Renten steigen zum 1. Juli 2020

Erfreuliche Nachrichten für alle Rentner: Laut Bundesregierung steigen ab 1. Juli 2020 die Renten. Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren und steigende Löhne. Die Altersbezüge in Ost und West gleichen sich weiter an.

Renten steigen zum 1. Juli 2020

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Erfreuliche Nachrichten für alle Rentnerinnen und Rentner: Ab 1. Juli 2020 steigen die Renten. Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren und steigende Löhne. Die Altersbezüge in Ost und West gleichen sich weiter an.

Ab Juli steigen die Renten in Deutschland, in Westdeutschland um 3,45 Prozent, im Osten um 4,2 Prozent. Für eine Standardrente bedeutet das: Künftig beträgt sie im Westen monatlich 1.538,55 Euro (51,37 Euro mehr als im Vorjahr) und im Osten 1.495,35 Euro (60,30 Euro mehr als im Vorjahr).

Ost- und West-Renten gleichen sich weiter an

In diesem Jahr greift für die neuen Bundesländer zum dritten Mal die 2017 gesetzlich beschlossene Ost-West-Rentenangleichung. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird so angepasst, dass er mindestens die gesetzlich festgelegte Angleichungsstufe von 97,2 Prozent des Westwerts erreicht.

Die Standardrente ist eine Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin oder ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn sie beziehungsweise er 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Da die Lebensläufe der Versicherten sehr unterschiedlich sind, wird diese fiktive Rente stellvertretend für die gesamten Altersrenten in der Berechnung der Anpassung verwendet.

Guter Arbeitsmarkt und steigende Löhne

Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne der letzten Jahre. Die Löhne stiegen 2019 im Westen im Vergleich zu 2018 um 3,28 Prozent. Im Osten waren es 3,83 Prozent.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) für im Ruhestand befindliche Landwirte beträgt ab Juli 2020 15,79 Euro bzw. 15,32 Euro (Ost). Gleichzeitig ändern sich auch die Leistungen für Versorgungsberechtigte wie Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten. Die Versorgungsbezüge erhöhen sich zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent.

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Nacherfüllung durch Lieferung des Nachfolgemodells

Der Verkäufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kann für die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten zur Lieferung eines Neuwagens der Folgegeneration verpflichtet sein. So entschied das OLG Köln (Az. 18 U 60/19).

Nacherfüllung durch Lieferung des Nachfolgemodells

OLG Köln, Pressemitteilung vom 22.04.2020 zum Urteil 18 U 60/19 vom 02.04.2020

Der Verkäufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kann für die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten zur Lieferung eines Neuwagens der Folgegeneration verpflichtet sein. Das hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 02.04.2020 entschieden.Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Kölner Umland, hatte mit Vertrag vom 29.01.2014 von dem beklagten örtlichen Autohaus einen neuen Pkw VW Touran der ersten Generation gekauft. Seit 2015 wird nur noch die Folgegeneration des Fahrzeugs hergestellt. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug war mit der von VW als „Umschaltlogik“ bezeichneten Software ausgestattet, welche dazu führt, dass das Fahrzeug lediglich im Testmodus die gesetzlichen Vorgaben für Abgase erfüllt, nicht aber im Betriebsmodus. Die Klägerin hatte das Fahrzeug als mangelhaft beanstandet und Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hatte dagegen geltend gemacht, dass eine Nachlieferung wegen des Produktionsendes der ersten Generation unmöglich sei und jedenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand gegenüber dem Aufspielen eines Software-Updates darstelle.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln ist der Argumentation der Klägerin gefolgt und hat die Beklagte zur Lieferung eines konkret spezifizierten Neufahrzeugs der Nachfolgegeneration verpflichtet. Die Klägerin muss aber das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für die Nutzung leisten.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Nachlieferung möglich sei, obwohl es kein Neufahrzeug der ersten Generation mehr gebe. Der Nachlieferungsanspruch könne durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllt werden. Da Nachfolgemodelle in der Regel technisch fortschrittlicher seien, sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum die Klägerin nicht auch ein solches Nachfolgemodell als nacherfüllungstauglich ansehen sollte. Für die Beklagte als Verkäuferin sei darauf abzustellen, wie hoch der Ersatzbeschaffungsaufwand sei. Zu diesem Aufwand habe die Beklagte trotz Hinweises des Senats nicht vorgetragen. Daher habe der Senat nicht feststellen können, dass dieser so hoch sei, dass eine Nacherfüllung mit dem Nachfolgemodell ersichtlich nicht mehr den Interessen der Beklagten entspreche. Auch wenn Ausstattungsmerkmale des ursprünglich erworbenen Fahrzeugs nicht zur Serienausstattung des Nachfolgemodells gehörten, bedeute dies nicht, dass die Beschaffung eines so ausgestatteten Fahrzeugs grundsätzlich nicht möglich sei.

