Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

Der BGH hat die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind (Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19).

Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

BGH, Pressemitteilung vom 23.07.2020 zu den Beschlüssen I ZB 42/19 und I ZB 43/19 vom 23.07.2020

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.07.2020 die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind.

Sachverhalt:

Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite. Dabei handelt es sich um die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“.

Bisheriger Verfahrensverlauf:

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Verfahren jeweils die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerden der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Löschung der Marken angeordnet. Es hat angenommen, die Zeichen seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor; das Bundespatentgericht habe deshalb die von ihm offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dieses Schutzhindernis liege nicht vor, und hat die Beschwerden der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat nun die Antragstellerin Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Löschungsanträge sind nicht begründet. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht. Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.

Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt wird, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ herausstellt. Dies kann zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt wird, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden. Darauf kommt es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG (in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung)

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, […] 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

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Maskenpflicht bei Klausur an der Uni Köln während der Corona-Pandemie rechtens

Ein Jurastudent der Universität zu Köln hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Verpflichtung, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies hat das VG Köln entschieden und einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht abgelehnt (Az. 6 L 1246/20).

Maskenpflicht bei Klausur an der Uni Köln während der Corona-Pandemie rechtens

VG Köln, Pressemitteilung vom 22.07.2020 zum Beschluss 6 L 1246/20 vom 17.07.2020

Ein Jurastudent der Universität zu Köln hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Verpflichtung, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 17.07.2020 entschieden und einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht abgelehnt.

Für die zum Abschluss des Sommersemesters 2020 erforderlichen Präsenzprüfungen traf das Rektorat der Universität Köln im Juni verschiedene Hygiene- und Infektionsschutzregelungen, um Infektionen der Prüflinge mit COVID-19 zu vermeiden. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, während der Prüfung am Sitzplatz eine behelfsmäßige Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Der Antragsteller hatte bei der Universität erfolglos beantragt, zwei Klausuren im Fach Jura schreiben zu dürfen, ohne die Maskenpflicht befolgen zu müssen. Mit seinem Eilantrag hat er das Begehren weiter verfolgt und unter anderem geltend gemacht, es müsse ausreichen, von den Prüflingen die Einhaltung des Abstandsgebots zu anderen Personen zu verlangen und ggf. entsprechende Plexiglasscheiben aufzubauen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Maskenpflicht für verhältnismäßig gehalten. Es hat ausgeführt, das Erfordernis, in den Aufsichtsarbeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, diene gemeinsam mit dem Abstandsgebot zu anderen Personen von mindestens 1,50 m und einer ausreichenden Raumbelüftung dem legitimen Ziel, Infektionen während der Prüfungen zu vermeiden, und schütze damit die Gesundheit sowohl der Prüfungsbeteiligten als auch der Allgemeinheit.

Auch wenn die Eignung sog. Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei, habe sich die Universität im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums auf die aktuelle Empfehlung des Robert-Koch-Instituts berufen und davon ausgehen dürfen, dass durch das Tragen einer Maske eine Ansteckungsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole jedenfalls reduziert werde. Plexiglasscheiben könnten demgegenüber nicht ebenso effektiv eine Verbreitung insbesondere von Aerosolen während des etwa vierstündigen Aufenthalts mit 85 bzw. 95 Prüflingen in geschlossenen Räumen verringern.

Die Beeinträchtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Prüfungsrechts des Antragstellers müsse hinter dem verfolgten Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit der anderen Prüflinge (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten. Für die Angemessenheit der Maskenpflicht spreche auch, dass derzeit nach den Regelungen der Universität eine nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gelte und wiederholt werden könne. Schließlich bestehe bei gesundheitlichen Einschränkungen die Möglichkeit, die Prüfung in einem gesonderten Raum abzulegen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Corona-Pandemie allein befreit nicht von Notartermin

Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Der Schuldner muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Der bloße Verweis auf eine „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ genügt insoweit nicht, entschied das OLG Frankfurt (Az. 10 W 21/20).

Corona-Pandemie allein befreit nicht von Notartermin

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.07.2020 zum Beschluss 10 W 21/20 vom 09.07.2020

Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Der Schuldner muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Der bloße Verweis auf eine „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ genügt insoweit nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 22.07.2020 verkündetem Beschluss.

Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die „momentane Situation“ verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zwangsmaßnahmen – hier das Zwangsgeld – seien zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin habe hier jedoch nicht eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen. „Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die “eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ – offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter – genügen dafür nicht“, begründet das OLG. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung – bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars – auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlten.

