Millionenklage gegen Süddeutsche Zeitung: Berufung zurückgewiesen

Das OLG Nürnberg hat die Berufung des Klägers, welcher u. a. von der Süddeutschen Zeitung sowie zwei Redakteuren wegen von ihm behaupteter falscher Berichterstattung einen Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 78 Millionen Euro verlangt, zurückgewiesen (Az. 3 U 2445/18).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 04.02.2021 zum Beschluss 3 U 2445/18 vom 03.02.2021

Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg die Berufung des Klägers, welcher unter anderem von der Süddeutschen Zeitung sowie zwei Redakteuren wegen von ihm behaupteter falscher Berichterstattung einen Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 78 Millionen Euro verlangt, zurückgewiesen.

Der Kläger ist bzw. war Mitbegründer, Hauptaktionär und Mitglied des Aufsichtsrats der in Erlangen ansässigen Solar Millennium AG. Am 25. Juni 2013 war in der Süddeutschen Zeitung unter der Überschrift „Wetten auf den Absturz“ ein Artikel veröffentlicht worden, in welchem unter anderem die Frage aufgeworfen wurde, ob der Kläger Insiderwissen zu seinen Gunsten genutzt hatte. Einen Tag später erschien in dem in der Schweiz verbreiteten „Tages-Anzeiger“ unter der Überschrift „Spur in deutschem Insiderfall führt zu Bank Vontobel“ ein Artikel, in welchem inhaltlich auf den Bericht in der Süddeutschen Zeitung Bezug genommen wurde.

Der Kläger behauptet, dass aufgrund dieser Berichte eine bereits weit fortgeschrittene Vereinbarung über die Realisierung eines Kraftwerkprojektes in Indien und weiterer Projekte in Indonesien geplatzt sei. Ihm und den beteiligten Gesellschaften, welche die Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten hätten, sei deshalb ein Gewinn in Höhe von 78.242.500 Euro entgangen. Die Beklagten hätten ihn, da die Zeitungsartikel unzutreffende Behauptungen enthalten hätten, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, weshalb ihm ein Schadensersatzanspruch zustehe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage nach Vernehmung zweier Zeugen und Anhörung des Klägers abgewiesen und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der beiden Zeugen und deren Glaubwürdigkeit habe. Zudem weiche der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger wesentlich von dem Artikel der Süddeutschen Zeitung ab, weshalb letzterer nicht ursächlich für das gescheiterte Geschäft gewesen sein könne.

Der 3. Zivilsenat ist der Auffassung, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Er hat daher zunächst mit Beschluss vom 4. März 2020 die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Nach Eingang umfangreicher Stellungnahmen erfolgte die Berufungszurückweisung mit Beschluss vom 3. Februar 2021.

Für den Senat waren vier Gründe maßgeblich, die Berufung zurückzuweisen:

  1. Der Senat wies darauf hin, dass die Berufungsinstanz keine vollwertige Tatsacheninstanz darstelle. Vielmehr sei das Berufungsgericht an die Feststellungen und Würdigung des Erstgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Derartige konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichtes bestünden vorliegend nicht.
  2. Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wäre es, dass diese durch die Veröffentlichung des Artikels vom 25. Juni 2013 pflichtwidrig und rechtswidrig gehandelt hätten. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Darstellungen in dem Artikel seien im Wesentlichen zutreffend gewesen. Im Übrigen können sich die Beklagten nach Ansicht des Senats auf die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung berufen.
  3. Der Senat ist der Auffassung, dass der im Schweizer Tages-Anzeiger erschienene Artikel sich von den zulässigen Äußerungen des Artikels der Süddeutschen Zeitung inhaltlich so unterscheide, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Artikel und einem Scheitern der Geschäfte des Klägers entfalle. Die Süddeutsche Zeitung habe in dem Artikel „Wetten auf den Absturz“ deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich um eine – wenn auch starke – Vermutung handle, dass der Kläger Insiderwissen ausgenutzt habe. Zwar bestehe grundsätzlich eine Haftung auch für sogenannte Folgeschäden, das Verhalten der Redaktion des Tages-Anzeigers habe aber presserechtlichen Maßstäben in besonderer Weise widersprochen, so dass sich letztlich kein von den Beklagten geschaffenes Risiko verwirklicht habe.
  4. Der Senat hält die Klage noch aus einem anderen Gesichtspunkt heraus für unbegründet. Der Senat konnte zwar nachvollziehen, dass aufgrund der damals gegen den Kläger im Raum stehenden Vorwürfe ein Geschäftspartner nachteilige Folgen für die Reputation des Geschäfts und negative Reaktionen einzubindender Dritter befürchtet und daher die Geschäftsbeziehung abbricht. Es lasse sich aber keine Überzeugung gewinnen, dass gerade die möglicherweise im Artikel missverständlich dargestellten Details zu den Optionsgeschäften für den Abbruch der Geschäftsbeziehung ausschlaggebend gewesen seien.

