Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Frontmetermaßstab rechtmäßig

Die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße in Trier nach dem sog. Frontmetermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das VG Trier (Az. 10 K 4644/19).

VG Trier, Pressemitteilung vom 21.04.2020 zum Urteil 10 K 4644/19 vom 26.03.2020

Die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße in Trier nach dem sog. Frontmetermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 10. Kammer des Gerichts mit Urteil vom 26. März 2020 entschieden.

Die Kläger sind Miteigentümer eines von insgesamt sechs unmittelbar an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücken. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. Mai 2018 hat die beklagte Stadt Trier für das Grundstück der Kläger die Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sowie die Folgejahre festgesetzt (rund 150 Euro jährlich). Die Veranlagung erfolgte nach dem “Frontmetermaßstab”, d. h. bei der Bemessung der Gebühren war die Straßenfrontlänge der an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücke maßgeblich. Demgegenüber sind die Kläger der Auffassung, es habe eine sog. Flächenveranlagung, bei der die Grundstücksfläche entscheidender Maßstab der Gebührenbemessung ist, zur Anwendung kommen müssen. Die Anwendung des Frontmetermaßstabes verstoße gegen den Grundsatz der gerechten Kostenverteilung, da die beiden am Ende der Straße gelegenen Grundstücke, die nur mit 5 bzw. 8 m an die Straße angrenzen, wegen dieser kurzen Straßenfront mit deutlich geringeren Gebühren belastet seien, obwohl sie erheblich größere Flächen als die übrigen vier Grundstücke aufwiesen.

Ihre gegen den Grundbesitzabgabenbescheid gerichtete Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die 10. Kammer des Gerichts kam zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen (u. a. der Straßenreinigungssatzung der beklagten Stadt Trier in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die Veranlagung zu Recht nach dem “Frontmetermaßstab” erfolgt. Eine Veranlagung nach dem “Flächenmaßstab” sei in der Straßenreinigungssatzung nur vorgesehen, wenn unter den durch die Straße erschlossenen Grundstücke solche seien, die nicht oder nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang an die Straße angrenzen. Unter den Begriff der “Zufahrt” im Sinne der Straßenreinigungssatzung fielen jedoch nur vom Grundstück selbst abgrenzbare, befahrbare Flächen. Daran fehle es hier. Die Anwendung des “Frontmetermaßstabes” verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Kosten auf alle Anlieger einer Straße. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke mit einer längeren Straßengrenze einen engeren Bezug zu dieser hätten und der Vorteil der Straßenreinigung dadurch unmittelbarer erscheine. Ferner sei eine pauschalierende Betrachtungsweise im Abgabenrecht aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren gestattet.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Neue EU-Regeln erleichtern Verkauf von Waren im EU-Binnenmarkt

Seit 19.04.2020 gelten vereinfachte Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Waren im europäischen Binnenmarkt, mit denen Unternehmen ihre Produkte unbürokratischer in ganz Europa verkaufen können. Nach dem gestärkten Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist der Verkauf von Produkten im gesamten Binnenmarkt erlaubt, wenn sie in einem EU-Land rechtmäßig verkauft werden.

Neue EU-Regeln erleichtern Verkauf von Waren im EU-Binnenmarkt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2020

Seit dem 19. April gelten vereinfachte Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Waren im europäischen Binnenmarkt, mit denen Unternehmen ihre Produkte unbürokratischer in ganz Europa verkaufen können. Nach dem gestärkten Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist der Verkauf von Produkten im gesamten Binnenmarkt erlaubt, wenn sie in einem EU-Land rechtmäßig verkauft werden. „Ein starker Binnenmarkt ist Europas bestes Instrument, um aus der beispiellosen Krise, die durch das Coronavirus verursacht wurde, herauszukommen“, sagte Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Diese neuen Regeln werden den europäischen Unternehmen helfen und den Binnenmarkt noch stärker machen.

