Geschwindigkeitsüberschreitung mit Pkw nicht durch blutende Fingerverletzung gerechtfertigt

Das AG Frankfurt entschied, dass keine rechtfertigende Notstandssituation vorliege, wenn ein Ehemann seine Frau mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Klinik transportiert, weil er nicht auf den Rettungswagen warten wollte (Az. 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.05.2020 zum Urteil 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19 vom 22.03.2019

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass keine rechtfertigende Notstandssituation vorliege, wenn ein Ehemann seine Frau mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Klinik transportiert, weil er nicht auf den Rettungswagen warten wollte. (Urteil vom 22.03.2019, Geschäftsnr.: 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19).

Im Rahmen des zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens fuhr der Betroffene mit seinem Pkw in Frankfurt am Main innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h, wobei dort lediglich 30 km/h erlaubt waren. Dies wurde mittels eines Geschwindigkeitsmessgerätes fotografisch festgehalten. Der Betroffene führte zu seiner Verteidigung aus, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten. Die Wunde habe so stark geblutet, dass er sich – erschrocken über das Ausmaß – entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern selbst ins Krankenhaus zu fahren. Einige Monate zuvor habe sich bereits ein Vorfall ereignet, bei dem der wegen Unterleibsschmerzen der Ehefrau gerufene Rettungswagen erst nach rund 40 Minuten eingetroffen sei.

Das Amtsgericht Frankfurt hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h eine Geldbuße von 235 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Ziff. 1.3.7 BKat festgesetzt. Zwar könne auch eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Hier scheide eine solche Rechtfertigung jedoch aus zweierlei Gründen aus. Zum einen habe schon keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen, weil weder ihr Tod noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung ernsthaft zu erwarten waren. Zum anderen käme eine Rechtfertigung auch nur dann in Betracht, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar gewesen wäre. Hier sei es dem Betroffene nach der Begründung des Gerichts jedoch im Sinne eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens zumindest zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen.

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Keine Verpflichtung zur Zahlung einer zum zweiten Mal erhöhten Nachmaut

Das AG München entschied, dass ein Reisebusunternehmen nach Missachtung der Maut-Pflicht in Ungarn nur das einfach erhöhte Mautentgelt zahlen muss und keine Verpflichtung zur Zahlung einer zum zweiten Mal erhöhten Nachmaut besteht (Az. 191 C 8294/19).

AG München, Pressemitteilung vom 29.05.2020 zum Urteil 191 C 8294/19 vom 03.04.2020 (nrkr)

 

Das Amtsgericht München verpflichtete mit Urteil vom 03.04.2020 ein Münchner Reisebusunternehmen, der Ungarischen Nationalen Mauterhebung geschlossene Dienstleistungs AG eine erhöhte Mautgebühr von 436,00 Euro abzüglich der nachträglich noch bezahlten Maut und weitere 83,54 Euro an Rechtsverfolgungskosten zu zahlen und wies die Klage insbesondere in Höhe der darüber hinaus verlangten Nachgebühr von weiteren 1.312,00 Euro ab.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Reisebushalterin die Zahlung von zwei sog. “Nachgebühren” für die Nutzung von ungarischen Straßen am 04.05.2017, 18:33 Uhr und am 05.05.2017, 10:31 Uhr. Für den 05.05.2017 wurde um 16:17 Uhr nachträglich, also erst nach Feststellung der Mautverletzungen, für diesen Bus noch eine Vignette gekauft.

Die ungarische Mautverordnung in der 2017 geltenden Fassung regelt die Mautpflichtigkeit auf den Straßen Ungarns. Dabei handelt es sich nach der ungarischen Mautverordnung (MautVO) bei der Maut nicht um eine hoheitlich öffentlich-rechtliche, sondern um eine zivilrechtliche Forderung. Zur Zahlung ist jeweils der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Die Vignette für einen Bus kostete 40,39 Euro. Nach der MautVO wird bei einer unberechtigten Straßennutzung eine einfache Zusatzgebühr von 218 Euro fällig, wenn bei einer Kontrolle keine gültige Vignette vorliegt. Wird diese Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen geleistet, tritt an die Stelle der Zusatzgebühr eine um 656,00 Euro auf dann 874,00 Euro erhöhte Nachgebühr.

