Kurzarbeitergeld auch für UG-Geschäftsführer

Das SG Speyer entschied, dass auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) Kurzarbeitergeld gewährt werden kann (Az. S 1 AL 134/20).

Kurzarbeitergeld auch für UG-Geschäftsführer

Verhinderung der Existenzgefährdung durch Gewährung von Kurzarbeitergeld auch auf Geschäftsführerebene während der Corona-Krise

SG Speyer, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil S 1 AL 134/20 (nrkr)

Auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Das SG Speyer hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.

Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der GmbH nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei neue Kunde zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.

Das Sozialgericht Speyer hat dem Antrag indes im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt hat, steht zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 erreicht werden sollte, nämlich möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten (Az. S 1 AL 134/20).

Die Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

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Zum Schadenersatz wegen vorgeschobener Eigenbedarfskündigung

Das AG Augsburg hat in einem Fall entschieden, in dem der Kläger behauptete, der Eigenbedarf des Beklagten sei lediglich vorgeschoben gewesen. Der „vorgetäuschte“ Eigenbedarf war jedoch nicht nachweisbar (Az. 17 C 1276/19).

Zum Schadenersatz wegen vorgeschobener Eigenbedarfskündigung

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zum Urteil 17 C 1276/19 (rkr)

Die von den Klägern bewohnte Immobilie wurde vom Beklagten erworben. Ca. zwei Jahre nach dem Erwerb wurde den Klägern wegen Eigenbedarfs des Beklagten gekündigt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der derzeit von ihm bewohnte Wohnraum zu groß für ihn sei und sich auch sein Bekanntenkreis sowie sein Arbeitsplatz – ebenso wie die Immobilien – in Augsburg befinden.

Die Kläger sahen die Eigenbedarfskündigung als berechtigt an, suchten eine neue Wohnung und fanden zeitnah Ersatzwohnraum. Die Parteien einigten sich daher auf eine vorzeitige Vertragsaufhebung. Die Mietdifferenz der neuen Wohnung zu der bisher bewohnten Immobilie beträgt 325 Euro je Monat. Die Kläger begehren nunmehr Schadenersatz, nämlich die Umzugskosten sowie die erhöhten Mietkosten für die Dauer von ca. zwei Jahren. Insgesamt beziffern die Kläger ihren Schaden auf einen Betrag von ca. 13.000 Euro. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Eigenbedarf des Beklagten lediglich vorgeschoben gewesen sei.

Der Beklagte sei nicht in die Immobilie eingezogen. Nach Ansicht der Kläger habe der Beklagte dies auch nie vorgehabt. Ziel sei es – nach Ansicht der Kläger – gewesen, die Wohnung zu renovieren und dann zu einem deutlich höheren Preis zu vermieten. Aufgrund der mit den Klägern vereinbarten Staffelmiete sei auch eine Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis ausgeschlossen gewesen.

Die Rollläden seien über einen langen Zeitraum geschlossen gewesen, der Tiefgaragenstellplatz sei zunächst nicht genutzt worden und dann längere Zeit ein fremdes Motorrad dort abgestellt gewesen. Der Briefkasten sei nur sporadisch geleert worden. Nach Ansicht der Kläger sind dies Anhaltspunkte für die Nichtnutzung der Wohnung durch den Beklagten. Der Beklagte behauptet in die Wohnung eingezogen zu sein. Nach dem Einzug habe er erheblichen Renovierungsbedarf festgestellt und sodann mit umfangreichen Renovierungsmaßnahmen begonnen, weshalb die Wohnung nicht weiter von ihm bewohnt worden sei.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme, insbesondere Vernehmung der benannten Nachbarn als Zeugen, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein vorgetäuschter Eigenbedarf nicht nachweisbar ist. Es gebe keine allgemeingültigen Regeln, wie hinsichtlich des Öffnens und Schließens der Rollläden zu verfahren sei. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass der Beklagte zunächst die Renovierung der Wohnung betrieben habe und daher dort nicht gewohnt habe, nicht auf die Nichtnutzung durch den Kläger geschlossen werden. Im Übrigen sei der Beschluss zur Sanierung erst nach dem Einzug gefasst worden. Die Klage wurde daher vom Amtsgericht abgewiesen. Die beim Landgericht eingelegte Berufung der Kläger wurde von den Klägern zurückgenommen.

Das Urteil des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig.

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Was muss eine Influencerin in ihrem Auftritt bei Instagram als Werbung kennzeichnen?

