Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzen verschiedene Stelle existiert nicht. Dies entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 2055/16).

 

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

BVerfG, Pressemitteilung vom 11.03.2020 zum Beschluss 2 BvR 2055/16 vom 14.01.2020

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzen verschiedene Stelle existiert nicht. Auch ist das Lebenszeitprinzip durch die Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt. Dies hat der Zweite Senat mit am 11.03.2020 veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen baden-württembergischen Polizeibeamten zurückgewiesen, der entsprechend dem geänderten Landesrecht durch Verwaltungsakt aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden war.

Sachverhalt

Im Disziplinarrecht des Bundes und der meisten Länder ist die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einer bei den Verwaltungsgerichten angesiedelten Disziplinargerichtsbarkeit zugewiesen. Während der Dienstherr die Verfahrenseinstellung und den Erlass einfacher und mittlerer Disziplinarmaßnahmen selbst verfügen kann, muss er zur Verhängung einer solchen schweren, statusrelevanten Maßnahme Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht erheben. Seit 2008 sieht § 38 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) demgegenüber vor, dass sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Verwaltungsakt angeordnet werden. Gegen die ergangene Disziplinarverfügung steht den Beamten ohne Vorverfahren der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsweg umfasst grundsätzlich drei Instanzen, wobei die Berufung zulassungsabhängig ausgestaltet ist. Die nachträgliche gerichtliche Kontrolle ist dabei besonderen Disziplinarkammern beziehungsweise -senaten zugewiesen.

Der Beschwerdeführer übte seinen Dienst zuletzt als Polizeiobermeister bei einem Polizeirevier aus. Parallel hierzu war er als Geschäftsführer zweier Bauunternehmen tätig. In diesem Zusammenhang wurde er dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Im Dezember 2011 entfernte ihn das zuständige Polizeipräsidium aus dem Beamtenverhältnis. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen bis hin zur Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Diese umfassen den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

II. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht. Die rechtshistorische Analyse ergibt, dass sich bis zum Ende der Weimarer Republik keine solche Regel herausbildete. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts finden sich zwar in einigen Teilstaaten Regelungen mit Richtervorbehalt. In Preußen sowie auf Reichsebene etablierte sich eine richterliche Disziplinargewalt im maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht, weshalb eine jedenfalls überwiegende Geltung des in Rede stehenden Grundsatzes nicht angenommen werden kann.

III. Auch ein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Diziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Neben der Übertragung der Disziplinarbefugnis auf Gerichte fanden sich im traditionsbildenden Zeitraum verschiedenste Elemente exekutiver Selbst- und judikativer Fremdkontrolle, die ihrerseits unterschiedlich kombiniert wurden. Hierbei ging es jedoch nicht primär darum, gerade dem Dienstvorgesetzten die Disziplinarbefugnis zu entziehen, sondern darum, den Beamten vor einer willkürlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu schützen und deshalb zu verhindern, dass die alleinige und letztverbindliche Gestaltung in der Hand eines Einzelnen liegt. Hierfür sind aber auch weitere Instrumente, insbesondere eine nachträgliche gerichtliche Vollkontrolle, denkbar. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Entziehung der alleinigen Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten nicht derart prägend für das Beamtentum ist, dass ihr der Rang eines Strukturprinzips zuzusprechen wäre.

IV. 1. Das zum Kernbestand der Strukturprinzipien gehörende Lebenszeitprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, da effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist. Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Dazu gehört auch und vor allem, dass Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus ihrem Amt entfernt werden können. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist nur unter genau gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Formen zulässig. Das Bewusstsein ihrer gesicherten Stellung soll die Bereitschaft der Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass Beamte auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharren, wenn sie politisch unerwünscht sein sollte. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates.

