Bundesrat stimmt CO2-Entlastung bei Heizkosten zu

Einkommensschwache Haushalte sollen durch die im Klimapaket beschlossene CO2-Bepreisung nicht belastet werden. Der Bundesrat hat am 15.05.2020 der vom Bundestag beschlossenen CO2-Komponente beim Wohngeld zugestimmt.

Bundesrat stimmt CO2-Entlastung bei Heizkosten zu

Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Einkommensschwache Haushalte sollen durch die im Klimapaket beschlossene CO2-Bepreisung nicht belastet werden. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 der vom Bundestag beschlossenen CO2-Komponente beim Wohngeld zugestimmt.

Gestaffelter Zuschlag

Hierüber sollen die zu erwartenden Mehrkosten beim Heizen durch einen gestaffelten Zuschlag ausgeglichen werden. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Haushaltsgröße und dem Einkommen des Haushaltes.

Für mehr als 600.000 Haushalte

Im Durchschnitt beträgt das zusätzliche Wohngeld 2021 voraussichtlich rund 15 Euro monatlich. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen bis zu 3,60 Euro hinzu. Mehr als 600.000 Haushalte sollen davon profitieren.

CO2-Bepreisung ab 2021

Die CO2-Bepreisung wird 2021 eingeführt. Die Preise für Heizöl, Erdgas und Sprit werden sich dann schrittweise erhöhen.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die CO2-Komponente soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

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Bundesrat stimmt Gutscheinlösung für Kulturtickets zu

Der Bundesrat hat am 15.05.2020 einem Gesetz zugestimmt, das die Kulturszene vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise bewahren soll. Der Bundestag hatte es nur einen Tag zuvor verabschiedet.

Bundesrat stimmt Gutscheinlösung für Kulturtickets zu

Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Der Bundesrat hat am 15. Mai einem Gesetz zugestimmt, das die Kulturszene vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise bewahren soll. Der Bundestag hatte es nur einen Tag zuvor verabschiedet.

Wertgutschein bei Corona-bedingter Absage

Bei Corona-bedingter Absage einer Kulturveranstaltung dürfen Veranstalter den Ticketinhabern Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Eintrittspreises ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.

Auszahlung Ende 2021

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.

Unterschiedliche Interessen

Die vom Bundestag verabschiedete Gutscheinlösung soll sowohl die Interessen der Veranstalter als auch der Kunden berücksichtigen. Sie dient dazu, Veranstalter vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, die durch massenhafte Rückerstattungen der Tickets im jetzigen Zeitpunkt entstehen würden.

Zugleich soll die Ausnahmeregelung den Verbraucherinteressen dienen: Sie erhalten den exakten Gegenwert des Tickets und sind nicht auf die Durchsetzung eines Rückerstattungsanspruchs angewiesen, der im Insolvenzfall des Veranstalters ungewiss wäre.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun von der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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„Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ vom Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hat 15.05.2020 dem vom Bundestag beschlossenen „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ grünes Licht erteilt. Es schafft weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, enthält Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung und sorgt für Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

„Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ vom Bundesrat beschlossen

Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Grünes Licht für das „Arbeit von Morgen Gesetz“

Der Bundesrat hat 15. Mai 2020 dem vom Bundestag beschlossenen „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ grünes Licht erteilt. Es schafft weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, enthält Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung und sorgt für Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.

Verlängerung von Kurzarbeitergeld

Die Änderungen beim Kurzarbeitergeld sollen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt etwas abfedern. Die Bundesregierung wird deshalb bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt. Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.

Erleichterungen bei betrieblicher Mitbestimmung

Gleiches gilt für die Corona-bedingten Sonderregelungen bei der betrieblichen Mitbestimmung: Hiernach können Betriebsräte ihre Beschlüsse bis zum 31. Januar 2021 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten; ebenso die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Ebenfalls bis Ende Januar 2021 dürfen Betriebsversammlungen über Videokonferenzen durchgeführt werden.