Der Senat beschäftigt sich in seinem mehr als 60-seitigen Beschluss dezidiert mit den einzelnen Problemen des Falles und geht auch noch auf weitere Gesichtspunkte ein.

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2018, Az. 11 O 9597/16
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. März 2020, Az. 3 U 2445/18
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2021, Az. 3 U 2445/18

Quelle: OLG Nürnberg

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„Erhöhte Zusatzgebühr“ bei Mautverstößen in Ungaren verstößt gegen ordre public

Das LG München I hat die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des AG München zurückgewiesen (Az. 31 S 10317/20). Die Klägerin machte gegen den Fahrzeughalter Ansprüche auf Zahlung einer Grund-Zusatzgebühr und einer erhöhten Zusatzgebühr für 21 Fahrten auf ungarischen Straßen ohne vorherigen Erwerb einer Vignette geltend.

LG München I, Pressemitteilung vom 04.02.2021 zum Urteil 31 S 10317/20 vom 04.02.2021 (nrkr)

Die für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts München zuständige 31. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 04.02.2021 (Az. 31 S 10317/20) die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 174 C 21102/19) zurückgewiesen.

Die Klägerin machte gegen den beklagten Fahrzeughalter Ansprüche auf Zahlung einer Grund-Zusatzgebühr und einer erhöhten Zusatzgebühr für 21 Fahrten auf ungarischen Straßen ohne vorherigen Erwerb einer Vignette geltend.

Nach Verordnung des ungarischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr ist für die Benutzung bestimmter Straßen eine Nutzungsgebühr (Vignette) zu entrichten. Bei Nutzung der Straßen ohne Zahlung der Nutzungsgebühr ist eine erhöhte Grund-Zusatzgebühr zu zahlen. Wird die Grund-Zusatzgebühr nicht innerhalb von 60 Tagen bezahlt, fällt eine „erhöhte Zusatzgebühr“ an, für die der Fahrzeughalter haftet. Diese beträgt das vier-fache der Grund-Zusatzgebühr.

Die von der Klägerin geltend gemachte Grund-Zusatzgebühr und die „erhöhte Zusatzgebühr“ hat der Beklagte nicht bezahlt.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Grund-Zusatzgebühr und der ebenfalls eingeklagten Inkassokosten stattgegeben. Die Klage auf Zahlung der „erhöhten Zusatzgebühr“ hat das Amtsgericht abgewiesen Hiergegen richtet sich die erfolglose Berufung der Klägerin.

Die 31. Zivilkammer des Landgerichts München I wies die Berufung der Klägerin zurück. Ein Nutzungsvertrag sei zwischen der Klägerin und dem beklagten Halter des Fahrzeugs, der sein Fahrzeug an einen Dritten vermietet hatte, nicht zustande gekommen.

Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die erhöhte Zusatzgebühr gegen den ordre-public-Vorbehalt des deutschen Rechts verstoße. Denn nach deutschem Recht (Art. 40 Abs. 3 EGBGB) können Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden, soweit sie wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen. Dies sei vorliegend der Fall. Die „erhöhte Zusatzgebühr“ sei viermal so hoch wie die Grund Zusatzgebühr, die Grund-Zusatzgebühr wiederum sei fünfmal so hoch wie die eigentliche Gebühr. Ein Zusammenhang zwischen der „erhöhten Zusatzgebühr“ und einem Schaden der Klägerin sei nicht erkennbar. Anknüpfungspunkt für die „erhöhte Zusatzgebühr“ sei allein die Versäumung des Zahlungstermins.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die 31. Zivilkammer des Landgerichts München I hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: LG München I

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Keine grenzenlose Verkehrssicherungspflicht der Kommunen

Das OLG Nürnberg entschied, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt, wenn er einen Gehweg mit einer zwischen Metallpfosten abgespannten, erkennbaren Kette von einer stark befahrenen Straße abtrennt (Az. 4 U 47/20).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 04.02.2021 zum Urteil 4 U 47/20 vom 18.11.2020 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat – anders als noch das Landgericht Nürnberg-Fürth – entschieden, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt, wenn er einen Gehweg mit einer zwischen Metallpfosten abgespannten, erkennbaren Kette von einer stark befahrenen Straße abtrennt.

