Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine beim Jobcenter beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das SG Dortmund (Az. S 17 U 237/18).

 

Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 17 U 237/18 vom 04.02.2020 (nrkr)

Eine beim Jobcenter beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Mitarbeiterin eines Jobcenters entschieden, die zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen und durch einen Sturz u. a. eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen. Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben; beides treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zu. Auch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Maßgebend sei dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern; auch dieses treffe auf den Firmenlauf nicht zu. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihr Arbeitgeber die Veranstaltung beworben und genehmigt; auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet. Bei der Veranstaltung habe es sich – so das Sozialgericht Dortmund in der weiteren Urteilsbegründung – jedoch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt. Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen habe, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1 % ausgemacht haben. Entsprechend könne dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, sodass bereits aus diesem Grunde eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausscheide.

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Anwendung eines Hyaluron-Pens derzeit nicht ohne heilkundliche Erlaubnis zulässig

Die Betreiberin eines Nagelstudios bot in der Vergangenheit u. a. Schulungen mit einem Hyaluron-Pen an. Das VG Aachen entschied, dass die Anwendung eines Hyaluron-Pens derzeit nicht ohne heilkundliche Erlaubnis zulässig ist. Zur Klärung bedürfe es der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (Az. 5 L 1404/19).

 

Anwendung eines Hyaluron-Pens derzeit nicht ohne heilkundliche Erlaubnis zulässig

VG Aachen, Pressemitteilung vom 28.02.2020 zum Beschluss 5 L 1404/19 vom 26.02.2020

Die Betreiberin eines Nagelstudios sowie eines Schulungszentrums für Nagelbehandlung und Nageldesign bot in der Vergangenheit u. a. Schulungen mit einem Hyaluron-Pen an. Hauptanwendungsbereiche des Pens sind der Aufbau des Lippenvolumens sowie die Faltenbehandlung im Gesicht. Dabei wird Hyaluronsäure ohne Kanüle mit hohem Druck und einer Geschwindigkeit von 800 km/h unter die Haut eingebracht.

Die Städteregion Aachen vertritt die Auffassung, dass die Anwendung von Hyaluron-Pens eine Tätigkeit sei, die nur von Heilpraktikern vorgenommen werden dürfe. Das „Einschießen“ der Hyaluronsäure setze – wie die Unterspritzung mittels Kanüle – medizinische Grundkenntnisse voraus. Da die Antragstellerin keine Heilpraktikerin ist, forderte sie die Antragstellerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dem ist die Antragstellerin zunächst nachgekommen. Sie beabsichtigt aber weiterhin, entsprechende Schulungen anzubieten und begehrt daher mit dem Eilantrag die Feststellung, dass die Anwendung des Pens keine heilkundliche Tätigkeit ist.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die gesundheitlichen Risiken bei der Anwendung des Pens könnten im Eilverfahren nicht geklärt werden. Es sei offen, inwieweit die Behandlung der „klassischen“ Faltenunterspritzung entspreche (die Heilpraktikern vorbehalten ist) und vergleichbare gesundheitliche Risiken berge. Medizinische Kenntnisse könnten erforderlich sein im Hinblick auf die konkrete Anwendung des Pens oder die Feststellung, ob mit einer Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient Schaden nimmt. Zur Klärung bedürfe es der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (Facharzt für Hauterkrankungen, für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder für Plastisch-Ästhetische Chirurgie). Ein solches könne jedoch erst in einem – bislang nicht anhängig gemachten – Hauptsacheverfahren eingeholt werden. Die von der Herstellerfirma des Pens in Auftrag gegebenen und von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Stellungnahmen und Gutachten seien nicht hinreichend aussagekräftig. Sie seien u. a. nur an wenigen Probanden und nicht auf der Gesichtshaut bzw. den Lippen durchgeführt worden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland weiterhin verboten

Das LG Köln hat die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten (Az. 31 O 152/19).

 

Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland weiterhin verboten

LG Köln, Pressemitteilung vom 28.02.2020 zum Urteil 31 O 152/19 vom 18.02.2020 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten.

