Die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise sichern – „Formulierungshilfe“

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Das BMJV informiert über die Einzelheiten.

Die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise sichern – „Formulierungshilfe“

Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket: Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter, Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher, Handlungsfähigkeit für Unternehmen und Vereine, Flexibilität für Strafgerichte

BMJV, Mitteilung vom 23.03.2020

Auszug aus dem Originaltext

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Der von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl von Erleichterungen für jene, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden vor Kündigungen geschützt.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen.
  • Zudem erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen.

Darüber hinaus trifft der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:

  • Durch verschiedene Maßnahmen insbesondere im Insolvenzrecht wird Unternehmen, die infolge der Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind, die Fortführung des Unternehmens ermöglicht und erleichtert.
  • Die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften wird auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sichergestellt. Damit wird erstmals auch die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften geschaffen.
  • Im Strafverfahren wird eine längere Unterbrechung der Hautverhandlung ermöglicht, um das Platzen von Prozessen zu verhindern.

(…)

Zu den Inhalten des Entwurfs im Einzelnen:

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern

Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen

Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit wird für die Betroffenen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Maßnahmen im Insolvenzrecht

Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.

Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Es sollen vorübergehende Möglichkeiten geschaffen werden, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.

Hierzu werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Wesentliche Aspekte für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem soll erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit geschaffen werden.

Ferner soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage ermöglicht sowie dem Vorstand ermöglicht werden, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Präsenz der Aktionäre in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schließt der Entwurf insbesondere Anfechtungsrisiken weitestgehend aus.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen.

Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.

Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.

Mehr Flexibilität für Strafgerichte

Schließlich ist ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.

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Wichtige Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23.03.2020 weitreichende Hilfen für Bürger und Unternehmen beschlossen, die durch die Corona-Krise betroffen sind. Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, hat dabei in den Verhandlungen wichtige Erleichterungen für die Land- und Ernährungswirtschaft erreicht – die Belange der Branche werden maßgeblich berücksichtigt.

Wichtige Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft

Ausweitung der 70-Tage-Regelung auf 115 Tage – mehr Flexibilität bei Arbeitszeitregelungen – Lockerung von Hinzuverdienstgrenzen

BMEL, Pressemitteilung vom 23.03.2020

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23.03.2020 weitreichende Hilfen für Bürger und Unternehmen beschlossen, die durch die Corona-Krise betroffen sind. Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, hat dabei in den Verhandlungen wichtige Erleichterungen für die Land- und Ernährungswirtschaft erreicht – die Belange der Branche werden maßgeblich berücksichtigt.

Aufgrund der Ausgangssperre in Rumänien haben viele Landwirte aktuell die Sorge, dass für Aussaaten und Ernte nicht genügen ausländische Saisonarbeitskräfte nach Deutschland kommen. Auch viele Saisonarbeiter aus Polen – die kommen könnten – sind zögerlich, da sie fürchten, bei ihrer Rückreise in Quarantäne zu müssen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte deshalb schnell gehandelt und Vorschläge gemacht, wie sichergestellt werden kann, dass Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland sind und wollen, länger hier arbeiten können. Zudem wurden verschiedene Anreize für andere Gruppen vorgeschlagen, um sie als Helfer für die Landwirtschaft zu gewinnen.

Im Kabinett wurden dazu die folgenden Punkte beschlossen:

1. Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt!

  • Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebs-schließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.

2. Ausweitung der „70-Tage-Regelung“: Saisonarbeitskräfte, dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr.

  • Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat.
  • Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.

3. Arbeitnehmerüberlassung

  • Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich“ dem nicht entgegensteht.
  • Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.

4. Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld

  • Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.

5. Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.

  • Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.

6. Arbeitszeitflexibilisierung

  • Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können.
  • Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeit-rechtliche Regelungen zu erlassen.
  • Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt:

7. Kündigungsschutz: Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.

Julia Klöckner: „In der jetzigen Lage hat die Aufrechterhaltung der Lebensmittelversorgung höchste Priorität. Den Betrieben, die das gewährleisten, greifen wir mit den heutigen Beschlüssen unter die Arme. Dafür habe ich mich in den Verhandlungen massiv eingesetzt. Ihr Funktionieren ist entscheidend für uns alle – mit den durchgesetzten Maßnahmen wollen wir ihre Arbeit erleichtern. Und geht es um die Sicherung der aktuellen Versorgung der Bevölkerung. Und darum, die anstehende Ernte 2020 zu gewährleisten. Die Lebensmittelversorgungskette ist systemrelevant!