Der damals 8-jährige Kläger war im Oktober 2016 mit seinem Vater auf dem Gehweg in der Willy-Brandt-Anlage zwischen der Hornschuchpromenade und der Königswarterstraße in Fürth unterwegs. Vor dem Straßenübergang zur Königswarterstraße blieb er stehen, entdeckte das Fahrzeug seines Vaters, welches auf einem Parkplatz unmittelbar gegenüber geparkt war, und rannte los. Der Kläger vergewisserte sich noch, dass kein Fahrzeug auf der Königswarterstraße unterwegs war. Er übersah jedoch eine Kette, welche entlang des Gehweges, auf dem er sich befand, gespannt war, und rannte gegen diese, wodurch er stürzte. Diese Kette hatte in etwa die gleiche Farbe wie der Straßenbelag. Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte Dämmerung. Der Kläger wurde durch den Sturz schwer verletzt und musste nahezu einen Monat im Klinikum behandelt werden. Insgesamt wurden bei ihm fünf Folgeoperationen durchgeführt, da er eine schwere Ohrverletzung erlitten hatte. Der Kläger leidet bis heute unter den Folgen des Unfalls und verlangt Schadensersatz von der Stadt Fürth.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt die Klage dem Grunde nach zum Teil für gerechtfertigt; der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Die Pressemitteilung zur damaligen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist unter folgendem Link zu finden: Pressemitteilung 6/2020 – Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat einen Ortstermin – bei dem die gleichen Lichtverhältnisse herrschten, wie zum Unfallzeitpunkt – durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Kette zwischen den Metallpfosten in einer Höhe von 76 bis 93 cm durchhängt. Die Kette dient der Absperrung des Fußweges zu einer stark befahrenen Straße und soll den Durchgang nur an besonders markierten Stellen ermöglichen. Sie sei 57 cm von der Bordsteinkante entfernt auf dem 2,20 m breiten Gehweg angebracht. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass die Kette auch bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Lichtverhältnissen und auch unter Berücksichtigung der Körpergröße des Kindes bei gebotener Aufmerksamkeit nicht zu übersehen ist.

Damit entfalle eine Haftung der Stadt Fürth. Zwar habe diese die Verkehrssicherungspflicht, diese sei aber nicht grenzenlos. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse zunächst selbst die erforderliche Sorgfalt walten lassen, die Kommune müsse nur solche Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für hinreichend aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Nachdem die Kette aber für einen sich auf dem Gehweg mit Schrittgeschwindigkeit bewegenden Fußgänger, der den Blick nach vorn richtet, eindeutig erkennbar sei, habe die Stadt hier ihren Verkehrssicherungspflichten genügt. Zumal durch die deutlich markierten rot-weißen Metallpfosten und den an einigen Stellen abgesenkten Gehweg klar werde, an welchen Stellen man die Straße überqueren soll.

Es sei auch nicht erforderlich, dass die Kommune die Fußwege so ausleuchte, dass es keine dunklen Stellen, z. B. infolge geparkter Fahrzeuge, mehr gebe. Es sei Sache des Fußgängers, sich bei Dunkelheit so vorsichtig fortzubewegen, dass er eventuelle Hindernisse rechtzeitig erkennen könne. Bei schlechter Sicht müsse er seine Geschwindigkeit reduzieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Nürnberg

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EU-Kommission: öffentliche Konsultation zu EIF und ISA2 gestartet

Die EU-Kommission startete am 01.02.2021 eine öffentliche Konsultation über das New European Interoperability Framework (EIF) und die Interoperability Solutions for Administration (ISA2).

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.02.2021

Die EU-Kommission startete am 01.02.2021 eine öffentliche Konsultation über das New European Interoperability Framework (EIF) und die Interoperability Solutions for Administration (ISA2). Im Sinne der Strategie Europa fit für das digitale Zeitalter soll der Interoperabilitätsrahmen verbessert werden, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, gemeinsame europäische Standards und Datenflüsse der öffentlichen Dienste sicherzustellen. Zudem wird der Finanzierungsrahmen ISA2 des Interoperabilitätsrahmens erneuert. Die Konsultation ist bis zum 26.04.2021 geöffnet.

New European Interoperability Framework EIF

Der 2017 verabschiedete europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) bietet den öffentlichen Verwaltungen 47 unverbindliche Empfehlungen zur Verbesserung ihrer Interoperabilität, zum Aufbau organisationsübergreifender Beziehungen, zur Rationalisierung von Prozessen und zur Sicherstellung von Rechtsvorschriften.

Die Überarbeitung des Interoperabilitätsrahmens ist für das vierte Quartal 2021 angesetzt. Die EU-Kommission ruft zur öffentlichen Konsultation auf, um zunächst die Umsetzung des bestehenden Interoperabilitätsrahmens zu bewerten.

Interoperability Solutions for Administration ISA2

Parallel erfolgt die Bewertung des ISA²-Programms, das den Finanzierungsmechanismus für die EIF-Umsetzungsmaßnahmen darstellt. Das Programm wird durch jährliche fortlaufende Arbeitsprogramme umgesetzt, für die der Haushalt freigegeben werden muss. Die Laufzeit des ISA2-Programms endete bereits am 31.12.2020, weshalb nun eine Fortentwicklung des Programms notwendig ist, um die Funktionsweise des EIF sicherzustellen. Die Zwischenbewertung des ISA²-Programms von 2019 zeigte bereits, dass zwischen den EU Mitgliedstaaten noch immer eine unzureichende Interoperabilität besteht. Daher soll die Bewertung der EU-Kommission eine gründliche Analyse dieser Umsetzungslücke liefern.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

 

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Finanzielle Unterstützung für Familien

Eltern stehen derzeit vor großen Herausforderungen. Um Familien während der Corona-Pandemie zu unterstützen hat die Bundesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.02.2021

Eltern stehen derzeit vor großen Herausforderungen: Kitas und Schulen sind geschlossen, eine Betreuung der Kinder ist neben Homeoffice nur beschränkt möglich – und aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust drohen finanzielle Notlagen. Um Familien während der Corona-Pandemie zu unterstützen hat die Bundesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen.

Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet. Demnach wurden die Kinderkrankentage von 10 auf 20 Tage pro Elternteil und Kind verdoppelt; für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Wichtig: Der Anspruch gilt nicht nur, wie normalerweise, bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet haben und damit eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die gesetzlichen Krankenkassen können für diesen Fall aber einen Nachweis über die Aussetzung der Präsenzpflicht von Kitas und Schulen einfordern.

Lohnfortzahlungen

Eltern, die wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. März 2021.

Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können Familien einen Zuschlag von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Einkommen oder dem Alter der Kinder. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wurde für die Jahre 2020 und 2021 deutlich angehoben. Er mindert die Grundlage für die Steuerberechnung. Das heißt, der Betroffene muss weniger von seinem Einkommen versteuern. Er wurde von bislang 1.908 Euro auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt. Somit wird dem höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona Rechnung getragen.

Elterngeldregelung

Um werdende und junge Eltern während der Corona-Pandemie zu unterstützen, wurden die Sonderregelungen für das Elterngeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Demnach sollen Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I das Elterngeld nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Darüber hinaus können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die infolge der Corona-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.

Studium und Ausbildung

Auszubildende oder Studierende, die bereits vor der Pandemie BAföG erhalten haben, bekommen das auch weiterhin – auch wenn die Ausbildungsstätte wegen Corona geschlossen ist oder Vorlesungen an Hochschulen entfallen. Zudem wurde der Zugang zur Leistung deutlich erleichtert: Einen BAföG-Antrag zu stellen, lohnt sich demnach für viele Studierende, die bislang mit einem Nebenjob genug verdient oder von ihren Eltern unterstützt wurden und deren Einkommen wegen der Corona-Situation entfallen ist. Greift das BAföG nicht, können Studierende eine Überbrückungshilfe – bestehend aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss der Studierendenwerke und einem zinslosen Studienkredit – beantragen.

Quelle: Bundesregierung

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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch falsche und verzerrende Darstellung bei Wikipedia

Das LG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch einen Beitrag in Wikipedia verletzt wurde und ob hierfür eine Geldentschädigung zu zahlen ist (Az. 9 O 80/20).

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.02.2021 zum Urteil 9 O 80/20 vom 14.01.2021 (nrkr)

Das Landgericht Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch einen Beitrag in Wikipedia verletzt wurde und ob hierfür eine Geldentschädigung zu zahlen ist.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Komponist, politischer Autor und Verfasser völkerrechtlicher Arbeiten. Der Beklagte verfasst seit Jahren regelmäßig Beiträge für die Online-Enzyklopädie Wikipedia und ist maßgeblicher Editor des Wikipedia-Artikels des Klägers. Hierbei fiel der Beklagte in den letzten 15 Jahren durch tendenziöse Bearbeitungen von Einträgen zum Nahost-Konflikt auf, weshalb er auch schon vor dem Landgericht Hamburg verklagt wurde. Dieses stellte fest, dass der Beklagte mindestens in zwei Fällen zu Unrecht nachteilige Veränderungen an den Beiträgen zu bestimmten Person vorgenommen hatte, die geeignet waren, diese in ein negatives Licht zu rücken und den Maßstab der Objektivität verlassen hätten. Auch Politiker der Partei „Die Linke“ und bekannte jüdische Persönlichkeiten waren hiervon betroffen.

Der Beklagte behauptete in dem Artikel, den er zu dem Kläger mitverfasste, dass der Kläger als „isländischer Hauptvertreter des Antizionismus bzw. als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien“ gelte. Tatsächlich gilt der Kläger in keiner öffentlichen Meinung als ein „Hauptvertreter/Hauptverfechter“. In Island gilt er in erster Linie als Komponist und Friedens-aktivist.

Weiterhin schrieb der Beklagte, dass der Kläger das Komponieren konzertanter Musik endgültig aufgegeben und sich Übungsstücken für Kinder gewidmet habe. Er behauptete weiter, dass der Kläger Komponist von Übungsstücken für den Musikunterricht sei. Tatsächlich gab der Kläger das Komponieren konzertanter Musik nie auf. Er komponierte auch nie Übungsstücke für Kinder. Seine Sammlungen leichter Stücke für Klavier, Streicher, Bläser und Gitarre sind zwar dafür bestimmt, Musikschüler in ihren ersten Unterrichtsjahren künstlerisch anzuregen, es handelt sich jedoch nicht um „Übungsstücke“. Die entsprechenden Stücke werden in der Fachpresse positiv rezensiert und werden oft auf Schülerkonzerten aufgeführt.

