Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten Unterhaltsvorschussleistungen

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 5.19).

Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten Unterhaltsvorschussleistungen

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.02.2020 zum Urteil 5 C 5.19 vom 27.02.2020

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.02.2020 entschieden.

Der Kläger besuchte eine höhere Berufsfachschulklasse und erhielt im Bewilligungszeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Ausbildungsförderung nach dem BAföG i. H. v. 92 Euro monatlich. Den restlichen Bedarf deckte seine alleinerziehende Mutter ab, bei der er lebte, während sein Vater nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage war. Nachdem der Gesetzgeber ab 1. Juli 2017 die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem UVG von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres heraufgesetzt hatte, erhielt der Kläger von Juli 2017 bis zu seinem 18. Geburtstag im Oktober 2017 auch Leistungen nach dem UVG i. H. v. insgesamt 660 Euro. Die beklagte Stadt sah diese Leistungen als Ausbildungsbeihilfe an, die auf die gesamte 2017/2018 gewährte Ausbildungsförderung nach dem BAföG ohne Berücksichtigung eines Freibetrages anzurechnen sei. Dementsprechend setzte sie die Ausbildungsförderung für den Kläger herab und forderte ihn zur Erstattung überzahlter BAföG-Leistungen auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Anrechnung von UVG-Leistungen auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG liegen im Streitfall nicht vor. Die UVG-Leistungen sind Einkommen i. S. d. Gesetzes (§ 21 BAföG). Es handelt sich zwar nicht um Ausbildungsbeihilfen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG), da sie nicht zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung, sondern unabhängig hiervon für den Lebensunterhalt gewährt werden. Unterhaltsvorschussleistungen gehören nach geltendem Recht aber zu den sonstigen Einnahmen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Denn sie dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG (§ 1 Nr. 7) eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden monatlich 290 Euro anrechnungsfrei bleiben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dieser eindeutige gesetzliche Befund kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung korrigiert werden. Es lässt sich weder eindeutig feststellen, dass die Nichtanrechnung von UVG-Leistungen bis zur Höhe des Einkommensfreibetrages dem gesetzgeberischen Plan des BAföG zuwiderläuft, noch in welcher Weise einer etwaigen Planwidrigkeit Rechnung zu tragen wäre, zumal eine nur teilweise Anrechnung wie bei Waisenrente und -geld (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG) durch den Gesetzgeber nicht auszuschließen ist.

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Kein Unfallversicherungsschutz im eigenen Zimmer im Internat

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich der Unfall in einem zur Privatsphäre des Internatsschülers gehörigen Zimmer ereignet. Dies hat das SG Osnabrück entschieden (Az. S 19 U 16/19).

 

Kein Unfallversicherungsschutz im eigenen Zimmer im Internat

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 27.02.2020 zum Urteil S 19 U 16/19 vom 07.11.2019 (nrkr)

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich der Unfall in einem zur Privatsphäre des Internatsschülers gehörigen Zimmer ereignet. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 07.11.2019 (Az. S 19 U 16/19) entschieden.

Bei dem 1997 geborenen Kläger besteht eine autistische Erkrankung. Er absolvierte seit August 2016 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik in einem Berufsbildungswerk, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Der Kläger bewohnte während seiner Ausbildung allein ein Zimmer in einem Internat, welches nach der Hausordnung als Privatsphäre bezeichnet wurde. Die Gestaltung der Zimmer oblag den Internatsbewohnern.

