EuGH: Störendes Verhalten eines Fluggastes kann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen

Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges oder eines nachfolgenden Fluges befreien kann, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat. So entschied der EuGH (Rs. C-74/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.06.2020 zum Urteil C-74/19 vom 11.06.2020

Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen “außergewöhnlichen Umstand” darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges oder eines nachfolgenden Fluges befreien kann, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat.

Das Luftfahrtunternehmen hat jedoch als zumutbare Maßnahmen, die es zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen ergreifen muss, die frühestmögliche anderweitige Beförderung der Fluggäste durch andere direkte oder indirekte Flüge zu gewährleisten, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Im Urteil Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19) vom 11. Juni 2020 hat der Gerichtshof die Begriffe “außergewöhnliche Umstände” und “zumutbare Maßnahmen” im Sinne der Verordnung Nr. 261/20041 (im Folgenden: Verordnung über die Fluggastrechte) präzisiert. So hat er entschieden, dass das störende Verhalten eines Fluggastes, das zur Umleitung des Luftfahrzeugs und damit zur Verspätung des Fluges geführt hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen “außergewöhnlichen Umstand” darstellt und sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen auf diesen “außergewöhnlichen Umstand” berufen kann, der nicht den annullierten oder verspäteten Flug, sondern einen anderen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die anderweitige Beförderung eines Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen mit dem nächsten Flug, den es selbst durchführt und der dazu führt, dass der Fluggast am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Tag ankommt, nur dann eine “zumutbare Maßnahme” darstellt, die das Unternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Ausgangsrechtsstreit streiten ein Fluggast und das Luftfahrtunternehmen Transportes Aéreos Portugueses (TAP) über die Weigerung dieses Unternehmens, diesem Fluggast, dessen Anschlussflug bei der Ankunft am Endziel erheblich verspätet war, einen Ausgleich zu leisten. Das Luftfahrtunternehmen hatte das Ausgleichszahlungsbegehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Verspätung des betreffenden Fluges auf das störende Verhalten eines Fluggastes zurückzuführen gewesen sei, das auf dem vorangegangenen, mit demselben Luftfahrzeug durchgeführten Flug stattgefunden und zu einer Umleitung des Luftfahrzeugs geführt habe, und angenommen, dass dieser Umstand als “außergewöhnlich” im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte einzustufen sei2 und es von seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreie3.

Das Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Bezirksgericht Lissabon, Portugal) hatte Zweifel an der rechtlichen Einstufung des diese Verspätung verursachenden Umstands hinsichtlich der Frage, ob sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen solchen Umstand berufen kann, wenn er das den betreffenden Flug durchführende Luftfahrzeug zwar betroffen hat, allerdings während eines zuvor durchgeführten Fluges, sowie Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Insoweit hat der Gerichtshof daran erinnert, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf “außergewöhnliche Umstände” zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden können.

Als Erstes hat der Gerichtshof daran erinnert, dass als “außergewöhnliche Umstände” im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind. Solche Umstände können insbesondere bei Sicherheitsrisiken eintreten.

Nach der Feststellung, dass das störende Verhalten eines Fluggastes, das zu einer Umleitung des Luftfahrzeugs geführt hat, tatsächlich die Sicherheit des betreffenden Fluges betrifft, hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass das fragliche Verhalten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist. Zum anderen kann das Luftfahrtunternehmen ein solches Verhalten grundsätzlich nicht beherrschen, da erstens das Verhalten eines Fluggastes und seine Reaktionen auf Anweisungen der Besatzung nicht vorhersehbar sind und zweitens an Bord eines Luftfahrzeugs der Kommandant wie die Besatzung nur über begrenzte Mittel verfügen, um ein solches Verhalten zu beherrschen.

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass bei dem fraglichen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass es vom betroffenen ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist, und dass es daher nicht als “außergewöhnlicher Umstand” angesehen werden kann, wenn es sich herausstellt, dass das Unternehmen zum Auftreten des Verhaltens beigetragen hat, oder wenn es aufgrund der Anzeichen für ein solches Verhalten imstande war, es vorauszusehen und angemessene Maßnahmen zu einem Zeitpunkt zu ergreifen, als es dies ohne bedeutende Folgen für den Ablauf des betreffenden Fluges tun konnte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast hat an Bord gehen lassen, der vor oder beim Anbordgehen bereits Verhaltensstörungen gezeigt hatte.

