Insolvenzverfahren: Kritik der BRAK an geplanter Publizität der Vergütungsfestsetzung für Insolvenzverwalter

Um fehlerhaften Veröffentlichungen von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen im Insolvenzverfahren vorzubeugen und so für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates eine Änderung von § 64 II InsO vor. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 04.06.2020

Um fehlerhaften Veröffentlichungen von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen im Insolvenzverfahren vorzubeugen und so für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, sieht ein jüngst publik gewordener Gesetzentwurf des Bundesrates eine Änderung von § 64 II InsO vor. Öffentlich bekanntgemacht werden sollen danach künftig der Tenor sowie die Beschlussgründe, soweit nicht ausnahmsweise schützenswerte Interessen der Beteiligten entgegenstehen; von der Veröffentlichung ausgenommen sollen die konkret festgesetzten Beträge sein.

Zu dem Entwurf hat die BRAK initiativ Stellung genommen. Sie begrüßt die Gesetzesinitiative des Bundesrates, um Rechtssicherheit zu schaffen und Haftungsrisiken von Insolvenzverwaltern zu reduzieren. Indes äußert sie Bedenken gegen die vollständige Veröffentlichung der Entscheidungsgründe, insbesondere auch der Berechnungsgrundlage sowie der weiteren maßgeblichen Entscheidungsfaktoren des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Denn hierdurch kann unschwer die festgesetzte Vergütung gemäß der InsVV errechnet werden. Dadurch sieht die BRAK die Interessen von Schuldnern wie Insolvenzverwaltern beeinträchtigt und deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Publizität der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gehe weit über die von (kaufmännisch organisierten) Schuldnern verlangte Publizität hinaus, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe ersichtlich seien. Die BRAK unterbreitet daher einen alternativen Regelungsvorschlag.

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Ist ein vom Vermieter zur Verfügung gestellter Breitbandkabelanschluss nach dem TKG separat kündbar?

Ein Vermieter, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz in Bezug auf diesen Kabelanschluss einräumen. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 4 U 82/19).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 04.06.2020 zum Urteil 4 U 82/19 vom 28.05.2020 (nrkr)

Ein Vermieter, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) in Bezug auf diesen Kabelanschluss einräumen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 28.05.2020 entschieden.

Der Kläger ist ein Verein zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte mit Sitz in Essen gehört nach ihren eigenen Angaben zu den führenden Wohnungsanbietern in Nordrhein-Westfalen. Sie bewirtschaftet mehr als 120.000 Mietwohnungen in rund 100 Städten und Gemeinden.

Ein großer Teil der Wohnungen der Beklagten hat eine Anbindung an ein Kabelfernsehnetz, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden können. In technischer Hinsicht ist es darüber hinaus auch für andere Dienste – wie Telefonate und Internet – geeignet. Zum Zweck der Versorgung dieser Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über dieses Kabelnetz besteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und einem Unternehmen. Verantwortlich ist dieses auch für die grundstücks- und gebäudeinterne Netzinstallation zwischen den auf den jeweils versorgten Grundstücken gelegenen “Hausübergabepunkten” und den Kabelanschlussdosen in den einzelnen Wohnungen. Die Vergütung für dieses Unternehmen legt die Beklagte als Betriebskosten unter der Bezeichnung “Fernsehversorgung” auf ihre Mieter um. Die Mieter der Beklagten können sich während der Dauer des Mietverhältnisses von der auf die vorbeschriebene Art und Weise erfolgenden Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht lösen.

Der Kläger hat die Beklagte im September 2018 mit einem Schreiben abgemahnt und verlangt von ihr unter anderem, es zu unterlassen, Wohnraummietverträge mit Verbrauchern abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses beinhalten, wenn diese für den Verbraucher nicht wenigstens zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit kündbar sind. Er ist der Auffassung, die Beklagte handele unlauter. Sie sei, soweit sie die von ihr vermieteten Wohnungen mit einem Kabelanschluss versorge, als “Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten” im Sinne des § 43b TKG anzusehen. Da eine (isolierte) Kündigung dieser Versorgung nicht möglich sei, seien die Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an den Kabel-TV-Anschluss gebunden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 43b TKG, wonach unter anderem die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten 24 Monate nicht überschreiten dürfe.