Höhere Zuschüsse für berufliche Weiterbildung

Im Übrigen nimmt das Gesetz vor allem den Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt in den Blick: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen in die Lage versetzt werden, den Wandel von Jobs durch digitale Technologien und ökologische Erfordernisse mitzugehen. Dafür wird die Weiterbildungsförderung der Beschäftigten verbessert. So erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber künftig höhere Zuschüsse in der beruflichen Weiterbildung, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag betriebsbezogene Weiterbildung vorsieht. Sammelanträge sollen die Weiterbildung von Beschäftigten handhabbarer machen.

Rechtsanspruch auf Nachqualifizierung

Außerdem wird die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien verlängert und ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung für Geringqualifizierte eingeführt, damit sie einen Berufsabschluss nachholen können.

Verbesserungen für Transfergesellschaften

Auch die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft werden verbessert. Dafür hebt das Gesetz die bisherige Begrenzung auf Ältere und Geringqualifizierte auf. Außerdem kann sich die Bundesarbeitsagentur künftig bis zu 75 Prozent an den Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beteiligen.

Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung

Erweiterte Fördermöglichkeiten gibt es darüber hinaus im Ausbildungsbereich. Hierfür wird die Geltung des Instruments Assistierte Ausbildung verlängert und weiterentwickelt. Anders als bislang gilt diese Unterstützung künftig auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Eine weitere Neuerung steht ganz im Zeichen der Digitalisierung: Die Arbeitslosmeldung soll auch elektronisch möglich sein.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur betrieblichen Mitbestimmung treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Die elektronische Arbeitslosmeldung ist erst ab Januar 2022 möglich.

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Corona-Krise: Akuthilfe für pflegende Angehörige beschlossen

Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen schwer. In dieser Situation benötigen pflegende Angehörige lt. BMFSFJ akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Daher wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bis Ende September 2020 vereinfacht. Angehörige, die Pflegebedürftige in der Corona-Krise zu Hause betreuen und zugleich erwerbstätig sind, werden so besser unterstützt.

Corona-Krise: Akuthilfe für pflegende Angehörige beschlossen

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 14.05.2020

Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen schwer. In dieser Situation benötigen pflegende Angehörige akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Daher wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bis Ende September vereinfacht. Angehörige, die Pflegebedürftige in der Corona-Krise zu Hause betreuen und zugleich erwerbstätig sind, werden so besser unterstützt.

Bundesseniorenministerin Dr. Franziska Giffey:

„Angehörige sind der größte Pflegedienst unseres Landes. Rund 2,5 Millionen Berufstätige pflegen und betreuen Familienmitglieder zu Hause. Ihre Leistung wird zu selten gesehen – obwohl sie das Funktionieren der Pflege sichern. Denn sie leisten Enormes: Sie leben zwischenmenschliche Solidarität und stärken unseren gesellschaftlichen Zusammenhalt. Dafür gebührt ihnen unser Dank, unsere Anerkennung und in der Corona-Krise zusätzliche Hilfe. Besonders dann, wenn sie Beruf und Pflege in Einklang bringen müssen.

Mit dem heute verabschiedeten Gesetz verbessern wir die Unterstützung in akuten Pflegesituationen: Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, kann bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von coronabedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt. Außerdem gestalten wir Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler. Pflegende Angehörige sollen leichter eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen können, sei es vollständig oder wenn sie in Teilzeit arbeiten. Mit diesen Regelungen reichen wir pflegenden Angehörigen die Hand und helfen ihnen dabei, durch diese schwere Zeit zu kommen.“

Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen hat der Deutsche Bundestag mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 14. Mai 2020 verabschiedet. Das Bundesseniorenministerium hat sich intensiv und in Zusammenarbeit mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesarbeitsministerium für die Aufnahme von Erleichterungen für pflegende Angehörige eingesetzt.

Der Gesetzentwurf regelt im Einzelnen:

1. Bessere Unterstützung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in einer akuten Pflegesituation

Pflegeunterstützungsgeld

  • Bisher erhalten Beschäftigte für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie vor einer akuten Pflegesituation stehen, in der sie die Pflege sicherstellen oder organisieren müssen. Die Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor. Es wird bis zum 30. September 2020 auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können. Bis zum 30. September 2020 sollen Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch zu nehmen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

  • Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn zum Beispiel wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.

2. Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit

  • Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, werden befristet bis zum 30. September die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (sechs Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
  • Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur zehn Tage (statt acht Wochen) betragen. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen.