Dass die Nachlieferung gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates unverhältnismäßig sei, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Unverhältnismäßigkeit komme nur dann in Betracht, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Zwar könne angenommen werden, dass der „Primärmangel“ durch das Software-Update beseitigt werde. Nach der Installation des Updates bestehe nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mehr die Gefahr der Versagung der Betriebserlaubnis. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, die derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden.

Allerdings muss die Klägerin das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für dessen Nutzungen zahlen, weil bei Nacherfüllung des Verkäufers die Befreiung von der Wertersatzpflicht für Nutzungen nach § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB nur für Verbraucher gilt. Den Nutzungsersatz hat der Senat unter der Berücksichtigung des ursprünglichen Kaufpreises, der bisher erbrachten Fahrleistung und der regelmäßig von einem Dieselfahrzeug zu erwartenden Gesamtnutzung berechnet.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

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Covid-19: Sofortmaßnahmen zur Unterstützung von Landwirten und Fischern in der EU

Die EU hat Sofortmaßnahmen eingeleitet, um von der Coronavirus-Pandemie betroffene Landwirte und Fischer dabei zu unterstützen, die Lebensmittelversorgung sicherzustellen. Das berichtet das EU-Parlament.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.04.2020

Hauptprobleme der Lebensmittelproduzenten

Auch wenn die EU “grüne Korridore” an den Grenzübergängen eingerichtet hat, um den reibungslosen Verkehr von Waren sicherzustellen und die Lieferketten zu schützen, stellt die Coronavirus-Pandemie die Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur vor große Herausforderungen.

Lebensmittelhersteller sind mit einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, da Saisonarbeiter aufgrund der Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausbleiben. Die Kommission hat zwar erklärt, dass Saisonarbeiter, die für den Agrarsektor von entscheidender Bedeutung sind, als kritische Arbeitnehmer behandelt werden sollen, dennoch möchten viele angesichts der aktuellen Lage verständlicherweise ihre Heimat nicht verlassen. Eine geringere Produktion könnte sich wiederum auf die Preise auswirken. Darüber hinaus hat der Agrarsektor durch die Schließung von Hotels und Restaurants bereits wichtige Kunden verloren.

Unterstützung für Fischer und Aquakulturbetriebe

Auf der Plenartagung am 17. April billigten die Abgeordneten Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung stark betroffener Fischerei- und Aquakulturbetriebe. Der Fischereisektor steht vor zahlreichen Problemen: Dazu zählen logistische Schwierigkeiten in den Häfen, höhere Frachtpreise für den Transport von Fischereierzeugnissen, Handelsbeschränkungen mit Drittländern, Preisverfall, Markteinbußen und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Personals.

Eine Reihe von Sofortmaßnahmen, wie mehr Möglichkeiten für staatliche Beihilfen und die Einführung flexibler Hilfsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, soll die Sektoren unterstützen.

Die Mitgliedstaaten können nun Unterstützung liefern für:

  • Fischer bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit;
  • Aquakulturbetriebe bei vorübergehender Aussetzung oder Verringerung der Produktion;
  • Erzeugerorganisationen bei vorübergehender Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Wie unterstützt die EU Landwirte?

Am 15. April begrüßte der Landwirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments die Pläne der Kommission, den Agrar- und Lebensmittelsektor zu unterstützen, forderte jedoch gezieltere Maßnahmen, einschließlich marktpolitischer Maßnahmen wie privater Lagerhaltung. Die Abgeordneten forderten ferner die Aktivierung der Krisenreserve, um den in Schwierigkeiten geratenen Agrarsektoren zu helfen, und erklärten, dass die EU-Agrarpolitik nach der Covid-19-Krise angemessene langfristige Budgethilfen benötige.