Nach der neuen Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren können Unternehmen eine freiwillige „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“ vorlegen, um gegenüber zuständigen nationalen Behörden nachzuweisen, dass ihre Produkte in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig verkauft werden.

Wenn Unternehmen der Marktzugang für ihre Produkte verweigert oder eingeschränkt wird, können sie solche Entscheidungen bei SOLVIT, dem Netzwerk der Europäischen Kommission für solche Probleme, unbürokratisch anfechten. Darüber hinaus informieren Produktkontaktstellen in jedem Mitgliedstaat online über nationale technische Vorschriften.

Grundsätzlich können Produkte, für die es keine EU-weiten Vorschriften gibt, ungehindert im Binnenmarkt verkauft werden. Allerdings gab es oft Hindernisse, die den freien Warenverkehr behinderten. Unternehmen, die beispielsweise Schuhe, Geschirr oder Möbel in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen wollten, waren häufig mit Verzögerungen und zusätzlichen Kosten konfrontiert. Mit den neuen Regeln sollen diese Hindernisse beseitigt werden. Die EU-Kommission hatte die neue Verordnung 2017 vorgeschlagen.

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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Das BMJV hat eine Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung entworfen, die am 8. April 2020 den Ländern und Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2020 übersandt wurde.

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung

BMJV, Mitteilung vom 08.04.2020

§ 36 der Bundesnotarordnung (BNotO) und § 59 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) verpflichten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJJV), durch eine Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung zu treffen. Zudem besteht bei der bereits bestehenden Verordnung über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geringfügiger Änderungsbedarf.

Das BMJV hat daher eine Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung entworfen, die am 8. April 2020 den Ländern und Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2020 übersandt wurde. Anschließend soll der Entwurf noch einmal auf Änderungsbedarf geprüft und sodann dem Bundesrat zugeleitet werden, der ihm zustimmen muss.

Den Verpflichtungen aus den §§ 36 BNotO und 59 BeurkG soll durch den Erlass einer Notariatsakten- und -verzeichnisseverordnung (NotAktVV) nachgekommen werden. Der Entwurf der NotAktVV basiert auf Vorgaben, die derzeit durch die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), einer bundesweit einheitlichen Verwaltungsvorschrift der Länder, bereits gelten. Diese sollen nunmehr in eine Verordnung überführt werden und damit mehr Verbindlichkeit erhalten. Wesentliche Änderungen ergeben sich dabei daraus, dass die DONot bisher nur die Führung papiergebundener Akten und Verzeichnisse regelt, die NotAktVV aber auch Bestimmungen für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen (insbesondere in dem am 1. Januar 2022 seinen Betrieb aufnehmenden Elektronischen Urkundenarchiv) enthält. Zudem sollen die bisherigen Vorschriften der DONot umfassend inhaltlich und rechtsförmlich modernisiert werden.

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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Kommission legt Gesetzentwurf vor

Die vom BMJV eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Kommission legt Gesetzentwurf vor

BMJV, Pressemitteilung vom 20.04.2020

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat am 20.04.2020 ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Mit dem im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht dankte den Expertinnen und Experten, die den Regelungsvorschlag in den letzten eineinhalb Jahren erarbeitet haben:

„Mit dem Gesetzentwurf hat die Kommission drängende Probleme der Praxis angepackt. Die Gesellschaften sollen nach außen transparenter werden und interne Abstimmungsprozesse der Unternehmen sollen durch klare Regelungen einfach und rechtssicher werden. Darüber hinaus soll der Wechsel der Gesellschaftsformen erleichtert werden. Damit haben wir eine exzellente Grundlage, um die Diskussion mit Ländern und Verbänden sowie der Fachöffentlichkeit zu beginnen und anschließend zügig das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.“

Das von der Kommission vorgelegte Gesetzespaket, das einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 39 Gesetzen vorsieht, umfasst insbesondere folgende Vorschläge:

  • Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts soll ein Register ähnlich dem Handelsregister eingeführt werden, in das sie sich eintragen lassen können.
  • Die handelsrechtlichen Rechtsformen, also auch die Rechtsform der GmbH & Co.KG, sollen für freiberufliche Tätigkeiten wie beispielsweise von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugänglich sein.
  • Für Personengesellschaften soll ein gesetzlich geregeltes Beschlussmängelrecht eingeführt werden, damit Unternehmen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen schnell klären und lähmende Schwebezustände vermeiden können.

