Kommission untersucht Apples App-Store-Regeln und das Verhalten von Apple bei Apple Pay

Die EU-Kommission hat zwei förmliche kartellrechtliche Untersuchungen gegen Apple eingeleitet. Zum einen prüft die EU-Wettbewerbsaufsicht, ob Apples Regeln für App-Entwickler zum Vertrieb von Apps über den App-Store gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Zum anderen wird das Verhalten von Apple im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienst Apple Pay, insbesondere die Maßnahmen zur Integration von Apple Pay in kommerzielle Apps und Websites auf iPhones und iPads sowie mutmaßliche Verweigerungen des Zugangs zu Apple Pay geprüft.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.06.2020

Die Europäische Kommission hat am 16.06.2020 zwei förmliche kartellrechtliche Untersuchungen gegen Apple eingeleitet. Zum einen prüft die EU-Wettbewerbsaufsicht, ob Apples Regeln für App-Entwickler zum Vertrieb von Apps über den App-Store gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Dabei geht es um die verbindliche Verwendung von Apples hauseigenem System für In-App-Käufe und die Einschränkung der Möglichkeiten der Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über günstigere alternative Kaufoptionen außerhalb der Apps zu informieren. Hintergrund sind Beschwerden des Streamingdienstes Spotify und eines Hörbuch-Händlers. Zum anderen prüft die Kommission das Verhalten von Apple im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienst Apple Pay, insbesondere die Maßnahmen zur Integration von Apple Pay in kommerzielle Apps und Websites auf iPhones und iPads sowie mutmaßliche Verweigerungen des Zugangs zu Apple Pay.

Die Untersuchungen von Apples App-Store-Regeln betreffen die Anwendung dieser Regeln auf alle Apps, die mit Apples eigenen Apps und Diensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Wettbewerb stehen.

Die Untersuchung von Apples App-Store-Regeln

Die Untersuchungen gehen auf voneinander unabhängige Beschwerden von Spotify und eines E-Book-/Hörbuch-Vertriebshändlers über die Auswirkungen der App-Store-Regeln auf den Wettbewerb in den Bereichen Musik-Streaming und E-Books/Hörbücher zurück.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: “Mobilfunkanwendungen haben die Art und Weise, wie wir auf Inhalte zugreifen, grundlegend verändert. Apple legt die Regeln für den Vertrieb von Apps an Nutzer von iPhones und iPads fest. Es scheint, als habe Apple beim Vertrieb von Apps und Inhalten an Nutzer der beliebten Apple-Geräte die Rolle eines “Torwächters” eingenommen. Wir müssen sicherstellen, dass Apples Regeln nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten führen, auf denen Apple, beispielsweise mit seinem Musik-Streaming-Dienst Apple Music oder mit Apple Books, mit anderen App-Entwicklern konkurriert. Ich habe daher beschlossen, Apples App-Store-Regeln und deren Vereinbarkeit mit dem EU-Wettbewerbsrecht genau zu prüfen.”

iPhone- und iPad-Nutzer können über den App Store nur native (nicht webbasierte) Apps herunterladen.

Die Kommission wird insbesondere zwei Beschränkungen untersuchen, die Apple in seinen Vereinbarungen mit Unternehmen, die Apps an Nutzer von Apple-Geräten vertreiben wollen, festgelegt hat:

(i) Die verbindliche Verwendung von Apples hauseigenem System “IAP” für In-App-Käufe für den Vertrieb kostenpflichtiger digitaler Inhalte. Apple verlangt über IAP eine Provision von 30 Prozent auf alle Abonnementgebühren von den App-Entwicklern.

(ii) Einschränkungen der Möglichkeiten der Entwickler, die Nutzer über alternative Kaufoptionen außerhalb der Apps zu informieren. Zwar erlaubt Apple seinen Nutzern, Inhalte wie Musik, E-Books und Hörbücher auch dann innerhalb der App zu konsumieren, wenn sie an anderer Stelle (z. B. auf der Website des App-Entwicklers) gekauft wurden, doch die Regeln hindern die Entwickler daran, die Nutzer über solche zumeist kostengünstigeren Kaufoptionen zu informieren.

