Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung: Nicht jeder Marktstand ist erlaubt

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus gestattet nur den Verkauf bestimmter lebensnotwendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen (Az. 14 L 35.20).

Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung: Nicht jeder Marktstand ist erlaubt

VG Berlin, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zum Beschluss 14 L 35.20 vom 03.04.2020

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 22. März 2020 (Verordnung) gestattet nur den Verkauf bestimmter lebensnotwendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen.

Nach der Verordnung dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes grundsätzlich nicht geöffnet werden. Davon ausgenommen sind u.a. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke sowie Wochenmärkte, wenn sie sich auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassene Sortimente beschränken. Der Antragsteller betreibt Markthandel, wobei sein Sortiment zu 70 % aus Keks-Ausstechformen, zu 25 % aus Spielwaren und zu 5 % aus Olivenölseife besteht. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verfügte deshalb ihm gegenüber ein Verkaufsverbot.

Nach Auffassung der 14. Kammer gehört das vom Antragsteller auf Wochenmärkten gehandelte Sortiment nicht zu den ausnahmsweise gestatteten Artikeln. Es handele sich dabei um ein Mischsortiment, das aus Waren bestehe, die in unterschiedlichen Fach- bzw. Einzelhandelsgeschäften verkauft würden. Bei Mischsortimenten sei auf den Schwerpunkt des Angebots abzustellen. Die Verkaufsstelle dürfe nur dann geöffnet bleiben, wenn ihr Sortiment zu über 50 % aus Waren bestehe, die in den von der Ausnahmevorschrift der Verordnung erfassten Fachgeschäften verkauft werden dürften. Das sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um gestatteten Handwerkerbedarf, denn sein Angebot richte sich offensichtlich nicht an Angehörige des Bäckerhandwerks, sondern an die allgemeine Bevölkerung. Überdies seien die Ausnahmen von den Verboten der Verordnung wegen deren überragend wichtiger Zielsetzung eng auszulegen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Individualverfassungsbeschwerden gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung erfolglos

Der VerfGH Nordrhein-Westfalen hat zwei Verfassungsbeschwerden von Bürgern gegen die sog. Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen (Az. 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2).

Individualverfassungsbeschwerden gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung erfolglos

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zu den Beschlüssen 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2 vom 06.04.2020

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 06.04.2020 zwei Verfassungsbeschwerden von Bürgern gegen die sogenannte Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer wandten sich in den beiden Verfahren gegen die vom Gesundheitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Verordnung vom 22. März 2020, mit der weitreichende Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingeführt wurden. Die Beschwerden richteten sich insbesondere gegen §§ 11 und 12 der Coronaschutzverordnung, die Regelungen für Versammlungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum enthalten.

Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht – wie es grundsätzlich erforderlich sei – den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. Im Hinblick auf die Coronaschutzverordnung könne die Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. In diesem Verfahren werde den Bürgerinnen und Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnaher und effektiver Rechtsschutz gewährt. Zwar könne der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden auch ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden. Dies sei trotz der allgemeinen Bedeutung der Beschwerden aber nicht angezeigt, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte durch das Oberverwaltungsgericht sachgerecht sei.

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Kommission erweitert Rahmen für staatliche Beihilfen, um Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern

Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in der Coronavirus-Krise. So können die Mitgliedstaaten u. a. nun bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen.

Kommission erweitert Rahmen für staatliche Beihilfen, um Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.04.2020

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in der Coronavirus-Krise bei der beschleunigten Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte, beim Schutz von Arbeitsplätzen und Wirtschaft. Sie ändert dafür den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen und erweitert diesen um fünf Arten von Beihilfemaßnahmen. Zudem werden bestehende Formen der Unterstützung erweitert, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können. So können die Mitgliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen.Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu am 03.04.2020: „Die Änderung des Befristeten Rahmens wird die Mitgliedstaaten noch besser in die Lage versetzen, Unternehmen zu unterstützen, die dringend benötigte Produkte zur Bekämpfung des Coronavirus entwickeln und herstellen, wie Impfstoffe, Arzneimittel, medizinische Geräte, Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung. Wir müssen dabei koordiniert vorgehen.

