Deutsche Regelung zu Handelskreditversicherungen genehmigt

Die EU-Kommission hat eine deutsche Garantieregelung zu Handelskreditversicherungen genehmigt. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, geschützt sind, wenn Kunden nicht zahlen.

Deutsche Regelung zu Handelskreditversicherungen genehmigt

Die EU-Kommission hat am 14.04.2020 eine deutsche Garantieregelung zu Handelskreditversicherungen genehmigt. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, geschützt sind, wenn Kunden nicht zahlen.

Die Regelung steht allen Kreditversicherern in Deutschland offen. Handelskredite für Käufer von Waren und Dienstleistungen in Drittländern sind ebenfalls abdeckt.

Die Garantie ist auf bis Ende dieses Jahres vergebene Handelskredite beschränkt.

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Trotz Corona: Keine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für private Paketzusteller

Das infolge der Coronavirus-Krise erhöhte Paketaufkommen rechtfertigt für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Das hat das VG Berlin entschieden. (Az. VG 4 L 132/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.04.2020 zum Beschluss VG 4 L 132/20 u. a. vom 09.04.2020

Das infolge der Coronavirus-Krise erhöhte Paketaufkommen rechtfertigt für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich für bestimmte Tätigkeiten bzw. Bereiche vor. Außerdem kann die zuständige Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Mehrere private Paketzustelldienste hatten vergeblich eine solche Ausnahme für die Osterfeiertage beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin beantragt. Mit ihren Eilanträgen hatten sie unter Berufung auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand geltend gemacht, ohne Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne.

Die Eilanträge blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung der 4. Kammer haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Das Gesetz sehe eine Ausnahme zum einen für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Die Antragsteller hätten hierfür aber nichts dargetan. Soweit die Antragsteller überdies Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht hatten, sei schon fraglich, ob sich Private überhaupt auf diese Vorschrift berufen könnten. Das könne aber offen blieben, weil es hier jedenfalls an einem solchen Interesse fehle. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen genüge demgegenüber nicht.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Kein Recht des Fluggastes auf eigenmächtiges Upgrade bei fehlender Reservierung seiner Sitzplätze

Das AG Frankfurt entschied, dass ein Fluggast keinen Anspruch auf Sitzplätze in der Business Class hat, wenn die von ihm unter Aufpreis reservierten speziellen Plätze in der Economy Class von der Fluggesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden können (Az. 29 C 2618/19 (44)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 29 C 2618/19 (44) vom 03.09.2019 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Fluggast keinen Anspruch auf Sitzplätze in der Business Class hat, wenn die von ihm unter Aufpreis reservierten speziellen Plätze in der Economy Class von der Fluggesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden können (Urteil vom 03.09.2019, Az. 29 C 2618/19 (44)).

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten Economy-Class-Flüge, wobei ihm besonders wichtig war, dass sein Platz an Bord neben dem seiner Ehefrau und seines Sohnes liegen sollte. Deshalb reservierte er aufeinander folgende “XL-Sitze” und einen Fensterplatz gegen zusätzliche Reservierungskosten i. H. v. insgesamt 359,94 Euro.

Drei Tage vor Abflug bemerkte der Kläger jedoch, dass die maßgeblichen Plätze nicht zur Verfügung stehen und nahm Kontakt mit der Beklagten auf. Da er hierbei erfolglos blieb, buchte der Kläger die Tickets eigenständig auf die Kategorie Business Class um, wofür er weitere 350 Euro pro Person zahlte. Die Beklagte schrieb dem Kläger im weiteren Verlauf lediglich die Hälfte der Reservierungskosten gut und erkannte die zweite Hälfte im Rahmen des Rechtstreits an. Der Kläger nahm die Beklagte deshalb in Höhe seiner weiteren Mehrkosten für die Umbuchung sowie im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage nur hinsichtlich eines Teils der Anwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte dadurch, dass sie die reservierten Plätze nicht zur Verfügung stellte, zwar schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Luftbeförderungsvertrag verletzt habe. Jedoch umfasse der dem Kläger entstandene Schaden nicht mehr als die bereits erstatteten Reservierungskosten. Bei der Beförderung im Rahmen der Business Class handele es sich – insbesondere mit Blick auf die Verpflegung und den Service an Bord – um eine andere als die geschuldete Leistung. Die eigenmächtige Umbuchung des Klägers stelle eine durch das allgemeine Leistungsstörungsrecht so nicht vorgesehene und deshalb nicht erstattungsfähige Selbstvornahme dar.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Unzulässiges Erfolgsversprechen durch Werbung mit „perfekten Zähnen“