3. Berücksichtigung von Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen

  • Auch das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung der Darlehen wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.

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Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

Die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. Januar 2018 sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i. V. m. § 134 BGB unwirksam. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer sind jedoch nicht auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen. So das BAG (Az. 6 AZR 235/19).

Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

Kein Betriebs(teil)übergang auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH

BAG, Pressemitteilung vom 14.05.2020 zum Urteil 6 AZR 235/19 vom 14.05.2020

Die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. Januar 2018 sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i. V. m. § 134 BGB unwirksam. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer sind jedoch nicht auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen.Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs mit Schreiben vom 27. Januar 2018 gekündigt. Air Berlin erstattete wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Kabine“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Kabinen-Personal bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Die Klägerin hat die Stilllegungsentscheidung bestritten. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften (teilweise) fortgeführt. Ihr Arbeitsverhältnis sei auf die LGW übergegangen. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft. Die Vorinstanzen haben die gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Kündigungsschutzklage ebenso abgewiesen wie die gegen die LGW gerichtete Klage, wonach das Arbeitsverhältnis mit dieser fortbestehe.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam. Der Senat hat bereits bzgl. der Kündigungen des Cockpit-Personals entschieden, dass die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten mit den hierauf bezogenen Angaben bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf hätte erfolgen müssen (vgl. BAG 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 – Pressemitteilung Nr. 7/20). Diese Entscheidung hat der Sechste Senat für das Kabinenpersonal bestätigt. Darüber hinaus ist in der Anzeige der Stand der Beratungen der Agentur für Arbeit nicht ausreichend dargelegt worden (§ 17 Abs. 3 S. 3 KSchG).

Dagegen haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die LGW übergegangen. Die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor. Die LGW hat zwar zum Teil das sog. Wet-Lease fortgeführt, das Air Berlin für eine andere Fluggesellschaft bis Ende Dezember 2017 durchgeführt hatte. Bei Air Berlin war das Wet-Lease jedoch schon mangels hinreichender Zuordnung von Arbeitnehmern zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsteil, der auf einen Erwerber hätte übergehen können (noch offen gelassen von BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Pressemitteilung Nr. 11/20). Bis zur Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs Ende Oktober 2017 fehlte es zudem an der für einen Betriebsteil erforderlichen gesonderten Leitung für das Wet-Lease-Geschäft.

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Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in sechs Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat ihre monatlichen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in sechs Fällen mit neuen Stufen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission in den Bereichen Umwelt, Arbeitsschutz, Datenschutz, Energie und Verkehr konfrontiert.

Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in sechs Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.05.2020

Die Europäische Kommission hat am 14.05.2020 ihre monatlichen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in sechs Fällen mit neuen Stufen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission in den Bereichen Umwelt, Arbeitsschutz, Datenschutz, Energie und Verkehr konfrontiert. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Mitgliedstaaten, Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.Die Kommission hat zudem beschlossen, 70 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind. Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission zu Deutschland werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt.Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch von COVID-19 zu einer „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“; am 11. März stufte sie ihn als Pandemie ein. Die Kommission hat zwar klargemacht, dass sie weiterhin Vertragsverletzungsverfahren durchführen wird, wo sie dies für notwendig hält, jedoch auch eingeräumt, dass die COVID-19-Pandemie und die mit ihrer Bekämpfung verbundenen Maßnahmen die nationalen Verwaltungen erheblich belasten. In bestimmten Fällen kann die Krise insbesondere auch die Fähigkeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die Umsetzung des EU-Rechts sicherzustellen. Daher hat die Kommission den Mitgliedstaaten vor Kurzem mitgeteilt, dass die Antwortfristen in laufenden, seit Jahresbeginn eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren verlängert wurden. Heute wurde beschlossen, den Mitgliedstaaten anstatt der bisher üblichen zwei Monate vier Monate Zeit zu geben, um auf die Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu reagieren, die in der Mairunde der Vertragsverletzungsverfahren angekündigt werden.