Am Unfalltag – einem Sonntag – war der Kläger nach einem Wochenendbesuch bei seiner Familie abends wieder ins Internat zurückgekehrt. In seinem Zimmer rutschte er aus, fiel auf den rechten Arm und erlitt eine Ellenbogenfraktur.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Freizeit in den eigenen Internatszimmern sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen und stehe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dagegen vertrat der Kläger die Auffassung, er sei durch die Internatsordnung nach Wochenendbesuchen zur Rückkehr ins Internat am Sonntagabend verpflichtet gewesen. Daher habe seine Freizeit mit Beginn der Rückreise geendet.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt mit der Begründung, zwar sei der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, der Aufenthalt in seinem Zimmer, stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Bildungsmaßnahme als versicherte Tätigkeit fand wochentags tagsüber statt. Das Sozialgericht Osnabrück hat hierzu u. a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen. Einen lückenlosen Versicherungsschutz mit der Erwägung, dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG stets abgelehnt. Beispielsweise entfällt auch auf Geschäftsreisen der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vergleiche Urteil des BSG vom 18.03.2008, Aktenzeichen B 2 U 13/07 R). Das Gericht hat außerdem berücksichtigt, dass zwar ein Zusammenhang bejaht werden kann, wenn eine Gefahrenquelle unfallursächlich ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wäre. Dies war jedoch beim Kläger nicht der Fall. Ihm war sein Zimmer im Internat bereits seit anderthalb Jahren bekannt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Abs. 1 Nummer 14 b

Kraft Gesetzes sind versichert […]

14. Personen, die

a) […]

b) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird.

§ 7 Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Abs. 1 Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Kein Unfallversicherungsschutz für Nachwuchsfußballerin

Das SG Frankfurt hat die von einer Nachwuchsfußballerin gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerin sei keine Beschäftige des Vereins gewesen und habe daher während eines Unfalls, bei dem sie sich einen Kreuzbandriss zuzog, keine versicherte Tätigkeit ausgeübt (Az. S 8 U 113/18).

Kein Unfallversicherungsschutz für Nachwuchsfußballerin

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.02.2020 zum Urteil S 8 U 113/18 vom 14.11.2019 (nrkr)

Die damals 17-jährige Klägerin war Mitglied eines Fußballvereins der Frauen-Bundesliga und gehörte zur Hessenauswahl des Hessischen Fußballverbandes. Während eines Spiels mit der Hessenauswahl erlitt sie einen Kreuzbandriss im rechten Kniegelenk. Die Klägerin hatte mit ihrem Verein einen sog. Fördervertrag abgeschlossen mit dem Ziel, sie zu einer Bundesliga-Spielerin aufzubauen. Die Klägerin verpflichtete sich dabei unter anderem zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der ihr zugeordneten Mannschaft und der Verbandsauswahlen sowie zu regelmäßigen Leistungstests. Allerdings nahm sie nicht an offiziellen Spielen der 1. Mannschaft des Vereins teil. Im Fall von Erkrankungen oder Verletzungen musste sie nach den Regelungen des Fördervertrags ab dem 3. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die vertraglich vorgesehenen Fördermaßnahmen umfassten unter anderem Beratung und Unterstützung in schulischen und beruflichen Angelegenheiten, die Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses, die Ausstattung mit Fußballkleidung und -schuhen sowie den Erlass des Mitgliedsbeitrages.

Den Antrag der Klägerin, den Kreuzbandriss als Arbeitsunfall anzuerkennen, lehnte die zuständigen Berufsgenossenschaft ab, da die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Sozialgericht: Klägerin war keine Beschäftigte des Vereins

Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerin sei keine Beschäftige des Vereins gewesen und habe daher während des Unfalls keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin sei zwar in die Organisation des Vereins weisungsgebunden eingegliedert gewesen. Dies habe sich aber nicht deutlich von der Einbindung der sonstigen aktiven Vereinsmitglieder unterschieden. Diese seien bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ebenfalls etwa dazu verpflichtet, am regelmäßigen Training und am Verbandsspielbetrieb teilzunehmen. Die Klägerin habe für ihre fußballerische Tätigkeit von ihrem Verein auch kein Entgelt erhalten. Eine Entgeltzahlung sei zwar für die Annahme einer versicherten Beschäftigung nicht zwingend, stelle aber ein wichtiges Kriterium für die Abgrenzung gegenüber einer rein mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeit dar. Der vertraglich vorgesehene Fahrtkostenzuschuss und der Erlass des Mitgliedsbeitrages genügten nicht für die Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verein mit der Förderung der Klägerin unmittelbar eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Vielmehr diene das Förderprogramm des Vereins dem Aufbau von Nachwuchsspielerinnen und deren Bindung an den Verein.

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Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zurückgewiesen. Danach ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren (Az. 2 BvR 1333/17).

