Erwerbsminderungsrente – Verfall des Urlaubs

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, hat das BAG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az. 9 AZR 245/19).

Erwerbsminderungsrente – Verfall des Urlaubs

Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?

BAG, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Urteil 9 AZR 245/19 vom 07.07.2020

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger ist seit dem Jahr 2000 als Frachtfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 2014 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zuletzt bis August 2019 verlängert wurde. Er hat u. a. geltend gemacht, ihm stünden gegen die Beklagte noch 34 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2014 zu. Diese Ansprüche seien nicht verfallen, weil die Beklagte ihren Obliegenheiten, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers sei mit Ablauf des 31. März 2016 erloschen. Sei der Arbeitnehmer – wie vorliegend der Kläger aufgrund der vollen Erwerbsminderung – aus gesundheitlichen Gründen langandauernd außerstande, seinen Urlaub anzutreten, trete der Verfall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unabhängig von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ein.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Für die Entscheidung, ob der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2014 am 31. März 2016 oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen ist, kommt es für den Neunten Senat auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Diese Bestimmung hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts verschiedentlich unionsrechtskonform ausgelegt.

Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2018 (- C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat der Neunte Senat erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/19 vom 19. Februar 2019).

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, versteht der Neunte Senat § 7 Abs. 3 BUrlG nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2011 (C-214/10 – [KHS]) außerdem dahin, dass gesetzliche Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 56/12 vom 7. August 2012).

Für die Entscheidung des Rechtstreits bedarf es nunmehr einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder ggf. einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub im Urlaubsjahr bis zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zumindest teilweise hätte nehmen können.

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Verfall des Urlaubs bei Krankheit

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei seither ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, hat das BAG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az. 9 AZR 401/19).

Verfall des Urlaubs bei Krankheit

Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?

BAG, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Urteil 9 AZR 401/19 vom 07.07.2020

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei seither ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin ist seit ihrer Erkrankung im Verlauf des Jahres 2017 durchgehend arbeitsunfähig. Von ihrem Urlaub für das Jahr 2017 nahm sie 14 Urlaubstage nicht in Anspruch. Die Beklagte hatte die Klägerin weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen kann. Mit der Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass ihr die restlichen 14 Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2017 weiterhin zustehen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Urlaub sei nicht verfallen, weil die Beklagte es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei spätestens mit Ablauf des 31. März 2019 erloschen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Für die Entscheidung, ob der Urlaub der Klägerin aus dem Jahr 2017 am 31. März 2019 oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen ist, kommt es für den Neunten Senat auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Diese Bestimmung hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts verschiedentlich unionsrechtskonform ausgelegt.

Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2018 (C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat der Neunte Senat erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/19 vom 19. Februar 2019).

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, versteht der Neunte Senat § 7 Abs. 3 BUrlG nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2011 (- C-214/10 – [KHS]) außerdem dahin, dass gesetzliche Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 56/12 vom 7. August 2012).

Für die Entscheidung des Rechtstreits bedarf es nunmehr einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder ggf. einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können.

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Höhere Förderung für Elektro-Fahrzeuge

Die geänderte Förderrichtlinie zur „Innovationsprämie“ tritt am 08.07.2020 in Kraft. Damit wird der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos verdoppelt. So erhalten reine E-Autos künftig eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 Euro; Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 Euro. Das teilen BMWi und BAFA mit.

Höhere Förderung für Elektro-Fahrzeuge

BMWi, Pressemitteilung vom 07.07.2020

Die geänderte Förderrichtlinie zur „Innovationsprämie“ wird am 07.07.2020 um 15 Uhr im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 08.07.2020 in Kraft. Damit wird der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos verdoppelt. So erhalten reine E-Autos künftig eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 Euro; Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 Euro.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Wir verdoppeln den staatlichen Anteil beim Kauf eines E-Autos und setzen so einen deutlichen Anreiz für Verbraucherinnen und Verbraucher für den Kauf eines E-Autos. Wir wollen so den Umstieg auf E-Autos vorantreiben und der Elektromobilität in Deutschland einen neuen Schub verleihen.“

Der Präsident des BAFA, Torsten Safarik: „Die neuen Fördersätze von bis zu 9.000 Euro machen den Umstieg auf ein E-Auto für die Bürgerinnen und Bürger noch einmal deutlich attraktiver. Mit dem schlanken einstufigen Verfahren setzen wir im BAFA die neue Innovationsprämie effizient und bürgerfreundlich um.“

Ab 8. Juli 2020 wird im bestehenden System des sog. Umweltbonus der Bundesanteil befristet bis 31. Dezember 2021 verdoppelt. Der Herstelleranteil bleibt unberührt. Von der „Innovationsprämie“ können – auch rückwirkend – folgende gekaufte oder geleaste Fahrzeuge profitieren:

  • Neue Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden, sowie
  • junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt.