Zu den neuen EU-Maßnahmen gehört die Umverteilung noch verfügbarer Mittel zur Bekämpfung der Auswirkungen der Krise in ländlichen Gebieten. Ein flexiblerer und vereinfachter Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums soll Kredite oder Garantien zu günstigen Bedingungen (wie sehr niedrigen Zinssätzen oder günstigen Zahlungsplänen) zur Deckung von Betriebskosten in Höhe von bis zu 200.000 Euro ermöglichen.

Außerdem sollen die Zahl der Kontrollen vor Ort verringert, die Fristen für die Beantragung von Direktzahlungen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums durch die Landwirte um einen Monat bis zum 15. Juni 2020 verlängert und die Vorschüsse auf diese Zahlungen ab Mitte Oktober erhöht werden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, Saisonarbeitskräfte? die für wichtige Pflanz-, Pflege- und Erntearbeiten benötigt werden, als systemrelevante Arbeitnehmer einzustufen, Informationen über ihren jeweiligen Bedarf auszutauschen und spezifische Verfahren zur Gewährleistung eines reibungslosen Grenzübertritts einzuführen.

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Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Frontmetermaßstab rechtmäßig

Die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße in Trier nach dem sog. Frontmetermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das VG Trier (Az. 10 K 4644/19).

VG Trier, Pressemitteilung vom 21.04.2020 zum Urteil 10 K 4644/19 vom 26.03.2020

Die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße in Trier nach dem sog. Frontmetermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 10. Kammer des Gerichts mit Urteil vom 26. März 2020 entschieden.

Die Kläger sind Miteigentümer eines von insgesamt sechs unmittelbar an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücken. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. Mai 2018 hat die beklagte Stadt Trier für das Grundstück der Kläger die Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sowie die Folgejahre festgesetzt (rund 150 Euro jährlich). Die Veranlagung erfolgte nach dem “Frontmetermaßstab”, d. h. bei der Bemessung der Gebühren war die Straßenfrontlänge der an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücke maßgeblich. Demgegenüber sind die Kläger der Auffassung, es habe eine sog. Flächenveranlagung, bei der die Grundstücksfläche entscheidender Maßstab der Gebührenbemessung ist, zur Anwendung kommen müssen. Die Anwendung des Frontmetermaßstabes verstoße gegen den Grundsatz der gerechten Kostenverteilung, da die beiden am Ende der Straße gelegenen Grundstücke, die nur mit 5 bzw. 8 m an die Straße angrenzen, wegen dieser kurzen Straßenfront mit deutlich geringeren Gebühren belastet seien, obwohl sie erheblich größere Flächen als die übrigen vier Grundstücke aufwiesen.

Ihre gegen den Grundbesitzabgabenbescheid gerichtete Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die 10. Kammer des Gerichts kam zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen (u. a. der Straßenreinigungssatzung der beklagten Stadt Trier in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die Veranlagung zu Recht nach dem “Frontmetermaßstab” erfolgt. Eine Veranlagung nach dem “Flächenmaßstab” sei in der Straßenreinigungssatzung nur vorgesehen, wenn unter den durch die Straße erschlossenen Grundstücke solche seien, die nicht oder nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang an die Straße angrenzen. Unter den Begriff der “Zufahrt” im Sinne der Straßenreinigungssatzung fielen jedoch nur vom Grundstück selbst abgrenzbare, befahrbare Flächen. Daran fehle es hier. Die Anwendung des “Frontmetermaßstabes” verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Kosten auf alle Anlieger einer Straße. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke mit einer längeren Straßengrenze einen engeren Bezug zu dieser hätten und der Vorteil der Straßenreinigung dadurch unmittelbarer erscheine. Ferner sei eine pauschalierende Betrachtungsweise im Abgabenrecht aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren gestattet.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Neue EU-Regeln erleichtern Verkauf von Waren im EU-Binnenmarkt

Seit 19.04.2020 gelten vereinfachte Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Waren im europäischen Binnenmarkt, mit denen Unternehmen ihre Produkte unbürokratischer in ganz Europa verkaufen können. Nach dem gestärkten Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist der Verkauf von Produkten im gesamten Binnenmarkt erlaubt, wenn sie in einem EU-Land rechtmäßig verkauft werden.