Die Klägerin meint, die Beklagte, die die Nachgebühr bislang nicht beglichen hatte, schulde ihr wegen der zwei festgestellten Mautverstöße jeweils 874,00 Euro sowie weitere 306,54 Euro an durch die MautVO festgelegten Rechtsverfolgungskosten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin nur teilweise Recht:

“Nach dem unstreitigen Klagevortrag handelt es sich bei dem klageweise verfolgten Zahlungsanspruch nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine zivilrechtliche Forderung. (…)

Die Beklagte schuldet der Klägerin das (…) einfach erhöhte Mautentgelt in Höhe von 436,00 Euro (= 2 x 218,00 Euro; “einfache Zusatzgebühr”).

Die gesetzliche Zahlungspflicht für die Nutzung der Schnellstraße zusammen mit der gesetzlichen Halterhaftung ist (…) nicht zu beanstanden.

Dies gilt auch noch für die (einfach) erhöhte Nachgebühr (hier 218,00 Euro). Insoweit stellt dies noch eine pauschale Schadensersatzregelung dar, die den Mehraufwand abbildet, der in der Verfolgung von Mautverstößen liegt. Eine Inhaltskontrolle, die nach der Angemessenheit dieser Beträge fragt, durch das angerufene Gericht findet nicht statt, da das ausländische Recht als solches anzuwenden ist; eine Verletzung des Ordre public liegt darin (noch) nicht, da diese Regelungen an sich auch dem deutschen Recht der Leistungsstörung und den Grundgedanken des Schadensersatzrechts nicht völlig fremd sind. (…)

Das anzuwendende (Sach-) Recht darf nicht gegen den Ordre public verstoßen (Art 26 Rom-II VO). Dies ist hier der Fall, indem das Recht Ungarns die erhöhte Nachgebühr allein wegen des Zeitablaufs (Nichtzahlung der einfachen Nachgebühr innerhalb von 30 Tagen) nochmals massiv erhöht (von 218,00 Euro auf 874,00 Euro). Diese Regelung stellt einen Strafschadensersatz dar, der gegen den Ordre public verstößt (…). Eine schon als Strafe ausgestaltete erhöhte Schuld (wegen des Nicht-Lösens der Vignette im Wert von (hier) 40,39 Euro wird bereits die einfach erhöhte Nachgebühr (hier: 218,00 Euro) erhoben) wird allein wegen des Zeitablaufs nochmals pauschal und massiv verschärft, ohne dass sich der durch die unerlaubte Handlung des Täters (Benutzung der Straße ohne Vignette) feststellbare Schaden erhöht oder sonst verändert hat. Hinzu kommt, dass Rechtsverfolgungskosten nach der gesetzlichen Regelung zusätzlich verlangt werden, diese also nicht zur Rechtfertigung der (zweiten) Erhöhung herangezogen werden können.

Diese Regelung widerspricht dem Kern des deutschen Schadensersatzrechts, das auch im Falle des Verzugs des deliktischen Schuldners nur den dadurch ausgelösten Verzugsschaden als weitere Schadensposition anerkennt. (…)

Für den zweiten Tag wurde noch eine Vignette zum Preis von 40,39 Euro gelöst, der auf die schon angefallene erhöhte Nachgebühr anzurechnen ist.”

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2020

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.06.2020, wonach es u. a. mehr Kurzarbeitergeld gibt, eine Prämie für die Pflege, längere Freistellung für pflegende Angehörige und keine Menthol-Zigaretten mehr erlaubt sind.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.05.2020

Flexibilisierung des Elterngeldes, längere Freistellung für pflegende Angehörige, steigendes Kurzarbeitergeld – mit Maßnahmen wie diesen werden einige Folgen der Corona-Pandemie abgefedert. Um Infektionsketten schneller erkennen zu können, werden zudem Tests und Meldepflichten erweitert. Hier ein Überblick über das, was sich zum 1. Juni 2020 ändert.

Mehr Flexibilität beim Elterngeld

Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. So können Elterngeldmonate, die derzeit nicht genommen werden, aufgeschoben werden. Zudem sollen coronabedingte Einbußen beim Gehalt keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes haben. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.

Längere Freistellung für pflegende Angehörige möglich

Etwa 2,5 Mio. Berufstätige pflegen Angehörige zu Hause. Durch die Corona-Krise sind sie zusätzlich belastet. Damit sie Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung eine Akuthilfe beschlossen. Pflegezeit und Familienpflegezeit können flexibler gestaltet werden. Angehörige können mehr Tage bezahlt zu Hause bleiben.

