Zuweisung einer Proberichterin

Das VG Magdeburg entschied, dass eine Proberichterin, die bisher – neben einer Unterbrechung durch eine Abordnung an eine oberste Landesbehörde – über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in ein und derselben Gerichtsbarkeit verwendet worden ist, nicht mehr einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden darf (Az. 5 B 187/20).

Zuweisung einer Proberichterin

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 13.07.2020 zum Beschluss 5 B 187/20 vom 10.07.2020

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wandte sich eine Proberichterin gegen die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden, dass eine Proberichterin, die bisher – neben einer Unterbrechung durch eine Abordnung an eine oberste Landesbehörde – über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in ein und derselben Gerichtsbarkeit verwendet worden ist, nicht mehr einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden darf.

Zur Begründung hat die Kammer u. a. ausgeführt: Die Verwendung einer Proberichterin müsse dem Zweck dienen, dieser für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen. Spätestens nach Ablauf von vier Jahren sei eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen, da nach Ablauf dieses Zeitraums die Eignung feststehe. Danach komme eine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit auch nicht mehr aus anderen sachlichen Gründen in Betracht, da die das Verfahren betreibende Proberichterin die ganze Zeit in derselben Gerichtsbarkeit erprobt worden sei. Habe der Dienstherr eine Richterin auf Probe in dem gesamten für die Eignungsfeststellung maßgeblichen Zeitraum allein anhand der Anforderungen eines bestimmten Richteramtes erprobt, könne er diese nicht mehr ermessensfehlerfrei in einer anderen Gerichtsbarkeit verwenden. Der Dienstherr sei verpflichtet, sie als Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das er sie erprobt habe. Dieser aus der bisherigen Verwendungspraxis resultierende Verplanungsanspruch der Antragstellerin stehe – so die Kammer – der Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit entgegen, obgleich er von der Antragstellerin (derzeit) noch nicht gerichtlich eingeklagt werden könne.

Der Beschluss ist noch nicht unanfechtbar.

Rechtlicher Hintergrund:

Nach § 12 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) kann, wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, zum Richter auf Probe ernannt werden.

Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen (§ 12 Abs. 2 DRiG).

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden (§ 13 DRiG).

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Kommission stellt neue Leitlinien zu digitalen Kompetenzen nach der Pandemie vor

Die EU-Kommission hat neue Leitlinien mit praktischen Schritten, Tipps und Online-Ressourcen zur optimalen Nutzung des digitalen EU-Kompetenzrahmens „DigComp“ vorgestellt.

Kommission stellt neue Leitlinien zu digitalen Kompetenzen nach der Pandemie vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.07.2020

Was bedeutet es, im Alltag, Beruf und beim Lernen digital kompetent zu sein? Der Europäische Referenzrahmen für digitale Kompetenzen „DigComp “ beschreibt dafür Kompetenzfelder, wie Medienkompetenz, digitale Zusammenarbeit, Erstellung digitaler Inhalte, der verantwortungsvolle Umgang mit digitalen Medien und digitales Problemlösen. Am 13.07.2020 hat die Kommission neue Leitlinien mit praktischen Schritten, Tipps und Online-Ressourcen zur optimalen Nutzung des digitalen EU-Kompetenzrahmens „DigComp“ vorgestellt. Sie sollen Ausbildern, Arbeitgebern und Personalvermittlern dabei helfen, alle Beschäftigten mit ausreichend digitalen Fertigkeiten auszurüsten, um in der Arbeitswelt während und nach der Coronavirus-Pandemie erfolgreich zu sein.

Mariya Gabriel, die EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, die auch für die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) zuständig ist, erklärte dazu: „Die Maßnahmen zur Kontaktvermeidung in den vergangenen Monaten, das sog. Social Distancing, hat die Art und Weise verändert, wie wir am Arbeitsplatz miteinander umgehen und Forschung und Innovation betreiben. Damit dies weiterhin funktioniert, müssen wir die Menschen mit den richtigen digitalen Fähigkeiten ausstatten.“

„DigComp“ dient als Orientierungshilfe für die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger, wenn es darum geht, digitale Technologien in der Ausbildung zu verankern, lebenslanges Lernen zu ermöglichen mit der fortschreitenden Digitalisierung der Welt Schritt zu halten. Der Leitfaden präsentiert inspirierende Beispiele anhand von praktischen Fallstudien aus ganz Europa. Ein Beispiel ist die digitale europäische Bewerbungshilfe Europass. Der Europass-Lebenslauf einhält ein Online-Tool für Arbeitsuchende, mit dem sie ihre digitale Kompetenz selbst bewerten und beschreiben und in ihren Lebenslauf aufnehmen können. Das Tool nutzt die fünf Bereiche des DigComp-Rahmens mit einem einfach zu verwendenden Selbsteinschätzungsformular.

