Bln) als verfassungsgemäß anzusehen ist (Az. 66 S 95/20).

Gesetz zum „Berliner Mietendeckel“ verfassungsgemäß

LG Berlin, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zum Urteil 66 S 95/20 vom 31.07.2020 (nrkr)

Das sog. Berliner Mietendeckel (MietenWoG Bln) ist nach Ansicht der für Berufungen in Mietsachen zuständigen Zivilkammer 66 als verfassungsgemäß anzusehen.

Die Richter der für Berufungen in Mietsachen zuständigen Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin haben aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 in dem am 31. Juli 2020 in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil entschieden, dass nach ihrer Ansicht die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – auch als sog. Berliner Mietendeckel bezeichnet – als verfassungsgemäß anzusehen sind. Allerdings könnten diese Vorschriften – so die Richter der Zivilkammer 66 – trotz des gesetzlichen Stichtags vom 18. Juni 2019 Mieterhöhungen der Vermieterseite erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23. Februar 2020 und nicht schon für Zeit zwischen diesem Stichtag und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhindern.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin ein Mieterhöhungsverlangen der Vermieterseite vom 18. Juni 2019 – und damit genau vom gesetzlichen Stichtag – im Rahmen einer Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu prüfen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte die Klage der Vermieterseite in der ersten Instanz mit der Begründung abgewiesen, das mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01. September 2019 sei auf ein nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln und 134 BGB verbotenes Rechtsgeschäft gerichtet, da ein Mietzins verlangt werde, der die am 18. Juni 2019 – dem Stichtag des Gesetzes – wirksam vereinbarte bzw. geltende Miete überschreite.

Auf die dagegen eingelegte Berufung des klagenden Vermieters haben die Richter der Zivilkammer 66 mit ihrem Urteil am 31. Juli 2020 die Entscheidung der ersten Instanz für die Mietzinsansprüche ab dem 01. März 2020 bestätigt. Die Zivilkammer 66 – so der Vorsitzende in der heutigen Urteilsbegründung – sehe das Gesetz zum sog. Berliner Mietendeckel weder formell noch materiell als verfassungswidrig an, sodass keine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht geboten sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher lediglich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Frage nach der Gesetzeskompetenz des Landes Berlin für das MietenWoG Bln als „offen“ bezeichnet und damit eine Tendenz nicht erkennen lassen. Da die Kammer selbst nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit gelangt sei, sei das Verfahren auch nicht auszusetzen, sondern das als wirksam erachtete Gesetz anzuwenden.

Allerdings sei das MietenWoG Bln als ein Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen nach § 134 BGB erst am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Der in diesem Gesetz enthaltene Stichtag am 18. Juni 2019 stelle zwar einen materiell maßgeblichen Bezugspunkt für die Ermittlung der absolut (noch) zulässigen Miethöhe dar, ändere aber nichts daran, dass das gesetzliche Verbot höherer Mieten zum Stichtag am 18. Juni 2019 noch nicht existiert habe, sondern erst ab dem 23. Februar 2020 gelte. Daher sei eine höhere Miete als die am Stichtag vereinbarte bzw. geltende Miete erst ab dem März 2020 für den monatlich zu zahlenden Mietzins verboten.

Das Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01. September 2019 bis Ende Februar 2020 verstoße daher zwar nicht gegen das gesetzliche Verbot des MietenWoG Bln, überschreite aber die ortsübliche Vergleichsmiete, sodass die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete für den Zeitraum vom 01. September 2019 bis Ende Februar 2020 aus diesem Grunde keinen Erfolg habe, weshalb die Berufung insgesamt unbegründet und zurückzuweisen sei.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

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Weniger Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anhängig

Die Zahl der gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahren ist per Ende 2019 auf 70 zurückgegangen. Ende 2018 waren es noch 81 gewesen, 2016 noch 91 Verfahren. Das geht aus dem am 31.07.2020 vorgelegten Jahresbericht der EU-Kommission hervor.

