Anfechtung der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss erfolglos

Die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung vom Juni 2019 muss nicht wiederholt werden. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 1 WB 20.19).

Anfechtung der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss erfolglos

BVerwG, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Beschluss 1 WB 20.19 vom 30.07.2020

Die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung vom Juni 2019 muss nicht wiederholt werden. Dies hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 30.07.2020 in Leipzig entschieden. Nach eingehender Prüfung der eingereichten Wahlanfechtungserklärungen und der geltend gemachten Wahlmängel hat das Gericht die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. An der im Großen Sitzungssaal des Gerichts verkündeten Entscheidung haben neben drei Berufsrichtern auch drei Vertrauenspersonen der Bundeswehr als ehrenamtliche Richter mitgewirkt.

Die ungewöhnlich große Besetzung des Gerichts ist darauf zurückzuführen, dass das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) der Wahl eine besondere Bedeutung beimisst. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung ist das oberste Personalvertretungsgremium der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Er wird zu allen Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich der Bundeswehr angehört und kann von sich aus Vorschläge zu den entsprechenden Dienstvorschriften und Organisationserlassen unterbreiten.

Bei der alle vier Jahre stattfindenden Wahl sind ca. 2.300 Vertrauenspersonen der Bundeswehr wahlberechtigt. Sie geben ihre Stimmen in einer reinen Briefwahl ab. Für die unterschiedlichen Organisationsbereiche der Bundeswehr werden insgesamt 35 Repräsentanten der Mannschaftssoldaten, Unteroffiziere und Offiziere gewählt. Nach der letzten Wahl im Juni 2019 haben sechs Soldaten eine Reihe von formellen Fehlern im Wahlausschreiben, in der Gesamtbewerberliste und bei den Stimmzetteln geltend gemacht und Unregelmäßigkeiten bei der Wahldurchführung gerügt. Kurz vor der Sitzung hat ein Soldat seinen Anfechtungsantrag zurückgenommen.

Der 1. Wehrdienstsenat hat nach eingehender Erörterung der Rechtsfragen die Wahlanfechtung in erster und letzter Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 52 Abs. 1 SBG muss die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von fünf Wahlberechtigten bei Gericht angefochten werden. Dieses Quorum von fünf wirksamen Anfechtungserklärungen ist nicht erreicht worden, denn eine Anfechtungserklärung stammte von einem nicht wahlberechtigten früheren Mitglied des 7. Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Der Betreffende war zwar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SBG erneut wählbar, aber nicht selbst stimm- und wahlberechtigt. Die Anfechtungsbefugnis setzt jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut diese aktive Wahlberechtigung voraus. Für eine Ausweitung des Kreises der anfechtungsberechtigten Personen durch richterliche Rechtsfortbildung ist kein Raum. Damit lagen nicht die erforderlichen fünf, sondern nur vier wirksame Anfechtungserklärungen vor.

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Dieselskandal: Schadensersatz gegen Fahrzeughersteller auch bei Durchführung eines Software-Updates

Nach Auffassung des BGH kann der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auch dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller haben, wenn er das entwickelte Software-Update durchgeführt hat (Az. VI ZR 367/19).

Dieselskandal: Schadensersatz gegen Fahrzeughersteller auch bei Durchführung eines Software-Updates

Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem „Dieselfall“ gegen die VW AG – Zurückverweisung an Oberlandesgericht

BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VI ZR 367/19 vom 30.07.2020

Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 4. April 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Preis von 21.500 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet. Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und schaltete in diesem Falle in einen Stickoxid-optimierten Modus. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug des Klägers betraf. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Februar 2017 durchführen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Braunschweig hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB schieden aus, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, welche konkrete Person aus dem in Betracht kommenden Täterkreis (Vorstand, leitende Angestellte) den Betrugstatbestand verwirklicht bzw. den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Abgesehen davon fehle es an einem Schaden des Klägers.