Der Kläger ist ein Verband der deutschen Glücksspielunternehmen, der die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diversen Annahmestellen vertritt. Er wandte sich gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders, die unterschiedliche Werbespots im Fernsehen sendete.

In diesen Spots wurde u. a. für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland geworben. Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer können dort nach ihrer Registrierung gegen Entgelt an Online-Casino- und Automatenspielen teilnehmen. Der Verband wendet sich nun gegen die Fernsehwerbung für Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden Domains.de, weil diese auch eine Werbewirkung für das in den übrigen Bundesländern verbotene Glücksspiel im Internet entwickeln würde. Die Spots wären auch deshalb unzulässig, weil sie eine Werbewirkung für vergleichbare Glücksspiel-Domains mit der Top-Level-Domain „.com“ entfalten, deren Online-Spiele mangels Lizenz bundesweit verboten sind und deren Betreiber ihren Sitz in Malta haben.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Die Nutzung des Online-Glücksspiels sei auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den Domains.de würden auch nicht zu einer unzulässigen Werbung für die Domains.com führen.

Das Landgericht hat die Mediengruppe nun dazu verurteilt, die Ausstrahlung der genauer bezeichneten Fernsehspots zu unterlassen. Es handelt sich dabei nach Auffassung der Richter um Werbung für ein verbotenes Online-Glücksspiel. Grundsätzlich ist das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Lediglich das Land Schleswig-Holstein hat es erlaubt, dass ihre Einwohner an Online-Glücksspielen teilnehmen können.

Die Richter konnten offenlassen, ob die Ausstrahlung der Werbespots mit der Top-Level-Domain.de für die übrigen Bundesländer außer Schleswig-Holstein unzulässig ist. Sie sahen es aber als erwiesen an, dass die Werbespots für die Top-Level-Domains.de jedenfalls deswegen unzulässig sind, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die Domains.com entfalten, die in Deutschland über keine Glücksspiellizenz verfügen. Sie wecken zumindest Sympathien für das Glücksspiel und fördern daher auch den Absatz der Glücksspiele insgesamt. Die Internetadressen der Domains.com und der Domains.de sind nahezu identisch und verwenden gezielt dieselben Schlüsselbegriffe bzw. Dachmarken und dieselbe graphische Gestaltung. Den Spielern bleibt bei den Werbefilmen vor allem die Dachmarke der Internetseiten in Erinnerung. Bei einer nachfolgenden Suche und der Eingabe der Dachmarke in Suchmaschinen des Internets werden sie direkt auf die Domains.com geführt. Es wäre auch unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften. Sie haben es stattdessen darauf abgesehen, gezielt das Glücksspiel der Dachmarken auf den Domains.com zu fördern. Das Werbeverbot für Glücksspiel gilt zudem nicht nur für deren Veranstalter, sondern gerade auch für die Beklagte als ausstrahlendem Sender, bzw. als Konzern, der hinter den Sendern steht.

Für die Zeit bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 01.07.2021 bleibt es daher bei dem bestehenden Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet.

Die Entscheidung vom 18.02.2020 zum Az. 31 O 152/19 ist nicht rechtskräftig.

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vzbv und VW erzielen Vergleich für betrogene Käufer

Fünf Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals erhält rund eine Viertelmillion betrogener Dieselbesitzer ein Angebot für eine schnelle, transparente und sichere Entschädigung. Auf diesen Vergleich haben sich der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Volkswagen AG im Rahmen der Musterfeststellungsklage geeinigt.

 

vzbv und VW erzielen Vergleich für betrogene Käufer

Ergebnis des außergerichtlichen Vergleichs: VW muss Entschädigungen von geschätzt bis zu 830 Millionen Euro zahlen

vzbv, Pressemitteilung vom 28.02.2020

  • Mit dem Vergleich erhalten Anspruchsberechtigte Entschädigungsangebote zwischen 1.350 und 6.257 Euro – je nach Modell und Alter des Fahrzeugs.
  • Volkswagen übernimmt Kosten für individuelle Anwaltsberatung in Höhe von bis zu 190 Euro (netto).
  • Wer das Angebot nicht annehmen will, kann bis mindestens Oktober Einzelklage erheben.

