Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der Corona-Pandemie

Um die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen sicherzustellen, hat das BMAS eine Formulierungshilfe für einen von der Regierungskoalition in den Bundestag einzubringenden Gesetzentwurf vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf von Mitte April enthält der jetzige Entwurf wesentliche Änderungen, welche die von der BRAK geäußerte Kritik an wichtigen Punkten berücksichtigen:

BRAK-Bedenken finden Gehör
BRAK, Mitteilung vom 29.04.2020

Um die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen sicherzustellen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nunmehr eine Formulierungshilfe für einen von der Regierungskoalition in den Bundestag einzubringenden Gesetzentwurf vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf von Mitte April enthält der jetzige Entwurf wesentliche Änderungen, welche die von der BRAK geäußerte Kritik an wichtigen Punkten berücksichtigen:

Auf den ursprünglich vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie auf die Möglichkeit der Sozialgerichte, per Gerichtsbescheid anstatt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, wird im aktuellen Entwurf ersatzlos verzichtet. Gegen beides hatte die BRAK durch ein Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an das BMAS erhebliche Bedenken geäußert und Alternativvorschläge unterbreitet.

Ersatzlos entfallen ist auch die ursprünglich vorgesehene temporäre Verlängerung der dreiwöchigen Klagefrist nach dem KSchG. Auch hierzu hatte die BRAK Bedenken geäußert und erläutert, weshalb eine Verlängerung nicht erforderlich sei.

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Digitalisierung der Patientendaten

Die Digitalisierung der Patientendaten kommt weiter voran. So soll das von der Bundesregierung vorgelegte Patientendaten-Schutzgesetz (19/18793) dafür sorgen, dass die elektronische Patientenakte (ePA), die ab 2021 verfügbar sein soll, mit Inhalten gefüllt werden kann. Die Krankenkassen müssen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020

Die Digitalisierung der Patientendaten kommt weiter voran. So soll das von der Bundesregierung vorgelegte Patientendaten-Schutzgesetz (
19/18793
) dafür sorgen, dass die elektronische Patientenakte (ePA), die ab 2021 verfügbar sein soll, mit Inhalten gefüllt werden kann. Die Krankenkassen müssen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Nun sollen die Patienten ab 2022 auch einen Anspruch darauf bekommen, dass Ärzte die Patientendaten dort eintragen.

Auf der ePA sollen zum Beispiel Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder gespeichert werden, aber auch der Impfausweis, der Mutterpass, die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder (U-Heft) und das Zahn-Bonusheft. Bei einem Wechsel der Krankenkasse können die Versicherten ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.

Elektronische Rezepte (E-Rezept) sollen auf ein Smartphone geladen und in einer Apotheke eingelöst werden können. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur (TI) im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der TI wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben.

Auch Überweisungen zu einem Facharzt sollen elektronisch übermittelt werden können. Ab 2022 sollen die Versicherten über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Wer kein Handy hat, kann die ePA bei seiner Krankenkasse einsehen.

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Kabinett verlängert weltweite Reisewarnung

Da die Voraussetzungen für Reisen ins Ausland noch nicht wieder gegeben sind, verlängert die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen bis 14. Juni 2020.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Das Kabinett hat die weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen bis 14. Juni 2020 verlängert. Vor diesem Datum wird mit Blick auf die anstehende Hauptreisezeit überprüft, wie dann weiter zu verfahren ist.

Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird gewarnt, da weltweit mit Quarantänemaßnahmen und drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens wie auch des Luft- und Reiseverkehrs gerechnet werden muss.

Mit der weltweiten Reisewarnung wegen des Coronavirus können Reisende kurz bevorstehende Pauschalreisen kostenlos stornieren.

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BRAK fordert nachdrücklich Reform von § 345 StPO

Die BRAK hat mit einer Initiativstellungnahme Unzulänglichkeiten im Strafverfahren, namentlich bei der Urteilsabsetzungs- und der Revisionsbegründungsfrist, kritisiert. Nach Ansicht der BRAK treffen zwei Probleme aufeinander, die sich gegenseitig potenzieren und zu extremen Diskrepanzen und letztlich zur Beschneidung von Rechtsmittelmöglichkeiten im Strafprozess führen.