2. Der Schutz vor Staatswillkür und Machtmissbrauch zur Freiheitssicherung wird im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes vornehmlich durch die Gewaltenteilung gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits die disziplinare Erstentscheidung von einem Gericht getroffen werden muss. Vielmehr kann angesichts des ausdifferenzierten Rechtsschutzsystems ein hinreichender Grundrechtsschutz grundsätzlich durch nachträgliche gerichtliche Kontrolle gewährleistet werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise im Sinne eines Grundrechtsschutzes durch Verfahren eine originäre gerichtliche Primärentscheidung geboten sein kann. Dieses kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn nachträglicher Rechtsschutz nur unzureichenden Schutz bietet. Derartige strukturelle Rechtsschutzdefizite lassen sich aber hier nicht feststellen. Zwar greift die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in essentieller Weise in das Lebenszeitprinzip ein. Allerdings kann ein etwaiger unberechtigter Eingriff durch nachträgliche gerichtliche Überprüfung hinreichend effektiv korrigiert werden. Auch sofern mit einem Disziplinarverfahren finanzielle oder statusbezogene Nachteile etwa im Hinblick auf mögliche Beförderungen verbunden sind, kann dem unter Eilbedürftigkeitsgesichtspunkten durch einstweiligen Rechtsschutz wirksam begegnet werden.

3. Jedenfalls im Fall eines nachgelagerten effektiven Rechtsschutzes in Gestalt einer gerichtlichen Vollkontrolle ist dem Lebenszeitprinzip Genüge getan. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem LDG BW, wie es vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgelegt und angewandt wird, ist als gebundene, gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung ausgestaltet.

Nach dem LDG BW wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Bei der Feststellung eines schweren Dienstvergehens sind in be- wie entlastender Weise die objektive Handlung, subjektive Handlungsmerkmale sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte zu berücksichtigen. Hinsichtlich des endgültigen Vertrauensverlustes ist zu prüfen, ob auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Hierbei sind weder auf Tatbestands- noch auf Rechtsfolgenseite Beurteilungs- oder Ermessenspielräume eröffnet. Insbesondere besteht bezogen auf die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes kein Beurteilungsspielraum. Dieser wird nach der hier maßgeblichen ständigen Rechtsprechung vielmehr nach objektiven Kriterien bestimmt. Kontrollfreie Räume verbleiben auch im Hinblick auf ein etwaiges Entschließungsermessen der Behörden angesichts der Besonderheiten der tatbestandlichen Regelungsstruktur nicht. Denn durch die genannten Merkmale sind die denkbaren ermessensrelevanten Aspekte auf die Tatbestandsseite verlagert, sodass bei vernünftiger Betrachtung keine Elemente vorhanden sind, die noch ein Entschließungsermessen eröffnen könnten. In einem derartigen System der gerichtlichen Vollkontrolle bedarf es keiner zumindest partiellen originären gerichtlichen Disziplinargewalt. Beamte sind durch die nachträgliche Kontrolle der Gerichte hinreichend geschützt, da eine rechtswidrige endgültige Entscheidung abgewendet werden kann.

Damit ist die Frage einer zumindest partiellen originären Disziplinargewalt von Gerichten bei Entfernungsentscheidungen letztlich nur unter Beschleunigungsgesichtspunkten relevant. Denn ein rein kassatorisches Urteil kann das Disziplinarverfahren erheblich verlängern, wenn die Dienstvorgesetzten erneut eine Disziplinarmaßnahme verhängen, welche ihrerseits wiederum zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird. Angesichts dieser Verzögerungsrisiken besteht zwar die Möglichkeit von Spannungen zu dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Gebot der zügigen Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die mit dem nachgelagerten gerichtlichen Rechtsschutz möglicherweise in Einzelfällen einhergehenden Verzögerungen wiegen jedoch nicht so schwer, dass eine originäre Disziplinargewalt der Gerichte zwingend erforderlich wäre.

4. Durch den Wegfall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Richterspruch ergeben sich auch keine weiteren faktischen Hindernisse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, welche unter dem Gesichtspunkt des Lebenszeitprinzips besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens stellten. Insbesondere sind für den Betroffenen im Fall einer nachgelagerten Kontrolle die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen sowie die mit der Klägerstellung einhergehende Kostenbelastung verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal auch im System der Disziplinarklage der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt und ein Kostenrisiko vorhanden ist.

5. An die Ausgestaltung des behördlichen Verfahrens stellt das Lebenszeitprinzip bei einer umfassenden und effektiven gerichtlichen Letztkontrolle keine besonderen Anforderungen.