Der Kommission von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis gehörten der frühere Vorsitzende des Gesellschaftsrechtssenats des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Alfred Bergmann, die Professorinnen und Professoren Barbara Grunewald (Köln), Carsten Schäfer (Mannheim), Frauke Wedemann (Münster) und Johannes Wertenbruch (Marburg) sowie aus der Praxis Notar Dr. Marc Hermanns, Rechtsanwalt Professor Dr. Thomas Liebscher und Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf an.

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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

BMJV, Mitteilung vom 08.04.2020

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch im Veranstaltungswesen und in Freizeiteinrichtungen ma-chen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.

Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Freizeitveranstaltungen kann aufgrund der notwendigen Absagen nicht mehr eingelöst werden. Museen, Freizeitparks oder Schwimmbäder können aufgrund der erforderlich gewordenen Schließungen nicht mehr besucht werden. Die Inhaber der Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen wären daher nach geltendem Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen. Die Veranstalter und Betreiber wären in einem solchen Falle mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert. Da sie infolge der Krise derzeit auch kaum neue Einnahmen haben, ist für viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden.

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vzbv-Klage gegen VW führt zu Deutschlands größtem Massenvergleich

Für mindestens 200.000 Verbraucherinnen und Verbraucher geht die größte deutsche Musterfeststellungsklage mit einer Entschädigung für den Dieselbetrug zu Ende. Sie haben nach Konzernangaben den vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ausgehandelten Vergleich mit Volkswagen geschlossen.

vzbv-Klage gegen VW führt zu Deutschlands größtem Massenvergleich

vzbv, Mitteilung vom 20.04.2020

Für mindestens 200.000 Verbraucherinnen und Verbraucher geht die größte deutsche Musterfeststellungsklage mit einer Entschädigung für den Dieselbetrug zu Ende. Sie haben nach Konzernangaben den vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ausgehandelten Vergleich mit Volkswagen geschlossen. In diesen Tagen erhalten sie eine verbindliche Vergleichszusage des Wolfsburger Autokonzerns. Die Gelder – Volkswagen zufolge insgesamt mindestens 620 Millionen Euro – sollen ab 5. Mai überwiesen werden. „Es ist das erste Mal, dass Verbraucher sich in einem Massenverfahren dieser Größenordnung gemeinsam gegen einen Betrug zur Wehr setzen konnten“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Verbraucher hatten nach Ostern verstärkt Probleme bei der Abwicklung gemeldet. Die Frist zur Anmeldung im Onlineportal wurde bis zum 30.4.2020 verlängert.

Tausende Fälle werden VW zufolge derzeit noch geprüft. Strittige Fälle wird die Ombudsstelle in den kommenden Monaten entscheiden. Der vzbv mahnt eine zügige Reform der neuen Klageform an. „Die Musterfeststellungsklage muss verbraucherfreundlicher und einfacher werden“, so Klaus Müller.