Entscheidung des Senats

Der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil unter Anwendung der Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht vom Kläger näheren Vortrag dazu verlangt, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person für den Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung verantwortlich ist. Die Entscheidung über den Einsatz der Abschalteinrichtung betrifft die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Vor diesem Hintergrund genügte die Behauptung des Klägers, die Entscheidung sei auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden des Klägers nicht dadurch entfallen, dass dieser das von der Beklagten entwickelte Software-Update durchgeführt hat. Liegt der Schaden – wie das Berufungsgericht unterstellt hat – in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern. Ein solcher Schaden fällt auch unter den Schutzzweck des § 826 BGB.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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Keine „Deliktszinsen“ für geschädigte VW-Käufer

In einem weiteren VW-Verfahren hat der BGH entschieden, dass geschädigten Käufern eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt sog. Deliktszinsen kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zusteht (Az. VI ZR 397/19).

Keine „Deliktszinsen“ für geschädigte VW-Käufer

BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VI ZR 397/19 vom 30.07.2020

In einem weiteren VW-Verfahren hat der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass geschädigten Käufern eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt sog. Deliktszinsen kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zusteht.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im August 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Golf VI 1,6 TDI mit einer Laufleistung von rund 23.000 km zu einem Preis von 15.888 Euro. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der mit einer Steuerungssoftware versehen war, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und die Beklagte verpflichtet hatte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ließ die Klägerin das von der Beklagten entwickelte Software-Update im Jahr 2017 aufspielen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Oldenburg hat die Beklagte im Wesentlichen zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin dahingehend abgeändert, dass es ihr Zinsen bereits ab Kaufpreiszahlung zugesprochen hat. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu, auf den sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsse. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung könne die Klägerin von der Beklagten gemäß § 849 BGB zudem sogenannte „Deliktszinsen“ verlangen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Entscheidung des Senats

Beide Revisionen hatten nur zum Teil Erfolg.

Im Wesentlichen unter Verweis auf sein erstes Urteil zum sog. Dieselskandal vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) hat der VI. Zivilsenat auch hier einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der ihr durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossenen Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen „Rückgabe“ des Fahrzeugs für gegeben erachtet. Einen Anspruch der Klägerin auf sog. Deliktszinsen nach § 849 BGB hat er hingegen – anders als das Berufungsgericht – verneint. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. Dies gilt auch dann, wenn dieser Verlust – wie hier – mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. Vorliegend stand einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

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Geldwäsche-Aufsicht: Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK aktualisiert

Das BRAK-Präsidium hat die 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz beschlossen. Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen.

Geldwäsche-Aufsicht: Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK aktualisiert

BRAK, Mitteilung vom 29.07.2020

Das BRAK-Präsidium hat am 22.07.2020 die 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz beschlossen. Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt. Mit der Neuauflage wurden die Hinweise an den aktuellen Stand des Geldwäschegesetzes angepasst und insb. um Informationen zur Anwendbarkeit des GwG bei Beratung im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen und Übernahmen und bei steuerlicher Beratung ergänzt.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise wurden von der Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK AG Geldwäscheaufsicht) erarbeitet. Die regionalen Kammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 VIII 2 GwG) oder aber eine eigene abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.

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Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren – keine „Deliktszinsen“ für geschädigte VW-Käufer

Der BGH hat im VW-Dieselverfahren zu Nutzungsvorteilen sowie zu sog. Deliktszinsen Stellung genommen (Az. VI ZR 354/19).

Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren – keine „Deliktszinsen“ für geschädigte VW-Käufer

BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VI ZR 354/19 vom 30.07.2020

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Mai 2014 von einem Dritten einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten VW Passat 2,0 I TDI zum Preis von 23.750 Euro. In dem Fahrzeug, das bei Erwerb durch den Kläger eine Laufleistung von rund 57.000 km aufwies, ist ein Motor der Baureihe EA189, Schadstoffnorm Euro 5 verbaut. Der Motor ist mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete einen Rückruf an. Ein von der Beklagten daraufhin entwickeltes Software-Update ließ der Kläger nicht durchführen, fuhr das Fahrzeug aber trotzdem weiter. Das Fahrzeug hat inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 km. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Braunschweig die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestünden schon deshalb nicht, weil der im Hinblick auf die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer vorzunehmende Vorteilsausgleich dazu führe, dass der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis vollständig aufgezehrt sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.

Entscheidung des Senats

Der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die vorzunehmende Anrechnung der vom Kläger durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungsvorteile (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19) zehre den Kaufpreiserstattungsanspruch vollumfänglich auf, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vom Oberlandesgericht dabei zur Berechnung des Wertes der Nutzungsvorteile herangezogene Formel (Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Annahme des Oberlandesgerichts, das Fahrzeug habe im Erwerbszeitpunkt eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern gehabt, hatte der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.