Als Zweites hat der Gerichtshof klargestellt, dass es einem Luftfahrtunternehmen möglich sein muss, sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges auf einen “außergewöhnlichen Umstand” zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses den vorangegangenen Flug betreffenden Umstands und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Fluges besteht, was das nationale Gericht im Hinblick auf den ihm vorliegenden Sachverhalt und insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Luftfahrzeugs zu beurteilen hat.

Als Drittes hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei Eintritt eines “außergewöhnlichen Umstands” das Luftfahrtunternehmen, das sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen muss, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen.

Folglich kann bei dem Luftfahrtunternehmen nicht davon ausgegangen werden, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, wenn es sich darauf beschränkt, dem betroffenen Fluggast eine anderweitige Beförderung zu seinem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt, es sei denn, auf einem anderen direkten oder indirekten Flug, der es dem Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, ist kein Platz verfügbar oder die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004.

3 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004.

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Gutscheinregelung für Pauschalreisen – Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht vorgelegt (19/19851).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht vorgelegt (
19/19851
). Darin heißt es, in Ergänzung zu den zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bereits getroffenen Regelungen solle eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Dieser Gutschein, der von staatlicher Seite nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und zeitlich befristet abgesichert werde, könne nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden.

Durch diese Regelung wird dem Entwurf zufolge ein fairer Interessenausgleich erreicht. Die Reiseveranstalter erhielten die Möglichkeit, zunächst weiter mit den bereits vereinnahmten Vorauszahlungen zu wirtschaften und den Fortbestand ihres Unternehmens sicherzustellen. Dem Reisenden entstünden aus der Annahme eines Gutscheins keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind. Zudem seien die Reisenden nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entschieden sie sich dagegen, hätten sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen.

Welche haushälterischen Folgen die Insolvenzabsicherung der Reisegutscheine hat, lasse sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, heißt es in dem Entwurf. Welche Kosten für Reiseveranstalter und Reisevermittler und für die Verwaltung insgesamt anfallen werden, lasse sich derzeit nicht sicher beurteilen.

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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas – Rat nimmt Schlussfolgerungen an

Der Rat der EU hat am 09.06.2020 Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas angenommen. Die Schlussfolgerungen sind als Antwort auf die von der EU-Kommission am 19.02.2020 veröffentlichten Digitalstrategie zu verstehen.

Der Rat hat am 09.06.2020 Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas angenommen. Die Schlussfolgerungen sind als Antwort auf die von der EU-Kommission am 19.02.2020 veröffentlichten Digitalstrategie zu verstehen. In den Schlussfolgerungen unterstreicht der Rat die Bedeutung der Datenwirtschaft als Schlüsselfaktor für den Wohlstand Europas im digitalen Zeitalter und betont, dass Einzelpersonen, Beschäftigte und Unternehmen […]

 

Der Rat hat am 09.06.2020 Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas angenommen. Die Schlussfolgerungen sind als Antwort auf die von der EU-Kommission am 19.02.2020 veröffentlichten Digitalstrategie zu verstehen.

In den Schlussfolgerungen unterstreicht der Rat die Bedeutung der Datenwirtschaft als Schlüsselfaktor für den Wohlstand Europas im digitalen Zeitalter und betont, dass Einzelpersonen, Beschäftigte und Unternehmen in Europa auf der Grundlage gesicherter Dateninfrastrukturen die Kontrolle über ihre Daten behalten sollten. Eine europäische Cloud- und Dateninfrastruktur sei für eine erfolgreiche Datenwirtschaft die Grundvoraussetzung, dies gelte insbesondere für KMU.

Darüber hinaus stimmt der Rat den in der Digitalstrategie angekündigten Vorhaben der EU-Kommission zu, die NIS-Richtlinie zu überprüfen und die eIDAS-Verordnung zu überarbeiten.

Schließlich fordert der Rat die Kommission dazu auf, eine verstärkte EU-Strategie für die digitale Verwaltung vorzuschlagen, bei der auf die digitale Einbeziehung aller Bürger und privaten Akteure geachtet werden solle und die dazu diene, den digitalen Wandel bei den öffentlichen Verwaltungen in allen EU-Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu unterstützen.