Vergleich für viele Verbraucher eine gute Lösung

Fast fünf Jahre nach Bekanntwerden des Dieselbetrugs hatten der vzbv und die Volkswagen AG im Februar 2020 für mehr als eine Viertelmillion betrogener Dieselfahrer Entschädigungsangebote zwischen 1350 und 6250 Euro ausgehandelt. Um den Vergleich zu schließen, konnten sich betrogene Verbraucher seit dem 20. März auf einer Online-Plattform anmelden und die notwenigen Dokumente übermitteln. Nach Angaben des abwickelnden Autobauers haben den Vergleich bereits mehr als 200.000 Anspruchsberechtigte geschlossen. Rund 21.000 Fälle seien darüber hinaus derzeit noch in Prüfung. „Dass sich offenbar mehr als 80 Prozent der Berechtigten für den Vergleich entschieden haben, zeigt, dass es richtig war, ihn auszuhandeln“, so Müller. „Auch wenn wir uns eine Lösung gewünscht hätten, die wirklich jedem Betrugsopfer zu Gerechtigkeit verholfen hätte. Das war aber mit den derzeitigen Klagemöglichkeiten nicht zu erreichen.“

Frist bis Ende April verlängert

Vor allem rund um die Osterfeiertage hatten sich vermehrt Verbraucher beim vzbv gemeldet und über Probleme bei der Abwicklung geklagt. Das Service-Center sei nicht erreichbar gewesen. Auskünfte seien missverständlich oder falsch gewesen. Auch sei es nicht ermöglicht worden, mit der Ombudsstelle Kontakt aufzunehmen. Viele Verbraucher klagten zudem, sie hätten trotz Eintragung im Klageregister beim Bundesamt für Justiz kein Anschreiben von VW erhalten. Insgesamt rund 2000 solcher Verbraucherbeschwerden kamen beim vzbv an.

Die Frist, bis zu der sich zum Vergleich Berechtigte auf der Onlineplattform angemeldet und die entsprechenden Dokumente hochgeladen haben müssen, wurde nun bis zum 30. April verlängert. Verbrauchern, die die Vergleichskriterien erfüllen, aber noch keine Zugangsdaten haben, rät der vzbv deswegen, mit der Service-Hotline Kontakt aufzunehmen (05361-3790506). Sollten Verbraucher dort nicht erfolgreich sein, können sie darauf bestehen, dass ihr Fall der Ombudsstelle zur Prüfung vorgelegt wird. Die Ombudsstelle wird von der ehemaligen Justizministerin Brigitte Zypries, dem ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar und dem ehemaligen Versicherungsombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch geleitet.

Musterfeststellungsklage muss zügig reformiert werden

„Dass nun mehr als 200.000 Verbraucher in einem Massenverfahren eine Entschädigung erhalten, ist ein Erfolg, der ohne die Musterfeststellungsklage nicht möglich wäre“, so Klaus Müller. „Mit einer besseren Ausgestaltung des Gesetzes hätten jedoch wesentlich mehr Verbraucher profitieren können. Deshalb brauchen wir eine zügige Reform der Klage. Sie muss verbraucherfreundlicher und einfacher werden.“

Unnötig kompliziert ist nach Einschätzung des vzbv unter anderem das Klageregister. Einfacher wäre eine Lösung ohne Register, bei der die Verjährung mit Einreichen der Klage für alle Betroffenen gehemmt würde. Nach einem erfolgreichen Urteil könnten dann alle profitieren. „Uns haben in den vergangenen Wochen viele Verbraucher kontaktiert, die sich nicht ins Klageregister eingetragen hatten und trotzdem gern profitieren wollten. Sie bleiben unter der jetzigen Regelung leider außen vor“, berichtet Klaus Müller. Auch dass Verbraucher selbst im Fall eines erfolgreichen Urteils noch mal individuell klagen müssen, ist aus Sicht des vzbv unnötig: Das Urteil sollte eine verpflichtende Lösung festlegen – etwa eine direkte Zahlung an die Verbraucher oder eine Schlichtung. „Solche Reformen könnten leicht und zügig vorgenommen werden“, erklärt Klaus Müller. „Dann hätten Verbraucher in Zukunft noch viel bessere Möglichkeiten, sich gemeinsam gegen Massenschäden zu wehren und Unternehmen werden sich zweimal überlegen, ob sie ein solches Risiko eingehen.“

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Haftung nach schwerem Verkehrsunfall ohne Kenntnis des Nummernschildes

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Haftung aus einem Verkehrsunfall nicht zwingend voraussetzt, dass der Kläger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs vorträgt, sondern es genügen kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo, Webadresse des unfallbeteiligten Fahrzeugs genannt werden, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit für eine Haltereigenschaft sprechen (Az. 13 U 226/15).

