Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in der Corona-Krise

Um auch während der Corona-Krise das Funktionieren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten, hat das BMAS einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze vorgelegt. Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an das Ministerium kurzfristig die Sicht der BRAK erläutert.

Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in der Corona-Krise

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2020

Um auch während der Corona-Krise das Funktionieren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) vorgelegt. Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an das Ministerium kurzfristig die Sicht der BRAK erläutert.

Der Referentenentwurf sieht u. a. die Nutzung von Videokonferenzen im arbeitsgerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren vor und schafft die Möglichkeit, dass ehrenamtliche Richter an der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung von einem anderen Ort aus teilnehmen können. Das Gericht kann dies anordnen, vorausgesetzt, die am Verfahren Beteiligten können die erforderlichen technischen Mittel in zumutbarer Weise vorhalten. Zudem soll die Möglichkeit eröffnet werden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen.

BRAK-Präsident Wessels begrüßt ausdrücklich die Intention, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in Zeiten einer Epidemie sicherzustellen, und insbesondere die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik abzuhalten. Sowohl hinsichtlich der geplanten Änderungen im ArbGG als auch im SGG sieht die BRAK jedoch (im einzelnen erörterten) Nachbesserungs- bzw. Klarstellungsbedarf. Erhebliche Bedenken äußert Wessels zum geplanten Ausschluss der Öffentlichkeit. Hierbei handele es sich um ein fundamentales Verfahrensprinzip. Daher regt er an, auch – vorrangig – Beschränkungen der Öffentlichkeit (z. B. Begrenzung der Zuschauer, Sitzabstände, Plexiglasscheibe vor der Richterbank u. ä.) im Gesetz vorzusehen. Kritisch sieht Wessels auch die geplante temporäre Verlängerung der Frist für Kündigungsschutzklagen; hier mahnt er klarstellende Übergangsregelungen an.

Powered by WPeMatico

Aktualisierte Informationen: Rechtsprechung zu Corona, Europa, Staatsexamina

In der Tendenz lässt sich feststellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnungen und Erlasse des Bundes und der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie von den Gerichten überwiegend bestätigt wurde. Auf der BRAK-Informationsseite rund um die Corona-Pandemie wurde eine umfassende Rechtsprechungsübersicht ergänzt.

Aktualisierte Informationen: Rechtsprechung zu Corona, Europa, Staatsexamina

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2020

Die Verordnungen und Erlasse des Bundes und der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben inzwischen eine Reihe von Gerichten beschäftigt. Unter anderem hatten die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte Regelungen zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Reiseverboten, Schließungen bestimmter Läden und Veranstaltungsverboten zu überprüfen. In der Tendenz lässt sich feststellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnungen von den Gerichten überwiegend bestätigt wurde. Auf der BRAK-Informationsseite rund um die Corona-Pandemie wurde eine umfassende Rechtsprechungsübersicht ergänzt.

Neu hinzugefügt wurden außerdem Informationen der Länder zur Referendarausbildung und zu den juristischen Staatsprüfungen. Hier gab es gewisse Unsicherheiten, nachdem einzelne Länder die Einstellung von Referendarinnen und Referendaren zunächst ausgesetzt hatten.

Ergänzt wurden außerdem Hinweise der Länder zum Justizvollzug und aktuelle Informationen der EU-Kommission. Diese hat gemeinsam mit dem Europäischen Rat am 15.04.2020 einen Fahrplan für die schrittweise Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen vorgelegt, der u. a. die Kontrolle der EU-Binnengrenzen und die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit betrifft.

Powered by WPeMatico

Infos zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsausbildung

Die Corona-Pandemie stellt ausbildende Freiberufler und Auszubildende vor eine Reihe von Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schließung der Berufsschulen und der Verschiebung von Prüfungsterminen. Die BRAK weist darauf hin, dass der Bundesverband der Freien Berufe e.V. Antworten auf diese und weitere Fragen in einer umfassenden FAQ-Übersicht zusammengestellt hat.

