Konsultation zur Erneuerung der nachhaltigen Finanzstrategie

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Erneuerung der nachhaltigen Finanzstrategie eingeleitet. Diese ist ein integraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals und der allgemeinen Bemühungen der Kommission, nach dem Ausbruch des Coronavirus eine nachhaltige und widerstandsfähige wirtschaftliche Erholung sicherzustellen.

Konsultation zur Erneuerung der nachhaltigen Finanzstrategie

Ihre Meinung zu nachhaltigem Finanzwesen ist gefragt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.04.2020

Die Europäische Kommission hat am 8. April 2020 eine Konsultation zur Erneuerung der nachhaltigen Finanzstrategie eingeleitet. Diese ist ein integraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals und der allgemeinen Bemühungen der Kommission, nach dem Ausbruch des Coronavirus eine nachhaltige und widerstandsfähige wirtschaftliche Erholung sicherzustellen.

Valdis Dombrovskis, Wirtschafts-Exekutiv-Vizepräsident sagte: „Wir kämpfen derzeit gegen den Ausbruch des Coronavirus, aber wir dürfen unsere langfristigen Nachhaltigkeitsziele nicht aus den Augen verlieren. Dazu gehört auch, Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Die Schaffung einer nachhaltigeren und widerstandsfähigeren Wirtschaft wird ein Hauptschwerpunkt der Erholungsphase sein. Die erneuerte, nachhaltige Finanzstrategie wird dabei für die Mobilisierung von dringend benötigtem Kapital von entscheidender Bedeutung sein. Diese Konsultation bietet allen Europäern, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Behörden die Gelegenheit, einen Beitrag zur EU-Agenda für nachhaltiges Finanzwesen zu leisten.“

Die Konsultation läuft bis zum 15. Juni 2020. Das Ziel der Kommission ist es, die erneuerte Strategie für nachhaltige Finanzen in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 zu verabschieden.

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Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs einer Oberärztin per Einstweiliger Verfügung

Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses ist nicht schutzwürdig. Das entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 SaGa 7 öD/19).

Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs einer Oberärztin per Einstweiliger Verfügung

Klinik kann nicht freistellen, um Gespräche über die Aufhebung des Anstellungsverhältnisses zu erzwingen

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 09.04.2020 zum Urteil 3 SaGa 7 öD/19 vom 06.02.2020 (rkr)

In einem ungekündigten Anstellungsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beschäftigung. Das folgt aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur wenn der Arbeitgeber überwiegende und schutzwerte Interessen vorzuweisen hat, kann der Arbeitnehmer nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten unter Umständen auch gegen seinen Willen suspendiert werden. Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses ist nicht schutzwürdig. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. Februar 2020 – 3 SaGa 7 öD/19) ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 Ga 28 öD/19) entschieden.

Die klagende Fachärztin ist bei der mehrere Kliniken betreibenden Beklagten beschäftigt, zuletzt als geschäftsführende Oberärztin. Sie ist tariflich unkündbar. Ihre Arbeitsverpflichtung umfasst neben der Mitwirkung an der Krankenversorgung auch Lehrverpflichtungen und wissenschaftliche Dienstleistungen. 2018 übernahm ein neuer Chefarzt die Klinik, in der die Klägerin tätig war. Seit dessen Arbeitsantritt kam es u. a. zu Spannungen zwischen den beiden. Als die Ärztin Ende November 2019 nach längerer Arbeitsunfähigkeit wieder zur Arbeit erschien, wurde sie unter Fortzahlung der Vergütung „insbesondere auch für Verhandlungen über die Aufhebung bzw. Abwicklung ihres Anstellungsverhältnisses“ freigestellt. Weiterhin musste sie ihre Mitarbeiterausweise, Zugangsberechtigungen, Laptop, Datenträger, Visitenkarten und Schlüssel abgeben. Ihr Account im System der Arbeitgeberin wurde gelöscht.

Die Ärztin verlangte per Einstweiliger Verfügung ihre Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin. Nachdem die Ärztin beim Arbeitsgericht mit ihrem Eilantrag erfolgreich war, wurde sie vorübergehend in einer anderen Klinik eingesetzt, dort aber nicht als geschäftsführende Oberärztin.