Auch behauptete der Beklagte, dass ein bestimmtes Werk des Klägers für das Musiktheater nie aufgeführt worden sei, welches tatsächlich jedoch aufgeführt wurde.

In einen Satz, welche Instrumente der Kläger spiele, fügte der Beklagte den Zusatz „nach eigenen Angaben“ ein, obwohl es keine durchgreifenden Zweifel am Spiel des Klägers auf diesen Instrumenten gibt. Dies kann durch ein Abspielen von Videos auf der eigenen Website des Klägers unschwer verifiziert werden.

Weiterhin schrieb der Beklagte, dass der Kläger in den 90er Jahren vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein die These entwickelt habe, dass Wirtschafts-sanktionen aus menschen- bzw. strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien und er habe hierzu drei Beiträge in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht. Tatsächlich spielte die Person „Saddam Hussein“ für die Beiträge des Klägers keine Rolle. Der Beklagte fügte den Namen „Saddam Hussein“ vielmehr ein, um den Kläger in dessen Nähe zu rücken und damit zu suggerieren, dass die Arbeit des Klägers zu Wirtschaftssanktionen zu dessen Gunsten erstellt wurde, um den Ruf des Klägers zu schädigen.

Zu den Anschlägen vom 11.09.2001 schrieb der Beklagte unter anderem, dass der Kläger eine Beitragsserie veröffentlich habe, in der er die offiziellen Ermittlungsergebnisse bestreite und stattdessen die von anderen Verschwörungstheoretikern verbreitete „False-Flag-These“ propagiere. Tatsächlich bestreitet der Kläger zwar die allgemeine Darstellung der Ereignisse um die Terroranschläge des 11.09.2001, er verbreitet jedoch keine „False-Flag-Thesen“.

Im Hinblick auf eine kritisierte Reise des Klägers mit weiteren Personen zum früheren iranischen Präsidenten Ahmadinedschad änderte der Beklagte die Formulierung „Reise zum iranischen Präsidenten“ in „zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“. Sonstige Reisen des Klägers und Begegnungen mit eminenten Persönlichkeiten werden in dem Artikel nicht erwähnt.

Weiterhin schrieb der Beklagte, dass der Kläger behaupte, dass es sich bei dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt von 2016 um einen „Fake“ handele, es sei gar kein Lastwagen in die Menschen gefahren. Tatsächlich hat der Kläger den Anschlag nie als „Fake“ bezeichnet noch bestritt der Kläger, dass ein Lastwagen durch den Weihnachstmarkt gefahren sei. Der Beklagte versuchte durch diesen Eintrag den Kläger als „Spinner“ darzustellen und potenzielle Leser von dem Erwerb des hierzu von dem Kläger verfassten Buchs abzuhalten.

Darüber hinaus schrieb der Beklagte, dass der Kläger mit näher bezeichneten weiteren Personen Referent bei einer Ideenwerkstatt einer Burschenschaft gewesen sei. Tatsächlich war der Kläger Gast auf einem kontrovers besetzten „Panel“. Der Artikel hatte die Funktion, den Kläger in die geistige Nähe von Rechtskonservativen zu rücken.

Durch diese Darstellungen erlitt der Kläger schwerwiegende Nachteile in seinem geschäftlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und persönlichen Ansehen. So kam es wegen dieses Artikels zu Absagen von Anwälten, Bibliotheken und Unternehmen.

Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000 Euro zugesprochen.

Im Einzelnen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, auch Geldersatz für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgleichen lässt.

Eine solche schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts sah das Landgericht Koblenz hier. Zwar ist grundsätzlich ein Artikel in Wikipedia hinzunehmen, wenn die betroffene Person, so wie der Kläger als Autor, selbst aktiv den Diskurs in der Öffentlichkeit sucht. Dann ist grundsätzlich auch hinzunehmen, dass Tatsachen erwähnt werden, die den Betroffenen in ein negatives Licht stellen. Vor allem gilt dies, wenn der Betroffene besonders kontroverse Positionen vertritt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es dem Inhaber desselbigen genehm ist. Weiter führte das Gericht hierzu aus, dass es auch in einer Enzyklopädie keine rein objektiven Artikel gibt, weil schon die Erwähnung eines bestimmten Ereignisses eine Wertung beinhaltet. Auch die Art und der Umfang der Darstellung beinhaltet stets Wertungselemente. Nach dem Selbstverständnis von Wikipedia als Enzyklopädie ist ein Artikel deshalb vom Anspruch auf möglichst weitgehende Objektivität getragen.

Korrespondierend bringen weite Teile der Öffentlichkeit diesen Artikeln ein entsprechend großes Vertrauen entgegen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch der hohe Verbreitungsgrad von Wikipedia, zumal oft ausschließlich dort eine Online-Recherche betrieben wird. Nicht hinzunehmen von einem Betroffenen sind daher jedenfalls unzutreffende Tatsachenbehauptungen, wie dies hier zumindest teilweise der Fall war (Darstellung der Kläger habe die Komposition konzertanter Musik aufgegeben, ein bestimmtes Werk sei nie uraufgeführt worden und er habe den Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt als „Fake“ bezeichnet).

