Grundgesetzänderungen für Entlastung
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2020
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2020
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BMJV, Pressemitteilung vom 01.07.2020
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu:
„Die Coronakrise hat uns noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit meinem Gesetzentwurf wollen wir überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgen wir dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.“
Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.
Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z. B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.
Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.
Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
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Zinsen in Prämiensparverträgen falsch berechnet
vzbv, Pressemitteilung vom 01.07.2020
Die in Halle/Saale ansässige Saalesparkasse bot Verbraucherinnen und Verbrauchern viele Jahre lang Prämiensparverträge an. Die dabei anfallenden Zinsen wurden nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) aber falsch berechnet. Sparern entstand so ein Schaden in Millionenhöhe. Deshalb hat der vzbv am 01.07.2020 eine Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse eingereicht.
„Die Saalesparkasse sollte ihren Kundinnen und Kunden endlich die ihnen zustehenden Zinsen gewähren“, sagt Henning Fischer, Rechtsreferent beim vzbv. „Mit der Musterfeststellungsklage können sich betroffene Verbraucher nun gegen diese Geschäftspraktik der Sparkasse zur Wehr setzen.“
In den Verträgen verwendete die Sparkasse Klauseln, die es ihr gestatten sollten, die Anpassung der Zinsen nach ihrem alleinigen Belieben vorzunehmen. Die Rechtsprechung hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass derartige Klauseln unwirksam sind.
In solchen Fällen gibt es klare Vorgaben der Rechtsprechung, wie die Zinsen ersatzweise zu berechnen sind. Diese hat die Sparkasse nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und des vzbv ebenfalls missachtet und den Verbrauchern somit erhebliche Zinsbeträge vorenthalten. In den nachgerechneten Fällen ergab sich eine durchschnittliche Differenz in Höhe von 4.789 Euro.
Nun soll das Oberlandesgericht Naumburg der Sparkasse verbindlich vorschreiben, wie die Zinsen zu berechnen sind.
Noch können betroffene Verbraucher nicht selbst aktiv werden, denn das Gericht muss die Klageschrift zunächst prüfen. Voraussichtlich Ende Juli wird die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz (BfJ) öffentlich bekannt gemacht. Erst dann können sich Verbraucher in das Register eintragen und sich damit kostenlos der Klage anschließen. Der vzbv wird über die Eröffnung des Klageregisters informieren.
Alle Informationen zur Klage finden Sie unter www.musterfeststellungsklagen.de/saalesparkasse . Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie die Möglichkeit, einen News-Alert zu abonnieren. Außerdem kann dort mittels eines Klage-Checks ermittelt werden, ob ein Fall zur Klage passt.
Kunden der Saalesparkasse berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt persönlich in jeder Beratungsstelle oder telefonisch über einen Rückrufservice. Eine Terminvereinbarung ist möglich über das Servicetelefon (0345) 29 27 800 oder über die Online-Terminbuchung. Beschwerden zu diesen und anderen Themen können Verbraucher zudem über das Beschwerdeportal des vzbv und der Verbraucherzentralen abgeben.
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BVerfG, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Beschluss 1 BvR 1074/18 vom 26.05.2020
Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos.
Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Beschwerdeführerin verhält sich in keiner Weise zu dem vom Bundesgerichtshof angeführten und seine Entscheidung selbständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwendet. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreift, genügt die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht. Auch die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgibt, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greift die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Damit war auch dies vom Bundesverfassungsgericht in der Sache nicht zu prüfen.
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BMAS, Pressemitteilung vom 30.06.2020
Der Vorsitzende der Kommission, Jan Zilius, übergab den Bericht und Beschluss an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil. Dieser wird dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen.
„Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland 2015 war überfällig – und hat unser Land gerechter gemacht. Millionen Beschäftigte haben davon profitiert. Nun schlägt die Mindestlohnkommission eine weitere Erhöhung vor – in mehreren Schritten auf 10,45 Euro ab Juli 2022. Ich werde der Bundesregierung vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung verbindlich zu machen. Und ich werde im Herbst – nach Vorlage der Evaluation – Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Mindestlohns unterbreiten. Denn der Mindestlohn ist gut – aber er kann noch besser werden.“
Die Mindestlohn-Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Sie prüft dabei, welche Höhe geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.