Diskrepanz zwischen Urteilsabsetzungsfrist und Revisionsbegründungsfrist im Strafprozess muss dringend beseitigt werden
BRAK, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit einer Initiativstellungnahme Unzulänglichkeiten im Strafverfahren, namentlich bei der Urteilsabsetzungs- und der Revisionsbegründungsfrist, kritisiert. Nach Ansicht der BRAK treffen zwei Probleme aufeinander, die sich gegenseitig potenzieren und zu extremen Diskrepanzen und letztlich zur Beschneidung von Rechtsmittelmöglichkeiten im Strafprozess führen.

Dies betrifft einerseits die nach oben hin nicht begrenzte Frist für die Urteilsabsetzung gem. § 275 Abs. 1 StPO. Andererseits bleibt es für die Begründung der Revision stets bei der starren Frist des § 345 Abs. 1 StPO von einem Monat.

Besonders plakativ lässt sich dieses Auseinanderfallen der Fristen am Beispiel des am 21. April 2020 ergangenen Urteils des OLG München in dem kürzlich durch die Medien gegangenen Verfahren erkennen. Das 3.025 Seiten lange Urteil wurde bereits am 11. Juli 2018 mündlich verkündet, jedoch erst jetzt – unter beinahe punktgenauer Wahrung der am 22.04.2020 ablaufenden Frist von 93 Wochen – abgesetzt.

Hieraus ergeben sich nach Auffassung der BRAK mehrere praktische Probleme, die durch eine Reform vermieden werden könnten:

Bei sehr umfangreichen Verfahren verlängert sich die Absetzungsfrist für das Urteil gem. § 275 Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine gesetzliche absolute Obergrenze existiert nicht.

Während der Wartezeit auf die Urteilsbegründung befinden sich Beschuldigte teilweise noch in Untersuchungshaft und müssen darauf warten, dass die für sie eingelegte Revision gegen das Urteil begründet werden kann.

Der Verteidigung bleibt ab Urteilszustellung ein Monat Zeit, um das ggf. mehrere tausend Seiten umfassende Urteil zu prüfen und die Revision zu begründen. Neben der Urteilsbegründung muss den Verteidigern dazu auch das Hauptverhandlungsprotokoll erst noch zugestellt werden.

Die BRAK ist daher der Auffassung, dass die Absetzungsfrist nach oben hin zu begrenzen ist. Zudem ist die Frist zur Begründung der Revision an die Absetzungsfrist anzugleichen und darf erst dann zu laufen beginnen, wenn der Verteidigung auch das Protokoll der Hauptverhandlung zugegangen ist.

Eine Begrenzung der Urteilsabsetzungsfrist durch eine absolute Obergrenze ist – bei grundsätzlicher Beibehaltung der Staffelung des § 275 Abs. 1 StPO – auch bei sehr umfangreichen Verfahren erforderlich, um dem in Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz gerecht zu werden. Das folgt aufgrund der sich aus der Verfahrensverzögerung für den Angeklagten ergebenden Belastungen aus dem fair-trial-Grundsatz, insbesondere – aber nicht nur – in Haftsachen. Eine Absetzungsfrist von fast zwei Jahren bei sehr umfangreichen Verfahren wird auch der Wahrheitsfindung nicht mehr gerecht.

Damit einhergehend muss auch die Revisionsbegründungsfrist, die ohne Blick auf das konkrete Verfahren stets einen Monat ab Zustellung beträgt, angepasst werden, um die Verteidigung in umfangreichen Verfahren nicht zu beschränken. Die BRAK hat bezüglich dieser starren Monatsfrist erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die in umfangreichen Verfahren (im Beispiel Urteil mit 3.025 Seiten) zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG und des Gebots, ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu haben (Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK), führen kann.

