Auswirkungen der Aufklärungspflichten auf die Krankenhausvergütung

Patienten sind schon aus Haftungsgründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ordnungsgemäß aufzuklären. Wie das BSG entschieden hat, dient eine ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot (Az. B 1 KR 20/19 R).

Auswirkungen der Aufklärungspflichten auf die Krankenhausvergütung

BSG, Pressemitteilung vom 16.04.2020 zum Urteil B 1 KR 20/19 R vom 19.03.2020

Patienten sind schon aus Haftungsgründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ordnungsgemäß aufzuklären.

Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. März 2020 (Az. B 1 KR 20/19 R) entschieden hat, dient eine ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn im Sachleistungssystem entscheidet letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft. Fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung, kann das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten haben. Das Bundessozialgericht entwickelt damit seine bisherige Rechtsprechung fort (BSG, Urteil vom 8. Oktober 2019 – B 1 KR 3/19 R). Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist danach kein bloßer Formalismus. Zwar kann bei Routinebehandlungen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung ordnungsgemäß stattgefunden hat und Versicherte ihre Entscheidung für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen auf der Grundlage von ausreichenden Informationen getroffen haben. Das gilt jedoch nicht, wenn mit der Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes Mortalitätsrisiko verbunden ist. In diesen Situationen ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass Versicherte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Eingriff Abstand genommen hätten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich bei der beabsichtigten Behandlung um einen noch nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Therapieansatz handelt. Versicherte müssen wissen, auf was sie sich einlassen, um abwägen zu können, ob sie die Risiken einer solchen Behandlung um deren Erfolgsaussichten willen eingehen wollen.

In einem Vergütungsstreit zwischen einem Hamburger Krankenhaus und der beklagten Krankenkasse blieb offen, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung des Versicherten stattgefunden hatte. Das Bundessozialgericht hat daher das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der damals 60-jährige Versicherte war an einem Mantelzelllymphom, einer Form des Lymphdrüsenkrebses, erkrankt. Das Landessozialgericht muss nun prüfen, ob der Versicherte, über Chancen und Risiken der bei ihm nach mehr als einjährigem Stillstand der Krankheit durchgeführten Übertragung der Stammzellen eines Fremdspenders (allogene Stammzelltransplantation) ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Der Versicherte starb rund einen Monat nach Durchführung der Behandlung an den Folgen einer Sepsis mit Multiorganversagen.

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Bundesregierung sichert Warenverkehr ab

Wie das BMWi mitteilt, spannt die Bundesregierung gemeinsam mit den Kreditversicherern einen Schutzschirm in Höhe von 30 Mrd. Euro auf, um Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern und die Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu stützen.

Bundesregierung sichert Warenverkehr ab

BMWi, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Die Bundesregierung spannt gemeinsam mit den Kreditversicherern einen Schutzschirm in Höhe von 30 Milliarden Euro auf, um Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern und die Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu stützen. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Für viele Unternehmen ist diese Krise bedrohlich, weil sie keine Aufträge mehr erhalten. Und wenn noch Aufträge da sind, ist ungewiss, ob der Kunde am Ende zahlen kann. Deshalb sorgen wir mit einem Schutzschirm in Höhe von 30 Milliarden Euro dafür, dass Kreditversicherer weiter für etwaige Zahlungsausfälle einstehen und tragen dazu bei, die Lieferketten in Deutschland und weltweit aufrechtzuerhalten.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Mit dem Schutzschirm sichern wir den Warenverkehr ab und sorgen so für einen reibungslosen Warenstrom, den wir gerade jetzt dringend brauchen. Der Schutzschirm ist deshalb ein weiterer wichtiger Baustein im umfangreichen Hilfspaket der Bundesregierung, um die Wirtschaft weiter zu stabilisieren. Kreditversicherer können mit Hilfe des Schutzschirms bestehende Deckungszusagen weiter aufrechterhalten und auch neue übernehmen – trotz erheblich gestiegener Ausfallrisiken. Wir handeln hier vorausschauend, denn im Moment können viele Kunden die Schwierigkeiten sehr oft noch ohne unsere Hilfe lösen.“

Der Bund übernimmt für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro. Durch die damit verbundene Hebelwirkung wird die Absicherung eines Geschäftsvolumens in Höhe von rund 400 Milliarden Euro erreicht. Die Kreditversicherer beteiligen sich substanziell und überlassen dem Bund 65 Prozent der Prämieneinnahmen im Jahr 2020. Zudem tragen sie Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Euro selbst und übernehmen die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen.