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Die europäische Wettbewerbsaufsicht gibt den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten, um ihre Wirtschaft in der Corona-Pandemie zu stützen. “Kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups sind für die wirtschaftliche Erholung der Union von entscheidender Bedeutung. Sie sind besonders stark von den Liquiditätsengpässen betroffen, die durch den Coronavirus-Ausbruch hervorgerufen wurden, und haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln. Wir haben den Befristeten Rahmen erneut ausgeweitet, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, diese Unternehmen stärker zu unterstützen”, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager am 29.06.2020.
“Wir haben auch Bestimmungen eingeführt, die Anreize für private Investoren schaffen, sich gemeinsam mit dem Staat an Rekapitalisierungsmaßnahmen zu beteiligen, damit weniger staatliche Beihilfen erforderlich sind und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen abnimmt. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Beihilfen nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Empfängers aus einem anderen Staat der Union in den Staat, der die Beihilfe gewährt, verlagert werden – denn der Binnenmarkt ist unser wertvollstes Gut. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den europäischen Unternehmen dabei zu helfen, die Krise zu überstehen und sich rasch wieder zu erholen, dabei aber faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, was allen europäischen Verbrauchern und Unternehmen zugutekommt”, so Vestager weiter.
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Der Rat hat am 30.06.2020 die vorläufige Einigung mit dem Parlament auf neue Regeln für kollektive Rechtsbehelfe bestätigt. Die Kommission begrüßte die Einigung als wichtigen Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte. “Diese Richtlinie war unsere Antwort auf grenzüberschreitende Verletzungen der Verbraucherrechte durch unehrliche Unternehmen. Die Verbraucher hatten nicht die richtigen Instrumente, um Gerechtigkeit zu suchen – bis jetzt. Ich freue mich sehr, dass diese neuen Regeln die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzen werden, ihre Kräfte zu bündeln und ihre Chancen selbst bei Streitigkeiten mit den heutigen Goliaths auszugleichen”, so Kommissionvizepräsidentin Věra Jourová, zuständig für Werte und Transparenz.
Künftig kann eine qualifizierte Einrichtung, etwa eine Verbraucherorganisation, im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, einen Rechtsbehelf einlegen, um z. B. eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur zu erwirken. In einigen Mitgliedstaaten können Verbraucher bereits Verbandsklagen vor Gericht erheben. Von nun an wird es diese Möglichkeit in allen EU-Ländern geben.
So werden beispielsweise in einem Szenario wie dem Abgasskandal die Opfer unlauterer Geschäftspraktiken wie irreführender Werbung durch Automobilhersteller, die gegen den Rechtsrahmen der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Umweltauflagen verstoßen, durch Verbandsklagen gemäß dieser Richtlinie kollektiv Entschädigungen erwirken können. Dieser kollektive Rechtsschutz war im Unionsrecht bislang nicht vorgesehen.
Dieses Modell verfügt über stabile Schutzmechanismen und unterscheidet sich deutlich von den Sammelklagen in den Vereinigten Staaten. Verbandsklagen können nicht von Anwaltskanzleien angestrengt werden, sondern nur von Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und strenge Zulassungskriterien erfüllen, die von einer Behörde überwacht werden. Dieses neue System wird dafür sorgen, dass die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, und zugleich dem Risiko missbräuchlicher oder unbegründeter Klagen entgegenwirken.
Die Richtlinie über Verbandsklagen ist Teil des ”New Deal for Consumers “, der im April 2018 von der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, um einen stärkeren Verbraucherschutz in der EU zu gewährleisten. Sie umfasst stärkere Verbraucherrechte im Internet, Instrumente zur Durchsetzung von Rechten und Entschädigungen, Strafen bei Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht und verbesserte Geschäftsbedingungen.