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine „schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters“ in Betracht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen:

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) …

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Ausnahmslose Untersagung von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern voraussichtlich rechtswidrig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat auf den Antrag des Betreibers eines Autokinos § 1 Satz 1 der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach auch Autokino-Großveranstaltungen ohne die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall untersagt sind (Az. OVG 11 S 65.20).

Ausnahmslose Untersagung von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern voraussichtlich rechtswidrig

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.07.2020 zum Beschluss OVG 11 S 65.20 vom 21.07.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem Eilbeschluss vom 21.07.2020 auf den Antrag des Betreibers eines Autokinos § 1 Satz 1 der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach auch Autokino-Großveranstaltungen ohne die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall untersagt sind.

Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt, dass die ausnahmslose Untersagung auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden bei der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstelle. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass bei Großveranstaltungen mit 1.000 und mehr Personen regelmäßig davon ausgegangen werden müsse, dass die nach der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht durchgehend eingehalten würden und dies auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht sichergestellt werden könne, erscheine zwar grundsätzlich plausibel. Autokino-Veranstaltungen wiesen allerdings Besonderheiten auf, die die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen auch bei einer größeren Teilnehmerzahl erleichterten. Die Besucherinnen und Besucher reisten im eigenen Pkw an und ab und hielten sich während der Veranstaltung nahezu durchgängig in ihrem Fahrzeug auf. Es erscheine deshalb durchaus möglich, im konkreten Einzelfall durch geeignete Schutzauflagen sicherzustellen, dass von einer Autokino-Veranstaltung auch bei mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden keine relevante Erhöhung des Infektionsrisikos ausgehe. Ein vollständiges, keinerlei Ausnahmemöglichkeit eröffnendes Verbot solcher Veranstaltungen stelle deshalb voraussichtlich einen nicht mehr verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit dar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1 der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Brandenburg (Großveranstaltungsverbotsverordnung v. 8. Mai 2020, GVBl. II Nr. 29, in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 2020, GVBl. II Nr. 56):

Verbot von Großveranstaltungen

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen), insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, künstlerische Darbietungen jeder Art, sind bis einschließlich 31. Oktober 2020 untersagt. Satz 1 gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.

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Coronabedingte Hygiene- und Infektionsschutzstandards in der Gastronomie weiter zu beachten

Mit Eilbeschluss hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung für den gastronomischen Betrieb vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards voraussichtlich rechtmäßig sind (Az. 13 B 886/20.NE).

Coronabedingte Hygiene- und Infektionsschutzstandards in der Gastronomie weiter zu beachten

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.07.2020 zum Beschluss 13 B 886/20.NE vom 22.07.2020

Mit Eilbeschluss vom 22.07.2020 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung für den gastronomischen Betrieb vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards voraussichtlich rechtmäßig sind. Ein traditionelles Brauhaus aus Köln hatte sich gegen die damit verbundenen Beschränkungen gewandt.

Die Coronaschutzverordnung sieht unter anderem die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen und zur Theke, eine Sitzplatzpflicht sowie die Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Gast- und Geschäftsräume vor. Zudem darf der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches nur Personen gestattet werden, die von den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ausgenommen sind, dies sind im Wesentlichen Familien oder Gruppen von bis zu 10 Personen.

Der zuständige 13. Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die streitigen Hygiene- und Infektionsschutzstandards seien Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur fortwährenden Beschränkung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Dieses Konzept umfasse aus seiner voraussichtlich nicht zu beanstandenden Sicht die gegenwärtig notwendigen Beschränkungen des gastronomischen Betriebs, weil von diesem bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe. So berge nicht nur die gemeinsame Anwesenheit vieler Gäste auf begrenztem Raum das Risiko einer schnellen Verbreitung des Virus durch Tröpfcheninfektionen und virushaltige Aerosole, sondern auch die üblicherweise nicht unerhebliche Verweildauer zahlreicher wechselnder Besucher. Zusätzlich könnten Schmierinfektionen durch Nahkontakte zwischen den Gästen und mit dem Personal sowie das zwangsläufig gemeinsame Berühren von Gegenständen, mit denen gegessen oder getrunken werde, nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht ausgeschlossen werden. Die Regelungen seien unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den gastronomischen Betrieben neben dem eingeschränkten Tagesgeschäft unter anderem die Möglichkeit verbleibe, Feste mit einem herausragenden Anlass (z. B. Hochzeits- und Geburtstagsfeiern) in abgetrennten und gut zu durchlüftenden Räumen mit bis zu 150 Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auszurichten. In der Summe bleibe ein gastronomischer Betrieb in substanziellem Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen angesichts des mit ihnen bezweckten Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung aktuell weiterhin hinnehmbar erschienen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Insolventer Energieversorger BEV: Gericht bestätigt Anspruch auf Neukundenbonus

Gute Nachrichten für geprellte Strom- und Gaskunden: Das OLG München hat festgestellt, dass der Insolvenzverwalter der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) Verbrauchern einen versprochenen Neukundenbonus nicht mit der Begründung vorenthalten durfte, dass sie eine Mindestbelieferungsdauer nicht eingehalten hätten. Der vzbv hatte 2019 eine entsprechende Musterfeststellungsklage eingereicht.

