Keine Gewöhnung an die „neuen Zähne“ – fehlerhafte Zahnbehandlung

Das OLG Köln hat in einem Arzthaftungsprozess die beklagte Zahnärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, weil eine fehlerhafte Zahnbehandlung zu einer cranio-mandibulären Dysfunktion (CMD) führte (Az. 5 U 64/16).

Keine Gewöhnung an die „neuen Zähne“ – fehlerhafte Zahnbehandlung

Fehlerhafte Zahnbehandlung führte zu cranio-mandibulärer Dysfunktion (CMD)

OLG Köln, Pressemitteilung vom 29.04.2020 zum Urteil 5 U 64/16 vom 08.04.2020

In einem Arzthaftungsprozess hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die beklagte Zahnärztin aus dem Kölner Umland zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro verurteilt. Die Beklagte muss außerdem die Kosten für die notwendige Anschlussbehandlung erstatten.

Die Klägerin ließ sich von der Beklagten in zwei Behandlungsabschnitten ihre etwa 20 Jahre alte zahnärztliche Versorgung erneuern. Ob es während der Behandlung bereits ausdrückliche Hinweise auf eine cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD) gab, ist zwischen den Parteien streitig. Auf einer Karteikarte der Zahnarztpraxis gab es jedenfalls einen auf das Ende der Behandlung datierten Eintrag „Rezept CMD“.

Die Klägerin macht geltend, dass sie durch die Behandlung einen schiefen Biss bekommen und eine erhebliche akute CMD entwickelt habe. Sie habe bereits während der Behandlung erste Beschwerden entwickelt. Als sie die Beklagte auf den verschlechterten Gesundheitszustand angesprochen habe, habe diese ihr erklärt, sie müsse sich erst einmal „an die neuen Zähne gewöhnen“. Tatsächlich habe die Klägerin wegen der CMD-Erkrankung jahrelang und bis zuletzt unter erheblichen Muskelverspannungen gelitten. Sie habe ständig Schmerzen (Kopf, Ohren, Nacken, Rücken, Kiefergelenke, Gesicht) gehabt und sei in Beruf wie Privatleben stark beeinträchtigt gewesen.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich ausführlich sachverständig beraten lassen und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro sowie den Ersatz der weiteren Behandlungskosten zugesprochen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen fachzahnärztliche Behandlungsstandard verstoßen und eine akute und schwerwiegende CMD bei der Klägerin verursacht habe. Die Beklagte habe den Biss der Klägerin zu niedrig eingestellt. Dadurch seien eine Überlastung der Muskulatur und in der Folge Verspannungen zumindest mitverursacht worden. Die Beklagte hätte die Problematik jedenfalls gegen Ende der Behandlung erkennen müssen. Sie hätte die Klägerin vor der endgültigen Eingliederung der neuen Versorgung im zweiten Behandlungsabschnitt auf Anzeichen einer beginnenden CMD untersuchen müssen. Mindestens ein CMD-Schnelltest sei zwingend erforderlich gewesen. Der Quicktest sei schon lange etabliert, die Problematik Bestandteil des Staatsexamens und damit allgemeiner Standard.

Wegen dieser Anzeichen kam es nicht darauf an, ob sich die Klägerin schon gegen Ende der Behandlung hilfesuchend an die Beklagte gewandt hat. Der Senat ging allerdings auch hiervon aus. Die Eintragung „Rezept CMD“ auf der Karteikarte sei ein klares Indiz dafür, dass der Beklagten die CMD-Problematik der Klägerin zeitnah bekannt gewesen sei. Die Beklagte hatte vorgetragen, der Eintrag müsse ein Racheakt einer entlassenen Mitarbeiterin sein. Diese müsse heimlich in die Praxis eingedrungen sein und die Eintragung bewusst falsch und in Schädigungsabsicht vorgenommen haben. Das sah der Senat als unglaubwürdig an.

Neben dem Schmerzensgeld von 10.000 Euro hat der Senat der Klägerin den Ersatz der Kosten zugesprochen, die durch die Nachbehandlungen entstanden sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Hilfsprogramm für freie Orchester und Ensembles

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt ab sofort bis zu 5,4 Millionen Euro Soforthilfe für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm zielt darauf ab, künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie zu ermöglichen.

Hilfsprogramm für freie Orchester und Ensembles

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Für freie Orchester und Ensembles sind Auftritte oft die wichtigste Einnahmequelle. Da diese Erlöse wegen der Corona-Krise fast vollständig entfallen, sind sie in ihrer Existenz aktuell besonders gefährdet. Die Staatsministerin für Kultur und Medien hat deshalb das Orchester-Förderprogramm an die aktuellen Herausforderungen angepasst.