Das OLG Frankfurt entschied, dass eine Kieferorthopädin auf ihrer Homepage Werbeaussagen bezüglich „perfekter Zähne“ aufgrund eines Zahnschienen-Systems unterlassen muss (Az. 6 U 219/19).

Unzulässiges Erfolgsversprechen durch Werbung mit „perfekten Zähnen“

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.04.2020 zum Urteil 6 U 219/19 vom 27.02.2020

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 14.04.2020 veröffentlichtem Urteil und untersagte einer Kieferorthopädin die von einem Wettbewerber angegriffenen Werbeaussagen.Die Parteien sind Kieferorthopäden. Sie streiten im Eilverfahren um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage u. a. mit den Aussagen: „x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt… Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“

Die Antragstellerin hält diese Angaben für unzulässig. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass „ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann.“ Gemäß § 3 Satz 2 Nr. 2 a HWG sei es unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, „dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten… stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist“.

Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe „perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil. „Zwar mag die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar sein“, konstatiert das OLG. Offensichtlich aber gehe es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. „Der Umstand, ob Zähne gerade sind oder nicht, lässt sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und wird in der Werbung auch fotografisch dargestellt,“ führt das OLG weiter aus. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.

Der angesprochene Verkehr verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei er weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen. „Er nimmt die Angaben in Zweifel ernst“, resümiert das OLG.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens

§ 3 Heilmittelwerbegesetz

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass

a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

(…)

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Kreuzfahrtreedereien: befristete Aussetzung der Tilgung von Exportkrediten

Um Liquiditätskrisen bei den Kreuzfahrtreedereien vorzubeugen, haben sich deshalb lt. BMWi die Regierungen in Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien und Norwegen auf Prinzipien verständigt, wie Kreuzfahrtreedereien auf Antrag für ein Jahr die Schuldentilgung ihrer mit Hilfe staatlicher Exportkreditgarantien finanzierten Kreuzfahrtschiffe aussetzen können (Debt Holiday).

Kreuzfahrtreedereien: befristete Aussetzung der Tilgung von Exportkrediten

BMWi, Pressemitteilung vom 14.04.2020

Bundesregierung ermöglicht gemeinsam mit anderen europäischen Ländern Kreuzfahrtreedereien befristete Aussetzung der Tilgung von Exportkrediten

Mit Ausbruch der Corona-Krise ist das Kreuzfahrtgeschäft zum Erliegen gekommen. Weltweit haben Reedereien ihren Geschäftsbetrieb nahezu eingestellt. Die schlagartig verschlechterte Ertragslage der Reedereien wirkt sich negativ auf die europäischen Schiffbauer und deren Orderbücher aus. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund fehlender Liquidität Schiffsbestellungen storniert und Neubau-Investitionen verschoben werden. Dies hätte fatale Auswirkungen für Tausende von Beschäftigten – sowohl in der europäischen Werftenindustrie als auch in den zahlreichen Zulieferbetrieben.