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Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

Gesetzlich Versicherte müssen sich nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 5 KR 675/19).

Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil L 5 KR 675/19 vom 27.02.2020

Gesetzlich Versicherte müssen sich nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27.02.2020 entschieden (Az. L 5 KR 675/19).

Der Kläger leidet nach einem Verkehrsunfall an einer Querschnittslähmung. Er beantragte 2016 erfolglos die Versorgung mit einem ärztlich verordneten Exoskelett (Kosten rund 100.000 Euro). Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG nun die beklagte Krankenkasse verurteilt. Er habe einen Anspruch auf den unmittelbaren Behinderungsausgleich durch das Exoskelett nach § 33 SGB V. Es ersetze als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine, in dem es das selbständige Stehen und Gehen ermögliche.

Bei der Frage, welche Körperfunktion ausgeglichen werde, sei nicht auf die durch die Querschnittslähmung verursachte Nervenschädigung und die damit verbundene Bewegungslosigkeit der Beine abzustellen. Weder das Exoskelett noch sonst ein auf dem Markt erhältliches Hilfsmittel sei derzeit in der Lage, dem Kläger wieder ein willensgesteuertes Bewegen seiner Beine zu ermöglichen. Es gehe vielmehr – universeller betrachtet – um den Ausgleich der durch den körperlichen Schaden verlorengegangenen Funktion der Beine, die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen bestehe.

Das Exoskelett ersetze diese beiden Funktionen. Der Kläger lege es wie eine zweite Hose an, wähle auf der Fernbedienung das Programm „Stehen“ und löse den Aufstehvorgang durch seine Vorwärtsneigung und sein Bewegen der Unterarmgehstützen aus. Wähle er das „Gehen“ aus, werde dieses gleichermaßen ausgelöst. Das Gehen ende, sobald der Kläger die Unterarmgehstützen nicht mehr bewege. Obwohl das Exoskelett – anders als mechatronische Prothesen wie z. B. das C-Leg – kein Körperersatzstück sei, werde das Gehen bei beiden Hilfsmitteln auf ähnliche Weise ermöglicht. Ähnlich wie das Exoskelett müsse auch das C-Leg „angelegt“ und vor der Nutzung der gewünschte Modus mit Hilfe der Fernbedienung gewählt werden. Vergleichbar seien auch Hörgeräte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

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Europäischer Fahrplan zur schrittweisen Aufhebung von Corona-Maßnahmen

Die EU-Kommission hat gemeinsam mit dem Europäischen Rat Empfehlungen zur schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus vorgestellt.

Europäischer Fahrplan zur schrittweisen Aufhebung von Corona-Maßnahmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.04.2020

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat am 15. April 2020 gemeinsam mit dem Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, Empfehlungen zur schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus vorgestellt. Sie sagte: „Die Rettung von Menschenleben und der Schutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger vor dem Coronavirus haben für uns absoluten Vorrang. Zugleich müssen wir nun nach vorne schauen und uns auf den Schutz von Existenzgrundlagen konzentrieren.“ Der gemeinsame Fahrplan plädiert für einen koordinierten europäischen Ansatz und enthält – unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Landes – zentrale Grundsätze dazu, wie Beschränkungen schrittweise gelockert werden sollten, also beispielsweise Schulen und Geschäfte wieder öffnen können.Der Fahrplan sei nicht als Signal zu verstehen, dass Beschränkungen ab sofort aufgehoben werden sollten, sagte die Kommissionspräsidentin. Auch sei die Lage in den EU-Staaten unterschiedlich. „Für eine verantwortungsvolle Planung vor Ort und eine umsichtige Interessenabwägung zwischen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem Funktionieren unserer Gesellschaften bedarf es einer soliden Basis. Die Kommission hat daher einen Katalog von Leitlinien, Kriterien und Maßnahmen erstellt, die eine Grundlage für gut durchdachtes Handeln bilden. Die Stärke Europas liegt in seinem sozialen und wirtschaftlichen Gleichgewicht. Gemeinsam lernen wir voneinander und helfen der Europäischen Union aus dieser Krise,“ so von der Leyen weiter.