Die Beklagte meint dagegen, allein wegen der betriebskostenrechtlichen Umlage der Kosten für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen auf ihre Mieter könne sie nicht als “Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten” im Sinne des § 43b TKG angesehen werden. Die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen sei für sie insbesondere deshalb kein “Telekommunikationsdienst”, weil sie nicht für die “Übertragung von Signalen” verantwortlich sei.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 31.05.2019 (Az. 45 O 72/18) die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte habe – so der Senat – nicht gegen § 43b TKG verstoßen. Zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Mietern bestehe kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Zwar reiche die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen nach den Regelungen im Telekommunikationsgesetz als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst aus. Fraglich sei aber bereits, ob die Leistungspflicht der Beklagten, deren wesentlicher Kern die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Wohnung sei, “ganz oder überwiegend” – wie es § 3 Nr. 24 TKG für einen “Telekommunikationsdienst” erfordere – in der Übertragung von Signalen bestehe. Letztlich komme es hierauf allerdings nicht an. Der in der Übertragung von Signalen bestehende Dienst der Beklagten sei nämlich jedenfalls nicht “öffentlich zugänglich”, was der § 43b TKG voraussetze. “Öffentlich zugänglich” sei ein Telekommunikationsdienst – nach § 3 Nr. 17a TKG – dann, wenn er der Öffentlichkeit und damit einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe. Bei den Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses handele es sich hingegen nicht um einen unbestimmten Personenkreis, sondern um eine von der Öffentlichkeit durch ihre Eigenschaft als Mieter von Wohnungen in bestimmten Immobilien der Beklagten klar abgegrenzte Personengruppe.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Hinweise der Pressestelle:

1. § 3 Nr. 17a und 24 TKG lautet wie folgt:

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […]

17a. “öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste” der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; […]

24. “Telekommunikationsdienste” in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;[…]

2. § 43b TKG lautet wie folgt:

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

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Konsultation zu neuen Wettbewerbsinstrumenten gestartet

Um die europäische Wettbewerbspolitik für aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu wappnen, ist die EU-Kommission zum Schluss gekommen, dass ein ganzheitlicher und umfassender Ansatz erforderlich sei. Bezüglich der neuen Wettbewerbsinstrumente haben Stakeholder die Möglichkeit, bis zum 08.09.2020 an der öffentlichen Konsultation teilzunehmen.

Um die europäische Wettbewerbspolitik für aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu wappnen, ist die EU-Kommission zum Schluss gekommen, dass ein ganzheitlicher und umfassender Ansatz erforderlich sei. Dieser Ansatz soll sich auf drei Säulen stützen: die fortgesetzte konsequente Durchsetzung der geltenden Wettbewerbsvorschriften unter Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union […]

Um die europäische Wettbewerbspolitik für aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu wappnen, ist die EU-Kommission zum Schluss gekommen, dass ein ganzheitlicher und umfassender Ansatz erforderlich sei. Dieser Ansatz soll sich auf drei Säulen stützen:

  1. die fortgesetzte konsequente Durchsetzung der geltenden Wettbewerbsvorschriften unter Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), einschließlich einstweiliger und wiederherstellender Maßnahmen, sofern dies angezeigt ist;
  2. eine mögliche Ex-ante-Regulierung digitaler Plattformen, einschließlich zusätzlicher Anforderungen für Plattformen mit einer Gatekeeper-Rolle;
  3. ein mögliches neues Wettbewerbsinstrument zur Bewältigung struktureller Wettbewerbsprobleme auf allen Märkten, die mit den geltenden Wettbewerbsvorschriften nicht behoben oder angegangen werden können (z. B. Verhinderung von Markt-Tipping).