Fünf Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals erhält rund eine Viertelmillion betrogener Dieselbesitzer ein Angebot für eine schnelle, transparente und sichere Entschädigung. Auf diesen Vergleich haben sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Volkswagen AG im Rahmen der Musterfeststellungsklage geeinigt.

Anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage können sich durchschnittlich circa 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von Volkswagen auszahlen lassen. Der Konzern verpflichtet sich, dafür je nach Fahrzeugtyp und Modelljahr Entschädigungssummen von 1.350 bis 6.257 Euro zu zahlen – und plant dafür eine geschätzte Gesamtsumme von 830 Millionen Euro ein. Rund 260.000 Geschädigte werden ein Entschädigungsangebot erhalten. Volkswagen trägt vollständig die Kosten für die Abwicklung des Vergleiches und die Rechtsberatung der Verbraucher.

Kontrolle durch unabhängige Wirtschaftsprüfer

Unabhängige Wirtschaftsprüfer haben gestern die Höhe der Angebote für plausibel befunden und werden stichprobenartig die Abwicklung des Vergleichs prüfen. Auf eventuelle Ansprüche im Fall eines Entzugs der Betriebserlaubnis oder wenn Hardwarenachrüstungen angeboten werden, muss nicht verzichtet werden.

„Der vzbv hat für mehr gestritten. Aber im Rahmen der schwierigen Verhandlungen ist das Ergebnis das maximal Erreichbare. Das Angebot ist nicht großzügig, liegt aber im Rahmen der bisher vor deutschen Gerichten in Individualvergleichen erzielten Entschädigungssummen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Verbraucher haben die Wahl

Betroffene haben damit eine echte Wahlfreiheit: Sie können den Vergleich annehmen und erhalten so schnell und sicher Geld. Sie können das Vergleichsangebot auch ablehnen. Da der vzbv die Musterfeststellungsklage beendet, können Betroffene dann wiederum bis mindestens Oktober eigene Klagen erheben. Sie sind nicht länger an die Musterfeststellungsklage gebunden.

„Die Musterfeststellungsklage hat den großen Vorteil, dass sie kostenlos und ohne großen Aufwand eine gerichtliche Klärung der Ansprüche gegen Volkswagen ermöglicht. Da sie aber leider keine Leistungsklage ist, wäre der Weg bis zu einer Entschädigung auch im Fall erfolgreicher Urteile lang gewesen. Der heutige Vergleich kürzt diese Dauer ganz erheblich ab und führt zu einer schnellen Entschädigung“, sagt Müller. Möglicherweise entscheidet der Bundesgerichtshof bereits in den kommenden Monaten, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, aber eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist. „Dann ist Zeit Geld in den Taschen der Verbraucher. Mit jedem gefahrenen Kilometer würden sie dann Ansprüche verlieren.“

Diejenigen, die das Vergleichsangebot annehmen möchten, müssen darüber bis zum 20. April 2020 entscheiden: Volkwagen war eine Entscheidung der Betroffenen vor der ersten Verhandlung des Bundesgerichtshofs in Sachen Dieselbetrug wichtig. Am 5. Mai wird der BGH sich mit dem Dieselbetrug befassen. Er wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält. Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er sogar verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen. „Wenn Verbraucher individuell klagen möchten, ist das ihr gutes Recht. Betroffene tragen dann allerdings ein gewisses Risiko. Wer weniger Risiko eingehen möchte, kann den Vergleich annehmen“, so Klaus Müller.

Vergleich ist transparent und sicher

Dem vzbv war es von Beginn der Verhandlungen an wichtig, dass ein Vergleich sicher und transparent abgewickelt wird. „Dieses Ziel haben wir im Sinne der Verbraucher erreicht. Von uns beauftragte, unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrollieren per Stichprobe, dass Verbraucher die vereinbarte Summe auch wirklich erhalten,“ so Müller. Für mögliche Streitfragen oder Beschwerden bei der Abwicklung des Vergleiches wird eine Ombudsstelle eingerichtet, die von drei namhaften Persönlichkeiten geleitet werden wird.