Deshalb kann zusätzliche Unterstützung für Vorhaben, die die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und für die zeitnahe Bereitstellung von Produkten gewährt werden. Wir haben den Befristeten Rahmen auch erweitert, damit die Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten erhalten, Liquiditätsengpässe bei Unternehmen zu verringern und Arbeitsplätze in den von dieser Krise besonders hart getroffenen Branchen und Regionen zu retten.“

Am 19. März hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Coronavirus-Ausbruchs angenommen. In dem Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

Mit der Änderung wird der Befristete Rahmen um weitere fünf Arten von Beihilfemaßnahmen erweitert:

1. Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE) im Zusammenhang mit dem Coronavirus:

Zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise können die Mitgliedstaaten Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für FuE gewähren, die der Bekämpfung des Coronavirus und anderer Viren dienen. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Aufschlag gewährt werden.

2. Unterstützung für den Auf- und Ausbau von Erprobungseinrichtungen:

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die den Auf- oder Ausbau von Infrastrukturen ermöglichen, die benötigt werden, um Produkte, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs gebraucht werden, bis zur ersten gewerblichen Nutzung zu entwickeln und zu erproben.

Hierzu gehören Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Behandlungen, Medizinprodukte und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten und Schutzkleidung sowie Diagnoseausrüstung), Desinfektionsmittel sowie Instrumente für die Datenerfassung und -verarbeitung, die für die Bekämpfung der Ausbreitung des Virus von Nutzen sind.

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

3. Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind:

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die die rasche Herstellung von (unter Ziffer ii aufgeführten) Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus ermöglichen.

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

4. Gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge:

Um durch die Coronavirus-Krise verursachte Liquiditätsengpässe bei Unternehmen weiter zu verringern und Arbeitsplätze zu erhalten, können die Mitgliedstaaten in den Branchen und Regionen oder für die Arten von Unternehmen, die von dem Ausbruch am härtesten getroffen sind, die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gezielt stunden.

5. Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer:

Um die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Arbeitnehmer begrenzen zu helfen, können die Mitgliedstaaten einen Beitrag zu den Lohnkosten der Unternehmen in den Branchen oder Regionen leisten, die am stärksten unter dem Ausbruch des Coronavirus zu leiden haben und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

Mit der Änderung des Befristeten Rahmens werden auch die bestehenden Formen der Unterstützung erweitert, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen.

Dies kann auch mit sogenannten De-minimis-Beihilfen (um die Beihilfe pro Unternehmen auf bis zu 1 Mio. Euro zu erhöhen) und mit anderen Arten von Beihilfen kombiniert werden. Besonders nützlich dürfte es sein, den dringenden Liquiditätsbedarf kleiner und mittlerer Unternehmen sehr rasch zu decken. Der geänderte Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Außerdem prüft die Kommission kontinuierlich, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um das Instrumentarium der Mitgliedstaaten zur Stützung ihrer Wirtschaft in diesen schwierigen Zeiten zu ergänzen und Unternehmen dabei zu helfen, nach der Krise wieder kräftig in Schwung zu kommen, unter anderem durch eine weitere Änderung des Befristeten Rahmens.

In diesem Zusammenhang prüft die Kommission auch die bestehenden staatlichen Vorschriften, um die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Coronavirus-Ausbruchs zu überprüfen.

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SGB II-Ausschluss von EU-Ausländern bei Minijob

Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, begründen keinen Arbeitnehmerstatus. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 1608/18).

SGB II-Ausschluss von EU-Ausländern bei Minijob

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zum Urteil L 19 AS 1608/18 vom 05.12.2019

Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, begründen keinen Arbeitnehmerstatus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 05.12.2019 entschieden (Az. L 19 AS 1608/18).

Bei den Klägern handelt es sich um eine 2013 eingereiste bulgarische Staatsangehörige und ihre beiden minderjährigen Kinder. Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II ab März 2017 lehnte das beklagte Jobcenter Köln ab. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.