Die Beschwerden

Am 11. März 2019 reichte der Musik-Streaming-Anbieter und Wettbewerber von Apple Music? Spotify? eine Beschwerde wegen der beiden Regelungen in Apples Lizenzvereinbarungen mit Entwicklern und den damit verbundenen App Store Review Guidelines sowie wegen ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb bei Musik-Streaming-Diensten ein.

Nach einer vorläufigen Untersuchung hat die Kommission Bedenken, dass Apples Beschränkungen den Wettbewerb zwischen Musik-Streaming-Diensten auf Apple-Geräten verzerren könnten. Die Wettbewerber von Apple haben entweder beschlossen, die Option eines In-App-Abonnements gänzlich einzustellen, oder ihre Abonnementpreise in der App angehoben und damit Apples Gebühr an die Verbraucher weitergegeben. In beiden Fällen war es ihnen nicht gestattet, Nutzer über alternative Abonnementmöglichkeiten außerhalb der App zu informieren. Der IAP-Zwang scheint Apple bei Abonnements zudem die volle Kontrolle über die Kundenbeziehungen seiner Wettbewerber zu geben. Den Wettbewerbern werden dadurch wichtige Kundendaten vorenthalten, während Apple wertvolle Daten über die Tätigkeiten und Angebote seiner Wettbewerber erhalten kann.

Am 5. März 2020 reichte ein E-Book- und Hörbuchhändler, mit dem Apple über die Apple-Book-App im Wettbewerb steht, ebenfalls eine Beschwerde gegen Apple ein. Diese Beschwerde wirft ähnliche Bedenken wie die Sache Spotify auf, allerdings hinsichtlich des Vertriebs von E-Books und Hörbüchern.

Die nächsten Schritte

Die Kommission wird die möglichen Auswirkungen von Apples Geschäftspraxis im App-Store untersuchen, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb im Bereich Musik-Streaming und E-Books/Hörbücher. Diese Geschäftspraxis könnte letztlich den Verbrauchern schaden, da sie sie daran hindern könnte, mehr Kaufoptionen und niedrigere Preise wahrzunehmen.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall werden auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter den Nummern AT.40437 (Apple – App Store Practices – music streaming) und AT.40652 (Apple – App Store Practices – e-books/audiobooks) veröffentlicht.

Apples Verhalten im Zusammenhang mit Apple Pay

Die Europäische Kommission hat parallel dazu eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob das Verhalten von Apple in Zusammenhang mit Apple Pay gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. Sie prüft insbesondere die Geschäftsbedingungen von Apple und seine sonstigen Maßnahmen zur Integration von Apple Pay in kommerzielle Apps und Websites auf iPhones und iPads, die Beschränkung des Zugangs zur NFC-Funktion (Nahfeldkommunikation) “tap and go” auf iPhones auf Zahlungen in Online-Shops und Ladengeschäften sowie mutmaßliche Verweigerungen des Zugangs zu Apple Pay.

Gegenstand des Verfahrens sind die Verhaltensweisen von Apple im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: “Mobile Zahlungsmöglichkeiten finden bei den Nutzern mobiler Geräte immer mehr Anklang und erleichtern Zahlungen in Online-Shops und Ladengeschäften. Diese rasche Entwicklung wird durch die Corona-Krise weiter beschleunigt, da deshalb mehr Zahlungen online getätigt werden und in Geschäften das kontaktlose Bezahlen stärker genutzt wird. Apple legt offenbar Bedingungen für die Nutzung von Apple Pay in kommerziellen Apps und auf Websites fest. Außerdem stellt es die iPhone-Funktion “tap and go” nur für Zahlungen mit Apple Pay bereit. Apple darf den Verbrauchern mit seinen Maßnahmen aber nicht die Vorteile der neuen Zahlungstechnologien vorenthalten. Diese müssen weiterhin von einer besseren Auswahl, höherer Qualität, Innovation und wettbewerbsbestimmten Preisen profitieren können. Wir werden daher die Verhaltensweisen von Apple im Zusammenhang mit Apple Pay und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Prüfstand stellen.”