6. Die Sorge, die Verwaltung könnte wegen der Neuregelung von einer erforderlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus Gefälligkeit oder Scheu vor einem öffentlichen Gerichtsprozess absehen, sodass untragbare Personen im Dienst verblieben, führt im hiesigen Kontext schon deshalb nicht weiter, weil im Disziplinarklagesystem gleichermaßen das Risiko besteht, dass von der Erhebung der Klage trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen und unter Verletzung einer Verpflichtung zum Tätigwerden abgesehen wird. Für den gleichsam umgekehrten Fall einer strukturellen Missbrauchsgefahr im Sinne „schikanöser Entfernungen“ fehlt es an substanziellen Anhaltspunkten. Denn wenn die Entfernungsverfügung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist sie gerichtlich angreifbar und im Ergebnis aufhebbar. Erfüllt sie hingegen die Voraussetzungen, so ist für die Annahme von Missbrauch kein Raum.

Abweichende Meinung des Richters Huber

Das überkommene Verständnis der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mit ihrer Fixierung auf die Weimarer Zeit bedarf insoweit der Modifikation, als sich auch unter der Geltung des Grundgesetzes „hergebrachte Grundsätze“ entwickeln konnten und können. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall indes nicht aus, weil die Senatsmehrheit die Existenz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, wonach die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nur durch Richterspruch erfolgen darf, im Ergebnis zutreffend verneint hat.

Allerdings greift die praktisch ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig in Art. 33 Abs. 5 GG ein. Dieser Eingriff wird nicht durch funktional äquivalente Vorkehrungen kompensiert, wie sie etwa ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verwaltungsverfahren darstellen würde. Die bloße Verweisung auf den nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz genügt insoweit nicht.

Der präventive Richtervorbehalt gewährleistet Beamtinnen und Beamten nicht nur ein Höchstmaß an effektivem Rechtsschutz. Er sichert zugleich Fairness und Waffengleichheit zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und erschwert eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Disziplinarrechts durch den Vorgesetzten. Er ist in Deutschland durch seine jahrzehntelange Geltung zu einer wesentlichen Ausformung des Lebenszeitprinzips geworden und damit Teil des effektiven Gewährleistungsbereichs von Art. 33 Abs. 5 GG, den der Gesetzgeber zu beachten hat. Es geht dabei um die Gewährleistung der Unabhängigkeit von Beamtinnen und Beamten, ihren Schutz vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst und den Erhalt des Bewusstseins einer gesicherten Rechtsstellung und um eine wesentliche Absicherung des Lebenszeitprinzips im Sinne des Grundrechtsschutzes durch Verfahren. Die Entfernung aus dem Dienst ist der denkbar schwerste Eingriff der Disziplinargewalt gegenüber aktiven Beamtinnen und Beamten. Soll dieser Eingriff verhältnismäßig sein, bedarf es besonderer, wirksamer verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, damit diese den mit der Verfügungsbefugnis des Dienstherrn über ihren Status verbundenen Risiken nicht schutzlos ausgeliefert sind. Entscheidend ist, dass Beamtinnen und Beamte vor willkürlicher Entlassung und ihren Vor- und Nachwirkungen effektiv geschützt bleiben.

§ 38 Abs. 1 LDG BW wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Verglichen mit dem Status quo ante birgt eine Entfernung aus dem Dienst durch Verwaltungsakt empfindliche Nachteile und Risiken für die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten – eine Verlagerung des Prozessrisikos, die Eröffnung wirtschaftlicher und sozialer Unsicherheit, ein Risiko der Stigmatisierung, die Verschärfung der fehlenden Parität zwischen den Parteien, Manipulationsanfälligkeit etc. –, die die verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungen des Lebenszeitprinzips beeinträchtigen können. Die ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts erscheint daher als unverhältnismäßiger Eingriff in den relativen Normbestandsschutz von Art. 33 Abs. 5 GG, der durch die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung allein nicht verhindert wird.

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Zugang zu Kurzarbeitergeld wird erleichtert – Überblick über einzelne Maßnahmen

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Die Bundesregierung hat daher einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert, und einen Überblick über einzelne Maßnahmen veröffentlicht.

Zugang zu Kurzarbeitergeld wird erleichtert – Überblick über einzelne Maßnahmen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 10.03.2020

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um diesen wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert.