Die BRAK ruft den Gesetzgeber daher auf, die Vorschrift des § 345 StPO zu reformieren, indem die Frist zur Revisionsbegründung vergleichbar der Regelung des § 275 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens gestaffelt wird. Es ist nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber das Bedürfnis der Fristverlängerung bei der Urteilsabsetzung großzügig und nach oben hin unbegrenzt anerkennt, im Hinblick auf die Revisionsbegründung aber vollständig negiert.

Zudem fordert die BRAK, dass die Revisionsbegru?ndungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Rechtsmittelfu?hrer das Urteil nebst Hauptverhandlungs-protokoll zugestellt worden ist. Da alle Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegru?ndungsfrist zu begründen und dabei die den Mangel begründenden Tatsachen anzugeben sind, ist es sachgerecht, den Fristbeginn an die Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls zu koppeln, aus dem sich mit der Beweiskraft der §§ 273 f. StPO der Gang der tatrichterlichen Hauptverhandlung ergibt.

“Die aufgezeigten Diskrepanzen haben wir bereits mehrfach kritisiert. Es ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten dringend erforderlich, hier schnellstmöglich nachzubessern”, meint Ulrike Paul, Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwalts-kammer und Fachanwältin für Strafrecht. “Die aktuelle gesetzliche Regelung beschneidet Beschuldigtenrechte und nimmt der Verteidigung bei besonders umfangreichen Verfahren die Möglichkeit, Rechtsmittel umfassend vorzubereiten. Ich halte es nicht für sachgerecht, die Fristen für das Gericht ohne Obergrenze zu verlängern, für die Verteidigung hingegen nicht.”

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Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht

Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun lt. Bundesregierung vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht.

Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht.

Die zeitlich befristeten Erleichterungen im Wettbewerbsrecht und im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie auf Bürger, Unternehmen und Institutionen abzumildern.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Einzelnen enthält der auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf die folgenden Regelungen:

  • Recht der Fusionskontrolle: Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Fusionen weiterhin Ermittlungen in den betroffenen Märkten zu ermöglichen, werden die Prüffristen einmalig verlängert. Die Verlängerung betrifft ausschließlich Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die in der akuten Phase der Corona-Pandemie (1. März bis 31. Mai 2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind.
  • Kartellrechtliches Bußgeldrecht: Die Pflicht zur Verzinsung kartellrechtlicher Bußgelder wird bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt – soweit für Bußgelder Zahlungserleichterungen (zum Beispiel Stundung) gewährt sind. Durch einen Verzicht auf die Verzinsung werden die betroffenen Unternehmen wirtschaftlich weiter entlastet.
  • Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft: Um die Handlungsfähigkeit der Handwerksorganisationen sowie Industrie- und Handelskammern auch in Zeiten eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten zu sichern, wird vorübergehend die Durchführung von Gremiensitzungen ohne physische Präsenz ermöglicht. Versammlungsmitglieder können im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch schriftliche Stimmabgabe vorab ihre Mitgliederrechte ausüben.

Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.

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Möglichkeit der telefonischen Befunderhebung für Krankschreibung bis 18. Mai 2020 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29.04.2020 die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um zwei Wochen (bis 18.05.2020) verlängert.

Möglichkeit der telefonischen Befunderhebung für Krankschreibung bis 18. Mai 2020 verlängert

G-BA, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29. April 2020 die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um zwei Wochen verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen.

Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft.

Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

Hintergrund: Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. Die Ausnahmeregelung wurde mit Beschluss vom 17. April 2020 zunächst nicht verlängert. Mit Beschluss vom 21. April 2020 wurde die Ausnahmereglung angepasst und (rückwirkend zum 20. April 2020) zunächst bis zum 4. Mai 2020 verlängert.

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Kabinett beschließt Sozialschutz-Paket II: Weitere Hilfen für Arbeitnehmer

Die Bundesregierung will die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer reduzieren: Dazu sollen das Kurzarbeitergeld erhöht, die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet und die Bezugszeit von Arbeitslosengeld verlängert werden. Das Bundeskabinett hat dazu den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen.

