Beihilfen für Ladestationen in Schleswig-Holstein genehmigt

Die Europäische Kommission hat eine deutsche Maßnahme zur Förderung der Entwicklung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Schleswig-Holstein nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Beihilfen für Ladestationen in Schleswig-Holstein genehmigt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.06.2020

Die Europäische Kommission hat am 19.06.2020 eine deutsche Maßnahme zur Förderung der Entwicklung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Schleswig-Holstein nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Ziel der Regelung ist der Ausbau eines Netzes von Ladeinfrastrukturen, damit Elektrofahrzeuge in ganz Schleswig-Holstein schnell und einfach aufgeladen werden können.

Zu diesem Zweck wird das Programm den Bau (i) einer neuen öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur, (ii) einer privaten Ladeinfrastruktur und (iii) einer Ladeinfrastruktur für Elektrobusse im öffentlichen Verkehr unterstützen. Damit soll sichergestellt werden, dass mindestens 1.500 zusätzliche Aufladestellen für Fahrzeuge und bis zu sechs Busdepots mit Aufladestationen ausgestattet werden. Das Budget der Maßnahme beläuft sich auf 18 Mio. Euro.

Powered by WPeMatico

SGB II strukturell unzureichend – Jobcenter muss Berufskleidung übernehmen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat erstmalig entschieden, dass Anschaffungskosten für Berufsschulkleidung vom Jobcenter vollständig zu übernehmen sind – unabhängig von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale (Az. L 11 AS 793/18).

SGB II strukturell unzureichend – Jobcenter muss Berufskleidung übernehmen

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.06.2020 zum Urteil L 11 AS 793/18 vom 26.05.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat erstmalig entschieden, dass Anschaffungskosten für Berufsschulkleidung vom Jobcenter vollständig zu übernehmen sind – unabhängig von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale.

Geklagt hatte ein damals 17-jähriger Schüler aus Hannover, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht. Er interessiere sich für den Kochberuf und brauchte zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 Euro von Mütze bis Schuh. Eine Leihe war nicht möglich. Den Kaufpreis wollte der Schüler erstattet haben, da er den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken konnte.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und führte dazu aus, dass der junge Mann bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf erhalten habe. Hiervon seien sämtliche Gegenstände erfasst, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Alles Weitere müsse aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Das LSG hat das Jobcenters zur Übernahme der Kosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung nicht auskömmlich vom Regelbedarf gedeckt seien. Ein hilfebedürftiger 17-Jähriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 €. Davon ließen sich die Kosten nicht ansparen. Es liege daher eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Berufskleidung werde auch nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Denn hierzu zählten nur persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen. Die hiernach verbleibende Bedarfslücke sei durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu schließen. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, müsse die Lücke vom Gericht geschlossen werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Powered by WPeMatico

Alltagskleidung ist keine Berufskleidung

Unter bestimmten Bedingungen muss das Jobcenter Berufskleidung für Schüler übernehmen. Wie Kleidung zu beurteilen ist, die auch privat getragen werden kann, hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Beschluss klargestellt (Az. L 11 AS 922/18).

Alltagskleidung ist keine Berufskleidung

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.06.2020 zum Beschluss L 11 AS 922/18 vom 15.04.2020

Unter bestimmten Bedingungen muss das Jobcenter Berufskleidung für Schüler übernehmen. Wie Kleidung zu beurteilen ist, die auch privat getragen werden kann, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Beschluss klargestellt.