Sie kündigte für den 4. Mai zudem eine Online-Geberkonferenz an, um die Arbeiten an Behandlungsmethoden und an einem Impfstoff gegen COVID-19 voranzutreiben.

Die getroffenen notwendigen Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU zeigen Wirkung. Sie haben die Ausbreitung des Virus verlangsamt und Tausende Menschenleben gerettet. Diese Maßnahmen und die damit verbundene Unsicherheit sind jedoch für den Einzelnen, die Gesellschaft und die Wirtschaft mit einem sehr hohen Preis verbunden und können nicht unbegrenzt andauern.

Mit der Ausarbeitung des gemeinsamen Fahrplans kommt die EU-Kommission in Kooperation mit dem Präsidenten des Europäischen Rates der Forderung der Staats- und Regierungschefs vom 26. März nach einer koordinierten Strategie für die Zeit nach der Krise nach. Der Europäische Rat wird in der kommenden Woche, am 23. April, erneut per Videokonferenz zusammenkommen, erklärte Charles Michel.

Zentrale Grundsätze

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Landes enthält der Fahrplan der Kommission die folgenden zentralen Grundsätze:

  • Auf das Timing kommt es an. Der Entscheidung, dass der Zeitpunkt zur Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen gekommen ist, sollten folgende Kriterien zugrunde liegen:
    • Epidemiologische Kriterien, die belegen, dass die Ausbreitung der Seuche erheblich zurückgegangen ist und eine Stabilisierung über einen längeren Zeitraum eingetreten ist.
    • Ausreichende Kapazität des Gesundheitssystems unter Berücksichtigung der Belegungsrate von Intensivpflegeeinrichtungen sowie der Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal und medizinischem Material.
    • Ausreichende Überwachungskapazitäten, einschließlich umfangreicher Testkapazitäten zur raschen Ermittlung und Isolierung infizierter Personen sowie Kapazitäten zur Verfolgung und Rückverfolgung.
  • Wir brauchen einen europäischen Ansatz. Der Zeitplan und die Modalitäten für die Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, wir benötigen jedoch einen gemeinsamen Rahmen mit folgenden Grundlagen:
    • wissenschaftliche Erkenntnisse mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Mittelpunkt, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen die Vorteile für die öffentliche Gesundheit einerseits und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen andererseits gegeneinander abgewogen werden müssen.
    • Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, um negative Spillover-Effekte zu vermeiden. Dies ist eine Frage von gemeinsamem europäischem Interesse.
    • Respekt und Solidarität. Diese sind sowohl für gesundheitliche als auch für sozioökonomische Aspekte von grundlegender Bedeutung. Bevor die Mitgliedstaaten Maßnahmen aufheben, sollten sie als Minimum die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission rechtzeitig darüber unterrichten und deren Standpunkte berücksichtigen.
  • Die schrittweise Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen erfordert flankierende Maßnahmen, z. B.:
    • Erhebung harmonisierter Daten und Entwicklung eines robusten Meldesystems zur Ermittlung von Kontaktpersonen, auch mithilfe digitaler Instrumente unter uneingeschränkter Wahrung des Datenschutzes;
    • Ausweitung der Testkapazitäten und Harmonisierung der Testverfahren. Die Kommission hat am 15. April 2020 – in Konsultation mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten – Leitlinien für verschiedene Coronavirus-Tests und deren Leistungsfähigkeit vorgelegt;
    • Ausbau der Kapazitäten und der Krisenfestigkeit der nationalen Gesundheitssysteme‚ insbesondere zur Bewältigung der prognostizierten Zunahme von Infektionen nach Aufhebung der restriktiven Maßnahmen;
    • weiterer Ausbau der Kapazitäten für die Bereitstellung medizinischer und persönlicher Schutzausrüstungen;
    • Entwicklung sicherer und wirksamer Behandlungen und Arzneimittel sowie Entwicklung und beschleunigte Einführung eines Impfstoffs, um dem Ausbruch ein Ende zu setzen.