Neue EU-Regeln erleichtern Verkauf von Waren im EU-Binnenmarkt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2020

Seit dem 19. April gelten vereinfachte Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Waren im europäischen Binnenmarkt, mit denen Unternehmen ihre Produkte unbürokratischer in ganz Europa verkaufen können. Nach dem gestärkten Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist der Verkauf von Produkten im gesamten Binnenmarkt erlaubt, wenn sie in einem EU-Land rechtmäßig verkauft werden. „Ein starker Binnenmarkt ist Europas bestes Instrument, um aus der beispiellosen Krise, die durch das Coronavirus verursacht wurde, herauszukommen“, sagte Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Diese neuen Regeln werden den europäischen Unternehmen helfen und den Binnenmarkt noch stärker machen.

Nach der neuen Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren können Unternehmen eine freiwillige „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“ vorlegen, um gegenüber zuständigen nationalen Behörden nachzuweisen, dass ihre Produkte in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig verkauft werden.

Wenn Unternehmen der Marktzugang für ihre Produkte verweigert oder eingeschränkt wird, können sie solche Entscheidungen bei SOLVIT, dem Netzwerk der Europäischen Kommission für solche Probleme, unbürokratisch anfechten. Darüber hinaus informieren Produktkontaktstellen in jedem Mitgliedstaat online über nationale technische Vorschriften.

Grundsätzlich können Produkte, für die es keine EU-weiten Vorschriften gibt, ungehindert im Binnenmarkt verkauft werden. Allerdings gab es oft Hindernisse, die den freien Warenverkehr behinderten. Unternehmen, die beispielsweise Schuhe, Geschirr oder Möbel in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen wollten, waren häufig mit Verzögerungen und zusätzlichen Kosten konfrontiert. Mit den neuen Regeln sollen diese Hindernisse beseitigt werden. Die EU-Kommission hatte die neue Verordnung 2017 vorgeschlagen.

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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Das BMJV hat eine Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung entworfen, die am 8. April 2020 den Ländern und Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2020 übersandt wurde.

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung

BMJV, Mitteilung vom 08.04.2020

§ 36 der Bundesnotarordnung (BNotO) und § 59 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) verpflichten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJJV), durch eine Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung zu treffen. Zudem besteht bei der bereits bestehenden Verordnung über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geringfügiger Änderungsbedarf.

Das BMJV hat daher eine Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung entworfen, die am 8. April 2020 den Ländern und Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2020 übersandt wurde. Anschließend soll der Entwurf noch einmal auf Änderungsbedarf geprüft und sodann dem Bundesrat zugeleitet werden, der ihm zustimmen muss.

Den Verpflichtungen aus den §§ 36 BNotO und 59 BeurkG soll durch den Erlass einer Notariatsakten- und -verzeichnisseverordnung (NotAktVV) nachgekommen werden. Der Entwurf der NotAktVV basiert auf Vorgaben, die derzeit durch die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), einer bundesweit einheitlichen Verwaltungsvorschrift der Länder, bereits gelten. Diese sollen nunmehr in eine Verordnung überführt werden und damit mehr Verbindlichkeit erhalten. Wesentliche Änderungen ergeben sich dabei daraus, dass die DONot bisher nur die Führung papiergebundener Akten und Verzeichnisse regelt, die NotAktVV aber auch Bestimmungen für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen (insbesondere in dem am 1. Januar 2022 seinen Betrieb aufnehmenden Elektronischen Urkundenarchiv) enthält. Zudem sollen die bisherigen Vorschriften der DONot umfassend inhaltlich und rechtsförmlich modernisiert werden.

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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Kommission legt Gesetzentwurf vor

Die vom BMJV eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Kommission legt Gesetzentwurf vor

BMJV, Pressemitteilung vom 20.04.2020

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat am 20.04.2020 ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Mit dem im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht dankte den Expertinnen und Experten, die den Regelungsvorschlag in den letzten eineinhalb Jahren erarbeitet haben:

„Mit dem Gesetzentwurf hat die Kommission drängende Probleme der Praxis angepackt. Die Gesellschaften sollen nach außen transparenter werden und interne Abstimmungsprozesse der Unternehmen sollen durch klare Regelungen einfach und rechtssicher werden. Darüber hinaus soll der Wechsel der Gesellschaftsformen erleichtert werden. Damit haben wir eine exzellente Grundlage, um die Diskussion mit Ländern und Verbänden sowie der Fachöffentlichkeit zu beginnen und anschließend zügig das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.“

Das von der Kommission vorgelegte Gesetzespaket, das einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 39 Gesetzen vorsieht, umfasst insbesondere folgende Vorschläge:

  • Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts soll ein Register ähnlich dem Handelsregister eingeführt werden, in das sie sich eintragen lassen können.
  • Die handelsrechtlichen Rechtsformen, also auch die Rechtsform der GmbH & Co.KG, sollen für freiberufliche Tätigkeiten wie beispielsweise von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugänglich sein.
  • Für Personengesellschaften soll ein gesetzlich geregeltes Beschlussmängelrecht eingeführt werden, damit Unternehmen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen schnell klären und lähmende Schwebezustände vermeiden können.