Die Berufung der Arbeitgeberin blieb vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolglos. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin, den sie durch einstweilige Verfügung durchsetzen kann. Sie verliert ihre Position nicht dadurch, dass diese an einen vom Chefarzt mitgebrachten Oberarzt vergeben wird. Ein durch den neuen Chefarzt hervorgerufener Teamüberhang oder ein nicht – mehr – passendes Team ist kein schutzwürdiges Interesse für eine Freistellung. Nach der Überzeugung des Gerichts lassen persönliche Animositäten den Beschäftigungsanspruch nicht entfallen. Die Beklagte hat die Klägerin durch die erzwungene Freistellung von einem Tag auf den anderen beruflich ausgeschaltet, ohne dass sich die Klägerin etwas zu Schulden hat kommen lassen. Die Klinik hat die einseitige Freistellung zur Durchsetzung nicht schutzwürdiger Eigeninteressen missbraucht: Kein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer muss gegen seine Willen Verhandlungen über die Aufhebung und Abwicklung des eigenen Anstellungsvertrages führen.

Der Anspruch der Klägerin war dringend. Die Klinik hatte sie mit der Freistellung und der damit einhergehenden Trennung von den Systemen und EDV-Zugängen, aber auch mit den Veränderungen auf der Homepage für Dritte „unsichtbar“ gemacht. Sie war sowohl für die Krankenversorgung als auch für die Wissenschaft und die Forschung auf Veranlassung der Beklagten nicht mehr existent. Dem musste mit einer Eilentscheidung Einhalt geboten werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des VG Berlin, wonach die Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit eingreift, bestätigt (Az. 11 S 20/20).

Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zum Beschluss 11 S 20/20 vom 08.04.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2020 bestätigt, mit dem der Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts abgelehnt wurde. Er hatte sich dagegen gewandt, dass die Wahrnehmung von Terminen in Rechtsanwaltskanzleien nach den Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 nur dann zulässig ist, wenn es sich dabei um dringend erforderliche Termine handelt, die gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen sind.

Der 11. Senat hat festgestellt, dass die Regelungen verhältnismäßig sind. Die hohe Dynamik des Infektionsgeschehens und die damit verbundene Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems mit dramatischen Folgen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl infizierter Personen rechtfertige es, die Kontaktbeschränkungen gegenwärtig als erforderlich anzusehen und nur die in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Ausnahmen zuzulassen. Der hohe Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit lasse keinen Zweifel daran, dass die vom Antragsteller angegriffene Einschränkung, Anwaltstermine nur in dringend erforderlichen Fällen wahrzunehmen, angemessen sei. Es sei potentiellen Mandanten regelmäßig möglich, die Dringlichkeit ihres Anliegens glaubhaft zu machen, ohne dabei Einzelheiten der anwaltlichen Beratung oder Vertretung offenzulegen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht. Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere könne sich der Rechtsanwalt nicht auf Regelungen für Gewerbebetriebe berufen, die nach der Verordnung keinen Einschränkungen unterworfen seien, obwohl es dort ebenfalls zu engen Kontakten von Personen kommen könne. Denn dies lasse außer Acht, dass solche Gewerbebetriebe nach der Einschätzung des Verordnungsgebers für die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Lebens erforderlich seien.

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Eilanträge gegen Einschränkungen der Wohnmobilnutzung abgelehnt

Das VG Oldenburg hat die Eilanträge eines Wohnmobiltouristen gegen die Parkverbote in den Landkreisen Aurich und Wittmund abgelehnt, welche für die kommenden Osterfeiertage gelten (Az. 7 B 842/20 und 7 B 859/20).

Eilanträge gegen Einschränkungen der Wohnmobilnutzung abgelehnt

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zu den Beschlüssen 7 B 842/20 und 7 B 859/20 vom 08.04.2020

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat durch Beschlüsse vom 8. April 2020 (Az. 7 B 842/20 und 7 B 859/20) die Eilanträge eines aus dem Landkreis Leer stammenden Wohnmobiltouristen gegen die Parkverbote in den Landkreisen Aurich und Wittmund abgelehnt, welche diese für den Zeitraum der bevorstehenden Feiertage angeordnet haben.