Bezüglich der neuen Wettbewerbsinstrumente haben Stakeholder nun seit dem 02.06.2020 die Möglichkeit, bis zum 08.09.2020 an der öffentlichen Konsultation teilzunehmen. Vorbehaltlich der Ergebnisse der Folgenabschätzung ist für das 4. Quartal 2020 ein entsprechender Legislativvorschlag geplant.

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Schutz vor Coronavirus am Arbeitsplatz: EU-Regeln werden aktualisiert

Um Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, hat die EU-Kommission am 03.06.2020 die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aktualisiert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.06.2020

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, hat die Europäische Kommission am 03.06.2020 die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aktualisiert. Dazu wurde das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe aufgenommen. Die Liste dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und bietet allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlichen Schutz – insbesondere denjenigen, die in Krankenhäusern, Industrie und Labors direkt mit dem Virus arbeiten.

Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können. Die Richtlinie legt spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest, einschließlich der Vorbeugung gegen eine Gefährdung. Im Sinne dieser Richtlinie sind biologische Arbeitsstoffe z. B. Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Die Arbeitgeber haben die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen zu beurteilen und müssen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegen und ergreifen.

Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: “Seit dem Ausbruch des Coronavirus sind wir alle um Gesundheit und Sicherheit auch am Arbeitsplatz besorgt. Die heutige Aktualisierung ergänzt die bereits bestehenden strengen Maßnahmen und verbessert den Schutz für alle Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, die in Krankenhäusern, Industrie und Labors direkt mit dem Virus arbeiten und für diejenigen, die wesentliche Arbeiten an Tests und der Entwicklung von Impfstoffen durchführen. Ich zähle auf die Unterstützung des Europäischen Parlaments und des Rates für einen raschen und erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, damit die Arbeitnehmer so bald wie möglich von dem verbesserten Schutz profitieren können.”

Die Kommission hat zügig an der Aktualisierung der Richtlinie gearbeitet, die andere bereits veröffentlichte Leitlinien ergänzt, wie z. B. die EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz. Bei der Aktualisierung stützte sich die Kommission auf den wissenschaftlichen Rat von Experten aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie auf einen umfassenden Konsultationsprozess mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Interessengruppen und Interessengruppen. Die neue Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten fünf Monate nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt.

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Kindesumgang in Corona-Zeiten

Dass die Corona-Pandemie grundsätzlich nicht dazu führt, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann, entschied das OLG Braunschweig (Az. 1 UF 51/20).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.06.2020 zum Beschluss 1 UF 51/20 vom 20.05.2020

 

Dass die Corona-Pandemie grundsätzlich nicht dazu führt, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann, entschied der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Beschluss vom 20. Mai 2020 (1 UF 51/20).

Der Vater des fast sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in Braunschweig eine Umgangsregelung erwirkt, die Kontakte mit seiner Tochter am Wochenende mit Übernachtungen vorsah. Dagegen hatte die Mutter Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der 1. Familiensenat entschied, dass der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl diene. Die Mutter sei auch nicht berechtigt, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen.

Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt leben würden, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte, betonte der 1. Familiensenat.

Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne.

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Kommission befragt Sozialpartner zu gerechten Mindestlöhnen in der EU

Die EU-Kommission will von den europäischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wissen, wie gerechte Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer in der Europäischen Union gewährleistet werden können. Dazu hat sie am 03.06.2020 die zweite Phase der Konsultation zu Mindestlöhnen gestartet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.06.2020

Die Europäische Kommission will von den europäischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wissen, wie gerechte Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer in der Europäischen Union gewährleistet werden können. Dazu hat sie am 03.06.2020 die zweite Phase der Konsultation zu Mindestlöhnen gestartet. Das Konsultationspapier zeigt Optionen für EU-Maßnahmen auf, mit denen ein angemessenes Niveau für Mindestlöhne erreicht werden soll. “Während wir auf eine inklusive wirtschaftliche Erholung von der Coronavirus-Krise hinarbeiten, wollen wir sicherstellen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU durch einen gerechten Mindestlohn geschützt werden, der ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht”, sagte der für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zuständige Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis.