Einen Anspruch des Klägers auf sog. Deliktszinsen nach § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises hat der VI. Zivilsenat ebenfalls verneint. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. Dies gilt auch dann, wenn dieser Verlust – wie hier – mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. Vorliegend stand einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

[…]

§ 849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

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Kein „Recht auf Vergessen“: Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

Das BVerfG entschied, dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Berichterstattung ein entscheidender Faktor für die Zulässigkeit einer über das Internet zugänglichen Archivierung ist und im Normalfall eine unveränderte öffentliche Bereitstellung auch nach langer Zeit noch rechtfertigt (Az. 1 BvR 146/17).

Kein „Recht auf Vergessen“: Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

BVerfG, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Beschluss 1 BvR 146/17 vom 07.07.2020

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 30.07.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Zurückweisung eines Löschungsbegehrens gegenüber einem Pressearchiv richtet.

Die Kammer greift mit dem Beschluss die in den Senatsentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ aufgestellten Maßgaben für die Zulässigkeit eines langfristigen Vorhaltens von Presseberichten im Internet auf und konkretisiert sie für den Fall einer Berichterstattung über Verdachtslagen. Dabei hat die Kammer erneut festgehalten, dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Berichterstattung ein entscheidender Faktor für die Zulässigkeit einer über das Internet zugänglichen Archivierung ist und im Normalfall eine unveränderte öffentliche Bereitstellung auch nach langer Zeit noch rechtfertigt. Für die Verdachtsberichterstattung entsprechen dem besonders gesteigerte Anforderungen an die ursprüngliche Veröffentlichung solcher Berichte, die deren öffentliches Vorhalten im Regelfall auch langfristig tragen. In Ausnahmefällen kann das Vorhalten einer ursprünglich berechtigten Verdachtsberichterstattung durch Zeitablauf oder durch zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände eine die betroffene Person derart belastende Dimension gewinnen, dass daraus Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsansprüche erwachsen können. Ein solcher Fall war hier nicht gegeben.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des beanstandeten Presseberichts Unternehmensberater und unterstützte verschiedene Unternehmen bei der Erschließung ausländischer Märkte. In diesem Rahmen erhielt er für Beratungsleistungen unter anderem von der Firma Siemens Zahlungen im achtstelligen Bereich. 2007 erschien in der Europaausgabe einer englischsprachigen Tageszeitung im Zuge damals öffentlich gewordener Korruptionsermittlungen gegen leitende Mitarbeiter der Firma Siemens ein Artikel, der hauptsächlich am Beispiel des namentlich genannten Beschwerdeführers über die Rolle von Beratern bei der Beschaffung von Industrieaufträgen im Ausland berichtete. Seit einigen Jahren komme weltweit der Verteilung von Bestechungsgeldern über schwer zu durchschauende Kanäle durch Berater eine gesteigerte Bedeutung zu. Unter anderem berichtet der Artikel von den Beschwerdeführer belastenden Aussagen leitender Siemens-Mitarbeiter, gegen die zu dem Zeitpunkt strafrechtlich ermittelt wurde. Daneben erwähnt der Bericht, dass Siemens zu den Vorwürfen nicht Stellung genommen habe, dass die Staatsanwaltschaft erklärt habe, dass der Beschwerdeführer weder befragt noch beschuldigt worden sei, dass er selbst die Vorwürfe abstreite und geltend mache, dass er mehrfach erfolglos Korruptionsfälle intern angezeigt habe und dass er einem etwaigen Anruf der Staatsanwaltschaft gelassen entgegenblicke. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde nicht eröffnet. Der Artikel ist in teilweise abgeänderter Form infolge teilstattgebender Gerichtsentscheidungen weiterhin online verfügbar.