Im zugrundeliegenden Fall wollte eine damals 16-jährige Schülerin aus Hildesheim Bekleidungskosten vom Jobcenter erstattet bekommen. Sie besuchte eine Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Für den schulischen Kochunterricht brauchte sie eine weiße Hose, weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe. Beim Jobcenter legte sie ein Schreiben der Schule vor, wonach diese Kleidungsstücke im Unterricht als Kochkleidung benötigt würden. Sie überreichte diverse Kassenbons der Firmen Primark und Deichmann etc., aus denen sich die Kosten ergeben sollten.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Denn Kosten für persönlichen Schulbedarf seien bereits bewilligt worden; darüber hinaus komme keine weitere Kostenübernahme in Betracht.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den erworbenen Kleidungsstücken um keine spezielle Berufskleidung handele, sondern um Alltagskleidung, die auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann. Es sei schon nicht nachvollziehbar, für einen Einkauf von Schulkleidung von Hildesheim nach Braunschweig zu Primark zu fahren und dann auf einem langen Kassenbon einzelne Positionen als Nachweis zu markieren. Das gleiche Kleidungsstück könne nicht auf dem einen Bon privat und auf dem anderen Bon schulisch deklariert werden. Es werde deutlich, dass die Klägerin nicht gezielt Schulkleidung eingekauft habe, wie es bei einem Fachgeschäft der Fall wäre. Wenig überzeugend sei es auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen. Es handele sich insgesamt um Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsgeschäften des unteren Preissegments, die nicht ausschließlich für Unterrichtszwecke getätigt wurden. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird.

Powered by WPeMatico

Roaming-Verordnung läuft aus: EU-Kommission eröffnet Konsultation für neue Gesetzgebung

Die seit 2017 in der EU geltenden Roaming-Regeln laufen 2022 aus. Die EU-Kommission will diese verlängern und überarbeiten. Aus diesem Grund hat sie dazu am 19.06.2020 eine öffentliche Konsultation eröffnet.

Roaming-Verordnung läuft aus: EU-Kommission eröffnet Konsultation für neue Gesetzgebung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.06.2020

Die seit 2017 in der EU geltenden Roaming-Regeln laufen 2022 aus. Die EU-Kommission will diese verlängern und überarbeiten. Aus diesem Grund hat sie dazu am 19.06.2020 eine öffentliche Konsultation eröffnet. „Roaming verbessert das tägliche Leben der Europäerinnen und Europäer ganz konkret. Davon profitieren Verbraucher und Mobilfunkanbieter gleichermaßen. Roaming im Ausland, ohne unvorhergesehene kostspielige Rechnungen nach der Rückkehr aus dem Urlaub oder einer Geschäftsreise befürchten zu müssen, ist jetzt der Normalfall. Die Nutzung ist gestiegen und die Nachfrage nach Mobilfunkdiensten zeigt, dass Roaming wie zu Hause zur Gewohnheit geworden ist. Wir setzen unsere Arbeit fort, damit die Europäer diese konkreten Vorteile genießen können“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Mit der Verordnung haben die EU-Gesetzgeber Roamingentgelte für Reisende in der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen im Juni 2017 abgeschafft. Dank dieser Regeln zahlen Verbraucher und Unternehmen keine zusätzlichen Kosten auf Mobilfunkdienste (Telefonieren, SMS oder Daten), wenn sie in diesen Ländern auf Reisen sind.

Während das langfristige Ziel darin besteht, Roaming wie zu Hause ohne Marktregulierung zu garantieren, erscheinen mittelfristig bestimmte gesetzgeberische Maßnahmen weiterhin notwendig. Die Konsultation wird 12 Wochen dauern.

Powered by WPeMatico

Legal Tech: Vertragsgenerator zulässig

Ein Computerprogramm zur Erstellung von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. So entschied das OLG Köln (Az. 6 U 263/19).