Die Unterstützung bei der Bewältigung der digitalen Übergänge steht im Mittelpunkt der Europäischen Qualifikationsagenda. Die Kommission wird diese Arbeit im Herbst voranbringen, wenn sie einen aktualisierten Aktionsplan für digitale Bildung zusammen mit einer Mitteilung über den Aufbau des Europäischen Bildungsraums vorlegen wird. Der Referenzrahmen für die digitale Bildung wird eine Rolle bei der Unterstützung der Arbeit von Ländern, Unternehmen und Sozialpartnern spielen, um die Entwicklung digitaler Kompetenzen zu fördern.

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Klage von privaten Bauunternehmen wegen Tätigkeit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft erfolglos

Das VG Stuttgart hat die Klage dreier Bauunternehmen wegen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Geschäftstätigkeit der von der Stadt Ludwigsburg beherrschten städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Form der Errichtung und des Vertriebs von Eigentumswohnungen abgewiesen (Az. 7 K 7009/17).

Klage von privaten Bauunternehmen wegen Tätigkeit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft erfolglos

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 13.07.2020 zum Urteil 7 K 7009/17 vom 08.07.2020

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2020 die Klage dreier Bauunternehmen wegen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Geschäftstätigkeit der von der beklagten Stadt Ludwigsburg beherrschten städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Form der Errichtung und des Vertriebs von Eigentumswohnungen abgewiesen (Az. 7 K 7009/17).Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Geschäftsjahren 2015 und 2019 durch die von der Stadt Ludwigsburg beherrschten städtischen Wohnungsbaugesellschaft nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung – GemO – verstoßen hat.Auch soweit die Klagen der Bauunternehmen die bereits konkret geplante Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen betreffen, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Geschäftstätigkeit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft innerhalb der Grenzen des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO bewegt und daher gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen.

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Neue Leitlinien für Online-Plattformen und Unternehmen sorgen für eine gerechtere Online-Wirtschaft

Die EU-Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, die Händlern, Online-Plattformen und Suchmaschinen helfen sollen, die neuen Vorschriften für die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen optimal für sich zu nutzen.

Neue Leitlinien für Online-Plattformen und Unternehmen sorgen für eine gerechtere Online-Wirtschaft

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2020

Ab dem 12.07.2020 werden Unternehmen und Händler, die ihre Waren online über Marktplätze verkaufen, erfahren, nach welchen Kriterien sie in Suchergebnissen eingestuft werden. Hotels auf Buchungsplattformen erhalten mehr Klarheit über unfaire Geschäftsbedingungen und App-Entwickler können gegen Entscheidungen von App-Stores vorgehen, die ihre Inhalte löschen wollen. Die Kommission hat am 10.07.2020 Leitlinien veröffentlicht, die Händlern, Online-Plattformen und Suchmaschinen helfen sollen, die neuen Vorschriften für die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen optimal für sich zu nutzen.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu:

„Die über 10.000 Online-Plattformen in der EU sind nur ein Teil eines größeren Ökosystems digitaler Dienste, das Innovationen vorantreibt. Trotz ihrer Rolle als unverzichtbare Ressource in der anhaltenden Gesundheitskrise müssen wichtige Fragen der Fairness und Sicherheit nun angegangen werden. Mit den neuen Vorschriften werden bestimmte unlautere Praktiken wie unbegründete Kontoaussetzungen sowie unklare Geschäftsbedingungen verboten. Ferner sorgen sie für mehr Transparenz beim Ranking, gewährleisten gleiche Wettbewerbsbedingungen für Online-Plattformen und Suchmaschinen und schaffen neue Möglichkeiten für die Beilegung von Streitigkeiten und Beschwerden.“

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton fügte hinzu:

„Vertrauen ist von entscheidender Bedeutung für die Online-Wirtschaft. Unternehmen zieht es zunehmend ins Netz – ein Trend, der sich durch die Coronavirus-Pandemie noch verstärkt hat. Um ein faires, transparentes und berechenbares Online-Umfeld zu gewährleisten, müssen sich alle Anbieter an diese neuen Vorschriften anpassen. Sie werden das Vertrauen in die Online-Plattformwirtschaft zum Nutzen aller stärken.“