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Lockerungen für Saisonarbeitskräfte

Landwirte in Deutschland können weiterhin während der Pandemie ausländische Erntehelfer einsetzen. Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können wieder ohne die bisherigen Beschränkungen einreisen. Das hat das Kabinett am 10.06.2020 beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.06.2020

Landwirte in Deutschland können weiterhin während der Pandemie ausländische Erntehelfer einsetzen. Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können wieder ohne die bisherigen Beschränkungen einreisen. Das hat das Kabinett beschlossen. Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen im Überblick.

Mit Blick auf die zu erwartenden wegfallenden Einreisebeschränkungen nach Deutschland ab dem 16. Juni werden auch die Beschränkungen für Saisonarbeiter angepasst. Denn die Landwirtschaft ist auch weiterhin für die Ernte- und Pflanzarbeiten auf die Unterstützung durch ausländische Saisonarbeitskräfte angewiesen.

Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen:

  • Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten dürfen sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen.
  • Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen.
  • Die Landwirte tragen Sorge dafür, dass in den Betrieben und Unterkünften der Gesundheitsschutz sichergestellt wird, der durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Corona-Arbeitsschutz-Regeln vorgegeben wird. Diese umfassen unter anderem spezielle Infektionsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten in der Landwirtschaft und für deren Unterbringung.
  • Es gilt der Grundsatz: “Zusammen Arbeiten, zusammen Wohnen.” Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten dabei so wenig wie möglich in Kontakt kommen und erforderliche Abstände eingehalten werden. Die Einteilung in feste Teams soll helfen, das Ausbreitungsrisiko zu minimieren.
  • Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheitsbehörde und der Arbeitsschutzbehörde an. Sie sind für die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen verantwortlich.
  • Die Betriebe treffen Vorkehrungen für die Nachverfolgbarkeit von tätigkeitsbedingten Kontakten im Krankheitsfall. So sind etwa in einer gesonderten Liste Daten vorzuhalten: Unter anderem die Heimatadresse der Saisonarbeitskraft, das Datum ihrer Ein- und Abreise sowie Angaben darüber, wer in welchen Teams zusammengearbeitet hat und untergebracht war.
  • Es wird empfohlen, der Saisonarbeitskraft in verständlicher Sprache vor Einreise den Arbeitsvertrag, die von ihr zu tragenden Nebenkosten sowie Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen einschließlich Hygienevorschriften zu übermitteln.

Die neuen Regelungen sollen zunächst vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020 gelten. Sie haben weiterhin sowohl die Versorgung mit regionalen Lebensmitteln als auch den Gesundheitsschutz aller Beteiligten im Blick.

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Kleinkinder sind Passagiere und keine Gepäckstücke – Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

Das AG Hannover hat einen Flugreiseveranstalter wegen Flugverspätung zu einer Ausgleichszahlung für ein Kleinkind verurteilt (Az. 515 C 12585/19).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 10.06.2020 zum Urteil 515 C 12585/19 vom 04.06.2020 (nrkr)

 

Das Amtsgericht Hannover – Zivilgericht – hat am 04.06.2020 einen in Hannover ansässigen Flugreiseveranstalter zu einer Zahlung von 400 Euro verurteilt.

Hintergrund der Klage eines eingetragenen Rechtsdienstleisters ist ein abgetretener Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für ein Kleinkind aufgrund einer Flugverspätung.

Ursprünglich wollten zwei Passagiere mit ihrem Kleinkind am 01.07.2018 von Heraklion nach Nürnberg mit Ankunft um 12.30 Uhr transportiert werden. Tatsächlich erfolgt der Transport nach Karlsruhe, von wo aus sie per Bus nach Nürnberg gebracht wurden und dort um 18.30 Uhr ankamen. In der Buchungsbestätigung erfolgte jeweils bei Hin- und Rückflug eine Auflistung, unter der sich neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag “1xKleinkind(er)” findet. In den Fluginformationen der Beklagten heißt es unter der Überschrift “Kinderermäßigung”: “Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 Euro pro Flugstrecke”.

Die Beklagte ist der Meinung, für das Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges noch kein Jahr alt war, bestehe kein Anspruch, da es keinen Flugpreis gezahlt habe. Bei den gezahlten 15 Euro handele es sich um eine Verwaltungsgebühr, aber keinen Flugpreis.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ist die Klage begründet, da der Klägerin aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Höhe von 400 Euro zusteht, da das Kleinkind das Flugziel erst mehr als 3 Stunden später als gebucht erreichte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei dem Zedenten um ein Kleinkind ohne Sitzplatzanspruch handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 17.03.2015, X ZR 35/14) entfällt der Anspruch für Kleinkinder nur, wenn sie keinen Flugpreis entrichtet haben.