Das Gericht hat sich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Parkverbote befasst, sondern seine Entscheidungen aufgrund einer Güterabwägung getroffen. Dazu hat es die Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den Freiheitsrechten des Einzelnen aus Artikel 11 Abs. 1 GG auf Freizügigkeit gegenübergestellt und gewichtet. Danach hat das Gericht entschieden, dass hier der Wunsch des Wohnmobilisten auf freies Reisen in Deutschland und insbesondere Parken seines Wohnmobiles auch in den Landkreisen Aurich und Wittmund nicht so schwer zu gewichten ist wie die Absicht der beiden Landkreise, die Bürger vor einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu schützen und die intensivmedizinische Versorgung weiterhin zu gewährleisten. Der Wohnmobilist muss sich ggfls. andere Zielorte für seine Reisen suchen oder zu Ostern 2020 ganz darauf verzichten. Er kann ggfls. versuchen, im Zuge der noch anhängigen Hauptsacheverfahren später eine eventuelle gerichtliche Abklärung der Rechtmäßigkeit der Parkverbote zu erzielen.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Das BVerfG hat einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt (Az. 1 BvR 755/20).

Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zum Beschluss 1 BvR 755/20 vom 07.04.2020

I. Mit am 08.04.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden. Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 ) Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (Az. 1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (Az. 1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (Az. 1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (Az. 1 BvR 714/20).

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Außenwirtschaftsgesetz: Strengere Prüfung von Investitionen

Das Kabinett hat am 08.04.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen soll damit noch effektiver gemacht werden – der Prüfmaßstab wird verschärft, eine entscheidende Regelungslücke geschlossen.

Außenwirtschaftsgesetz: Strengere Prüfung von Investitionen

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.04.2020

Abflüsse von Informationen oder Technologie verhindern, die gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben können – das will die Bundesregierung mit einer Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes erreichen. Die Regelungen gelten für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Investoren von außerhalb der EU.

Das Kabinett hat am 08.04.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen soll damit noch effektiver gemacht werden – der Prüfmaßstab wird verschärft, eine entscheidende Regelungslücke geschlossen.

Unionsinteressen berücksichtigen

Konkret wird bei ausländischen Investitionen künftig das Prüfkriterium einer „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit angelegt – entsprechend der EU-Screening-Verordnung. Das Außenwirtschaftsgesetz geht bisher vom Prüfmaßstab der „tatsächlichen und schweren Gefährdung“ aus.

Bei der nationalen Investitionsprüfung können zudem künftig auch mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse berücksichtigt werden.

Mit der Novelle wird im Wesentlichen die 2019 in Kraft getretene EU-Screening-Verordnung umgesetzt, die erstmals auf europäischer Ebene Vorgaben zur Investitionsprüfung macht.

Erwerb während Prüfung „schwebend unwirksam“

Weiter wird jeder meldepflichtige Erwerb künftig „schwebend unwirksam“ sein, solange die Investitionsprüfung läuft. Die vergangenen Wochen haben gezeigt, dass die Versorgung der deutschen Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern wie Impfstoffen von einem einzigen Unternehmen abhängen kann. Abflüsse von Informationen oder Technologie, und damit ein rechtlicher oder faktischer Vollzug eines Erwerbs während der noch laufenden Prüfung, sollen verhindert werden. Bisher war dies nur im Rüstungssektor möglich. Eine Regelungs- und Verfolgungslücke wird damit geschlossen.

Außerdem wird das Außenwirtschaftsgesetz an die neunummerierte EU-Anti-Folter-Verordnung angepasst und in die bislang im Satellitendatensicherheitsgesetz geregelte Erwerbsprüfung in die Investitionsprüfung nach Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung integriert.

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Bundesamt für Justiz schafft wegen Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Bundesamt für Justiz schafft wegen Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen

BfJ, Pressemitteilung vom 08.04.2020

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

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OLG Dresden verurteilt Volkswagen AG erneut zu Schadenersatz

Ein weiteres Urteil ist im Rechtsstreit über die Kaufpreisrückforderung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem »VW-Abgasskandal« ergangen. Das OLG Dresden hat die VW AG verurteilt, anteiligen Schadenersatz an den klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen (Az. 9a U 2423/19).

OLG Dresden verurteilt Volkswagen AG erneut zu Schadenersatz

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zum Urteil 9a U 2423/19 vom 07.04.2020

Nach dem 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nun auch der weitere mit derartigen Verfahren befasste 9a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden mit Urteil vom 07.04.2020 die Volkswagen AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, anteiligen Schadenersatz an den klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Der Kläger kaufte am 13.08.2012 einen PKW VW Touran TDI. Er beansprucht die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.