Außer dem ersten Regelwerk zur Regulierung der Plattformwirtschaft hat die Kommission am 10.07.2020 auch drei Fortschrittsberichte der Expertengruppen der Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft veröffentlicht, um Rückmeldungen dazu einzuholen. Die Berichte werden in die umfassenderen Arbeiten der Kommission zu Online-Plattformen und insbesondere in das anstehende Legislativpaket über digitale Dienste einfließen. In den kommenden Wochen wird die Kommission auch offizielle Leitlinien zum Ranking veröffentlichen. Diese Leitlinien werden Online-Plattformen und Suchmaschinen dabei unterstützen, die Vorhersehbarkeit und Transparenz zu verbessern, sodass Unternehmen ihre Sichtbarkeit im Internet optimieren und ihren Auftritt bestmöglich gestalten können.

Fragen und Antworten über die geschäftlichen Beziehungen der Online-Plattformen zu kleinen Unternehmen und anderen Online-Anbietern

Die Kommission hat Fragen und Antworten erstellt, die Online-Plattformen und Suchmaschinen, insbesondere den kleineren unter ihnen, als Checkliste bei der Umsetzung der neuen Anforderungen dienen können. Sie sollen Unternehmen helfen, sich über ihre neuen Rechte und Optionen bei der Lösung von Problemen, die in ihren Geschäftsbeziehungen zu Online-Plattformen auftreten können, zu informieren. Außerdem enthalten sie nützliche Informationen für Online-Vermittlungsdienste, Suchmaschinen und repräsentative Organisationen oder Verbände. Darüber hinaus hat die Kommission ein Video herausgegeben, das Online-Plattformen und Suchmaschinen Auskunft darüber geben soll, ob die neuen Vorschriften auch für sie gelten.

Fortschrittsberichte der Expertengruppe der Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft

Die Kommission verfolgt aufmerksam die Entwicklungen in der Online-Plattformwirtschaft. Die Expertengruppe der Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft unterstützt die Kommission bei dieser Aufgabe, indem sie sich an der Marktbeobachtung und der wirksamen Umsetzung der neuen Vorschriften beteiligt.

Die drei Fortschrittsberichte deuten auf eine ungleiche Marktmacht in den Beziehungen zwischen Online-Plattformen und ihren gewerblichen Nutzern in Bezug auf den Zugang zu und die Nutzung von Daten sowie darauf hin, dass Diskriminierung möglicherweise für Probleme in der Online-Plattformwirtschaft sorgt. Interessenträger, einschließlich Online-Plattformen, Unternehmen, die auf diese Online-Plattformen angewiesen sind, Fachleute und Durchsetzungsbehörden werden gebeten, bis zum 8. September dazu Stellung zu nehmen.

Nächste Schritte

Die Fortschrittsberichte werden in die aktuellen Arbeitsschwerpunkte der Kommission im digitalen Bereich einfließen, die in der Mitteilung der Kommission über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas sowie in ihrer Datenstrategie vorgestellt wurden. Außerdem sind sie ein Beitrag zum Legislativpaket über digitale Dienste. Es werden noch zwei weitere Berichte zu den Themen Online-Werbung und Plattformen mit beträchtlicher Marktmacht erstellt, die zusammen mit den bereits vorliegenden Berichten in einem abschließenden Beitrag der Expertengruppe der Beobachtungsstelle münden werden.

Hintergrund

Die Verordnung über die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen trat im Juli 2019 in Kraft und gilt ab dem 12. Juli 2020. Sie bildet die wesentliche horizontale Grundlage für ein faires, transparentes und berechenbares Geschäftsumfeld für kleinere Unternehmen und Händler, die bei ihren Tätigkeiten auf Suchmaschinen und Online-Plattformen wie elektronische Marktplätze, App-Stores, bestimmte Preisvergleichsinstrumente oder Geschäftsseiten in sozialen Medien angewiesen sind.

Als Teil der europäischen Digitalstrategie hat die Kommission ein Legislativpaket über digitale Dienste angekündigt, das den Binnenmarkt für digitale Dienste weiter stärken und die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Online-Umfelds fördern wird. Anfang Juni leitete die Kommission eine breit angelegte öffentliche Konsultation ein. Diese wird am 8. September abgeschlossen.