Ein Antrag auf Förderung durch die „Innovationsprämie“ ist bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich.

Die „Innovationsprämie“ geht auf das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zurück. Neben der befristeten Verdopplung des Bundesanteils sieht die geänderte Förderrichtlinie ein Verbot der Kumulierung mit der Förderung durch andere öffentliche Mittel vor. Dies soll eine Überförderung ausschließen. Die Europäische Kommission hat die „Innovationsprämie“ beihilferechtlich geprüft.

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Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz

Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinen Gesetzes zum Schutz der Natur und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 1 Ss-OWi 183/19).

Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Beschluss 1 Ss-OWi 183/19 vom 15.06.2020

Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, stellt dies kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterfällt deshalb nicht dem Straßenverkehrsrecht, sondern dem Naturschutzgesetz. Das hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte die Betroffene das von ihr geführte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Personenkraftwagen zugelassen ist, und übernachtete dort. Das Amtsgericht Husum verurteilte die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LNatSchG zu einer Geldbuße von 100 Euro. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrs recht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu, so dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei. Der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde nun als unbegründet verworfen.

Aus den Gründen: Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene beging eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG, als sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.

Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift greifen nicht durch. Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 6 StVG und § 12 StVO betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbietet nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher dient die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Vielmehr soll sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.

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Räumungsurteil wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz

In einem Verfahren eines hannoverschen Unternehmens der Wohnungswirtschaft gegen den Mieter einer Wohnung im Stadtteil Oberricklingen hat das AG Hannover den Mieter zur Herausgabe der von ihm bewohnten Wohnung verurteilt, wobei ihm eine Räumungsfrist bis einschließlich zum 30.07.2020 gewährt wurde (Az. 474 C 13200/19).

Räumungsurteil wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz

AG Hannover, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Urteil 474 C 13200/19 vom 04.05.2020 (rkr)

In einem Verfahren eines hannoverschen Unternehmens der Wohnungswirtschaft gegen den Mieter einer Wohnung im Stadtteil Oberricklingen hat das Amtsgericht Hannover durch die Richterin Julia Eisenburger am 04.05.2020 den Mieter zur Herausgabe der von ihm bewohnten Wohnung verurteilt, wobei ihm eine Räumungsfrist bis einschließlich zum 30.07.2020 gewährt wurde.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bewohnt der Mieter die Wohnung der Klägerin seit Anfang 2008. Im August 2019 wurde der Klägerin bekannt, dass der Beklagte sog. „Polenböller“ zuhause lagerte, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte. Aufgrund dessen wurde der Beklagte im Zuge eines Strafverfahrens durch einen Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 06.09.2019 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung zum 30.06.2020, aufgrund unzumutbaren Mieterverhaltens – was zwischen den Parteien streitig ist. Der Kündigung widersprach der Beklagte mit dem Verweis auf den Grad seiner Behinderung von 30 Prozent.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe gefährlichen Sprengstoff in seiner Wohnung gelagert. Dieser könne nur dem Zwecke dienen, Menschen oder Tiere verletzen zu wollen. Ferner behauptet die Klägerin, dass die Substanz des Wohnhauses, sowie die Unversehrtheit der Mitmieter durch die Sprengkörper gefährdet seien.

Der Beklagte behauptet, die Sprengkörper seien dazu gedacht gewesen, sie im Garten zu zünden, um sich der vorherrschenden Rattenplage anzunehmen. Insoweit sei das Vorhaben – laut Internetforen – eine übliche Methode, sich eines Rattenproblems anzunehmen. Weiter behauptet der Beklagte, er hätte weder die Substanz des Hauses noch andere Mieter gefährden können. Er hätte bei der Zündung der Sprengkörper auf hinreichend Sicherheitsabstand geachtet.