Apple Pay ist die unternehmenseigene Lösung für mobile Zahlungen auf iPhones und iPads. Sie ermöglicht Zahlungen in kommerziellen Apps und auf Websites ebenso wie in Geschäften.

Nach einer vorläufigen Prüfung hat die Kommission Bedenken, dass die Geschäftsbedingungen von Apple und seine sonstigen Maßnahmen zur Integration von Apple Pay zum Kauf von Waren und Dienstleistungen über Apps und Websites auf iOS/iPadOS-Geräten den Wettbewerb verfälschen, die Auswahl verringern und die Innovationstätigkeit dämpfen könnten.

Außerdem ist Apple Pay die einzige Lösung für mobile Zahlungen, mit der die NFC-Funktion “tap and go” von iOS-Mobilgeräten für Zahlungen in Geschäften genutzt werden kann. Im Rahmen der Untersuchung wird die Kommission auch die mutmaßlichen Beschränkungen des Zugangs zu Apple Pay unter die Lupe nehmen, die für bestimmte Konkurrenzprodukte auf iOS/iPadOS-Mobilgeräten bestehen sollen.

Die Kommission wird die möglichen Auswirkungen der Praktiken von Apple auf den Wettbewerb auf dem Markt für mobile Zahlungslösungen untersuchen.

Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.

Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln und das Verfahren ergebnisoffen führen. Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche
Register
unter der Nummer AT.40452 (Apple – mobile Zahlungen – Apple Pay) eingesehen werden.

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Finanzspritze für Studierende

Studierende in finanzieller Notlage wegen der Corona-Krise können ab 16.06.2020 für drei Monate einen Zuschuss von bis zu je 500 Euro beantragen. Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden, die Beantragung läuft online.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.06.2020

Studierende, die infolge der Corona-Pandemie in akuter Notlage sind, können ab 16.06.2020 einen Corona-Zuschuss des Bundes beantragen. Die Hilfeleistung von bis zu 500 Euro im Monat kann online beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden, sagte Bundesbildungsministerin Anja Karliczek bei einer Pressekonferenz.

Die Bundesregierung stellt für diese Unterstützung 100 Millionen Euro zur Verfügung. Sie ist neben dem coronabedingt angepassten Bafög und der Überbrückungshilfe durch KfW-Kredite eine weitere Hilfe für Studierende, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Der Zuschuss soll denjenigen zur Verfügung stehen, die keine Bafög-Unterstützung erhalten, betonte Karliczek. Er kann ab dem 16. Juni ab 12 Uhr für die Monate Juni, Juli und August beantragt werden und wird vom zuständigen Studentenwerk bearbeitet. Dafür hat das Deutsche Studentenwerk (DSW) als Dachverband der deutschen Studentenwerke ein eigenes Portal geschaffen.

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Unternehmensverantwortung stärken, Arbeitnehmer und Verbraucher schützen – gerade in Krisenzeiten

Die Bundesregierung hat am 16.06.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen.

Bundesregierung setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte neue Sanktionsrecht für Unternehmen um
BMJV, Mitteilung vom 16.06.2020

Die Bundesregierung hat am 16.06.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

“Ich freue mich, dass wir meinen Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft heute auf den Weg gebracht haben. Den Koalitionsvertrag setzen wir damit eins zu eins um. Jetzt werden Bundestag und Bundesrat über das Gesetz beraten. Die übergroße Mehrheit der Unternehmen in Deutschland hält sich selbstverständlich an Recht und Gesetz. Es sind wenige Kriminelle, die großen Schaden anrichten. Wir sorgen mit dem Gesetz dafür, dass die ehrlichen Unternehmen nicht die Dummen sind. Das dient dem Schutz vieler Arbeitsplätze, die durch Skandale gefährdet werden, dem Verbraucherschutz und dem fairen Wettbewerb. Das ist gerade in Krisenzeiten wie in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie wichtig. Wirtschaftliche Erholung braucht Vertrauen und faire Spielregeln für alle.