Hinsichtlich des Verdachts, der Beschwerdeführer habe für die Firma Siemens Bestechungsgelder in großem Umfang an potentielle Kunden gezahlt, wiesen die Zivilgerichte das Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Es habe sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung um eine zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt. Auch das weitere Bereithalten des Berichts im Online-Archiv greife nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ein. Diese Beeinträchtigung sei in Anbetracht der Aufgabe der Presse, auch individualisierend über Ereignisse des Zeitgeschehens zu berichten, und des erheblichen öffentlichen Interesses an Bestechungsvorwürfen in Millionenhöhe gerechtfertigt. Der Antrag auf Ergänzung eines klarstellenden Nachtrags über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens sei prozessual verspätet und im Übrigen unbegründet.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Kammer hat unter Verweis auf die Senatsentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ wiederholt, dass in Fällen, in denen das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Unterlassungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen ist. Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, ihn ohne Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten. Denn in diesem Fall hat die Presse bei der Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen. Zumutbar sind einschränkende Maßnahmen gegenüber einer unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Onlinearchiven daher nur in Ausnahmefällen, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind.

2.a) Handelt es sich bei dem Gegenstand des Löschungsbegehrens um eine Verdachtsberichterstattung, ist in Rechnung zu stellen, dass es zu den Aufgaben der Presse gehört, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch individualisierend und identifizierend über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten. Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur sozialen Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist. Auch unerwiesene Verdächtigungen können von berechtigtem öffentlichen Interesse sein und hierauf gründende Wahrscheinlichkeitswahrnehmungen langfristig individuelles, gesellschaftliches und politisches Handeln beeinflussen. Gerade der mangelnden Aufklärbarkeit von Verdachtslagen kann dabei – etwa wenn es um strukturelle Grenzen von Aufklärungsmöglichkeiten geht – öffentliche Bedeutung zukommen. Insoweit erübrigt sich ein Veröffentlichungs- und Bereithaltungsinteresse der Presse nicht grundsätzlich schon durch die Einstellung oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens.

b) Andererseits ist bei einer Verdachtsberichterstattung die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts regelmäßig insoweit von erhöhtem Gewicht, als der Betroffene damit einem Verdacht ausgesetzt bleibt, der möglicherweise nicht den Tatsachen entspricht und der zwischenzeitlich sogar ausgeräumt wurde. Betroffene können damit auf Dauer einer negativen Wertung ausgesetzt sein, die sie – anders als bei unstrittig wahrhafter Tatsachenberichterstattung – womöglich nicht durch ihr eigenes Handeln zu verantworten haben. Auch kann das öffentliche Interesse an einem längerfristigen Vorhalten eines Berichts je nach Inhalt des Verdachts geringfügiger als bei feststehenden Tatsachen sein.

c) Auch aus diesem Grund unterliegt die ursprüngliche Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung strengen rechtlichen Maßstäben. So hat eine zulässige Verdachtsberichterstattung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung immer einen Vorgang von erheblichem Gewicht, also ein besonders gesteigertes Berichterstattungsinteresse, zur Voraussetzung. Daneben wird durch das Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit und das Verbot vorverurteilender Berichterstattung sichergestellt, dass die Betroffenen selbst zu Wort kommen und der Bericht nur den Eindruck eines noch nicht geklärten Verdachts vermittelt. Die Betroffenen sind also nicht in den Augen ihres sozialen Umfelds für alle Zukunft auf einen Umstand festgelegt, wie es bei einer dauerhaft vorgehaltenen Mitteilung von unstrittig wahrer Tatsachenberichterstattung der Fall ist.

d) Bei der von den Fachgerichten geforderten Abwägung sind im Sinne praktischer Konkordanz auch vermittelnde Lösungen zu erwägen. Hierzu kann unter Umständen auch ein klarstellender Nachtrag über den Ausgang rechtlich formalisierter Verfahren wie etwa strafrechtlicher Ermittlungs- oder Hauptsacheverfahren gehören, solange dies auf besondere Fälle begrenzt bleibt und der Presse nur eine sachlich-distanzierte Mitteilung geänderter Umstände abverlangt wird. Solche Nachtragsansprüche müssen allerdings die Freiheit der Presse, ihre Berichterstattungsgegenstände selbst zu wählen und nicht zu neuerlichen Nachforschungen und Bewertungen vergangener Berichterstattungsgegenstände verpflichtet zu werden, unangetastet lassen. Die Bekanntgabe allein des Umstands einer Einstellung oder Nichtaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen kann einen Nachtragsanspruch nicht auslösen, weil dafür verschiedenste Gründe wie etwa Beweisnot oder staatsanwaltliche Priorisierungsentscheidungen ausschlaggebend sein können, die den Verdacht der Sache nach weder entkräften noch ausräumen.

3. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Maßstäben. Die Gerichte haben erkannt, dass die Zulässigkeit des weiteren Vorhaltens eines Presseberichts im Lauf der Zeit Veränderungen unterliegen kann und im Zeitpunkt des Unterlassungsbegehrens durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich erheblichen Belange zu beurteilen ist. Auf dieser Grundlage sind sie zurecht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Veröffentlichung ein entscheidender Faktor der Beurteilung ist. Auch davon abgesehen rechtfertigt die besonders gesteigerte gesellschaftliche Bedeutung der in dem Artikel beschriebenen Vorgänge und des darin geäußerten Verdachts, den anlassgebenden Missstand an einem konkreten Beispiel fassbar und plastisch zu machen. Ebenfalls zutreffend haben die Gerichte berücksichtigt, dass der beanstandete Bericht bei einer Suche anhand des vollständigen Namens des Beschwerdeführers nicht mit hoher Priorität kommuniziert wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass Dritte bei einer unvoreingenommenen Namenssuche im Internet in unzumutbarer Weise auf den Bericht gestoßen und der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld in vergleichbar gravierender Weise auf die hier geäußerten Verdächtigungen festgelegt würde wie der Beschwerdeführer in dem Verfahren „Recht auf Vergessen I“.

Schließlich sind die Gerichte zurecht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf einen klarstellenden Nachtrag mangels einer klar feststellbaren zwischenzeitlichen Veränderung der Sachlage, etwa eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nicht bestand. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben ergab sich keine objektiv und ohne eigene Recherchen feststellbare Veränderung der Sachlage, über die die Beklagte des Ausgangsverfahrens in Gestalt des Nachtrags in sachlich-distanzierter Weise – ohne Revidierung des ursprünglich zulässig geäußerten Verdachts – hätte berichten müssen. Der Umstand allein, dass es nie zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kam, reicht für eine Zuerkennung von Nachtragsansprüchen nicht aus. Andernfalls käme im Bereich strafrechtlich erheblicher Sachverhalte der Nichteröffnung staatsanwaltlicher Verfahren die Wirkung zu, das Vorhalten zulässiger Verdachtsberichterstattung regelmäßig auszuschließen.

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Onlineshop: Untergeschobene Mitgliedschaft bei Abschluss eines Kaufvertrages unwirksam

Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitteilt, hat das OLG Nürnberg entschieden, dass ein Button für zwei verschiedene Vertragsarten – Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag – nicht zulässig ist, wenn durch die Gestaltung des Bestellvorganges nicht unzweifelhaft deutlich wird, dass der Verbraucher zwei verschiedene Verträge abschließt (Az. 3 U 3878/19).

Onlineshop: Untergeschobene Mitgliedschaft bei Abschluss eines Kaufvertrages unwirksam

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 29.07.2020 zum Urteil 3 U 3878/19 des OLG Nürnberg vom 05.05.2020

  • Bei Bestellabschluss auf www.najoba.de wurden Kunden beim Klick auf den „jetzt kaufen“-Button gleichzeitig Mitglied des Onlineshops.
  • Gericht bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass ein Button für zwei verschiedene Vertragsarten nicht zulässig ist, wenn durch die Gestaltung des Bestellvorganges nicht unzweifelhaft deutlich wird, dass der Verbraucher zwei verschiedene Verträge abschließt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Verbraucherzentrale in einem Rechtsstreit mit dem Betreiber eines Onlineshops für Naturkosmetik Recht: Ein einziger „jetzt bestellen“-Button kann irreführend sein, wenn nicht deutlich wird, dass damit zwei Verträge abgeschlossen werden. Da es sich im konkreten Fall um grundverschiedene Vertragsarten handelt, müssen diese auch unabhängig voneinander bestätigt werden.

In einem Verfahren gegen die Mitrados GmbH & Co.KG, die die Naturkosmetik-Website www.najoba.de betreibt, hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Verbraucherzentrale in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Im Sinne der Verbraucher entschied es, dass ein Online-Unternehmen verpflichtet ist, Käufer und Käuferinnen ganz klar und verständlich darüber zu informieren, was mit der Bestellung eines Produktes in einem Onlineshop verbunden ist. Verbraucher und Verbraucherinnen muss ganz klar mitgeteilt werden, was passiert, wenn sie auf den Bestell-Button klicken.