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung gem. §§ 543, 546 I BGB.

Die Klägerin hat das Mietverhältnis wirksam mit Schreiben vom 06.09.2019 durch außerordentliche Kündigung beendet, § 543 BGB. Die Kündigungserklärung wurde dem Beklagten in Schriftform gem. § 568 I BGB übersandt und ist diesem zugegangen. Das Kündigungsschreiben enthielt gem. § 569 IV BGB die Darlegung des Grundes, aus welchem sich die Kündigung ergab, sowie den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit des Beklagten nach §§ 568 II, 574 ff. BGB.

Die Klägerin war berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen, da insofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch eine einmalige Pflichtverletzung kann so erheblich sein, dass dem Anderen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BeckOK BGB/Wiederhold, 53. Auflage, § 543 BGB Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat Sprengkörper, nämlich sog. „Polenböller“, in der Wohnung gelagert, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hat. Diese sind nicht nur geeignet die Mietsache in ihrer Substanz zu beschädigen, sondern stellen darüber hinaus auch eine Gefahr für die Gesundheit der Mitmieter des Hauses dar. Sprengkörper dieser Art sind in Deutschland nicht zugelassen. Die Sprengstoffmenge übersteigt die in Deutschland erlaubte Grenze und zudem ist die Stoffzusammensetzung nicht immer bekannt. Darüber hinaus gibt es keine Qualitätsprüfungen der Produkte, wodurch diese eine gesteigerte Gefährlichkeit aufweisen. Somit folgt eine erhebliche Gefahr durch den Umgang mit derartigen Sprengkörpern. Der Gebrauch von Sprengkörpern allgemein ist – ungeachtet der Gefährlichkeit der streitgegenständlichen Sprengkörper – gem. § 23 II 2 1. SprengV nur in der Silvesternacht erlaubt und nicht darüber hinaus. Sofern der Beklagte also vorträgt, die Sprengkörper benutzen zu wollen, um Ratten im Garten des Hauses zu beseitigen, handelt es sich nicht um eine für Laien gängige und mitnichten um eine anerkannte Methode der Schädlingsbekämpfung.

Zudem bedürfte es zu der Nutzung der Sprengkörper einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 SprengG, eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 I SprengG (vgl. § 23 II 1 1. SprengV). Darüber hinaus ist ausschließlich der Besitz von Sprengkörpern der Kategorien F1 und F2 für Laien erlaubt. Sprengkörper der Kategorie F3 oder höher erfordern auch in der Silvesternacht einer Genehmigung. Sog. „Polenböller“ hingegen fallen unter § 40 SprengG und sind mithin nicht genehmigungsfähig. Demnach hat der Beklagte nicht nur sog. „Polenböller“ angekauft oder selbst hergestellt, sondern diese auch noch durch Glasscherben verändert, so dass diese an Gefährlichkeit gewonnen haben und diese auch im Garten des Miethauses zünden wollen. Erschwerend kommt hinzu, dass von jedem Sprengkörper eine spezifische Explosionsgefahr ausgeht. Insbesondere bei nicht zugelassenen oder von Laien selbst gebauten Sprengkörpern ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Gefährdung der Umgebung vorliegt, die darin begründet liegt, dass die Sprengkörper durch eine Fehlfunktion detonieren können. Die von dem Beklagten durchgeführte Ummantelung der Sprengkörper durch Glasscherben, verstärkt diese Gefährlichkeit des Sprengkörpers. Umherfliegende Glasscherben können erhebliche Verletzungen bei Menschen oder Tieren hervorrufen. Überdies steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die Ummantelung der Sprengkörper mit Glasscherben die Steigerung der Gefährlichkeit der Sprengkörper beabsichtigt wurde. Die Maßnahme wurde mit dem Vorsatz vorgenommen, um bei der Detonation die Zerstörungskraft der sog. „Polenböller“ zu steigern. Insoweit hat der Beklagte zugestanden, Ratten mit den Sprengkörpern erlegen zu wollen. Sofern der Beklagte vorträgt, er hätte bei der kontrollierten Detonation der Sprengkörper hinreichend Abstand zu Gebäuden und etwaigen Dritten gehalten, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Die Explosion eines nichtgenehmigten Sprengkörpers ist insbesondere aufgrund ihrer Unkontrollierbarkeit besonders gefährlich. Der Beklagte wird als Laie kaum in der Lage sein das Ausmaß der Explosionen der einzelnen Sprengkörper richtig bewerten zu können. Darüber hinaus würde jedwede Prognose durch herumfliegende Glassplitter erschwert. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte gewillt war, die Sprengkörper im Garten des Hauses zu zünden, kann eine Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich der Achtung von Belangen seiner Mitmieter und seiner Vermieterin nicht negiert werden. Im Übrigen ist bereits die Lagerung der Sprengkörper in der Wohnung des Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Modifikation der Sprengkörper durch das Anbringen von Gegenständen, ein Verstoß gegen Punkt 2 Ziffer 4 der Hausordnung. Die unter Punkt 2 der Hausordnung aufgelisteten Handlungen dienen der Sicherheit der Hausgemeinschaft und des Gebäudes selbst. Aufgrund der Gefährlichkeit von Sprengkörpern, denen die Eigenschaft anhaftet auch ohne gezieltes Anfachen der Zündschnur zu detonieren, ist eine erhebliche Gefährdung der Mietsache zu befürchten. Sofern der Beklagte dazu ausführt, eine mögliche Explosion würde lediglich seine Küche betreffen, in der die Sprengkörper gelagert wurden, vermag die Aussage keine Abhilfe zu schaffen. Sollte sich eine Beschädigung durch die Sprengkörper auf die Küche des Beklagten begrenzen lassen, handelt es sich trotz dessen um eine Beschädigung des Gebäudes, welches im Eigentum der Klägerin steht. Das Ausmaß der Beschädigung erfordert nicht, dass Wohnungen von Mitmietern in Mitleidenschaft gezogen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass es bei einer unkontrollierten Detonation der Sprengkörper in der Küche zu einer Kumulation der Sprengkraft der verschiedenen Sprengkörper kommen könnte, obgleich es sich um lediglich um „wenige“ Sprengkörper handelte, wie der Beklagte betonte. Die Zerstörungskraft würde durch jeden explodierenden Sprengkörper gesteigert.

