Gericht untersagt irreführende Werbung bei Kindermilch

Das LG München I hat einer Klage des vzbv gegen die Hipp GmbH & Co. Vertrieb KG stattgegeben. Demnach sind mehrdeutige Werbeaussagen zum angeblichen Vitamin D- und Calciumbedarf von Kindern bei Milchersatzprodukten untersagt (Az. 39 O 15946/19).

Gericht untersagt irreführende Werbung bei Kindermilch

LG München gibt Klage des vzbv gegen Hipp statt

vzbv, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil 39 O 15946/19 des LG München (nrkr)

  • Irreführende Werbeaussagen auf Verpackung von Milchersatzprodukten für Kleinkinder und der Hipp-Webseite.
  • Landgericht: Pauschale Aussage „Darum benötigt Ihr Kind sieben Mal mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ muss erläutert werden.
  • Darstellung auf der Verpackung suggeriert, dass das Produkt den Bedarf an Calcium und Vitamin D besser deckt als übliche ausgewogene Ernährung.

Erfolg gegen irreführende Werbung bei Nahrung für Kleinkinder: Das Landgericht München I hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hipp GmbH & Co. Vertrieb KG stattgegeben. Demnach sind mehrdeutige Werbeaussagen zum angeblichen Vitamin D- und Calciumbedarf von Kindern bei Milchersatzprodukten untersagt.

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei Lebensmitteln für Kleinkinder darauf vertrauen können, dass die Unternehmen besonders verantwortungsbewusst handeln. Dazu gehören klare und deutliche Informationen über Vitamine und Nährstoffe“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Eltern sollten nicht den Eindruck bekommen, dass bestimmte Produkte nötig sind, damit ihr Kind ausreichend versorgt wird. Kinder über einem Jahr brauchen in der Regel keine speziellen Lebensmittel“.

Hipp hatte die Produkte „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr“ und „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr“ auf der Internetseite mit einem TV-Spot und dem Hinweis beworben: „7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“.

Erst durch weiteres Klicken erfolgte die Erklärung: „Kleinkinder benötigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg Körpergewicht“.

Pauschale Angaben im Internet zu Vitamin D-Bedarf sind irreführend

Das LG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Hipp damit den Eindruck erweckt, eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung liefere generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen – weshalb die beworbene Kindermilch besonders wertvoll sei. Die Aussage auf der Webseite und im abrufbaren Film wird so verstanden, dass ein Kind in der Gesamtmenge sieben Mal mehr Vitamin D brauche als ein Erwachsener. Tatsächlich benötigen Kinder in der Menge jedoch nicht mehr Vitamin D oder Calcium als Erwachsene.

Das Unternehmen verstieß mit diesen Aussagen gegen die Health Claims Verordnung der Europäischen Union. Diese schreibt vor, dass nährwertbezogene Angaben nicht irreführend sein dürfen und auch nicht suggerieren dürfen, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann.

Angaben auf der Verpackung nur mit Rechenkünsten verständlich

Ebenfalls als irreführend stufte das Gericht die Verpackungsangabe, „In der Zusammensetzung von Hipp Kindermilch COMBIOTIK wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium1 und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener benötigt“, ein. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Kind im Durchschnitt dieselbe Menge eines bestimmten Vitamin D-haltigen Lebensmittels benötigt wie ein Erwachsener.

Um darauf zu kommen, müssten Verbraucher den Hinweis von Hipp „Mehrbedarf an Nährstoffen vs. Erwachsene pro kg KG (EFSA 2013, Männer 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“ bemerken und selber nachrechnen. Davon sei nicht auszugehen.

Powered by WPeMatico

Diesel-Skandal: Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen wegen Manipulationssoftware

Der EuGH entschied, dass ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden, vor den Gerichten dieser Staaten verklagt werden kann (Rs. C-343/19).

Diesel-Skandal: Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen wegen Manipulationssoftware

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil C-343/19 vom 09.07.2020

Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden, kann vor den Gerichten dieser Staaten verklagt werden.

Der Schaden des Erwerbers verwirklicht sich nämlich in dem Mitgliedstaat, in dem er das Fahrzeug zu einem über seinem tatsächlichen Wert liegenden Preis erwirbt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), eine gemeinnützige Verbraucherorganisation, erhob vor dem Landesgericht Klagenfurt (Österreich) eine Schadensersatzklage gegen die deutsche Volkswagen AG wegen Schäden aufgrund des Einbaus einer Software, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliere, in Fahrzeuge, die von österreichischen Verbrauchern gekauft wurden. Er beantragt, Volkswagen zur Zahlung von 3.611.806 Euro samt Anhang an ihn zu verurteilen und für alle noch nicht bezifferbaren und/oder künftig eintretenden Schäden haftbar zu machen.