Der Kommission von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis gehörten der frühere Vorsitzende des Gesellschaftsrechtssenats des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Alfred Bergmann, die Professorinnen und Professoren Barbara Grunewald (Köln), Carsten Schäfer (Mannheim), Frauke Wedemann (Münster) und Johannes Wertenbruch (Marburg) sowie aus der Praxis Notar Dr. Marc Hermanns, Rechtsanwalt Professor Dr. Thomas Liebscher und Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf an.

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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

BMJV, Mitteilung vom 08.04.2020

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch im Veranstaltungswesen und in Freizeiteinrichtungen ma-chen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.

Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Freizeitveranstaltungen kann aufgrund der notwendigen Absagen nicht mehr eingelöst werden. Museen, Freizeitparks oder Schwimmbäder können aufgrund der erforderlich gewordenen Schließungen nicht mehr besucht werden. Die Inhaber der Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen wären daher nach geltendem Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen. Die Veranstalter und Betreiber wären in einem solchen Falle mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert. Da sie infolge der Krise derzeit auch kaum neue Einnahmen haben, ist für viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden.

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Haftung nach schwerem Verkehrsunfall ohne Kenntnis des Nummernschildes

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Haftung aus einem Verkehrsunfall nicht zwingend voraussetzt, dass der Kläger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs vorträgt, sondern es genügen kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo, Webadresse des unfallbeteiligten Fahrzeugs genannt werden, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit für eine Haltereigenschaft sprechen (Az. 13 U 226/15).

Haftung nach schwerem Verkehrsunfall ohne Kenntnis des Nummernschildes

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.04.2020 zum Urteil 13 U 226/15 vom 31.03.2020 (nrkr)

Die Haftung des Unfallgegners setzt nicht zwingend voraus, dass der Kläger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs vorträgt. Ist ihm dies wegen eigener schwerer Verletzungen und unerlaubten Entfernens des Gegners vom Unfallort nicht möglich, genügt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo, Webadresse des unfallbeteiligten Fahrzeugs genannt werden, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit für eine Haltereigenschaft sprechen. Der in Anspruch genommene Halter muss dann in den Grenzen des Zumutbaren nachforschen und mitteilen, welche Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung bestehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.04.2020 veröffentlichter Entscheidung.

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte ist eine italienische Spedition. Der Kläger macht für den Geschädigten des in einen Unfall involvierten Pkw Schadensersatzansprüche geltend. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch ohne Kenntnis des amtlichen Nummernschildes des Unfallgegners anhand der Umstände auf die Haltereigenschaft der Beklagten geschlossen werden kann. Das OLG bejahte dies.

Der Geschädigte befuhr die A3 auf dem mittleren Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 170-180 km/h pro Stunde gegen 4:31 Uhr. Vor ihm fuhr in gleicher Fahrtrichtung ein Lkw-Gliederzug mit der Firmenaufschrift „X“ sowie aufgedruckter Web-Adresse der Firma auf dem rechten Fahrstreifen. Im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Lkw auf den Mittelstreifen wich der Geschädigte auf den linken Fahrstreifen aus, verlor die Kontrolle über seinen Pkw, kollidierte mit der linken Betonleitwand und überschlug sich. Der Geschädigte wurde lebensgefährlich verletzt und ist seitdem pflegebedürftig. Der Fahrer des Lkw hielt zunächst auf dem Seitenstreifen an und fuhr dann nach rund elf Minuten weiter, ohne zuvor Feststellungen zu seiner Person und seinem Fahrzeug ermöglicht zu haben. Der gesamte Unfallhergang wurde auf der am Unfallort installierten Verkehrsbeeinflussungsanlage per Video aufgezeichnet; das Nummernschild ließ sich aber nicht identifizieren. Am Unfalltag befuhren insgesamt drei Lkw-Gliederzüge der Beklagten die A3 im Bereich der Unfallstelle. Alle drei vernommenen Fahrer gaben vor der Polizei an, nicht an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein.