Kosten für unabhängige individuelle Beratung zahlt VW

Verbraucher können sich darüber hinaus von einem Anwalt ihrer freien Wahl beraten lassen. „Für den vzbv war eine freie Anwaltswahl von zentraler Bedeutung“, erklärt Müller. Die für die Erstberatung üblichen Kosten von bis zu 190 Euro (netto) trägt Volkswagen, wenn der Verbraucher den Vergleich annimmt. Wenn sich der Verbraucher hingegen nach einer Beratung entschließt, den Anwalt mit einer Klage zu beauftragen, entstehen diese Kosten in der Regel nicht. „Verbraucher sollten sich von Anwälten beraten lassen, die sich mit Diesel-Verfahren auskennen“, so Müller.

Kein Vergleichsangebot werden Dieselbesitzer bekommen, die ihr Auto nach dem 31.12.2015 erworben oder zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten. „Wir finden zwar, dass auch diese Menschen Ansprüche haben. Die Grundlagen dafür sind aber so individuell, dass sie im Rahmen einer Musterklage nicht hätten geklärt werden können“, sagt Müller.

„Der vzbv hat gegen Volkswagen die erste Massenklage dieser Größenordnung in Deutschland geführt. Dass sie allen Widrigkeiten zum Trotz dazu führt, dass mehr als eine Viertelmillion Geschädigter ein schnelles und unkompliziertes Entschädigungsangebot erhält und die Verjährung vieler weiterer Ansprüche gehemmt wurde, ist ein wichtiger Erfolg“, erklärte Müller.

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PayPal-AGB sind nicht per se zu lang

Das OLG Köln hat entschieden, dass allein der erhebliche Umfang Allgemeiner Geschäftsbedingungen – hier PayPal – nicht zu deren Unwirksamkeit führt (Az. 6 U 184/19).

 

PayPal-AGB sind nicht per se zu lang

Allein der erhebliche Umfang Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Unwirksamkeit

OLG Köln, Pressemitteilung vom 28.02.2020 zum Urteil 6 U 184/19 vom 19.02.2020

Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband auch in zweiter Instanz vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unterlegen. Der Kläger hatte beantragt, dem Zahlungsdiensteanbieter in Deutschland die Verwendung seiner – in der Zwischenzeit leicht geändert und gekürzten – AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, die AGB der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 19.02.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der Kläger aber nicht dargelegt.

Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.

Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines „Verständlichkeitsindexes“ sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Unzulässigkeit der Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik zur „Eins-zu-Eins-Betreuung“

Das AG Frankfurt entschied, dass ein vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebrachter Patient nicht länger fixiert bleiben dürfe, wenn nicht durch ausreichend pflegerisches und/oder therapeutisches Personal zu gewährleisten sei, dass der Betroffene innerhalb der Fixierung rechtzeitige Hilfe bekomme, bzw. er hierbei in eine gefährliche Situation geraten könne (Az. 49 XVI 35/20 L).

 

Unzulässigkeit der Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik zur „Eins-zu-Eins-Betreuung“

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.02.2020 zum Beschluss 49 XVI 35/20 L vom 31.12.2019

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebrachter Patient nicht länger fixiert bleiben dürfe, wenn nicht durch ausreichend pflegerisches und/oder therapeutisches Personal zu gewährleisten sei, dass der Betroffene innerhalb der Fixierung rechtzeitige Hilfe bekomme, bzw. er hierbei in eine gefährliche Situation geraten könne (Amtsgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.12.2019, Az. 49 XVI 35/20 L).