Das LSG hat die Berufung nun zurückgewiesen: Die Kläger seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) und b) SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Sie verfügten über kein Aufenthaltsrecht bzw. ergebe sich ein solches allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Nach der Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen sei festzustellen, dass die Beschäftigung der Klägerin zu 1) als Verkäuferin vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2015 keine Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. Art. 45 AEUV begründet habe. Diese Tätigkeit sei als völlig untergeordnet und unwesentlich einzustufen. Zwar liege eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und ein schriftlicher Arbeitsvertrag über einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 250,00 Euro vor, wobei schon augenfällig sei, dass die vereinbarte Arbeitszeit von ca. acht Stunden wöchentlich von der Angabe des Zeugen im Termin über eine Arbeitszeit von 15 Stunden monatlich abweiche. Aus der Aussage folge allerdings, dass er die Klägerin zu 1) nur vergönnungsweise beschäftigt und es sich damit nicht um eine echte und tatsächliche Tätigkeit gehandelt habe. Sie sei unzuverlässig gewesen und unregelmäßig zur Arbeit erschienen. Von der nach einem Monat beabsichtigten Kündigung habe er nur auf ihr Bitten um Hilfe aus Mitleid abgesehen.

Im Übrigen scheide auch ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht aus. Die durch eine Erwerbstätigkeit erworbene Arbeitnehmereigenschaft wirke bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung nur während der Dauer von sechs Monaten fort und vermittele nur solange – hier höchstens bis zum 28.08.2015 – ein Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU).

Die Kläger haben beim BSG Revision eingelegt (Az. B 14 AS 25/20 R).

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EU-Kommission genehmigt Verlängerung der deutschen Regelung für zinsvergünstigte Darlehen

Die EU-Kommission hat eine weitere von Deutschland angemeldete Beihilferegelung genehmigt, mit der sie bereits am 22. März 2020 angenommene Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft nach Ausbruch des Coronavirus ausweitet. Insbesondere ermöglicht die Erweiterung die Gewährung von Fördermitteln durch andere regionale Behörden und Förderbanken, die nicht unter die bestehenden Maßnahmen fallen.

EU-Kommission genehmigt Verlängerung der deutschen Regelung für zinsvergünstigte Darlehen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2020

Die Europäische Kommission hat eine weitere von Deutschland angemeldete Beihilferegelung genehmigt, mit der sie bereits am 22. März 2020 angenommene Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft nach Ausbruch des Coronavirus ausweitet. Insbesondere ermöglicht die Erweiterung die Gewährung von Fördermitteln durch andere regionale Behörden und Förderbanken, die nicht unter die bestehenden Maßnahmen fallen. Grundlage für die Genehmigung war der am 19. März 2020 von der Kommission erlassene Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs des Coronavirus können nur bewältigt werden, wenn die Unternehmen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihren Investitionsbedarf zu decken und ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Heute haben wir eine Verlängerung der deutschen Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen genehmigt. Mit dieser Regelung können auch andere öffentliche Einrichtungen die deutsche Wirtschaft unterstützen und Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergänzen. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, um zu gewährleisten, dass so schnell und so wirksam wie möglich nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Nach der Annahme der Deutschen Maßnahmen für zinsvergünstige Darlehen vom 22. März 2020 hat Deutschland bei der Kommission eine weitere Unterstützungsmaßnahme gemäß dem Befristeten Rahmen angemeldet, die von den deutschen Bundes- und Landesbehörden sowie von Förderbanken durchgeführt werden soll.

Ähnlich wie im Falle der ersten Regelung für zinsvergünstigte Darlehen steht diese neue Regelung ebenfalls allen Unternehmen der Realwirtschaft offen. Während die erste Regelung so konzipiert war, dass subventionierte Darlehen nur von der deutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) gewährt werden konnten, dürfen nach der neuen Regelung nun auch andere Regionalbehörden und Förderbanken in derselben Weise tätig werden. Die neue Regelung ermöglicht günstige Konditionen für Darlehensgarantien zur Deckung des unmittelbaren Betriebskapital- und Investitionsmittelbedarfs.

Mit der Maßnahme soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre Tätigkeiten in dieser schwierigen Lage aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs fortzuführen.

Die Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen werden durch eine dritte von der Kommission am 24. März 2020 angenommene Regelung ergänzt, nach der Darlehensbürgschaften gewährt werden können.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Maßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. So muss i) der einer Garantie zugrundeliegende Darlehensbetrag pro Unternehmen im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, dürfen ii) Garantien nur bis Ende dieses Jahres und iii) mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden und wird iv) der Regelung zufolge ein Mechanismus eingeführt, der sicherstellt, dass Geschäftsbanken den Vorteil von Zinsvergünstigungen an bedürftige Unternehmen weitergeben.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat sie die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

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Kein unverhältnismäßiger Eingriff der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in anwaltliche Berufsfreiheit

Ein Berliner Rechtsanwalt ist vor dem VG Berlin mit seinem Versuch gescheitert, Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorläufig für rechtswidrig erklären zu lassen (Az. 14 L 31.20).