Im Ergebnis geht das Gericht hier aber davon aus, dass ein Flugpreis in Höhe von 15 Euro gezahlt wurde.

Die Beklagte ist in ihrer Preisgestaltung frei und hat es in der Hand, auch für Kinder einen Flugpreis zu vereinbaren oder aber Kleinkinder kostenlos fliegen zu lassen und nur eine Verwaltungsgebühr für den Aufwand zu erheben. Sie muss dann aber auch klar erkennen lassen, um welche Variante es sich handeln soll.

Dies ist hier nicht erfolgt. Zwar mag die Buchungsbestätigung, wo es jeweils bei Hin- und Rückflug eine Auflistung gibt, unter der sich neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag “1xKleinkind(er)” findet, dafür sprechen, dass es sich bei den gezahlten 15 Euro eher um eine Gebühr handelt. Andererseits sprechen die AGB der Beklagten dagegen. Hier findet sich die Information “Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 Euro pro Flugstrecke” nämlich unter der Überschrift “Kinderermäßigung”. Dies spricht aber ganz klar dafür, dass es sich um einen reduzierten Flugpreis und nicht um eine Verwaltungsgebühr handelt. Was sonst soll denn ermäßigt sein, stellt das Gericht als Frage auf, wenn nicht der Flugpreis? Zu einer Gebühr würde diese Formulierung nicht passen. Zugunsten der Passagiere ist gem. § 305 c Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der Intention der Verordnung, die ein hohes Schutzniveau der Fluggäste beabsichtigt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 zur Verordnung Nr. 261/2004 (EG)), damit von dieser Auslegung auszugehen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Vereinbarungen bzw. Klauseln zukünftig klar und eindeutig zu fassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung wurde durch das Amtsgericht zugelassen.

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Neuregelung der Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht

Die Bundesregierung hat am 10.06.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Eckpunkte zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.06.2020

Die Bundesregierung hat am 10.06.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Eckpunkte zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

“Der Fall Thomas Cook hat gezeigt, dass das bestehende System der Kundengeldabsicherung die Gefahr begründet, dass Reisende nicht so entschädigt werden, wie es von der EU-Pauschalreiserichtlinie vorgesehen ist. Wir haben das Insolvenzsicherungssystem im Reiserecht daher grundlegend neu geregelt. Die Absicherung der Kundengelder soll künftig über einen Fonds erfolgen, der sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanziert. Auf diese Weise wird ein umfassender Schutz der Reisenden sichergestellt.”

Die Eckpunkte beinhalten eine strukturelle Änderung des Systems der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht. Neben einem Fonds für die Absicherung der Kundengelder und eine notwendige Rückbeförderung von Reisenden im Insolvenzfall soll eine bonitätsabhängige Sicherheit durch die Reiseveranstalter bereitgestellt werden. Im Insolvenzfall soll dann zunächst die jeweilige vom Reiseveranstalter geleistete Sicherheit verwertet werden. Erst danach kann auf den Fondskapitalstock zugegriffen werden, der in der Aufbauphase in einer noch festzulegenden Höhe durch eine zeitlich befristete staatliche Garantie abgesichert wird. Letzte Sicherheit sollen dann noch eine Rückdeckungsversicherung und/oder Kreditzusagen bieten.

Ziel der Neuregelung ist ein umfassender Schutz der Reisenden. Auf Grundlage der Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf erarbeiten.

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Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren

Das BVerfG hat klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist (Az. 1 BvR 990/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.06.2020 zum Beschluss 1 BvR 990/20 vom 03.06.2020

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 10.06.2020 veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Ausgangsverbot nach der bayerischen Corona-Verordnung. Verstöße hiergegen könnten als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden, obwohl das verbotene Verhalten nicht hinreichend bestimmt sei. Dadurch seien sie bei jedem Verlassen der Wohnung einem unkalkulierbaren Sanktionsrisiko ausgesetzt. Dies verletze sie in ihren Grundrechten auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist das Ausgangsverbot entfallen; seither gelten Kontaktbeschränkungen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen Normen einer bayerischen Rechtsverordnung. Insoweit kann Rechtsschutz im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gesucht werden. Diesen Rechtsweg haben die Beschwerdeführer nicht erschöpft. Der Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverbot mittlerweile außer Kraft getreten ist. Das Außerkrafttreten ließe die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur dann entfallen, wenn in diesem Verfahren grundsätzlich nur sich noch in Geltung befindliche Normen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden. Davon kann jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Zudem liegt eine nachträgliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle auch deshalb nahe, weil sie die grundrechtliche Freiheit nicht selten schwerwiegend beeinträchtigen und – wie hier das als Ordnungswidrigkeit bewehrte Ausgangsverbot – in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen.