Insolventer Energieversorger BEV: Gericht bestätigt Anspruch auf Neukundenbonus

vzbv, Pressemitteilung vom 21.07.2020 zur Musterklage MK 2/19 des OLG München vom 21.07.2020

  • Verbraucher haben Anspruch auf Neukundenbonus trotz Insolvenz des Energieversorgers BEV
  • Tausende, für die Musterfeststellungsklage registrierte ehemalige BEV-Kunden profitieren von dem Urteil.
  • Das letzte Wort hat wahrscheinlich der Bundesgerichtshof.

Gute Nachrichten für geprellte Strom- und Gaskunden: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 21.07.2020 festgestellt, dass der Insolvenzverwalter der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) Verbraucherinnen und Verbrauchern einen versprochenen Neukundenbonus nicht mit der Begründung vorenthalten durfte, dass sie eine Mindestbelieferungsdauer nicht eingehalten hätten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte 2019 eine entsprechende Musterfeststellungsklage eingereicht.

„Das ist ein großer Erfolg für Verbraucher“, sagt Henning Fischer, Referent beim vzbv. „Auf sich gestellt hätten die meisten Betroffenen die gerichtliche Auseinandersetzung verständlicherweise gescheut. Mit der Musterfeststellungsklage konnte der vzbv umstrittene Fragen in erster Instanz klären.“

Anspruch auf Bonus besteht trotz Insolvenz

Der Energieversorger BEV hatte Strom- und Gaskunden mit attraktiven Neukundenboni gelockt. Anfang 2019 stellte er einen Insolvenzantrag. Den Neukundenbonus enthielt der Insolvenzverwalter den Kunden in den daraufhin erstellten Endabrechnungen vor. Die Betroffenen wurden deswegen in vielen Fällen aufgefordert, eine trotz gezahlter Abschläge angeblich noch ausstehende Summe für die Strom- oder Gaslieferung zu bezahlen. Die Begründung: Der Neukundenbonus werde nur gewährt, wenn die Verbraucher mindestens zwölf Monate beliefert wurden.

Dem erteilte das Oberlandesgericht heute eine klare Absage. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV sei nicht zu entnehmen, dass nur derjenige den Bonus erhalten sollte, der über einen bestimmten Zeitraum von der BEV mit Strom oder Gas versorgt wurde.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Neukundenbonus zu einer automatischen Reduzierung der Vergütungsansprüche für die Strom- und Gaslieferung führt. Die Endabrechnung muss also um den Neukundenbonus gekürzt werden.

Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht mehr möglich

Das Urteil gilt unmittelbar nur für die Verbraucher, die sich in das vom Bundesamt für Justiz geführte Klageregister hatten eintragen lassen. Eine Anmeldung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr möglich.

Die Möglichkeit zur Abmeldung besteht bis zum Ende des heutigen Tages.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und vor den BGH zu ziehen.

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Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie

Die EU-Richtlinie über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt soll fristgerecht, also bis zum 7. Juni 2021, in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21062) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.07.2020

Die EU-Richtlinie über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt ((EU) 2019/790, DSM-RL)) soll fristgerecht, also bis zum 7. Juni 2021, in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/21062 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/20509 ). Das federführende Bundesjustizministerium habe die Umsetzung der Richtlinie im Sommer 2019 frühzeitig mit einer öffentlichen Konsultation vorbereitet, heißt es darin weiter, und werte fortlaufend die umfangreiche Literatur aus, die zu Fragen der Umsetzung erscheint. Mit den Diskussionsentwürfen vom 15. Januar und vom 24. Juni 2020 habe das Ministerium zwischenzeitlich Vorschläge zur Umsetzung sämtlicher Regelungsbereiche der Richtlinie vorgelegt. Interessierte Kreise sowie Expertinnen und Experten seien sowohl im Rahmen der Konsultation als auch bei den beiden Diskussionsentwürfen eingebunden. Sobald das förmliche Gesetzgebungsverfahren hinreichend fortgeschritten ist, würden sie erneut angehört werden.

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Herabsetzung einer Pensionskassenrente – Einstandspflicht des Arbeitgebers – Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

Setzt eine Pensionskasse eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 lt. BAG nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (Az. 3 AZR 142/16).