Weiterhin nicht hinzunehmen sind nach Auffassung des Gerichts auch bewusst einseitige und negativ verzerrende Darstellungen, die eine innere Logik und Nachvollziehbarkeit nicht erkennen lassen. Der Betroffene kann jedenfalls verlangen, dass Darstellung und Gewichtung sich nach sachlichen Kriterien richten. Nach den eigenen internen Vorgaben von Wikipedia dürfen Veränderungen von Artikeln und biografischen Informationen zudem nicht in „böser Absicht“ erfolgen und bei abwertendem Material darf dieses nur Verwendung finden, wenn dies wegen „eindeutiger Relevanz für den Artikel“ unumgänglich erscheine. Hierzu stellte die Kammer fest, dass die Angaben des Beklagten in dem Artikel jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der Beiträge des Beklagten bewusst einseitig und negativ verzerrend sind. Eine innere Logik und Nachvollziehbarkeit vermochte das Gericht ebenso wenig wie sachliche Kriterien hierfür zu erkennen. Sämtliche Behauptungen haben vielmehr gemein, dass sie den Kläger in ein negatives Licht rückten und dies nach Ansicht des Gerichts auch beabsichtigten. In ihrer Gesamtheit stellten die Einträge daher eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.

Von einem vorsätzlichen Handeln bei dieser Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers war das Gericht überzeugt, da der Beklagte einen solchen Vorsatz nicht bestritten hatte und eine ähnliche Vorgehensweise des Beklagten auch schon in einem Urteil des Landgerichts Hamburg festgestellt worden war. Zudem musste dem Beklagten, so das Gericht, als langjährigem Autor von Wikipedia die Reichweite und Funktionsweise von Wikipedia bewusst sein, sowie der Umstand, dass eine solche Verletzung von Persönlichkeitsrechten für den jeweiligen Betroffenen gravierende Auswirkungen auf dessen Leben hat. Hierauf weisen im Übrigen auch die internen Vorgaben von Wikipedia hin. Daher nahm das Gericht an, dass der Beklagte auch im Wissen um die Schwere und das Ausmaß der Persönlichkeitsrechtsverletzung gehandelt hat.

Daher sah es eine Geldentschädigung als erforderlich an, um diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugleichen, da eine abgegebene Unterlassungserklärung hier nicht ausreicht, zumal die Möglichkeit zu einer Gegendarstellung für den Kläger nicht existierte und eine solche zudem die jahrelange Persönlichkeitsrechtsverletzung beim Kläger nicht aufwiegt. Auch die präventive Wirkung einer Entschädigung in Geld erforderte hier nach Ansicht des Gerichts eine solche. 8.000 Euro hielt das Gericht hier für angemessen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) …

Quelle: LG Koblenz

Zur Kostenübernahme einer Schmerzbehandlung mit Cannabisblüten

Das SG Speyer hat eine Entscheidung der Krankenkasse bestätigt, mit der eine Leistungspflicht für die Versorgung mit „Medizinal-Cannabisblüten“ abgelehnt wurde (Az. S 7 KR 262/18).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Urteil S 7 KR 262/18 vom 09.11.2020 (rkr)

Das Sozialgericht Speyer hat in seinem Urteil eine Entscheidung der Krankenkasse bestätigt, mit der eine Leistungspflicht für die Versorgung mit „Medizinal-Cannabisblüten“ abgelehnt wurde.

Der 51-jährige Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet nach einem Bandscheibenvorfall unter einer dauerhaft ausgeprägten Schmerzsymptomatik und verfügt über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von „Medizinal-Cannabisblüten“. Der Kläger beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Noch vor Ablauf der 3-Wochen Frist informierte diese den Kläger, dass eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) eingeholt werden soll und sich die Prüfung und Entscheidung des Antrages um voraussichtlich mindestens weitere 12 Tage verzögern werde. Ohne Eingang des MDK-Gutachtens lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vor Ablauf der 12 Tage ab. Es sei zu Verzögerungen gekommen, sodass bislang keine sozialmedizinische Begutachtung habe erfolgen können. Aus den bislang vorliegenden Unterlagen ergebe sich jedoch, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer Behandlung mit Cannabisblüten nicht vorlägen. Für den Versicherten stünden geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.