Das Landgericht Köln entschied nun, dass Postings einer Influencerin auf Instagram, für die keine Werbeeinnahmen geflossen sind, als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Az. 33 O 138/19).

Was muss eine Influencerin in ihrem Auftritt bei Instagram als Werbung kennzeichnen?

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zum Urteil 33 O 138/19 vom 21.07.2020 (nrkr)

Das Landgericht Köln entschied nun, dass Postings einer Influencerin auf Instagram, für die keine Werbeeinnahmen geflossen sind, als Werbung gekennzeichnet werden müssen.

Der Kläger ist ein Verein, der die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs überwacht. Die Beklagte ist eine junge Influencerin, die im Bereich Mode und Lifestyle auf YouTube sowie auf ihrem unter einem Pseudonym laufenden Account bei Instagram regelmäßig Beiträge, Storys und Bilder veröffentlicht. Unter anderen werden auf dem Instagram-Account Fotos so „getaggt“, dass der Name der Hersteller der von ihr getragenen Kleidungsstücke oder Accessoires angezeigt wird, sofern man das Bild anklickt. Klickt man dann auf den Namen der Unternehmen, die erscheinen, erfolgt eine Weiterleitung auf die Instagram-Seite des jeweiligen Herstellers.

Der Kläger rügt insgesamt drei solchermaßen „getaggten“ Bilder, die die Influencerin auf ihrem Instagram Account veröffentlicht hat. Eins der Posts zeigt die Beklagte in einem Wald. Sie fragt die Betrachter, welches Outfit sie wählen soll. Auf dem zweiten Posting sieht man die Influencerin gestylt, die erscheinenden Namen geben den Fotographen, den Stylisten, eine Kosmetikfirma sowie ein Lifestylemagazin wieder, von dem die Beklagte einen Preis verliehen erhielt. Auf dem dritten Posting posiert die Beklagte mit einem Dirndl auf dem Oktoberfest 2019.

Der Kläger ist der Ansicht, alle Posts müssten als Werbung gekennzeichnet werden, weil die Fotos einen kommerziellen Zweck verfolgen.

Die Beklagte hält die Posts ohne Kennzeichnung für zulässig, weil mit den verlinkten Unternehmen keine Werbeverträge bestünden. Sie habe die Tags aus redaktionellen Gründen gesetzt. Die Beklagte habe die Kleidung selbst gekauft und bezahlt. Alleine aus urheberrechtlichen Gründen habe sie den zweiten Post verlinkt. Zwar habe sie das Dirndl und die Handtasche auf dem dritten Post unverlangt zugeschickt bekommen, aber keine Werbeverpflichtung gehabt.

Das Landgericht Köln entschied nun, dass es sich bei allen Postings um Werbung handelt, die entsprechend kenntlich gemacht werden muss.

Auch wenn keine Werbeverträge zwischen der Influencerin und den Unternehmen bestehen, deren Kleidung und Accessoires sie trägt, handelt es sich doch um eine geschäftliche Handlung der Influencerin, die entsprechend gekennzeichnet sein muss.

Die Beklagte fördert mit ihren Bildern sowohl die Unternehmen, deren Kleidung und Accessoires sie trägt, als auch das eigene Unternehmen als Influencerin. Die fremden Unternehmen werden durch die sog. Aufmerksamkeitswerbung zumindest mittelbar in ihrem Absatz gefördert. Aber auch das eigene Unternehmen fördert die Beklagte, weil sie sich mit den Postings als potentielle Werbepartnerin präsentiert und so auch für ihre Posts wirbt, die sie gegen Entgelt auf ihrem Instagram Account eingestellt hat. Das Landgericht ist der Ansicht, dass dies für das Posting mit der Frage nach dem Outfit und mit dem Bild vom Oktoberfest 2019 ohne weiteres vorliegt. Selbst bei dem Foto aus Anlass der Verleihung eines Preises liegt ein geschäftliches Handeln vor. Die redaktionellen Angaben der Beklagten reichen nicht aus, um den Beitrag als ausschließlich der Information und Meinungsbildung der Adressaten dienend anzusehen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte für die Posts mit den Unternehmen eine Bezahlung erhält oder nicht. Es drohe auch keine Überkennzeichnung der Posts mit dem Begriff „Werbung“, die dann nicht mehr ernst genommen werden würde. Den Werbenden ist selbst überlassen, wie sie auf den kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen hinweisen. Daher könnten diese auch als Eigenwerbung oder unbezahlte Werbung o.ä. bezeichnet werden.