Der VKI stützt seine Klage auf die deliktische und quasideliktische Haftung von Volkswagen. Er macht geltend, dass die 574 Verbraucher, die ihre Rechte im Hinblick auf die Klage an ihn abgetreten hätten, in Österreich neue oder gebrauchte Fahrzeuge mit einem Motor EA 189 erworben hätten, bevor die von Volkswagen vorgenommene Manipulation der Abgasdaten dieser Fahrzeuge am 18. September 2015 öffentlich bekannt geworden sei.

Diese Motoren seien mit einer „Abschalteinrichtung“ versehen gewesen, was gemäß der Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen1 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) rechtswidrig sei. Es handele sich um eine Software, die am Prüfstand einen Abgasausstoß anzeigen lassen könne, der die vorgeschriebenen Höchstwerte einhalte, während unter realistischen Bedingungen, d. h. bei Benutzung der betreffenden Fahrzeuge auf der Straße, die tatsächlich emittierten Schadstoffe Anteile erreichten, die die vorgeschriebenen Obergrenzen um ein Vielfaches überschritten. Nur durch diese Manipulationssoftware sei es Volkswagen möglich gewesen, für Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 die Typgenehmigung gemäß den Rechtsvorschriften der Union zu erhalten.

Nach Auffassung des VKI besteht der Schaden für die Eigentümer dieser Fahrzeuge darin, dass sie die Fahrzeuge bei Kenntnis der in Rede stehenden Manipulation entweder gar nicht oder zu einem mindestens um 30 % geminderten Kaufpreis erworben hätten. Da die fraglichen Fahrzeuge von Anfang an einen Mangel aufgewiesen hätten, seien ihr Marktwert und damit ihr Kaufpreis deutlich niedriger als der tatsächlich gezahlte Preis. Der Unterschiedsbetrag stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

Volkswagen, deren Sitz sich in Wolfsburg (Deutschland) befindet, hält insbesondere die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund hat das Landesgericht Klagenfurt den Gerichtshof darum ersucht, die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit auszulegen2.

Nach dieser Verordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat. Im Bereich der deliktischen Haftung sieht die Verordnung jedoch eine besondere Zuständigkeit des Gerichts des Ortes vor, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, und des Gerichts des Ortes, an dem sich das für diesen Schaden ursächliche Geschehen ereignet hat. Somit kann der Beklagte nach Wahl des Klägers auch vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden.

Im vorliegenden Fall befindet sich der Ort des ursächlichen Geschehens in Deutschland, wo die fraglichen Kraftfahrzeuge mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert. Die Anknüpfung an diesen Ort führt daher, wie auch die an den Sitz des Beklagten, zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Das Landesgericht hat Zweifel, ob der bloße Kauf der in Rede stehenden Fahrzeuge bei in Österreich niedergelassenen Kraftfahrzeughändlern und die Auslieferung dieser Fahrzeuge in Österreich die Annahme zulässt, dass sich der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, in Österreich befindet, was zur Zuständigkeit der österreichischen Gerichte führen würde.

Mit seinem Urteil vom 09.07.2020 antwortet der Gerichtshof, dass sich, wenn Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat (Deutschland) rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) erworben werden, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem letztgenannten Mitgliedstaat (Österreich) befindet.

Im vorliegenden Fall besteht der vom VKI geltend gemachte Schaden in einer Wertminderung der fraglichen Fahrzeuge, die sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus einer Software, in der die Daten über den Abgasausstoß manipuliert werden, ergibt.

Folglich ist, obwohl diese Fahrzeuge bereits beim Einbau dieser Software mit einem Mangel behaftet waren, davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Fahrzeuge durch ihren Erwerb zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag, verwirklicht hat.

Der Gerichtshof stellt fest, dass im Fall des Vertriebs von Fahrzeugen, die von ihrem Hersteller mit einer Software ausgerüstet sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, der Schaden des Letzterwerbers weder ein mittelbarer Schaden noch ein reiner Vermögensschaden ist und beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Dritten eintritt.