Um künstlerisches Arbeiten auch während der Corona-Krise zu ermöglichen, hat Kulturstaatsministerin Monika Grütters ein einmaliges Hilfsprogramm aufgelegt. Bis zu 5,4 Millionen Euro stehen in diesem Rahmen an Soforthilfen für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung.

Das Programm zielt darauf, die besondere künstlerische Qualität des jeweiligen Ensembles oder Orchesters zu erhalten. Orchester und Ensembles sollen darin unterstützt werden, kreative Potenziale der Musikerinnen und Musiker für die Konzeption und Vorbereitung neuer Projekte oder für die Entwicklung anderer Formen der Vermittlung und Präsentation zu nutzen. Das gilt auch für solche Formate, die in Reaktion auf die Corona-Pandemie entwickelt werden.

Antragsteller können bis zu 200.000 Euro erhalten. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Projekte im Inland realisiert und die Orchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.

Die Mittel dafür stammen aus dem Förderprogramm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“. Sie wurden einmalig für das Corona-Hilfsprogramm umgewidmet. Das Programm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland.

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Bund ermöglicht Ausfallhonorare in der Corona-Krise

Kulturstaatsministerin Monika Grütters ermöglicht es ab sofort Kulturinstitutionen, Honorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Diese können nun Ausfallhonorare von bis zu 60 Prozent der eigentlichen Gage zahlen.

Bund ermöglicht Ausfallhonorare in der Corona-Krise

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Kulturstaatsministerin Monika Grütters ermöglicht es ab sofort Kulturinstitutionen, Honorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Diese können nun Ausfallhonorare von bis zu 60 Prozent der eigentlichen Gage zahlen.

Kulturstaatsministerin Grütters: „Viele Künstlerinnen und Künstler hatten durch Honorare ein regelmäßiges Einkommen, das jetzt weggebrochen ist. Dadurch hat sich eine teilweise existenzielle Notlage ergeben. Mir ist es ein Herzensanliegen, dass wir hier helfen und dafür alle Möglichkeiten ausschöpfen. Deshalb danke ich dem Bundesfinanzminister für seine Unterstützung für die nun gefundene Lösung. Jetzt ist es wichtig, dass alle Bundesländer ähnlich verfahren und es den von ihnen geförderten Kulturinstitutionen ebenfalls ermöglichen, Ausfallhonorare zu zahlen. Im Interesse der Künstlerinnen und Künstler brauchen wir eine möglichst einheitliche Regelung bei Bund, Ländern und Kommunen.“

Die Regelung sieht vor, dass ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstlerinnen und Künstler auch dann vergütet werden können, wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde. Wenn für die Veranstaltung eine Gage unter 1.000 Euro vorgesehen war, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 Prozent des Nettoentgelts zuwendungsrechtlich anerkannt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können die Künstlerinnen und Künstler maximal 40 Prozent des Nettoentgelts erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.

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Reformierung des Wohneigentumsgesetzes

Den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur grundlegenden Reformierung des Wohneigentumsgesetzes hat die Bundesregierung vorgelegt (19/18791) Schwerpunkte sind dem Entwurf zufolge der grundsätzliche Anspruch sowohl von Wohnungseigentümern als auch Mietern auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten.

Reformierung des Wohneigentumsgesetzes

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020

Den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur grundlegenden Reformierung des Wohneigentumsgesetzes (WEG) hat die Bundesregierung vorgelegt ( 19/18791 ) Schwerpunkte sind dem Entwurf zufolge der grundsätzliche Anspruch sowohl von Wohnungseigentümern als auch Mietern auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten. Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage soll vereinfacht werden, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Die Rechte von Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern sollen erweitert werden, insbesondere indem das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen im Gesetz festgeschrieben und ein jährlicher Vermögensbericht des Verwalters eingeführt wird, der über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft gibt. Weitere Schwerpunkte betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

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Finanzanlagen: Aufsicht soll vereinheitlicht werden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (19/18794) eingebracht.

Finanzanlagen: Aufsicht soll vereinheitlicht werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sollen künftig zentral von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden. Die bisherige zersplitterte Aufsichtsstruktur mit Industrie- und Handelskammern sowie Gewerbeämtern werde der zunehmenden Komplexität des Aufsichtsrechts und den Anforderungen an eine auf diesem Gebiet spezialisierte und wirksame Aufsicht sowie auch den Anforderungen des Anlegerschutzes nicht gerecht, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( 19/18794 ).