„Das Urteil ist eine wichtige Präzisierung der Button-Lösung, die zum Schutz vor untergeschobenen Verträgen eingeführt wurde“, bewertet Sabine Holzäpfel von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Urteil. Die sogenannte Buttonlösung sieht vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer Bestellung eindeutig informiert werden, dass ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Die Mitrados GmbH & Co.KG hatte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern versucht, mit einem Button „jetzt kaufen“ gleich zwei verschiedene Verträge bestätigen zu lassen: Neben dem eigentlichen Kaufvertrag behauptete der Anbieter, dass zusätzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft zustande gekommen sei. „Wir sind froh, dass das Gericht dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben hat“, so Holzäpfel weiter.

In Bezug auf den § 312 j BGB, der Verbraucher und Verbraucherinnen vor Kostenfallen im Internet schützen soll, stellte das Gericht somit klar, dass die Bestellerklärung für Waren und die Vertragserklärung für eine Mitgliedschaft komplett verschiedene Verträge sind, die jeweils eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers benötigen. Ein Bestellbutton, über den nicht deutlich wird, dass neben dem Kaufvertrag zugleich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen wird, genügt nicht.

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eIDAS-Überarbeitung gestartet

In der EU-Digitalstrategie wurde die Überarbeitung der eIDAS-Verordnung angekündigt, um ihre Wirksamkeit zu verbessern, ihre Vorteile auf den privaten Sektor auszuweiten und vertrauenswürdige digitale Identitäten für alle Europäer zu fördern. Hierzu hat die die EU-Kommission eine Folgenabschätzung veröffentlicht und den Konsultationsprozess zur Überprüfung der eIDAS-Verordnung gestartet. Bis zum 02.10.2020 haben Stakeholder Zeit, um sich an der Konsultation zu beteiligen.

eIDAS-Überarbeitung gestartet

In der EU-Digitalstrategie (19.02.2020) wurde die Überarbeitung der eIDAS-Verordnung angekündigt, um ihre Wirksamkeit zu verbessern, ihre Vorteile auf den privaten Sektor auszuweiten und vertrauenswürdige digitale Identitäten für alle Europäer zu fördern. Hierzu hat die die EU-Kommission am 23.07.2020 eine Folgenabschätzung veröffentlicht. Am 24.07.2020 hat die EU-Kommission ebenso den Konsultationsprozess zur Überprüfung der eIDAS-Verordnung gestartet. Bis zum 02.10.2020 haben Stakeholder Zeit, um sich an der Konsultation zu beteiligen. Der Konsultationsfragebogen findet sich hier .

Hinsichtlich der Überarbeitung der eIDAS-Verordnung schlägt die EU-Kommission drei Policy-Optionen vor:

  1. Die Überarbeitung und Ergänzung des bestehenden eIDAS-Rahmens, um Kohärenz, Konsistenz und Interoperabilität zu verbessern. Verabschiedung zusätzlicher Durchführungsrechtsakte und Leitlinien (z. B. zur Identitätsprüfung bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate) zur Anwendung spezifischer Bestimmungen der eIDAS-Verordnung;
  2. Die Erweiterung des Geltungsbereichs der eID-Regulierung im Rahmen von eIDAS auf den Privatsektor, insbesondere durch die Einführung neuer Vertrauensdienste für die Identifizierung, Authentifizierung und für die Bereitstellung von Attributen, Beglaubigungen und Bescheinigungen.
  3. Die Einführung eines europäischen Systems der digitalen Identität (EUid), welches den Bürgern den Zugang zu öffentlichen und privaten Online-Diensten ermöglicht, wenn eine Identifizierung erforderlich ist. Die Verwendung von EUid wäre freiwillig. Die Einführung von Anforderungen an Online-Dienstanbieter, EUid zu akzeptieren/anzuerkennen, sowie Anforderungen an die Mitgliedstaaten, die allgemeine Verfügbarkeit und den Zugang zu eID zu gewährleisten und die Notifizierung nationaler eID-Systeme im Rahmen von eIDAS verbindlich vorzuschreiben, werden in Betracht gezogen.