Die Kommission hat ferner allgemeine Leitlinien für Online-Plattformen und für die Mitgliedstaaten zum Umgang mit illegalen Online-Inhalten in Form einer Mitteilung von 2017 und einer Empfehlung von 2018 veröffentlicht. Die Kommission ergreift weiterhin gezielte Maßnahmen zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Online-Plattformen, Behörden und vertrauenswürdigen Organisationen in Bereichen wie der Bekämpfung illegaler Hetze im Internet oder um dafür zu sorgen, dass Produkte, die europäischen Verbrauchern im Binnenmarkt angeboten werden, sicher sind. Darüber hinaus wurden sektorspezifische Rechtsvorschriften erlassen (insbesondere im Bereich audiovisuelle und Mediendienste und Urheberrecht) bzw. vorgeschlagen (in Bezug auf terroristische Online-Inhalte).

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Reduzierter Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen voraussichtlich rechtmäßig

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied mit Eilbeschluss, dass der eingeschränkte Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen derzeit voraussichtlich rechtmäßig ist (Az. 13 B 855/20.NE).

Reduzierter Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen voraussichtlich rechtmäßig

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.07.2020 zum Beschluss 13 B 855/20.NE vom 10.07.2020

Mit Eilbeschluss vom 10.07.2020 hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der eingeschränkte Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen derzeit voraussichtlich rechtmäßig ist.

Die Coronabetreuungsverordnung erlaubt Kindertageseinrichtungen, in denen ab dem 16. März 2020 nur eine Notbetreuung von Kindern zulässig war, unter Berücksichtigung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzstandards die Aufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs, um wieder allen Kindern Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung zuteilwerden zu lassen. Der vertraglich geschuldete Betreuungsumfang ist für jedes Kind um 10 Wochenstunden reduziert. Eine Notbetreuung findet nicht mehr statt. Dagegen wandten sich die Antragsteller, ein Ehepaar aus dem Rhein-Sieg-Kreis, die im Wesentlichen geltend gemacht haben, aufgrund des zeitlich eingeschränkten Regelbetriebs bei gleichzeitiger Abschaffung der Notbetreuung könnten sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr in vollem Umfang nachgehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber annehme, dass der Regelbetrieb in Kindertagesstätten mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergehe, und er hierauf mit der Einführung von zusätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards reagiere. Es sei auch nicht erkennbar fehlerhaft, dass er weiter davon ausgehe, dass die effektive Umsetzung dieser Standards in der Mehrzahl der Betreuungseinrichtungen erst durch eine erhebliche Reduzierung der Betreuungszeiten ermöglicht werde. Diese Annahme basiere im Wesentlichen auf der Prämisse, dass durch den eingeschränkten Betreuungsumfang gestaffelte Bring- und Abholzeiten festgelegt werden könnten und durch diese zeitliche Entzerrung sowie die eröffnete Gelegenheit zur flexibleren Verteilung der Betreuungszeiten auch Einfluss auf die Zahl der gleichzeitig vor Ort zu betreuenden Kinder genommen werden könne. Auch sei nachvollziehbar, dass die erhöhten Hygienemaßnahmen typischerweise einen intensiveren Betreuungsaufwand erforderten und zusätzliche personelle Ressourcen beanspruchten. Schließlich erscheine es auch nicht unangemessen, wenn die Coronabetreuungsverordnung neben dem eingeschränkten Regelbetrieb keine zusätzliche Notbetreuung vorschreibe, weil dadurch die mit der Reduzierung des Betreuungsumfangs geschaffenen und bei generalisierender Betrachtung erforderlichen Zeit- und Personalkapazitäten zu Lasten der effektiven Umsetzung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards verringert würden. Dabei habe der Verordnungsgeber auch den berechtigten Interessen der Eltern Rechnung tragen dürfen, die keinen Anspruch auf Notbetreuung gehabt hätten. Die Wiederaufnahme der Betreuung für alle Kinder dürfte insoweit unter Wahrung des infektionsschutzrechtlich Notwendigen zu einem sachgerechten Interessenausgleich führen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Justizsysteme sind wirksamer und zugänglicher geworden, das Vertrauen in die Justiz ist in einigen Mitgliedstaaten aber rückläufig

Die EU-Kommission hat das EU-Justizbarometer 2020 veröffentlicht, das einen vergleichenden Überblick über Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen EU-Mitgliedstaaten gibt.