Im zugrunde liegenden Fall wurde der maßgebliche Patient kurz nach Beginn seines stationären Aufenthalts auf Anordnung eines bestellten Arztes fixiert und die Fortdauer der Fixierung bis zur Entscheidung des Gerichts angeordnet. Letzteres lehnte die Erforderlichkeit der weiteren Fixierung aber aus zweierlei Gründen ab:

Zum einen sei sie von vorneherein unverhältnismäßig, da nicht fachgerecht gewesen. Es genüge nicht, dass ein bloßer Sichtkontakt zum Betroffenen durch eine ansonsten verschlossene Tür gewährleistet sei. Vielmehr bedürfe es einer tatsächlichen Möglichkeit des Patienten zu einer persönlichen Ansprache. Dabei verkannte das Gericht nicht die große Belastung des Pflegepersonals durch das Erfordernis einer solch engmaschigen Überwachung. Jedoch rechtfertige weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten ein Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Betroffenen.

Zum anderen sei die Fixierung auch deshalb unzulässig gewesen, weil im konkreten Fall keine ausreichend gegenwärtige Gefahr bestanden habe. Insbesondere könnten das Urinieren in das Patientenzimmer oder sexualisierende Äußerungen schon denklogisch keine Gefahr darstellen, welche durch die Fixierung abgewendet werden könnten. Diese Handlungen könnten – wie im konkreten Fall geschehen – auch in der Fixierung erfolgen. Mit der Möglichkeit, dass ein Patient bedrohlich oder tätlich werden könne, müsse eine Fachklinik grundsätzlich umgehen können, zunächst Deeskalationsmöglichkeiten ausschöpfen und nicht – wie vorliegend – gleich auf das extreme Mittel der Fixierung an mehreren Körperteilen zugreifen.

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Holzlieferverträge verstoßen gegen europäisches Beihilferecht

Das OLG Hamm hat die streitgegenständlichen Holzlieferverträge als insgesamt unwirksam angesehen, weil sie gegen das europäische Beihilferecht verstoßen (Az. 2 U 131/18).

 

Holzlieferverträge verstoßen gegen europäisches Beihilferecht

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.02.2020 zum Urteil 2 U 131/18 vom 27.02.2020 (nrkr)

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seinem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil die Berufung der Klägerin – einer Gesellschaft, die zu einem der größten Sägeindustrieunternehmen in Europa gehört – gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Az. 2 U 131/18 OLG Hamm). Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, die Revision ist nicht zugelassen.

Mit der Entscheidung hat der Senat das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Münster vom 21.06.2018 (Az. 011 O 334/12 LG Münster) im Ergebnis bestätigt. Ebenso wie bereits das Landgericht hat der Senat die streitgegenständlichen Holzlieferverträge als insgesamt unwirksam angesehen, weil sie gegen das europäische Beihilferecht verstoßen. Einzelheiten der Begründung der Senatsentscheidung ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach der Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist.

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Erlaubnis zur Untervermietung darf bei fehlenden Angaben verweigert werden

Das AG München wies die Klage eines Mieters gegen seine Vermieterin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.800 Euro wegen zu Unrecht verweigerter Untervermietung ab (Az. 425 C 4118/19).

 

Erlaubnis zur Untervermietung darf bei fehlenden Angaben verweigert werden

AG München, Pressemitteilung vom 28.02.2020 zum Urteil 425 C 4118/19 vom 11.12.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 11.12.2019 die Klage des Mieters gegen seine Münchner Vermieterin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.800 Euro wegen zu Unrecht verweigerter Untervermietung ab.

In § 1 des 2009 geschlossenen Mietvertrages ist aufgeführt, dass der Mieter keinerlei Absichten habe, weitere Personen in die Wohnung in München-Maxvorstadt aufzunehmen. Die Miete für die Zwei-Zimmer-Wohnung, davon eines ein Durchgangszimmer, von 54 qm beträgt 861,39 Euro. Der Kläger begann dann unter der Woche in Baden-Württemberg zu arbeiten. Am 01.08.2015 verlangte der Kläger von der Beklagten erstmals die Erlaubnis zur Untervermietung an Herrn E. ab September 2015, mit späterem Schreiben ab 17.09.2015. Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte die Vermieterin weitere Informationen zum potenziellen Untermieter. Am 29.10.2015 benannte der Kläger Geburtsdatum, Ausbildungsberuf und Lehrherrn des E. und verlangte nun bis spätestens 12.11.2015 eine Genehmigung, die von der Beklagten am 11.11.2015 für zwei Jahre erteilt wurde.