Die größten wirtschaftlichen Auswirkungen verspricht sich die EU-Kommission von der Kombination aller drei Optionen: Korrektur der Schwächen der eIDAS-Verordnung, Ausweitung ihrer Reichweite auf den Privatsektor und Schaffung einer allgemein akzeptierten EUid.

Ein Legislativvorschlag wird für das letzte Quartal 2020 erwartet.

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Mehr Schutz für Arbeitnehmer

Gute Arbeit erfordert gute Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz: Um die Mängel u. a. in der Fleischindustrie zu beheben, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Arbeitsschutzkontrollgesetzes beschlossen. Werkverträge und Leiharbeit werden in der Fleischindustrie im Kerngeschäft verboten.

Mehr Schutz für Arbeitnehmer

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Gute Arbeit erfordert gute Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz: Um die Mängel unter anderem in der Fleischindustrie zu beheben, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Arbeitsschutzkontrollgesetzes beschlossen. Werkverträge und Leiharbeit werden in der Fleischindustrie im Kerngeschäft verboten.Geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie sind das Ziel – das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll zudem die Leistungsfähigeit der staatlichen Aufsicht stärken. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf am Mittwoch beschlossen. Er sieht unter anderem bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten vor, auch in anderen Branchen.

Wirksame Kontrolle für anständige Arbeitsbedingungen

Gerade in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie ist die Bedeutung einer starken Arbeitsschutzaufsicht sichtbar geworden. „Dass die Arbeitsbedingungen und die Unterkünfte der Arbeiter in der Fleischindustrie oft unterirdisch sind, war in den letzten Wochen unübersehbar – und nicht länger hinnehmbar“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

16-Stunden-Tage und beengtes Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften würden nicht länger akzeptiert, gezielte Kontrolle und klare Verhältnisse seien das Gebot der Stunde. „Deshalb werden wir den Missbrauch von Werkverträgen beenden, mehr Kontrollen und höhere Bußgelder einführen“, so Heil.

Arbeitnehmerrechte sichern, Kontrolle stärken

Der Gesetzentwurf umfasst unter anderem folgende Regelungen:

  • In der Fleischindustrie sollen ab dem 1. Januar 2021 Werkverträge und ab dem 1. April 2021 auch Zeitarbeit verboten werden: Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung dürfen in Zukunft nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Für das Fleischerhandwerk soll diese Regelung nicht gelten.
  • In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
  • Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
  • Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.

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Risikoreduzierungsgesetz macht Bankensektor krisenfester

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Stabilität des Bankensektors und zum Schutz von Steuerzahler und Anleger beschlossen.

Risikoreduzierungsgesetz macht Bankensektor krisenfester

BMF, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Stabilität des Bankensektors und zum Schutz von Steuerzahler und Anleger beschlossen. Damit wird auch sichergestellt, dass Gläubiger und Eigentümer einer Bank sowie der Bankensektor insgesamt die Kosten etwaiger Bankenrettungen tragen, nicht die Steuerzahler*innen.

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen:

„Mit dem Risikoreduzierungsgesetz wollen wir den Bankensektor krisenfester machen. Das schützt Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sowie Anlegerinnen und Anleger. Es soll höhere Anforderungen geben, damit die Institute Verluste besser verkraften können. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Konsequenzen aus der Finanzkrise zu ziehen.“

Mit dem EU-Bankenpaket vom Juni 2019 wurden wichtige Schritte unternommen, um die Stabilität des Bankensektors zu stärken. Mit dem Risikoreduzierungsgesetz setzt die Bundesregierung nun die Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 des EU-Bankenpakets zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor um. Zur Risikoreduzierung werden die Kapital- und Liquiditätsanforderungen für Banken im Einklang mit internationalen Standards gestärkt. Dadurch sollen Banken in Stressphasen besser abgesichert sein.

Damit verbessert das Risikoreduzierungsgesetz den Regulierungsrahmen für den Bankensektor weiter. Dieser hat sich in der gegenwärtigen Corona-Pandemie schon bewährt. Dank der bereits umgesetzten Reformen kann die Bankenaufsicht Spielräume zur Bekämpfung der Krise nutzen und die Fähigkeit des Bankensektors stärken, auch in wirtschaftlich herausfordernden Situationen Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben. Auf europäischer Ebene wurde Ende Juni 2020 bereits ein zusätzliches Gesetzespaket verabschiedet, um die Kreditvergabe in der Corona-Pandemie besser zu unterstützen.