Haftung nach schwerem Verkehrsunfall ohne Kenntnis des Nummernschildes

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.04.2020 zum Urteil 13 U 226/15 vom 31.03.2020 (nrkr)

Die Haftung des Unfallgegners setzt nicht zwingend voraus, dass der Kläger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs vorträgt. Ist ihm dies wegen eigener schwerer Verletzungen und unerlaubten Entfernens des Gegners vom Unfallort nicht möglich, genügt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo, Webadresse des unfallbeteiligten Fahrzeugs genannt werden, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit für eine Haltereigenschaft sprechen. Der in Anspruch genommene Halter muss dann in den Grenzen des Zumutbaren nachforschen und mitteilen, welche Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung bestehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.04.2020 veröffentlichter Entscheidung.

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte ist eine italienische Spedition. Der Kläger macht für den Geschädigten des in einen Unfall involvierten Pkw Schadensersatzansprüche geltend. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch ohne Kenntnis des amtlichen Nummernschildes des Unfallgegners anhand der Umstände auf die Haltereigenschaft der Beklagten geschlossen werden kann. Das OLG bejahte dies.

Der Geschädigte befuhr die A3 auf dem mittleren Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 170-180 km/h pro Stunde gegen 4:31 Uhr. Vor ihm fuhr in gleicher Fahrtrichtung ein Lkw-Gliederzug mit der Firmenaufschrift „X“ sowie aufgedruckter Web-Adresse der Firma auf dem rechten Fahrstreifen. Im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Lkw auf den Mittelstreifen wich der Geschädigte auf den linken Fahrstreifen aus, verlor die Kontrolle über seinen Pkw, kollidierte mit der linken Betonleitwand und überschlug sich. Der Geschädigte wurde lebensgefährlich verletzt und ist seitdem pflegebedürftig. Der Fahrer des Lkw hielt zunächst auf dem Seitenstreifen an und fuhr dann nach rund elf Minuten weiter, ohne zuvor Feststellungen zu seiner Person und seinem Fahrzeug ermöglicht zu haben. Der gesamte Unfallhergang wurde auf der am Unfallort installierten Verkehrsbeeinflussungsanlage per Video aufgezeichnet; das Nummernschild ließ sich aber nicht identifizieren. Am Unfalltag befuhren insgesamt drei Lkw-Gliederzüge der Beklagten die A3 im Bereich der Unfallstelle. Alle drei vernommenen Fahrer gaben vor der Polizei an, nicht an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein.

Der Kläger behauptet, der Unfall sei von einem zur Flotte der Beklagten gehörenden Lkw verursacht worden. Der Fahrer des Lkw-Gliederzuges der Beklagten habe offenbar den Geschädigten übersehen. Er begehrt 50% des erlittenen Schadens. Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne nicht beweisen, dass der unfallbeteiligte Lkw zur Beklagten gehöre. Die Berufung hiergegen hatte vor dem OLG Erfolg.