Dem Entwurf zufolge sollen die bisherigen Regelungen in der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung weitgehend in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen werden. Zu den Kosten der Umstellung heißt es, es werde Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Millionen sowie ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 36,4 Millionen Euro jährlich entstehen. Die betroffenen Unternehmen würden durch die Pflicht zur Zahlung einer Umlage sowie von Gebühren und Kosten an die Bundesanstalt mit insgesamt rund 36,4 Millionen Euro jährlich belastet. Die einmaligen Kosten in Höhe von rund 5,2 Millionen müssten ebenfalls von den zu Beaufsichtigenden getragen werden. Andererseits komme es bei den betroffenen Unternehmen zu Entlastungen durch den Wegfall bisheriger Aufsichtskosten, sodass es nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung kommen wird.

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Haftungsrecht im Luftverkehr

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vorgelegt (19/18790). Damit sollen die Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen der nationalen Luftverkehrshaftung angepasst werden.

Haftungsrecht im Luftverkehr

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vorgelegt ( 19/18790 ). Damit sollen die Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen der nationalen Luftverkehrshaftung angepasst werden. Sie werden laut Entwurf den geänderten Haftungshöchstbeträgen nach dem Montrealer Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 angeglichen. Ebenfalls angepasst werden soll die Gebührenstruktur der „Schlichtungsstelle Luftverkehr“ beim Bundesamt für Justiz. Damit soll unter anderem Rechtssicherheit bei der gebührenrechtlichen Behandlung von Fällen geschaffen werden, in denen die Schlichtungsstelle ein Verfahren in derselben Angelegenheit für mehrere Beteiligte führt.

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Kommission will Regeln für Banken ändern, um Kreditvergabe zu erleichtern

Damit Banken in der Corona-Krise den Geldhahn nicht zudrehen und Haushalte und Unternehmen die benötigten Finanzmittel erhalten, schöpft die EU-Kommission den Spielraum der EU-Bankenregeln voll aus und hat dazu gezielte gesetzliche Änderungen vorgeschlagen.

Kommission will Regeln für Banken ändern, um Kreditvergabe zu erleichtern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2020

Damit Banken in der Corona-Krise den Geldhahn nicht zudrehen und Haushalte und Unternehmen die benötigten Finanzmittel erhalten, schöpft die Europäische Kommission den Spielraum der EU-Bankenregeln voll aus und hat dazu am 28.04.2020 gezielte gesetzliche Änderungen vorgeschlagen. Wie von internationalen Bankenaufsehern vorgeschlagen, soll der Zeitplan für die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards auf das Kapital der Banken gestreckt werden. Garantien, die während der Krise gewährt werden, werden günstiger behandelt. Banken wiederum sind aufgerufen, mit Dividenden und Boni sehr sparsam zu sein.

Die nach der Finanzkrise geschaffenen Regeln haben dafür gesorgt, dass die Banken in der EU heute widerstandsfähiger und besser für wirtschaftliche Schocks gewappnet sind. Die Mitteilung erinnert daran, dass die EU-Vorschriften Banken und Aufsichtsbehörden die Möglichkeit geben, in wirtschaftlichen Krisen flexibel und zugleich verantwortungsvoll zu handeln, um Haushalte und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen. Die am 28.04.2020 vorgeschlagene Verordnung enthält auch einige gezielte Änderungen, die die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe und zum Ausgleich coronabedingter Verluste maximieren sollen, ohne deren Widerstandsfähigkeit zu beeinträchtigen.

Gemeinsam mit dem europäischen Finanzsektor wird die Kommission der Frage nachgehen, wie bei der weiteren Unterstützung von Haushalten und Unternehmen am besten verfahren werden sollte. Die EU muss koordiniert auf diese Krise reagieren, um einen Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Maßnahmen zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Gezielte Änderungen an den Bankenvorschriften

Um die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe und zum Ausgleich coronabedingter Verluste zu maximieren, hat die Kommission am 28.04.2020 einige gezielte „Sofort“-Änderungen an den Bankaufsichtsvorschriften der EU (der Eigenkapitalverordnung) vorgeschlagen. Es handelt sich um außergewöhnliche temporäre Maßnahmen, mit denen die unmittelbaren Folgen der Corona-Krise abgemildert werden sollen.

Hierzu zählen die Anpassung des Zeitplans für die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards auf das Kapital der Banken, eine günstigere Behandlung von Garantien, die während der Krise gewährt werden, die Verschiebung des Anwendungsbeginns des Puffers bei der Verschuldungsquote und die Änderung der Art und Weise, wie bestimmte Risikopositionen von der Berechnung der Verschuldungsquote ausgenommen werden.