Auch nach Ansicht des 9a. Zivilsenats steht dem Käufer ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG ihn durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB). Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware sei als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen worden sei. Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware sei auch ursächlich für den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen. Der Kläger durfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages darauf vertrauen, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte.

Den Schaden sieht der erkennende Senat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Der Kläger müsse sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen habe. Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.

Ein Anspruch auf Verzinsung des zurückzuzahlenden Kaufpreises schon ab dem Zeitpunkt dessen Zahlung an den Verkäufer nach § 849 BGB steht dem Kläger nicht zu.

Das Urteil kann mit der zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Hinweis zur Rechtslage:

Die Norm des § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) hat folgenden Wortlaut:

»Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.«

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Arbeitnehmer muss für zwei Flaschen Wein Schadensersatz in Höhe von 39.500 Euro zahlen

Ein Mitarbeiter, der aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Weinflaschen eines Kunden entwendet, muss seinem Arbeitgeber den Betrag ersetzen, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz zu beschaffen. So entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 401/18).

Arbeitnehmer muss für zwei Flaschen Wein Schadensersatz in Höhe von 39.500 Euro zahlen

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 01.04.2020 zum Urteil 1 Sa 401/18 vom 03.02.2020 (nrkr)

Ein Mitarbeiter, der aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Weinflaschen eines Kunden entwendet, muss seinem Arbeitgeber den Betrag ersetzen, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz zu beschaffen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 3. Februar 2020 – 1 Sa 401/18) ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Flensburg (Urteil vom 25. Oktober 2018 – 3 Ca 671/17) entschieden.

Die klagende Arbeitgeberin betreibt ein Hotel. Sie hat einem Kunden im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pomerol“, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Beklagte war bei der Arbeitgeberin als Direktionsassistent angestellt und entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, um sie einem Händler für 9.000 Euro pro Flasche zu verkaufen. Nachdem die Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2015 fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos. Der Kunde machte nun seinerseits gegenüber der Arbeitgeberin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche im Oktober 2015 geltend. Im November 2015 erwarb die Arbeitgeberin zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pomerol“, Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 Euro und übereignete sie dem Kunden.

Die Arbeitgeberin verlangte nun die geleisteten 39.500 Euro vom Beklagten zurück. Dieser hält den Kaufpreis von 39.500 Euro für überteuert. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Der Beklagte hat durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt. Deshalb kann sie vom Beklagten Schadensersatz verlangen, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Nach Einholung eines Gutachtens hielt das Landesarbeitsgericht diesem folgend den Preis von 39.500 Euro für angemessen. Der Schadensersatzanspruch war auch nicht verfallen, da die Arbeitgeberin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechnet sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Das Urteil ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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BRAK zu Systemrelevanz und Soforthilfen für die Anwaltschaft

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen in gleicher Weise als systemrelevant behandelt werden wie etwa Richter oder Beschäftigte in Behörden – dies fordert BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels. Aktuell könnten viele Kanzleien, die wegen der Corona-Krise Mandatsrückgänge zu verzeichnen haben, Antragsvoraussetzungen für Liquiditätshilfen oft nicht erfüllen, weil daraus erst zeitversetzt Liquiditätsengpässe resultieren.

BRAK zu Systemrelevanz und Soforthilfen für die Anwaltschaft

BRAK, Mitteilung vom 08.04.2020

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen in gleicher Weise als systemrelevant behandelt werden wie etwa Richter oder Beschäftigte in Behörden – dies hatte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel gefordert. Darin setzte er sich auch dafür ein, dass die Antragsvoraussetzungen für die Liquiditätshilfen von Bund und Ländern so angepasst werden, dass sie auch der Anwaltschaft effektiv zur Verfügung stehen. Denn aktuell können viele Kanzleien, die wegen der Corona-Krise nun Mandatsrückgänge zu verzeichnen haben, die Antragsvoraussetzungen oft nicht erfüllen, weil daraus erst zeitversetzt Liquiditätsengpässe resultieren.

Zur Situation der Anwaltschaft und zu den Hintergründen beider Forderungen hat Wessels mit der FAZ und dem Online-Magazin soldan insights ausführliche Interviews gegeben.

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