Am 27.12.2017 erbat der Kläger die Verlängerung der Untervermietungserlaubnis. Die Beklagte fragte zurück, ob mittlerweile eine Untervermietung erfolgt sei oder ab wann sie geplant sei, welche Teile der Wohnung untervermietet werden sollen und wie hoch die geplante Untermiete sei. Darüber hinaus möge er u. a. Name und Anschrift des potenziellen Untermieters mitteilen. Der Kläger antwortete, dass ein Zimmer untervermietet werden soll, die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde, es eine Reihe an Bewerbern gäbe und dass eine Genehmigung für zwei Jahre begehrt würde. Am 15.01.2018 teilte der Kläger telefonisch mit, dass Frau D., wohnhaft in der …straße 22, eine potenzielle Mietinteressentin sei. Am 12.02.2018 wurde ihre Adresse mit …straße 24 mitgeteilt und angeboten, eine Kopie von deren Personalausweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.02.2018 wurde eine Genehmigung abgelehnt.

Der Kläger meint, ihm seien Mietzahlungen von monatlich vierhundert Euro entgangen; beim ersten Mal, da die Genehmigung zu spät erteilt worden, der potenzielle Untermieter E. deswegen abgesprungen sei.

Die Beklagte meint, eine Untervermietung sei schon wegen § 1 des Mietvertrags ausgeschlossen. Der Kläger habe zu Frau D. auch lediglich mitgeteilt, dass es sich bei ihr um eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele.

Die Zeugin D. hatte angegeben, für das von ihr als Atelierraum benötigte Zimmer sei von höchstens 300 Euro Miete gesprochen worden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. damit, dass im Fall des E. die Genehmigung nach Mitteilung der erforderlichen Daten ja noch in der vom Kläger selbst verlängerten Frist erteilt worden sei.

Im Übrigen habe der Kläger auch „… keinen Anspruch auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte gem. § 553 BGB hinsichtlich der Zeugin D. (…) Der Kläger hat zwar ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten. Wie unbestritten vorgetragen, hat der Kläger aufgrund seiner beruflichen Situation einen weiteren Wohnsitz in Baden-Württemberg. Er hat daher ein wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung. Der Kläger hat auch vorgetragen, dass nicht die gesamte Wohnung, sondern lediglich ein Zimmer untervermietet werden soll. Dieses Interesse ist auch unstreitig (…) nach Abschluss des Mietvertrages entstanden. Dass im Mietvertrag der Passus enthalten ist, dass der Mieter ausdrücklich erklärt, dass er bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei Absichten oder Gründe hat, weitere Personen aufzunehmen, ist unbeachtlich. (…) Er bringt lediglich zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags keine dahingehenden Pläne vorlagen. Darüber hinaus ist gemäß § 553 Abs. 3 BGB eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. (…) Da der Vermieter in der Lage sein muss, das Vorliegen der Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigen, zu prüfen, sind diesem grds. nicht nur der Name des potenziellen Untermieters, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potenziellen Untermieters mitzuteilen. (…) Die erforderlichen Mitteilungen sind durch den Kläger nicht erfolgt. (…) Darüber hinaus ist zu beachten, dass die von dem Kläger gemachten Angaben (…) zum vereinbarten Untermietzins nicht richtig waren. Wie die Vernehmung der Zeugin D. ergeben hat, war die Anmietung zu einem deutlich geringeren Mietzins, als durch den Kläger angegeben, beabsichtigt.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 13.02.2020 rechtskräftig.

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Leitlinien zur „Düsseldorfer Tabelle“

In Ergänzung zu der „Düsseldorfer Tabelle“ haben die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf neue Leitlinien zur Anwendung der Tabelle herausgegeben.