Des Weiteren ist es der Klägerin unzumutbar an dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist festzuhalten. Die Feststellung der Unzumutbarkeit hat gem. § 543 I 2 BGB im Wege der Interessenabwägung zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung einer Person, die schon lange Zeit im Haus wohnt und von Krankheiten seelischer oder körperlicher Art geplagt wird, muss ein erhöhtes Maß an Verständnis und Rücksichtnahme erfolgen. Vorliegend hat der Beklagte Sprengkörper in seiner Küche gelagert, die einen Verstoß gegen § 40 SprengG darstellen. Somit hat der Beklagte dadurch, dass er die Sprengkörper in seiner Wohnung aufbewahrte bereits einen Straftatbestand erfüllt. Darüber hinaus hat der Beklagte erklärt, die mit Glasscherben versetzten Sprengkörper verwenden zu wollen und diese im Garten des Mietshauses explodieren zu lassen. Damit besteht eine konkrete Gefährdungslage der Bausubstanz des Gebäudes, sowie eine konkrete Gefährdung für die Gesundheit der Mitmieter. Insoweit trifft die Klägerin als Vermieterin die Pflicht ihre Mieter zu schützen. Auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Wohnung aus Art. 13 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG kann eine Abwägung zu Gunsten des Beklagten nicht erfolgen. Die Handlung des Beklagten stellt aus der Sicht eines objektiven Dritten eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, ein Problem zu lösen. Bezogen auf eine etwaige Rattenplage im Garten hätte der Beklagte sich an die Vermieterin halten müssen, um sie dazu zu bewegen sich des Problems anzunehmen. Sich selbst der Rattenplage anzunehmen und diese dann auch noch mit Sprengkörpern erlegen zu wollen, fällt weder in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Mieter noch in seinen Kompetenzbereich. Die Schädlingsbekämpfung obläge allein einem Fachmann.