Kein unverhältnismäßiger Eingriff der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in anwaltliche Berufsfreiheit

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.04.2020 zum Beschluss 14 L 31.20 vom 02.04.2020

Ein Berliner Rechtsanwalt ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Versuch gescheitert, Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorläufig für rechtswidrig erklären zu lassen.Nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 gilt stadtweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon Ausnahmen vorgesehen. So sieht § 14 Abs. 3 Buchst. n ausdrücklich u. a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als zulässig vor. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Regelungen griffen unverhältnismäßig in seine Berufsausübungsfreiheit ein. Den Rechtssuchenden werde es in erheblichem Maß erschwert, bei ihm um Rechtsrat nachzusuchen. Dadurch werde das Recht, sich in Verfahren eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, unzulässig eingeschränkt, zumal die rechtssuchende Person ihre Gründe im Fall einer Polizeikontrolle glaubhaft machen und damit offenlegen müsse.

Die 14. Kammer wies den Eilantrag zurück. Dem Antragsteller drohten ohne die beantragte gerichtliche Feststellung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Seine potentiellen Mandanten müssten bei einer allenfalls im Einzelfall erfolgenden Kontrolle im Wesentlich nur Ort und Zeit eines etwaigen Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft machen; dies stelle schon keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe dar. Im Übrigen sei die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts des mit der – zeitlich ohnehin eng befristeten – Verordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte komme entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trage es bei, wenn nur dringend erforderliche persönliche Termine bei Rechtsanwältinnen und -anwälten wahrgenommen werden dürften.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

OVG Schleswig-Holstein hat in zwei Beschwerdeverfahren das Anreiseverbot zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt und sich zugleich zu den diesbezüglichen Ausnahmeregelungen geäußert (Az. 3 MB 8/20 und 3 MB 11/20).

Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.04.2020 zu den Beschlüssen 3 MB 8/20 und 3 MB 11/20 vom 02.04.2020

Mit Beschlüssen vom 02.04.2020 hat nunmehr auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht als zweite Instanz in zwei Beschwerdeverfahren das durch den Kreis Nordfriesland verfügte Anreiseverbot zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt und sich zugleich zu den diesbezüglichen Ausnahmeregelungen geäußert. Der zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts entnimmt den geltenden Regelungen, dass vorerst jede Art vermeidbarer Anreisen zu unterbleiben habe.

Im Verfahren 3 MB 8/20 führt der zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung aus, dass das Anreiseverbot aus der Allgemeinverfügung des Kreises rechtmäßig sei. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sei der Kreis gehalten, der Verbreitung des Virus entgegenzuwirken und die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Beanstandungsfrei berufe sich der Kreis darauf, dass das Virus vermutlich gerade durch auswärtige Personen verbreitet werde, die erst im Skiurlaub gewesen seien und danach in ihre Ferienwohnung reisten. Auf diese Weise kämen Personen miteinander in Kontakt, die sonst keinen Kontakt hätten. Allein im Kreis Nordfriesland gebe es mehrere Tausend Ferienwohnungen. Der Senat habe deshalb keinen Zweifel, dass die untersagte Anreise ein verhältnismäßiges Mittel darstelle, um die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen und die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen. Es dürfe nicht so weit kommen, dass das medizinische Personal darüber entscheiden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden. Das Interesse der Antragsteller an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Nebenwohnung müsse hinter diesem überragenden öffentlichen Interesse zurückstehen, zumal es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handele und bei schwerwiegenden Gründen Ausnahmen möglich seien. Schließlich sei der der Verfügung zugrundeliegende § 28 des Infektionsschutzgesetzes zum 28. März 2020 geändert worden und ermächtige nunmehr auch zu Eingriffen in das Grundrecht auf Freizügigkeit.

Im Verfahren 3 MB 11/20 begehrten die Antragsteller die gerichtliche Feststellung, dass für die von ihnen geplante Anreise zu ihrer Nebenwohnung im Kreisgebiet ein Ausnahmetatbestand gegeben sei. Es sei kein Aufenthalt zu touristischen Zwecken geplant, vielmehr solle von dort aus im „Homeoffice“ gearbeitet werden.