Er weist ferner darauf hin, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Autohersteller, der unzulässige Manipulationen an in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen vornimmt, vernünftigerweise erwarten kann, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

Powered by WPeMatico

Illegales Hochladen eines Films auf Online-Plattform – Rechtsinhaber kann nur Postanschrift des Nutzers verlangen

Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Das entschied der EuGH (Az. C-264/19).

Illegales Hochladen eines Films auf Online-Plattform – Rechtsinhaber kann nur Postanschrift des Nutzers verlangen

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil C-264/19 vom 09.07.2020

Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer.

In seinem am 09.07.2020 verkündeten Urteil Constantin Film Verleih hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2004/481 die Gerichte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben, der den streitigen Film hochgeladen hat. Die Richtlinie, die die Bekanntgabe der „Adressen“ der Personen vorsieht, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift.

In den Jahren 2013 und 2014 wurden die Filme Parker und Scary Movie 5 ohne die Zustimmung von Constantin Film Verleih, der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Werken in Deutschland, auf die Videoplattform YouTube hochladen. Dort wurden sie mehrere zehntausend Male angeschaut. Constantin Film Verleih verlangte daher von YouTube und von Google, der Muttergesellschaft von YouTube, bei der sich die Nutzer zuvor mit einem Benutzerkonto registrieren müssen, ihr eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten, zu erteilen. Diese beiden Unternehmen weigerten sich, Constantin Film Verleih Auskünfte zu diesen Nutzern, insbesondere deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen, die von ihnen sowohl zum Zeitpunkt des Uploads der betreffenden Dateien als auch zum Zeitpunkt des letzten Zugangs zu ihrem Google/YouTube-Konto verwendet wurden, zu erteilen.

Der Ausgangsrechtsstreit hing von der Beantwortung der Frage ab, ob solche Auskünfte unter den Begriff „Adressen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fallen. Nach dieser Richtlinie können die Gerichte anordnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt werden. Zu diesen Informationen gehören u. a. die „Adressen“ der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.

Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs „Adresse“ nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Daraus folgt, dass sich dieser Begriff, wenn er wie in der Richtlinie 2004/48 ohne weitere Präzisierung verwendet wird, nicht auf die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse bezieht. Zweitens sind den Vorarbeiten2 zum Erlass der Richtlinie 2004/48 keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass der Begriff „Adresse“ dahin zu verstehen wäre, dass er nicht nur die Postanschrift, sondern auch die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse der betroffenen Personen erfasst. Drittens ergibt die Prüfung anderer Unionsrechtsakte betreffend die E-Mail-Adresse oder die IP-Adresse, dass keiner dieser Rechtsakte den Begriff „Adresse“ – ohne weitere Präzisierung – zur Bezeichnung der Telefonnummer, der IP-Adresse oder der E-Mail-Adresse verwendet.

Diese Auslegung steht nach Ansicht des Gerichtshofs im Einklang mit dem Ziel, das mit der das Auskunftsrecht betreffenden Bestimmung der Richtlinie 2004/48 verfolgt wird. Angesichts der Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen ist diese Harmonisierung nach dieser Bestimmung nämlich auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt. Außerdem soll mit dieser Bestimmung die Beachtung verschiedener Rechte, u. a. des Rechts der Rechtsinhaber auf Auskunft und des Rechts der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, miteinander in Einklang gebracht werden.

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass der Begriff „Adressen“ in der Richtlinie 2004/48 sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Fußnoten

1 Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).

2 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum vom 30. Januar 2003 (KOM[2003] 46 endgültig), Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2003 (ABl. 2004, C 32, S. 15) und Bericht des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2003 (A5-0468/2003) zu diesem Vorschlag.

Powered by WPeMatico

EuGH zur Frage, ob eine nicht ausgehandelte Vertragsklausel unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen fällt

Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Parteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, fällt nicht unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen. So entschied der EuGH (Rs. C-81/19).

EuGH zur Frage, ob eine nicht ausgehandelte Vertragsklausel unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen fällt

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil C-81/19 vom 09.07.2020

Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Parteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, fällt nicht unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen.

Im Jahr 2006 schlossen NG und OH einen Kreditvertrag mit der Banca Transilvania, mit dem diese ihnen einen Betrag von 90.000 rumänischen Lei (RON) (ca. 18.930 Euro) lieh. Im Jahr 2008 schlossen sie zur Refinanzierung des ursprünglichen Vertrags einen weiteren Darlehensvertrag, der auf Schweizer Franken lautete.

Die starke Abwertung des rumänischen Leu führte in den folgenden Jahren fast zu einer Verdoppelung des zurückzuzahlenden Betrags.