Herabsetzung einer Pensionskassenrente – Einstandspflicht des Arbeitgebers – Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

BAG, Pressemitteilung vom 21.07.2020 zum Urteil 3 AZR 142/16 vom 21.07.2020

Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Der Kläger bezieht ua. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit dem Jahr 2003 jährlich herabgesetzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin diese Leistungskürzungen wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ausgeglichen. Nachdem die frühere Arbeitgeberin insolvent geworden ist, fordert der Kläger vom PSV, für die von der Pensionskasse vorgenommenen Leistungskürzungen einzutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des PSV hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Der Dritte Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 142/16 (A) – den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ersucht zu klären, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eine Eintrittspflicht des PSV in derartigen Fällen verlangt. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168/18 -) hat der EuGH die Vorlagefragen beantwortet. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, die Betriebsrentner in derartigen Situationen abzusichern, besteht danach nur dann, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

In der Folge hat der Gesetzgeber durch Art. 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eine Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Leistungskürzung einer Pensionskasse in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG gesetzlich verankert. Ausnahmen gelten nur für Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds angehören oder gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sind. Für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 kommt die Haftung nach einer Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG jedoch nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen in Betracht. Erst für spätere Sicherungsfälle haftet der PSV voll.

Im Streitfall ist der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten und beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des PSV sind nicht erfüllt. Die Klage blieb deshalb erfolglos.

Hinweis zur RechtslageDie maßgeblichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes lauten wie folgt:

„§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung

(1)1Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. 2Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen … Versorgungsträger erfolgen. 3Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

… § 7 Umfang des Versicherungsschutzes

(1)1Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. 2Satz 1 gilt entsprechend,

1. …

2. …

3. wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist. …

§ 30 Erstmalige Beitrags- und Leistungspflicht bei Insolvenzsicherung

(1) …

(2) Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist. …

(3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. …“

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Kommission gibt nationalen Gerichten Leitfaden für die Behandlung von Anträgen auf Offenlegung vertraulicher Informationen an die Hand

Die EU-Kommission hat eine Mitteilung über den Schutz vertraulicher Informationen durch nationale Gerichte in Verfahren zur privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts angenommen.

Kommission gibt nationalen Gerichten Leitfaden für die Behandlung von Anträgen auf Offenlegung vertraulicher Informationen an die Hand

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.07.2020

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung über den Schutz vertraulicher Informationen durch nationale Gerichte in Verfahren zur privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts angenommen.

Vorausgegangen war eine gezielte öffentliche Konsultation, die die Kommission am 29. Juli 2019 eingeleitet hatte, um den Interessenträgern Gelegenheit zu geben, zum Entwurf der Mitteilung Stellung zu nehmen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation erhielt die Kommission Beiträge verschiedener Interessenträger, die die Notwendigkeit weiterer Orientierungshilfen zur Offenlegung von Beweismitteln bestätigten.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen hilft Bürgern und Unternehmen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn sie durch einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften geschädigt worden sind.

In solchen Verfahren wird bei nationalen Gerichten häufig die Offenlegung von Beweismitteln beantragt, die vertrauliche Informationen enthalten. Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Gerichte die Offenlegung dieser Beweismittel anordnen können, sofern der Schadensersatzanspruch plausibel, das angeforderte Beweismittel relevant und der Offenlegungsantrag verhältnismäßig ist. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt und Mittel zum Schutz vertraulicher Informationen vorhanden sind, können die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln anordnen. Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie gewährleisten, dass die nationalen Gerichte über wirksame Mittel zum Schutz vertraulicher Informationen verfügen.

Die Rechtslage in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Informationen und deren Schutz kann sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. In diesen Fällen ist sehr wichtig, dass die nationalen Gerichte die richtige Abwägung zwischen dem Recht der Kläger auf Zugang zu relevanten Informationen und dem Recht einer Partei auf Schutz vertraulicher Informationen treffen.

Um die nationalen Gerichte dabei zu unterstützen, hat die Kommission eine Mitteilung mit praktischen Orientierungshilfen für die Auswahl wirksamer Schutzmittel angenommen, bei denen unter anderem die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Art der angeforderten Informationen, der Umfang der Offenlegung, die betroffenen Parteien und Beziehungen sowie Verwaltungsaufwand und Kosten berücksichtigt werden.

In der Mitteilung wird eine Reihe von Mitteln vorgestellt (z. B. Unkenntlichmachung, Vertraulichkeitskreis, Heranziehung von Sachverständigen oder Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit), die die nationalen Gerichte je nach ihrem verfahrensrechtlichen Rahmen zum Schutz vertraulicher Informationen bei Offenlegungsanträgen während und nach Abschluss des Verfahrens anordnen können, und beschrieben, wie und wann diese Mittel wirksam einzusetzen sind.