Eine Ausnahmemöglichkeit vermochten weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht dafür anzuerkennen. Die Allgemeinverfügung des Kreises bestimme unter Bezugnahme auf die „SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung“ der Landesregierung ausdrücklich, dass nicht nur Reisen aus touristischem Anlass, sondern auch zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Inanspruchnahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen untersagt seien. Ausgenommen vom Verbot sei die Nutzung einer Nebenwohnung nur aus zwingenden Gründen, etwa aus zwingenden gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. Dergleichen gelte für die Antragsteller nicht. Es sei nicht erkennbar, warum es für sie unerlässlich sein solle, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ihren Nebenwohnsitz aufzusuchen. Es sei zwar verständlich, dass sie die im Vergleich mit ihrer Hauptwohnung geräumigere und mit einem Grundstück versehene Zweitwohnung zum Aufenthalt für sich und ihre Kinder nutzen wollten, doch vermöge dies keinen „zwingenden Grund“ oder einen vergleichbar schwerwiegenden Grund im Sinne der Allgemeinverfügung zu begründen.

Die Beschlüsse (Az. 3 MB 8/20 und 3 MB 11/20) sind unanfechtbar.

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Gewährung zinsgünstiger Darlehen jetzt in noch größerem Umfang möglich

Die EU-Kommission hat die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Die Regelung ermöglicht es jetzt, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bereits für die Förderbank KfW gelten. Darauf weist das BMWi hin.

Gewährung zinsgünstiger Darlehen jetzt in noch größerem Umfang möglich

BMWi, Pressemitteilung vom 03.04.2020

Die Europäische Kommission hat am 02.04.2020 die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Die Regelung ermöglicht es jetzt, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bereits für die Förderbank KfW gelten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Ich freue mich sehr, dass die Europäische Kommission sehr schnell nun auch die bundesweite Regelung für zinsgünstige Darlehen genehmigt hat, sodass auch Landesförderinstitute günstigere Kreditkonditionen gewähren können. Neben dem KfW-Sonderprogramm 2020 ist das ein weiterer wichtiger Baustein, um den Unternehmen einen schnellen Zugang zu mehr Liquidität zu ermöglichen. Jetzt können auch die Bundesländer flächendeckend Kreditprogramme aufsetzen, die die guten Förderkonditionen des bereits genehmigten KfW-Sonderprogramms anwenden und so Unternehmen schnell und zinsgünstig zu mehr Liquidität verhelfen.“

Das KfW-Sonderprogramm 2020 ist am 23. März 2020 an den Start gegangen. In seinem Rahmen wurden bereits 2.432 Kreditanträge mit einem Volumen von rund 9,8 Milliarden Euro gestellt. Das Sonderprogramm steht sowohl kleinen und mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Millionen Euro schaffen Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19. März 2020 in Kraft getreten ist.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

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Eilantrag gegen Schließung eines Hundesalons zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus nunmehr erfolgreich

Das VG Minden hatte mit Beschluss vom 31.03.2020 den Eilantrag einer Hundesalonbetreiberin gegen die Anordnung der Einstellung des Betriebes abgelehnt. Diesen Beschluss hat das Gericht nun zu Gunsten der Antragstellerin abgeändert (Az. 7 L 272/20).

Eilantrag gegen Schließung eines Hundesalons zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus nunmehr erfolgreich

VG Minden, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zum Beschluss 7 L 272/20 vom 02.04.2020

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hatte mit Beschluss vom 31. März 2020 den Eilantrag einer Hundesalonbetreiberin im Kreis Lippe gegen die Anordnung der Einstellung des Betriebes abgelehnt. Diesen Beschluss hat die 7. Kammer mit Beschluss vom 02.04.2020 zu Gunsten der Antragstellerin abgeändert.