 

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.02.2020 zum Beschluss 2 BvR 1333/17 vom 14.01.2020

Mit am 27.02.2020 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zurückgewiesen. Danach ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. Zwar stellt diese Pflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin dar. Dieser ist aber gerechtfertigt. Als rechtfertigende Verfassungsgüter kommen die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Hier kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu, das dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war Rechtsreferendarin im Land Hessen. Sie trägt in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Noch vor Aufnahme der Ausbildung wurde sie durch das Oberlandesgericht mit einem Hinweisblatt darüber belehrt, dass sich nach hessischer Gesetzeslage Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gegenüber Bürgerinnen und Bürgern religiös neutral zu verhalten hätten und sie daher mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben dürfe, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnte. Gegen die entsprechende Verwaltungspraxis stellte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdeinstanz zurückwies. Das von der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ebenfalls angestrengte Klageverfahren ruht derzeit.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I.1. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stellt die Beschwerdeführerin vor die Wahl, entweder die angestrebte Tätigkeit auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten.

2. Der Eingriff in die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Einschränkungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Die Einschränkung bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Als solche hat der für die Auslegung des einfachen Rechts zunächst zuständige Verwaltungsgerichtshof in nicht zu beanstandender Weise § 27 Abs. 1 Satz 2 des hessischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) in Verbindung mit § 45 Sätze 1 und 2 des hessischen Beamtengesetzes (HBG) herangezogen.

Als Verfassungsgut, das hier einen Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen kann, kommt zunächst der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität in Betracht. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat – wie im Bereich der Justiz – auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt. Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt und im Wertesystem des Grundgesetzes fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Ein „absolutes Vertrauen“ in der gesamten Bevölkerung wird zwar nicht zu erreichen sein. Dem Staat kommt aber die Aufgabe der Optimierung zu. Für die Rechtfertigung eines Kopftuchverbots streitet im vorliegenden Zusammenhang letztlich auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten. Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll, tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber.

Keine rechtfertigende Kraft entfalten dagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religiösen Friedens. Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen.

Das Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen, ist zuvörderst Aufgabe des Gesetzgebers, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Der Staat muss aber ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits wahren. Der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtsträger kommt hierbei ein hoher Wert zu, zumal sie in enger Verbindung mit der Menschenwürde steht und wegen ihres Ranges extensiv ausgelegt werden muss. Folglich unterliegt die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung einer eingehenden gerichtlichen Kontrolle. Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt der Gesetzgeber allerdings weiterhin über eine Einschätzungsprärogative.

Hiervon ausgehend sind der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und die ihm zugrundeliegende Auslegung von § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG in Verbindung mit § 45 HBG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Verbots kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.

Für die Position der Beschwerdeführerin spricht, dass das Kopftuch für sie nicht lediglich ein Zeichen für ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe ist, welches – wie etwa das Kreuz an einer Halskette – jederzeit abgenommen werden könnte. Vielmehr stellt das Tragen für sie die Befolgung einer als verbindlich empfundenen Pflicht dar; eine Pflicht, für die es insbesondere im Christentum kein entsprechendes, derart weit verbreitetes Äquivalent gibt. Das allgemeine Verbot religiöser Bekundungen trifft die Beschwerdeführerin daher härter als andere religiös eingestellte Staatsbedienstete. Juristen, die das Zweite Staatsexamen anstreben, bleibt zudem kein anderer Weg zur Erreichung dieses Ziels als die Absolvierung des Rechtsreferendariats.