Die Entscheidung vom 21.07.2020 zum Az. 33 O 138/19 ist nicht rechtskräftig.

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Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Unfall mit „Bierbike“

Das AG Hannover entschied, dass der Betreiber eines sog. Bierbikes aufgrund unzulänglicher Sicherheitsvorkehrungen für entstandene Verletzungsfolgen haftet, wenn der in der Mitte des Gefährts stehende „Zapfer“ zu Fall kommt (Az. 512 C 15505/19).

Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Unfall mit „Bierbike“

AG Hannover, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil 512 C 15505/19 vom 29.07.2020 (nrkr)

In einem Zivilrechtstreit um Schadenersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Unfalls mit einem sog. Bierbike hat Herr Richter am Amtsgericht Wiehe am 29. Juli 2020 entschieden, dass der Betreiber des Gefährts aufgrund unzulänglicher Sicherheitsvorkehrungen für entstandene Verletzungsfolgen haftet, wenn der in der Mitte des Gefährts stehende „Zapfer“ zu Fall kommt. Gleichzeitig sieht das Gericht auch bei dem Kläger ein Mitverschulden, sodass seine Ansprüche um ein Drittel zu kürzen sind.

Zuvor hatte Herr Wiehe den Kläger vor Gericht persönlich angehört und fünf Zeugen vernommen.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls, der sich am frühen Abend des 18.05.2019 auf einer von der Beklagten veranstalteten Bierbike-Tour am Maschsee in Hannover ereignete.

Die Beklagte veranstaltet derartige Touren geschäftsmäßig. Dazu wird den Teilnehmern die Nutzung von Fahrzeugen angeboten, die von 8-15 Personen durch deren Körperkraft über Pedalen angetrieben werden. Dabei sitzen die Teilnehmer an Tresen um einen Ausschank herum. Den Teilnehmern wird zudem ein 20-Liter Bierfass zur Verfügung gestellt, aus dem ein innerhalb des Gefährts stehender Teilnehmer über eine Zapfanlage den Getränkeausschank übernimmt. Dem den Ausschank übernehmenden Teilnehmer stehen keine speziellen Sicherungsgriffe oder Haltevorrichtungen zur Verfügung. Es besteht für ihn jedoch die Möglichkeit, sich an den das Dach des Gefährts abstützenden Metallstreben festzuhalten. Während die übrigen Teilnehmer für den Vortrieb des Gefährts sorgen, wird dieses von einem Mitarbeiter des Beklagten gelenkt und ggf. gebremst.

Der Kläger nahm anlässlich eines Junggesellenabschieds an einer solchen Tour teil.

Die Fahrt wurde mit insgesamt 10 Teilnehmern angetreten. Der Kläger übernahm während der gesamten Tour den Ausschank an die anderen Teilnehmer, wozu er sich stehend im inneren Bereich des Fahrzeuges aufhielt.

Gegen Ende der Tour lenkte die Mitarbeiterin der Beklagten das Gefährt von der Straße über einen abgesenkten Bordstein auf die Einfahrt zum Betriebsgelände. Im Bereich der Einfahrt bremste sie das Gefährt sodann ab. Der im Bereich des Ausschanks stehende Kläger kam zu Fall. Im direkten Anschluss hieran klagte er über Beschwerden, im Anschluss begab er sich in ärztliche Behandlung. Es wurde eine nicht dislozierte Sternumfraktur festgestellt.

Der Kläger verlangte von der Beklagten daher ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 1.500 Euro sowie Fahrtkosten für Arztbesuche und Zuzahlungen für Schmerzmittel, insgesamt weitere 38,90 Euro.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, den Unfall nicht verschuldet zu haben. Eine Haftung scheide zudem aus, weil der Kläger an der Fahrt auf eigenes Risiko teilgenommen habe. Zumindest treffe den Kläger ein derart grobes Mitverschulden, dass eine Haftung der Beklagten ausscheide.

Aus den Gründen

Die Beklagte haftet vertraglich wegen einer Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat ihr vertraglich auch gegenüber dem Kläger obliegende Schutzpflichten verletzt.

Dabei oblag der Beklagten die Verpflichtung, den Kläger vor Körper- und Gesundheitsschäden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten zu schützen.

Diese Schutzpflicht ergibt sich ohne weiteres aus den Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten auf den Ablauf der Veranstaltung und die Gestellung des dazu erforderlichen Fahrzeuges.

