Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz – Abstandsregelung für Windanlagen und Aufhebung Photovoltaik-Deckels beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat das Gebäudeenergiegesetz verabschiedet, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesinnenministeriums eingebracht wurde. Zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels im EEG beschlossen.

Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz – Abstandsregelung für Windanlagen und Aufhebung Photovoltaik-Deckels beschlossen

BMWi, Pressemitteilung vom 18.06.2020

Am 18.06.2020 hat der Deutsche Bundestag das Gebäudeenergiegesetz verabschiedet, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesinnenministeriums eingebracht wurde. Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz hat der Deutsche Bundestag auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels im EEG beschlossen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hierzu:

„Es geht bei der Energiewende weiter voran! Die heutigen Beschlüsse des Bundestages leisten hierfür einen wichtigen Beitrag. Mit dem Gebäudeenergiegesetz schaffen wir eine deutliche Entbürokratisierung und Vereinfachung des Regelungswerks und setzen zugleich zusätzliche Impulse für die Nutzung erneuerbarer Energien. Mit der Umsetzung der Abstandsregelungen für Windanlagen und der Aufhebung des Solardeckels schaffen wir Akzeptanz beim Thema Wind und setzen einen starken Impuls bei Photovoltaik für Konjunktur und Beschäftigung in der Erneuerbaren-Branche. Das ist gerade in diesen schwierigen Zeiten sehr wichtig.“

Das Gebäudeenergiegesetz sowie die Regelungen zu Windabstandsflächen und zur Abschaffung des Solardeckels finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages.

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Begleitgesetze zum Konjunkturpaket

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den „Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets“ (19/20057) vorgelegt.

Begleitgesetze zum Konjunkturpaket

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.06.2020

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den „Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets“ (19/20057) vorgelegt. Der Entwurf wird am 19.06.2020 in erster Lesung beraten.

Die Vorlage dient laut Begründung dazu, „flankierend zügig einige erforderliche gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die mit dem Programm intendierten Impulse schnell wirksam werden zu lassen“. Änderungen sind demnach unter anderem im Digitalinfrastrukturfondsgesetz vorgesehen. Die Zweckbestimmungen sollen erweitert werden und zudem zusätzliche fünf Milliarden Euro für den Ausbau der mobilen Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden.

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Anspruch eines Bürgers auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte bestätigt

Lt. VG Aachen ist die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herauszugeben, rechtlich nicht zu beanstanden (Az. 8 L 250/20).

Anspruch eines Bürgers auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte bestätigt

VG Aachen, Pressemitteilung vom 18.06.2020 zum Beschluss 8 L 250/20 vom 17.06.2020

Nach einem Beschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Juni 2020 ist die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herauszugeben, rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Bürger hatte auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes die Vorlage der Kontrollberichte zu den Ergebnissen der letzten beiden amtlichen Kontrollen im Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes beantragt. Der Antrag war über die Internet-Plattform „Topf Secret“ der privaten Organisationen foodwatch e. V. und FragDenStaat gestellt worden. Diesem Antrag hatte der Kreis Düren im März 2020 entsprochen und der Betreiberin des Lebensmittelgeschäftes die beabsichtigte Herausgabe der Kontrollberichte angekündigt. Die Berichte enthalten u. a. Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts aus den Jahren 2017 und 2018. Gegen die Herausgabe wendet sich die Geschäftsinhaberin im Klageweg. In einem von ihr betriebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Auskunftserteilung durch Übermittlung der Kontrollberichte nunmehr bestätigt.

Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, die beabsichtigte Informationsgewährung greife zwar mittelbar in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn sie könne zu einer Beeinflussung des Konsumverhaltens der Verbraucher und damit der Wettbewerbs- und Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens führen, insbesondere auch wegen der im konkreten Fall absehbaren Verbreitung der erteilten Informationen über die Internet-Plattform „Topf Secret“. Dieser Eingriff, für den das Verbraucherinformationsgesetz die gesetzliche Grundlage liefere, sei jedoch durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Im Grundsatz sei es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden seien, stehe dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes seien. Die Richtigkeit der erteilten Informationen sei ausreichend sichergestellt. Im Übrigen stehe dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Richtigstellung zu, wenn sich die erteilten Informationen nachträglich als falsch erwiesen. Dass der Bürger die ihm erteilten Informationen nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen weiterverwenden und auch veröffentlichen dürfe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

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Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“

Die jagdrechtliche Befriedung – also das Ruhen der Jagd – aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das entschied das BVerwG (Az. 3 C 1.19).

Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.06.2020 zum Urteil 3 C 1.19 vom 18.06.2020

Die jagdrechtliche Befriedung – also das Ruhen der Jagd – aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.06.2020 entschieden.

Der Kläger ist Tierarzt; er betreibt mit seiner Ehefrau einen „Gnadenhof“, in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Er lehnt die Jagdausübung aus ethischen Gründen ab. Im Februar 2015 beantragte er die Befriedung einer zwar in seinem Eigentum stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche. Die Jagdgenossenschaft hatte die Ausübung des Jagdrechts an einen Dritten verpachtet; der Pachtvertrag endete zum 31. März 2015. Noch bevor die Jagdbehörde den Befriedungsantrag an die Jagdgenossenschaft und den Jagdpächter übersandt hatte, verlängerten diese den Pachtvertrag um weitere neun Jahre. Den Befriedungsantrag lehnte der Kreis Olpe im Oktober 2015 ab. Der Kläger habe ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen stünden einer Befriedung der betroffenen Grundfläche öffentliche Belange entgegen. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist der beklagte Kreis verpflichtet worden, die Grundfläche mit Wirkung vom 1. April 2024, dem Ende des verlängerten Jagdpachtvertrags, zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Das vom Gesetzgeber als Regelfall angeordnete Abwarten des Ablaufs des Jagdpachtvertrags sei dem Kläger zumutbar.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und den beklagten Kreis verpflichtet, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden. Nach dem Bundesjagdgesetz soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags angeordnet werden; unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen, der jedoch nicht vor dem Ende des Jagdjahres liegt (§ 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Pachtvertrag. Entscheidet die Behörde erst während des Laufs des neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Der Kreis Olpe hätte daher die Fläche bereits mit Wirkung ab 1. April 2016 befrieden müssen. Im Hinblick hierauf ist er nunmehr zu verpflichten, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden.

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Von Ungarn erlassene Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen mit Unionsrecht nicht vereinbar

Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. So entschied der EuGH (Rs. C-78/18).

Von Ungarn erlassene Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen mit Unionsrecht nicht vereinbar

EuGH, Pressemitteilung vom 18.06.2020 zum Urteil C-78/18 vom 18.06.2020

Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.Im Urteil Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18) vom 18. Juni 2020 hat die Große Kammer des Gerichtshofs einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Ungarn stattgegeben. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Ungarn diskriminierende und ungerechtfertigte Beschränkungen in Bezug auf einige Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft und die sie unterstützenden Personen eingeführt hat, indem Organisationen, die unmittelbar oder mittelbar ausländische Unterstützung in einer einen bestimmten Schwellenwert überschreitenden Höhe erhalten, Registrierungs-, Melde- und Offenlegungspflichten auferlegt wurden und vorgesehen wurde, dass gegen Organisationen, die diesen Pflichten nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden können. Diese Beschränkungen verstoßen gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der in Art. 63 AEUV verankerten Kapitalverkehrsfreiheit sowie aus den Art. 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Vereinigungsfreiheit.

Im Jahr 2017 erließ Ungarn ein Gesetz, mit dem die Transparenz von Organisationen der Zivilgesellschaft, die ausländische Unterstützung erhalten, sichergestellt werden soll (im Folgenden: Transparenzgesetz)1. Nach diesem Gesetz müssen sich solche Organisationen bei ungarischen Gerichten als „aus dem Ausland unterstützte Organisation“ registrieren lassen, wenn die Unterstützungen, die sie während eines Jahres aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erhalten haben, einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Bei der Registrierung müssen sie insbesondere auch die Namen der Unterstützer, deren Unterstützung einen Betrag von 500.000 ungarischen Forint (etwa 1.400 Euro) erreicht oder überschreitet, und den genauen Betrag der Unterstützung angeben. Diese Information wird anschließend auf einer kostenlos zugänglichen öffentlichen elektronischen Plattform veröffentlicht. Darüber hinaus müssen die betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft auf ihrer Internet-Homepage und in allen ihren Veröffentlichungen angeben, dass sie eine „aus dem Ausland unterstützte Organisation“ sind.