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Deutscher Corporate Governance Kodex: Veröffentlichung der neuen Fassung

Die von der Regierungskommission beschlossene Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde am 20.03.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen jährlich eine Erklärung darüber abzugeben, welchen Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde sowie welche Empfehlungen nicht angewendet wurden und warum nicht.

Deutscher Corporate Governance Kodex: Veröffentlichung der neuen Fassung

BMJV, Pressemitteilung vom 20.03.2020

Die von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 16.12.2019 beschlossene Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde am 20.03.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es handelt sich um die erste grundlegende Überarbeitung des Kodex seit seiner Einführung im Jahr 2002.

Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen nach § 161 AktG jährlich eine Erklärung darüber abzugeben, welchen Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde sowie welche Empfehlungen nicht angewendet wurden und warum nicht.

Inhaltlich hat der Kodex wesentliche Änderungen erfahren. So wurde die Kategorie der „Grundsätze“ (Principles) eingeführt, die zum einen eine Informationsfunktion haben und zum anderen auch Grundlage der Empfehlungen und Anregungen sind. Die Grundsätze bilden inhaltlich wichtige rechtliche Rahmenbedingungen der Corporate Governance in Deutschland ab. Im Gegenzug wurde weitgehend auf die Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen verzichtet, die nicht die Qualität von Grundsätzen haben, um die Handhabung des Kodex zu erleichtern.

Weitgehend neu gefasst wurde auch der Abschnitt zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat. Der Kodex wurde dabei an das neue Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie angepasst. Insoweit wurden die Konzepte der vom Aufsichtsrat für den Vorstand festzulegenden Ziel-Gesamtvergütung sowie deren zusätzliche Begrenzung durch eine Maximalvergütung eingeführt.

Darüber hinaus benennt der Kodex auch erstmals konkrete Indikatoren zur Beurteilung einer fehlenden Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat.

Neben dieser umfassenden Überarbeitung erfolgen zeitgleich mit der Bekanntmachung auch umfangreiche personelle Veränderungen.

Frau Daniela Weber-Rey, Herr Prof. Dr. Dres. h.c. Theodor Baums, Herr Dr. Thomas Kremer, Herr Dr. Joachim Faber, Herr Dr. Michael Mertin und Herr Dr. Stefan Schulte sind ausgeschieden. Ihnen gilt besonderer Dank, dass sie ihre Expertise und langjährige praktische und wissenschaftliche Erfahrung in die Arbeit der Kommission eingebracht haben.

Für die zukünftige Arbeit der Kommission konnten Frau Dr. Daniela Favoccia (Partnerin Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB), Herr Dr. Werner Brandt (Aufsichtsratsvorsitzender RWE AG und ProSiebenSat.1 Media SE sowie Aufsichtsratsmitglied Siemens AG), Frau Dr. Bettina Orlopp (Aufsichtsrätin Commerz Real AG und Vorständin Commerzbank AG), Frau Dr. Ariane Reinhart (Vorstandsmitglied Continental AG und Aufsichtsratsmitglied Vonovia AG), Frau Helene von Roeder (Vorstandsmitglied Vonovia AG und Aufsichtsrätin Merck KGaA) und Herr Reiner Winkler (Vorstandsvorsitzender MTU Aero Engines AG) als neue Mitglieder gewonnen und ernannt werden. Mit ihren umfassenden praktischen Erfahrungen werden sie die Arbeit der Kommission unterstützen.

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Begleithunde sind kein Hilfsmittel der GKV

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Begleithunde für Kinder, die an einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) leiden, nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden müssen (Az. L 16 KR 253/18).