Justizsysteme sind wirksamer und zugänglicher geworden, das Vertrauen in die Justiz ist in einigen Mitgliedstaaten aber rückläufig

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2020

Die Europäische Kommission hat am 10.07.2020 das EU-Justizbarometer 2020 veröffentlicht, das einen vergleichenden Überblick über Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen EU-Mitgliedstaaten gibt. Die Effizienz der Justizsysteme hat sich in den meisten Mitgliedstaaten weiter erhöht. Laut den Ergebnissen einer ebenfalls heute veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage hat die Unabhängigkeit der Justiz hingegen nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger in einer Reihe von Mitgliedstaaten weiter abgenommen.Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der EU-Kommission, Věra Jourová, erklärte: „Das EU-Justizbarometer ist ein bewährtes Instrument, mit dem wir uns ein Bild von der Entwicklung der Justizsysteme in der Union machen können. Ich freue mich, dass die Justizsysteme in vielen Mitgliedstaaten verbessert wurden und die Bürgerinnen und Bürger der EU ihre Rechte wirksam geltend machen können. Was mich jedoch beunruhigt, ist, dass die Unabhängigkeit der Justiz in einigen Ländern als sehr gering wahrgenommen wird und dass politischer Druck einer der Hauptgründe dafür ist.“

Der für Justiz und Verbraucher zuständige Kommissar Didier Reynders sagte: „Das Justizbarometer bietet wertvolle Einblicke in die Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Ergebnisse werden in den ersten jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit einfließen, der in diesem Jahr vorgelegt wird. Aus dem Justizbarometer 2020 geht hervor, dass die Justizsysteme in den allermeisten Mitgliedstaaten wirksamer funktionieren, was eine gute Nachricht ist. Allerdings zeigt sich auch, dass die Bürgerinnen und Bürger ihrem Justizsystem nicht vollständig vertrauen. Diesem Problem sollten wir unbedingt begegnen.“

Die wichtigsten Ergebnisse des Justizbarometers 2020 im Überblick:

  • Aufwärtstrend bei der Effizienz der Justizsysteme: In den meisten Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Europäischen Semesters als Länder mit besonderen Herausforderungen eingestuft wurden, sind seit 2012 Fortschritte erzielt worden. So hat sich die Dauer der erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in fast allen diesen Mitgliedstaaten verringert oder ist stabil geblieben. Fast alle Mitgliedstaaten haben eine hohe Verfahrensabschlussquote gemeldet (> 97 %). Das lässt darauf schließen, dass es den Gerichten im Allgemeinen gelingt, neue Fälle zu bewältigen und den Verfahrensrückstau allmählich abzubauen. Im Justizbarometer wird auch die Effizienz in bestimmten Bereichen des EU-Rechts untersucht, die aufgrund ihrer Relevanz für den Binnenmarkt und das Unternehmensumfeld ausgewählt werden. Dazu gehört beispielsweise das Verbraucherrecht: In diesem Bereich dauert es in sieben Mitgliedstaaten weniger als drei Monate, bis eine Entscheidung ergeht. Im Bereich der Geldwäsche dauern die erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in der Hälfte der Mitgliedstaaten durchschnittlich ein Jahr, während in mehreren Mitgliedstaaten, in denen Probleme hinsichtlich der Verfolgung von Geldwäschedelikten bestehen, bis zu zwei Jahre vergehen.
  • Wahrgenommene Unabhängigkeit der Justiz im Vergleich zu 2019 zurückgegangen: Nach den Ergebnissen einer heute veröffentlichten neuen Eurobarometer-Umfrage hat sich die von den Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommene Unabhängigkeit der Justiz in zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gegenüber 2016 verbessert. Im Vergleich zum vergangenen Jahr jedoch hat sich die Unabhängigkeit der Justiz in der öffentlichen Wahrnehmung in etwa zwei Fünfteln aller Mitgliedstaaten und in etwa der Hälfte der Mitgliedstaaten, die mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, verschlechtert. Der am häufigsten genannte Grund für die als unzulänglich wahrgenommene Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern war Einmischung bzw. Druck durch Regierungen und Politiker, gefolgt von Druck durch Wirtschaftsakteure oder andere Interessenträger.
  • Verbesserungen bei Zugänglichkeit und Geschlechtergleichstellung: Fast alle Mitgliedstaaten bieten online Zugang zu bestimmten Informationen über ihr Justizsystem, und eine Mehrheit von ihnen stellt auch Informationen für seh- oder hörbehinderte Menschen sowie für Nichtmuttersprachler bereit. Die Mitgliedstaaten treffen nach und nach Vorkehrungen, um Gerichtsentscheidungen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen, wobei die Fortschritte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausfallen. Maschinenlesbare Urteile sind benutzerfreundlicher und für die breite Öffentlichkeit leichter zugänglich. Fast alle Mitgliedstaaten haben zumindest gewisse Erleichterungen für Kinder eingeführt, zum Beispiel Maßnahmen für kindgerechte Anhörungen. Allerdings gibt es in weniger als der Hälfte der Mitgliedstaaten kindgerechte Websites mit Informationen über das Justizsystem. In den meisten Mitgliedstaaten sind an den obersten Gerichten zwar nach wie vor weniger als 50 % der Richterstellen mit Frauen besetzt, doch hat sich der Anteil der Richterinnen allgemein seit 2010 in den meisten Mitgliedstaaten weiter erhöht.