Für die Verfassungsmäßigkeit des Verbots spricht indes der Umstand, dass es sich auf wenige einzelne Tätigkeiten beschränkt. Es gilt, soweit Referendare mit richterlichen Aufgaben betraut werden, bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der Übernahme justizähnlicher Funktionen. Rechtsreferendare haben insofern ebenso wie Beamte die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern. Der Umstand, dass sie sich in Ausbildung befinden und nach deren Abschluss womöglich Tätigkeiten ausüben, für die die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht greifen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen sind Rechtsreferendare für Rechtsunterworfene nicht bei jeder Tätigkeit als solche zu erkennen. Zum anderen haben die angesprochenen Personen ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die einen vergleichsweise kurzen Zeitraum der Ausbildungsdauer umfassen. Wenngleich die Ausbildungsvorschriften diesen Tätigkeiten einen hohen Stellenwert beimessen, besteht auf ihre Wahrnehmung kein Rechtsanspruch. Insbesondere der staatsanwaltschaftliche Sitzungsdienst wird im maßgeblichen Ausbildungsplan ausdrücklich nicht als „Regelleistung im engeren Sinne“ bezeichnet, da er in aller Regel einer konkreten Beurteilung durch die Ausbilderin beziehungsweise den Ausbilder nicht zugänglich sein werde. Zudem darf der Umstand, dass Regelleistungen nicht erbracht werden, nach der maßgeblichen Erlasslage keinen Einfluss auf die Bewertung haben. Die Ableistung eines im Ergebnis vollwertigen Rechtsreferendariats bleibt also möglich.

II. Auch die Ausbildungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist. Wenn die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten – hier auch die Wahrnehmung sitzungsdienstlicher Aufgaben bei Gericht, Staatsanwaltschaft und Verwaltung. Das gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Verbot, die sitzungsdienstlichen Aufgaben mit Kopftuch wahrzunehmen, greift in diesen Gewährleistungsgehalt ein. Die Ausbildungsfreiheit garantiert aber keinen weitergehenden Schutz als die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit. Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl betroffen wäre, wenn ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot in Frage steht, wären die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen.

III. Der Beschluss verstößt auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der persönlichen Identität der Beschwerdeführerin, die als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt in dieser Gewährleistungsvariante insbesondere als Schutz des Selbstbestimmungsrechts über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes. Der Einzelne soll selbst entscheiden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll. Der Eingriff in dieses Recht ist jedoch mit den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls gerechtfertigt.

IV. Ob die Neutralitätsvorgabe zu einer mittelbaren Benachteiligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts führt, weil das Verbot überwiegend muslimische Frauen treffen dürfte, bedarf keiner Entscheidung. Soweit man der Norm eine mittelbar diskriminierende Wirkung beimessen wollte, wäre diese aus denselben Gründen wie bei Art. 4 GG zu rechtfertigen.

V. § 45 Satz 3 HBG steht mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang, sofern er verfassungskonform angewendet wird. Nach der Norm ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen bei der Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein neutrales Verhalten vorliegt, angemessen Rechnung zu tragen. Ihre Anwendung kann zu einer Bevorzugung insbesondere christlicher Beamter führen, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt, dass niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit. Hiermit nicht im Einklang stünde ein Verständnis, das christliche Symbole vom Neutralitätsgebot vollständig ausschlösse. Eine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung der Vorschrift ist aber möglich. § 45 Satz 3 HBG enthält eine derartige Ausschlussklausel nämlich gerade nicht. Vielmehr ist die christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition des Landes Hessen ein Belang, der bei der Entscheidung darüber, ob ein Neutralitätsverstoß vorliegt, zu berücksichtigen ist. Von der Prüfung, ob sich die Bekundung im Einzelfall insbesondere mit dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates in Übereinstimmung bringen lässt, entbindet die Norm nicht. Dies ermöglicht es, Sachverhalte mit unterschiedlichem religiösen Hintergrund dort gleich zu behandeln, wo dies – wie im Bereich der Justiz – verfassungsrechtlich notwendig ist. Der Gesetzgeber mag eine Privilegierung christlicher Bekundungen für möglich gehalten haben, hat die Bestimmung der konkret zulässigen Symbole aber der behördlichen Einzelfallentscheidung überlassen und zu erkennen gegeben, dass er ein Verbot auch von christlichen Symbolen für zulässig erachtet.