„Unser Ziel ist, dass in dieser Situation möglichst kein Arbeitsplatz und kein Unternehmen dauerhaft Schaden nimmt“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am 10.03.2020 bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Daher handelt die Bundesregierung nun schnell und unbürokratisch: Der Bezug von Kurzarbeitergeld soll erleichtert und damit auch ein Stück Sicherheit geschaffen werden, sagte Heil.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier erklärte: „Wir setzen damit den Beschluss des Koalitionsausschusses und der gesamten Bundesregierung um.“ Es gehe um den Erhalt von Arbeitsplätzen, Unternehmen und Wettbewerbsfähigkeit.

Kurzarbeitergeld: Leistungen erweitert

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Weil das neue Gesetz Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren zugeleitet werden soll, geht Bundesarbeitsminister Heil davon aus, dass es noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten kann. Von da an gelten die Regelungen zunächst bis Ende 2020.

Qualifizierung für die Arbeit von morgen

Gleichzeitig sieht der neue Gesetzentwurf Neuregelungen in einem weiteren Bereich vor – Qualifizierung. Denn die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt und die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gehen mit einem tiefgreifenden Strukturwandel einher. Es gilt, Beschäftigte und Arbeitgeber fit zu machen für die Arbeitswelt von morgen. Mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden.

Auf der Grundlage der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes soll die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter verbessert werden:

  • So soll das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Arbeitgeber und Beschäftigte einfacher werden.
  • Es wird höhere Zuschüsse geben, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes Weiterbildungsmaßnahmen braucht.
  • Wenn ein Berufsabschluss nachgeholt werden soll, soll es einen Rechtsanspruch auf Förderung geben.
  • Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert werden.

Wer sich außerdem frühzeitig arbeitsuchend oder arbeitslos meldet, kann dies künftig auf elektronischem Weg tun.

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Kurzarbeit wird erleichtert

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen.

 

Kurzarbeit wird erleichtert

BMAS, Mitteilung vom 10.03.2020

Das Bundeskabinett hat am 10.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen.

Der Gesetzentwurf hat zwei Zielrichtungen:

Der Gesetzentwurf enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig und entschlossen auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren kann: Sie kann die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem kann der Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglicht werden.

Bundesminister Hubertus Heil:

„Wir sind gut aufgestellt und vereinfachen jetzt den Zugang zu Kurzarbeit. Die Beschäftigten sind das wichtigste Kapital der Unternehmen, sie auch in Zeiten von Auftragsrückgängen zu halten, ist wichtig. Wir geben den Betrieben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das klare Signal, dass wir an ihrer Seite stehen und alles tun, um sie zu unterstützen.“

Die Neuregelungen sollen bereits in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten.

Neben der aktuellen Situation steht auch der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft im Fokus. In vielen Bereichen des Verarbeitenden Gewerbes, in energieintensiven Industrien sowie in klimapolitisch zentralen Bereichen – wie der Energie-, Bau- und Automobilwirtschaft – ist mit erheblichem Anpassungsbedarf zu rechnen. Beschäftigte und Betriebe müssen daher so gut wie möglich unterstützt werden, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und die hohe Wertschöpfung und Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu erhalten.

Von zentraler Bedeutung hierbei sind Weiterbildung und Qualifizierung der Beschäftigten. Dies zeigen auch die Zahlen: Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind mit rund 18 Prozent sechsmal so häufig von Arbeitslosigkeit betroffen wie Fachkräfte. Deshalb sollen die arbeitsmarktpolitischen Instrumente heute weiterentwickelt und noch zielgenauer ausgerichtet werden, damit die Beschäftigten von heute auch die Arbeit von morgen machen können.

Der Gesetzentwurf enthält dazu Verbesserungen der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten, die Einführung von sog. Sammelanträgen in der Weiterbildungsförderung, die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses sowie Änderungen bei der Zulassung von Maßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anpassungen der Bundesdurchschnittskostensätze.

Damit ein guter Start ins Berufsleben gelingt, werden auch die Regelungen zur Ausbildungsförderung verbessert, insbesondere soll die Assistierte Ausbildung weiterentwickelt und verstetigt werden. Denn frühzeitige Unterstützung verringert langfristig Beschäftigungsrisiken für den Einzelnen und eröffnet gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

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Regeln für die Sozialversicherung

Die Bundesregierung hat einen Entwurf (19/17586) eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze vorgelegt. Das SGB IV enthält gemeinsame Regelungen für die Sozialversicherung, die regelmäßig angepasst werden müssen.