Die Mitteilung ist für die nationalen Gerichte nicht bindend und bewirkt keine Änderung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften für Zivilverfahren.

Die Mitteilung kann in allen Amtssprachen abgerufen werden.

Hintergrund

Die Kommission hat zwischen Juli und Oktober 2019 die Interessenträger zum Entwurf der Mitteilung konsultiert. Vor deren Annahme hat die Kommission alle Beiträge sorgfältig geprüft.

Zuwiderhandlungen gegen das EU-Wettbewerbsrecht, wie Kartelle oder der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, verursachen erhebliche Schäden, nicht nur für die Wirtschaft insgesamt, sondern auch für einzelne Unternehmen und Verbraucher, die z. B. aufgrund höherer Preise oder aufgrund von durch Marktabschottung entgangenen Gewinnen Schaden erleiden.

Die so Geschädigten haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Diesen Anspruch können sie geltend machen, indem sie bei einem nationalen Gericht eine Schadensersatzklage einreichen. Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die alle Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt haben, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten.

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Kapitalmarktunion: Rat verabschiedet neue Vorschriften für Schwarmfinanzierungsplattformen

Der Rat der EU hat am 20.07.2020 Vorschriften verabschiedet, um die Funktionsweise von Schwarmfinanzierungsplattformen in der gesamten EU zu verbessern.

Kapitalmarktunion: Rat verabschiedet neue Vorschriften für Schwarmfinanzierungsplattformen

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.07.2020

Der Rat hat am 20.07.2020 neue Vorschriften verabschiedet, um die Funktionsweise von Schwarmfinanzierungsplattformen in der gesamten EU zu verbessern.

Der neue Rahmen ist Teil des Projekts der Kapitalmarktunion, die den Zugang zu neuen Finanzierungsquellen erleichtern soll. Dadurch werden Hindernisse für Schwarmfinanzierungsplattformen, die ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen wollen, beseitigt, indem die Mindestanforderungen für die Tätigkeit auf ihrem Heimatmarkt und in anderen EU-Ländern harmonisiert werden. Auch wird dadurch die Rechtssicherheit dank gemeinsamer Vorschriften für den Anlegerschutz erhöht.

Die neuen Vorschriften gelten für Schwarmfinanzierungen von bis zu 5 Mio. Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten. Größere Beschaffungsaktionen werden in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und in der Prospektverordnung geregelt. Auf Gegenleistungen und auf Spenden beruhende Schwarmfinanzierung wird von den vorgeschlagenen Vorschriften nicht erfasst, da sie nicht als Finanzdienstleistung zu betrachten ist.

Die verabschiedeten Vorschriften bieten ein hohes Maß an Anlegerschutz, wobei die Befolgungskosten für die Schwarmfinanzierungsdienstleister berücksichtigt werden: sie enthalten gemeinsame Aufsichts-, Informations- und Transparenzanforderungen und spezifische Anforderungen an nicht kundige Anleger. Es werden maßgeschneiderte Regeln für europäische Schwarmfinanzierungsunternehmen geschaffen, je nachdem, ob sie ihre Finanzmittel in Form von Krediten oder in Form von Investitionen (im Wege von Aktien und Anleihen des Unternehmens, das sich die Finanzmittel beschafft) bereitstellen.

Mit dem Rahmen werden gemeinsame Zulassungs- und Aufsichtsregeln für die zuständigen nationalen Behörden festgelegt. Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird eine wichtige Rolle zukommen, wenn es darum geht, die Koordinierung und Zusammenarbeit durch einen verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus und die Entwicklung technischer Standards zu erleichtern.

Hintergrundinformationen und Verfahren

Schwarmfinanzierung ist eine neue alternative Finanzierungsform, bei der – in der Regel über das Internet – direkte Verbindungen zwischen denen, die Geld geben, leihen oder investieren können, und denen, die Finanzmittel für ein bestimmtes Projekt benötigen, hergestellt werden. Für Start-ups und andere KMU sind Bankkredite oft teuer oder nur schwer zu erhalten, da solche Unternehmen keine Bonitätsnachweise vorlegen oder keine handfesten Sicherheiten bieten können. Schwarmfinanzierung kann – vor allem im Anfangsstadium des Unternehmens – eine nützliche alternative Finanzierungsquelle sein.

Am 20.07.2020 hat der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung förmlich angenommen. Die Verordnung muss jetzt noch vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten kann.

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