Der Kläger behauptet, der Unfall sei von einem zur Flotte der Beklagten gehörenden Lkw verursacht worden. Der Fahrer des Lkw-Gliederzuges der Beklagten habe offenbar den Geschädigten übersehen. Er begehrt 50% des erlittenen Schadens. Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne nicht beweisen, dass der unfallbeteiligte Lkw zur Beklagten gehöre. Die Berufung hiergegen hatte vor dem OLG Erfolg.

Der Kläger habe „hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahelegen.“ Zwar habe der Kläger das amtliche Kennzeichen aufgrund der schweren Verletzungen der Insassen des unfallbeteiligten Pkw und der Unfallflucht des Lkw-Fahrers nicht angeben können. Aus der Videoaufzeichnung sei aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw die Firmenaufschrift der Beklagten trage. Auch die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkw entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der Beklagten. Dieser Vortrag habe eine sog. sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausgelöst. Hinsichtlich der Tatsachen, von denen der Kläger keine Kenntnis haben könne, müsse der Prozessgegner alles ihm Mögliche tun, um ihm zumutbare Angaben machen. Die Beklagte habe nicht einfach die klägerischen Behauptungen bestreiten dürfen. „Die Beklagte war im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, in ihrem Geschäftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung – insbesondere der drei Lkw, die unstreitig … am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren haben – gewonnen hat.“ Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Die Beklagte habe insbesondere weder zum Fahrzeugtyp der drei in Frage kommenden Lkw vorgetragen noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt. Sie hätte anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem der von ihr verwendeten Automarken rekonstruieren können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. Zudem hätte sie jedenfalls die Fahrtenschreiberdaten der betreffenden Lkw zu diesem Zeitpunkt sichern können. Anhand dieser Daten hätten die Zeiten der Fahrten, die Zeiten der Bereitstellung und die Ruhezeiten – damit auch eine etwaige elfminütige Pause nach dem Unfall – nachvollzogen werden können. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass der in den Unfall involvierte Lkw den Firmennamen sowie die Webadresse der Beklagten auf den Hecktüren des Laderaums und unter der Frontscheibe getragen habe. Dass andere Unternehmen eine wortgleiche Firma und auch diese Webadresse nutzten, erscheine höchst unwahrscheinlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann vor dem BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.

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vzbv-Klage gegen VW führt zu Deutschlands größtem Massenvergleich

Für mindestens 200.000 Verbraucherinnen und Verbraucher geht die größte deutsche Musterfeststellungsklage mit einer Entschädigung für den Dieselbetrug zu Ende. Sie haben nach Konzernangaben den vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ausgehandelten Vergleich mit Volkswagen geschlossen.

vzbv-Klage gegen VW führt zu Deutschlands größtem Massenvergleich

vzbv, Mitteilung vom 20.04.2020

Für mindestens 200.000 Verbraucherinnen und Verbraucher geht die größte deutsche Musterfeststellungsklage mit einer Entschädigung für den Dieselbetrug zu Ende. Sie haben nach Konzernangaben den vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ausgehandelten Vergleich mit Volkswagen geschlossen. In diesen Tagen erhalten sie eine verbindliche Vergleichszusage des Wolfsburger Autokonzerns. Die Gelder – Volkswagen zufolge insgesamt mindestens 620 Millionen Euro – sollen ab 5. Mai überwiesen werden. „Es ist das erste Mal, dass Verbraucher sich in einem Massenverfahren dieser Größenordnung gemeinsam gegen einen Betrug zur Wehr setzen konnten“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Verbraucher hatten nach Ostern verstärkt Probleme bei der Abwicklung gemeldet. Die Frist zur Anmeldung im Onlineportal wurde bis zum 30.4.2020 verlängert.

Tausende Fälle werden VW zufolge derzeit noch geprüft. Strittige Fälle wird die Ombudsstelle in den kommenden Monaten entscheiden. Der vzbv mahnt eine zügige Reform der neuen Klageform an. „Die Musterfeststellungsklage muss verbraucherfreundlicher und einfacher werden“, so Klaus Müller.