Die erste Konsultationsphase lief vom 14. Januar bis zum 25. Februar 2020. Auf der Grundlage der eingegangenen Antworten kam die Kommission zu dem Schluss, dass weitere EU-Maßnahmen erforderlich sind.

“Die Sozialpartner spielen eine entscheidende Rolle bei der Aushandlung von Löhnen auf nationaler und lokaler Ebene. Sie sollten bei der Festlegung der Mindestlöhne einbezogen werden, und zwar sowohl in Ländern, die sich ausschließlich auf tarifvertraglich vereinbarte Lohnuntergrenzen stützen, als auch in Ländern mit einem gesetzlichen Mindestlohn”, sagte Dombrovskis weiter.

Nicolas Schmit, der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar, sagte: “Jede sechste Arbeitskraft in der EU gilt als Geringverdiener, die Mehrheit davon sind Frauen. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften am Laufen gehalten, als alles andere stillstehen musste. Paradoxerweise werden sie am härtesten von der Krise getroffen. Die Arbeit an einer Initiative zu Mindestlöhnen in der EU ist daher ein wesentliches Element unserer Strategie für die Erholung der Wirtschaft. Jeder verdient einen angemessenen Lebensstandard.”

Dafür zu sorgen? dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen, ist sowohl für die wirtschaftliche Erholung als auch für den Aufbau fairer und widerstandsfähiger Volkswirtschaften von entscheidender Bedeutung. Mindestlöhne spielen dabei eine wichtige Rolle.

In 22 Mitgliedstaaten gibt es einen gesetzlichen nationalen Mindestlohn und in sechs weiteren Mitgliedstaaten werden die Löhne durch Tarifverhandlungen festgelegt (in einigen Fällen auch Mindestlöhne).

In einem angemessenen Rahmen mit den Sozialpartnern ausgehandelte Mindestlöhne, die eingehalten und regelmäßig aktualisiert werden, können

  • schutzbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in schwierigen Zeiten einen finanziellen Puffer bieten,
  • größere Arbeitsanreize schaffen und damit die Produktivität steigern,
  • Lohnungleichheiten in der Gesellschaft abbauen,
  • die Binnennachfrage steigern und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft stärken und
  • zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles beitragen.

Wenn sie auf einem angemessenen Niveau und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedingungen festgelegt werden, unterstützen sie schutzbedürftige Arbeitnehmer und tragen dazu bei, sowohl die Beschäftigung als auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten.

Die Kommission strebt weder die Festlegung eines einheitlichen europäischen Mindestlohns noch die Harmonisierung der Systeme zur Festsetzung der Mindestlöhne an. Jede etwaige Maßnahme würde unterschiedlich angewandt, je nach den betreffenden Mindestlohnsystemen und Traditionen der Mitgliedstaaten, und unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten und der Vertragsfreiheit der Sozialpartner.

Die Kommission möchte sicherstellen, dass alle Systeme angemessen sind, eine ausreichende Reichweite haben, die umfassende Konsultation der Sozialpartner vorsehen und über einen geeigneten Aktualisierungsmechanismus verfügen.

Im Konsultationspapier zur zweiten Phase werden Optionen für EU-Maßnahmen aufgezeigt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Mindestlöhne auf einem angemessenen Niveau festgesetzt und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt werden.

Wie aus den Antworten der Sozialpartner im Rahmen der ersten Phase der Konsultation hervorgeht, kommt Tarifverhandlungen eine entscheidende Rolle zu. Daher soll mit einer EU-Initiative Folgendes gewährleistet werden:

  • gut funktionierende Tarifverhandlungssysteme für die Lohnfestsetzung;
  • nationale Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, gesetzliche Mindestlöhne nach klaren und stabilen Kriterien festzulegen und regelmäßig zu aktualisieren;
  • die Sozialpartner sind effektiv an der Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns beteiligt? um die Angemessenheit des Mindestlohns zu unterstützen;
  • Unterschiede bei den Mindestlöhnen und Ausnahmen werden beseitigt oder begrenzt;
  • nationale Mindestlohnrahmen werden wirksam eingehalten und es gibt Überwachungsmechanismen.