 

Regeln für die Sozialversicherung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.03.2020

Die Bundesregierung hat einen Entwurf ( 19/17586 ) eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze vorgelegt. Das SGB IV enthält gemeinsame Regelungen für die Sozialversicherung, die regelmäßig angepasst werden müssen. Ziel des Gesetzes ist es, bestehende Verfahren in der Sozialversicherung zu verbessern, das Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung fortzuentwickeln, Lücken im Leistungsrecht zu schließen und das Dienstordnungsrecht (DO-Recht) Anfang 2023 zu schließen. Außerdem soll im Rahmen eines Modellprojektes bei den Krankenkassen die Einführung von fakultativen Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 erprobt werden.

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Das Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt ist grob fahrlässig

Das OLG Frankfurt entschied, dass das vollständige Umdrehen während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem auf dem rechten Rücksitz befindlichen 8-jährigen Kind grob fahrlässig ist (Az. 2 U 43/19).

 

Das Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt ist grob fahrlässig

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.03.2020 zum Urteil 2 U 43/19 vom 12.02.2020

Das vollständige Umdrehen während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem auf dem rechten Rücksitz befindlichen 8-jährigen Kind ist grob fahrlässig. Es stellt eine „einfachste ganz naheliegende Überlegung“ dar, dass ein Kraftfahrer die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten muss, um möglicherweise in hohem Maße gefährliche Situationen zu vermeiden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 9. März 2020 veröffentlichtem Urteil.

Der Beklagte mietete bei der Klägerin ein Auto. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsfreistellung zu Gunsten des Beklagten für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 Euro pro Schadensfall. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist die Klägerin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Parteien streiten über dieses Kürzungsrecht:

Der Beklagte befuhr die A5 in Richtung Frankfurt bei stockendem Verkehr mit 50 bis 60 km/h. Auf dem Rücksitz saßen seine damals 8 bzw. 9 Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick anlässlich eines Spurwechsels nahm der Beklagte wahr, dass sein rechts hinter ihm sitzender 8-jähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt. Da er den Gegenstand zunächst nicht identifizieren konnte und für gefährlich hielt, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels vollständig nach hinten zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen konnte er nicht mehr wahrnehmen. Er fuhr auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, und verursachte am gemieteten Auto einen Sachschaden über 10.000 Euro.

Der Beklagte entrichtete seine Selbstbeteiligung. Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr anteilig (50 % in der Berufung) auf Erstattung des darüberhinausgehenden Schadens in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da lediglich ein Augenblicksversagen vorliege.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin hat das OLG der Klägerin den begehrten Schadensersatz auf Basis eines 50 %-igen Ausgleichs zugesprochen. Die Haftung des Beklagten für den von ihm verursachten Unfall sei nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt i. H. v. 1.050 Euro beschränkt. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, sodass die Klägerin ihre Haftungsfreistellungsverpflichtung kürzen könne. Durch das Umdrehen nach rechts hinten sei es dem Beklagten unmöglich gewesen, das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen zu beobachten und hierauf gegebenenfalls zu reagieren. Auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse der Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Tatsächlich habe der Beklagte jedoch seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rückbank befindlichen Kind zugewandt. „Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem Fahrer einleuchten“, hebt das OLG hervor. Die vor einem befindliche Fahrspur zu beobachten, stelle eine „einfachste, ganz naheliegende Überlegung dar“.

Das Verhalten sei auch nicht als reflexartiges Augenblicksversagen zu werten. Vielmehr habe sich der Beklagte nach dem Erkennen eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und den Spurwechsel vollendet.

Gegen die besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spreche auch nicht, dass der Beklagte befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug sei bereits nicht geeignet gewesen, eine solche Gefahr zu bannen. Der Beklagte habe vielmehr den unmittelbar betroffenen Sohn oder aber seinen anderen Sohn befragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann unmittelbare Anweisungen geben können, wie sie sich zu verhalten hätten, bis er gegebenenfalls eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hat.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

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Fahrplan für das Justizbarometer 2020

Die Europäische Kommission hat einen Fahrplan zum Thema EU-Justizbarometer 2020 veröffentlicht und führt derzeit eine Konsultation darüber durch.