Begleithunde sind kein Hilfsmittel der GKV

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil L 16 KR 253/18 vom 18.02.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Begleithunde für Kinder, die an einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) leiden, nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden müssen.Geklagt hatte ein Grundschüler aus dem nördlichen Niedersachsen. Der Junge wurde als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. In der Schwangerschaft hatte die Frau in erheblichen Mengen Alkohol getrunken und alle Hilfsangebote abgelehnt. Nach der Geburt wurde das Kind in Obhut genommen und lebt seitdem bei Pflegeeltern. Wegen des Alkoholkonsums der Mutter bestehen bei dem Jungen ein FAS und eine Entwicklungsverzögerung. Er ist dadurch sehr zappelig und neigt zum Redeschwall. In der Schule begleitet ihn eine Integrationshelferin, die ihn schon im Kindergarten unterstützt hat.

Die behandelnde Kinderärztin verordnete dem Jungen einen Behindertenbegleithund. Sie begründete dies damit, dass Begleithunde Kindern mit FAS helfen könnten, indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen. Ein Hund gäbe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da ein solcher Hund nicht in den Aufgabenbereich der GKV gehöre. Es handele sich vielmehr um allgemeine Haustierhaltung. Die Pflegeeltern kauften für den Jungen hiernach einen Golden Retriever und begehrten dessen Ausbildung zum Begleithund. Eine Ausbildung kostet bis zu 30.000 Euro.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Im Gegensatz zum Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der GKV. Ziel des Behinderungsausgleichs sei vornehmlich der Ausgleich von Funktionsverlusten wie z. B. des Sehens. Zwar stehe die positive Wirkung des Hundes außer Frage, da der Kläger in Gegenwart des Golden Retrievers deutlich ruhiger sei. Jedoch werde ein Haustier allein durch die förderlichen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen nicht zum Hilfsmittel, da hierdurch kein Grundbedürfnis erschlossen werde.

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Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Maßnahmen Deutschlands zur Unterstützung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch

Die Europäische Kommission hat am 22.03.2020 zwei Beihilferegelungen genehmigt, mit denen Deutschland seine Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen beabsichtigt. Die von Deutschland angemeldeten Regelungen wurden auf der Grundlage des von der Kommission am 19.03.2020 erlassenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigt.

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Maßnahmen Deutschlands zur Unterstützung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2020

Die Europäische Kommission hat am 22.03.2020 zwei Beihilferegelungen genehmigt, mit denen Deutschland seine Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen beabsichtigt. Die von Deutschland angemeldeten Regelungen wurden auf der Grundlage des von der Kommission am 19.03.2020 erlassenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Bundesregierung hat vor einigen Tagen angekündigt, dass sie beabsichtigt, der deutschen Wirtschaft für die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs unbegrenzt Liquidität zur Verfügung zu stellen. Am 22.03.2020, kurz nach der Annahme unseres neuen Befristeten Rahmens, haben wir verschiedene von Deutschland angemeldete Maßnahmen genehmigt. Wir arbeiten mit den Mitgliedstaaten zusammen, um zu gewährleisten, dass so schnell und so wirksam wie möglich nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die von Deutschland angemeldeten Unterstützungsmaßnahmen

Auf der Grundlage des Befristeten Rahmens meldete Deutschland bei der Kommission zwei separate Unterstützungsmaßnahmen an, die von der deutschen Förderbank Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) umgesetzt werden sollen.

Dabei handelt es sich um:

(i) ein Darlehensprogramm, das bis zu 90 Prozent des Risikos für Darlehen an Unternehmen jeder Größe abdeckt, wobei die Darlehen eine Laufzeit von fünf Jahren haben können und je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zu 1 Mrd. Euro betragen dürfen, und

ii) ein Darlehensprogramm, bei dem die KfW mit Privatbanken zusammenarbeitet, um als Konsortium größere Darlehen bereitstellen zu können. Bei dieser Regelung kann das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80 Prozent eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).

Die Maßnahmen werden es der KfW ermöglichen, den vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen Liquidität in Form vergünstigter Darlehen bereitzustellen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Geschäftsbanken.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. So muss der einem Unternehmen gewährte Darlehensbetrag im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, und Darlehen dürfen nur bis Ende dieses Jahres und mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden. Darüber hinaus wird die KfW in ihren Vereinbarungen mit den Geschäftsbanken sicherstellen, dass der im Wege der vergünstigten Darlehen entstehende Vorteil an die Unternehmen mit Liquiditätsbedarf weitergegeben wird.