Der Kläger habe „hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahelegen.“ Zwar habe der Kläger das amtliche Kennzeichen aufgrund der schweren Verletzungen der Insassen des unfallbeteiligten Pkw und der Unfallflucht des Lkw-Fahrers nicht angeben können. Aus der Videoaufzeichnung sei aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw die Firmenaufschrift der Beklagten trage. Auch die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkw entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der Beklagten. Dieser Vortrag habe eine sog. sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausgelöst. Hinsichtlich der Tatsachen, von denen der Kläger keine Kenntnis haben könne, müsse der Prozessgegner alles ihm Mögliche tun, um ihm zumutbare Angaben machen. Die Beklagte habe nicht einfach die klägerischen Behauptungen bestreiten dürfen. „Die Beklagte war im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, in ihrem Geschäftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung – insbesondere der drei Lkw, die unstreitig … am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren haben – gewonnen hat.“ Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Die Beklagte habe insbesondere weder zum Fahrzeugtyp der drei in Frage kommenden Lkw vorgetragen noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt. Sie hätte anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem der von ihr verwendeten Automarken rekonstruieren können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. Zudem hätte sie jedenfalls die Fahrtenschreiberdaten der betreffenden Lkw zu diesem Zeitpunkt sichern können. Anhand dieser Daten hätten die Zeiten der Fahrten, die Zeiten der Bereitstellung und die Ruhezeiten – damit auch eine etwaige elfminütige Pause nach dem Unfall – nachvollzogen werden können. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass der in den Unfall involvierte Lkw den Firmennamen sowie die Webadresse der Beklagten auf den Hecktüren des Laderaums und unter der Frontscheibe getragen habe. Dass andere Unternehmen eine wortgleiche Firma und auch diese Webadresse nutzten, erscheine höchst unwahrscheinlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann vor dem BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.

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„TOP-Angebot“: Falscher Kilometerstand bei in Kfz-Onlinebörse irreführend

Das OLG Köln entschied, dass die irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform (2.040 km statt 204.032 km) irreführend ist, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als „TOP-Angebot“ führt (Az. 6 W 25/20).

„TOP-Angebot“: Falscher Kilometerstand bei in Kfz-Onlinebörse irreführend

Wo „TOP-Angebot“ drauf steht, muss auch „TOP-Angebot“ drin sein – Zu irreführenden Angaben in Kfz-Onlinebörsen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 20.04.2020 zum Beschluss 6 W 25/20 vom 09.03.2020 (rkr)

Die irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform (2.040 km statt 204.032 km) ist irreführend, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als „TOP-Angebot“ führt, auch wenn der Verkehr die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennt oder auf einem eingestellten Foto den tatsächlichen Tachostand erkennen kann. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 09.03.2020 – 6 W 25/20 – entschieden.

Der Beklagte bewarb auf der Plattform autoscout24.de einen Pkw Golf unter Angabe eines Kilometerstandes von 2.040 km für 1.100 Euro. Tatsächlich betrug der Kilometerstand 204.032 km, was auf einem dem Angebot beigefügten Foto zu erkennen war.

Nachdem der Beklagte die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung abgegeben und dessen vorgerichtliche Kosten erstattet hatte, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht Köln legte die Kosten dem Kläger mit der Begründung auf, dass eine Irreführung nicht vorliege. Der angesprochene Verkehr würde aufgrund der Diskrepanz den offensichtlichen Eingabefehler erkennen und weiter durch das Foto vom Tachometer ausreichend aufgeklärt. Daran ändere auch die Bewertung als „TOP Angebot“ nichts.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zugestanden habe. Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km sei unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform sei. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als „TOP-Angebot“ erfüllt habe, habe die fehlerhafte Kilometerangabe im Text zu einer Einordnung als ein solches „TOP-Angebot“ geführt. Es liege damit eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, die nicht ausreichend aufgeklärt werde. Solange ein Verbraucher nicht wisse, wie sich die Bewertung zusammensetze und er möglicherweise annehme, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen, bestehe eine Irreführungsgefahr i. S. d. § 5 UWG. Diese bestehe so lange fort, wie das Siegel „TOP-Angebot“ weiterhin gültig sei. Unerheblich sei letztlich, dass die Bewertung seines Angebots als „TOP-Angebot“ nicht durch den Beklagten selbst vorgenommen worden sei, da der Algorithmus jedenfalls auf die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zugegriffen und diese ausgewertet habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem. § 5 UWG.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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BRAK setzt sich bei Systemrelevanz durch

Mit einem Schreiben hatte sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Wessels an Bundeskanzlerin Merkel gewandt, für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben und die Einordung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als systemrelevant eingefordert. Zudem nahm die BRAK den am 15.04.2020 gefassten Beschluss von Bund und Ländern zu Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie zum Anlass, die erhobene Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft auch gegenüber allen Landesregierungen und Landesjustizministerien zu wiederholen.