Konkrete Schritte

Im Fahrplan der Kommission sind konkrete Schritte aufgeführt, die die Mitgliedstaaten treffen sollten, wenn sie die Aufhebung von Eindämmungsmaßnahmen planen:

  • Die Aufhebung sollte schrittweise erfolgen: Die Maßnahmen sollten schrittweise aufgehoben werden mit ausreichendem zeitlichem Abstand zwischen den einzelnen Schritten, damit deren Wirkung gemessen werden kann.
  • Allgemeine Maßnahmen sollten nach und nach durch gezielte Maßnahmen ersetzt werden. Beispielsweise sollten die am stärksten gefährdeten Gruppen länger geschützt werden; Erleichterung der schrittweisen Wiederaufnahme notwendiger wirtschaftlicher Tätigkeiten; intensivere regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Verkehrsknotenpunkten, Geschäften und Arbeitsplätzen; Ersetzung allgemeiner Notstandsregelungen durch gezielte staatliche Maßnahmen, um Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
  • Die Kontrollen an den Binnengrenzen sollten in koordinierter Weise aufgehoben werden. Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sollten aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Lage in den Grenzregionen hinlänglich vergleichbar ist. Die Außengrenzen sollten in einer zweiten Phase wieder geöffnet werden, wobei die Verbreitung des Virus außerhalb der EU zu berücksichtigen ist.
  • Die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit sollte schrittweise erfolgen: Es gibt mehrere Modelle, die umgesetzt werden können (z. B. für Telearbeit geeignete Tätigkeiten, wirtschaftliche Bedeutung, Arbeiten in Schichten usw.). Die gesamte Bevölkerung sollte nicht gleichzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren.
  • Versammlungen von Menschen sollten nach und nach erlaubt sein, wobei auf die Besonderheiten der verschiedenen Tätigkeitskategorien zu achten ist, z. B.:
    1. Schulen und Universitäten;
    2. kommerzielle Tätigkeit (Einzelhandel) mit möglicher Abstufung;
    3. gesellschaftliche Tätigkeiten (Restaurants, Cafés) mit möglicher Abstufung;
    4. Massenveranstaltungen
  • Die Bemühungen, die Ausbreitung des Virus zu verhindern, sollten fortgesetzt werden, mit Sensibilisierungskampagnen, um die Bevölkerung anzuhalten, weiterhin auf strikte Hygiene und räumliche Distanzierung zu achten.
  • Die Maßnahmen sollten kontinuierlich überwacht werden und es sollte Vorsorge für die Rückkehr zu strikteren Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden, sollte diese erforderlich sein.

Benötigt wird ein sorgfältig austarierter, koordinierter und abgestufter Ansatz. Mehrere flankierende Maßnahmen müssen einsatzfähig sein, damit die Eindämmungsmaßnahmen schrittweise aufgehoben werden können. Um die Koordinierung zu straffen, ist die Kommission bereit, weitere Instrumente und Leitlinien auf EU-Ebene auszuarbeiten, die eine EU-weit koordinierte schrittweise Aufhebung der allgemeinen Beschränkungen gewährleisten sollen.

Während die Eindämmungsmaßnahmen schrittweise aufgehoben werden, ist eine strategische Planung der Erholung erforderlich, um die Wirtschaft wiederzubeleben und zu einem nachhaltigen Wachstum zurückzufinden. In diesem Zusammenhang gilt es auch, den zweifachen Übergang zu einer „grüneren“ und digitalen Gesellschaft zu ermöglichen und Lehren aus der derzeitigen Krise für die Vorsorge und Krisenfestigkeit der EU zu ziehen. Die Kommission wird auf der Grundlage eines überarbeiteten Vorschlags für den nächsten langfristigen EU-Haushalt (mehrjähriger Finanzrahmen) und des aktualisierten Arbeitsprogramms der Kommission für 2020 einen Erholungsplan ausarbeiten.