Sozialschutzpaket II

Höheres Kurzarbeitergeld, mehr Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit und längere Bezugszeit von Arbeitslosengeld: Mit dem Sozialschutz-Paket II sichert die Bundesregierung betroffene Menschen während der Corona-Krise noch besser ab. Zudem werden bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas mit Mittagessen versorgt.

Qualifizierung für die Arbeit von morgen

Mit dem “Arbeit-von-Morgen-Gesetz” werden für Beschäftigte und Arbeitgeber Förderinstrumente weiterentwickelt. Zum Beispiel erhalten Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Darüber hinaus verlängert sich die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise befristet auf bis zu 24 Monate. Betriebsräte können zudem ihre Beschlüsse bis zum Ende des Jahres 2020 per Telefon- oder Videokonferenz fassen.

Beschlüsse von Personal- oder Betriebsrat auch per Videokonferenz möglich

Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31.12.2020, für Personalräte bis zum 31.03.2021. Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Der Bundespräsident hat die Gesetze am 25.05.2020 unterzeichnet und sie wurden am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Infektionsketten schneller erkennen

Mehr Tests und erweiterte Meldepflichten, um Infektionsketten schneller zu erkennen und zu durchbrechen: Das sind zentrale Ziele des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Darüber hinaus gibt es für Beschäftigte in der Altenpflege einmalig eine steuer- und abgabenfreie “Corona-Prämie”. Der öffentliche Gesundheitsdienst wird gestärkt.

EU-weites Verbot von Menthol-Zigaretten

Seit dem 20.05.2020 sind ausnahmslos alle Zigaretten mit charakteristischen Aromen (wie zum Beispiel Menthol) verboten. Sie überdecken den Tabakgeschmack und tragen so zur Förderung des Tabakkonsums bei. Damit endet eine vierjährige Übergangsphase für Produkte mit einem höheren Marktanteil als drei Prozent. Die Regelung ist Teil der EU-Tabakrichtlinie, die 2016 in Kraft trat.

Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht

Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht.

Online-Beteiligung in Planungsverfahren möglich

Aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen können Beteiligungsverfahren bei Planungs- und Bauvorhaben nicht wie gewohnt stattfinden. Daher sollen nun Erörterungen und Antragskonferenzen online stattfinden. Die verabschiedete Sonderregelung stellt sicher, dass Bauplanungs- und Umweltgenehmigungsverfahren rechtssicher und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt werden können.

Gutscheine vor Erstattung

Konzerte, Lesungen und Sport-Events können in Folge der Corona-Pandemie vielfach noch immer nicht besucht werden. Gleiches gilt etwa für Schwimmbäder, Fitnessstudios sowie Musik- und Sprachkurse. Für alle Tickets und Nutzungsberechtigungen, die vor dem 08.03.2020 gekauft wurden, erhalten Kunden Gutscheine, die bis Ende 2021 befristet sind. Löst man seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht ein, muss der Veranstalter oder Betreiber dessen Wert erstatten. Ist ein Gutschein aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar, kann der Kunde wie bisher eine Erstattung verlangen. Das Gesetz ist am 20.05.2020 in Kraft getreten.

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Unzulässige Werbung einer Influencerin

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen. Dies entschied das OLG Braunschweig (Az. 2 U 78/19).

Unzulässige Werbung einer Influencerin

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 29.05.2020 zum Urteil 2 U 78/19 vom 13.05.2020 (nrkr)

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen. Das hat am 13. Mai 2020 der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden (2 U 78/19).

Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

Dies, so der 2. Zivilsenat, sei unzulässige Werbung. Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handele die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln.

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig. Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege, so der 2. Zivilsenat, gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Corona-Soforthilfen: Antragsfrist endet am 31.05.2020

Die BRAK weist darauf hin, dass die Antragsfrist für Soforthilfen für Soloselbständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe“ am 31.05.2020 endet. Diese Soforthilfen würden auch Angehörigen der Freien Berufe, also auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, offenstehen. Die BRAK hatte sich für eine Aussetzung der Befristung eingesetzt.

Corona-Soforthilfen: Antragsfrist endet am 31.05.2020

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2020

Die Antragsfrist für Soforthilfen für Soloselbständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe“ endet am 31.05.2020. Diese Soforthilfen stehen auch Angehörigen der Freien Berufe, also auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, offen. Im Antrag muss u. a. die bestehende Existenzbedrohung aufgrund der Corona-Krise glaubhaft versichert und die Höhe des voraussichtlichen Liquiditätsengpasses, für den Soforthilfe beantragt wird, angegeben werden. Da bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Liquiditätsengpässe typischerweise zeitverzögert eintreten, hatte die BRAK sich in einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an den Bundeswirtschaftsminister sowie die Finanz- und Wirtschaftsminister und -senatoren des Bundes und der Länder für die Aussetzung der Befristung eingesetzt.