Das den Teilnehmern zur Verfügung gestellte Fahrzeug war nicht in einer Art und Weise ausgerüstet, die den als Zapfer fungierenden Teilnehmer hinreichend vor Körper- und Gesundheitsschäden schützt.

Das Fahrzeug verfügte im hier relevanten Bereich um die Zapfanlage über keine hinreichenden technischen Einrichtungen, die die dort während der Fahrt aufhältige Person vor Stürzen schützt.

Insbesondere war es nicht hinreichend, dass der Zapfer sich an den Streben für die Dachbefestigung oder an der Zapfanlage selbst festhalten konnte.

Nach den Anpreisungen der Beklagten, die sich auch aus der Formularerklärung Anlage B2 ergeben, sollte während der Fahrt aus dem zur Verfügung gestellten Fass Bier gezapft und getrunken werden. Die Beklagte musste deshalb davon ausgehen, dass die zum Zapfen des Bieres eingesetzte Person nicht stets spontan in der Lage sein würde, bei plötzlichen Fahrmanövern sogleich die Hände frei zu haben und sicheren Halt zu finden. Immerhin wird die Tätigkeit des Bierzapfens – dies ist allgemeinkundig – regelmäßig beidhändig ausgeführt, indem mit einer Hand der Zapfhahn bedient während mit der anderen Hand das Trinkbehältnis gehalten wird. Die auf den Lichtbildern abgebildete Zapfanlage des Gefährts zeigt, dass es auch hier nicht anders ging.

Zudem war auch aus Sicht der Beklagten naheliegend und ohne weiteres zu erwarten, dass sich auch die zum Zapfen eingesetzte Person am Bierkonsum beteiligen und aufgrund der im Lauf der Veranstaltung eintretenden Wirkungen des Alkohols in seiner Aufmerksamkeit und seiner Steuerungsfähigkeit zunehmend beeinträchtigt sein und dadurch die zu beachtende Vorsicht vernachlässigen werde.

Die Beklagte musste auch ohne weiteres damit rechnen, dass es während der Veranstaltungen zu plötzlichen Fahrmanövern kommen würde, die geeignet waren, die zum Zapfen eingesetzte Person aus dem Gleichgewicht zu bringen. Immerhin liegt das Einsatzgebiet der Fahrzeuge der Beklagten im Umfeld des hannoverschen Maschsees. Dort gehen – auch dies ist jedenfalls regional allgemeinkundig – eine Vielzahl von Menschen ihren Freizeitaktivitäten zu Fuß, auf Fahrrädern oder auf Skateboards nach, sodass eine spontan erforderliche Lenk- oder Bremsreaktion auf deren Verhalten durch den Führer des Bierbikes naheliegend ist.

Unter diesen Umständen hätte die Beklagte das Bierbike mit einem Sicherungssystem – etwa einem Gurt – für den Zapfer ausstatten müssen. Dies wäre der Beklagten auch ohne weiteres zumutbar gewesen, schon, weil der Aufwand für die Installation einer entsprechenden Einrichtung doch recht gering ist.

Deshalb ist es für die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zunächst unerheblich, warum die Mitarbeiterin der Beklagten hier das Bremsmanöver unternommen hat. Die Beklagte musste nämlich auch damit rechnen, dass die Teilnehmer der Veranstaltung alkoholbedingt übermütig werden und das Fahrzeug beschleunigen könnten. Die Mitarbeiterin der Beklagten musste auf derartiges Verhalten über den gesamten Ablauf der Veranstaltung jederzeit vorbereitet sein. Dies gilt auch für die hier gegebene Situation kurz vor Erreichen des Ziels. Die Mitarbeiterin durfte sich nicht darauf verlassen, dass sich die Teilnehmer aufgrund der Anstrengungen der Fahrt und aufgrund alkoholbedingt eingetretener Müdigkeit nicht mehr anstrengen würden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein Zweifel, dass der Sturz des Klägers jedenfalls auch auf die fehlenden technischen Einrichtungen – etwa die fehlende Möglichkeit seinen Stand sich mittels eines Gurtes zu sichern – zurückzuführen ist. Soweit die Bekundungen der Zeugen hier ergiebig waren, haben sie doch übereinstimmend und glaubhaft ergeben, dass der Kläger hier im Zuge des Bremsmanövers ins Straucheln geraten ist und keinen Halt gefunden hat.