Die Verweisung auf eine abschließende Klärung im Verfahren der Normenkontrolle ist auch dann zumutbar, wenn gegen das angegriffene Verbot kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gewährt wurde. Hieraus kann mangels gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Corona-Verbote nicht auf ein Unterliegen im Verfahren der Hauptsache geschlossen werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den – bundesrechtlichen – Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier die Vereinbarkeit des als Ordnungswidrigkeit bewehrten Ausgangsverbots auch nicht abschließend bejaht.

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Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen, die ihr Personal an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermitteln, ohne zugleich über einen Betriebssitz im Inland zu verfügen

Das LSG Bayern hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend (Az. L 9 AL 61/20 B ER).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zum Beschluss L 9 AL 61/20 B ER vom 04.06.2020

 

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend.

Die Antragstellerin beschäftigt in Deutschland ca. 350 Flugbegleiter, die als Leiharbeitnehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrtkonzerns zum Einsatz kommen. Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat die Antragstellerin betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Bereits im Frühjahr 2019 hatte die Antragstellerin im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stationierungsstandorten mit der Gewerkschaft Ver.di einen Sozialplan beschlossen. Ende März dieses Jahres erstattete die Antragstellerin – nach Inkrafttreten des “Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld”, das die erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern soll – bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken Anzeige über Arbeitsausfall. Der beantragte Anerkennungsbescheid wurde abgelehnt, über den Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden. Zudem erstattete sie Ende April bei der Bundesagentur für Arbeit in München unter Verwendung derselben Betriebsnummer wie in Saarbrücken erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall, über die noch nicht entschieden ist.

Mit einem kurz darauf gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz beantragte das Leiharbeitsunternehmen vor dem Sozialgericht München, die Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu verpflichten. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt.

Auch die hiergegen erhobene Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht blieb erfolglos.

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeits-Unternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, seien nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstoße (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.

Zudem sei in Anbetracht des bereits im Jahr 2019 verabschiedeten Sozialplans fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von der den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant ist.

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Corona: Reiseunternehmen drücken sich um Erstattungen für abgesagte Reisen

Viele Fluggesellschaften und Reisveranstalter informieren ihre Kunden falsch oder gar nicht darüber, dass sie bei einer Corona-bedingten Absage ihrer Reise Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises haben. Der vzbv hat deshalb acht Reiseunternehmen und Fluggesellschaften abgemahnt.

vzbv mahnt acht Reiseveranstalter und Fluggesellschaften ab
vzbv, Pressemitteilung vom 08.06.2020

  • Verbraucher haben bei Reisen, die Corona-bedingt nicht stattfinden, das Recht auf umgehende Erstattung des vollen Reisepreises.
  • Unternehmen suggerieren, der Kunde könne nur umbuchen oder einen Gutschein verlangen.
  • vzbv kritisiert unrechtmäßige Umbuchungs- und Stornogebühren.

Viele Fluggesellschaften und Reisveranstalter informieren ihre Kunden falsch oder gar nicht darüber, dass sie bei einer Corona-bedingten Absage ihrer Reise Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises haben. Stattdessen bieten sie oft nur Gutscheine oder eine Umbuchung an oder verlangen unrechtmäßige Stornogebühren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat deshalb acht Reiseunternehmen und Fluggesellschaften abgemahnt.

“Viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften vermitteln den Eindruck, als könnten ihre Kunden lediglich einen Gutschein bekommen oder umbuchen – und das mitunter kostenpflichtig”, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. “Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Wird ein Flug oder eine Reise wegen der Corona-Pandemie abgesagt, haben Kunden Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises. Das gleiche gilt, wenn sie selbst aufgrund einer Reisewarnung oder geschlossener Grenzen stornieren.”

Kunden zu Gutscheinen und Umbuchungen gedrängt

Der vzbv kritisiert, dass Reiseunternehmen Verbraucher während der Corona-Krise mit irreführenden Informationen gezielt davon abhalten, ihre Erstattungsansprüche geltend zu machen.