Wir sorgen für mehr Gerechtigkeit im Land. Die Verantwortung darf nicht länger nur auf Einzelne geschoben werden, wenn Unternehmen kriminell handeln. Es schadet dem Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn nicht auch die von Straftaten profitierenden Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden. Künftig müssen Staatsanwaltschaften nicht nur gegen verantwortliche Manager und Beschäftigte, sondern stets auch gegen das Unternehmen ermitteln. Auch für Großkonzerne wird es endlich empfindliche, an den Umsatz gekoppelte Sanktionen geben, die wirksam von Straftaten abhalten. Kleinere Unternehmen werden nicht länger dadurch benachteiligt, dass für sie der gleiche Sanktionsrahmen gilt wie für Großunternehmen.

Wenn Gammelfleisch verkauft wird, wird die Gesundheit von Menschen aufs Spiel gesetzt. Durch massenhafte Betrügereien wurden tausende Menschen um ihr Erspartes gebracht. Der Abgasbetrug hat immensen Schaden angerichtet. Bei solchen Fällen ist klar: Hier handeln nicht nur Einzelne, sondern Unternehmen kriminell. Künftig hat die Justiz die Instrumente, um auf solche Taten angemessen reagieren zu können.

Bei unternehmensinternen Untersuchungen dürfen Beschäftigte nicht in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt werden. Deshalb gilt künftig: Wenn die internen Untersuchungen zu einer Sanktionsmilderung führen sollen, müssen Mitarbeiterbefragungen fair und transparent erfolgen. Zugleich bekommen Unternehmen umfassende Verfahrensrechte, die faire Verfahren sichern.

Nicht die Sanktionen stehen im Vordergrund, sondern verantwortungsvolle Unternehmensführung, wie sie in den größten Teilen der Wirtschaft längst gelebt wird. Diese wollen wir weiter stärken.”

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Neues Sanktionsrecht: Sanktionen sollen abschrecken. Der Sanktionsrahmen (Ahndungsteil), der bislang maximal 10 Millionen Euro umfasste, soll – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – angehoben werden. Für große Wirtschaftsunternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Jahresumsatz sollen die Sanktionen wie im Kartellrecht bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Für Unternehmen mit weniger als 100 Millionen Euro Jahresumsatz soll es bei Sanktionen von höchstens zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten und höchstens fünf Millionen Euro bei fahrlässig begangenen Straftaten bleiben.
  • Entschädigung von Betroffenen: Künftig soll der Staat das strafbar Erlangte einziehen und Betroffene entschädigen können. Das wird insbesondere bei massenhaften Betrugstaten, bei denen einzelne einen relativ geringen Schaden haben, den sie nicht selbst einklagen wollen, eine große Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher sein.
  • Neue Verfahrensrechte: Unternehmen sollen künftig Beschuldigtenrechte haben, wie das Recht zu Schweigen für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, aber auch die Rechte auf rechtliches Gehör, zur Stellung von Beweisanträgen, zur Benennung von Zeugen und zur Einlegung von Rechtsbehelfen.
  • Klarer Rechtsrahmen für unternehmensinterne Untersuchungen: Unternehmensinterne Untersuchungen sind heute in größeren Unternehmen beim Verdacht auf Straftaten die Regel und auch kleine und mittlere Unternehmen bemühen sich häufig, mit den Staatsanwaltschaften zu kooperieren und zur Aufklärung beizutragen. Mit ihrer Durchführung werden heute oft Rechtsanwaltskanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt. Bislang ist nicht geregelt, ob und wie diese Untersuchungen im Strafverfahren gegen das Unternehmen verwendet werden können. Hierfür soll ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden.
  • Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Nach geltendem Arbeits- und Dienstrecht ist unklar, inwieweit eine Aussageverpflichtung des Arbeitnehmers bei unternehmensinternen Untersuchungen besteht. Der Gesetzentwurf sieht ein Anreizmodell vor: Sanktionsmilderungen sind nur möglich, wenn die Mitarbeiterbefragungen fair und transparent erfolgt sind. Beschäftigte dürfen bei Befragungen nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Beschäftigte müssen vor ihrer Aussage darauf hingewiesen werden, dass Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Beschäftigten muss das Recht eingeräumt werden, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Ihnen muss das Recht eingeräumt werden, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, die sie der Gefahr aussetzen würden, sich selbst oder einen Angehörigen zu belasten.
  • Rechtssicherheit bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen: Die Neuregelungen sollen Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Grundsätzlich wird gelten: Unterlagen aus unternehmensinternen Untersuchungen können beschlagnahmt und vor Gericht verwertet werden. Unterlagen aus der Strafverteidigung des Unternehmens dürfen nicht beschlagnahmt werden. Unternehmensinterne Untersuchungen und Strafverteidigung sind zu trennen, wenn die Sanktionsmilderung greifen soll.
  • Umfassende Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden: Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass es nicht zu einer Privatisierung der Strafverfolgung kommt. Die Strafverfolgungsbehörden sind und bleiben verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Wenn das Unternehmen durch vollständige und glaubwürdige Informationen zur Aufklärung der Straftat beiträgt und umfassend mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, kann es mit einer Sanktionsmilderung rechnen.