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

Daher hat sie die Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen.

Dieser Befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

i) Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen, um einzelnen Unternehmen für die Deckung ihres dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu 800.000 Euro zu gewähren.

ii) Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dafür sorgen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

iii) Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

v) Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte Länder nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Die Kommission wird die Lage weiterhin verfolgen und ist bereit, erforderlichenfalls Änderungen am Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken vorzunehmen.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.56714 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News .

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier verfügbar.

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Corona-Krise: Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen

Das VG Schleswig hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreiseverpflichtung sofort vollziehbar ist (Az. 1 B 10/20 u. a.).

Corona-Krise: Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen

Eilverfahren über Corona-Maßnahmen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 22.03.2020 zum Beschluss 1 B 10/20 (u. a.) vom 21.03.2020

Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat am 21.03.2020 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreiseverpflichtung sofort vollziehbar ist.

Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, halten sich derzeit in ihren Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein beziehungsweise Nordfriesland auf. Mit sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen vom 20.03.2020 untersagten diese Kreise diese Art der Nutzung Bewohnern wie den Antragstellern, als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2‑Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.

Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allgemeinverfügungen aufgefordert werden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen festgestellt.

Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv‑) Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen. Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht. Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20

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Ausschlussfrist für die Meldung von Wasserschwundmengen ist nichtig

Die Regelung in der Abwassergebührensatzung der Stadtwerke Hürth, wonach sog. Wasserschwundmengen bis zum 15. Dezember eines Jahres geltend zu machen sind (Ausschlussfrist), ist nichtig. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 14 K 4226/17).

Ausschlussfrist für die Meldung von Wasserschwundmengen ist nichtig

VG Köln, Pressemitteilung vom 20.03.2020 zum Urteil 14 K 4226/17 vom 11.02.2020

Die Regelung in der Abwassergebührensatzung der Stadtwerke Hürth, wonach sog. Wasserschwundmengen bis zum 15. Dezember eines Jahres geltend zu machen sind (Ausschlussfrist), ist nichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. Februar 2020 entschieden, das den Beteiligten nun zugestellt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Hürth. Die jährlich zu zahlenden Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der Satzung der beklagten Stadtwerke anhand des bezogenen Frischwassers. Im Januar 2017 teilte der Kläger den Stadtwerken für die Berechnung der Abwassergebühren den Stand seines Frischwasserzählers mit. Gleichzeitig machte er geltend, ausweislich des Stands eines Zwischenzählers seien ca. 70 % des bezogenen Frischwassers für die Gartenbewässerung und für einen auf dem Grundstück befindlichen Teich verbraucht worden. Er bat in diesem Umfang (Wasserschwundmenge) für das Jahr 2016 keine Abwassergebühren zu erheben, weil das Wasser nicht in das Kanalnetz abgeflossen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil nach ihrer Abwassergebührensatzung der Antrag spätestens am 15. Dezember 2016 hätte vorliegen müssen.

Das Gericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung den Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2016 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger geltend gemachte Wasserschwundmenge zu berücksichtigen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Ausschlussfrist verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Durch die Frist werde das in der Satzung vorgesehene Recht, Schwundmengen abzusetzen, eingeschränkt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil auch die Menge des bezogenen Frischwassers ohnehin erst mit oder nach Ablauf des Gebührenjahres festgestellt werde, weshalb nicht verständlich sei, warum Schwundmengen zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden müssten. Auch die Angaben der Beklagten zu ihren internen Handlungsabläufen erklärten nicht, warum die Frist festgelegt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen in der Corona-Krise gilt ab sofort

Die EU-Kommission hat infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einen weiten Spielraum in den Beihilfevorschriften für gezielte Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft zu nutzen.

Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen in der Corona-Krise gilt ab sofort

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.03.2020

Die Europäische Kommission hat infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einen weiten Spielraum in den Beihilfevorschriften für gezielte Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft zu nutzen. Der Befristete Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen aller Art mit direkten Zuschüssen, Vorschüssen, vergünstigten Darlehen und Garantien mit ausreichend Liquidität zu versorgen, um die Wirtschaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie aufrecht zu erhalten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs sind gravierend. Wir müssen rasch handeln, um sie so gut wie möglich zu bewältigen. Und wir müssen dabei koordiniert vorgehen. Dieser neue Befristete Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen.“

In dem auf Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19″ wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Zur Behebung dieser Störung sieht der Befristete Rahmen fünf Arten von Beihilfen vor:

i) direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Gewährung von bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen einführen, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.

ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dazu beitragen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren.

iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Kunden der Banken und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

v) kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass in einigen Ländern keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann.

Angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts müssen die zur Bewältigung der Krise erforderlichen Mittel vor allem aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Der Befristete Rahmen wird zur gezielten Unterstützung der Wirtschaft beitragen und gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt begrenzen.

Daher enthält er eine Reihe entsprechender Vorkehrungen. So wird beispielsweise der Umfang vergünstigter Darlehen oder Garantien für Unternehmen an den Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, gemessen an ihrer Lohnsumme, ihrem Umsatz oder ihrem Liquiditätsbedarf, sowie an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die öffentliche Unterstützung auf einen Betriebs- oder Investitionsmittelbedarf bezieht. Die Beihilfen sollen den Unternehmen also dabei helfen, den Abschwung zu überstehen und eine nachhaltige Erholung vorzubereiten.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs von COVID-19 entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. Auf diese Weise können besonders stark betroffene Sektoren wie Verkehr, Tourismus, Gastgewerbe oder Einzelhandel unterstützt werden.

Der Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

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Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,45 Prozent, im Osten um 4,20 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,45 Prozent, in den neuen Ländern um 4,20 Prozent. Das teilt das BMAS mit.

Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,45 Prozent, im Osten um 4,20 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 20.03.2020

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,45 Prozent, in den neuen Ländern um 4,20 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 96,5 Prozent). Das Rentenniveau beträgt 48,21 Prozent.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Es gilt das Grundprinzip, dass die Renten den Löhnen folgen. In guten wie in schlechten Zeiten. Auch in ungewissen Zeiten steht die Rentenversicherung für Verlässlichkeit. Die aktuelle Rentenanpassung sichert den Rentnerinnen und Rentnern ihre Teilhabe an der Lohnentwicklung und sorgt so für höhere Renten. Sie folgt der guten wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2019. Auch die Angleichung der Rentenwerte in Ost und West schreitet weiter voran. Auf die Rentenversicherung ist Verlass, auch in Krisenzeiten.“

Einzelheiten:

Grundlage für die Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 3,28 Prozent in den alten Ländern und 3,83 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit + 0,17 Prozentpunkten leicht positiv auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den sogenannten Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 (18,6 Prozent) gegenüber dem Jahr 2019 (18,6 Prozent) unverändert geblieben ist und die sog. „Riester-Treppe“ seit 2014 nicht mehr zur Anwendung kommt, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Mit der Prüfung der Niveauschutzklausel des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau (im Gesetz als Sicherungsniveau vor Steuern bezeichnet) beschreibt den Verhältniswert aus einer verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt, beides ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Steuern. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2020 mit dem nach der bisherigen Rentenanpassungsformel errechneten aktuellen Rentenwert 48,21 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten. Die Niveauschutzklausel kommt somit nicht zur Anwendung.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte relevant. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 97,2 Prozent des Westwerts erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus, als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2020 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 33,05 Euro auf 34,19 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 31,89 Euro auf 33,23 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,45 Prozent in den alten Ländern und von 4,20 Prozent in den neuen Ländern.

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OLG Bremen entscheidet zugunsten Käufer im sog. Dieselskandalverfahren

Das OLG Bremen hat in einem Verfahren zum Abgasskandal einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Volkswagen AG aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bejaht (Az. 2 U 91/19).