Es ist schließlich davon auszugehen, dass sich der Kläger einer technischen Sicherung im Falle ihres Vorhandenseins und bei entsprechender Einweisung regelrecht verhalten und dieser Möglichkeit bedient hätte.

Schließlich hat auch die Führerin des Fahrzeuges schuldhaft zu dem Unfall beigetragen. Dieses Verschulden muss sich die Beklagte im Rahmen der hier gegebenen vertraglichen Haftung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Die Führerin des Fahrzeuges hatte nämlich die Pflicht, sich auf das Verhalten der für den Vortrieb des Gefährts sorgenden Teilnehmer einzustellen. Sie musste insbesondere damit rechnen, dass die Teilnehmer aus alkoholbedingtem Übermut das Gefährt auch unaufgefordert beschleunigen könnten. Sie hätte das Fahrzeug rechtzeitig und vorsichtig abbremsen müssen. Die Bekundungen der gehörten Zeugen zeigen jedoch auf, dass sie ein stärkeres Bremsmanöver unternommen hat.

Der Kläger muss sich jedoch hier gemäß § 254 BGB auch im Rahmen des gegebenen vertraglichen Haftungsgefüges ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist und bei der Frage des Schadensersatzes zu einer Haftungsquote (von einem Drittel) führt.

Der Kläger hat sich hier unvorsichtig verhalten und dadurch zur Entstehung des Schadens nicht unmaßgeblich beigetragen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht kein Zweifel, dass der Kläger die konkrete Gefahr voraussehen konnte und hierauf hätte einstellen können.

Dies ergibt sich schon aus seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach das Fahrzeug kurz vor dem Bremsmanöver von den Teilnehmern – aus welchen Gründen auch – beschleunigt wurde. Dies hatte der Kläger wahrgenommen, wie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres ergeben. Zudem war es auch für den Kläger durch das kurz zuvor vollzogene Abbiegemanöver von der Straße in die Einfahrt offensichtlich, dass die Fahrt ihrem Ende entgegenging. Es war deshalb auch für ihn naheliegend, dass es – aus welchen Gründen auch immer – in der gegebenen Situation zu Fahrmanövern kommen könnte, die geeignet waren, sich auf seine Standsicherheit auszuwirken. Gleichwohl hat er sich nicht um seine Eigensicherung gekümmert, sondern den Zapfvorgang fortgesetzt.

Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, da er durch den Sturz in seiner Gesundheit verletzt wurde.

Nach dem Ergebnis von mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme besteht kein Zweifel, dass der Kläger auf das Bierfass – und nicht auf die Lehne des Fahrersitzes – gestürzt ist und sich dadurch den attestierten Bruch des Brustbeins zugezogen hat.

An dem Sturz auf das Bierfass bestehen keine Zweifel. Der Kläger hat das Geschehene glaubhaft geschildert. Es wird durch die glaubhaften Bekundungen der gehörten Zeugen, soweit deren Angaben ergiebig sind, bestätigt.

Dieses Beweisergebnis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger sich nicht sogleich, sondern erst 2 Tage später in ärztliche Behandlung begeben hat. Es ist durchaus plausibel, dass der Kläger hier zunächst, etwa in der Annahme es liege lediglich eine schmerzhafte Prellung vor, zunächst nach Hause begeben und abgewartet hat.

Es besteht kein Anhalt, dass sich der Kläger den Bruch erst im Anschluss an das hier gegenständliche Ereignis zugezogen hat.

Die danach gebotene Abwägung der gegebenen Umstände begründet ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Der Kläger hat glaubhaft geschildert, durch den gegebenen Bruch des Sternums über einen Zeitraum von gut 6 Wochen permanent deutliche Schmerzen gehabt zu haben. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, da dieser die Rippen verbindende Knochen beim Atmen ständig bewegt wird und jeder Knochenbruch Zeit zur Heilung braucht. Auch werden die Beeinträchtigungen durch die Bekundungen seines damals mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohnes glaubhaft bestätigt.

Gleichwohl ist angesichts des Mitverschuldens des Klägers ein über 1.000 Euro hinausgehendes Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt, zumal die Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind. Zwar liegt das überwiegende Verschulden bei der Beklagten, deren fahrlässiges Handeln im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt.