Die Sozialpartner werden gebeten, die Fragen der Konsultation bis zum 4. September 2020 zu beantworten. Dazu gehört auch die Frage, welches Instrument am besten geeignet wäre. Die Kommission erwägt sowohl legislative als auch nichtlegislative Instrumente, d. h. eine Richtlinie im Bereich der Arbeitsbedingungen und eine Empfehlung des Rates.

Angesichts der derzeitigen Umstände im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie und um den Sozialpartnern ausreichend Zeit für die Übermittlung ihrer Antworten einzuräumen, ist dieser Konsultationszeitraum länger als bei früheren Konsultationen.

Der nächste Schritt dieser zweiten Konsultationsphase sind entweder Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder die Vorlage eines Vorschlags durch die Europäische Kommission. Die Konsultation wird an die Organisationen der Europäischen Sozialpartner gesendet, die laut Art. 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befragt werden. Nationale Organisationen können sich an ihren jeweiligen europäischen Dachverband wenden.

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Kabinett beschließt Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Kabinett hat am 03.06.2020 die von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegte Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes beschlossen. Kern des Gesetzentwurfs ist eine deutliche Erhöhung des Ausbauziels bis zum Jahr 2030 auf 20 Gigawatt.

BMWi, Pressemitteilung vom 03.06.2020

Das Kabinett hat am 03.06.2020 die von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegte Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes beschlossen. Kern des Gesetzentwurfs ist eine deutliche Erhöhung des Ausbauziels bis zum Jahr 2030 auf 20 Gigawatt. Zudem sieht der Entwurf mit 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040 erstmals auch ein ambitioniertes, langfristiges Ausbauziel vor.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier:

“Der heute vorgelegte Entwurf des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist ein Meilenstein für die Offshore-Windenergie in Deutschland. Mit 20 Gigawatt in 2030 wird die Offshore-Windenergie ganz wesentlich dazu beitragen, dass wir im Jahr 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent am Bruttostromverbrauch erreichen. Erstmals haben wir auch ein Ziel für 2040 festgelegt, das allen Akteuren eine langfristige Planung ermöglicht und der Offshore-Windenergie einen verlässlichen Rahmen bietet. Das bietet große wirtschaftliche Chancen und sichert in den Küstenländern und im Binnenland Wertschöpfung und Beschäftigung.”

Die Umsetzung dieser ambitionierten Ziele verlangt eine Koordinierung und gute Verzahnung verschiedener Prozesse. Daher schafft das Wind-auf-See-Gesetz die Voraussetzungen dafür, dass unter anderem die Verwaltungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden und die Ausbauziele erreicht werden können. Zur Umsetzung der 20 Gigawatt bis zum Jahr 2030 hatten Bund, Länder und Netzbetreiber Anfang Mai wichtige Schritte in der Offshore-Vereinbarung “Mehr Strom vom Meer” vereinbart. Mit dem Kabinettbeschluss des Windenergie-auf-See-Gesetzes setzt die Bundesregierung nun bereits eine zentrale Aufgabe in ihrem Verantwortungsbereich um.

Für die erfolgreiche Entwicklung von Konzepten zur sonstigen Energiegewinnung, etwa zur Erzeugung von grünem Wasserstoff, soll die Vergabe der Rechte zur Nutzung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung künftig ebenfalls durch das Windenergie-auf-See-Gesetz geregelt werden.

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Meinung zum neuen EU-Gesetz für digitale Dienste und Online-Plattformen ist gefragt

Die Europäische Kommission will die zwanzig Jahre alte EU-Gesetzgebung für digitale Dienste und Online-Plattformen modernisieren und hat dazu am 02.06.2020 eine öffentliche Konsultation gestartet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.06.2020

Die Europäische Kommission will die zwanzig Jahre alte EU-Gesetzgebung für digitale Dienste und Online-Plattformen modernisieren und hat dazu am 02.06.2020 eine öffentliche Konsultation gestartet. Bis zum 8. September bittet die Kommission Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Online-Plattformen, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und alle Interessenträger, ihre Beiträge zu dem geplanten Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) einzureichen. “Online-Plattformen spielen mittlerweile eine zentrale Rolle in unserem Alltag, unserer Wirtschaft und unserer Demokratie. Damit geht auch eine größere Verantwortung einher”, sagte der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton. “Europa muss bereit sein, seine eigenen Spielregeln zu setzen.”