Zwei Fluggesellschaften beispielsweise teilten auf ihren Webseiten lediglich mit, dass Kunden nach der Absage ihres Fluges umbuchen oder einen Gutschein erhalten können. Der Hinweis auf den Erstattungsanspruch, der nach dem Gesetz vorrangig ist, war für Verbraucher kaum sichtbar.

Auf der Webseite eines Reiseveranstalters war der Hinweis auf die Reisekostenerstattung versteckt und kaum auffindbar. Kunden mussten sich zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen, sich für ein “Reiseguthaben” zu entscheiden.

Umbuchung trotz Corona-Pandemie nur gegen Gebühr

Auf der Seite eines Ferienhausvermittlers wiederum wurden Verbraucher unter “Aktuelle Informationen zu Covid 19” über ihr Recht auf eine kostenfreie Erstattung nach Auffassung des vzbv getäuscht. Selbst wenn sie das gebuchte Ferienhaus aufgrund eines Reiseverbotes nicht erreichen konnten, sollten sie 75 Euro für eine Umbuchung zahlen. Für eine Stornierung sollten die üblichen Stornogebühren gelten. Mit einer Erstattung von Teilen des Reisepreises könnten Verbraucher laut Anbieter außerdem erst nach vier bis fünf Wochen rechnen.

Besonders dreist war ein – inzwischen entfernter – Hinweis auf der Internetseite eines anderen Reiseveranstalters. Darin warnte der Anbieter Reisende davor, das Unternehmen zu einer kostenfreien Stornierung der Reise aufzufordern oder einen kostenfreien Rücktritt zu erklären. So etwas werde nicht bearbeitet und könne später zu erhöhten Stornogebühren führen. Das Unternehmen hat am 07.05.2020 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

vzbv fordert Unterlassungserklärung

Der vzbv hat insgesamt acht Unternehmen abgemahnt und sie aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sollten die Unternehmen sich nicht dazu verpflichten, ihre Kundeninformationen zu ändern, wird der vzbv weitere rechtliche Schritte prüfen. Der Umgang mit Ansprüchen von Verbrauchern bei aufgrund der Pandemie nicht erbrachten Leistungen ist derzeit ein Schwerpunkt der Rechtsdurchsetzung von vzbv und Verbraucherzentralen.

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Trennung und Scheidung – welchen Nachnamen trägt das gemeinsame Kind?

Manchmal kommt es nach Trennung oder Scheidung vor, dass der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, auch möchte, dass das Kind seinen Nachnamen trägt. Wann eine solche sog. „Einbenennung“ möglich ist, darüber hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden (Az. 3 UF 145/19).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 09.06.2020 zum Hinweisbeschluss 3 UF 145/19 vom 12.11.2019

 

Wenn Eltern sich trennen, finden die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt meist bei einem Elternteil. Häufig bleiben sie bei der Mutter, manchmal auch beim Vater. Manchmal kommt es dann vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch möchte, dass das Kind seinen Nachnamen trägt, obwohl das Kind während der Ehe den Nachnamen des anderen Elternteils bekommen hat. Wann ist eine solche sog. “Einbenennung” möglich? Hierüber hatte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Der siebenjährige Junge war nach der Trennung der Eltern zunächst bei der Mutter in Aurich geblieben. Er trug auch den Nachnamen der Mutter. Später wechselte er zum Vater. Er lebt jetzt mit seinem Vater und dessen neuer Ehefrau in einem Haushalt. Der Vater wollte, dass das Kind seinen Nachnamen annehme, weil dies unter anderem in der Schule einfacher sei. Das Kind identifiziere sich auch mit dem väterlichen Namen.

Der Senat hat jetzt die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt: Die Voraussetzungen für eine Einbenennung lägen nicht vor. Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils (§ 1618 BGB) könne im vorliegenden Fall nicht gerichtlich ersetzt werden. Hierfür gälten hohe Hürden. Es müsse festgestellt werden, dass die Annahme des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Es reiche nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten zu ersparen. Erforderlich sei, dass die Einbenennung unerlässlich sei, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, etwa wenn das Kind durch die Namensdifferenz außerordentlich psychisch belastet sei. Eine Einbenennung scheide aber grundsätzlich aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden solle, eine tragfähige Beziehung bestehe.

Der Kindesvater hat auf einen entsprechenden Hinweis des Senats seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgenommen.

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