Hintergrund

Mit der Ausarbeitung des vorliegenden Fahrplans kommt die Kommission der Forderung des Europäischen Rates vom 26. März nach einer koordinierten Strategie für die Zeit nach der Krise nach.

Dieser Fahrplan stützt sich auf das Fachwissen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und des Gremiums wissenschaftlicher Sachverständiger, das die Kommission in Bezug auf das Coronavirus berät. Da die im Fahrplan vorgestellten Überlegungen auf den heute verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, sollten sie überarbeitet werden, sobald neue Erkenntnisse vorliegen und die Messmethoden harmonisiert sind.

Parallel dazu mobilisiert die Kommission weiterhin Mittel zur Förderung der Forschung im Bereich der Entwicklung von Impfstoffen, Behandlungen und Arzneimitteln. Die Kommission arbeitet auch mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen, um regulatorische Maßnahmen (von klinischen Prüfungen bis zu Marktzulassungen) zu straffen. Sie wird auch die internationale Zusammenarbeit vorrangig fördern.

Um die Mitgliedstaaten bei der schnellstmöglichen Anschaffung der benötigten Ausrüstungen einschließlich Tests zu unterstützen, hat die Kommission zudem eine „Clearingstelle für medizinische Ausrüstungen“ eingerichtet, gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen und die Anlage von Notvorräten über RescEU eingeleitet und vorgeschlagen, die nationalen Gesundheitssysteme über das Soforthilfeinstrument zu unterstützen.

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Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 28 L 119/20).

Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Beschluss VG 28 L 119/20 vom 14.04.2020

Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17. April 2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.

Die 28. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletze den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z. B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht bezahlen

Das SG Frankfurt entschied, dass das Jobcenter weder die Kosten für einen Corona-Test zahlen noch einen Mehrbedarf für angeblich wegen der Corona-Krise erhöhter Ernährungskosten gewähren muss (Az. S 16 AS 373/20 ER).

Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht bezahlen

Gericht lehnt auch Mehrbedarf für Ernährung ab

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Beschluss S 16 AS 373/20 ER vom 26.03.2020 (nrkr)

Der 45-jährige Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro zu verpflichten.

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Jobcenter sei nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.

Das Gericht hat auch das weitere Begehren des Antragstellers abgelehnt, das auf die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, gerichtet war. Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Versicherungspflichtig sind

… Nr. 2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

§ 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

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Grundrente ab 33 Beitragsjahren

Die Bundesregierung will die Renten langjährig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb nun das in der Öffentlichkeit bereits seit langem diskutierte Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf (19/18473) vorgelegt.

Grundrente ab 33 Beitragsjahren

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2020

Die Bundesregierung will die Renten langjährig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb nun das in der Öffentlichkeit bereits seit langem diskutierte Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf ( 19/18473 ) vorgelegt.Kernstück des Grundrentengesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

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Garantieregelung zum Handelskreditversicherungsmarkt – Änderungen zu Beihilfemaßnahmen genehmigt

Die EU-Kommission hat eine Garantieregelung, mit der Deutschland den inländischen Handelskreditversicherungsmarkt in der Corona-Krise unterstützen will, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Außerdem hat sie die Änderungen zu den Beihilfemaßnahmen „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und „Bundesregelung Darlehen 2020“ genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.04.2020

Die Europäische Kommission hat am 14.04.2020 eine Garantieregelung, mit der Deutschland den inländischen Handelskreditversicherungsmarkt in der Corona-Krise unterstützen will, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Bereits am 11.04.2020 hatte sie Änderungen der deutschen Regelungen zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft nach Corona-Ausbruch genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte zur Genehmigung der Garantieregelung für den deutschen Handelskreditversicherungsmarkt: “Die deutsche Regelung trägt dazu bei, dass Handelskreditversicherungen weiterhin für alle Unternehmen verfügbar sind, Die Maßnahme wird die Liquiditätslage europäischer Unternehmen erleichtern und ihnen dabei helfen, in diesen schwierigen Zeiten ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen. Wir werden weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen wirksam und abgestimmt im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.”