Des Weiteren wird aus dem Schriftwechsel des Beklagten deutlich, dass es an der Einsichtsfähigkeit mangelt, zu erkennen welche Gefahr von den Sprengkörpern in seiner Wohnung ausgeht. Vielmehr wird durch die Ummantelung der Sprengkörper mit Glasscherben deutlich, dass der Beklagte sich keinerlei Gedanken über die Gefährlichkeit der Mittel machte oder diese gänzlich verkannt hat. Demnach darf die Klägerin befürchten, dass der Beklagte von seinem Vorhaben keinen Abstand nimmt oder zumindest erneut Sprengkörper ankaufen oder herstellen würde, die für sein Umfeld gefährlich sind. Dies wird insbesondere durch die Aussage des Beklagten deutlich, wonach er beteuert sich sog. „Polenböller“ aus einem Ansinnen vor Silvester 2018 heraus beschafft zu haben welches er sich selbst nicht erklären könne. Wohingegen er zu einem anderen Zeitpunkt vorträgt, er brauche die sog. „Polenböller“ um sich einer Rattenplage anzunehmen.

Eine Abmahnung war nach § 543 III 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Die von dem Beklagten verursachte Gefährdung müssen die Mitmieter und die Klägerin nicht hinzunehmen. Das Risiko, dass die Abmahnung erfolglos bleiben würde, kann den Mitmietern und der Klägerin nicht zugemutet werden. In diesem Falle würde über einen nicht absehbaren Zeitraum die vorgenannte konkrete Gefährdung der Hausbewohner fortbestehen (vgl. AG Pinneberg, Urteil vom 29.08.2002 – 68 C 23/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2010 – I-24 U 170/09).

Der Vortrag des Beklagten, es läge ein Fall der sozialen Härte vor, mag die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten entscheiden. Eine besondere soziale Härte im Sinne des § 574 I BGB liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 574 BGB, der den Schutz des Mieters und der mit ihm zusammenlebenden Personen vor unbilligen Nachteilen erreichen will, eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art vorliegt, die diejenigen Umstände, Unbequemlichkeiten und Nachteile, die die Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum üblicherweise mit sich bringen, übersteigt und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck nicht zumutbar ist. Der Beklagte hat einen Grad der Behinderung von 30 aufgrund einer Operation am Herzen. Diese äußert sich durch Kurzatmigkeit und Schweißausbrüche. Dabei handelt es sich jedoch nicht um derartige Einschränkungen, die es dem Beklagten unmöglich machen dürften neuen Wohnraum zu beschaffen. Aufgrund seiner Behinderung ist der Beklagte nicht auf bestimmte Voraussetzungen in seinem Umfeld angewiesen, die eine bestimmte Beschaffenheit der neuen Wohnung voraussetzen oder des Umfeldes in dem sich die Wohnung befindet. Darüber hinaus ist aufgrund eines Umzugs auch keine Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes zu befürchten, welche einen hinreichende Härte darstellen könnte um einen Verbleib in der Wohnung zu rechtfertigen (vgl. Schmidt-Futterer, Blank § 574 Rn. 47 f.). Der Beklagte ist vielmehr gesundheitlich hinreichend stabil einen Umzug durchzuführen. Auch der Vortrag, der Beklagte könne dem Umzug nicht ohne Fremdhilfe bewältigen begründet keine soziale Härte. Insoweit ist es dem Beklagten möglich durch Umzugshelfer Abhilfe zu schaffen. Zumal ein Umzug ein lediglich temporärer Umstand ist, welcher auch für einen gesunden Menschen eine Belastung darstellt. Die angespannte Situation am Wohnungsmarkt ist für die Begründung sozialer Härte nicht ausreichend. Der Beklagte hat zwar nachgewiesen, sich bei der Wohnungsvermittlung gemeldet zu haben und dort abgewiesen worden zu sein, jedoch ist die Beschaffung einer Wohnung über die Wohnungsvermittlung der Stadt Hannover nicht die einzige Möglichkeit, die dem Beklagten zur Verfügung steht. Vielmehr obliegt es dem Beklagten sich auf dem freien Wohnungsmarkt um entsprechende Wohnungen zu bemühen. Denn auch auf dem freien Wohnungsmarkt wird sozialer Wohnraum angeboten. Ein Fall der sozialen Härte läge erst dann vor, wenn Ersatzwohnraum nicht beschafft werden kann (Schmidt-Futterer, Blank § 574 Rn. 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen sich auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend um eine neue Wohnung bemüht zu haben. Insoweit überwiegt das Interesse der Klägerin ihre Mieter zu schützen, das Interesse des Beklagten am Verbleib in seiner Wohnung.