Infos zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsausbildung

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2020

Die Corona-Pandemie stellt ausbildende Freiberufler und Auszubildende vor eine Reihe von Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schließung der Berufsschulen und der Verschiebung von Prüfungsterminen. Für Freiberufler, die selbst infolge der Corona-Pandemie in einer angespannten wirtschaftlichen Situation sind oder die ihren Kanzleibetrieb derzeit nur eingeschränkt weiterführen können, stellen sich ggf. weitere Fragen, etwa nach Teilzeitausbildung, Freistellung, Homeoffice, Kurzarbeit oder schlimmstenfalls Kündigung der Auszubildenden. Dies betrifft auch Rechtsanwaltskanzleien und Auszubildende zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) hat Antworten auf diese und weitere Fragen in einer umfassenden FAQ-Übersicht zusammengestellt.

Powered by WPeMatico

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

Das BMAS hat den Arbeitsschutzstandard Covid-19 vorgestellt, der konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise formuliert.

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

BMAS, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu am 16.04.2020 gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID-19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz. Wichtig ist, dass wir bundesweit klare und verbindliche Standards haben. Auf diese Standards können sich alle verlassen und an diese Standards müssen sich auch alle halten.“

Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

„Die Unfallversicherungsträger werden ihre Expertise einsetzen, um den allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten zu konkretisieren und weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei vor allem die kleinen Betriebe, denn anders als Großbetriebe, die oft auf eigene Spezialisten zugreifen können, sind diese stärker auf unsere Hilfe angewiesen.“

Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das setzt ein hinreichendes Vertrauen in Wirksamkeit und Reichweite der laufenden Maßnahmen der Pandemiebekämpfung voraus. Die Wirtschaft soll schrittweise und ohne weitere Rückschläge zur Vorkrisen-Leistung zurückkehren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt schafft dafür die Voraussetzung.

Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 mit folgenden Eckpunkten:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!
    Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Powered by WPeMatico

Dieselskandal: Kein Schadenersatz von Volkswagen AG wegen Verjährung

Das OLG Stuttgart hat in Verfahren zum Abgasskandal entschieden, dass die Käufer von Fahrzeugen, die mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet waren, wegen Verjährung ihrer Ansprüche keinen Schadenersatz geltend machen können (Az. 10 U 455/19).

Dieselskandal: Kein Schadenersatz von Volkswagen AG wegen Verjährung

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 10 U 455/19 vom 07.04.2020

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast hat mit verschiedenen Urteilen vom 07.04. und 14.04.2020 den Berufungen der Volkswagen AG jeweils stattgegeben und die Klagen von Autokäufern zurückgewiesen, mit denen diese jeweils Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs verlangten.

Den genannten Entscheidungen lag zugrunde, dass die Kläger jeweils im Jahr 2012 und 2013 von Privatpersonen oder Händlern Fahrzeuge gekauft hatten, die mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet waren. Für die Fahrzeugmodelle mit diesen Motoren, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, lag zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge durch die jeweiligen Kläger eine EG-Typgenehmigung vor.

Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der beklagten Volkswagen AG den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.

Mit verschiedenen im Jahr 2016 erteilten Bestätigungen hatte das KBA sämtliche betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten, darunter auch die streitgegenständlichen Fahrzeugtypen, unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware installiert wird.

Die Kläger verlangten im Jahr 2019 jeweils Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB ohne Abzug von Nutzungsvorteilen Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der Fahrzeuge sowie entsprechende Zinsen. Dem wurde erstinstanzlich von den jeweiligen Landgerichten überwiegend, allerdings u. a. unter Abzug von Nutzungsvorteilen bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches, entsprochen, weshalb die Kläger ebenso wie die Beklagte, diese gegen ihre Verurteilung zu Schadensersatzzahlungen, jeweils Berufung einlegten.