Darüber hinaus will die Kommission mehrere bereits vereinbarte Maßnahmen vorziehen, mit denen Banken ein Anreiz zur Finanzierung von Arbeitnehmern, KMU und Infrastrukturprojekten gegeben werden soll.

Erläuternde Mitteilung

Die Mitteilung vom 28.04.2020 untermauert die jüngsten Verlautbarungen beispielsweise des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Zentralbank, die sich für eine flexible Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften ausgesprochen hatten. Die Kommission ermutigt Banken und Aufsichtsbehörden, die Flexibilität des Bilanzierungs- und Aufsichtsrahmens der EU zu nutzen. So wird in der Mitteilung beispielsweise darauf hingewiesen, dass die EU-Vorschriften erfreulicherweise eine gewisse Flexibilität bieten, wenn es darum geht, bei öffentlichen und privaten Krediten Tilgungspausen einzuräumen (EBA-Leitlinien vom 2. April).

Darüber hinaus werden die Bereiche aufgezeigt, in denen Banken zu verantwortungsvollem Handeln aufgerufen sind, beispielsweise wenn es darum geht, auf Dividendenausschüttungen zu verzichten oder bei der Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile einen konservativen Kurs einzuschlagen.

Die Mitteilung vom 28.04.2020 erinnert ferner daran, wie Banken den Unternehmen und Haushalten mit digitalen Dienstleistungen wie kontaktlosen und digitalen Zahlungen helfen können.

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Sachsen: Beantragung von Azubi-Coronahilfe ab sofort möglich

Ab sofort können von der Corona-Krise betroffene Ausbildungsbetriebe in Sachsen einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beantragen. Es werden Ausbildungsbetriebe unterstützt, die von Kurzarbeit während der Corona-Krise betroffen sind und nicht mehr als 250 Mitarbeiter haben.

Sachsen: Beantragung von Azubi-Coronahilfe ab sofort möglich

Wirtschaftsministerium Sachsen, Mitteilung vom 27.04.2020

Seit 27.04.2020 können von der Corona-Krise betroffene Ausbildungsbetriebe in Sachsen einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beantragen. Die entsprechenden Unterlagen stehen auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen (LDS) zur Verfügung. Die Betriebe erhalten einen einmaligen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für 6 Wochen (1,5 Monate). Eine entsprechende Förderrichtlinie des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat das sächsische Kabinett am 21. April 2020 verabschiedet. Es werden Ausbildungsbetriebe unterstützt, die von Kurzarbeit während der Corona-Krise betroffen sind und nicht mehr als 250 Mitarbeiter haben.

Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig: »Der Fachkräftenachwuchs ist unsere wirtschaftliche Zukunft, wir brauchen gut ausgebildete Menschen. Der Zuschuss wird vielen Unternehmen helfen, die Ausbildungsplätze in der aktuellen Krise zu sichern und Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Unsere Botschaft ist klar: Ihr seid uns wichtig! Schließlich sind die Firmen weiterhin auf den Fachkräftenachwuchs angewiesen – vor allem dann, wenn die Wirtschaft wieder Fahrt aufnimmt.«

Zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular hat die für die Ausbildung zuständige Stelle wie beispielsweise Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer oder Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) das jeweilige Ausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, zu bestätigen.

Fragen zum Programm können an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LDS unter dem Postfach ausbildungszuschuss@lds.sachsen.de gestellt werden.

Allen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (z. B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) wird das Formular ebenfalls zur Verfügung gestellt, sodass es für alle Antragsteller leicht zugänglich ist.

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Saarland: Jura-Studenten wird späterer Freischuss wegen Corona-Belastung ermöglicht

Das Ministerium der Justiz des Saarlandes und die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität entschieden, dass sich die vorübergehenden pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Studienbetriebes für die Studierenden der Rechtswissenschaften im Saarland nicht nachteilig auf die im Juristenausbildungsgesetz enthaltene Regelung zum Freiversuch (sog. Freischuss) auswirken sollen.

Saarland: Jura-Studenten wird späterer Freischuss wegen Corona-Belastung ermöglicht

Justizministerium des Saarlands, Mitteilung vom 28.04.2020

Die Corona-Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus und erfasst auch das Jura-Studium. Trotz umfangreicher Onlineangebote zur Lehre und Prüfungsvorbereitung sind auch die klassischen Studien- und Lernprozesse bei der Vorbereitung der schriftlichen Prüfungen zum Ersten Juristischen Staatsexamen (sog. staatliche Pflichtfachprüfung) von der Pandemiebekämpfung betroffen.