Weniger Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anhängig

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.07.2020

Die Zahl der gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahren ist per Ende 2019 auf 70 zurückgegangen. Ende 2018 waren es noch 81 gewesen, 2016 noch 91 Verfahren. Das geht aus dem am 31.07.2020 vorgelegten Jahresbericht der Kommission hervor. EU-weit blieb die Zahl der laufenden Vertragsverletzungsverfahren im vergangenen Jahr stabil, wobei es im Vergleich zum Vorjahr über ein Fünftel mehr neue Vertragsverletzungsverfahren gab. Im Jahr 2019 war die Zahl der neuen Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung oder Anwendung des EU-Rechts am niedrigsten für Luxemburg, Estland und Litauen, während gegen Spanien, Italien und Griechenland die meisten neuen Verfahren eingeleitet wurden.Im Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts wird dargelegt, wie die Kommission die EU-Rechtsanwendung im Jahr 2019 überwacht und durchgesetzt hat und wie die Mitgliedstaaten in verschiedenen Politikbereichen abgeschnitten haben. Die wirksame Durchsetzung des EU-Rechts ist für die Bürgerinnen und Bürger sehr wichtig, da nur sie ihnen ihre aus dem EU-Recht erwachsenden Rechte und Vorteile sichern kann. Auch für die Unternehmen ist es wichtig, dass im gesamten Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

Die Kommission setzte sich weiterhin für die konsequente Durchsetzung der Vorschriften in allen Politikbereichen ein und legte dabei den Schwerpunkt auf die Bereiche, die sich am stärksten auf das alltägliche Leben der Menschen und Unternehmen auswirken, wie Umwelt, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU sowie Verkehr und Mobilität. Zusammen kamen diese Politikbereiche auf die Hälfte aller Fälle. So ist die Kommission beispielsweise gegen drei Mitgliedstaaten wegen übermäßiger Luftverschmutzung vorgegangen und hat Verfahren gegen fünf Mitgliedstaaten eingeleitet, die für Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang zu der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sichergestellt haben.

Die Durchsetzung des EU-Rechts beruht auf Zusammenarbeit. Aus diesem Grund unterstützt die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten aktiv bei der Umsetzung des EU-Rechts durch Leitlinien und Dialog. Im Jahr 2019 lag der Schwerpunkt auf der Unterstützung der nationalen und regionalen Behörden bei der Umsetzung der Vorschriften in den Bereichen Abfallbewirtschaftung, Luftqualität, Energieeffizienz, Agrarmärkte und Gleichstellung der Geschlechter.

Vorgehen gegen verspätete Umsetzung von EU-Richtlinien

Damit Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Vorteile des EU-Rechts nutzen können, müssen die Mitgliedstaaten europäische Richtlinien fristgerecht in nationales Recht umsetzen.

Trotz rückläufiger Zahlen (von 419 Fällen im Jahr 2018 auf 406 Fälle im Jahr 2019) betraf mehr als die Hälfte aller Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2019 die verspätete Umsetzung von Richtlinien. Die höchste Zahl neuer Verfahren der letzten fünf Jahre wegen verspäteten Umsetzung (847 Fälle) war 2016 verzeichnet worden. Um die rechtzeitige und korrekte Umsetzung zu erleichtern, unterstützte die Kommission die Mitgliedstaaten mit Durchführungsplänen, speziellen Websites und Leitfäden sowie durch den Austausch bewährter Verfahren in Expertengruppen.

Die meisten neuen Verfahren wegen verspäteter Umsetzung wurden gegen Bulgarien, Belgien, Griechenland und Zypern eingeleitet, die wenigsten waren gegen Dänemark, Italien und Litauen anhängig.

Die Kommission hat auch weiterhin Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung vor den Gerichtshof gebracht und gemäß Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Zwangsgeld gefordert. Im vergangenen Jahr reichte die Kommission gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU ein und forderte die Verhängung finanzieller Sanktionen (Rechtssache C-658/19).

Der Gerichtshof wandte in seinem Urteil vom 8. Juli 2019 in der Rechtssache Kommission/Belgien erstmals die Sanktionsregelung des Artikel 260 Absatz 3 AEUV an. Er verhängte ein Zwangsgeld gegen Belgien (Rechtssache C-543/17), weil das Land nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlichen Maßnahmen erlassen und mitgeteilt hatte.

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