Kabinett beschließt Sozialschutz-Paket II: Weitere Hilfen für Arbeitnehmer

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Viele Beschäftigte sind momentan in Kurzarbeit. Die Bundesregierung will die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer reduzieren: Dazu sollen das Kurzarbeitergeld erhöht, die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet und die Bezugszeit von Arbeitslosengeld verlängert werden.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen: Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 bzw. 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung außerdem die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Ab dem 1. Mai ist es möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Auch dies gilt bis zum Ende des Jahres.

Höheres Arbeitslosengeld

Darüber hinaus hat das Kabinett beschlossen, das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf zustimmen.

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Keine Gewöhnung an die „neuen Zähne“ – fehlerhafte Zahnbehandlung

Das OLG Köln hat in einem Arzthaftungsprozess die beklagte Zahnärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, weil eine fehlerhafte Zahnbehandlung zu einer cranio-mandibulären Dysfunktion (CMD) führte (Az. 5 U 64/16).

Keine Gewöhnung an die „neuen Zähne“ – fehlerhafte Zahnbehandlung

Fehlerhafte Zahnbehandlung führte zu cranio-mandibulärer Dysfunktion (CMD)

OLG Köln, Pressemitteilung vom 29.04.2020 zum Urteil 5 U 64/16 vom 08.04.2020

In einem Arzthaftungsprozess hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die beklagte Zahnärztin aus dem Kölner Umland zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro verurteilt. Die Beklagte muss außerdem die Kosten für die notwendige Anschlussbehandlung erstatten.

Die Klägerin ließ sich von der Beklagten in zwei Behandlungsabschnitten ihre etwa 20 Jahre alte zahnärztliche Versorgung erneuern. Ob es während der Behandlung bereits ausdrückliche Hinweise auf eine cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD) gab, ist zwischen den Parteien streitig. Auf einer Karteikarte der Zahnarztpraxis gab es jedenfalls einen auf das Ende der Behandlung datierten Eintrag „Rezept CMD“.

Die Klägerin macht geltend, dass sie durch die Behandlung einen schiefen Biss bekommen und eine erhebliche akute CMD entwickelt habe. Sie habe bereits während der Behandlung erste Beschwerden entwickelt. Als sie die Beklagte auf den verschlechterten Gesundheitszustand angesprochen habe, habe diese ihr erklärt, sie müsse sich erst einmal „an die neuen Zähne gewöhnen“. Tatsächlich habe die Klägerin wegen der CMD-Erkrankung jahrelang und bis zuletzt unter erheblichen Muskelverspannungen gelitten. Sie habe ständig Schmerzen (Kopf, Ohren, Nacken, Rücken, Kiefergelenke, Gesicht) gehabt und sei in Beruf wie Privatleben stark beeinträchtigt gewesen.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich ausführlich sachverständig beraten lassen und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro sowie den Ersatz der weiteren Behandlungskosten zugesprochen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen fachzahnärztliche Behandlungsstandard verstoßen und eine akute und schwerwiegende CMD bei der Klägerin verursacht habe. Die Beklagte habe den Biss der Klägerin zu niedrig eingestellt. Dadurch seien eine Überlastung der Muskulatur und in der Folge Verspannungen zumindest mitverursacht worden. Die Beklagte hätte die Problematik jedenfalls gegen Ende der Behandlung erkennen müssen. Sie hätte die Klägerin vor der endgültigen Eingliederung der neuen Versorgung im zweiten Behandlungsabschnitt auf Anzeichen einer beginnenden CMD untersuchen müssen. Mindestens ein CMD-Schnelltest sei zwingend erforderlich gewesen. Der Quicktest sei schon lange etabliert, die Problematik Bestandteil des Staatsexamens und damit allgemeiner Standard.

Wegen dieser Anzeichen kam es nicht darauf an, ob sich die Klägerin schon gegen Ende der Behandlung hilfesuchend an die Beklagte gewandt hat. Der Senat ging allerdings auch hiervon aus. Die Eintragung „Rezept CMD“ auf der Karteikarte sei ein klares Indiz dafür, dass der Beklagten die CMD-Problematik der Klägerin zeitnah bekannt gewesen sei. Die Beklagte hatte vorgetragen, der Eintrag müsse ein Racheakt einer entlassenen Mitarbeiterin sein. Diese müsse heimlich in die Praxis eingedrungen sein und die Eintragung bewusst falsch und in Schädigungsabsicht vorgenommen haben. Das sah der Senat als unglaubwürdig an.