Am 23. März 2017 klagten NG und OH beim Tribunalul Specializat Cluj (Fachgericht Cluj, Rumänien) und beantragten festzustellen, dass ein Teil des Refinanzierungsvertrags missbräuchlich sei, der vorsah, dass alle Zahlungen aufgrund dieses Vertrags in der Währung zu erfolgen hatten, auf die das Darlehen lautete, und dass die Darlehensnehmer die Bank um Umwandlung des Darlehens in eine andere Währung ersuchen konnten, wobei diese nicht verpflichtet war, einem solchen Ersuchen nachzukommen. Des Weiteren wurde die Bank durch den Darlehensnehmer beauftragt, die Begleichung der fälligen Zahlungsverpflichtungen unter Verwendung ihres eigenen Wechselkurses vorzunehmen.

NG und OH trugen ebenfalls vor, die Banca Transilvania habe ihre Informationspflicht verletzt, indem sie sie bei Aushandlung und Abschluss des Vertrags nicht vor dem Risiko gewarnt habe, das mit der Umwandlung des ursprünglichen Vertrags in eine ausländische Währung verbunden war. Außerdem schaffe die Klausel über die Rückzahlung in Fremdwährung ein Ungleichgewicht zu ihrem Nachteil, da sie das Wechselkursrisiko allein trügen.

Unter diesen Umständen fragt die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) den Gerichtshof erstens, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde. Zweitens fragt dieses Gericht den Gerichtshof, welche Konsequenzen ein nationales Gericht gegebenenfalls aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel zum Wechselkursrisiko ziehen soll.

Mit seinem Urteil vom 09.07.2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass diese Richtlinie nicht anwendbar ist, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: zum einen muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zum anderen muss diese Rechtsvorschrift bindend sein. Dieser Ausschluss ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich angenommen werden darf, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss erfüllt sind, zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten.

In Bezug auf die erste Voraussetzung fällt die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als missbräuchlich bezeichnete Klausel der Allgemeinen Bedingungen, da sie dem vorlegenden Gericht zufolge auf einer abdingbaren Vorschrift des nationalen Rechts beruht, unter den in der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss.

Bezüglich der zweiten Voraussetzung weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „bindende Rechtsvorschriften“ auch abdingbare Regeln umfasst, die nach dem nationalen Recht zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. In dieser Hinsicht unterscheidet diese Bestimmung nicht zwischen Vorschriften, die unabhängig von der Wahl der Vertragsparteien gelten, und abdingbaren Vorschriften.

Insoweit ist zum einen der Umstand, dass von einer Vorschrift des nationalen Rechts abgewichen werden kann, unerheblich für die Prüfung der Frage, ob eine Vertragsklausel, die auf einer solchen Vorschrift beruht, ausgeschlossen ist. Zum anderen hat der Umstand, dass eine Vertragsklausel, die auf einer der in der fraglichen Richtlinie genannten Vorschriften beruht, nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, keinen Einfluss auf ihren Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Powered by WPeMatico

Nationale Verjährungsvorschriften: Schutz vor missbräuchlichen Klauseln

Der EuGH entschied, dass eine nationale Rechtsvorschrift eine Verjährungsfrist für die auf eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gestützte Erstattungsklage vorsehen darf (Rs. C-698/18, C-699/18).

Nationale Verjährungsvorschriften: Schutz vor missbräuchlichen Klauseln

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zu den Urteilen C-698/18, C-699/18 vom 09.07.2020

Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gestützte Erstattungsklage vorsehen. Diese Frist darf weder weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen noch die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.JB und KC hatten Darlehensverträge über die Vergabe persönlicher Kredite mit der Raiffeisen Bank bzw. der BRD Groupe Société Générale geschlossen. Nach der vollständigen Tilgung dieser Darlehen erhoben beide Darlehensnehmer bei der Judecătoria Târgu Mureș (Amtsgericht Târgu Mureș, Rumänien) Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln dieser Verträge, die die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr und einer monatlichen Verwaltungsgebühr sowie für die Bank die Möglichkeit vorsah, die Höhe der Zinsen zu ändern.

Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale beriefen sich darauf, dass JB und KC bei Klageerhebung keine Verbraucher mehr gewesen seien, da die Darlehensverträge aufgrund ihrer vollständigen Erfüllung beendet gewesen seien; daher bestehe keine Klagebefugnis mehr.