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Rückzahlung von Coronahilfen

Die Soforthilfen für Soloselbständige und kleine Unternehmen werden durch Verwaltungsakte bewilligt, sodass bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/19711) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19309).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.06.2020

Die Soforthilfen für Soloselbstständige und kleine Unternehmen werden durch Verwaltungsakte bewilligt, sodass bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (
19/19711
) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (
19/19309
). Die Abgeordneten wollten wissen, wie fälschlich ausgezahlte Soforthilfen zurückgefordert werden können. Nach Angaben der Bundesregierung würden hierfür die Bewilligungsbescheide geändert oder aufgehoben, es gälten dabei die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfen selbst sei allerdings kein Verwaltungsakt, sondern als Erfüllungshandlung ein Realakt. Sofern zurückgeforderte Leistungen nicht gezahlt werden, liege es an den Ländern, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Derzeit gebe es keine validen Rückmeldungen zu Fällen von Überkompensation, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen habe den Strafverfolgungsbehörden bis Mitte Mai allerdings etwa 3.600 Meldungen mit Hinweisen auf ein betrügerisches Erlangen von Soforthilfen gegeben.

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Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein durch vorangegangenes rechtswidriges Verhalten

Ein wegen der Überlänge des gerichtlichen Verfahrens gesetzlich vermuteter immaterieller Nachteil wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens einen tatsächlichen Vorteil rechtswidrig verschafft hat, dessen Legalisierung er im gerichtlichen Verfahren zu erreichen sucht. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 3.19 D).

BVerwG, Pressemitteilung vom 08.06.2020 zum Urteil 5 C 3.19 D vom 05.06.2020

 

Ein wegen der Überlänge des gerichtlichen Verfahrens gesetzlich vermuteter immaterieller Nachteil wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens einen tatsächlichen Vorteil rechtswidrig verschafft hat, dessen Legalisierung er im gerichtlichen Verfahren zu erreichen sucht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wochenendhauses in dem Gartengelände seines großflächigen Besitzes. Diesen Antrag lehnte die zuständige Behörde im Jahr 2010 ab, weil der geplante Standort im Außenbereich liege. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht, errichtete aber noch vor Ergehen des Urteils ein solches Haus an einer anderen Stelle seines Grundstücks ohne die erforderliche Baugenehmigung. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung des Bauvorbescheides abgewiesen hatte, beantragte der Kläger Anfang 2012 die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht. Ende 2015 rügte er die Verzögerung dieses Verfahrens. Im November 2016 hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und den Zulassungsantrag abgelehnt. Bereits zuvor hatte der Kläger gerichtlich einen Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Nachteile, die er infolge einer Überlänge des Berufungszulassungsverfahrens erlitten habe, geltend gemacht. Diesen Anspruch wies das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil zurück. Die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils (§ 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG) sei widerlegt, weil der Kläger bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils rechtswidrig ein Wochenendhaus auf seinem Grundstück errichtet habe.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der der angefochtenen Entscheidung zu entnehmende Satz, die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils infolge eines überlangen Gerichtsverfahrens sei allein durch das rechtswidrige Vorgehen des Klägers widerlegt, ist mit dem Gesetz (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) nicht vereinbar. Die Widerlegung der Vermutung erfordert immer eine Gesamtbewertung aller in Rede stehenden Umstände, die aus der Überlänge des Verfahrens folgen. Zu prüfen ist, ob die damit verbundenen nachteiligen immateriellen Wirkungen im Einzelfall erheblich vermindert bzw. weggefallen sind oder ob sie durch Vorteile, die durch die Verzögerung des Verfahrens erlangt werden, kompensiert werden. Dies ließ sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht bejahen. Der Kläger hat im gerichtlichen Ausgangsverfahren in zulässiger Weise erstrebt, ein bauliches Vorhaben auf seinem Grundstück zu legalisieren. Weil das Oberverwaltungsgericht zu den übrigen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