Neben dem Schmerzensgeld von 10.000 Euro hat der Senat der Klägerin den Ersatz der Kosten zugesprochen, die durch die Nachbehandlungen entstanden sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Hilfsprogramm für freie Orchester und Ensembles

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt ab sofort bis zu 5,4 Millionen Euro Soforthilfe für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm zielt darauf ab, künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie zu ermöglichen.

Hilfsprogramm für freie Orchester und Ensembles

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Für freie Orchester und Ensembles sind Auftritte oft die wichtigste Einnahmequelle. Da diese Erlöse wegen der Corona-Krise fast vollständig entfallen, sind sie in ihrer Existenz aktuell besonders gefährdet. Die Staatsministerin für Kultur und Medien hat deshalb das Orchester-Förderprogramm an die aktuellen Herausforderungen angepasst.

Um künstlerisches Arbeiten auch während der Corona-Krise zu ermöglichen, hat Kulturstaatsministerin Monika Grütters ein einmaliges Hilfsprogramm aufgelegt. Bis zu 5,4 Millionen Euro stehen in diesem Rahmen an Soforthilfen für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung.

Das Programm zielt darauf, die besondere künstlerische Qualität des jeweiligen Ensembles oder Orchesters zu erhalten. Orchester und Ensembles sollen darin unterstützt werden, kreative Potenziale der Musikerinnen und Musiker für die Konzeption und Vorbereitung neuer Projekte oder für die Entwicklung anderer Formen der Vermittlung und Präsentation zu nutzen. Das gilt auch für solche Formate, die in Reaktion auf die Corona-Pandemie entwickelt werden.

Antragsteller können bis zu 200.000 Euro erhalten. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Projekte im Inland realisiert und die Orchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.

Die Mittel dafür stammen aus dem Förderprogramm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“. Sie wurden einmalig für das Corona-Hilfsprogramm umgewidmet. Das Programm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland.

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Bund ermöglicht Ausfallhonorare in der Corona-Krise

Kulturstaatsministerin Monika Grütters ermöglicht es ab sofort Kulturinstitutionen, Honorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Diese können nun Ausfallhonorare von bis zu 60 Prozent der eigentlichen Gage zahlen.

Bund ermöglicht Ausfallhonorare in der Corona-Krise

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Kulturstaatsministerin Monika Grütters ermöglicht es ab sofort Kulturinstitutionen, Honorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Diese können nun Ausfallhonorare von bis zu 60 Prozent der eigentlichen Gage zahlen.

Kulturstaatsministerin Grütters: „Viele Künstlerinnen und Künstler hatten durch Honorare ein regelmäßiges Einkommen, das jetzt weggebrochen ist. Dadurch hat sich eine teilweise existenzielle Notlage ergeben. Mir ist es ein Herzensanliegen, dass wir hier helfen und dafür alle Möglichkeiten ausschöpfen. Deshalb danke ich dem Bundesfinanzminister für seine Unterstützung für die nun gefundene Lösung. Jetzt ist es wichtig, dass alle Bundesländer ähnlich verfahren und es den von ihnen geförderten Kulturinstitutionen ebenfalls ermöglichen, Ausfallhonorare zu zahlen. Im Interesse der Künstlerinnen und Künstler brauchen wir eine möglichst einheitliche Regelung bei Bund, Ländern und Kommunen.“

Die Regelung sieht vor, dass ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstlerinnen und Künstler auch dann vergütet werden können, wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde. Wenn für die Veranstaltung eine Gage unter 1.000 Euro vorgesehen war, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 Prozent des Nettoentgelts zuwendungsrechtlich anerkannt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können die Künstlerinnen und Künstler maximal 40 Prozent des Nettoentgelts erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.

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