Legal Tech: Vertragsgenerator zulässig

Computerprogramm zur Erstellung von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

OLG Köln, Pressemitteilung vom 19.06.2020 zum Urteil 6 U 263/19 vom 19.06.2020

Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 19.06.2020 entschieden und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln abgeändert.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte gegen das von einem juristischen Verlag vertriebene Produkt geklagt. Das Programm richtet sich an fachfremdes Publikum. Mit seiner Hilfe können Verbraucher in unterschiedlichen Rechtsgebieten Rechtsdokumente, insbesondere Verträge, erstellen, nachdem sie durch einen Frage-Antwort-Katalog geführt worden sind. Der Verlag hatte das Produkt u. a. mit der Aussage beworben, es erzeuge „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und sei „günstiger und schneller als der Anwalt“. Die Rechtsanwaltskammer hatte sich sowohl gegen die Werbung als auch gegen das Produkt gewandt. Sie war der Auffassung, dass das Programm der Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Rechtsdienstleistungen erbringe (§§ 2, 3 RDG). Dagegen hatte der Verlag argumentiert, dass der Vertragsgenerator ähnlich wie die seit vielen Jahren etablierten Programme zur Erstellung der Steuererklärung wirke. Zielgruppe seien Personen, die ihre Verträge ohne anwaltliche Hilfe selbst erstellen würden und bisher auf gedruckte Formulare und Muster zurückgegriffen hätten.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandegerichts Köln hat die Klage abgewiesen und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln abgeändert. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 1 RDG ein Verbot ableiten lasse. Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seiner „wenigermiete.de“-Entscheidung vor dem Hintergrund der Deregulierung und Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes für eine großzügige Betrachtung ausgesprochen. Der vom Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckte Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen erfordere das Verbot des Programms nicht. Vertragsgestaltung möge im Einzelfall eine Königsdisziplin der anwaltlichen Beratung sein. Ein Dokumentengenerator erweitere aber lediglich das bestehende Hilfsangebot von Vorstücken oder Formularhandbüchern zur Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung um eine naheliegende digitale Möglichkeit. Ein Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung müsse nur dort gewährleistet werden, wo eine rechtliche Beratung tatsächlich oder vorgeblich stattfinde. Für die Nutzer sei aber ohne weiteres erkennbar, dass der Dokumentengenerator nach einem Frage-Antwort-Schema vorgegebene Wortbausteine miteinander kombiniere und dass das Ergebnis von der Qualität der Bausteine und der im Programm vorgegebenen logischen Verknüpfungen einerseits sowie andererseits von der Richtigkeit, Sinnhaftigkeit und Stimmigkeit der eigenen Auswahlentscheidungen abhängt.

Zu den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG hat der Senat u. a. ausgeführt: Nach der Vorschrift sei nur eine „Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert“ verboten. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Programm selbst entfalte keine „Tätigkeit“ im Sinne der Vorschrift. Eine „Tätigkeit“ erfordere nämlich eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Ein rein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang, der vorgegebene Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen abarbeite, erfülle diese Voraussetzung dagegen nicht. Ob dies beim Einsatz echter künstlicher Intelligenz anders zu bewerten sei, sei nicht zu entscheiden gewesen. Das Programmieren der abstrakten rechtlichen Entscheidungsbäume sei zwar eine Tätigkeit, aber diese betreffe keine „konkreten“ fremden Angelegenheiten. Außerdem beträfen die in das Programm eingeflossenen juristischen Wertungen keine „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“, sondern eine Vielzahl denkbarer Fälle. Das Programm laufe erkennbar nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwortschema ab, mit dem ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt werde. Streng logisch ablaufende und zu immer den gleichen eindeutigen Ergebnissen führende Verfahren seien daher auch nicht als objektive Rechtsprüfung im Rahmen einer juristischen Subsumtion zu bewerten. Die Kunden, die das Programm benutzten, handelten schließlich nicht in „fremder“ Angelegenheit, sondern in eigener Sache. Jedem, der das Programm tatsächlich benutze, sei klar, dass er bei der Auswahl der Optionen keinen Rechtsrat erhalte, sondern in eigener Verantwortung einen Lebenssachverhalt in ein vorgegebenes Raster einfüge, während im Hintergrund ein rein schematischer Ja-Nein-Code ausgeführt werde.