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon, dessen Betriebsabläufe sie aufgrund der Corona-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs umstrukturierte. Kunden durften den Geschäftsraum nicht mehr betreten. Die Hunde wurden von den Hundehaltern an der Eingangstür zum Salon an die Antragstellerin übergeben. So sollte der unmittelbare Kontakt der Salonmitarbeiter zu Kunden vermieden werden. Auch ein Anbinden der Hunde vor dem Geschäftsraum ohne jeden Kundenkontakt hielt die Antragstellerin für denkbar. Am 24. März 2020 gab ihr die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behörde auf, den Betrieb des Hundesalons als kontaktreduzierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vollumfänglich einzustellen.

Die 7. Kammer lehnte den dagegen erhobenen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem nunmehr abgeänderten Beschluss vom 31. März 2020 ab. Dazu führte sie aus, die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung stehe nicht im Widerspruch zu der von der Landesregierung NRW am 22. März 2020 erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (sog. Corona-Schutz-Verordnung). Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung spreche aber Vieles dafür, dass das Handeln der Behörde als Einzelmaßnahme auf § 28 des IfSG gestützt werden könne. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren komme dem Gesundheitsschutz eine die Geschäftsinteressen der Antragstellerin überwiegende Bedeutung zu.

Nach Ergehen der Beschlussfassung vom 31. März 2020 erhielt die 7. Kammer Kenntnis von der Erklärung der Antragsgegnerin, wonach diese am 24. März 2020 gegenüber der Antragstellerin überhaupt keine Schließungsanordnung habe treffen wollen. Sie habe lediglich auf die Bestimmungen der Corona-Schutz-Verordnung hinweisen wollen.

Dies nahm die 7. Kammer zum Anlass für die Abänderung ihres Beschlusses vom 31. März 2020. Unter Berücksichtigung des Zustandekommens der Schließungsanordnung überwiege nunmehr das Interesse der Antragstellerin. Auch nach der Neufassung der Corona-Schutz-Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 sei der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht generell untersagt. Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin sei nicht zu folgen. An einer Untersagung des Geschäftsbetriebs als Einzelmaßnahme sei die Antragsgegnerin zwar nicht von vornherein gehindert. Die seit der Neufassung der Verordnung vom 30. März 2020 in § 13 Satz 2 Corona-Schutz-Verordnung NRW vorgenommene Begrenzung auf die Zulässigkeit von Einzelmaßnahmen nur noch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang und sei von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Antragsgegnerin habe eine solche auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Schließungsanordnung mangels Ermessensausübung aber jedenfalls nicht rechtmäßig verfügt.

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Ablehnung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Ein Zeitraum von mehr als 26 Jahren ohne Fahrpraxis rechtfertigt die Annahme, dass der Betreffende nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, AM und L im Straßenverkehr verfügt. So entschied das VG Trier (Az. 1 K 2868/19).

Ablehnung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

VG Trier, Pressemitteilung vom 03.04.2020 zum Urteil 1 K 2868/19 vom 10.03.2020

Ein Zeitraum von mehr als 26 Jahren ohne Fahrpraxis rechtfertigt die Annahme, dass der Betreffende nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, AM und L im Straßenverkehr verfügt. Dies hat die 1. Kammer des Gerichts mit Urteil vom 10. März 2020 entschieden.

Der Kläger begehrte die Verpflichtung des Landkreises Bernkastel-Wittlich zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der vorstehend genannten Klassen. Eine im Jahr 1990 erstmals erteilte Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 war ihm im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Am 26. Juli 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, um zu klären, ob der Kläger trotz des Vorliegens von Hinweisen auf den Missbrauch von Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen, die sich im Rahmen der behördlichen Ermittlungen ergeben hätten, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Der Kläger weigerte sich jedoch, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, weshalb sein Antrag mit Bescheid vom 20. November 2018 abgelehnt wurde.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg, denn die Richter der 1. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach den maßgeblichen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe. Vielmehr wäre vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, weil berechtigte Zweifel daran bestünden, dass der Kläger die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das sichere Führen von Fahrzeugen der beantragten Klassen besitze. Seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993 fehle es ihm über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren an einer Fahrpraxis. Hinzu komme, dass sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe. Dies werde auch nicht dadurch kompensiert, dass der Kläger seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnehme, da es ausschließlich auf die erlaubnispflichtige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ankomme und ein erlaubnisfreies Mofa im Vergleich zum erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich sei. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch deshalb nicht bestehe, weil es dem Kläger an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung habe der Beklagte auf seine Nichteignung schließen dürfen, da er sich geweigert habe, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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