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Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst

Das VG Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt, da er sich wegen Falschangaben bezüglich einer Nebentätigkeit eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (Az. 3 K 749/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 15.06.2020 zum Urteil 3 K 749/20 vom 29.05.2020

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt, da er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat.

Der beklagte Beamte hat zuvor im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie im folgenden Verwaltungsverfahren falsche Angaben gemacht. Insbesondere gab er gegenüber dem Dienstherrn an, lediglich als “Aushilfe” im Betrieb seiner Lebensgefährtin tätig zu sein und verschwieg, dass er tatsächlich ein eigenes Gewerbe im Gesundheits-/Wellnessbereich betrieb. Auch behauptete er wahrheitswidrig, aus der Tätigkeit im Betrieb seiner Lebensgefährtin keinerlei Einkünfte zu erzielen. Die für die Tätigkeit als “Aushilfe” erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nutzte er dazu, seiner ausufernden Nebenbetätigung im eigenen Gewerbebetrieb einen mutmaßlich offiziellen Rahmen zu verleihen. Darüber hinaus war er sowohl vor als auch nach dem Geltungszeitraum der Nebentätigkeitsgenehmigung ohne jedwede Genehmigung umfangreich nebenberuflich tätig, u. a. im Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Die Nebentätigkeiten wurden nahezu vollständig zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ausgeübt.

Mit Urteil vom 29. Mai 2020 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt, da er ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Indem er dauerhaft, nachhaltig und vorsätzlich maßgebliche nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften missachtet und eine nebenberufliche Tätigkeit wahrgenommen habe, die nach Art und Umfang sowie im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beklagten nicht genehmigungsfähig gewesen sei, habe er gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, verstoßen. Zudem habe er die besondere Pflicht eines Polizeibeamten, das Ansehen der Polizei zu wahren, verletzt, indem er sich einer parallelen beruflichen Tätigkeit gewidmet habe, während er wegen Dienstunfähigkeit von der Dienstleistungserbringung als Beamter freigestellt war. Schließlich habe er durch vorsätzliche Falschangaben hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeit gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen. Insgesamt habe er sich öffentlichkeitswirksam und ohne Scheu als umtriebiger Unternehmer hervorgetan, statt seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen und sich seinem Genesungsprozess zu widmen. Hierbei habe er seinen eigenen Interessen gegenüber der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht uneingeschränkten Vorzug eingeräumt und sich damit vollends von seinen beruflichen Pflichten gelöst. Ein besonderes Gewicht erlange das Dienstvergehen dadurch, dass der Beklagte den Nebentätigkeiten im Wesentlichen zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung nachgegangen sei. Auch weise der Beklagte, welcher keine Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe, eine Persönlichkeitsstruktur auf, die einer Erziehung nicht mehr zugänglich sei. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit daher endgültig verloren.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Kirschen in Nachbars Garten – Streit um Rückschnitt von Hecken

Das AG München entschied, dass Hecken an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn nach bayerischem Landesrecht stets auf maximal zwei Meter Höhe zu halten sind (Az. 155 C 6508/19).

AG München, Pressemitteilung vom 12.06.2020 zum Urteil 155 C 6508/19 vom 08.04.2020 (nrkr)

Hecken an der Grundstücksgrenze sind nach bayerischem Landesrecht stets auf maximal zwei Meter Höhe zu halten.