In erster Instanz war dem Verlag zusätzlich verboten worden, für das Produkt mit Aussagen wie „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ zu werben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte der Verlag nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen, sodass dieses Verbot bereits rechtskräftig geworden ist.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Powered by WPeMatico

Für Radfahrer gilt beim Überholen von Pferden eine besondere Sorgfaltspflicht

Das LG Frankenthal entschied bei der Beurteilung von Haftungsfragen, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicherheitsabstand einhalten müssen, der sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall orientieren muss (Az. 4 O 10/19).

Für Radfahrer gilt beim Überholen von Pferden eine besondere Sorgfaltspflicht

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 19.06.2020 zum Urteil 4 O 10/19 vom 05.06.2020 (nrkr)

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat entschieden, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicherheitsabstand einhalten müssen, der sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall orientieren muss.

Der aus Römerberg stammende Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg in der Nähe von Haßloch zwei Pferde überholen. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Dieser hätte nach Ansicht der Kammer im konkreten Fall mindestens 1,5 bis 2 Meter betragen, während der Radfahrer lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern hatte. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, trifft den Radfahrer nach dem Urteil eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. Ihm wurde u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.

Die Kammer stellte in der Entscheidung zunächst fest, dass für die Halterin eines Pferdes eine sog. Tierhalterhaftung besteht. Hiernach hat ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird. Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens 1,5 bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz – Abstandsregelung für Windanlagen und Aufhebung Photovoltaik-Deckels beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat das Gebäudeenergiegesetz verabschiedet, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesinnenministeriums eingebracht wurde. Zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels im EEG beschlossen.

Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz – Abstandsregelung für Windanlagen und Aufhebung Photovoltaik-Deckels beschlossen

BMWi, Pressemitteilung vom 18.06.2020

Am 18.06.2020 hat der Deutsche Bundestag das Gebäudeenergiegesetz verabschiedet, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesinnenministeriums eingebracht wurde. Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz hat der Deutsche Bundestag auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels im EEG beschlossen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hierzu:

„Es geht bei der Energiewende weiter voran! Die heutigen Beschlüsse des Bundestages leisten hierfür einen wichtigen Beitrag. Mit dem Gebäudeenergiegesetz schaffen wir eine deutliche Entbürokratisierung und Vereinfachung des Regelungswerks und setzen zugleich zusätzliche Impulse für die Nutzung erneuerbarer Energien. Mit der Umsetzung der Abstandsregelungen für Windanlagen und der Aufhebung des Solardeckels schaffen wir Akzeptanz beim Thema Wind und setzen einen starken Impuls bei Photovoltaik für Konjunktur und Beschäftigung in der Erneuerbaren-Branche. Das ist gerade in diesen schwierigen Zeiten sehr wichtig.“

Das Gebäudeenergiegesetz sowie die Regelungen zu Windabstandsflächen und zur Abschaffung des Solardeckels finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages.

Powered by WPeMatico

Begleitgesetze zum Konjunkturpaket

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den „Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets“ (19/20057) vorgelegt.

Begleitgesetze zum Konjunkturpaket

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.06.2020

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den „Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets“ (19/20057) vorgelegt. Der Entwurf wird am 19.06.2020 in erster Lesung beraten.

Die Vorlage dient laut Begründung dazu, „flankierend zügig einige erforderliche gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die mit dem Programm intendierten Impulse schnell wirksam werden zu lassen“. Änderungen sind demnach unter anderem im Digitalinfrastrukturfondsgesetz vorgesehen. Die Zweckbestimmungen sollen erweitert werden und zudem zusätzliche fünf Milliarden Euro für den Ausbau der mobilen Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden.

Powered by WPeMatico

Anspruch eines Bürgers auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte bestätigt

Lt. VG Aachen ist die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herauszugeben, rechtlich nicht zu beanstanden (Az. 8 L 250/20).