Abweichende Meinung des Richters Maidowski

Ein „Kopftuchverbot“ stellt einen gewichtigen Eingriff sowohl in die Ausbildungsfreiheit als auch in die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Ausgehend davon, dass beide Grundrechte für den vorliegenden Fall gleichermaßen relevant sind, dass sie sich wechselseitig ergänzen und nach je eigenen Maßstäben zu prüfen sind, überwiegen die gegen ein solches Verbot sprechenden Belange; es ist als unverhältnismäßig einzustufen.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Reichweite des streitgegenständlichen „Kopftuchverbots“ rechtlich auf die von der Senatsmehrheit ins Auge gefassten vier konkreten Ausbildungssituationen (Leitung einer Sitzung, Durchführung einer Beweisaufnahme, staatsanwaltliche Sitzungsvertretung sowie Sitzungsleitung in einem verwaltungsrechtlichen Anhörungsausschuss) beschränkt ist oder ob es nicht vielmehr deutlich darüber hinausgeht. Denn die relevanten Rechtsgrundlagen fordern religiös neutrales Verhalten ganz allgemein „im Dienst“, ohne den Anwendungsbereich dieses Gebots auf bestimmte Tätigkeiten zu beschränken.

Vor allem aber kommt den im Beschluss in den Vordergrund gerückten Belangen – weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten – im Kontext der Ausbildungsfreiheit ein erheblich geringeres Gewicht zu als es der Senat annimmt, während zugleich die einschränkenden Auswirkungen auf diese grundrechtliche Freiheit der Beschwerdeführerin deutlich stärker zu gewichten sind. Es mag zwar denkbar sein, dass Verfahrensbeteiligte oder die Öffentlichkeit in ihrem Vertrauen in eine neutrale und unvoreingenommene Rechtspflege erschüttert werden könnten, wenn ihnen Richterinnen oder Staatsanwältinnen gegenüberstehen, die ihre religiöse Orientierung durch das Tragen des Kopftuchs deutlich machen. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise, wenn es sich nicht um Richterinnen, sondern um Personen handelt, die erkennbar nur zu Ausbildungszwecken und deshalb nur vorübergehend in der Justiz tätig sind und in diesem Rahmen mit praktischen Aufgaben betraut werden. Richterliche Unabhängigkeit oder staatsanwaltliche Verantwortung kommt ihnen nicht zu; vielmehr stehen sie unter laufender Aufsicht durch ihre Ausbilder. Sie dürfen deshalb nicht uneingeschränkt an Maßstäben gemessen werden, die für eine Rolle gelten, die sie gerade noch nicht einnehmen dürfen. Richterinnen und Staatsanwältinnen haben sich durch ihren freiwilligen Eintritt in den Justizdienst den dort geltenden Anforderungen unterworfen, während Rechtsreferendarinnen, die ihre Ausbildung zur Volljuristin mit der zweiten Staatsprüfung abschließen möchten, gezwungen sind, den beim Staat monopolisierten Vorbereitungsdienst zu durchlaufen, ohne dass ihnen eine gleichwertige Alternative dazu offen stünde.

Auf der anderen Seite betrifft ein „Kopftuchverbot“ gerade solche Situationen, in denen eine Referendarin im unmittelbaren Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten weitgehend selbstständig tätig wird. Auch wenn die dadurch erfassten Tätigkeiten quantitativ nicht den Schwerpunkt des Referendariats ausmachen, sind sie qualitativ von besonderer Bedeutung für das Ausbildungsziel. Der Vorbereitungsdienst soll Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen auf ihre künftige Rolle als Volljuristen in mannigfachen beruflichen Zusammenhängen vorbereiten. Zu diesem Zweck sollen richterliche und staatsanwaltliche Tätigkeiten praktisch eingeübt und soll den Adressaten der Ausbildung das Bewusstsein für die Strenge der diesen Ämtern eigenen Anforderungen an Neutralität und Unvoreingenommenheit durch eigene Erfahrung vermittelt werden. Fallen gerade diese Tätigkeiten weg, kann die Ausbildung ihre nicht nur im persönlichen Interesse der Referendarinnen, sondern auch im Interesse der Gesellschaft liegenden Ziele nur noch eingeschränkt erreichen.