Das Amtsgericht München verurteilte am 08.04.2020 den beklagten Nachbarn, seine in München-Am Hart nahe der Grenze zum Grundstück der klagenden Nachbarin befindlichen beiden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie künftig eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Soweit der Beklagte einen an der gleichen Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, wies es die Klage ab. Die Klägerin hat das bezüglich des Kirschbaums eingeholte Sachverständigengutachten vollständig, im Übrigen ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel der entstandenen Verfahrenskosten zu zahlen.

Die Klägerin verlangt, den Beklagten nicht wie bisher etwa alle zwei Jahre auf ihre Kosten mit anwaltlicher Unterstützung zum Rückschnitt der regelmäßig über zwei Meter Höhe hinausgewachsenen Hecken bewegen zu müssen. Einen Anspruch auf Kürzung stehe ihr auch bei dem zwischen den Hecken stehenden Kirschbaum zu.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kirschbaum bereits seit über zehn Jahren vorhanden sei. Der Anspruch auf dessen Rückschnitt sei verjährt. Im Übrigen schneide er unaufgefordert die Hecken regelmäßig auf eine Höhe von zwei Metern zurück. Nur einmal habe er die Hecke auf über zwei Meter wachsen lassen, weil er wegen einer Krankheit des Kirschlorbeers, in seinen Augen verursacht durch Abriss von Zweigen durch die Klägerin, ein Gutachten habe einholen wollen, was er dann aber doch nicht getan habe. Vielmehr habe er – wie ansonsten bis zu zehnmal jährlich – die Hecke auf unter zwei Meter Höhe zurückgeschnitten. Im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz seien Kürzungen zwischen 1. März bis zum 30. September verboten. Zwar seien während dieser Zeit pflegende Form- und Zuschnitte erlaubt, jedoch sei hier wieder zu beachten, was den Nachbarn gegenseitig zumutbar sei. Eine Verpflichtung, jederzeit die Grenze von zwei Metern einzuhalten, bestehe deswegen nicht.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt.

“Auch die materiellen Voraussetzungen der Verjährung gem. Art. 52 BayAGBGB liegen zur Überzeugung des Gerichts vor. Nach der Vorschrift verjährt der Anspruch auf Beseitigung (…) in fünf Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (…).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (…), dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits zum Jahreswechsel 2012/2013 sich an der Stelle befand, an welcher er heute noch steht, eine Höhe von über zwei Meter gehabt hat und dieser Umstand für die Klägerseite unproblematisch erkennbar war. (…) Der Sachverständige (…) hat (…) dargestellt, dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits vor 10-15 Jahren etwa die Höhe von zwei Meter überschritten haben muss und dieser Umstand seit diesem Zeitraum auch von der Klägerin erkennbar gewesen sein muss. (…)

Betreffend die streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken (…) liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klagepartei, die entsprechend im Grenzbereich nach Art. 47 BayAGBGB liegenden, streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass diese dauerhaft eine maximale Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten, zur Überzeugung des Gerichts vor. (…)”

Betreffend die Rechtsfrage, ob die entsprechende Hecke nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht die zulässige Höchstgrenze zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen überschritten werden darf und etwa Schutzvorschriften nach § 39 BNatSchG dem entgegenstehen können, (…) wird hier davon ausgegangen, dass gegebenenfalls etwa ein vorbeugender, ausreichend großzügiger Rückschnitt der Hecke zu gegebener Zeit zu erfolgen hat. Ein pflegender Rückschnitt gegebenenfalls herausragender einzelner Äste ist auch nach § 39 BNatSchG grundsätzlich jederzeit möglich (…). Tatsächlichen Schwierigkeiten, das künftige Pflanzenwachstum vorherzusehen, kann (…) in zumutbarer Weise, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, sowie im Hinblick auf einzelne überstehende Triebe durch Pflege-/Zierschnitte begegnet werden.”

Das Urteil ist aufgrund zugelassener Berufung zum Landgericht München I nicht rechtskräftig.

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Studie zu digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz im Bereich des Verbraucherschutzes

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) hat eine Studie zu den Herausforderungen und neuen Aspekten im Zusammenhang mit digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz im Bereich des Verbraucherschutzes veröffentlicht. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 12.06.2020

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) hat am 2. Juni 2020 eine Studie zu den Herausforderungen und neuen Aspekten im Zusammenhang mit digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz im Bereich des Verbraucherschutzes veröffentlicht.