Die Judecătoria Târgu Mureș vertrat die Auffassung, dass die vollständige Erfüllung eines Vertrags einer Überprüfung der Missbräuchlichkeit der darin verwendeten Klauseln nicht entgegenstehe, und stellte fest, dass die Klauseln missbräuchlich seien. Daher verurteilte sie die beiden Kreditinstitute zur Erstattung der von JB und KC auf der Grundlage dieser Klauseln gezahlten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Gegen diese Entscheidung legten Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale Rechtsmittel ein.

In diesem Zusammenhang möchte das Tribunal Specializat Mureş (Landgericht mit Sonderzuständigkeit Mureș, Rumänien) vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 auch nach der vollständigen Erfüllung eines Vertrags noch Anwendung findet und ob gegebenenfalls für eine Klage auf Erstattung der Beträge, die aufgrund von für missbräuchlich erklärten Vertragsklauseln rechtsgrundlos gezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorgesehen werden kann, die mit der Beendigung dieses Vertrags zu laufen beginnt.

Mit seinem Urteil am 09.07.2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet.

Bei Fehlen entsprechender Unionsrechtsvorschriften ist es aber Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu bestimmen, die den Schutz der Rechte der Unionsbürger gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Zum Effektivitätsgrundsatz führt der Gerichtshof aus, dass das mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet. Selbst wenn eine Verjährungsfrist von drei Jahren grundsätzlich faktisch ausreichend erscheint, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, könnte sie, soweit sie zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Vertrags beginnt, abgelaufen sein, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit einer Klausel dieses Vertrags Kenntnis zu nehmen. Durch diese Frist kann also ein wirksamer Schutz des Verbrauchers nicht gewährleistet werden.

Unter diesen Umständen ist eine Beschränkung des dem Verbraucher verliehenen Schutzes auf die Dauer der Erfüllung des fraglichen Vertrags nicht mit dem durch diese Richtlinie geschaffenen Schutzsystem vereinbar. Also ist es mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar, wenn für die Erstattungsklage eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, deren Lauf unabhängig davon, ob der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, auf die er seine Erstattungsklage stützt, Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte, mit der Beendigung des in Rede stehenden Vertrags beginnt.

Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, verlangt dieser, dass für dessen Einhaltung die betreffende nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, und für Rechtsbehelfe gelten muss, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben. Insoweit steht dieser Grundsatz einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage auf Erstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel entrichteten Beträge ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Vertrags beginnt, während der Lauf derselben Frist für eine entsprechende auf innerstaatliche Vorschriften gestützte Klage erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginnt, auf dem die Klage beruht.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht. Allerdings darf diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende, und sie darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Die in Rede stehende Richtlinie sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität stehen einer gerichtlichen Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift entgegen, nach der für die Klage auf Erstattung der Beträge, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, die mit dem Tag der vollständigen Erfüllung dieses Vertrags zu laufen beginnt, wenn vermutet wird – ohne dass es hierfür einer Prüfung bedarf -, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel Kenntnis haben müsste , oder wenn der Lauf dieser Frist für entsprechende, auf innerstaatliche Vorschriften gestützte Klagen erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginnt, auf dem diese Klagen beruhen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Powered by WPeMatico

Angabe „Preis 1 €“ auf eBay führt nicht zu wirksamem Kaufvertrag über 1 Euro bei ersichtlichem Versteigerungswillen

Das OLG Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass es nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag führt, wenn ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis „Preis 1 €“ tatsächlich 1 Euro bietet und ersichtlich ein Versehen vorliegt, weil tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war (Az. 6 U 155/19).

Powered by WPeMatico

Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit stattgegeben. Sie richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Verbot, in einem Porträtbeitrag über einen öffentlich bekannten Unternehmer dessen mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Täuschungsversuch im juristischen Staatsexamen zu thematisieren (Az. 1 BvR 1240/14).

Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Beschluss 1 BvR 1240/14 vom 23.06.2020

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 09.07.2020 veröffentlichte Beschluss einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit stattgegeben. Sie richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Verbot, in einem Porträtbeitrag über einen öffentlich bekannten Unternehmer dessen mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Täuschungsversuch im juristischen Staatsexamen zu thematisieren.