Dem Beklagten wurde von Amts wegen die aus dem Tenor ersichtliche Räumungsfrist gewährt, § 721 ZPO. Bei der Bemessung der Räumungsfrist hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte zum Auffinden einer geeigneten Wohnung angesichts seiner Situation und der Lage auf dem hannoverschen Immobilienmarkt gerade in der derzeitig angespannten Lage um die Corona-Pandemie einen gewissen Vorlauf benötigen wird.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Fragen der Registermodernisierung

Über Fragen der Registermodernisierung und eines „registerübergreifendes Identitätsmanagements“ berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20288) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Danach wird die Stärkung der Interoperabilität von Registern auf Bundesebene in einer Vielzahl von Verwaltungsbereichen verfolgt.

Fragen der Registermodernisierung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.07.2020

Über Fragen der Registermodernisierung und eines „registerübergreifendes Identitätsmanagements“ berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/20288 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/19784 ). Danach wird die Stärkung der Interoperabilität von Registern auf Bundesebene in einer Vielzahl von Verwaltungsbereichen verfolgt. So sei beispielsweise im Bereich der Innenverwaltung im Jahr 2007 ein System technischer Standards eingerichtet worden, dem inzwischen alle Behörden des Ausländer-, Melde- und Personenstandswesens folgen. Zur weiteren Verbesserung der Interoperabilität habe der IT-Planungsrat ein „Koordinierungsprojekt Registermodernisierung“ eingerichtet. Ziel sei die „Entwicklung einer registerübergreifenden Gesamtarchitektur unter Einbeziehung technischer, rechtlicher und organisatorischer Maßnahmen“.

Um die Digitalisierungsanstrengungen der Verwaltung zum Erfolg zu führen, muss der Antwort zufolge „gewährleistet werden, dass Personenverwechslungen auch in der digitalen Kommunikation ausgeschlossen sind und die zu einer bestimmten Person übermittelten Daten eineindeutig zugeordnet werden können“. Dies könne durch ein registerübergreifendes Identitätsmanagement als Teil der Registermodernisierung wahrgenommen werden.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, unterstützt das Vorhaben des registerübergreifenden Identitätsmanagements die Erhaltung der dezentralen Registerlandschaft in Deutschland. Die einzelnen Fachdaten zu einer Person werden laut Vorlage nicht zusammengeführt oder anders als bislang gespeichert. Im Falle eines gesetzlich geregelten Datenaustausches von Daten einer bestimmten Person zwischen zwei Behörden solle zukünftig die steuerliche Identifikationsnummer genutzt werden.

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Entscheidung im Streit um Bodenverunreinigung

Das VG Trier hat eine Klage gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord im Hinblick auf ein in Wittlich gelegenes Grundstück abgewiesen (Az. 9 K 4248/19).

Entscheidung im Streit um Bodenverunreinigung

VG Trier, Pressemitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 9 K 4248/19 vom 24.06.2020

Die 9. Kammer des Gerichts hat mit Urteil vom 24. Juni 2020 eine Klage gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – SGD Nord – im Hinblick auf ein in Wittlich gelegenes Grundstück abgewiesen.

Das Grundstück befindet sich in der Nähe des Geländes der ehemaligen Französischen Schule. Dort wurde im Jahr 1980 ein Heizölschaden festgestellt, durch den es zu Bodenbelastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen und Leichtflüchtigen Aromatischen Kohlenwasserstoffen kam. Auch das Grundstück der Klägerin wurde durch den Ölaustritt und die Ausbreitung über Grundwasser kontaminiert. In der Folge führte die Bundesfinanzverwaltung auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück der ehemaligen Französischen Schule Dekontaminationsmaßnahmen durch. In ihrer Abschlussdokumentation führte sie aus, zur Unterbindung von Gesundheitsbeeinträchtigungen sei der Schutz von unterkellerten Gebäuden gegen drückendes Wasser und aufsteigende Feuchte sowie der Verzicht auf Erdwärmesonden erforderlich. Daraufhin erließ die SGD Nord am 5. Februar 2019 den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem sie die Errichtung vertikaler Erdwärmesonden auf dem derzeit unbebauten klägerischen Grundstück untersagte und anordnete, dass Kellerräume nur errichtet werden dürften, wenn diese gegen den Zutritt leicht flüchtiger Schadstoffe über die Bodenluft abgedichtet würden.

Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin insbesondere geltend macht, dass vorrangig Sanierungsmaßnahmen (entweder ein Bodenaustausch oder eine Bodenbehandlung) hätten unternommen werden müssen.

Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg, da die bodenschutzrechtliche Anordnung nach Auffassung der Richter der 9. Kammer rechtmäßig sei. Eine – nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich vorrangige – Beseitigung der Bodenverunreinigung sei technisch nicht möglich und mit unzumutbaren Kosten verbunden. So habe ein Feldversuch des Beklagten ergeben, dass eine Bodenreinigung aufgrund der geringen Durchlässigkeit des Untergrunds faktisch undurchführbar und jedenfalls wirtschaftlich unzumutbar sei. Ebenso sei ein Austausch des verunreinigten Bodens durch die Bundesrepublik Deutschland als vormaliger Eigentümerin des Grundstücks, auf dem es zum Ölaustritt kam, nach einer Abwägung von Kosten und Nutzen der Sanierung unzumutbar. Die Gesamtkosten der Sanierung lägen mit ca. 240.000-250.000 Euro erheblich über dem Wert des klägerischen Grundstücks. Zudem sei in die Abwägung einzubeziehen, dass durch die streitgegenständliche Anordnung dauerhaft die aus der Bodenverunreinigung resultierende Gefahr für den Einzelnen und die Allgemeinheit ausgeschlossen würden. Auch werde das klägerische Grundstück hierdurch nicht wertlos. Die allenfalls mäßige Reduktion des Grundstückswertes stehe demgegenüber in keinem Verhältnis zu den Sanierungskosten. Schließlich werde die Klägerin durch die bodenschutzrechtliche Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet, denn ihr bleibe eine weitere Nutzung des Grundstücks ebenso wie dessen künftige Veräußerung oder Verwendung als Bauland möglich. Die Minderung des Verkehrswerts stelle in Anbetracht der andernfalls zu befürchtenden gesundheitlichen Auswirkungen nur einen geringfügigen Nachteil dar.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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ENISA: Konsultation zum Cybersecurity Certification Scheme für IKT-Produkte veröffentlicht

Am 02.07.2020 hat ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) eine öffentliche Konsultation hinsichtlich des EUCC (Common Criteria based European cybersecurity certification scheme) gestartet.

ENISA: Konsultation zum Cybersecurity Certification Scheme für IKT-Produkte veröffentlicht

Am 02.07.2020 hat ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) eine öffentliche Konsultation hinsichtlich des EUCC (Common Criteria based European cybersecurity certification scheme) gestartet.

Die neue Zertifizierung soll die bestehenden Regelungen im Rahmen des SOG-IS MRA für IKT-Produkte ersetzen, neue Elemente hinzufügen, den Anwendungsbereich auf alle EU-Mitgliedstaaten ausdehnen sowie die bestehenden Normen (ISO/IEC 15408 und ISO/IEC 18045) berücksichtigen.

Bis zum 31.07.2020 haben Stakeholder Zeit, sich an der Konsultation zu beteiligen.

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Keine Suite im Hotel auf Mallorca

Das LG Frankfurt entschied, dass durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Zimmerkategorie der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt wird. Wenn nämlich nicht nur gleichwertige, komfortable Schlafmöglichkeiten, sondern auch adäquate Rückzugsbereiche für die dreiköpfige Reisegruppe fehlen, rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises um 50 % (Az. 2-24 O 55/19).

Keine Suite im Hotel auf Mallorca

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 55/19 vom 19.12.2019 (nrkr)

In einem am 19.12.2019 entschiedenen Fall (Az. 2-24 O 55/19) hatte der Kläger für sich und zwei weitere Personen, die Klägerin und eine 78 Jahre alte Dame, eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Im Reiseprospekt war für das Hotel unter anderem zwischen den Zimmerkategorien „KU Juniorsuite“, „KUA Juniorsuite Superior“ und „WU Suite“ unterschieden worden. Im Gegensatz zu den anderen Kategorien sollte die WU Suite größer sein und insbesondere ein separates Schlafzimmer haben. Die Buchungsbestätigung wies die Unterbringung in einer „Suite“ aus. Angekommen im Hotel erhielt die Reisegruppe kein Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern ein Zimmer mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum, in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden. Die Reisenden mussten sich einen Schrank teilen.

