Anwohner müssen Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten hinnehmen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde von Anwohnern eines Pflegeheims gegen die Ablehnung ihres Eilantrags zurückgewiesen. Die Nachbarn hatten sich gegen die Vollziehung der Baugenehmigung für einen Anbau gewandt, insbesondere mit der Begründung, dass die schon derzeit mit der Nutzung des Pflegeheims verbundene, ganz enorme „Geräuschkulisse“ näher an ihr Grundstück heranrücke (Az. 10 B 312/20).

Anwohner müssen Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten hinnehmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.04.2020 zum Beschluss 10 B 312/20 vom 30.03.2020

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Eilbeschluss vom 30. März 2020 eine Beschwerde von Anwohnern des Pflegeheims St. Augustinus in Essen-Heidhausen gegen die Ablehnung ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückgewiesen. Die Nachbarn hatten sich gegen die Vollziehung der Baugenehmigung der Stadt Essen für einen Anbau gewandt, insbesondere mit der Begründung, dass die schon derzeit mit der Nutzung des Pflegeheims verbundene, ganz enorme „Geräuschkulisse“ näher an ihr Grundstück heranrücke. In einer ersten Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Antrag noch entsprochen, ihn dann aber abgelehnt.

Der 10. Senat hat in seinem Beschluss hervorgehoben, dass die Nutzung des Pflegeheims baurechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren sei und es sich von selbst verstehe, dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden könnten, keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien beziehungsweise nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot führen könnten. Aus diesem Grund könne es für den Ausgang des Rechtsstreits auch nicht auf die Rechtmäßigkeit oder Bestimmtheit der nachträglich der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zur Einhaltung bestimmter Immissionswerte oder zu der Verpflichtung, bei „außergewöhnlichen Lärmereignissen in den Zimmern“, die dem Grundstück der Antragsteller zugewandt seien, die Fenster geschlossen zu halten, ankommen. Im Übrigen ließen sich Beeinträchtigungen in den von den Antragstellern entwickelten Szenarien, etwa Einsätze von Rettungswagen oder gar von Helikoptern, die nach Bewohnern suchten, die sich verirrt hätten, nicht in einer Baugenehmigung regeln und seien von jedermann und auch von den Nachbarn eines Pflegeheims als sozialadäquate Auswirkungen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise zur Rettung von Personen hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Kabinett beschließt Patientendaten-Schutz-Gesetz

Digitale Lösungen schnell zum Patienten bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich schützen – das ist das Ziel des Entwurfs eines „Patientendaten-Schutz-Gesetzes“. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 01.04.2020 beschlossen.

Kabinett beschließt Patientendaten-Schutz-Gesetz

Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Digitale Lösungen schnell zum Patienten bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich schützen – das ist das Ziel des Entwurfs eines „Patientendaten-Schutz-Gesetzes“. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 01.04.2020 beschlossen. Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte E-Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen lassen sich zukünftig digital übermitteln. Und Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte (ePA) befüllt. Darin lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

„Wir erleben gerade, wie digitale Angebote helfen, Patienten besser zu versorgen. Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz wollen wir dafür sorgen, dass solche Angebote schnell im Patienten-Alltag ankommen: Das E-Rezept wird nutzbar, Facharztüberweisungen gibt es künftig auch digital. Und jeder Versicherte bekommt die Möglichkeit, seine Daten in der elektronischen Patientenakte sicher zu speichern. Dieses Gesetz nutzt und schützt Patienten gleichermaßen.“

Die Regelungen im Detail:

  • Schon jetzt ist klar: Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 eine ePA anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patientinnen und Patienten zeitgleich einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin bzw. ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Ärzte und Krankenhäuser, die die ePA erstmals befüllen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt.
  • Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
  • Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.
  • Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.
  • Ab 2022 sollen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit bekommen, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.
  • Wer seine Daten in der ePA einsehen möchte, kann das auf dem eigenen Smartphone oder Tablet tun. Auch Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen bekommen die Möglichkeit, ihre ePA zum Beispiel in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen. Die Kassen werden verpflichtet, die technische Infrastruktur dafür ab 2022 zur Verfügung zu stellen.
  • Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten freiwillig pseudonymisiert und verschlüsselt der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.
  • Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Das kann eine Apotheke vor Ort sein oder eine Online-Apotheke. Die App wird Teil der sicheren Telematikinfrastruktur und soll im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Wenn der Versicherte sein Rezept lieber in einer anderen App speichern möchte, kann er es über eine Schnittstelle dorthin weiterleiten.
  • Überweisungen zu Fachärzten sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
  • Jeder – ob Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken – ist für den Schutz der von ihm in der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden mit dem Gesetzentwurf lückenlos geregelt.
  • Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

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Start-ups bekommen 2 Mrd. Euro: Maßgeschneiderte Unterstützung in der Corona-Krise

Das BMWi und das BMF teilen mit, dass Start-ups aufgrund der Corona-Pandemie noch besser unterstützt werden.