Das OLG hat die erstinstanzlichen Entscheidungen jeweils abgeändert und die Klagen abgewiesen, da gegen die Schadensersatzansprüche erfolgreich die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden könne.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten nach Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen und dem Verjährungsbeginn habe seinerzeit nicht die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung entgegengestanden. Vielmehr sei ein Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen -und von der obergerichtlichen Rechtsprechung seinerzeit noch nicht entschiedenen- Rechtsfrage stets zumutbar. Zuwarten allein lasse keine Klärung der Rechtslage erwarten.

Weiter hätten die Autokäufer, die ihre jeweiligen Dieselfahrzeuge mit einem EA 189-Motor bereits im Jahr 2012 oder 2013 erworben hatten, nach der Überzeugung des Senats bereits im Jahr 2015 mindestens eine grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen gehabt, sodass die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2015 begonnen habe. Das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 z. B. über die vom Volkswagenkonzern ab Oktober 2015 zur Verfügung gestellte Online-Abfrage sei angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin als grob fahrlässig anzusehen. Somit seien die entsprechenden deliktischen Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.

Die Verjährung sei auch nicht durch eine zwischenzeitliche Anmeldung der Kläger zum Klageregister des Musterfeststellungsverfahrens vor dem OLG Braunschweig gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB. Vielmehr müsse der jeweilige Fahrzeugkäufer und Kläger bei einer Berufung auf eine Verjährungshemmung wegen des Beitritts zu einem Musterfeststellungsverfahren auf das Bestreiten des Beklagten hin den konkreten Beitrittstermin benennen und gegebenenfalls auch belegen.

Der Senat hat die Revisionen gegen die Urteile jeweils zugelassen, so dass die Kläger die Möglichkeit haben, diese Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

1a.

die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,

Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

  1. die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
  2. die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
  3. die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

Powered by WPeMatico

Auswirkungen der Aufklärungspflichten auf die Krankenhausvergütung

Patienten sind schon aus Haftungsgründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ordnungsgemäß aufzuklären. Wie das BSG entschieden hat, dient eine ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot (Az. B 1 KR 20/19 R).

Auswirkungen der Aufklärungspflichten auf die Krankenhausvergütung

BSG, Pressemitteilung vom 16.04.2020 zum Urteil B 1 KR 20/19 R vom 19.03.2020

Patienten sind schon aus Haftungsgründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ordnungsgemäß aufzuklären.

Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. März 2020 (Az. B 1 KR 20/19 R) entschieden hat, dient eine ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn im Sachleistungssystem entscheidet letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft. Fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung, kann das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten haben. Das Bundessozialgericht entwickelt damit seine bisherige Rechtsprechung fort (BSG, Urteil vom 8. Oktober 2019 – B 1 KR 3/19 R). Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist danach kein bloßer Formalismus. Zwar kann bei Routinebehandlungen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung ordnungsgemäß stattgefunden hat und Versicherte ihre Entscheidung für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen auf der Grundlage von ausreichenden Informationen getroffen haben. Das gilt jedoch nicht, wenn mit der Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes Mortalitätsrisiko verbunden ist. In diesen Situationen ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass Versicherte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Eingriff Abstand genommen hätten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich bei der beabsichtigten Behandlung um einen noch nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Therapieansatz handelt. Versicherte müssen wissen, auf was sie sich einlassen, um abwägen zu können, ob sie die Risiken einer solchen Behandlung um deren Erfolgsaussichten willen eingehen wollen.

In einem Vergütungsstreit zwischen einem Hamburger Krankenhaus und der beklagten Krankenkasse blieb offen, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung des Versicherten stattgefunden hatte. Das Bundessozialgericht hat daher das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der damals 60-jährige Versicherte war an einem Mantelzelllymphom, einer Form des Lymphdrüsenkrebses, erkrankt. Das Landessozialgericht muss nun prüfen, ob der Versicherte, über Chancen und Risiken der bei ihm nach mehr als einjährigem Stillstand der Krankheit durchgeführten Übertragung der Stammzellen eines Fremdspenders (allogene Stammzelltransplantation) ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Der Versicherte starb rund einen Monat nach Durchführung der Behandlung an den Folgen einer Sepsis mit Multiorganversagen.