Die für den Erwerb neuer Kreuzfahrtschiffe notwendigen Finanzierungen werden regelmäßig über staatliche Exportkreditgarantien abgesichert. Allein Deutschland sichert so aktuell Zahlungsverpflichtungen für Finanzierungen von in Deutschland gefertigten Kreuzfahrtschiffen in Höhe von rund 25 Milliarden Euro ab. Um Liquiditätskrisen bei den Kreuzfahrtreedereien vorzubeugen, haben sich deshalb die Regierungen in Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien und Norwegen auf Prinzipien verständigt, wie Kreuzfahrtreedereien auf Antrag für ein Jahr die Schuldentilgung ihrer mit Hilfe staatlicher Exportkreditgarantien finanzierten Kreuzfahrtschiffe aussetzen können (Debt Holiday). So sollen auch negative Auswirkungen für die europäischen Werften und deren Zulieferer vermieden werden. Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium.

Der Maritime Koordinator der Bundesregierung Norbert Brackmann:

„Die nun mit den europäischen Partnern getroffene Vereinbarung hilft der maritimen Wirtschaft in Deutschland und deren Zulieferern. Wir sorgen für eine Liquiditätsentlastung bei den Kreuzfahrtreedereien und stabilisieren damit in der aktuellen Krisensituation die langjährigen Geschäftsbeziehungen der europäischen Werften. Das war dringend notwendig, da das Kreuzfahrtgeschäft aufgrund der Corona-Pandemie fast vollständig zum Erliegen gekommen ist. Die ergriffenen Maßnahmen dienen so auch dem Schutz Tausender von Arbeitsplätzen in der europäischen Werftindustrie und zahlreichen Zulieferbetrieben. Zugleich reduzieren wir für den Bund das Risiko des Ausfalls der staatlich abgesicherten Schiffsfinanzierungen.“

Reedereien, die eine Aussetzung der Schuldentilgung beantragen möchten, können sich ab sofort über ihre kreditgebenden Banken (ECA-Agenten) an die jeweiligen staatlichen Exportkreditagenturen wenden.

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Konsultation zur Erneuerung der nachhaltigen Finanzstrategie

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Erneuerung der nachhaltigen Finanzstrategie eingeleitet. Diese ist ein integraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals und der allgemeinen Bemühungen der Kommission, nach dem Ausbruch des Coronavirus eine nachhaltige und widerstandsfähige wirtschaftliche Erholung sicherzustellen.

Konsultation zur Erneuerung der nachhaltigen Finanzstrategie

Ihre Meinung zu nachhaltigem Finanzwesen ist gefragt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.04.2020

Die Europäische Kommission hat am 8. April 2020 eine Konsultation zur Erneuerung der nachhaltigen Finanzstrategie eingeleitet. Diese ist ein integraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals und der allgemeinen Bemühungen der Kommission, nach dem Ausbruch des Coronavirus eine nachhaltige und widerstandsfähige wirtschaftliche Erholung sicherzustellen.

Valdis Dombrovskis, Wirtschafts-Exekutiv-Vizepräsident sagte: „Wir kämpfen derzeit gegen den Ausbruch des Coronavirus, aber wir dürfen unsere langfristigen Nachhaltigkeitsziele nicht aus den Augen verlieren. Dazu gehört auch, Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Die Schaffung einer nachhaltigeren und widerstandsfähigeren Wirtschaft wird ein Hauptschwerpunkt der Erholungsphase sein. Die erneuerte, nachhaltige Finanzstrategie wird dabei für die Mobilisierung von dringend benötigtem Kapital von entscheidender Bedeutung sein. Diese Konsultation bietet allen Europäern, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Behörden die Gelegenheit, einen Beitrag zur EU-Agenda für nachhaltiges Finanzwesen zu leisten.“

Die Konsultation läuft bis zum 15. Juni 2020. Das Ziel der Kommission ist es, die erneuerte Strategie für nachhaltige Finanzen in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 zu verabschieden.

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Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs einer Oberärztin per Einstweiliger Verfügung

Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses ist nicht schutzwürdig. Das entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 SaGa 7 öD/19).

Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs einer Oberärztin per Einstweiliger Verfügung

Klinik kann nicht freistellen, um Gespräche über die Aufhebung des Anstellungsverhältnisses zu erzwingen

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 09.04.2020 zum Urteil 3 SaGa 7 öD/19 vom 06.02.2020 (rkr)

In einem ungekündigten Anstellungsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beschäftigung. Das folgt aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur wenn der Arbeitgeber überwiegende und schutzwerte Interessen vorzuweisen hat, kann der Arbeitnehmer nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten unter Umständen auch gegen seinen Willen suspendiert werden. Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses ist nicht schutzwürdig. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. Februar 2020 – 3 SaGa 7 öD/19) ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 Ga 28 öD/19) entschieden.

Die klagende Fachärztin ist bei der mehrere Kliniken betreibenden Beklagten beschäftigt, zuletzt als geschäftsführende Oberärztin. Sie ist tariflich unkündbar. Ihre Arbeitsverpflichtung umfasst neben der Mitwirkung an der Krankenversorgung auch Lehrverpflichtungen und wissenschaftliche Dienstleistungen. 2018 übernahm ein neuer Chefarzt die Klinik, in der die Klägerin tätig war. Seit dessen Arbeitsantritt kam es u. a. zu Spannungen zwischen den beiden. Als die Ärztin Ende November 2019 nach längerer Arbeitsunfähigkeit wieder zur Arbeit erschien, wurde sie unter Fortzahlung der Vergütung „insbesondere auch für Verhandlungen über die Aufhebung bzw. Abwicklung ihres Anstellungsverhältnisses“ freigestellt. Weiterhin musste sie ihre Mitarbeiterausweise, Zugangsberechtigungen, Laptop, Datenträger, Visitenkarten und Schlüssel abgeben. Ihr Account im System der Arbeitgeberin wurde gelöscht.

Die Ärztin verlangte per Einstweiliger Verfügung ihre Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin. Nachdem die Ärztin beim Arbeitsgericht mit ihrem Eilantrag erfolgreich war, wurde sie vorübergehend in einer anderen Klinik eingesetzt, dort aber nicht als geschäftsführende Oberärztin.

Die Berufung der Arbeitgeberin blieb vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolglos. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin, den sie durch einstweilige Verfügung durchsetzen kann. Sie verliert ihre Position nicht dadurch, dass diese an einen vom Chefarzt mitgebrachten Oberarzt vergeben wird. Ein durch den neuen Chefarzt hervorgerufener Teamüberhang oder ein nicht – mehr – passendes Team ist kein schutzwürdiges Interesse für eine Freistellung. Nach der Überzeugung des Gerichts lassen persönliche Animositäten den Beschäftigungsanspruch nicht entfallen. Die Beklagte hat die Klägerin durch die erzwungene Freistellung von einem Tag auf den anderen beruflich ausgeschaltet, ohne dass sich die Klägerin etwas zu Schulden hat kommen lassen. Die Klinik hat die einseitige Freistellung zur Durchsetzung nicht schutzwürdiger Eigeninteressen missbraucht: Kein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer muss gegen seine Willen Verhandlungen über die Aufhebung und Abwicklung des eigenen Anstellungsvertrages führen.

Der Anspruch der Klägerin war dringend. Die Klinik hatte sie mit der Freistellung und der damit einhergehenden Trennung von den Systemen und EDV-Zugängen, aber auch mit den Veränderungen auf der Homepage für Dritte „unsichtbar“ gemacht. Sie war sowohl für die Krankenversorgung als auch für die Wissenschaft und die Forschung auf Veranlassung der Beklagten nicht mehr existent. Dem musste mit einer Eilentscheidung Einhalt geboten werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des VG Berlin, wonach die Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit eingreift, bestätigt (Az. 11 S 20/20).

Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zum Beschluss 11 S 20/20 vom 08.04.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2020 bestätigt, mit dem der Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts abgelehnt wurde. Er hatte sich dagegen gewandt, dass die Wahrnehmung von Terminen in Rechtsanwaltskanzleien nach den Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 nur dann zulässig ist, wenn es sich dabei um dringend erforderliche Termine handelt, die gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen sind.

Der 11. Senat hat festgestellt, dass die Regelungen verhältnismäßig sind. Die hohe Dynamik des Infektionsgeschehens und die damit verbundene Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems mit dramatischen Folgen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl infizierter Personen rechtfertige es, die Kontaktbeschränkungen gegenwärtig als erforderlich anzusehen und nur die in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Ausnahmen zuzulassen. Der hohe Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit lasse keinen Zweifel daran, dass die vom Antragsteller angegriffene Einschränkung, Anwaltstermine nur in dringend erforderlichen Fällen wahrzunehmen, angemessen sei. Es sei potentiellen Mandanten regelmäßig möglich, die Dringlichkeit ihres Anliegens glaubhaft zu machen, ohne dabei Einzelheiten der anwaltlichen Beratung oder Vertretung offenzulegen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht. Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere könne sich der Rechtsanwalt nicht auf Regelungen für Gewerbebetriebe berufen, die nach der Verordnung keinen Einschränkungen unterworfen seien, obwohl es dort ebenfalls zu engen Kontakten von Personen kommen könne. Denn dies lasse außer Acht, dass solche Gewerbebetriebe nach der Einschätzung des Verordnungsgebers für die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Lebens erforderlich seien.

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Eilanträge gegen Einschränkungen der Wohnmobilnutzung abgelehnt

Das VG Oldenburg hat die Eilanträge eines Wohnmobiltouristen gegen die Parkverbote in den Landkreisen Aurich und Wittmund abgelehnt, welche für die kommenden Osterfeiertage gelten (Az. 7 B 842/20 und 7 B 859/20).

Eilanträge gegen Einschränkungen der Wohnmobilnutzung abgelehnt

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zu den Beschlüssen 7 B 842/20 und 7 B 859/20 vom 08.04.2020

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat durch Beschlüsse vom 8. April 2020 (Az. 7 B 842/20 und 7 B 859/20) die Eilanträge eines aus dem Landkreis Leer stammenden Wohnmobiltouristen gegen die Parkverbote in den Landkreisen Aurich und Wittmund abgelehnt, welche diese für den Zeitraum der bevorstehenden Feiertage angeordnet haben.

Das Gericht hat sich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Parkverbote befasst, sondern seine Entscheidungen aufgrund einer Güterabwägung getroffen. Dazu hat es die Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den Freiheitsrechten des Einzelnen aus Artikel 11 Abs. 1 GG auf Freizügigkeit gegenübergestellt und gewichtet. Danach hat das Gericht entschieden, dass hier der Wunsch des Wohnmobilisten auf freies Reisen in Deutschland und insbesondere Parken seines Wohnmobiles auch in den Landkreisen Aurich und Wittmund nicht so schwer zu gewichten ist wie die Absicht der beiden Landkreise, die Bürger vor einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu schützen und die intensivmedizinische Versorgung weiterhin zu gewährleisten. Der Wohnmobilist muss sich ggfls. andere Zielorte für seine Reisen suchen oder zu Ostern 2020 ganz darauf verzichten. Er kann ggfls. versuchen, im Zuge der noch anhängigen Hauptsacheverfahren später eine eventuelle gerichtliche Abklärung der Rechtmäßigkeit der Parkverbote zu erzielen.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Das BVerfG hat einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt (Az. 1 BvR 755/20).

Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zum Beschluss 1 BvR 755/20 vom 07.04.2020

I. Mit am 08.04.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden. Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 ) Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (Az. 1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (Az. 1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (Az. 1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (Az. 1 BvR 714/20).

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