Das Mitverschulden des Klägers ist jedoch nicht unbeträchtlich. Er konnte sich während der zweistündigen Fahrt mit den Eigenheiten des Gefährts vertraut machen. Er wusste von Anbeginn um seine körperlichen Fähigkeiten. Es war auch seine Sache, sich stets Gewissheit über bevorstehende Fahrmanöver zu verschaffen und für einen sicheren Halt zu sorgen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Das ändert sich zum 1. August 2020

Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Beschäftigte aus der EU, Erhöhung der Berufsausbildungshilfen, ein attraktiveres Aufstiegs-BaföG und die Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren: Das sind einige der gesetzlichen Neureglungen, die am 1. August in Kraft treten. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Das ändert sich zum 1. August 2020

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.07.2020

Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Beschäftigte aus der EU, Erhöhung der Berufsausbildungshilfen, ein attraktiveres Aufstiegs-BaföG und die Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren: Das sind einige der gesetzlichen Neureglungen, die am 1. August in Kraft treten. Hier ein Überblick.

Arbeit/Soziales

Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer

Nach Deutschland entsandte Beschäftigte haben von nun an Anspruch auf einen Tariflohn. Das geht aus der geänderten EU-Entsenderichtlinie hervor. Zudem erhalten sie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schmutz- und Gefahrenzulagen. Reisekosten für Dienstreisen im Inland übernehmen die Unternehmen – Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Grundsätzlich gelten für Beschäftigte aus dem Ausland künftig nach zwölf Monaten Beschäftigung alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Eine Ausnahme sind die Fernfahrer. Am 30. Juli 2020 tritt das Gesetz in Kraft.

Mehr Unterstützung für Azubis

Ab 1. August 2020 erhöhen sich die Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe. Auch das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung sowie die Kinderbetreuungskosten während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme steigen. Zudem gibt es höhere Zuschüsse zur Vergütung an Unternehmen, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen.

Bildung und Forschung

Reform des Aufstiegs-BaföG

Mit der Reform des Aufstiegs-Bafägs verdoppelt sich zum einen der Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag, zum anderen erhöht sich der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130 auf 150 Euro. Außerdem sind die Möglichkeiten zur Stundung oder zum Erlass bei der Rückzahlung der erhaltenen BAföG-Mittel nun größer. Ein weiterer Vorteil der Reform: Eine Förderung bis zum „Master-Niveau“ ist über alle Stufen der beruflichen Qualifizierung hinweg möglich.

Finanzen

Strengere Prüfung von Investitionen

Abflüsse von Informationen oder Technologien verhindern, die gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben können – eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes erreicht dieses Ziel. Die Regelungen gelten für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Investoren außerhalb der EU.

Justiz

Europäische Staatsanwaltschaft kann Arbeit aufnehmen

Korruption, Betrug, Geldwäsche: Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU in den Mitgliedsstaaten sollen künftig von einer unabhängigen, dezentralen Behörde verfolgt werden. Mit Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird erstmals eine unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union geschaffen, die voraussichtlich Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen wird. Das entsprechende Gesetz ist am 17. Juli 2020 in Kraft getreten.

Infektionsschutz

Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren

Positive Corona-Tests bei Haustieren sind seit dem 3. Juli meldepflichtig. Damit soll die Forschung Erkenntnisse über Vorkommen, Übertragung und Ausbreitung des Virus erlangen. Eine Pflicht, das Tier testen zu lassen, besteht allerdings nicht.

Verbraucherschutz

Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Biscaya

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft zum 3. August 2020 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Biscaya mit dem Wirkstoff Thiacloprid. Es gilt eine Abverkaufs- und Aufbrauchfrist bis zum 3. Februar 2021. Die Europäische Kommission hatte die Zulassung für Thiacloprid, ein hochwirksames Insektizid aus der Gruppe der Neonikotinoide, für den europäischen Markt beendet.

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Bundesgerichtshof verbietet überhöhte Pauschale für Inkassokosten

Die Verbraucherzentrale Bundesverband weist darauf hin, dass der BGH entschieden hat, dass Energieversorger keine überhöhten Inkassokosten verlangen dürfen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen (Az. VIII ZR 289/19).

Bundesgerichtshof verbietet überhöhte Pauschale für Inkassokosten

vzbv, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VIII ZR 289/19 des BGH vom 10.06.2020

  • Säumige Kunden sollten laut Preisverzeichnis 34,15 Euro für den Zahlungseinzug durch eine beauftragte Firma zahlen.
  • BGH: Klausel umfasste auch einfache Maßnahmen, zum Beispiel eine telefonische Zahlungserinnerung.
  • IT-System-Kosten sowie Planungs-, Unterstützungs- und Überwachungsaufwand für externe Dienstleister dürfen nicht als Inkassokosten umgelegt werden.

Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH entschieden, die zu den Stadtwerken München gehört.

„Unternehmen dürfen nur Inkassokosten berechnen, die unmittelbar für den Forderungseinzug anfallen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Dazu gehören keine allgemeinen Betriebskosten wie das Vorhalten eines IT-Systems. Das dürfen Unternehmen nicht umgehen, indem sie andere Firmen mit dem Zahlungseinzug beauftragen.“

34,15 Euro Pauschal für das Eintreiben von Forderungen

Laut Preisverzeichnis der SWM GmbH sollten Kunden bei Zahlungsverzug Inkassokosten von 34,15 Euro für den Einzug der Forderung durch einen Beauftragten zahlen. Mit dem Inkasso beauftragte der Energieversorger seine Schwestergesellschaft SWM Kundenservice GmbH, die den Auftrag an die ebenfalls zu den Stadtwerken München gehörende SWM Services GmbH weiterleitete. Diese setzte wiederum einen externen Dienstleister für den Forderungseinzug ein. In die Pauschale rechnete die SWM Versorgungs GmbH nicht nur die Vergütung des externen Dienstleisters ein, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH.

Bundesgerichtshof: Pauschale ist überhöht

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pauschale überhöht ist und betroffene Kunden unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Pauschale nicht nur fällig werden, wenn ein Beauftragter des Energieversorgers den säumigen Kunden zuhause aufsuche, um die Forderung einzutreiben. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass sie auch alle weniger aufwendigen Inkassomaßnahmen erfasst, die durch das Unternehmen selbst oder die eingeschalteten Firmen erbracht werden. Demnach könnten die 34,15 Euro bereits für eine telefonische Zahlungserinnerung oder das erneute Versenden einer Zahlungsaufforderung fällig werden.

Inkassokosten enthielten nicht umlegbare Posten

Die Pauschale enthielt nach Auffassung des BGH außerdem Kosten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden dürfen. Ein Unternehmen dürfe sich zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand für die außergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den säumigen Kunden umlegbar. Das gleiche gelte für die Kosten des Personals, das für die Planung, Überwachung und Unterstützung der Tätigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst übernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.

Die Richter beanstandeten auch, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Denn die Pauschale enthielt auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug.

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Taxonomie-Verordnung und Pflicht bestimmter Unternehmen zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen: Fahrplan für eine delegierte Verordnung vorgelegt

Die EU-Kommission hat am 28.07.2020 einen Fahrplan für eine delegierte Verordnung für die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen gemäß Taxonomie-Verordnung vorgelegt, zu dem bis 08.09.2020 Feedback abgegeben werden kann.

Taxonomie-Verordnung und Pflicht bestimmter Unternehmen zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen: Fahrplan für eine delegierte Verordnung vorgelegt

Die EU-Kommission hat am 28.07.2020 einen Fahrplan für eine delegierte Verordnung für die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen gemäß Taxonomie-Verordnung vorgelegt, zu dem bis 08.09.2020 Feedback abgegeben werden kann. Die EU-Kommission plant, die delegierte Verordnung im 2. Quartal 2021 vorzulegen.

Sie soll Anleger dabei unterstützen, Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten sich positiv auf die Umwelt auswirken, besser identifizieren und vergleichen zu können. Zudem trägt sie zur Harmonisierung der Informationen bei, auf die Investoren und andere Wirtschaftsakteure Zugriff haben und nutzen.

Die delegierte Verordnung wird Indikatoren und eine Methodik enthalten, die Unternehmen dabei unterstützen soll, Informationen gemäß dieser Indikatoren offenzulegen. Hinsichtlich der Indikatoren wird zuvor geprüft, ob sie für Nicht-Finanzunternehmen weiter spezifiziert, und ob unterschiedliche Indikatoren für Finanzunternehmen im Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie entwickelt werden sollen.

Um ihren Verpflichtungen nach Taxonomie-Verordnung nachzukommen, werden Unternehmen im Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie, laut Fahrplan, u. a. mit (finanziellem) Mehraufwand rechnen müssen für:

  • das Einrichten oder den Ausbau von Datenerhebungsprozessen, um die Informationen nach Taxonomie-Verordnung einzuholen (z. B. NACE-Codes, technische Screening-Kriterien)
  • das Einrichten oder den Ausbau von internen Buchhaltungssystemen, um Finanz- und Umweltdaten nach Wirtschaftstätigkeiten gemäß EU-Taxonomie aufzuschlüsseln
  • das Einrichten oder den Ausbau von internen Due Diligence- und/oder Umweltmanagementsystemen, um die Leistung im Hinblick auf die technischen Screening Kriterien bewerten zu können.