Powered by WPeMatico

Bundesregierung sichert Warenverkehr ab

Wie das BMWi mitteilt, spannt die Bundesregierung gemeinsam mit den Kreditversicherern einen Schutzschirm in Höhe von 30 Mrd. Euro auf, um Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern und die Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu stützen.

Bundesregierung sichert Warenverkehr ab

BMWi, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Die Bundesregierung spannt gemeinsam mit den Kreditversicherern einen Schutzschirm in Höhe von 30 Milliarden Euro auf, um Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern und die Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu stützen. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Für viele Unternehmen ist diese Krise bedrohlich, weil sie keine Aufträge mehr erhalten. Und wenn noch Aufträge da sind, ist ungewiss, ob der Kunde am Ende zahlen kann. Deshalb sorgen wir mit einem Schutzschirm in Höhe von 30 Milliarden Euro dafür, dass Kreditversicherer weiter für etwaige Zahlungsausfälle einstehen und tragen dazu bei, die Lieferketten in Deutschland und weltweit aufrechtzuerhalten.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Mit dem Schutzschirm sichern wir den Warenverkehr ab und sorgen so für einen reibungslosen Warenstrom, den wir gerade jetzt dringend brauchen. Der Schutzschirm ist deshalb ein weiterer wichtiger Baustein im umfangreichen Hilfspaket der Bundesregierung, um die Wirtschaft weiter zu stabilisieren. Kreditversicherer können mit Hilfe des Schutzschirms bestehende Deckungszusagen weiter aufrechterhalten und auch neue übernehmen – trotz erheblich gestiegener Ausfallrisiken. Wir handeln hier vorausschauend, denn im Moment können viele Kunden die Schwierigkeiten sehr oft noch ohne unsere Hilfe lösen.“

Der Bund übernimmt für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro. Durch die damit verbundene Hebelwirkung wird die Absicherung eines Geschäftsvolumens in Höhe von rund 400 Milliarden Euro erreicht. Die Kreditversicherer beteiligen sich substanziell und überlassen dem Bund 65 Prozent der Prämieneinnahmen im Jahr 2020. Zudem tragen sie Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Euro selbst und übernehmen die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen.

Powered by WPeMatico

Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

Gesetzlich Versicherte müssen sich nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 5 KR 675/19).

Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil L 5 KR 675/19 vom 27.02.2020

Gesetzlich Versicherte müssen sich nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27.02.2020 entschieden (Az. L 5 KR 675/19).

Der Kläger leidet nach einem Verkehrsunfall an einer Querschnittslähmung. Er beantragte 2016 erfolglos die Versorgung mit einem ärztlich verordneten Exoskelett (Kosten rund 100.000 Euro). Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG nun die beklagte Krankenkasse verurteilt. Er habe einen Anspruch auf den unmittelbaren Behinderungsausgleich durch das Exoskelett nach § 33 SGB V. Es ersetze als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine, in dem es das selbständige Stehen und Gehen ermögliche.

Bei der Frage, welche Körperfunktion ausgeglichen werde, sei nicht auf die durch die Querschnittslähmung verursachte Nervenschädigung und die damit verbundene Bewegungslosigkeit der Beine abzustellen. Weder das Exoskelett noch sonst ein auf dem Markt erhältliches Hilfsmittel sei derzeit in der Lage, dem Kläger wieder ein willensgesteuertes Bewegen seiner Beine zu ermöglichen. Es gehe vielmehr – universeller betrachtet – um den Ausgleich der durch den körperlichen Schaden verlorengegangenen Funktion der Beine, die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen bestehe.