Garantieregelung Deutschlands zum inländischen Handelskreditversicherungsmarkt

Deutschland hat bei der Kommission eine Garantieregelung zur Genehmigung angemeldet, die sicherstellen soll, dass der Handel zwischen Unternehmen trotz des Coronavirus-Ausbruchs weiter versichert wird. Handelskreditversicherungen schützen Unternehmen, die Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, wenn Kunden nicht zahlen. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs sind Versicherungen zunehmend weniger geneigt, diese Art von Versicherungen beizubehalten. Die deutsche Regelung trägt dazu bei, dass Handelskreditversicherungen weiterhin für alle Unternehmen verfügbar sind, sodass die Käufer von Waren und die Dienstleistungskunden nicht im Voraus bezahlen müssen und ihr unmittelbarer Liquiditätsbedarf sinkt.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldete Regelung aus den folgenden Gründen mit den Prinzipien des Vertrags im Einklang steht und geeignet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, da

  1. die Handelskreditversicherer sich Deutschland gegenüber verpflichtet haben, das bisherige Schutzniveau trotz der Schwierigkeiten, denen sich die Unternehmen in der Corona-Krise gegenübersehen, aufrechtzuerhalten,
  2. die Garantie auf bis Ende dieses Jahres vergebene Handelskredite beschränkt ist,
  3. die Regelung allen Kreditversicherern in Deutschland offensteht und auch Handelskredite für Käufer von Waren und Dienstleistungen in Drittländern abdeckt;
  4. der Garantiemechanismus eine Risikoteilung zwischen den Versicherern und dem Staat bis zu einem Volumen von 5 Mrd. Euro vorsieht und erforderlichenfalls ein zusätzliches Sicherheitsnetz bietet, das bei Bedarf insgesamt bis zu 30 Mrd. Euro abdeckt;
  5. die Garantieprämien eine ausreichende Vergütung für die öffentliche Hand sicherstellen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs in Deutschland und darüber hinaus beitragen wird.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses zu den Garantieregelungen im deutschen Handelskreditversicherungsmarkt über das Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.56941 zugänglich gemacht.

Genehmigung der Änderungen der deutschen Regelungen zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft nach Corona-Ausbruch

Am 11.04.2020 hatte die Kommission festgestellt, dass die Änderungen an zwei deutschen Beihilferegelungen zur Unterstützung von Unternehmen, die von dem Ausbruch des Coronavirus betroffen sind (“Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” und “Bundesregelung Darlehen 2020”), im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften stehen. Die Änderungsregelungen wurden auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: “Die auf der Neufassung unseres Befristeten Rahmens fußenden Änderungen an zwei zuvor genehmigten deutschen Regelungen werden Deutschland weitere Möglichkeiten eröffnen, von dem Ausbruch des Coronavirus betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die Änderungen werden von Unternehmen die Überwindung von Liquiditätsengpässen weiter erleichtern, beispielsweise durch Darlehen von bis zu 800.000 Euro je Unternehmen. Wir werden weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen wirksam und abgestimmt im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.”

Die Änderungen der zuvor genehmigten Beihilfemaßnahmen

Deutschland hat bei der Kommission Änderungen der von der Kommission am 24.03.2020 genehmigten “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” und der am 02.04.2020 von der Kommission genehmigten Beihilferegelung “Bundesregelung Darlehen 2020” angemeldet. Beide Regelungen verfolgen den Zweck, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die Änderungen beruhen auf den am 03.04.2020 von der Kommission beschlossenen Änderungen des
Befristeten Rahmens
.