Die Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben, weil dieses Gesetz ihrer Ansicht nach sowohl gegen den AEU-Vertrag als auch gegen die Charta verstößt.

Vor der Prüfung der Begründetheit hat der Gerichtshof in Bezug auf die von Ungarn erhobene Einrede der Unzulässigkeit darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Kommission ein vorgerichtliches Verfahren kurzen Fristen unterwirft, als solcher nicht zur Unzulässigkeit der anschließenden Vertragsverletzungsklage führen kann. Eine solche Unzulässigkeit ist nämlich nur dann geboten, wenn das Verhalten der Kommission die Widerlegung ihrer Rügen durch den betreffenden Mitgliedstaat erschwert und so die Verteidigungsrechte verletzt hat, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist.

In der Sache hat der Gerichtshof einleitend festgestellt, dass der von Ungarn erhobene Vorwurf, die Kommission habe keine Beweise für die praktischen Auswirkungen des Transparenzgesetzes auf die in Art. 63 AEUV garantierte Verkehrsfreiheit vorgelegt, unberechtigt ist. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung kann nämlich, wenn sie auf dem Erlass einer Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, deren Existenz und Anwendung nicht bestritten werden, beruht, durch eine rechtliche Analyse der Bestimmungen dieser Maßnahme nachgewiesen werden.

Bei der anschließenden Prüfung, ob die Rügen der Kommission begründet sind, hat der Gerichtshof erstens festgestellt, dass die vom Transparenzgesetz erfassten Transaktionen unter den Begriff des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV fallen und dass das fragliche Gesetz eine diskriminierende beschränkende Maßnahme darstellt. Es schafft nämlich eine Ungleichbehandlung zwischen dem innerstaatlichen und dem grenzüberschreitenden Kapitalverkehr, die nicht auf einen objektiven Unterschied zwischen den in Rede stehenden Sachverhalten zurückzuführen ist und die geeignet ist, natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten davon abzuhalten, den betreffenden Organisationen eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere gilt das Transparenzgesetz gezielt und ausschließlich für Vereinigungen und Stiftungen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten finanzielle Unterstützungen erhalten, und individualisiert diese Organisationen, indem es ihnen unter Androhung von Sanktionen, die bis zu ihrer Auflösung gehen können, auferlegt, sich als „aus dem Ausland unterstützte Organisation“ zu melden, zu registrieren und durchgängig in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Außerdem sind die darin vorgesehenen Bestimmungen geeignet, ein Klima des Misstrauens gegenüber diesen Vereinigungen und Stiftungen zu schaffen. Die öffentliche Verbreitung von Informationen über die in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässigen Personen, die solche Vereinigungen und Stiftungen finanziell unterstützen, ist überdies geeignet, diese Personen von derartigen Unterstützungen abzuhalten. Daraus folgt, dass die im Transparenzgesetz vorgesehenen Registrierungs-, Melde- und Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen zusammen genommen eine nach Art. 63 AEUV verbotene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.

Zur etwaigen Rechtfertigung dieser Beschränkung hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel, die Transparenz der Finanzierung von Vereinigungen zu erhöhen, als im Allgemeininteresse liegend angesehen werden kann. Bestimmte Organisationen der Zivilgesellschaft können nämlich in Anbetracht der von ihnen verfolgten Ziele und der Mittel, über die sie verfügen, erheblichen Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben, was es rechtfertigt, ihre Finanzierung Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz zu unterwerfen, insbesondere wenn sie aus einem Land außerhalb der Union stammt. Ungarn hat im vorliegenden Fall jedoch nicht dargetan, inwiefern das von ihm angeführte Ziel, die Transparenz der Finanzierung von Vereinigungen zu erhöhen, konkret die mit dem Transparenzgesetz eingeführten Maßnahmen rechtfertigen soll. Insbesondere gelten diese Maßnahmen pauschal für jede finanzielle Unterstützung aus dem Ausland, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, sowie für alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Organisationen und nicht nur für Organisationen, die tatsächlich erheblichen Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben können.

In Bezug auf die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV genannten Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass solche Gründe in einem konkreten Bereich angeführt werden können, sofern der Unionsgesetzgeber die zu ihrem Schutz dienenden Maßnahmen nicht vollständig harmonisiert hat, und dass sie unter anderem die Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der organisierten Kriminalität umfassen. Diese Gründe können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im vorliegenden Fall hat Ungarn jedoch nichts vorgetragen, was konkret eine solche Gefährdung belegen könnte. Das Transparenzgesetz beruht vielmehr auf einer grundsätzlichen und pauschalen Vermutung, dass jede ausländische Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft ihrem Wesen nach verdächtig ist.

Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die sich aus dem Transparenzgesetz ergebenden Beschränkungen nicht gerechtfertigt sind, so dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen hat.

Zweitens hat der Gerichtshof geprüft, ob die Bestimmungen des Transparenzgesetzes mit den Art. 7, 8 und 12 der Charta im Einklang stehen, der eine nationale Maßnahme entsprechen muss, wenn der Mitgliedstaat, der sie erlassen hat, die mit ihr verbundene Beschränkung mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses oder einem im AEU-Vertrag genannten Grund rechtfertigen will.

Zunächst hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das in Art. 12 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Vereinigungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ist, da es den Bürgern ermöglicht, kollektiv in Bereichen von gemeinsamem Interesse tätig zu werden und dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des öffentlichen Lebens beizutragen. Im vorliegenden Fall wird dieses Recht durch die im Transparenzgesetz vorgesehenen Maßnahmen eingeschränkt, da sie die Tätigkeit und die Arbeitsweise der ihm unterworfenen Vereinigungen in verschiedener Hinsicht erheblich erschweren.

Sodann hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens den Behörden gebietet, jeden ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben von Personen zu unterlassen. Im vorliegenden Fall schränken die im Transparenzgesetz vorgesehenen Melde- und Offenlegungspflichten dieses Recht ein. In Bezug auf das in Art. 8 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in gewissem Zusammenhang steht, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es der Weitergabe von Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen an Dritte, seien es Behörden oder die Öffentlichkeit im Allgemeinen, entgegensteht, es sei denn, die Weitergabe erfolgt aufgrund einer Verarbeitung nach Treu und Glauben im Einklang mit den in Art. 8 Abs. 2 der Charta festgelegten Erfordernissen. In allen anderen Fällen ist die Weitergabe, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, daher als Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zu betrachten. Im vorliegenden Fall sieht das Transparenzgesetz die Weitergabe personenbezogener Daten vor, und Ungarn hat nicht vorgetragen, dass sie im Rahmen einer Verarbeitung erfolgt, die den genannten Erfordernissen entspricht.

Schließlich hat der Gerichtshof zur Frage einer möglichen Rechtfertigung der Einschränkungen der Grundrechte festgestellt, dass die Bestimmungen des Transparenzgesetzes, wie sich bereits aus der anhand des AEU-Vertrags vorgenommenen Analyse ergibt, mit keiner der von Ungarn angeführten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen gerechtfertigt werden können.

 

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Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte

Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 7.19).

Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Urteil 8 C 7.19 vom 17.06.2020

Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.06.2020 entschieden.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die für private Sendeunternehmen (TV und Hörfunk) Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Für die Lizenzierung dieser Rechte an Nutzer erhält sie eine Vergütung, die sie an die Inhaber der Rechte verteilt. Die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin von Nutzern erzielt, richtet sich nach von ihr festgesetzten Tarifen.

Am 12. April 2013 veröffentlichte die Klägerin im Bundesanzeiger einen Tarif für die Wiedergabe von Funksendungen, der für die öffentliche Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen galt. Mit Bescheid vom 20. März 2015 stellte das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde fest, dass dieser Tarif unangemessen sei, und gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Tarif zurückzunehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Behörde zurück.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Klage gegen die Rücknahmeanordnung abgewiesen, weil die Klägerin den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt habe. Die Aufhebung der Feststellung, der Tarif sei unangemessen, hat es nicht beanstandet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Die angefochtene Rücknahmeanordnung konnte auf § 19 Abs. 2 Satz 2 des hier noch anwendbaren Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes gestützt werden. Danach kann die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Dies schließt die Befugnis ein zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte angemessene Tarife festzusetzen. Die Gesellschaft ist deshalb verpflichtet, ihre Tarife nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte zu bemessen. Außerdem muss die Höhe des Tarifs im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif erfüllt schon die erste Anforderung nicht. Die vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet zu belegen, dass sie über die dem Tarif zugrunde gelegten Rechte verfügte. Die von der Behörde weiterhin getroffene Feststellung, der von der Klägerin veröffentlichte Tarif sei unangemessen, ist dagegen rechtswidrig. Ein Missverhältnis der Höhe des Tarifs zum Umfang der wahrgenommenen Rechte lässt sich ohne Erkenntnisse zu diesem Umfang nicht feststellen.