Start-ups bekommen 2 Mrd. Euro: Maßgeschneiderte Unterstützung in der Corona-Krise

BMWi/BMF, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Start-ups werden aufgrund der Corona-Pandemie noch besser unterstützt.

Dazu Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Wir schaffen einen Start-up-Booster als Corona-Unterstützung für Start-ups, junge Technologieunternehmen und kleine Mittelständler im Umfang von 2 Milliarden Euro. Für diese jungen innovativen Unternehmen passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht. Daher bieten wir ein maßgeschneidertes Unterstützungspaket an. Wir nehmen dafür rund 2 Milliarden Euro in die Hand und erweitern die Wagniskapitalfinanzierung, damit auch weiterhin Finanzierungsrunden für zukunftsträchtige innovative Start-ups aus Deutschland stattfinden können. Damit sichern wir Arbeitsplätze und Innovationen in Deutschland.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Start-ups sollen auch in der aktuellen Krise weiter erfolgreich an ihren Ideen basteln können. Deshalb werden wir Gründerinnen und Gründern jetzt schnell helfen. Mit einem 2-Milliarden-Euro-Hilfspaket sorgen wir dafür, dass diese innovative Wachstumsbranche mit vielen tausenden Beschäftigten gut durch die Krise kommt. Finanzierungsrunden können durch diese Hilfe weiterlaufen. Das ist wichtig, denn für eine gute Zukunft braucht Deutschland innovative Köpfe.“

Die Bundesregierung ergänzt damit die bereits bestehenden Unterstützungsprogramme um ein Maßnahmenpaket, das speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups zugeschnitten ist. Start-ups haben darüber hinaus grundsätzlich auch Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Jedoch passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse junger Start-ups.

Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:

  • Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (zum Beispiel KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
  • Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
  • Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.

Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.

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Telemediengesetz gilt künftig auch für Videosharingplattformen

Am 01.04.2020 hat die Bundesregierung den vom BMWi vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze im Kabinett beschlossen. Mit dem Entwurf werden die Änderungen der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.

Telemediengesetz gilt künftig auch für Videosharingplattformen

Änderung des Telemediengesetzes im Kabinett beschlossen

BMWi, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Am 1. April 2020 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze im Kabinett beschlossen. Mit dem Entwurf werden die Änderungen der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen sollen noch vor Ende der Umsetzungsfrist am 19. September 2020 in Kraft treten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Das Telemediengesetz gilt in Zukunft auch für Videosharingplattformen. Damit reagieren wir auf Veränderungen der Marktgegebenheiten. Denn immer mehr Internetplattformen bieten einem breiten Publikum nutzergenerierte Videos oder von Nutzern hochgeladene Sendungen an und gewinnen daher an Bedeutung.“

Videosharingplattformen müssen in Zukunft ein Melde- und Abhilfeverfahren für Nutzerbeschwerden wegen Verstößen gegen Werbe- und Jugendschutzvorschriften einrichten. Die Anforderungen an das Melde- und Abhilfeverfahren in Bezug auf strafrechtlich relevante Inhalte werden wie bisher im Netzwerkdurchsetzungsgesetz geregelt.

Mit dem am 1. April 2020 beschlossenen Artikelgesetz werden weitere Anforderungen der AVMD-Richtlinie umgesetzt. So sieht die Richtlinie auch Einschränkungen der Werbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten vor. Dies erfordert Änderungen im Tabakerzeugnisgesetz. Die inhaltsbezogenen Anforderungen der Richtlinie für Fernsehen und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die z. B. die Werbung, den Jugendschutz oder die Einhaltung einer europäischen Quote betreffen, gelten auch für die Deutsche Welle. Sie sind auf Bundesebene daher im Deutsche-Welle-Gesetz umzusetzen. Weitere Regelungen der Richtlinie werden im Entwurf des Medienstaatsvertrags der Länder vom 5. Dezember 2019 umgesetzt.