Seine Klage auf Übernahme und Erstattung der Kosten in Höhe von 5.124,05 Euro hat das Sozialgericht Speyer abgelehnt. Die Beklagte habe fristgerecht entschieden. Vorliegend gelte die 5-Wochen-Frist, und nicht die 3-Wochen-Frist. Ausreichend dafür sei die Beauftragung des MDK und die rechtzeitige Information des Leistungsberechtigten hierüber. Vor Ablauf dieser Frist hätte sich der Kläger das Medikament nicht selbst besorgen dürfen. Bereits aus diesem Grund sei die Beklagte nicht verpflichtet, nachträglich Kosten hierfür zu übernehmen. Die Behandlung des Klägers mit Cannabisblüten sei auch keineswegs unaufschiebbar gewesen. Die Beklagte habe die beantragte Übernahme der Kosten des Weiteren nicht zu Unrecht abgelehnt. Nach dem Gesetz dürfe der Arzt eine Behandlung mit Cannabis zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung u. a. nur dann verschreiben, wenn andere Formen der Behandlung nicht zur Verfügung stünden. Die medizinische Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass dem Kläger eine mulitmodale Schmerztherapie zum Beispiel in einer Tagesklinik möglich sei. Zu einem anderen Ergebnis kommt das Sozialgericht auch nicht, wenn es die Rolle des Klägers als alleinerziehender Vater berücksichtigt. Das Kind sei mittlerweile 14 Jahre alt und in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: SG Speyer

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Wissenschaftsfreiheit garantiert nicht Beibehaltung einer Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung

Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gewährleistet nicht, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 4.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Urteil 2 C 4.19 vom 03.02.2021

Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gewährleistet nicht, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum – neben deren Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universität – nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 03.02.2021 entschieden.

Die Klägerin ist als habilitierte Humanmedizinerin mit der Lehrbefugnis für „Innere Medizin“ im hessischen Landesdienst an einer Universität und an einem Universitätsklinikum tätig. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung, die auf die Ausschreibung der Stelle Bezug nimmt, beinhaltete auch Leitungsfunktionen in der Kranken­versorgung des Universitätsklinikums. Nach strukturellen Änderungen in diesem Bereich teilte der Präsident der Universität der Klägerin mit, dass im Hinblick auf die Neustrukturierung Art und Umfang der Dienstaufgaben überprüft und „soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung“ geändert würden; dadurch entfiel für sie ein Teil der zuvor bestimmten Verantwortlichkeiten in der Krankenversorgung. Dagegen wendet sich die Klägerin.

Das Berufungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Sie sei als Anfechtungsklage zulässig. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei ein Verwaltungsakt, weil der Klägerin mit den darin zugewiesenen Leitungsaufgaben eine subjektive Rechtsposition zugewiesen worden sei. Die darin eingreifende Änderung ihres Tätigkeitsbereichs durch die neue Funktionsbeschreibung sei formell rechtswidrig, weil hierfür nicht der Präsident der Universität, sondern das Präsidium der Universität zuständig sei.

Auf die Revision des beklagten Landes und des beigeladenen Universitätsklinikums hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage der Klägerin ist nicht als Anfechtungsklage zulässig und die Funktionsbeschreibung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die gegenteilige Annahme des Berufungsurteils verstößt gegen revisibles Recht. Zwar gehört das Hochschulrecht grundsätzlich zum vom Revisionsgericht nicht überprüfbaren Landesrecht. Doch liegt dem Berufungsurteil eine nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen zu beanstandende Auslegung des Inhalts der Funktionsbeschreibung zugrunde; zudem wird der Gewährleistungsgehalt der bundes-(verfassungs-) rechtlich garantierten und damit revisionsgerichtlicher Beurteilung unterliegenden Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verkannt. Die Tätigkeit eines Hochschullehrers an einer Universitätsklinik ist regelmäßig – wie auch bei anderen Ärzten ohne Wissenschaftsauftrag – in die Krankenversorgung und deren Organisationsstruktur eingeordnet; diese ist nicht unabänderlich. Soweit ein Hochschullehrer im Bereich der Krankenversorgung tätig ist, garantiert ihm die Wissenschaftsfreiheit lediglich einen angemessenen Tätigkeitsbereich, der nach Umfang und Inhalt eine hinreichende Grundlage an medizinischen Erkenntnissen dafür bietet, dass der Hochschullehrer sein Fach in Forschung und Lehre vertreten kann.

Das Berufungsurteil enthält – vom seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Tatsachenfeststellungen dazu, ob der Tätigkeitsbereich, der der Klägerin aufgrund der geänderten Funktionsbeschreibung verbleibt, nach Umfang und Inhalt so gestaltet ist, dass die Klägerin ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen vertreten kann. Daher war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft und diese seiner erneuten Entscheidung zugrundelegt.

Quelle: BVerwG

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EU-Parlament bezieht Stellung zum Berufsrecht

Das EU-Parlament hat über den für das Berufsrecht einschlägigen Initiativbericht zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs abgestimmt. Zugleich erreichen die vorgerichtlichen Verhandlungen über das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Vorbehaltsaufgaben zwischen EU-Kommission und Finanzministerium die Zielgerade. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 01.02.2021

Das EU-Parlament hat über den für das Berufsrecht einschlägigen Initiativbericht zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs abgestimmt. Zugleich erreichen die vorgerichtlichen Verhandlungen über das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Vorbehaltsaufgaben zwischen EU-Kommission und Finanzministerium die Zielgerade. Ein Zankapfel: Die Umsatzsteuervoranmeldung.