Die Bundesregierung plant offenbar ein an die Soforthilfen anschließendes Überbrückungsprogramm für Soloselbständige, mittelständische Unternehmen und Freiberufler; hierfür liegt Medienberichten zufolge ein Eckpunktepapier vor.

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Corona-bedingte Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht: BRAK fordert Nachbesserungen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht muss in einigen Punkten geschärft und um sachgerechte Regelungen ergänzt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Dies forderte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz.

Corona-bedingte Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht: BRAK fordert Nachbesserungen

BRAK, Mitteilung vom 29.05.2020

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht muss in einigen Punkten geschärft und um sachgerechte Regelungen ergänzt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Dies forderte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Gesetz, das im Wesentlichen im März in Kraft trat, enthält Erleichterungen für Personen, die wegen der Corona-Pandemie laufende Verbindlichkeiten nicht begleichen können. Es sieht u. a. Erleichterungen für Mieter, eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und eine verlängerte Aussetzung strafrechtlicher Hauptverhandlungen vor.

Klarstellungen mahnt die BRAK etwa für die Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen an; denn es gebe Unstimmigkeiten in verschiedenen Regelungen in diesem Bereich. Kritisch äußert die BRAK sich auch zu Einzelheiten der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, wo sich u. a. aus ihrer Sicht widersprüchliche Regelungen zur Beweislast dafür finden, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht.

Problematisch ist aus Sicht der BRAK auch die in § 10 EGStPO eingeführte Hemmung der Unterbrechungsfristen für alle Strafprozesse um bis zu zwei Monate. Bereits in einem früheren Schreiben an die Ministerin, das den Referentenentwurf betraf, hatte sie Bedenken geäußert, u. a. in Bezug auf kürzere Hauptverhandlungen, für die eine Hemmung mit Blick auf Konzentrationsmaxime und Beschleunigungsgrundsatz eher nachteilig sei. Sie forderte daher, die Dauer der Hauptverhandlung bei den Hemmungsregelungen zu berücksichtigen. In Reaktion auf Ausführungen der Ministerin hierzu tritt die BRAK insbesondere einer mehrfachen Hemmung von Hauptverhandlungen nachdrücklich entgegen.

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Bundestag beschließt bessere Unterstützung bei Adoptionen

Eine Adoption ist mit vielen Fragen verbunden und beschäftigt Eltern und Kinder ein Leben lang. Um Familien besser zu unterstützen, hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das einen Rechtsanspruch auf Beratung vor, während und nach der Adoption vorsieht. Das BMFSFJ gibt einen Überblick.

Bundestag beschließt bessere Unterstützung bei Adoptionen

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 28.05.2020

Eine Adoption ist mit vielen Fragen verbunden und beschäftigt Eltern und Kinder ein Leben lang. Um Familien besser zu unterstützen, hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das einen Rechtsanspruch auf Beratung vor, während und nach der Adoption vorsieht.

Am 28. Mai hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) aus dem Bundesfamilienministerium beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, Adoptiv- wie Herkunftsfamilien besser zu begleiten, Adoptivkinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die Adoptionsvermittlungsstellen zu stärken.

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey:

„Eine Adoption ist eine Lebensentscheidung, die die abgebenden Eltern, die Adoptivfamilien, vor allem aber die Kinder betrifft. Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz stellen wir das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt. Wir wollen, dass sie gut und geborgen aufwachsen. Dafür reichen wir Herkunfts- und Adoptivfamilien die Hand und stärken sie gleichermaßen. Sie erhalten einen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung durch die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland. Damit sie die Hilfe bekommen, die sie brauchen – im Adoptionsverfahren und jetzt auch danach. Dabei geht es genauso um einen selbstverständlichen Umgang mit der Adoption innerhalb der Adoptivfamilie wie auch um den Austausch und Kontakt zwischen Adoptiv- und Herkunftsfamilie.

Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen unter anderem darauf hinwirken, dass die Kinder altersgerecht über ihre Herkunft aufgeklärt werden. Das schafft Vertrauen zwischen allen Beteiligten. Und Vertrauen ist eine gute Basis für eine gute kindliche Entwicklung. Außerdem setzt das Gesetz ein starkes Signal gegen Kinderhandel, denn künftig müssen alle Auslandsadoptionen durch offizielle Adoptionsvermittlungsstellen begleitet sein.“

Das Adoptionshilfe-Gesetz besteht aus vier Bausteinen:

1. Bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten – vor, während und nach einer Adoption

Ein Rechtsanspruch auf Begleitung nach der Adoption soll die gute Beratung und Unterstützung aller Menschen sichern, die an einer Adoption beteiligt sind. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Zudem wird eine verpflichtende Beratung vor einer Stiefkindadoption eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. Außerdem werden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen.

2. Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit Adoption

Das Gesetz soll zu einem offeneren Umgang mit dem Thema Adoption beitragen: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern sollen in ihrer Rolle gestärkt werden, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen. Die Adoptivfamilie entscheidet, ob und welche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleiben geschützt.

3. Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot

Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern – etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst – damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden kann.

4. Verbot von unbegleiteten Auslandsadoptionen und Einführung eines Anerkennungsverfahrens, um Kinder zu schützen

Auslandsadoptionen sollen künftig in jedem Fall durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden, damit die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sollen zukünftig bei allen Auslandsadoptionen eingehalten werden. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle werden untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Die Regelungen sollen am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Allgemeine Informationen zum Thema Adoption bietet auch das Familienportal des Bundesfamilienministeriums.

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Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Alkohol-Verkaufsverbot rechtswidrig

Das durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf angeordnete Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zum Außer-Haus-Verzehr ist rechtswidrig. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit einem Eilantrag eines Lebensmitteleinzelhandels-Unternehmens stattgegeben. (Az. 7 L 903/20).

Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Alkohol-Verkaufsverbot rechtswidrig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.05.2020 zum Beschluss 7 L 903/20 vom 25.05.2020

Das durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf angeordnete Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zum Außer-Haus-Verzehr ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Mai 2020, der den Verfahrensbeteiligten jetzt zugestellt worden ist, entschieden und damit einem Eilantrag eines Lebensmitteleinzelhandels-Unternehmens stattgegeben.

Gegenstand der „Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2“ vom 14. Mai 2020 ist insbesondere ein Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke, die zum Verzehr außer Haus bestimmt sind, im Bereich der Düsseldorfer Altstadt. Untersagt wird der Verkauf in der Zeit von montags bis freitags ab 18.00 Uhr sowie samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ab 15.00 Uhr jeweils bis 6.00 Uhr des folgenden Tages. Ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung würden unkontrollierte Ansammlungen in der Altstadt vermieden oder signifikant reduziert, wenn die spontane Beschaffung alkoholischer Getränke nicht möglich sei oder erschwert werde.

Dieses Verbot kann nach der Entscheidung der 7. Kammer des Gerichts nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Verbot sei keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der Vorschrift. Es sei nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Nach der Begründung der Allgemeinverfügung diene es dem Zweck, weitere Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden und damit die Ausbreitung der Krankheit zu verlangsamen. Weder der Verkauf noch der Verzehr von Alkohol außer Haus führten jedoch unmittelbar zu weiteren Infektionen und zur Ausbreitung der Krankheit. Das Verbot sei auch nicht geeignet, das Besucheraufkommen in der Düsseldorfer Altstadt in dem Verbotszeitraum zu reduzieren. Insbesondere werde der Gefahr, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten werde, mit der Untersagung des Außerhausverkaufs von alkoholischen Getränken nicht entgegengewirkt. Die Stadt Düsseldorf gehe selbst davon aus, dass eine die Kapazitäten der Gastronomiebetriebe wesentlich übersteigende Anzahl von Besuchern auch in Kenntnis dieser Umstände die Altstadt aufsuchen werde. Das Verkaufsverbot sei auch nicht geeignet, das Absenken der Hemmschwelle zur Missachtung des Abstandsgebots relevant zu verhindern. Möglich bleibe ein Fehlverhalten all der Personen, die durch den Besuch der Gastronomiebetriebe in der Altstadt selbst bzw. durch außerhalb der Verbotszone erworbene und mitgebrachte Alkoholika alkoholisiert seien und Bereiche wie den Burgplatz und die dort befindliche Freitreppe aufsuchten. Es sei Aufgabe der Stadt Düsseldorf, ggf. mit Unterstützung der Polizei die infektionsschutzrechtlich Verpflichteten zur Einhaltung des Mindestabstands bzw. zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuhalten und diese Pflichten auch durchzusetzen. Als weitere Maßnahmen böten sich Zugangsbeschränkungen zur Altstadt und die Einrichtung von Sperrzonen an, um der befürchteten Überfüllung der Altstadt entgegenzuwirken.

Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben.

Hinweis zur Rechtslage

§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet auszugsweise wie folgt:

„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, …, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; …“

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Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Der Bundestag hat lt. Bundesregierung diesen Gesetzentwurf nun beschlossen.

Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.05.2020

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Der Bundestag hat diesen Gesetzentwurf nun beschlossen.

Für viele Eltern ist die aktuelle Lage eine große Bewährungsprobe: Kitas- und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, es gab höchstens eine Notbetreuung. Nur schrittweise können die Einschränkungen gelockert werden.

Um die Eltern noch stärker zu unterstützen, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nun verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden.

Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Mehr finanzielle Sicherheit

„Die Regelung zur weiteren Entschädigung von Eltern, die wegen der noch fehlenden Betreuung für ihre unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten gehen können, bringt für viele Familien mehr finanzielle Sicherheit“, sagte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Damit erreiche die Bundesregierung auch für Familien in dieser krisenbedingten Sondersituation eine gute existenzielle Absicherung.

Die bestehende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll dazu geändert werden. Das sieht eine vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf vor.

67 Prozent des Verdienstausfalls werden erstattet

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf nun beschlossen hat, muss der Bundesrat noch grünes Licht geben. Die Regelung soll rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft treten.

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Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

Stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen, muss die Krankenkasse hierüber innerhalb kurzer Fristen entscheiden. Versäumt sie diese Fristen, gilt die Leistung als genehmigt. Wie das BSG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, begründet die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung (Az. B 1 KR 9/18 R).

Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

BSG, Pressemitteilung vom 28.05.2020 zum Urteil B 1 KR 9/18 R vom 26.05.2020

Stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen, muss die Krankenkasse hierüber innerhalb kurzer Fristen entscheiden. Versäumt sie diese Fristen, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V). Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 26. Mai 2020 (Az. B 1 KR 9/18 R) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, begründet die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung.

Sie vermittelt dem Versicherten (nur) eine vorläufige Rechtsposition. Diese erlaubt es ihm, sich die Leistung selbst zu beschaffen. Das bewirkt die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und sanktioniert verspätete Entscheidungen der Krankenkasse. Sie muss die Kosten der selbstbeschafften Leistung nämlich auch dann erstatten, wenn nach allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung „gutgläubig“ war. Gutgläubig war er dann, wenn er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs hatte. Die eingetretene Genehmigungsfiktion ist kein Verwaltungsakt und schließt das Verwaltungsverfahren nicht ab. Die Krankenkasse ist deshalb weiterhin berechtigt und verpflichtet, über den Leistungsantrag zu entscheiden. Die durch die Genehmigungsfiktion eröffnete Möglichkeit der Selbstbeschaffung endet, wenn über den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch bindend entschieden worden ist oder sich der Antrag anderweitig erledigt hat. Die bestandskräftige Entscheidung über den Leistungsantrag vermittelt dem Versicherten positive Kenntnis darüber, ob er die beantragte Leistung beanspruchen kann. Während eines laufenden Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens bleibt das Recht, sich die Leistung selbst zu beschaffen, erhalten, solange der Versicherte gutgläubig ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger beantragte zur Behandlung seiner Gangstörung die Versorgung mit dem Arzneimittel Fampyra. Dieses Medikament ist nur zur Behandlung einer Gangstörung bei Multipler Sklerose zugelassen; der Kläger leidet jedoch an einer anderen Krankheit. Die Beklagte lehnte den Antrag erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist ab. Der Kläger hat sich das Medikament nicht selbst beschafft, sondern verlangt die zukünftige Versorgung im Wege der Sachleistung auf „Kassenrezept“.

Die Vorinstanzen haben – gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des 1. Senats zur Genehmigungsfiktion – die Beklagte verurteilt, den Kläger entsprechend ärztlicher Verordnung mit einem Arzneimittel zu versorgen. Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, weil sich allein aus der Genehmigungsfiktion kein Sachleistungsanspruch ergibt, und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Es bleibt nur ein möglicher Anspruch nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zum Off-Label-Use. Dazu hat das Landessozialgericht – nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig – bisher keine Feststellungen getroffen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

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