Die Kammer greift damit die Maßgaben der Senatsentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ auf und konkretisiert sie für die Konstellation aktueller Berichterstattung über vergangene Ereignisse. Dabei hat sie bekräftigt, dass eine wahrhafte Berichterstattung über Umstände des sozialen und beruflichen Lebens im Ausgangspunkt hinzunehmen ist. Zudem hat sie klargestellt, dass die Gewährleistung einer „Chance auf Vergessenwerden“ durch das Grundgesetz nicht dazu führt, dass die Möglichkeit der Presse, in ihren Berichten Umstände zu erwähnen, die den davon Betroffenen unliebsam sind, schematisch durch bloßen Zeitablauf erlischt. Vielmehr kommt es darauf an, ob für den Bericht als Ganzen ein hinreichendes Berichterstattungsinteresse besteht und ob es für die Einbeziehung des das Ansehen negativ berührenden Umstands objektivierbare Anknüpfungspunkte gibt. Solange das der Fall ist, ist es Aufgabe der Presse, selbst zu beurteilen, welche Umstände und Einzelheiten sie im Zusammenhang eines Berichts für erheblich hält und der Öffentlichkeit mitteilen will. Dies gilt auch unter den Verbreitungsbedingungen des Internets.

Sachverhalt:

Mitte 2011 veröffentlichte die Beschwerdeführerin, die Verlegerin eines Wirtschaftsmagazins, einen Porträtbeitrag über den Betroffenen und das seinen Namen tragende und damals von ihm geleitete börsennotierte Unternehmen. Zur Sprache kommen unter anderem seine Stellung als Vorstandsvorsitzender, die Stellung seiner Ehefrau als Aufsichtsratsmitglied, die geschäftlichen Aktivitäten, die wirtschaftliche Entwicklung und jüngere Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens und verschiedene rechtliche Probleme des Betroffenen und des Unternehmens. Einleitend heißt es, der Betroffene habe „zwei große Leidenschaften: die Fliegerei und die Juristerei“. Einen Pilotenschein besitze er, weniger gut sei es um seinen rechtswissenschaftlichen Abschluss bestellt. Vom Staatsexamen sei er wegen Täuschungsversuchs ausgeschlossen worden. Anschließend schildert der Artikel, der Betroffene habe immer wieder rechtliche Schwierigkeiten. So sei er jüngst in einem Strafprozess wegen Bestechung einer Krankenkassengutachterin zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden. Die Entscheidung über seine Revision in einem weiteren Strafverfahren wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage und Nötigung stehe noch aus. Das Ende des Artikels kommt auf die strafgerichtlichen Verurteilungen zurück und wirft die Frage auf, ob dem Kläger des Ausgangsverfahrens nun möglicherweise wegen Unzuverlässigkeit ein Entzug seines Pilotenscheins drohe.

Auf Klage des Betroffenen untersagten die Zivilgerichte die Erwähnung des Täuschungsversuchs in dem Bericht. Zwar müsse man die Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre in weitem Umfang hinnehmen. Der Betroffene werde jedoch durch die Mitteilung als ein Mensch dargestellt, dem unredliche Methoden nicht wesensfremd seien. Ein konkreter Anlass für das neuerliche Aufgreifen des Täuschungsversuchs habe nicht bestanden. Der Betroffene dürfte wegen dieses längst vergangenen Fehlverhaltens nicht dauerhaft an den Pranger gestellt werden. Auch werde die Berichterstattung durch das Verbot nur unwesentlich eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin weiter über die angebliche Prozessfreude und das nicht abgeschlossene Jurastudium berichten könne, nur nicht über die konkreten Umstände seiner erfolglosen Beendigung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Kammer hat für die gebotene Abwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse der Presse und den Persönlichkeitsinteressen Betroffener zentrale Gesichtspunkte aufgegriffen, die im Fall eines Wiederaufgreifens lange zurückliegender Ereignisse zu beachten sind.

Danach gilt im Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug hinzunehmen ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten Wirkung entspricht. Betroffene können sich nicht aus der Gesamtheit ihres vergangenen sozialbezogenen Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit die Aspekte herausgreifen, von denen sie sich eine positive Außenwirkung versprechen und alles andere einseitig dem Blick der Öffentlichkeit entziehen.