Umweltverschmutzung: Kommission fordert Deutschland, Österreich und Slowenien auf, ihre Vorschriften über die Umweltverschmutzung durch die Industrie zu verbessern

Die Kommission fordert Deutschland, Österreich und Slowenien auf, die EU-Vorschriften über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie 2010/75/EU) enthält auch Vorschriften zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung. Deutschland hat einige Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. So ist die Beteiligung der Öffentlichkeit in mehrerlei Hinsicht begrenzt, und Bestimmungen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festzulegen, wurden nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Slowenien hat einige Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. So wurde die Bedingung eines gleichwertigen Umweltschutzniveaus insgesamt nicht ordnungsgemäß umgesetzt, und es fehlen anlagenspezifische Genehmigungsauflagen, die sich aus einer individuellen Bewertung ergeben. Dadurch wird der Anwendungsbereich der Richtlinie über Gebühr eingeschränkt. Österreich hat eine Vielzahl technischer Vorschriften nicht ordnungsgemäß umgesetzt, auch wenn die meisten Umsetzungsprobleme nicht ganz Österreich, sondern nur bestimmte Wirtschaftszweige oder Bundesländer betreffen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese drei Länder. Diese haben nun vier Monate Zeit, um die von der Kommission festgestellten Mängel zu beheben. Sollte die Kommission keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.

Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Kommission fordert Deutschland, Estland, Lettland, Litauen und Österreich auf, ihre nationalen Vorschriften zu verbessern

Die Europäische Kommission fordert Deutschland, Estland, Lettland, Litauen und Österreich auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) in Einklang zu bringen. Die Richtlinie gilt für mehr als 12 000 Industrieanlagen in der gesamten Europäischen Union und enthält Vorschriften zur Verhütung schwerer Industrieunfälle und zur Minimierung ihrer schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deutschland hat die Richtlinie in Bezug auf die Informationspflichten, die Strategie zur Verhütung schwerer Unfälle, die Information der Öffentlichkeit, die Beteiligung an Entscheidungsverfahren sowie Sicherheitsberichte und Notfallpläne nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Insbesondere die Bestimmungen über öffentliche Konsultationen und die Beteiligung im Zusammenhang mit neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben wurden auf nationaler und regionaler Ebene nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Estland hat die meisten Bestimmungen der Richtlinie, von den Begriffsbestimmungen bis hin zu den Fristen für die Übermittlung von Informationen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die meisten Mängel betreffen die Tatsache, dass einige wesentliche Anforderungen im nationalen Recht entweder fehlen oder unklar sind. Lettland hat die Richtlinie unter anderem in Bezug auf die Einstufung der (bestehenden oder neuen) Betriebe sowie die öffentliche Konsultation und Beteiligung nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Litauen hat die Bestimmungen über nichtroutinemäßige Inspektionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt, mit denen überprüft werden soll, ob die Industrieanlagen ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen. Insbesondere wurden die Vorschriften über die Pflicht zum Austausch ausreichender und detaillierter Informationen mit anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten im Falle von Unfällen nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. Österreich hat die Richtlinie unter anderem in Bezug auf die Konsultation der Öffentlichkeit und die Beteiligung an Entscheidungsverfahren nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Daher hat die Kommission am 14.05.2020 beschlossen, Aufforderungsschreiben an die betreffenden Länder zu richten, die nun vier Monate Zeit haben, um Abhilfe zu schaffen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Eisenbahnverkehr: Kommission fordert Deutschland auf, das EU-Recht ordnungsgemäß umzusetzen

Die Kommission fordert Deutschland nachdrücklich auf, sein nationales Recht mit der Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung der Richtlinie 2008/57/EG) in Einklang zu bringen. In den Richtlinien (EU) 2016/797 und 2008/57/EG zur Interoperabilität sind die Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität innerhalb des Eisenbahnsystems der Union festgelegt. Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen dieses Systems und darüber hinaus die Qualifikationen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandhaltung eingesetzte Personal. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die nationalen Bestimmungen betreffend die Anforderungen an die Bremsanlagen von Güterwagen nicht mit dem EU-Recht im Einklang stehen und die Bemühungen um Interoperabilität behindern. Reagiert Deutschland nicht binnen vier Monaten, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Zivilluftfahrt: Europäische Kommission drängt 11 Mitgliedstaaten zur Benennung einer Stelle für die Redlichkeitskultur