Vergleich für viele Verbraucher eine gute Lösung

Fast fünf Jahre nach Bekanntwerden des Dieselbetrugs hatten der vzbv und die Volkswagen AG im Februar 2020 für mehr als eine Viertelmillion betrogener Dieselfahrer Entschädigungsangebote zwischen 1350 und 6250 Euro ausgehandelt. Um den Vergleich zu schließen, konnten sich betrogene Verbraucher seit dem 20. März auf einer Online-Plattform anmelden und die notwenigen Dokumente übermitteln. Nach Angaben des abwickelnden Autobauers haben den Vergleich bereits mehr als 200.000 Anspruchsberechtigte geschlossen. Rund 21.000 Fälle seien darüber hinaus derzeit noch in Prüfung. „Dass sich offenbar mehr als 80 Prozent der Berechtigten für den Vergleich entschieden haben, zeigt, dass es richtig war, ihn auszuhandeln“, so Müller. „Auch wenn wir uns eine Lösung gewünscht hätten, die wirklich jedem Betrugsopfer zu Gerechtigkeit verholfen hätte. Das war aber mit den derzeitigen Klagemöglichkeiten nicht zu erreichen.“

Frist bis Ende April verlängert

Vor allem rund um die Osterfeiertage hatten sich vermehrt Verbraucher beim vzbv gemeldet und über Probleme bei der Abwicklung geklagt. Das Service-Center sei nicht erreichbar gewesen. Auskünfte seien missverständlich oder falsch gewesen. Auch sei es nicht ermöglicht worden, mit der Ombudsstelle Kontakt aufzunehmen. Viele Verbraucher klagten zudem, sie hätten trotz Eintragung im Klageregister beim Bundesamt für Justiz kein Anschreiben von VW erhalten. Insgesamt rund 2000 solcher Verbraucherbeschwerden kamen beim vzbv an.

Die Frist, bis zu der sich zum Vergleich Berechtigte auf der Onlineplattform angemeldet und die entsprechenden Dokumente hochgeladen haben müssen, wurde nun bis zum 30. April verlängert. Verbrauchern, die die Vergleichskriterien erfüllen, aber noch keine Zugangsdaten haben, rät der vzbv deswegen, mit der Service-Hotline Kontakt aufzunehmen (05361-3790506). Sollten Verbraucher dort nicht erfolgreich sein, können sie darauf bestehen, dass ihr Fall der Ombudsstelle zur Prüfung vorgelegt wird. Die Ombudsstelle wird von der ehemaligen Justizministerin Brigitte Zypries, dem ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar und dem ehemaligen Versicherungsombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch geleitet.

Musterfeststellungsklage muss zügig reformiert werden

„Dass nun mehr als 200.000 Verbraucher in einem Massenverfahren eine Entschädigung erhalten, ist ein Erfolg, der ohne die Musterfeststellungsklage nicht möglich wäre“, so Klaus Müller. „Mit einer besseren Ausgestaltung des Gesetzes hätten jedoch wesentlich mehr Verbraucher profitieren können. Deshalb brauchen wir eine zügige Reform der Klage. Sie muss verbraucherfreundlicher und einfacher werden.“

Unnötig kompliziert ist nach Einschätzung des vzbv unter anderem das Klageregister. Einfacher wäre eine Lösung ohne Register, bei der die Verjährung mit Einreichen der Klage für alle Betroffenen gehemmt würde. Nach einem erfolgreichen Urteil könnten dann alle profitieren. „Uns haben in den vergangenen Wochen viele Verbraucher kontaktiert, die sich nicht ins Klageregister eingetragen hatten und trotzdem gern profitieren wollten. Sie bleiben unter der jetzigen Regelung leider außen vor“, berichtet Klaus Müller. Auch dass Verbraucher selbst im Fall eines erfolgreichen Urteils noch mal individuell klagen müssen, ist aus Sicht des vzbv unnötig: Das Urteil sollte eine verpflichtende Lösung festlegen – etwa eine direkte Zahlung an die Verbraucher oder eine Schlichtung. „Solche Reformen könnten leicht und zügig vorgenommen werden“, erklärt Klaus Müller. „Dann hätten Verbraucher in Zukunft noch viel bessere Möglichkeiten, sich gemeinsam gegen Massenschäden zu wehren und Unternehmen werden sich zweimal überlegen, ob sie ein solches Risiko eingehen.“

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