Mit dem EU-Bankenpaket von 2019 und dem am 29.07.2020 beschlossenen Gesetzentwurf werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Stabilität des Bankensektors gezielt zu stärken:

  • Schutz der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen
    Die Bundesregierung stellt mit dem Gesetzentwurf sicher, dass krisenbedingte Verluste von Banken von deren Investoren und nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Große Banken müssen künftig Verlustpuffer von mindestens 8 % ihrer Bilanzsumme vorhalten, die im Krisenfall Verluste abfedern.
    Besonders von Verlustrisiken betroffene Anleihen dürfen nur in einer Stückelung von mind. 50.000 Euro vertrieben werden. Damit wird ein im Bankenpaket vorgesehenes nationales Wahlrecht der Mitgliedstaaten genutzt und der Anlegerschutz erhöht.
  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Banken
    In der letzten Krise sind Banken durch eine zu hohe Verschuldung und eine zu kurzfristige Refinanzierung hohe Risiken eingegangen. Mit dem Bankenpaket werden die Lehren daraus gezogen und eine verbindliche Verschuldungsquote, definiert als das aufsichtliche Kernkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme, von 3 % eingeführt. Für die größten globalen systemrelevanten Banken gelten mit Mindestquoten von 3,5 % bis 4 % der Bilanzsumme dabei zukünftig höhere Anforderungen.
    Zudem wird eine neue Anforderung zur Stärkung der Liquidität im Bankenpaket eingeführt. Sie verpflichtet Banken, ihre Refinanzierung langfristiger zu gestalten (Net Stable Funding Ratio, NSFR).
    Überarbeitet wurden auch die makroprudentiellen Instrumente, insbesondere Kapitalpuffer, mit denen Aufsichtsbehörden auf potentielle Risiken für die Finanzstabilität präventiv reagieren können. Diese werden einfacher anwendbar und klarer abgegrenzt.
  • Zielgenaue Regulierung kleiner und mittlerer Banken
    Deutschland hat sich beim Bankenpaket nachdrücklich und erfolgreich für das Prinzip der Proportionalität eingesetzt. Hier geht es um zielgerichtete, passgenaue Konzepte für Banken mit wenig komplexen Geschäftsmodellen, auf die einige der in Basel für Großbanken ausgearbeiteten Regeln schlichtweg nicht passen. So können sich diese Banken besser auf ihre Kernaufgabe, die Kreditversorgung mittelständischer Unternehmen, konzentrieren.
    Zur Stärkung der Proportionalität wird erstmals eine klare Definition für „kleine und nicht komplexe Institute“ geschaffen. Mit dem Risikoreduzierungsgesetz wird festgelegt, dass alle Institute unter 5 Mrd. Euro Bilanzsumme von diesen Erleichterungen profitieren können – damit wird der europarechtliche Spielraum zur Stärkung der Proportionalität in Deutschland vollständig ausgeschöpft. Diese Institute profitieren beispielsweise von Erleichterungen durch eine vereinfachte Berechnungsmethode bei den neuen Liquiditätsvorgaben (simplified Net Stable Funding Ratio, NSFR).
  • Förderung volkswirtschaftlich sinnvoller Investitionen
    Volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionen werden mit dem Bankenpaket erleichtert. Dazu wird die Eigenkapitalentlastung für Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen – der sogenannte KMU-Unterstützungsfaktor – gestärkt. Das Anwendungsdatum des KMU-Unterstützungsfaktors wurde vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie von Mitte 2021 auf Mitte 2020 vorgezogen.
  • Beaufsichtigung der Förderbanken nach nationalen Regelungen
    Die selbständigen Förderbanken der Länder sowie die Landwirtschaftliche Rentenbank werden der Förderbank des Bundes, der KfW, materiell gleichgestellt. Diese Banken werden künftig nach nationalen Regelungen beaufsichtigt, die weitgehend dem europäischen Recht entsprechen. Damit wird die Einheitlichkeit in der deutschen Förderlandschaft verbessert.

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