 

Fahrplan für das Justizbarometer 2020

BRAK, Mitteilung vom 06.03.2020

Die Europäische Kommission hat am 27. Februar 2020 einen Fahrplan zum Thema EU-Justizbarometer 2020 veröffentlicht und führt derzeit eine Konsultation darüber durch.

Die Europäische Kommission will die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union stärken. Das EU-Justizbarometer liefert seit 2013 einen jährlichen Überblick über die für die Unabhängigkeit, die Qualität und die Effizienz der Justiz maßgeblichen Indikatoren, die wichtige Parameter für ein leistungsfähiges Justizsystem sind. Da es einen wesentlichen Bestandteil des Instrumentariums, (Toolbox) der Europäischen Kommission zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit darstellt, hat die Europäische Kommission ein Konsultationsverfahren gestartet, um im Austausch mit Interessensvertretern und der europäischen Öffentlichkeit herauszufinden, welche Parameter einer Überarbeitung bedürfen. Darüber hinaus sammelt sie Vorschläge, welche weitere Kriterien zukünftig in das EU- Justizparameter implementiert werden sollten. Interessensträger haben bis zum 24. März 2020 die Gelegenheit, sich an der Konsultation zu beteiligen.

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Anstoß an knapp fünf Zentimeter in Parkbucht hineinragenden Begrenzungsstein – kein Schadensersatzanspruch

Das AG München wies die Klage einer Pkw-Fahrerin gegen die Grundstückseigentümerin auf Ersatz des aus einem Anstoß gegen den zwischen Hauswand und Parkbucht gesetzten Begrenzungsstein resultierenden Schadens ab. Die Beschädigung sei auf einen Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen (Az. 155 C 5506/19).

 

Anstoß an knapp fünf Zentimeter in Parkbucht hineinragenden Begrenzungsstein – kein Schadensersatzanspruch

AG München, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil 155 C 5506/19 vom 24.07.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 24.07.2019 die Klage einer Münchnerin gegen die Grundstückseigentümerin auf Ersatz des aus einem Anstoß gegen den zwischen Hauswand und Parkbucht gesetzten Begrenzungsstein resultierenden Schadens ab.

Im Gebäude der Beklagten in München-Neuaubing befindet sich ein Supermarkt. Der dortige Parkplatz wurde von der Beklagten mit Begrenzungssteinen versehen. Die gegenständliche Parktasche ist rückseitig zur Hauswand mit einem schmalen Rollkiesstreifen begrenzt. Der fragliche Begrenzungsstein befindet sich vor der Hauswand auf dem schmalen Rollkiesstreifen, ragt jedoch etwa fünf Zentimeter in die Parktasche hinein.

Die Klägerin behauptet, am 09.02.2019 gegen 13:00 Uhr mit dem Pkw Audi A4 rückwärts in diese Parktasche eingefahren zu sein. Steine habe sie beim ersten Vorbeifahren flüchtig wahrgenommen. Der scharfkantige Stein sei aufgrund seiner Größe und Lage trotz Rückfahrkamera und -sensoren beim Einfahren aber nicht erkennbar gewesen. Sie habe davon ausgehen dürfen, gefahrlos auf volle Länge einparken zu können. Beim Durchfahren der Ablaufrinne mit den Vorderrädern müsse das Fahrzeug unweigerlich gegen den Stein prallen, wenn es nicht schon unmittelbar auf dem Übergang der Ablaufrinne zur ebenen Pflasterung zum Stehen gebracht werde. Trotz der bei langsamer Fahrgeschwindigkeit nur leichten Berührung sei es zu einer Abschabung an der hinteren Stoßstange gekommen, deren Reparatur 1.173,05 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer koste. Ein Mitarbeiter des Supermarktes hätte ihr gesagt, dass so etwas aufgrund der ungünstigen Position des Steins immer wieder passiere.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr aufgestellten Begrenzungssteine auch aufgrund ihrer Höhe für einen in eine der Parktaschen einfahrenden Verkehrsteilnehmer mit beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar seien. Auch dränge sich auf, dass die Steine die Begrenzung geringfügig überragen könnten. Es handele sich um Felsgestein, mithin ein Naturprodukt, welches nicht flächig und vollkommen ebenmäßig glatt sei und vereinzelt spitzere Gesteinsstrukturen aufweise.