Eine vor diesem Hintergrund durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung führt zu dem Ergebnis, dass das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete „Kopftuchverbot“ jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht haltbar ist, wenn für Verfahrensbeteiligte und Öffentlichkeit klar erkennbar ist, dass die ihnen gegenüberstehende Person keine Richterin oder Staatsanwältin ist, sondern sich als Referendarin in einer Ausbildungssituation befindet. Im Übrigen ist einer Referendarin aufgrund des auch für sie geltenden Neutralitätsgebots jede aktive, über das Tragen des Kopftuchs hinausgehende Werbung für ihre Religion verwehrt. Unter diesen Umständen setzt sich das Interesse daran, einem Glaubensgebot folgen zu dürfen, sowie daran, die erforderliche, beim Staat monopolisierte Ausbildung in vollem Umfang erfahren zu können, gegenüber den widerstreitenden Belangen durch.

Die Feststellung, dass das streitgegenständliche Kopftuchverbot die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt, hat allerdings nicht zur Folge, dass die zugrundeliegenden einfachrechtlichen Vorschriften für verfassungswidrig zu erklären wären. Denn diese sind einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich.

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Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer

Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn der Fahrer die Fernbedienung aus der Halterung in die Hand nimmt und Befehle eintippt. So entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 27/20).

Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer

OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2020 zum Beschluss III-1 RBs 27/20 vom 05.02.2020

Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 05.02.2020 entschieden und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2019 als unbegründet verworfen.

Der Pkw des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.

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Vergütung des Abwicklers in der Insolvenz

Der BGH hatte sich mit der Frage nach dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu befassen. Er entschied, dass die Vergütungsansprüche des Abwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen (Az. IX ZR 239/18). Das berichtet die BRAK.

 

Vergütung des Abwicklers in der Insolvenz

BRAK, Mitteilung vom 26.02.2020 zum Urteil des BGH IX ZR 239/18 vom 28.11.2019

In einem jüngst publizierten Urteil hatte der BGH die Gelegenheit, sich mit der seit längerem umstrittenen Frage nach dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu befassen. Er entschied, dass die Vergütungsansprüche des Abwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist. Zudem stellte der BGH klar, dass ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht – dies gelte auch für Anwaltsverträge.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer, nachdem über das Vermögen eines Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und sie ihm deshalb die Zulassung widerrufen hatte, einen Abwickler für die Kanzlei bestellt hatte. Dessen Vergütung stellte die Kammer mit zwei Bescheiden fest und zahlte sie ihm aus. Das Honorar verlangte sie vom Insolvenzverwalter erstattet.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Honorars für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgegeben und sie für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Gegen die teilweise Abweisung wandte die Kammer sich mit ihrer Sprungrevision. Auf die Anschlussrevision des Insolvenzverwalters hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen. Weder der Vergütungsanspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch derjenige für die Zeit danach sei eine Masseverbindlichkeit. Dass der Kanzleiabwickler die anwaltlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts übernehme, stelle sich nicht als reine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar und knüpfe auch nicht an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an, da die Zulassung gem. § 14 II Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei. Auch daraus, dass der Abwickler die Verpflichtungen des ehemaligen Rechtsanwalts aus Mandatsverträgen erfülle, ergebe sich kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse.

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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Verfahrensänderungen geplant

In einem Regierungsentwurf ist eine Änderung von § 6 II SGB VI vorgesehen, die das Verfahren der Befreiung von Rechtsanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht betrifft. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Verfahrensänderungen geplant

BRAK, Mitteilung vom 26.02.2020

Unscheinbar im aktuellen Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten ist eine Änderung von § 6 II SGB VI, die das Verfahren der Befreiung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht betrifft. Die Änderung würde die Belange der Rechtsanwaltskammern berühren, weil diese eine Reihe zusätzlicher Bestätigungen auszustellen und an den Rentenversicherungsträger vorzulegen hätten; dies bedeutete überflüssigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kammern und die Versorgungswerke.

Dagegen hat sich die BRAK in ihrer Stellungnahme gewandt. Der Bundesrat hat die von der BRAK geäußerten Bedenken in seiner Sitzung am 14.2.2020 im Sinne der Rechtsanwaltskammern aufgegriffen und eine alternative Formulierung vorgeschlagen.