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Boxenunfall – Wer haftet zuletzt?

Der Grundsatz, dass Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, gilt nicht, wenn einer der Gesamtschuldner (nur) aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll derjenige, der wegen erwiesenen Verschuldens haftet im Innenverhältnis gegenüber demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Darauf wies das OLG Koblenz hin (Az. 8 U 1800/19).

Boxenunfall – Wer haftet zuletzt?

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.06.2020 zum Hinweisbeschluss 8 U 1800/19 vom 27.11.2019

Der Grundsatz, dass Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, gilt nicht, wenn einer der Gesamtschuldner (nur) aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll derjenige, der wegen erwiesenen Verschuldens haftet im Innenverhältnis gegenüber demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Hierauf hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Hinweisbeschluss vom 27.11.2019, Az. 8 U 1800/19) und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Koblenz (4 O 290/18) als nicht erfolgversprechend eingeschätzt.

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, hat aus übergegangenem Recht den Beklagten wegen der Folgen eines Unfalles auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommen. Der Unfall ereignete sich während eines Reitturniers und war bereits Gegenstand eines vorangegangenen Prozesses. In jenem Vorprozess war festgestellt worden, dass sich das Pferd des Beklagten während eines Turniers nachts aus seiner Box befreit und sodann in der Stallgasse frei bewegt hatte, worauf das Pferd eines anderen Turnierteilnehmers wegen der entstandenen Unruhe über die Boxenwand gestiegen war und sich verletzt hatte. Die Pferde hatten in mobilen Boxen gestanden, die von der Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin geliefert und aufgestellt worden waren. Im Vorprozess war das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lieferantin der Boxen und der hiesige Beklagte dem Eigentümer des verletzten Pferdes gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Lieferantin der Boxen hafte, weil die Konstruktion der Boxen mangelhaft gewesen sei und damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Der hiesige Beklagte hafte als Tierhalter, da sein Pferd das Steigen des anderen Pferdes ausgelöst habe.

Der Eigentümer des verletzten Pferdes hat zwischenzeitlich Ansprüche in sechsstelliger Höhe bei der Klägerin als Haftpflichtversicherin der Boxenlieferantin angemeldet. Die Klägerin hat mit ihrer vor dem Landgericht Koblenz erhobenen Klage festgestellt wissen wollen, dass der Beklagte im Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Höhe von mindestens 50 % hafte. Eine solche Haftung hat der Senat verneint und die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt. Zwar hafteten Gesamtschuldner im Regelfall untereinander zu gleichen Teilen. Werde also der eine vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, schulde der andere ihm den hälftigen Ausgleich. Abweichendes gelte jedoch, wenn ein Gesamtschuldner wegen Verschuldens und der andere, wie z.B. hier der Beklagte als Tierhalter, lediglich aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Nach der Wertung des Gesetzgebers (§ 840 Abs. 3 BGB) solle derjenige, der, wie die Versicherungsnehmerin der Klägerin, wegen erwiesenen Verschuldens haftet, im Innenverhältnis zu demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Der Beklagte schulde daher der Klägerin im Innenverhältnis keinen Ausgleich.

Auf den Hinweis des Senates hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen.

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Erfolg für Verbraucher: OLG Dresden urteilt erneut im Sinne der Sparer

In der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Zwickau hat das OLG Dresden am 17.06.2020 weitgehend zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Das berichtet die VZ Sachsen.

Erfolg für Verbraucher: OLG Dresden urteilt erneut im Sinne der Sparer

Auch Zwickauer Sparkassenkunden können auf Zinsnachzahlungen hoffen

VZ Sachsen, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Urteil 5 MK 1/19 vom 22.04.2020

In der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Zwickau hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 17.06.2020 weitgehend zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Auch in diesem zweiten Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine sächsische Sparkasse wurde direkt im Rahmen des ersten Verhandlungstages ein Urteil gefällt. „Wir freuen uns, dass das OLG mit dem Urteil unserer Rechtsauffassung erneut im Wesentlichen gefolgt ist“, ordnet Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale das positive Urteil ein.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klauseln in den betroffenen Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Anpassung der Zahlung monatlich zu erfolgen hat und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. „Für die gesamte Vertragslaufzeit müssen die nicht korrekt berechneten Zinsen deshalb nachgezahlt werden“, konkretisiert Eichhorst. Welcher Referenzzinssatz anzuwenden ist, wurde vom Gericht allerdings nicht definiert. In Frage kommen dem Urteil gegen die Sparkasse Leipzig zufolge nur verschiedene langfristige Referenzzinssätze, welche auch von der Verbraucherzentrale Sachsen gefordert wurden.