Das EU-Parlament und die Zukunft des Berufsrechts

Am 20.01.2021 wurde der Bericht zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs ((2020/2020) INI) im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt. Die Abstimmung war medial allenfalls eine Randnotiz. Schließlich dominierten an dem Tag die großen europäischen Tagesthemen, die Amtseinführung des US-Präsidenten und die Vorstellung der Prioritäten der portugiesischen Ratspräsidentschaft. Zudem trugen die physische Abwesenheit der Abgeordneten und die dadurch unspektakuläre digitale Abstimmung sowie das einigermaßen klare Ergebnis von 462 Ja-, 120 Nein-Stimmen und 108 Enthaltungen kaum dazu bei, die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Bericht zu lenken.

Für den Deutschen Steuerberaterverband (DStV e.V.) aber war das Ergebnis der Abstimmung bedeutsam, da das Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zum Dienstleistungsverkehr zählt. Entsprechend hatte sich der DStV im Vorfeld in die Verhandlungen des Binnenmarktausschusses eingebracht.

Mit dem Ausgang der Abstimmungen können wir insgesamt zufrieden sein, insbesondere, weil der beschlossene Text weder Aufforderung noch Einladung an die EU-Kommission enthält, einen Frontalangriff gegen das Berufsrecht einzuleiten.

Gleichzeitig stellt das Ergebnis einen Kompromiss der beiden Lager im EU-Parlament dar, die das Berufsrecht, je nach Position, als „Errungenschaft“ oder, wie die EU-Kommission, als „Hindernis“ bezeichnen. Eine sichere Mehrheit konnte keines der beiden Lager für sich beanspruchen. Deshalb kommt dem Binnenmarktauschuss mit seinen 44 Abgeordneten auch bei künftigen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu.

Die EU-Kommission und das Vertragsverletzungsverfahren

Für die Dauer der deutschen EU-Ratspräsidentschaft hatten EU-Kommission und Bundesfinanzministerium bezüglich des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen der Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater eine einstweilige Waffenruhe vereinbart. Diese Atempause ist zu Jahresbeginn abgelaufen. Es wird erwartet, dass die vorgerichtlichen Verhandlungen zeitnah abgeschlossen werden. Ausgang noch immer ungewiss. Zuletzt lautete eine Forderung der EU-Kommission, dass das Verfahren der Umsatzsteuervoranmeldung aus den Vorbehaltsaufgaben herausgelöst werden solle. Für den DStV ist dies keine tragfähige Lösung. DStV-Präsident StB/WP Harald Elster: „Eine wesentliche Beschränkung unserer Vorbehaltsaufgaben lehnen wir entschieden ab. Dann ist es besser den Streit vor dem Europäischen Gerichtshof weiterzuführen.“ Der DStV hat deshalb mit den German Tax Advisers, der Kooperation mit der Bundessteuerberaterkammer in Brüssel, eine weitere Stellungnahme an Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen initiiert.

In dem Schreiben legen die German Tax Advisers Ihre Position zum Verbleib der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater in Deutschland dar. Zugleich fordern sie eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens. Die Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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SGB II: Volle Unterkunftskosten für Barbetreiber

Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange Büro- und Wohnflächen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 7 AS 1874/20 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Beschluss l 7 AS 1874/20 B vom 13.01.2021

Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange Büro- und Wohnflächen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 13.01.2021 entschieden (Az. L 7 AS 1874/20 B ER).

Der Antragsteller ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er lebt in einer Wohnung (71 m²), die er für die GmbH und zugleich für sich als Privatperson zu einer monatlichen Gesamtmiete von rund 1.600 Euro angemietet hat. Daneben existiert ein Untermietvertrag, nach dem die GmbH ihm einen Teil der Wohnfläche (35 m²) zu einer monatlichen Miete i. H. v. 777 Euro untervermietet hat. Seit März 2020 ist der Betrieb der von der GmbH in Köln betriebenen Gaststätte aufgrund der Corona-Schutzverordnung untersagt. Seitdem erhält der Antragsteller kein Einkommen mehr von dieser.

Er beantragte daher SGB II-Leistungen beim Jobcenter und gab an, die Räume dienten zur Hälfte der GmbH als Büro und zur anderen Hälfte als Wohnung. Der Antragsgegner bewilligte ihm Leistungen einschließlich der sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Kosten der Unterkunft. Eine Übernahme von Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen. Der Antragsteller hat beim SG Köln vergeblich beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nun Erfolg. Das LSG hat den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der weiteren Kosten verpflichtet. Der Antragsteller habe Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Denn er sei – ungeachtet des Untermietvertrages – neben der GmbH in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen, und verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen. Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft des Antragstellers gemäß § 22 SGB II handele. Der Umstand, dass die Wohnung auch als Büro diene, ändere an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange es sich bei den Büroflächen nicht um von der Wohnung des Antragstellers abgrenzbare Flächen handele. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, werde die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies Räume seien, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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