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EU-Expertengruppe legt „B2G Data Sharing“-Bericht vor

Die EU-Expertengruppe „B2G Data Sharing“ hat ihren Bericht zum Datenzugang des öffentlichen Sektors zu Daten des Privatsektors vorgelegt. Aufgabe der Expertengruppe war es, geeignete Umsetzungsmöglichkeiten für den B2G Datenaustausch zu ermitteln, rechtliche, wirtschaftliche und technischen Hindernisse zu bewerten sowie Empfehlungen für die EU-Kommission zu erarbeiten.

 

EU-Expertengruppe legt „B2G Data Sharing“-Bericht vor

Die EU-Expertengruppe „B2G Data Sharing“ hat am 19.02.2020 ihren Bericht zum Datenzugang des öffentlichen Sektors zu Daten des Privatsektors vorgelegt. Aufgabe der Expertengruppe war es, geeignete Umsetzungsmöglichkeiten für den B2G Datenaustausch zu ermitteln, rechtliche, wirtschaftliche und technischen Hindernisse zu bewerten sowie Empfehlungen für die EU-Kommission zu erarbeiten. Der Expertenbericht soll die Grundlage für einen kommenden regulatorischen Rahmen innerhalb des angekündigten Data Acts bilden.

In ihrem Bericht stellt die Expertengruppe fest, dass Daten einen hohen Wert für das öffentliche Interesse haben können, indem sie zur informierten Entscheidungsfindung beitragen und neue Erkenntnisse liefern. Daten, so die Expertengruppe, ermöglichen gezieltere politische Interventionen und tragen zu einer evidenzbasierteren Politikgestaltung bei.

Dennoch bleibe ein großer Teil des Potenzials der Daten für die Gesellschaft ungenutzt. Nicht nur, weil sich die überwiegende Mehrheit der Daten in den Händen des privaten Sektors befinde, sondern auch, weil der öffentliche Sektor nicht bereit zu sein scheint, das volle Potenzial der Daten auszuschöpfen. Aufgrund organisatorischer, technischer und rechtlicher Hindernisse seien Partnerschaften für den Datenaustausch zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) immer noch weitgehend isolierte, kurzfristige Kooperationen.

Um den B2G Datenaustausch / Datenzugang zu fördern, hat die Expertengruppe die folgenden Empfehlungen ausgearbeitet:

  • Die EU-Kommission sollte die Schaffung eines EU-Regulierungsrahmens prüfen, um die Wiederverwendung von Daten des Privatsektors durch den öffentlichen Sektor zu regeln. Dieser Rahmen sollte Anforderungen an die gemeinsame Nutzung von Daten. Transparenzanforderungen und Schutzmaßnahmen umfassen, ohne dem privaten Sektor neue Verpflichtungen zur Sammlung zusätzlicher Daten aufzuerlegen.
  • Alle Mitgliedstaaten sollten über eine Governance-Struktur verfügen, welche die Aufgabe hat, die verantwortungsvolle Praxis des B2G-Datenaustauschs zu überwachen und die beteiligten Parteien zu beraten. Eine Art Datentreuhänder scheint denkbar.
  • Private, öffentliche und zivilgesellschaftliche Organisationen sollten die Funktion eines Data Stewards schaffen und fördern, der für den Datenaustausch zuständig ist.
  • Öffentliche Stellen sollen beim Zugang zu Daten des privaten Sektors, die im öffentlichen Interesse liegen, Vorzugsbedingungen erhalten.
  • Die EU-Kommission sollte ethische Leitlinien für die Nutzung von Daten entwickeln.
  • Es sollten Anreize (z. B. Steuervorteile) für Unternehmen geschaffen werden, um den Datenaustausch attraktiv zu gestalten.

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Verwaltungsgericht lehnt Nachbarantrag gegen Pavillon ab

Das VG Göttingen hat den Antrag eines Nachbarn abgelehnt, mit dem dieser die Beseitigung eines neben seinem Haus im öffentlichen Straßenraum stehenden Pavillons erreichen wollte (Az. 1 B 360/19).

 

Verwaltungsgericht lehnt Nachbarantrag gegen Pavillon ab

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 25.02.2020 zu Beschluss 1 B 360/19 vom 18.02.2020

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat den Antrag eines Nachbarn abgelehnt, mit dem dieser die Beseitigung eines neben seinem Haus im öffentlichen Straßenraum stehenden Pavillons erreichen wollte (1 B 360/19).