Die Kommission hat ferner beschlossen, Aufforderungsschreiben an Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta und Spanien zu richten, da auch diese Mitgliedstaaten keine Stelle für die Redlichkeitskultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 benannt haben. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die einschlägigen EU-Vorschriften uneingeschränkt einzuhalten. Die Mitgliedstaaten haben nun vier Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann diese beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Sicherheit der Erdgasversorgung: Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften ordnungsgemäß umzusetzen

Die Kommission hat am 14.05.2020 beschlossen, Aufforderungsschreiben an alle EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Zyperns wegen der Ausnahmeregelung) und an das Vereinigte Königreich zu richten, da sie einige Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit der Erdgasversorgung (Verordnung (EU) 2017/1938) nicht einhalten‚ insbesondere hinsichtlich der Mitteilungspflichten und der Anwendung des Solidaritätsmechanismus. In der Verordnung werden Anforderungen festgelegt, um potenzielle Störungen der Gasversorgung in der EU zu verhindern bzw. darauf zu reagieren. Präventions- und Notfallpläne sowie klare Solidaritätsregelungen zwischen den Mitgliedstaaten sind von entscheidender Bedeutung. Die Kommission verfolgt aufmerksam die Umsetzung dieser Verpflichtungen auf nationaler Ebene. Die betroffenen Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich haben jetzt vier Monate Zeit, um der Kommission zu antworten. Gemäß dem Austrittsabkommen gilt das EU-Recht während des Übergangszeitraums weiterhin uneingeschränkt für das Vereinigte Königreich. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Datenschutz: Kommission fordert Deutschland und Slowenien auf, die Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung abzuschließen

Die Kommission hat am 14.05.2020 beschlossen, Deutschland und Slowenien mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln, weil sie die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (Richtlinie (EU) 2016/680) nicht vollständig umgesetzt haben. Diese Richtlinie schützt das Grundrecht der Bürger auf Datenschutz, wenn Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten für Strafverfolgungszwecke verwenden. Diese EU-Vorschriften gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten von Opfern, Zeugen und Verdächtigen angemessen geschützt werden. Die Einführung vergleichbarer Datenschutzstandards in der gesamten EU erleichtert den Austausch personenbezogener Daten bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Kampf gegen Kriminalität und Terrorismus. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 6. Mai 2018 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hatte am 25. Juli 2019 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet. Bis heute hat Deutschland der Kommission für 5 der 16 Bundesländer noch keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Im Falle Sloweniens beschloss die Kommission im Anschluss an ihre mit Gründen versehene Stellungnahme vom 24. Januar 2019, eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, in der sie Slowenien nachdrücklich aufforderte, die Umsetzung der Richtlinie abzuschließen. Deutschland und Slowenien haben vier Monate Zeit, um zu reagieren und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls können die Fälle an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen werden.

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Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der Eindämmungsmaßnahmen zur Covid-19 Pandemie

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der Eindämmungsmaßnahmen zur Covid-19 Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen (Az.1 BvR 1027/20 und 1 BvR 1021/20).

Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der Eindämmungsmaßnahmen zur Covid-19 Pandemie

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.05.2020 zum Beschluss 1 BvR 1027/20 vom 12.05.2020 und zum Beschluss 1 BvR 1021/20 vom 13.05.2020

Die 1. und die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben mit am 14.05.2020 veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde des demnächst 65-jährigen Beschwerdeführers im Verfahren vor der 3. Kammer zielte darauf, Bund und Länder zu verpflichten, Lockerungen staatlicher „Corona-Maßnahmen“ zurückzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde eines jüngeren Mannes im Verfahren vor der 1. Kammer zielte umgekehrt darauf, Einschränkungen durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für unter 60 Jahre alte Menschen weiter zu lockern.I. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor der 3. Kammer, der sich aufgrund seines Lebensalters einer Risikogruppe zurechnet, machte geltend, die Lockerungen kämen auch nach Ansicht wissenschaftlicher Studien zu früh und bedrohten sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Lockerungsmaßnahmen seien daher im Wege einstweiliger Anordnung auszusetzen und die Öffnung der Grundschulen einstweilen zu untersagen. Seine Verfassungsbeschwerde war jedoch nicht hinreichend substantiiert. Sie berücksichtigte insbesondere nicht den Gestaltungsspielraum, der dem Staat zusteht, um grundrechtliche Schutzpflichten zu erfüllen, und den lediglich prognostischen Gehalt wissenschaftlicher Stellungnahmen.