BRAK setzt sich bei Systemrelevanz durch

Initiative der BRAK zeigt Erfolg in vielen Bundesländern

BRAK, Pressemitteilung vom 20.04.2020

Mit einem Schreiben vom 31.03.2020 hatte sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Wessels an Bundeskanzlerin Merkel gewandt, für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben und die Einordung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als systemrelevant eingefordert.

Zudem nahm die BRAK den am 15.04.2020 gefassten Beschluss von Bund und Ländern zu Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie zum Anlass, die erhobene Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft auch gegenüber allen Landesregierungen und Landesjustizministerien zu wiederholen.

Die berechtigten Forderungen haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Nachdem die Systemrelevanz der Anwaltschaft zuvor nur in Brandenburg und Sachsen-Anhalt anerkannt wurde, zogen nun auch Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern nach. Weitere Bundesländer haben eine Erweiterung der Notbetreuung angekündigt, bislang jedoch noch keine Einzelheiten verkündet.

„Die Anerkennung der Anwaltschaft als Teil der kritischen Infrastruktur war überfällig und im Interesse der Rechtssuchenden sowie der Rechtspflege insgesamt dringend notwendig“, meint BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. „Die Anwaltschaft ist im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe gleichrangig und daher der Justiz gleichzustellen. Es war daher dringend geboten, auch der Anwaltschaft Systemrelevanz zuzugestehen. Nur so bleibt die Anwaltschaft in der aktuellen Krisensituation, in der sie ganz besonders gebraucht wird, einsatz- und handlungsfähig und kann weiterhin den Zugang zum Recht sicherstellen. Die Funktionsfähigkeit der Justiz und damit unseres Rechtsstaates muss gewährleistet bleiben. Justiz ist ohne funktionierende Anwaltschaft nicht denkbar“, bekräftigt Wessels.

„Ich erwarte, dass nun auch die verbleibenden Bundesländer reagieren und bei der angekündigten Ausweitung systemrelevanter Berufe die Anwaltschaft berücksichtigen“.

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Jobcenter muss nicht für Sanierung eines Segelbootes zahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu (Az. L 15 AS 96/19).

Jobcenter muss nicht für Sanierung eines Segelbootes zahlen

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.04.2020 zum Urteil L 15 AS 96/19 vom 12.03.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu.

Geklagt hatte ein 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen, der vor einigen Jahren ein Segelboot für 6.000 Euro – laut Vertrag – gekauft hatte. Das Boot liegt im Hafen und befindet sich in sanierungsbedürftigem Zustand. Nach Angaben des Klägers, der ohne festen Wohnsitz gemeldet ist, dient ihm das Boot als Unterkunft.

Beim Jobcenter beantragte der Mann die Übernahme der Kosten eines Dieselofens für den nahenden Winter. Bisher beheize er die Kajüte seines Bootes mit einem Petroleumofen, der jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Sauerstoffzufuhr sei unzureichend und es bestehe Vergiftungsgefahr. Die Kosten von rd. 2.700 Euro könne er nicht selbst aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe.

Nach einem Hausbesuch hielt das Jobcenter das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab.

Das LSG hat einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint. Es hat seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zu einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei insgesamt kein Raum.

Zum anderen sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung. Instandhaltung sei keine Modernisierung, sondern Substanzerhalt. Dem Kläger gehe es um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hierfür biete das Gesetz keine rechtliche Grundlage.

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