Der Antragsteller ist Eigentümer eines in der Göttinger Fußgängerzone gelegenen Hauses. Das Haus ist an einen Gewerbetreibenden vermietet. Vor dem Nachbargrundstück befindet sich im öffentlichen Straßenraum eine Außengastronomie. Hierfür existiert eine Sondernutzungserlaubnis, die auch das Aufstellen von Sonnenschirmen umfasst. Die Sitzgelegenheiten sind mit Beginn der kalten Jahreszeit durch einen im Wesentlichen blickdichten Pavillon gegen Witterungseinflüsse geschützt. Der Antragsteller sieht den Kundenkontakt seines Mieters gefährdet, weil Passanten nicht mehr ungehindert die Schaufensterauslagen ansehen könnten. Er forderte die beklagte Stadt Göttingen auf, tätig zu werden, was diese ablehnte. Der daraufhin gestellte Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Stadt zum Handeln zwingen wollte, hatte keinen Erfolg.

Das Gericht befand den Antrag schon für unzulässig. Der Antragsteller sei als Eigentümer des Hauses nicht durch Maßnahmen verletzt, die allenfalls seinen Mieter beeinträchtige. Aus den Regelungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Göttingen folge nicht, dass einzelne Anlieger auf deren Einhaltung klagen könnten. Der Antrag sei aber auch in der Sache nicht begründet. Es bestehe kein Anspruch des Einzelnen darauf, dass er in bestmöglicher Weise von seinem Grundstück aus werben könne und sein Grundstück zu diesem Zweck von allen Seiten und auf weite Entfernung hin einsehbar sein muss. Eine Grenze sei erst dort zu ziehen, wo der Betroffene praktisch keine Möglichkeit mehr habe, auf den Verkehr werbend einzuwirken. Diese Grenze sei hier nicht überschritten. Eine Blickbeeinträchtigung gebe es nur, wenn man aus einer bestimmten Richtung auf das Grundstück des Antragstellers zugehe und auch nur in einem bestimmten Winkel. Dies reiche nicht. Ob sich die Sondernutzung im Rahmen der erteilten Genehmigung halte, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen gegen den Beschluss vom 18.02.2020 Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

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Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes verfassungsgemäß

Das VerfG Sachsen-Anhalt hat in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt über die Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes als verfassungsgemäß bestätigt (Az. LVG 5/18).

 

Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes verfassungsgemäß

Urteil im Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen gegen § 23 Abs. 2, § 24 FamBeFöG LSA

VerfG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 25.02.2020 zum Urteil LVG 5/18 vom 25.02.2020

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 25. Februar 2020 verkündetem Urteil in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt – FamBeFöG LSA über die Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – des Bundes als verfassungsgemäß bestätigt.Das Landesverfassungsgericht hat mit am 25. Februar 2020 verkündetem Urteil in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt – FamBeFöG LSA über die Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – des Bundes als verfassungsgemäß bestätigt.

Nach dem UVG zahlen die Kommunen einen Unterhaltsvorschuss an Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Die nicht durch Rückgriff ausgeglichenen Kosten werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt. In der UVG-Reform von 2017 hatte der Bund die Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss ausgeweitet, um insbesondere die Abhängigkeit von Sozialhilfe nach dem SGB II zu mindern.

Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass der Landesgesetzgeber seine Pflicht aus der Landesverfassung verletzt habe, für einen Mehrbelastungsausgleich zu sorgen.

Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass weder die bundesrechtliche Änderung des UVG noch die landesrechtliche Neufassung des FamBeFöG LSA dazu führt, dass das Land die Finanzierungsregeln anpassen muss. Die angegriffene Regelung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Senkung des kommunalen Anteils an den Gesamtkosten von 33,33% auf 30% habe das Land hinreichend begründet, dass die prognostizierten Entlastungen bei den Kosten für Sozialhilfe sowie die erzielbaren Einnahmen aus dem Rückgriff bei den Unterhaltspflichtigen den Mehraufwand langfristig decken.

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