Zwar umfasst das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der Gesundheit zu schützen. Doch kommt dem Gesetzgeber dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Daher kann das Bundesverfassungsgericht die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn überhaupt nichts getan wird, wenn Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Das ist hier nicht ersichtlich. Zwar kann mit dem Beschwerdeführer angenommen werden, dass die vollständige soziale Isolation der gesamten Bevölkerung den besten Schutz gegen eine Infektion bietet. Doch verletzt der Staat grundrechtliche Schutzpflichten nicht, wenn er soziale Kontakte unter bestimmten Bedingungen zulässt. So trägt er anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung; zudem kann er die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und sich auch für ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes entscheiden. Daran ändern die fachwissenschaftlichen Stellungnahmen, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, nichts, denn sie präsentieren ausdrücklich nicht eine bestimmte Maßnahme, sondern unterschiedliche prognostische Szenarien.

II. Der jüngere Beschwerdeführer im Verfahren vor der 1. Kammer machte umgekehrt geltend, die fortbestehenden Freiheitsbeschränkungen durch die Dritte und Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verletzten die Nicht-Risikogruppen der Bevölkerung in ihren Grundrechten. Auch seine Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß behauptete, die Einschränkungen für die Gruppe derer, die jünger als 60 Jahre sind, seien generell unverhältnismäßig, weil die Gefährdung durch das Coronavirus für sie nicht größer sei als die Gefährdung durch die jährlich auftretenden Influenzaviren und weil niemand zu einem Verhalten gezwungen werden könne, das nur seine eigene körperliche Unversehrtheit schütze, stellte der Beschwerdeführer nicht in Rechnung, dass die Beschränkungen seiner Freiheit auch den Schutz Dritter bezwecken, die stärker gefährdet sind. Zu deren Schutz ist der Staat aber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich berechtigt und verpflichtet.

Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend machte, dass die Freiheit jüngerer Personen nicht zum Schutz von Risikogruppen beschränkt werden dürfe, sondern allein diesen gefährdeten Personengruppen selbst „Quarantänemaßnahmen“ auferlegt werden müssten, führt das – unabhängig davon, ob eine solche Strategie überhaupt praktisch realisierbar wäre – nicht zum Erfolg. Nach dem Grundgesetz ist der Staat nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Begrenzungen deren eigener Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch den stärker gefährdeten Menschen ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann und sie sich nicht über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssen. Dabei lassen die Grundrechte einen Spielraum für den Ausgleich der widerstreitenden Grundrechte. Dieser Spielraum kann mit der Zeit geringer werden – etwa bei besonders schweren Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Fachkenntnis über Risiken und anderweitige Eindämmungsmöglichkeiten. Dem trägt der Verordnungsgeber hier dadurch Rechnung, dass die Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet sind und durch wiederholte Änderungen der Verordnung stetig gelockert werden. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer konkreter darlegen müssen, warum er die Grundrechtseingriffe gleichwohl für verfassungswidrig hält.

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Faire Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien kommt

Der Deutsche Bundestag hat am 14.05.2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen, das federführend vom BMJV erarbeitet wurde.

„Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“

Faire Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien kommt

BMJV, Pressemitteilung vom 14.05.2020

Der Deutsche Bundestag hat am 14.05.2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen, das federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet wurde.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:

  • „Die heute vom Bundestag beschlossene Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf wird die Nebenkosten beim Kauf von Wohneigentum spürbar senken. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. So hat es die Bundesregierung auf dem Wohngipfel beschlossen. Durch die neuen Regeln erleichtern wir jungen Menschen und Familien die Bildung von Wohneigentum und den Aufbau einer zukunftsfesten Altersvorsorge.
  • Gleichzeitig achten wir darauf, dass die Bildung von Wohneigentum nicht zu Lasten eines ausgeglichenen Bestands an Mietwohnungen geht. Dies gilt insbesondere in Gegenden mit angespannten Wohnungsmärkten, die zunehmend von Verdrängung gekennzeichnet sind. Die Bundesregierung hat daher auf dem Wohngipfel beschlossen, die Möglichkeiten der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten zu reduzieren. Ich habe einen entsprechenden Regelungsvorschlag für das Baugesetzbuch vorgelegt. Dieses und weitere Vorhaben zur Entlastung und Förderung der Transparenz des Wohnungsmarkts – etwa die Mietspiegelreform – müssen jetzt ebenfalls zügig umgesetzt werden.“

Hintergrund

Der am 14.05.2020 in zweiter und dritter Lesung vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien nicht mehr verpflichtet werden können, mehr als Hälfte der Maklerprovision zu übernehmen.

Obwohl die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom Verkäufer ausgeht, hat der Käufer häufig keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu wehren. Wer sich weigert, scheidet faktisch aus dem Kreis der Bewerber um den dringend benötigten Wohnraum aus. Vor der Ausnutzung dieser Zwangslage sollen Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zukünftig besser geschützt werden.

Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist daher zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die andere Partei soll ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.

Zudem soll ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z. B. eine E-Mail. Auf diese Weise können Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden.

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Weitere Hilfen für Arbeitnehmer: Bundestag hat das Zweite Sozialschutzpaket verabschiedet

Der Bundestag hat am 14.05.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat (voraussichtlich am 15.05.2020) bestätigt werden.

Weitere Hilfen für Arbeitnehmer: Bundestag hat das Zweite Sozialschutzpaket verabschiedet

BMAS, Pressemitteilung vom 14.05.2020

Der Bundestag hat am 14.05.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat (voraussichtlich am 15.05.2020) bestätigt werden.Die Höhe des Kurzarbeitergeldes soll nach längerer Bezugsdauer erhöht werden. Außerdem wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Damit setzt das Sozialschutzpaket II die Maßnahmen um, auf die sich die Koalition am 22. April 2020 verständigt hatte. Neben den Leistungsverbesserungen im Bereich des Kurzarbeiter- und des Arbeitslosengelds sieht das Sozialschutzpaket II eine Reihe weiterer Regelungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise vor.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Die aktuelle Situation der COVID-19-Pandemie stellt uns auch in den kommenden Monaten noch vor große Herausforderungen. Schon unser erstes Sozialschutz-Paket hat den Menschen in Deutschland schnell geholfen. Mit dem Andauern der Pandemie wird deutlich, wo weitere Unterstützung nötig ist. Entsprechend stocken wir das Kurzarbeitergeld auf. Die Krise trifft aber auch Menschen, die schon vor der Corona-Lage arbeitslos geworden sind. Sie haben es in der aktuellen Situation sehr schwer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Deshalb sorgen wir dafür, dass das Arbeitslosengeld in dieser außergewöhnlichen Lage länger bezogen werden kann.“

Im Einzelnen:

Das Sozialschutzpaket II enthält folgende Maßnahmen.

Verbesserte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet.

Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld

Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Finanzielle Auswirkungen

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes führt zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit von schätzungsweise rund 680 Millionen Euro. Die Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld führt zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit von schätzungsweise rund 1,95 Mrd.

Demgegenüber stehen Minderausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende von schätzungsweise rund 120 Millionen Euro (Kurzarbeitergeld) bzw. 530 Millionen Euro (Arbeitslosengeld).

Arbeitsgerichte und Sozialgerichte sowie arbeitsrechtliche Gremien – Nicht mehr physische Anwesenheit als nötig

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Hiermit kann dem Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen noch stärker Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse wie auch für Verhandlungen des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Künftig soll auch hier in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein.

Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen

Es wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.

Nachbesserungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Das SodEG wird nachgebessert: Dies betrifft einerseits die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen Des Weiteren wird der Ressourceneinsatz durch die jeweiligen öffentlichen Stellen, die in der Region als „Bedarfsträger“ in Betracht kommen, steuerbar gemacht. Auch wird der Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem SodEG gesetzlich klargestellt.

Weiterzahlung von Waisenrenten sicherstellen

Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird ferner sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

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