„Die rechtswissenschaftliche Fakultät ist Vorbild und Vorreiter in der Nutzung digitaler Angebote für Studierende. Dafür bin ich Frau Dekanin Chiusi sehr dankbar. Damit setzt die Fakultät Maßstäbe! Die notwendige Schließung der Seminarbibliothek über mehrere Wochen und die Einschränkung der Möglichkeit, sich mit Kommilitonen zum gemeinsamen Lernen zu treffen, erschweren jedoch das Lernen gerade zu Beginn des Studiums“, so Staatssekretär Roland Theis.

Das Ministerium der Justiz und die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes haben daher entschieden, dass sich die vorübergehenden pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Studienbetriebes für die Studierenden der Rechtswissenschaften im Saarland nicht nachteilig auf die im Juristenausbildungsgesetz enthaltene Regelung zum Freiversuch (sog. Freischuss) auswirken sollen.

Diese Freiversuchsregelung im Juristenausbildungsgesetz (§ 19 JAG) möchte Studierende privilegieren, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen, indem sie die staatliche Pflichtfachprüfung bereits unmittelbar im Anschluss an das 8. Semester ablegen.

„Diesen Studierenden soll durch die jetzige Situation, die unweigerlich gewisse Erschwernisse im Studium mit sich bringt, kein Nachteil entstehen, der die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung letztlich aufheben würde“, erläutert Justizstaatssekretär Roland Theis.

„Wir werden daher das Sommersemester 2020 zugunsten der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum 01.04.2020 als Studierende der Rechtswissenschaften im Saarland eingeschrieben waren und nach ununterbrochenem Rechtsstudium spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Prüfungstermins die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen, bei der für die Freiversuchsregelung maßgeblichen Fristberechnung nicht berücksichtigen“, führt Roland Theis weiter aus.

Damit werden Kandidatinnen und Kandidaten, die planmäßig unmittelbar im Anschluss an dieses Sommersemester die staatliche Pflichtfachprüfung im August 2020 im Freiversuch ablegen würden, die Prüfung auch noch im darauffolgenden Prüfungstermin im Februar 2021 im Freiversuch schreiben können.

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Mindestlöhne in der Pflege und Bußgelder im Verkehr steigen

In der Alten- und ambulanten Krankenpflege steigt zum 1. Mai der Mindestlohn. Zudem werden Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation eingeführt. Radfahrende werden durch Änderungen in der Straßenverkehrsordnung besser geschützt. Die ehrenamtliche Tätigkeit des THW wird gestärkt. Dies teilte die Bundesregierung mit.

Mindestlöhne in der Pflege und Bußgelder im Verkehr steigen

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.04.2020

In der Alten- und ambulanten Krankenpflege steigt zum 1. Mai der Mindestlohn. Zudem werden Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation eingeführt. Radfahrende werden durch Änderungen in der Straßenverkehrsordnung besser geschützt. Die ehrenamtliche Tätigkeit des THW wird gestärkt.

Arbeit und Soziales

Mindestlöhne in der Alten- und ambulanten Krankenpflege höher

Ab 1. Mai 2020 werden in der Alten- und ambulanten Krankenpflege erstmals branchenweit verbindliche Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation eingeführt. Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung wird der Mindestlohn bis 1. April 2022 in vier Schritten auf 12,55 Euro angehoben. Qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen dann bundeseinheitlich 13,20 Euro, Pflegefachkräfte 15,40 Euro pro Stunde. Zudem bekommen die Beschäftigten für 2020 fünf, ab dem kommenden Jahr sechs bezahlte Urlaubstage mehr.

Verkehr

Besserer Schutz für Radfahrende und höhere Bußgelder

Für das Überholen von Fahrrädern durch Kraftfahrzeuge gilt jetzt ein festgeschriebener Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und zwei Metern außerorts. Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen innerorts Schrittgeschwindigkeit fahren. Auf Schutzstreifen für den Radverkehr ist Halten für Kraftfahrzeuge generell verboten.
Parallel dazu wird die Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst. Das Parken auf Geh- und Radwegen wird deutlich teurer. Anstatt von vorher 15 Euro können bis zu 100 Euro Strafe anfallen. Die Novelle ist am 28. April 2020 in Kraft getreten.

Zivil- und Katastrophenschutz

Mehr Transparenz und Rechtsklarheit für Ehrenamt im THW

Der Schutz der Bevölkerung ist eine der wichtigsten Aufgaben des Staates. Ehrenamtliche und freiwillige Helferinnen und Helfer bilden dabei in Deutschland eine tragende Säule. Um die Attraktivität dieses besonderen Ehrenamts zu stärken, wurde das THW-Gesetz modernisiert. Darin enthalten sind neue Freistellungsregelungen und finanzielle Unterstützung des Staates. Dieses tritt zum 1. Mai 2020 in Kraft.

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