Das Gericht hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Zwickauer Verbraucher müssen weiter einen langen Atem beweisen und sich gedulden bis sie ihr Geld bekommen. Eine finale Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist nicht ausgeschlossen.

„Diese zweite positive Entscheidung nach dem Leipziger Urteil vom 22. April 2020 bestätigt den Weg, den die Verbraucherzentrale für die sächsischen Prämiensparer eingeschlagen hat und gibt Prämiensparern bundesweit Hoffnung, ihre ausstehenden Zinsen zu erhalten“, erklärt Eichhorst.

Es geht um die Berechnung der Zinsen aus den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“. Dabei handelt es sich um mehr als nur Peanuts. Die Verbraucherzentrale hat gemeinsam mit Kreditsachverständigen einen Nachzahlungsanspruch von durchschnittlich 5.800 Euro errechnet.

Ganz konkret von dem Klageverfahren betroffen sind die Verträge „Prämiensparen flexibel“, die bis etwa 2006 von der Sparkasse Zwickau abgeschlossen wurden. Es geht im Kern um zwei verschiedene Klauseln, die in den Verträgen der betroffenen Verbraucher enthalten sind.

Es läuft noch eine gleichgelagerte Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse. Hierfür können sich betroffene Kunden noch anmelden. Klagen gegen weitere sächsische Sparkassen werden zeitnah hinzukommen.

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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Informationen für Anwälte

Wer infolge der Corona-Pandemie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für deshalb entstandene Verdienstausfälle. Die BRAK hat eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen und die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen erarbeitet.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Informationen für Anwälte

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2020

Wer infolge der Corona-Pandemie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für deshalb entstandene Verdienstausfälle. Selbständige können daneben auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Ebenso besteht ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern infolge der Corona-bedingten Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Dies gilt auch für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen und die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen erarbeitet.

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„Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“: erneut scharfe Kritik der BRAK

Die BRAK hat – wie bereits zum Referentenentwurf – scharfe Kritik an dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur „Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ geäußert.

„Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“: erneut scharfe Kritik der BRAK

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2020

Die BRAK hat – wie bereits zum Referentenentwurf – scharfe Kritik an dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur „Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ geäußert. Der Gesetzgeber hält die Situation bei der Erstattung von Inkassokosten für unbefriedigend, weil es unnötige Kostendoppelungen gebe und mangelnde Kenntnisse der Schuldner ausgenutzt würden. Der Gesetzentwurf sieht daher u. a. eine Reduktion der Geschäfts- und Einigungsgebühr, eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten sowie erweiterte Informationspflichten vor. Kernanliegen ist es, Verbraucher vor überhöhten und damit missbräuchlichen Inkassoforderungen insbesondere von Inkassounternehmen zu schützen. Die BRAK sieht die meisten im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sehr kritisch. Es bestehe keinerlei Anlass für Änderungen im anwaltlichen Gebührenrecht, die nahezu eine Halbierung der abrechenbaren Vergütung für anwaltliche Inkassotätigkeiten bewirken und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht gerecht werden.

Der Entwurf geht aus Sicht der BRAK von zwei unzutreffenden Prämissen aus: Zum einen, dass eine Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und gewerblichen Inkassodienstleistern geboten sei; zum anderen, dass eine Regulierung etwaiger Erstattungsansprüche im Verhältnis Gläubiger und Schuldner über die Regulierung der Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern erfolgen müsse. Die vorgesehenen eklatanten Kürzungen der anwaltlichen Gebühren und die Ausweitung der ohnehin nicht akzeptablen berufsrechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten von Rechtsanwälten zugunsten der jeweiligen Gegner nach § 43d BRAO führen nach Auffassung der BRAK zu einer weiteren massiven Schwächung der Anwaltschaft.

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