Das Exoskelett ersetze diese beiden Funktionen. Der Kläger lege es wie eine zweite Hose an, wähle auf der Fernbedienung das Programm „Stehen“ und löse den Aufstehvorgang durch seine Vorwärtsneigung und sein Bewegen der Unterarmgehstützen aus. Wähle er das „Gehen“ aus, werde dieses gleichermaßen ausgelöst. Das Gehen ende, sobald der Kläger die Unterarmgehstützen nicht mehr bewege. Obwohl das Exoskelett – anders als mechatronische Prothesen wie z. B. das C-Leg – kein Körperersatzstück sei, werde das Gehen bei beiden Hilfsmitteln auf ähnliche Weise ermöglicht. Ähnlich wie das Exoskelett müsse auch das C-Leg „angelegt“ und vor der Nutzung der gewünschte Modus mit Hilfe der Fernbedienung gewählt werden. Vergleichbar seien auch Hörgeräte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Powered by WPeMatico

Europäischer Fahrplan zur schrittweisen Aufhebung von Corona-Maßnahmen

Die EU-Kommission hat gemeinsam mit dem Europäischen Rat Empfehlungen zur schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus vorgestellt.

Europäischer Fahrplan zur schrittweisen Aufhebung von Corona-Maßnahmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.04.2020

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat am 15. April 2020 gemeinsam mit dem Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, Empfehlungen zur schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus vorgestellt. Sie sagte: „Die Rettung von Menschenleben und der Schutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger vor dem Coronavirus haben für uns absoluten Vorrang. Zugleich müssen wir nun nach vorne schauen und uns auf den Schutz von Existenzgrundlagen konzentrieren.“ Der gemeinsame Fahrplan plädiert für einen koordinierten europäischen Ansatz und enthält – unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Landes – zentrale Grundsätze dazu, wie Beschränkungen schrittweise gelockert werden sollten, also beispielsweise Schulen und Geschäfte wieder öffnen können.Der Fahrplan sei nicht als Signal zu verstehen, dass Beschränkungen ab sofort aufgehoben werden sollten, sagte die Kommissionspräsidentin. Auch sei die Lage in den EU-Staaten unterschiedlich. „Für eine verantwortungsvolle Planung vor Ort und eine umsichtige Interessenabwägung zwischen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem Funktionieren unserer Gesellschaften bedarf es einer soliden Basis. Die Kommission hat daher einen Katalog von Leitlinien, Kriterien und Maßnahmen erstellt, die eine Grundlage für gut durchdachtes Handeln bilden. Die Stärke Europas liegt in seinem sozialen und wirtschaftlichen Gleichgewicht. Gemeinsam lernen wir voneinander und helfen der Europäischen Union aus dieser Krise,“ so von der Leyen weiter.

Sie kündigte für den 4. Mai zudem eine Online-Geberkonferenz an, um die Arbeiten an Behandlungsmethoden und an einem Impfstoff gegen COVID-19 voranzutreiben.

Die getroffenen notwendigen Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU zeigen Wirkung. Sie haben die Ausbreitung des Virus verlangsamt und Tausende Menschenleben gerettet. Diese Maßnahmen und die damit verbundene Unsicherheit sind jedoch für den Einzelnen, die Gesellschaft und die Wirtschaft mit einem sehr hohen Preis verbunden und können nicht unbegrenzt andauern.

Mit der Ausarbeitung des gemeinsamen Fahrplans kommt die EU-Kommission in Kooperation mit dem Präsidenten des Europäischen Rates der Forderung der Staats- und Regierungschefs vom 26. März nach einer koordinierten Strategie für die Zeit nach der Krise nach. Der Europäische Rat wird in der kommenden Woche, am 23. April, erneut per Videokonferenz zusammenkommen, erklärte Charles Michel.