Die nächsten Schritte

Wie in den Politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der Leyen angekündigt, verstärkt die Kommission die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten anhand des eigens eingeführten Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Die Ergebnisse des Justizbarometers 2020 werden in den ersten jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit einfließen, der noch in diesem Jahr veröffentlicht werden soll.

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LSG kippt Prognosepraxis bei Mindestmengen-OPs

Um komplexe Operationen durchführen zu dürfen, müssen die Krankenhäuser aus Qualitätsgründen bestimmte Mindestmengen leisten. Um diese Eingriffe auch zukünftig abrechnen zu dürfen, erstellen die Krankenhäuser zur Jahresmitte zunächst eine Prognose, die in einem zweiten Schritt von den Krankenkassen widerlegt werden kann. In diese Praxis hat das LSG Niedersachsen-Bremen korrigierend eingegriffen (Az. L 16 KR 64/20).

LSG kippt Prognosepraxis bei Mindestmengen-OPs

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 13.07.2020 zum Urteil L 16 KR 64/20 vom 16.06.2020

Um komplexe Operationen durchführen zu dürfen, müssen die Krankenhäuser aus Qualitätsgründen bestimmte Mindestmengen leisten. Um diese Eingriffe auch zukünftig abrechnen zu dürfen, erstellen die Krankenhäuser zur Jahresmitte zunächst eine Prognose, die in einem zweiten Schritt von den Krankenkassen widerlegt werden kann. In diese Praxis hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) korrigierend eingegriffen.

Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Wolfsburger Krankenhaus auch 2020 komplexe Operationen an der Speiseröhre anbieten. Hierfür prognostizierte es im Juli 2019 das Erreichen der Mindestmenge von 10 OPs im Folgejahr. Grundlage waren die Vorjahreszahlen mit genau 10 Eingriffen, sowie geplante OPs im laufenden Jahr. Die Krankenkassen bezweifelten diese Prognose. Nach ihrer Ansicht käme es auf die aktuelle Leistungsmenge der letzten vier Quartale (Q3/18 – Q2/19) an, wonach die Mindestmenge nicht erreicht werde. Auf die Vorjahreszahlen oder eine pauschale Mitteilung geplanter Fälle sei nicht entscheidend abzustellen. Dies sei bloße Erwartungshaltung.

Das LSG hat die Rechtswidrigkeit des Widerlegungsbescheides der Krankenkassen festgestellt, da das Krankenhaus seine Prognose auf fehlerfreie Grundlage gestützt hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Krankenkassen schon den Wortlaut der Mindestmengenregelungen missachtet hätten. Bei dem „vorangegangenen Kalenderjahr“ handele es sich zweifelsohne nicht um die letzten vier Quartale. Die Regelvermutung könne nicht mit dem Argument konterkariert werden, dass die Vorjahreszahlen in einem anderen Zeitraum nicht erreicht würden. Die Sichtweise der Krankenkassen würde die Mindestmengenregelung ins Gegenteil verkehren. Denn durch die Betrachtung des Quartalszeitraums solle vielmehr den Krankenhäusern die Möglichkeit gegeben werden, auch bei Unterschreitung der Mindestmenge im Vorjahr eine positive Prognose abzugeben sofern die neueren Zahlen in diese Richtung zeigten. Auch konkret geplante OPs könnten einbezogen werden; dies sei das Wesen einer in die Zukunft blickenden Prognose.