Die Taxonomie-Verordnung (Art. 8) verpflichtet Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der sog. CSR-Richtlinie (2014/95/EU) fallen, offenzulegen, inwieweit ihre Tätigkeiten mit den in der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig eingestuften Tätigkeiten übereinstimmen. So sollen insb. Nicht-Finanzunternehmen folgende Informationen offenlegen:

  • den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen, erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind; und
  • den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig sind.

Die EU-Kommission wird bis 01.06.2021 einen delegierten Rechtsakt vorlegen, in dem d​ie Anforderungen zu Inhalt und Darstellung der offenzulegenden Angaben sowie zur Methode erläutert wird.

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Baulandmobilisierungsgesetz: BRAK nimmt kritisch Stellung

Zu dem vom Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen.

Baulandmobilisierungsgesetz: BRAK nimmt kritisch Stellung

BRAK, Mitteilung vom 29.07.2020

Zu dem vom Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen. In Umsetzung des Koalitionsvertrags sollen mit dem Gesetz Kommunen bei der „Aktivierung“ von Bauland und bei der Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützt werden. Dazu sollen insb. Änderungen des Baugesetzbuches vorgenommen werden. In der Baunutzungsverordnung sollen die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt und durch Anpassung von Obergrenzen mehr Flexibilität bei der Ausweisung, insb. von Flächen für den Wohnungsbau im Hinblick auf die Bebauungsdichte ermöglicht werden. In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK, dass die Regelungsvorschläge überwiegend nicht erforderlich sind, weil die Kommunen auch nach geltendem Recht bereits entsprechend handeln können. Zudem zeigt sie Systembrüche auf und bezweifelt insgesamt, ob das Bauplanungsrecht der geeignete Regelungsort ist, um eine Anreizwirkung für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu verankern.

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Schadensersatzklage im sog. Dieselfall gegen die VW AG bei Gebrauchtwagenkauf nach Aufdeckung des „Dieselskandals“ erfolglos

Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint (Az. VI ZR 5/20).

Schadensersatzklage im sog. Dieselfall gegen die VW AG bei Gebrauchtwagenkauf nach Aufdeckung des „Dieselskandals“ erfolglos

BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VI ZR 5/20 vom 30.07.2020

Der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat heute über einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 Euro, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update bereitgestellt, das nach August 2016 auch bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen und wiederholten Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats

Die Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt hat, blieb ohne Erfolg.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Ansprüche aus § 826 BGB deshalb verneint hat, weil das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig anzusehen ist. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.

War das Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug vor dem 22. September 2015 erwarben, sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), so wurden durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist. So war bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte, wurde deshalb – unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.

Auch Ansprüche aus sonstigen Vorschriften hat der Senat verneint.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Umsetzungsgesetz tritt in Kraft

Die BRAK weist darauf hin, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) zum 30.07.2020 in Kraft tritt.

Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Umsetzungsgesetz tritt in Kraft

BRAK, Mitteilung vom 29.07.2020

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) tritt zum 30.07.2020 in Kraft. Es verpflichtet mit einer Ergänzung von §§ 59b, 191e BRAO die als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund von Bundesrecht mit Satzungsbefugnissen ausgestatteten Kammern dazu, die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Erlass oder Änderung von Satzungen mit berufsbezogenen Regelungen durchzuführen. Betroffen hiervon ist auch die Satzungsversammlung bei der BRAK, die in § 59b II BRAO zum Erlass konkretisierender Berufsreglementierungen ermächtigt ist.

Mit der Ergänzung der §§ 59b, 191e BRAO wird u. a. klargestellt, dass die von der Satzungsversammlung verabschiedete Berufsordnung (BORA) im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen muss. Jede Vorschrift ist anhand der in Art. 5-7 Verhältnismäßigkeits-RL festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen und so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

Die BRAK hatte sich kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert, weil er u. a. die Kompetenz der Satzungsversammlung auch hinsichtlich der Fachanwaltsordnung (FAO) ausblendete und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeiten von BRAK und Satzungsversammlung enthielt.

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