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Für Soloselbständige und privatwirtschaftliche Unternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft wurden betriebliche Kosten durch die Zuschüsse der Soforthilfe des Bundes abgedeckt. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20329) auf eine Kleine Anfrage (19/19823) der FDP-Fraktion. Die Unternehmer könnten darüber hinaus Leistungen der “vereinfachten Grundsicherung” nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanspruchen.
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Mit Beschluss vom 29. Juni 2020 hat die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag einer Produzentin für Desinfektionsmittel (Antragstellerin) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück (Antragsgegner) ausgesprochene Verbotsverfügung abgelehnt.
Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mit Verfügung vom 13. Mai 2020 das Inverkehrbringen der beiden Produkte – ein Flächendesinfektionsmittel und ein Reinigungsmittel – mit sofortiger Wirkung untersagt und sie aufgefordert, nachzuweisen, dass sämtliche Kunden per Rückrufaktion am Weiterverkauf gehindert werden. Die Produkte verstießen gegen die rechtlich verbindlich einzuhaltenden Vorgaben für Desinfektionsmittel, seien nicht entsprechend gekennzeichnet und deren Ethanolgehalt von nur 50 % nicht ausreichend. Deren beworbene bakterizide, levurozide und begrenzt viruzide Wirkung sei nicht sichergestellt. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben seien die Produkte jedoch in Verbrauchermärkten und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie verweist im Wesentlichen auf zwei zwischenzeitlich eingeholte Prüfberichte eines akkreditierten Prüflabors, das die Wirksamkeit des Flächendesinfektionsmittels gegen Bakterien, Pilze und gegen das Corona-Virus (SARS-CoV-2) geprüft und bestätigt habe.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer aus, die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin sei rechtmäßig, da die fraglichen Desinfektionsmittel nicht verkehrsfähig seien. Es liege weder eine Zulassung nach der hier anwendbaren Biozidverordnung vor, noch dürften die Produkte im Rahmen bestehender Übergangsregelungen auf den Markt gebracht werden. Zwar könnten Biozidprodukte, darum handele es sich hier, auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine Ausnahmezulassung nach der Biozidverordnung verfügten.
Eine derartige Ausnahmezulassung existiere in Form einer Allgemeinverfügung (AV) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz zur Zulassung ethanolhaltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion, die im Zuge der Corona-Pandemie Anfang April 2020 erlassen worden sei. Die Produkte der Antragstellerin hielten jedoch die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung nicht ein. Entgegen der Allgemeinverfügung seien sie nicht nur an berufsmäßige Verwender abgegeben worden, sondern auch an sonstige Kunden, der Ethanolgehalt betrage lediglich rund 50 %, während die AV einen Ethanolgehalt von 80 % vorschreibe und eine biozidrechtliche Zulassung der Rezeptur liege weder vor, noch sei rechtzeitig ein derartiger Antrag auf Zulassung nach der Biozidverordnung gestellt worden. Deshalb sei es unerheblich, ob die Antragstellerin inzwischen mithilfe des Prüflabors einen Wirksamkeitsnachweis erbracht habe. Überdies bestätige der Prüfbericht jedenfalls auch keine begrenzt viruzide Wirkung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin sich an das Verbot des Inverkehrbringens halte, da deren Produkte – verbotswidrig – jedenfalls online noch zum Verkauf angeboten würden.
Der Beschluss (Az. 3 B 37/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2020 zum Urteil 32 C 5791/19 (18) vom 02.06.2020 (nrkr)
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage insbesondere deshalb abgewiesen, weil die Klägerin die von ihr behauptete Vertragsverlängerung bzw. die Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte. Die Angaben der von der Klägerin als Zeugin benannten Mitarbeiterin seien diesbezüglich selbst widersprüchlich und intransparent gewesen. Hinzu käme, dass die Zeugin, die den Vertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, selbst nicht genau wusste, welche Vertragskonditionen der Verlängerung zu Grunde zu legen waren. Würden aber sowohl das „Ob“ der Vertragsverlängerung, als auch deren Konditionen („Wie“) im Unklaren bleiben, könne von keiner wirksamen Vereinbarung mit dem Kunden ausgegangen werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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