OLG Bremen entscheidet zugunsten Käufer im sog. Dieselskandalverfahren

OLG Bremen, Pressemitteilung vom 19.03.2020 zum Urteil 2 U 91/19 vom 06.03.2020

Der Kläger verlangt von der Volkswagen AG als Herstellerin Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeugs. Am 09.08.2014 erwarb er einen Pkw VW Golf zu einem Kaufpreis von 13.300 Euro als Gebrauchtwagen. Das in die Schadstoffklasse Euro-5 eingestufte Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs EA 189.

Dieser war mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden konnte, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Nur im Prüfstandlauf lief der Motor in einem Modus, bei dem die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten wurden. Konnte die Software hingegen erkennen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wurde das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet, die der Euro-5-Abgasnorm widersprach.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an, worauf der Kläger zur Herstellung der Euro-5-Abgasnorm ein Software-Update einspielen ließ. Der Kläger hatte beim Landgericht Bremen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geklagt und vorgetragen, die Beklagte habe wegen der Verwendung der Abschaltsoftware vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Er sei von ihr arglistig getäuscht worden. Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte wegen sittenwidriger Schädigung verurteilt, an den Kläger 8.181,40 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des VW Golf zu zahlen. Allerdings müsse sich der Kläger die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dadurch verminderte sich sein Rückzahlungsanspruch.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien wechselseitig Berufung eingelegt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 2. Zivilsenat – hat ebenso wie die Vorinstanz einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet die Beklagte als Herstellerin dafür, dass sie einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor produziert, eingebaut und in den Verkehr gebracht hat. Allein schon die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einem Motor versehen wurde, der nur auf dem Prüfstand einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies, während aufgrund einer „Abschalteinrichtung“ im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden, zeige die auf Täuschung angelegte Konzeption.

Der Schaden des Klägers bestehe darin, dass dieser, als er das Fahrzeug erwarb, mit einer ungewollten Kaufverbindlichkeit überzogen wurde, die ihm auch einen wirtschaftlich relevanten Nachteil brachte. Denn mit dem Kauf ging er gegen seinen Willen das Risiko einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsuntersagung ein. Bei gehöriger Aufklärung über die Zusammenhänge hätte der Kläger von seiner Kaufentscheidung abgesehen. Der Schaden falle auch mit dem späteren Aufspielen eines Software-Update nicht weg. Die Möglichkeit, nachteiliger Auswirkungen auf das Fahrzeug sei nicht ausgeräumt.

Das Täuschungsvorgehen der Beklagten war nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch sittenwidrig. Dabei sei besonders gravierend, dass VW in einem breit angelegten jahrelangen systematischen Manöver aus Streben nach Gewinnmaximierung und Wettbewerbsvorteilen eine hohe Zahl von Käufern täuschte, einen entsprechend exorbitanten Schaden herbeiführte und darüber hinaus das bislang hohe Vertrauen des Verkehrs in die Marke Volkswagen missbrauchte.

Dass sich im konkreten Fall die Täuschung „nur“ auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt habe, spiele dabei keine Rolle. Der weite Kreis der Gebrauchtwagenkäufer sei in gleicher Weise wie die Erstkäufer betroffen. Das Verhalten der Beklagten sei als vorsätzlich und in Hinblick auf den Schaden als leichtfertig einzustufen. Dafür sei auf ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter abzustellen. Der Kläger müsse die handelnden Organe und Personen nicht konkret benennen.

Allerdings kann die Klägerseite, wie das Oberlandesgericht erläutert, nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Der Kläger, der mit dem Fahrzeug bis zum letzten Gerichtstermin 77.605 km gefahren ist, muss sich vielmehr seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Um diese zu berechnen, hat das Oberlandesgericht im Wege der Schätzung als angemessenen Durchschnittswert eine hypothetische Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt.

Anschaffungskaufpreis und gefahrene Kilometer fließen zusätzlich in die Berechnung ein.

Zusätzlich zu der Rückerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger Zinsen ab Zahlungsverzug der Beklagten verlangen. Dagegen gibt es die Zinsen allerdings nicht, so wie es der Kläger verlangt hatte, schon ab dem Kaufzeitpunkt. Denn hierfür fehlt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts an einer gesetzlichen Grundlage.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und die noch bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zu einigen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.

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