Die Studie beschäftigt sich in Bezug auf die Nutzung von digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz (KI) mit der Haftung der Anbieter, mit Fragen des Datenschutzes und mit Fragen des Verbraucherschutzes. Die Studie soll den allgemeinen Informationsstand im Hinblick auf den geplanten Rechtsakt digitale Dienste und die mögliche Überarbeitung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) erhöhen. Dabei werden unter anderem die Verarbeitung der Daten sowie die Möglichkeiten und Risiken bei der Nutzung von KI-Anwendungen in den Fokus genommen.

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Rundfunkbeitrag im Privathaushalt auch ohne Endgeräte rechtmäßig

Das VG Trier entschied, dass es rechtmäßig ist, wenn im privaten Bereich von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorgehalten wird (Az. 10 K 488/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 12.06.2020 zum Urteil 10 K 488/20 vom 28.05.2020

 

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des Südwestrundfunks erhobene Klage abgewiesen.

Die Klägerin, die bereits im Jahre 2013 gegenüber dem Südwestrundfunk erklärt hatte, keinen Vertrag mit diesem geschlossen zu haben, leistete in der Folge nur noch unregelmäßige Zahlungen, weshalb entstandene Rückstände mehrfach förmlich festgesetzt wurden, u.a. mit dem von der Klägerin im obigen Klageverfahren ausschließlich angegriffenen Festsetzungsbescheid vom Juni 2019, mit dem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2019 in Höhe von insgesamt 52,50 Euro nebst Säumniszuschlägen festgesetzt wurden. Zur Begründung ihrer Klage berief die Klägerin sich im Wesentlichen darauf, dass sie seit ca. 40 Jahren kein Fernsehgerät und seit zehn Jahren keine Rundfunkgeräte mehr besitze. Zudem kämen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit bei der Berichterstattung sowie im Hinblick auf die Ausgewogenheit ihrer Angebote nicht nach. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Klägerin als Inhaberin einer Privatwohnung rundfunkbeitragspflichtig sei und die von ihm festgesetzten Rundfunkbeiträge verfassungsmäßig seien.

Dieser Sichtweise schloss sich die für die Entscheidung zuständige Einzelrichterin an. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei die einschlägige Vorschrift im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach sei im privaten Bereich von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorgehalten werde. Dies sei – wie das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2018 ausgeführt habe – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach werde der Rundfunkbeitrag für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen und diene der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Verfassungsrecht, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, stünde dem nicht entgegen.

Die von der Klägerin gegen den Inhalt der von den Landesrundfunkanstalten ausgestrahlten Programme vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Gericht ebenfalls nicht. Ein einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung gebe es nicht. Vielmehr sei die inhaltliche Gestaltung des Rundfunkprogrammes von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit umfasst. Dabei müsse der Beklagte allerdings die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielten. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachten hierzu berufene Gremien. Primär sei es folglich deren Aufgabe, auf eine ausgewogene und unabhängige Berichterstattung hinzuwirken. Sofern diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkämen, sehe das Landesmediengesetz rechtliche Möglichkeiten vor, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen; die Rundfunkbeitragspflicht könne hiervon nicht abhängig gemacht werden. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung sei allenfalls dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag verfehlen würden. Hierfür sei indes nichts erkennbar.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Recht des Pfändungsschutzkontos – Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (19/19850) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (
19/19850
) vorgelegt. Wie es darin heißt, hat eine Evaluierung des P-Kontos ergeben, dass dieses sich seit seiner Einführung 2010 bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Der Entwurf diene insbesondere der Lösung der in dem Schlussbericht der Evaluation angesprochenen Probleme und gestalte den Kontopfändungsschutz zugleich transparenter. Darüber hinaus würden weitere vollstreckungsrechtliche Fragen aufgegriffen, die vom Petitionsausschuss des Bundestages und aus der vollstreckungsrechtlichen Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden seien. Dies betreffe den Zeitraum für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, den Pfändungsschutz von Gegenständen, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, sowie den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Der Entwurf sieht unter anderem eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Wirkungen des P-Kontos sollen ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt werden.

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