Die Reiserechtskammer entschied, dass vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet gewesen sei. Auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten habe, sei aus objektiver Sicht davon auszugehen gewesen, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht wurde, denn diese Kategorien wichen sprachlich unvereinbar voneinander ab. Durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Zimmerkategorie sei der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt worden. Es fehlten nämlich nicht nur gleichwertige, komfortable Schlafmöglichkeiten, sondern auch adäquate Rückzugsbereiche für die dreiköpfige Reisegruppe. Dies rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 50 %.

Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie das Abhilfeangebot des Reiseveranstalters abgelehnt hatten, in ein anderes Hotel umzuziehen. Es sei nämlich nicht dargelegt worden, dass dieses gleichwertig war, etwa in Bezug auf die Strandlage. Zudem habe es sich an einem ganz anderen Ort der Insel und nicht wie das gebuchte Hotel in der Nähe eines Naturschutzgebietes befunden.

Darüber hinaus sprach die Reiserechtskammer Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe weiterer 50 % des Reisepreises zu. Diese Entschädigung sei gerechtfertigt, weil die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen sei und zwar während der gesamten Reisezeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Algen am weißen Strand

Ist während der gesamten Reisezeit der Strandbereich vor dem Hotel großflächig mit Algen verschmutzt und kann deswegen weder das Sportangebot genutzt werden noch ist es möglich, im Meer zu baden, führt dies nach Auffassung des LG Frankfurt zu einer Minderung des Reisepreises von 20 %, nicht aber zu einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude (Az. 2-24 O 158/18).

Algen am weißen Strand

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 158/18 vom 14.08.2019 (rkr)

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Reisekatalog war ein breiter, weißer Strand abgebildet. Das 5-Sterne-Hotel sollte „direkt am Strand“ liegen. Es wurden hoteleigene Sportaktivitäten angepriesen, etwa Kajak fahren, Schnorcheln, Beachvolleyball und Windsurfen. Liegen, Sonnenschirme und Badetücher sollten kostenfrei nutzbar sein.

Während der gesamten Reisezeit war der Strandbereich vor dem Hotel jedoch großflächig mit Algen verschmutzt. Deswegen konnte weder das Sportangebot genutzt werden, noch war es möglich, im Meer zu baden.

Die Reiserechtskammer sprach der Klägerin mit Urteil vom 14.08.2019 (Az. 2-24 O 158/18) eine Reisepreisminderung von 20 % zu. Die Verschmutzung des Strandes mit Algen stelle einen Reisemangel dar. Zwar erstrecke sich die Einstandspflicht eines Veranstalters grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand. Da die Beschaffenheit des Strandes vom Reiseveranstalter hier aber besonders hervorgehoben worden war, müsse er auch dafür einstehen: Auf Lichtbildern war ein breiter, weißer Sandstrand angepriesen worden. Auch wegen der angegebenen Lage „direkt am Strand“ sei die Erwartung berechtigt gewesen, es handele sich um einen besonders schönen Strand.

Aufgrund der Algen sei der Abschnitt vor dem Hotel nicht für Wassersport, Baden oder Spaziergänge an der Wasserkante nutzbar gewesen. Es sei den Reisenden nicht zumutbar gewesen, sich gleichsam einen Weg durch die Algen zum Wasser zu bahnen. Auch sei davon auszugehen, dass von den Algen ein unangenehmer Geruch ausgegangen sei. Die Richter berücksichtigten aber, dass sich im hinteren Bereich des Strandes keine Algen befunden hatten und ein Sonnen dort möglich gewesen wäre. Da ansonsten alle Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien, sei eine Reisepreisminderung von 20 % ausreichend.

Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sprach die Reiserechtskammer nicht zu. Diese setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer indiziere eine hohe Minderungsquote von etwa 50 % eine solche Beeinträchtigung. Die zugesprochene Minderungsquote von 20 % lag aber deutlich darunter. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs konnte die Kammer auch nicht konkret feststellen. Denn die Klägerin habe den hinteren Strandabschnitt und alle Leistungen und Vorzüge des Hotels einschränkungslos nutzen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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