Anspruch eines Bürgers auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte bestätigt

VG Aachen, Pressemitteilung vom 18.06.2020 zum Beschluss 8 L 250/20 vom 17.06.2020

Nach einem Beschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Juni 2020 ist die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herauszugeben, rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Bürger hatte auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes die Vorlage der Kontrollberichte zu den Ergebnissen der letzten beiden amtlichen Kontrollen im Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes beantragt. Der Antrag war über die Internet-Plattform „Topf Secret“ der privaten Organisationen foodwatch e. V. und FragDenStaat gestellt worden. Diesem Antrag hatte der Kreis Düren im März 2020 entsprochen und der Betreiberin des Lebensmittelgeschäftes die beabsichtigte Herausgabe der Kontrollberichte angekündigt. Die Berichte enthalten u. a. Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts aus den Jahren 2017 und 2018. Gegen die Herausgabe wendet sich die Geschäftsinhaberin im Klageweg. In einem von ihr betriebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Auskunftserteilung durch Übermittlung der Kontrollberichte nunmehr bestätigt.

Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, die beabsichtigte Informationsgewährung greife zwar mittelbar in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn sie könne zu einer Beeinflussung des Konsumverhaltens der Verbraucher und damit der Wettbewerbs- und Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens führen, insbesondere auch wegen der im konkreten Fall absehbaren Verbreitung der erteilten Informationen über die Internet-Plattform „Topf Secret“. Dieser Eingriff, für den das Verbraucherinformationsgesetz die gesetzliche Grundlage liefere, sei jedoch durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Im Grundsatz sei es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden seien, stehe dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes seien. Die Richtigkeit der erteilten Informationen sei ausreichend sichergestellt. Im Übrigen stehe dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Richtigstellung zu, wenn sich die erteilten Informationen nachträglich als falsch erwiesen. Dass der Bürger die ihm erteilten Informationen nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen weiterverwenden und auch veröffentlichen dürfe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Powered by WPeMatico

Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“

Die jagdrechtliche Befriedung – also das Ruhen der Jagd – aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das entschied das BVerwG (Az. 3 C 1.19).

Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.06.2020 zum Urteil 3 C 1.19 vom 18.06.2020

Die jagdrechtliche Befriedung – also das Ruhen der Jagd – aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.06.2020 entschieden.

Der Kläger ist Tierarzt; er betreibt mit seiner Ehefrau einen „Gnadenhof“, in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Er lehnt die Jagdausübung aus ethischen Gründen ab. Im Februar 2015 beantragte er die Befriedung einer zwar in seinem Eigentum stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche. Die Jagdgenossenschaft hatte die Ausübung des Jagdrechts an einen Dritten verpachtet; der Pachtvertrag endete zum 31. März 2015. Noch bevor die Jagdbehörde den Befriedungsantrag an die Jagdgenossenschaft und den Jagdpächter übersandt hatte, verlängerten diese den Pachtvertrag um weitere neun Jahre. Den Befriedungsantrag lehnte der Kreis Olpe im Oktober 2015 ab. Der Kläger habe ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen stünden einer Befriedung der betroffenen Grundfläche öffentliche Belange entgegen. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist der beklagte Kreis verpflichtet worden, die Grundfläche mit Wirkung vom 1. April 2024, dem Ende des verlängerten Jagdpachtvertrags, zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Das vom Gesetzgeber als Regelfall angeordnete Abwarten des Ablaufs des Jagdpachtvertrags sei dem Kläger zumutbar.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und den beklagten Kreis verpflichtet, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden. Nach dem Bundesjagdgesetz soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags angeordnet werden; unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen, der jedoch nicht vor dem Ende des Jagdjahres liegt (§ 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Pachtvertrag. Entscheidet die Behörde erst während des Laufs des neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Der Kreis Olpe hätte daher die Fläche bereits mit Wirkung ab 1. April 2016 befrieden müssen. Im Hinblick hierauf ist er nunmehr zu verpflichten, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden.

Powered by WPeMatico