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Berichtsentwurf über einen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte

Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EP (LIBE) hat am 1. Juli 2020 einen Bericht über die Empfehlungen an die EU-Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte veröffentlicht. Das berichtet die BRAK.

Berichtsentwurf über einen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2020

Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EP (LIBE) hat am 1. Juli 2020 einen Bericht über die Empfehlungen an die Europäische Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte veröffentlicht.Der zuständige Berichterstatter Michal Šimečka (Renew/SK) fordert in dem Berichtsentwurf, dass die Europäische Union eine umfassende Agenda zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Europa entwickeln müsse und einen umfassenden Rechtsstaatlichkeitsmechanismus schaffen solle. Besonders hervorgehoben wird für die Bedeutung des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus der von der Kommission geplante jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in der EU, die Bedeutung von Vertragsverletzungsverfahren, die Rechtsstaatlichkeitskonditionalität im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und das Verfahren nach Art. 7 EUV.

Auf langfristige Sicht sei es notwendig, auch die Verträge der EU an die Erfordernisse zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit anzupassen. Der Berichtsentwurf unterstreicht darüber hinaus, dass die Rechtsstaatlichkeit in der EU derzeit vor besonderen Herausforderungen stehe, dies zeige sich anhand der erfolgten Grundrechtseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder in Bezug auf Fälle von Korruption in einzelnen EU-Mitgliedstaaten.

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Informationen über Strompreiserhöhung dürfen nicht versteckt sein

Das OLG Köln entschied, dass ein Energiedienstleister den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen darf, sondern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen muss, damit die Kunden prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen (Az. 6 U 304/19).

Informationen über Strompreiserhöhung dürfen nicht versteckt sein

OLG Köln, Pressemitteilung vom 10.07.2020 zum Urteil 6 U 304/19 vom 26.06.2020

Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 26.06.2020 – 6 U 304/19 – entschieden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte einen Energiedienstleister auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit einer E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ hatte dieser sich im März 2018 an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthielt zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Rechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung „weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag beigefügt seien. In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite erfolgte der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die „Erläuterungen zu ihrer Abrechnung“ und darunter der Punkt „Erhöhung ihres Strompreises“. Unter dieser Überschrift wurden sodann neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte nicht.

Die Verbraucherzentrale hatte die Auffassung vertreten, die Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Beklagten mit Urteil vom 26.06.2020 zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen, indem sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe. Energielieferanten seien nach der Vorschrift dazu verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dem sei jedoch nicht Genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei. Es gehöre auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe. Es sei für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steige.

Da es sich bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege, um eine Frage von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter handele und diese bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat der Senat die Revision zugelassen.

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Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

Das BVerwG entschied, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile i. F. v. Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen (Az. 3 C 20.18 und 3 C 21.18).

Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zu den Urteilen 3 C 20.18 und 3 C 21.18 vom 09.07.2020

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.07.2020 entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile i. F. v. Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke im Bezirk der beklagten Apothekerkammer. Im November 2013 und im Januar 2014 gab sie Werbeflyer mit Gutscheinen heraus, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken eingelöst werden konnten. Die Beklagte untersagte ihr daraufhin durch Ordnungsverfügung vom 1. April 2014, „gekoppelt mit dem Erwerb von verschreibungspflichtigen und/oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln Vorteile wie z. B. eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine hierfür zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie dafür zu werben oder werben zu lassen“. Zur Begründung verwies sie auf ihre Berufsordnung, die es den Apothekerinnen und Apothekern verbiete, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass die Untersagungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist. Die Klägerin verstößt, indem sie ihren Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Gemäß § 78 des Arzneimittelgesetzes ist insbesondere für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten; die Einzelheiten der Preisberechnung sind in der Arzneimittelpreisverordnung geregelt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften bestehen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 (C-148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) keine durchgreifenden Bedenken. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass die Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Seit dieser Entscheidung ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland anwendbar. Diese können daher im Falle des Versands an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Hierdurch werden die inländischen Apotheken, für die die Arzneimittelpreisbindungsvorschriften weiterhin gelten, nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt. Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung dienen vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Sie sind geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung erweist sich auch nicht wegen ihrer Nichtgeltung für ausländische EU-Versandapotheken als unverhältnismäßig. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.

Quelle: BVerwG

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