Der zuständige Richter nahm in einem Ortstermin die Situation persönlich in Augenschein. Dort erklärte ein Vertreter der Beklagten, dass man nach vielfachen Beschädigungen der Gebäudewand durch parkende Fahrzeuge endlich die Begrenzungssteine eingesetzt habe.

Er gab im Urteil der Beklagten Recht und begründete dies u. a. wie folgt:

„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere des Ortstermins (…) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gegenständliche Anstoß des von der Klägerin (…) geführten Fahrzeugs an einen Begrenzungsstein völlig überwiegend auf einen Fahrfehler der Klägerin beim Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit einer aufgrund der Umstände gebotenen, jedoch entweder unterbliebenen oder völlig unzureichend erfolgten vorherigen Überprüfung der Parklücke trotz eines sich nach Darstellung der Klagepartei schwierig gestaltenden rückwärtigen Einparkvorgangs samt notwendigen Überwindens einer Bodenvertiefung und enger Parklücke zurückzuführen ist. (…) Der Grund hierfür liegt insbesondere darin, dass ein Anstoß mit einem Fahrzeug bei im Übrigen ordnungsgemäßer Nutzung der Parklücke nur dann erfolgen kann, wenn mit einem entsprechenden Fahrzeug ein vollständiges Einfahren in die Parklücke erfolgt, ohne das offensichtliche Ausbauchen des entsprechenden Steines zur Parklücke hin zu beachten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das stellenweise Hineinragen des Felsens in die Parklücke nur geringfügig (etwa 5 cm über dem Randstein) ausfällt und der entsprechende Begrenzungsstein schon aufgrund des farblichen Abhebens von der hinteren Wand und der Größe des Steines unproblematisch erkennbar ist. (…) die Klägerin hätte aufgrund der Umstände der von ihr vorgetragenen Einparksituation in jedem Fall bei beabsichtigtem oder nicht auszuschließendem vollständigen Einfahren in die Parklücke Veranlassung gehabt, vor dem Einfahren in die Parklücke diese entsprechend zu prüfen. Wäre eine entsprechende und aus Sicht eines verständigen und umsichtigen Verkehrsteilnehmers veranlasste Prüfung erfolgt, hätte der Klägerin das geringfügige Hineinragen von Teilen des Felsens auffallen müssen, die Klägerin dann davon Abstand nehmen müssen, vollständig in die Parklücke einzufahren und, falls dies aufgrund der notwendigen Überwindung der Ablaufrinne in der konkreten Situation nicht auszuschließen gewesen wäre, den Einparkvorgang abbrechen müssen.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung nun rechtskräftig.

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Kein Anspruch auf Knie-OP in einem Privatkrankenhaus

Das SG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherter keine Erstattung der aufgewandten Kosten für eine Knieoperation in einem Privatkrankenhaus hat, wenn er die Kostenübernahme nicht zuvor bei seiner gesetzlichen Krankenkasse beantragt hat (Az. S 8 KR 1011/18).

 

Kein Anspruch auf Knie-OP in einem Privatkrankenhaus

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 8 KR 1011/18 vom 25.07.2019 (rkr)

Ein 67-jähriger Remscheider war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Kostenübernahme einer Knieoperation in einem Privatkrankenhaus gegen seine gesetzliche Krankenkasse erfolglos.

Der Kläger erkrankte am Knie. Er sprach in einer Privatklinik vor und unterzeichnete dort eine Kostenübernahmevereinbarung in Höhe von 6.482 Euro für eine Knieteilprothese. Anschließend beantragte der Kläger bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die geplante Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Bei der Privatklinik handele es sich nicht um ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Krankenhaus. Es bestünden Behandlungsmöglichkeiten in zugelassenen Vertragskrankenhäusern, zum Teil durch dieselben Ärzte, sowie in verschiedenen Spezialkliniken bundesweit. Es lägen auch keine medizinischen oder sozialen Gründe vor, die die Behandlung in der Privatklinik ausnahmsweise notwendig machen würden.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg nicht eingehalten. Grundsätzlich bestehe gegen die Krankenkasse ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung in einem zugelassenen Vertragskrankenhaus, nicht in einer Privatklinik. Ein Anspruch auf Kostenerstattung komme hier nur in Betracht, wenn die Leistung unaufschiebbar sei oder die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht ablehne und dadurch für die selbst erbrachten Leistungen Kosten entstanden seien. Die Kosten seien hier bereits entstanden, bevor der Kläger überhaupt den Antrag bei der Krankenkasse gestellt habe. Unaufschiebbar sei die Operation auch nicht gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Durch Scheinwohnsitz erlangte tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kfz in Deutschland

Eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Umstände des Falls die Annahme nahelegen, dass zur Erlangung der Fahrerlaubnis ein Scheinwohnsitz im Ausland begründet wurde. Dies entschied das VG Koblenz im Fall eines deutschen Staatsangehörigen mit tschechischer Fahrerlaubnis (Az. 4 L 158/20.KO).

 

Durch Scheinwohnsitz erlangte tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kfz in Deutschland

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss 4 L 158/20.KO vom 03.03.2020

Eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Umstände des Falls die Annahme nahelegen, dass zur Erlangung der Fahrerlaubnis ein Scheinwohnsitz im Ausland begründet wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines deutschen Staatsangehörigen mit tschechischer Fahrerlaubnis.

Der im Jahr 1985 geborene Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt bis zum heutigen Tag ununterbrochen in Deutschland hat, war zwischenzeitlich auch in Tschechien gemeldet. Während dieses Zeitraums wurde ihm am 1. März 2011 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Aufgrund einer Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien im Dezember 2019 mit, außer dem Umstand der melderechtlichen Wohnsitznahme seien keine tatsächlichen Verhältnisse des Antragstellers bekannt. Fragen nach Verbindungen zu nahen Familienangehörigen und zum Arbeitsplatz des Antragstellers beantworteten die tschechischen Behörden mit „unknown“ bzw. „no“. Daraufhin stellte der Westerwaldkreis mit Bescheid vom 3. Februar 2020 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist die Entscheidung des Westerwaldkreises mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 3. Februar 2020 stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen des Antragstellers. Zwar berechtige eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland. Dies gelte aber nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, hatten. Der ordentliche Wohnsitz sei in Deutschland begründet, wenn der Betroffene gewöhnlich, d. h. mindestens 185 Tage im Jahr, in Deutschland wohne.

Dabei reiche es für einen Fall des sogenannten Wohnsitzverstoßes bereits aus, wenn sich aus den Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates zumindest die Möglichkeit ergebe, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis missachtet worden sei. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn die Informationen – wie hier – auf einen nur kurzen Aufenthalt im Ausstellungsstaat hinwiesen. Dann bestehe der Verdacht, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis durch die Wohnsitznahme im Ausland lediglich den in Deutschland geltenden strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins habe entziehen wollen. Bei Vorliegen solcher Hinweise sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles vorzunehmen. Diese lasse vorliegend auf einen Wohnsitzverstoß schließen. Denn der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien verfüge hinsichtlich der Person des Antragstellers ersichtlich nur über melderechtliche Kenntnisse, nicht hingegen über Informationen zum tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers im Jahr 2011. Auch die übrigen Umstände deuteten darauf hin, dass sich der Antragsteller tatsächlich überwiegend in Deutschland aufgehalten habe. So sei er weiterhin mit seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen und habe im Februar und im April 2011 bei deutschen Behörden Anträge auf Umschreibung eines Pkw gestellt. Es liege auch keine Erklärung des Antragstellers vor, die auf einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien schließen lasse. Er habe weder seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt noch persönliche oder berufliche Bindungen nach Tschechien vorgetragen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

Das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus in der Hosentasche während der Arbeitszeit sei nicht betrieblich veranlasst, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen, selbst wenn es erst durch das Verbringen eines Dienstschlüssels in die Tasche zu einer Explosion kam. Es liege kein Arbeitsunfall vor. So das SG Düsseldorf (Az. S 6 U 491/16).

 

Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 6 U 491/16 vom 15.10.2019 (rkr)

Eine 27-jährige Wuppertalerin war mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit einem E-Zigaretten-Akku erfolglos.

Zu der beruflichen Tätigkeit der Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen wendet sich die Klägerin. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Die Klägerin habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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