“Die jüngsten Ereignisse in den USA machen deutlich, dass wir die richtigen Antworten auf schwierige Fragen finden müssen. Welche Rolle spielen Plattformen bei der Vermeidung von Fehlinformationen während einer Wahl oder einer Gesundheitskrise? Wie verhindern wir, dass sich Hassreden online verbreiten?”, schreibt Kommissar Breton in seinem Blog.

“Wir werden alle Ansichten hören und gemeinsam überlegen, wie das richtige Gleichgewicht zwischen einem sicheren Internet für alle, dem Schutz der Meinungsfreiheit und der Gewährleistung von genügend Spielraum für Innovationen im EU-Binnenmarkt hergestellt werden kann”, so Kommissar Breton.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte: “Viele Fragen haben einen direkten Bezug zum Alltag der Bürgerinnen und Bürger, und wir sind fest entschlossen, eine sichere, sinnvolle und innovative digitale Zukunft für sie zu gestalten.”

Der derzeitige Rechtsrahmen für digitale Dienste ist bereits zwanzig Jahre alt. Er unterstützte das Wachstum der digitalen Dienste in Europa, gibt aber keine Antworten auf viele der mittlerweile drängenden Fragen zur Rolle und Verantwortung insbesondere der größten Online-Plattformen.

Europa braucht einen modernisierten Rechtsrahmen, um die zunehmende regulatorische Zersplitterung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat einzudämmen und um dafür zu sorgen, dass alle Menschen in Europa online ebenso geschützt sind wie offline. Alle europäischen Unternehmen brauchen gleiche Wettbewerbsbedingungen, damit sie wachsen und innovativ sein und global konkurrieren können. Die Sicherheit der Nutzer und die Achtung ihrer Grundrechte, insbesondere ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung, müssen systematisch garantiert werden.

Gegenstand der Konsultation sind die beiden von der
Kommission im Februar 2020 angekündigten Aktionsbereiche
, die Teil des Legislativpakets über digitale Dienste sind:

Die erste Regelung würde die Grundsätze der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr betreffen, insbesondere die Freiheit, im gesamten EU-Binnenmarkt digitale Dienstleistungen zu erbringen im Einklang mit den Vorschriften über den Ort der Niederlassung, und eine umfassende Beschränkung der Haftung für von Nutzern erstellte Inhalte.

Aufbauend auf diesen Grundsätzen möchte die Kommission klare und moderne Vorschriften über die Rolle und die Pflichten von Online-Vermittlern aufstellen, und zwar auch für außereuropäische Vermittler, die in der EU tätig sind. Außerdem wollen wir ein wirksameres Governance-System einführen, damit diese Vorschriften im gesamten EU-Binnenmarkt ordnungsgemäß durchgesetzt werden und gleichzeitig die Achtung der Grundrechte garantiert wird.

Die zweite Maßnahme würde die Frage der gleichen Wettbewerbsbedingungen in den europäischen digitalen Märkten angehen, auf denen zurzeit einige wenige große Online-Plattformen als “Torwächter” agieren. Die Kommission wird Vorschriften prüfen, die diese Ungleichgewichte auf den Märkten beheben würden, damit die Verbraucher die größtmögliche Auswahl haben und auf dem Binnenmarkt für digitale Dienste weiter Wettbewerb herrscht und es Anreize für Innovationen gibt.

Zudem nutzt die Kommission in dieser Konsultation die Gelegenheit, Meinungen zu anderen sich abzeichnenden Fragen im Zusammenhang mit Online-Plattformen einzuholen wie z. B. die Chancen und Herausforderungen für Selbständige bei der Erbringung von Dienstleistungen über Online-Plattformen.