Anderes gilt für die Mitteilung von Tatsachen und Handlungen, die dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen sind und deshalb im Grundsatz einer öffentlichen Erörterung entzogen sind. Hierzu gehören etwa Details privater Beziehungen und persönliche Ausdrucksformen der Sexualität. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung auch durch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann darüber hinaus – insbesondere angesichts der großen Breitenwirkung personenbezogener Informationen über das Internet – unter besonderen Umständen auch aus einer unzumutbar anprangernden Wirkung erwachsen. Diese kann sich z.B. aus der außergewöhnlichen Art, Weise und Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum „Gesicht“ einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird. Einzelne müssen nicht unbegrenzt hinnehmen, ohne, dass sie dafür Anlass gegeben haben, in aller Öffentlichkeit mit ihrem gesamten, teils lange zurückliegenden Verhalten förmlich zermürbt zu werden. Für ein Überwiegen des Interesses an einem Schutz der Persönlichkeit genügt es hingegen nicht, dass der mitgeteilte Umstand dazu geeignet ist, das soziale Ansehen oder den Respekt, den die betreffende Person genießt, zu mindern.

Jenseits dieser besonderen Fälle ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann. Das gilt besonders für die Berichterstattung über lange zurückliegende Straftaten, bei der zusätzlich das Resozialisierungsinteresse in Rechnung zu stellen ist. Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten. Es ist vielmehr bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand ihres jeweiligen Anlasses zu bemessen. Dieser kann neu entstehen und einem Vorgang neue Aktualität geben. Andernfalls könnte man über Fehltritte, Ansichten oder Äußerungen von öffentlich bekannten Personen, die diese als Heranwachsende oder in früheren Lebensphasen charakterisieren, regelmäßig nicht berichten. Denn oft werden seit dem betreffenden Ereignis mehrere Jahrzehnte vergangen sein, wenn diese erstmals in die Öffentlichkeit treten. Für die Frage, wie sich der Faktor Zeit auf das Berichterstattungsinteresse auswirkt, ist auch das Verhalten der betroffenen Person von Bedeutung. Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr vergangenes Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem „Vergessenwerdenwollen“ getragen war.

Ebenfalls erheblich für die von den Fachgerichten vorzunehmende Abwägung können Gegenstand und Herkunft der mitgeteilten Information sein. War eine Information ohne Weiteres zugänglich, darf sie eher öffentlich berichtet werden, als wenn sie über aufwändige Recherchen oder gar rechtswidrige Handlungen erlangt wurde. Relevant ist auch, ob der mitgeteilte Umstand eher dem privaten Bereich zugeordnet ist oder ein Verhalten betrifft, das einen stärkeren Sozialbezug aufweist. Für die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts aussagekräftig ist schließlich die Breitenwirkung der beanstandeten Berichterstattung, also etwa der Adressatenkreis der Publikation, die Auflagenzahl und die Verfügbarkeit im Internet.

Bei Würdigung des Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Vermittlung wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben der Presse gehört. Die Herstellung eines Tatsachenfundaments, von dem die Allgemeinheit ausgehen kann, ist elementare Voraussetzung demokratischen aber auch privaten Entscheidens – sowohl bei einer politischen Wahl als auch bei wirtschaftlichen Entscheidungen. Dabei ist es Ausgangspunkt und Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtet wird und wie Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden.

2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Sie verkennen, dass die grundsätzliche Berechtigung der Presse zur Mitteilung wahrer, nicht allgemein der öffentlichen Erörterung entzogener Umstände über in der Öffentlichkeit stehende Personen nicht schematisch durch Zeitablauf erlischt. Besondere Gründe des Falls jenseits des Zeitfaktors, die eine Unzulässigkeit der Mitteilung begründen könnten, werden weder aus den Feststellungen noch aus der von den Gerichten getroffenen Abwägung ersichtlich.

Insbesondere ist der Täuschungsversuch im juristischen Staatsexamen im Zusammenhang mit der Berichterstattung kein Makel, der geeignet wäre, das Gesamtbild einer Person zu dominieren und ein selbstbestimmtes Privatleben des Betroffenen ernstlich zu gefährden. Die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung geht von der Mitteilung nicht aus. Dass es sich bei der Einbeziehung des Täuschungsversuchs in den Artikel um eine nach ihrer Form und Hartnäckigkeit unzumutbar anprangernde Art der Berichterstattung handelt, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Stattdessen war in die Abwägung maßgeblich einzustellen, dass der Betroffene stets öffentlich tätig war und die Öffentlichkeit suchte. Eine Person, die aus eigenem Zutun derart dauerhaft in der Öffentlichkeit steht, kann nicht verlangen, dass ihre in der Vergangenheit liegenden Fehler, nicht aber ihre Vorzüge, in Vergessenheit geraten. Gegenstand des „Rechts auf Vergessen“ sind nicht einzelne Handlungen, deren Interesse, erinnert zu werden, absolut und schematisch mit Zeitablauf erlischt. Vielmehr kommt es stets auf den jeweiligen Bericht und das daran bestehende Informationsinteresse an. Dieses ist im Ausgangspunkt von den Presseorganen selbst zu beurteilen. Rechtlich erforderlich ist allein, dass die Einbeziehung eines Umstands in den jeweiligen Bericht nicht objektiv ohne jeden Anknüpfungspunkt ist. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.