Zentrale Grundsätze

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Landes enthält der Fahrplan der Kommission die folgenden zentralen Grundsätze:

  • Auf das Timing kommt es an. Der Entscheidung, dass der Zeitpunkt zur Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen gekommen ist, sollten folgende Kriterien zugrunde liegen:
    • Epidemiologische Kriterien, die belegen, dass die Ausbreitung der Seuche erheblich zurückgegangen ist und eine Stabilisierung über einen längeren Zeitraum eingetreten ist.
    • Ausreichende Kapazität des Gesundheitssystems unter Berücksichtigung der Belegungsrate von Intensivpflegeeinrichtungen sowie der Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal und medizinischem Material.
    • Ausreichende Überwachungskapazitäten, einschließlich umfangreicher Testkapazitäten zur raschen Ermittlung und Isolierung infizierter Personen sowie Kapazitäten zur Verfolgung und Rückverfolgung.
  • Wir brauchen einen europäischen Ansatz. Der Zeitplan und die Modalitäten für die Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, wir benötigen jedoch einen gemeinsamen Rahmen mit folgenden Grundlagen:
    • wissenschaftliche Erkenntnisse mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Mittelpunkt, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen die Vorteile für die öffentliche Gesundheit einerseits und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen andererseits gegeneinander abgewogen werden müssen.
    • Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, um negative Spillover-Effekte zu vermeiden. Dies ist eine Frage von gemeinsamem europäischem Interesse.
    • Respekt und Solidarität. Diese sind sowohl für gesundheitliche als auch für sozioökonomische Aspekte von grundlegender Bedeutung. Bevor die Mitgliedstaaten Maßnahmen aufheben, sollten sie als Minimum die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission rechtzeitig darüber unterrichten und deren Standpunkte berücksichtigen.
  • Die schrittweise Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen erfordert flankierende Maßnahmen, z. B.:
    • Erhebung harmonisierter Daten und Entwicklung eines robusten Meldesystems zur Ermittlung von Kontaktpersonen, auch mithilfe digitaler Instrumente unter uneingeschränkter Wahrung des Datenschutzes;
    • Ausweitung der Testkapazitäten und Harmonisierung der Testverfahren. Die Kommission hat am 15. April 2020 – in Konsultation mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten – Leitlinien für verschiedene Coronavirus-Tests und deren Leistungsfähigkeit vorgelegt;
    • Ausbau der Kapazitäten und der Krisenfestigkeit der nationalen Gesundheitssysteme‚ insbesondere zur Bewältigung der prognostizierten Zunahme von Infektionen nach Aufhebung der restriktiven Maßnahmen;
    • weiterer Ausbau der Kapazitäten für die Bereitstellung medizinischer und persönlicher Schutzausrüstungen;
    • Entwicklung sicherer und wirksamer Behandlungen und Arzneimittel sowie Entwicklung und beschleunigte Einführung eines Impfstoffs, um dem Ausbruch ein Ende zu setzen.

Konkrete Schritte

Im Fahrplan der Kommission sind konkrete Schritte aufgeführt, die die Mitgliedstaaten treffen sollten, wenn sie die Aufhebung von Eindämmungsmaßnahmen planen:

  • Die Aufhebung sollte schrittweise erfolgen: Die Maßnahmen sollten schrittweise aufgehoben werden mit ausreichendem zeitlichem Abstand zwischen den einzelnen Schritten, damit deren Wirkung gemessen werden kann.
  • Allgemeine Maßnahmen sollten nach und nach durch gezielte Maßnahmen ersetzt werden. Beispielsweise sollten die am stärksten gefährdeten Gruppen länger geschützt werden; Erleichterung der schrittweisen Wiederaufnahme notwendiger wirtschaftlicher Tätigkeiten; intensivere regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Verkehrsknotenpunkten, Geschäften und Arbeitsplätzen; Ersetzung allgemeiner Notstandsregelungen durch gezielte staatliche Maßnahmen, um Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
  • Die Kontrollen an den Binnengrenzen sollten in koordinierter Weise aufgehoben werden. Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sollten aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Lage in den Grenzregionen hinlänglich vergleichbar ist. Die Außengrenzen sollten in einer zweiten Phase wieder geöffnet werden, wobei die Verbreitung des Virus außerhalb der EU zu berücksichtigen ist.
  • Die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit sollte schrittweise erfolgen: Es gibt mehrere Modelle, die umgesetzt werden können (z. B. für Telearbeit geeignete Tätigkeiten, wirtschaftliche Bedeutung, Arbeiten in Schichten usw.). Die gesamte Bevölkerung sollte nicht gleichzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren.
  • Versammlungen von Menschen sollten nach und nach erlaubt sein, wobei auf die Besonderheiten der verschiedenen Tätigkeitskategorien zu achten ist, z. B.:
    1. Schulen und Universitäten;
    2. kommerzielle Tätigkeit (Einzelhandel) mit möglicher Abstufung;
    3. gesellschaftliche Tätigkeiten (Restaurants, Cafés) mit möglicher Abstufung;
    4. Massenveranstaltungen
  • Die Bemühungen, die Ausbreitung des Virus zu verhindern, sollten fortgesetzt werden, mit Sensibilisierungskampagnen, um die Bevölkerung anzuhalten, weiterhin auf strikte Hygiene und räumliche Distanzierung zu achten.
  • Die Maßnahmen sollten kontinuierlich überwacht werden und es sollte Vorsorge für die Rückkehr zu strikteren Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden, sollte diese erforderlich sein.