  • Die
    “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020”
    zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise sah die Gewährung von Beihilfen in Form von Direktzuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuer- oder Zahlungsvorteilen vor. Die genehmigte Änderung ermöglicht zudem Beihilfen in Form von Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungskapital. Nach dem geänderten Befristeten Rahmen können Bürgschaften insbesondere 100 Prozent des Risikos von Darlehen mit einem Nominalbetrag von bis zu 800.000 Euro abdecken. Darlehen können direkt an die Unternehmen vergeben oder über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute durchgeleitet werden, die als Finanzintermediäre fungieren.
  • Die
    “Bundesregelung Darlehen 2020”
    auf deren Grundlage Darlehen zu günstigen Bedingungen gewährt werden können, wird so geändert, dass auch Zinsvergünstigungen für Darlehen möglich werden, die Beihilfeempfängern entweder direkt von einer Bewilligungsbehörde im Verbund mit Privatbanken oder indirekt in Form einer teilweisen Risikobeteiligung bei Darlehen zur Deckung des Investitions- und Betriebskapitalbedarfs der Begünstigten gewährt werden.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen in der geänderten Fassung vom 03.04.2020 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

  • In der geänderten Regelung zur Stützung der Wirtschaft in der Corona-Krise werden die Obergrenzen von bis zu 100.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 800.000 Euro je Unternehmen in allen übrigen Sektoren eingehalten.
  • Die geänderte Regelung für zinsvergünstigte Darlehen enthält die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Höhe der Beihilfe, die Laufzeit und die Übertragung des Vorteils auf notleidende Unternehmen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Der Befristete Rahmen

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft nach dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Der Befristete Rahmen sieht in der am 03.04.2020 geänderten Fassung vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  1. Direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 800.000 Euro je Unternehmen in allen übrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 Prozent durch eine Garantie absichern, außer in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 100.000 Euro bzw. 120.000 Euro je Unternehmen gilt.
  2. Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90 Prozent der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.
  3. zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.
  4. Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.
  5. Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend “nicht marktfähig” sind.
  6. Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen zur Bewältigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensität erhöht werden.
  7. Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Die Unternehmen können einen Aufschlag erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
  8. Unterstützung der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
  9. Gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen.
  10. Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; sie kann Unternehmen gewährt werden, die in den am stärksten vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren; zinsvergünstigte Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen dürfen nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten für De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich auf bis zu 25.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 30.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200.000 Euro je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt bleibt.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen? in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses zu Änderungen der zuvor genehmigten Beihilfemaßnahmen Deutschlands über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.56974 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Anzeiger
State Aid Weekly e-News
.

Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind
hier
abrufbar.

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Arbeitnehmer erhält Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Eilrechtsschutz

Das AG Frankfurt hat einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen (Az. 32 C 1631/20 (89)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.04.2020 zum Beschluss 32 C 1631/20 (89) vom 08.04.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. April 2020 einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

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Internetverbot für maltesische Glücksspielveranstalterin vorläufig bestätigt

Die von der Bezirksregierung Düsseldorf im September 2019 gegenüber einer Glücksspielanbieterin aus Malta ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 3 L 2847/19).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.04.2020 zum Beschluss 3 L 2847/19 vom 09.04.2020

Die von der Bezirksregierung Düsseldorf im September 2019 gegenüber einer Glücksspielanbieterin aus Malta ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 9. April 2020 entschieden, der den Beteiligten am 14. April 2020 zugestellt worden ist. Der Eilantrag des Glücksspielunternehmens blieb damit ohne Erfolg.

Das Gericht folgte der Argumentation der Bezirksregierung Düsseldorf, welche die Untersagung nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern auch für zwölf weitere Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ausgesprochen hatte. Dazu hatten diese Länder die Bezirksregierung Düsseldorf auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages ermächtigt. Den Einwand der Antragstellerin, diese Grundlage sei verfassungswidrig und die erteilten Ermächtigungen seien rechtswidrig, ließ das Gericht nicht gelten. Das Angebot der maltesischen Veranstalterin von Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen stelle unerlaubtes Glücksspiel dar. Sie habe keine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und könne eine solche auch nicht erhalten. Denn das Veranstalten von Casino- und Pokerspielen sei im Internet ausnahmslos verboten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehe dieses Internetverbot mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Einklang, weil mit dem Verbot verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere Jugendschutz sowie Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt würden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie dem vorliegenden – gewährt das Gericht auch in der Corona-Krise effektiven Rechtsschutz durch schriftliche Entscheidungen.

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