Quelle: BVerfG

Powered by WPeMatico

Wann darf Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen?

Das VG Koblenz hatte sich in zwei Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde zulässig ist und wann nicht (Az. 4 L 487/20 und 4 L 494/20).

Wann darf Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen?

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.07.2020 zu den Beschlüssen 4 L 487/20 vom 18.06.2020 und 4 L 494/20 vom 23.06.2020

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich in zwei Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde zulässig ist und wann nicht. Während die Richter eine solche Anordnung bei wiederholten einfachen Verkehrsverstößen im Einzelfall als rechtswidrig einstuften, hielten sie es für rechtmäßig, einen Fahrerlaubnisinhaber bei nachgewiesenem gelegentlichen Cannabis-Konsum zur Durchführung einer MPU zu verpflichten.

Die beiden Antragsteller aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis und dem Landkreis Birkenfeld wandten sich gegen Fahrerlaubnisentziehungen, die sich jeweils auf die nicht fristgerechte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stützten. Bringt ein Kraftfahrer trotz Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht bei, so kann daraus auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kfz geschlossen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der MPU rechtmäßig erfolgte.

Dieses Erfordernis sei im Fall aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis nicht erfüllt gewesen, so die Koblenzer Verwaltungsrichter. Der dortige Antragsteller war wegen zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eines Überholvorgangs ohne Beachtung des Gegenverkehrs sowie einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (im Zeitraum von September 2017 bis Februar 2019) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden. Zwar könnten wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ausnahmsweise zu einer solchen Anordnung berechtigen, dies gelte aber nur, sofern Maßnahmen nach dem sog. Fahreignungs-Bewertungssystem (früheres Punktsystem) nicht ausreichten. Hierbei handele sich um ein abgestuftes System, das erst ab acht Punkten einen Fahrerlaubnisentzug vorsehe. Eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis sei nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller (dessen Fahreignungsregister fünf Punkte aufwies) nach dem Durchlaufen von präventiven Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu verkehrsordnungsgemäßem Verhalten zurückfinde.

Anders bewerteten die Richter dagegen den Fall aus dem Landkreis Birkenfeld. Hier war durch eine Blutprobe anlässlich einer Polizeikontrolle ein zumindest gelegentlicher Cannabis-Konsum des Antragstellers nachgewiesen worden. Zwar verbiete sich auch in Fällen eines Cannabis-Konsums die Anordnung einer MPU, wenn der Fahrzeugführer zwischen Konsum und Fahren zu trennen wisse. Hiervon könne im Fall des Antragstellers aber nicht die Rede sein. Er habe zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle unter akutem Einfluss von Cannabis gestanden. Zudem habe seine Blutprobe einen so hohen Wert ausgewiesen, dass schon nach statistischen Erhebungen von Beeinträchtigungen wie Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie einer Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen auszugehen sei. Der Antragsteller habe auch entsprechende Ausfallerscheinungen (Augenlidflattern und starkes Zittern der Hände) gezeigt.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Powered by WPeMatico

Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das entschied das BVerwG (Az. 7 C 19.18).

Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

BVerwG, Pressemitteilung vom 08.07.2020 zum Urteil 7 C 19.18 vom 08.07.2020

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 08.07.2020 entschieden.

Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasserrechtliche Bestimmungen sind auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliegt er dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, sind die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist nicht zu beanstanden.

Powered by WPeMatico

Konsultationsprozess zur NIS-Richtlinie gestartet

Die EU-Kommission hat den Konsultationsprozess zur Überarbeitung der Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) gestartet.

Konsultationsprozess zur NIS-Richtlinie gestartet

Am 07.07.2020 hat die EU-Kommission den Konsultationsprozess zur Überarbeitung der Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) gestartet.

Mit der Konsultation verfolgt die EU-Kommission drei Ziele:

  1. Beurteilung, ob sich die Cybersicherheit in der EU verbessert hat
  2. Identifizierung bestehender und aufkommender Probleme
  3. Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie

Bis zum 02.10.2020 haben Stakeholder Zeit, sich an der Konsultation zu beteiligen.

Powered by WPeMatico