 

Leitlinien zur „Düsseldorfer Tabelle“

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.02.2020

In Ergänzung zu der „Düsseldorfer Tabelle“ (vgl. Pressemitteilung vom 16.12.2019 ) haben die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf neue Leitlinien zur Anwendung der Tabelle herausgegeben. Sie ersetzen damit die frühere Fassung der Leitlinien, die zuletzt im Jahr 2015 aktualisiert wurden. Zu finden sind sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf:

  • https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/index.php

Die „Düsseldorfer Tabelle“ beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Für die Unterhaltsleitlinien dagegen sind ausschließlich die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf verantwortlich.

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Neuregelungen im März 2020

Ab sofort gelten neue Regeln, um den Missbrauch von Schusswaffen zu bekämpfen. Zudem tritt das neue Masernschutzgesetz in Kraft, mit dem eine Impfpflicht eingeführt wird. Fachkräfte können einfacher einwandern und Käufer von Elektroautos profitieren von einem höheren Zuschuss. Ein Überblick der Bundesregierung über Neuregelungen zum Monatswechsel.

 

Neuregelungen im März 2020

Waffenrecht, Impfpflicht und Bonus für Elektroautos

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.02.2020

Ab sofort gelten neue Regeln, um den Missbrauch von Schusswaffen zu bekämpfen. Zudem tritt das neue Masernschutzgesetz in Kraft, mit dem eine Impfpflicht eingeführt wird. Fachkräfte können einfacher einwandern und Käufer von Elektroautos profitieren von einem höheren Zuschuss. Ein Überblick über Neuregelungen zum Monatswechsel.

Inneres

Änderungen im Waffenrecht

Mit der Verschärfung des Waffenrechts wird künftig unter anderem der vollständige Lebenszyklus einer Waffe dokumentiert. Dafür erhalten Hersteller neue Meldepflichten. Auch für unbrauchbar gemachte Waffen wird eine Anzeigepflicht eingeführt. Die Neuregelung geht auf eine EU-Richtlinie zurück, die nach den Anschlägen von Paris und Brüssel beschlossen wurde. Das verschärfte Waffenrecht ist auch Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität.

Weitere Informationen zum Waffenrecht

Mehr Fachkräfte für Deutschland

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Zielgruppe sind Personen mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung. So wird etwa im Bereich der qualifizierten Beschäftigung zum 1. März die Vorrangprüfung aufgehoben. Bereits vorab hat die BA ein Modellvorhaben gestartet, das Ausländer bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen berät.

Mehr Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Gesundheit

Masern: Impfen ist Pflicht!

Ab 1. März müssen Kinder und Erwachsene, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas sowie in Gemeinschaftsunterkünften wie Asylbewerberheimen betreut werden, gegen Masern geimpft sein. Das gilt auch für Beschäftigte dieser Einrichtungen oder im medizinischen Bereich. Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten und können tödlich enden. Mit dem neuen Gesetz soll in Deutschland eine Impfquote von mindestens 95 Prozent erreicht werden. Diese Quote braucht es, um Masern vollständig zu eliminieren.

Weitere Informationen zur Masernimpfung

Umwelt, Klima, Energie

Elektromobilität: Neuer Umweltbonus für E-Autos

Zum 19. Februar 2020 sind Änderungen bei der Förderung der Elektromobilität in Kraft getreten. Eine wichtige Anpassung: Die Kaufprämie für Elektroautos wurde erhöht und beträgt jetzt bis zu 6.000 Euro.

Der erhöhte „Umweltbonus“ wurde im Rahmen der Konzertierten Aktion Mobilität beschlossen. Er gilt bis Ende 2025 sowie rückwirkend für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 zugelassen wurden. Mit Blick auf die Klimaziele 2030 möchten Bundesregierung und Industrie so den Absatz von Elektrofahrzeugen erhöhen.

Anträge können Käuferinnen und Käufer beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.

Weitere Informationen zum Umweltbonus

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