Benötigt wird ein sorgfältig austarierter, koordinierter und abgestufter Ansatz. Mehrere flankierende Maßnahmen müssen einsatzfähig sein, damit die Eindämmungsmaßnahmen schrittweise aufgehoben werden können. Um die Koordinierung zu straffen, ist die Kommission bereit, weitere Instrumente und Leitlinien auf EU-Ebene auszuarbeiten, die eine EU-weit koordinierte schrittweise Aufhebung der allgemeinen Beschränkungen gewährleisten sollen.

Während die Eindämmungsmaßnahmen schrittweise aufgehoben werden, ist eine strategische Planung der Erholung erforderlich, um die Wirtschaft wiederzubeleben und zu einem nachhaltigen Wachstum zurückzufinden. In diesem Zusammenhang gilt es auch, den zweifachen Übergang zu einer „grüneren“ und digitalen Gesellschaft zu ermöglichen und Lehren aus der derzeitigen Krise für die Vorsorge und Krisenfestigkeit der EU zu ziehen. Die Kommission wird auf der Grundlage eines überarbeiteten Vorschlags für den nächsten langfristigen EU-Haushalt (mehrjähriger Finanzrahmen) und des aktualisierten Arbeitsprogramms der Kommission für 2020 einen Erholungsplan ausarbeiten.

Hintergrund

Mit der Ausarbeitung des vorliegenden Fahrplans kommt die Kommission der Forderung des Europäischen Rates vom 26. März nach einer koordinierten Strategie für die Zeit nach der Krise nach.

Dieser Fahrplan stützt sich auf das Fachwissen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und des Gremiums wissenschaftlicher Sachverständiger, das die Kommission in Bezug auf das Coronavirus berät. Da die im Fahrplan vorgestellten Überlegungen auf den heute verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, sollten sie überarbeitet werden, sobald neue Erkenntnisse vorliegen und die Messmethoden harmonisiert sind.

Parallel dazu mobilisiert die Kommission weiterhin Mittel zur Förderung der Forschung im Bereich der Entwicklung von Impfstoffen, Behandlungen und Arzneimitteln. Die Kommission arbeitet auch mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen, um regulatorische Maßnahmen (von klinischen Prüfungen bis zu Marktzulassungen) zu straffen. Sie wird auch die internationale Zusammenarbeit vorrangig fördern.

Um die Mitgliedstaaten bei der schnellstmöglichen Anschaffung der benötigten Ausrüstungen einschließlich Tests zu unterstützen, hat die Kommission zudem eine „Clearingstelle für medizinische Ausrüstungen“ eingerichtet, gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen und die Anlage von Notvorräten über RescEU eingeleitet und vorgeschlagen, die nationalen Gesundheitssysteme über das Soforthilfeinstrument zu unterstützen.

Powered by WPeMatico

Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 28 L 119/20).

Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Beschluss VG 28 L 119/20 vom 14.04.2020

Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17. April 2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.

Die 28. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletze den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z. B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Powered by WPeMatico