Parallel dazu wird heute eine zweite Konsultation gestartet, die sich auf ein mögliches neues Wettbewerbsinstrument bezieht. Weitere Informationen sind einer
gesonderten Pressemitteilung
zu entnehmen.

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Jobcenter muss keine Miete für Scheinverträge zahlen

Das Jobcenter muss nur dann Miete für Grundsicherungsempfänger übernehmen, wenn die tatsächlichen Kosten offengelegt werden. Wie verdeckte Mietverhältnisse unter Verwandten zu beurteilen sind, hatte das LSG Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Eilverfahren zu entscheiden (Az. L 11 AS 228/20 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Beschluss L 11 AS 228/20 B ER vom 25.05.2020

 

Das Jobcenter muss nur dann Miete für Grundsicherungsempfänger übernehmen, wenn die tatsächlichen Kosten offengelegt werden. Wie verdeckte Mietverhältnisse unter Verwandten zu beurteilen sind, hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Eilbeschluss zu entscheiden.

Zugrunde lag das Verfahren einer Familie mit vier Kindern aus Hannover, die zum Ende des vergangenen Jahres in den Landkreis Northeim gezogen war. Zuvor hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf rd. 1.070 Euro belief.

Nachdem das Jobcenter mitgeteilt hatte, dass der Mietpreis für eine 120 qm-Wohnung in dörflicher Lage unangemessen ist, änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Auch die Wohnfläche war mit 130 qm nicht mehr die gleiche. Das Jobcenter wurde hellhörig und stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Die Übernahme der Mietkosten wurde deshalb von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht.

Hiergegen hat die Familie einen Eilantrag gestellt. Sie hat sich auf drohende Obdachlosigkeit berufen und vorgetragen, dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Die Familie müsse die tatsächlichen Kosten offenlegen und könne nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es sich wegen vieler Indizien um einen Scheinvertrag handele. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um ca. 30 % herabgesetzt werde. Die reduzierte Miete sei auch nicht – wie die Familie meinte – besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 Euro gekostet habe und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.

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Länderspezifische Empfehlungen für Deutschland 2020

Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für Empfehlungen des Rates zum Nationalen Reformprogramm für die Länder 2020 (sog. Länderspezifische Empfehlungen) veröffentlicht. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2020

Die Europäische Kommission hat am 20. Mai 2020 ihren Vorschlag für Empfehlungen des Rates zum Nationalen Reformprogramm für die Länder 2020 (sog. Länderspezifische Empfehlungen) veröffentlicht.

Das Europäische Semester ist Teil des EU-Rahmens zu Koordinierung der Wirtschaftspolitik. Die Kommission bringt alljährlich im Winter Länderberichte zur wirtschaftlichen Lage in den Mitgliedstaaten heraus, welche die wirtschaftlichen und sozialpolitischen Herausforderungen der Mitgliedstaaten analysieren. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten über ihre Reformprogramme Stellung, worauf wiederum die Kommission einen Entwurf für Empfehlungen präsentiert. Dieser geht dann an den Rat, der die Empfehlungen schließlich veröffentlicht.

Die Länderspezifische Empfehlung für Deutschland ist dieses Jahr durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geprägt. Aus Sicht der Kommission sollte Deutschland im kommenden Jahr alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern und die Wirtschaft zu unterstützen. Zur Erreichung dieser Ziele empfiehlt die Kommission Deutschland, Privatinvestitionen im Bereich der Digitalisierung und der Nachhaltigkeit fördern. Von der Digitalisierung würde insbesondere der Dienstleistungssektor profitieren. Darüber hinaus ruft die Kommission dazu auf, nationale Maßnahmen wie Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen, welche auch in Deutschland im Zuge der Pandemie verhängt wurden, vollständig aufzuheben, um einen störungsfreien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu ermöglichen.

Die Länderspezifischen Empfehlungen werden nun von den EU-Ministern und den Staats- und Regierungschefs erörtert, bevor sie förmlich angenommen werden. Im Anschluss daran sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Empfehlungen bei ihrer nationalen Politik zu berücksichtigen.

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