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Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 01.04.2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten.

Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende

Gesetzliche Regelungen treten am 1. April 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 30. Juni 2020

BMJV, Mitteilung vom 01.04.2020

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 01.04.2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten.

Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

„Die Corona-Krise stellt viele Menschen vor große wirtschaftliche und existenzielle Herausforderungen. Mit den am 01.04.2020 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Vorschriften erhalten Mieter, Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende eine wichtige Verschnaufpause, die sie benötigen, um staatliche Hilfen und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Regelungen stellen sicher, dass Mieter und Gewerbetreibende in dieser schwierigen Zeit nicht ihr Zuhause oder ihr Betriebs- oder Ladenlokal verlieren. Die Mieten müssen trotz des Kündigungsausschlusses vollständig gezahlt werden. Daran ändern auch die vorübergehenden Regelungen nichts. Für wichtige Verträge der Existenzsicherung und für Verbraucherdarlehensverträge gewähren wir einen Zahlungsaufschub, damit die Grundversorgung der Verbraucher gesichert und die finanziellen Belastungen in dieser schwierigen Zeit etwas abgefedert werden.“

Die am 1. April 2020 in Kraft getretenen Regelungen sehen folgende vorübergehenden Regelungen vor:

  1. Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  2. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
  3. Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

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Für Getränke muss nicht mit Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden

Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Ein Wettbewerbsverband, der dies von zwei großen Handelsketten erreichen wollte, unterlag vor dem OLG Köln (Az. 6 U 89/19 und 6 U 90/19).

Für Getränke muss nicht mit Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden

OLG Köln, Pressemitteilung vom 30.03.2020 zu den Urteilen 6 U 89/19 und 6 U 90/19 vom 06.03.2020

Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Ein Wettbewerbsverband, der dies von zwei großen Handelsketten erreichen wollte, unterlag nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln.

Der Wettbewerbsverband hatte die Beklagten dazu verpflichten wollen, bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken den Gesamtpreis inklusive Pfand anzugeben. Das Landgericht Köln hatte die Klagen in zwei parallel geführten Verfahren abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 06.03.2020 zurückgewiesen.

Der Kläger war der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben. Soweit nach § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe die Vorschrift mangels Grundlage im Recht der Europäischen Union nicht mehr angewendet werden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 lit c) und Art. 3 Abs. 5 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Dieser Auffassung folgte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht. Nach deutschem Recht – § 1 Abs. 4 PAngV – sei die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Es könne keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten hätten. Zwar habe die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie sei jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es könne sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz bewegen. EU-Richtlinien hätten keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedstaaten und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV sei nicht möglich.

Darüber hinaus ist der Senat aber auch der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. IV der PAngV außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stehe und vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden musste. Die Vorschrift verfolgt den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen. Der Senat betont auch, dass die Preisauszeichnung gemäß § 1 Abs. 4 PAngV die Interessen der Verbraucher wahrt und gerade nicht spürbar beeinträchtigt. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand sei nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent. Sie trage erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden. Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr angewendet werden dürfe, sei nicht zu folgen. Es gebe keine tragende Begründung für die Forderung, geltendes Recht zu ignorieren.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Wettbewerbszentrale lässt Werbung für sog. Jet-Händetrockner als irreführend untersagen

Das LG Köln hat dem Unternehmen Dyson auf Antrag der Wettbewerbszentrale u. a. untersagt, für Lufthandtrocknungsgeräte weiterhin mit dem Hinweis „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ zu werben (Az. 84 O 204/19).

Wettbewerbszentrale lässt Werbung für sog. Jet-Händetrockner als irreführend untersagen

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 84 O 204/19 des LG Köln vom 11.03.2020 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat dem Unternehmen Dyson auf Antrag der Wettbewerbszentrale u. a. untersagt, für Lufthandtrocknungsgeräte weiterhin mit dem Hinweis „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ zu werben (LG Köln, Urteil vom 11.03.2020, Az. 84 O 204/19, nicht rechtskräftig).

Hintergrund:

Seit Jahren besteht ein intensiver Wettbewerb und ein öffentlich ausgetragener Streit zwischen den drei Hauptsystemen für die Handtrocknung, also Papiertrocknung, Trocknung unter Verwendung von Stoffhandtüchern und Lufttrocknungssystemen.

Im Sommer 2019 warb der britische Hersteller Dyson auf einer mit „Die Wahrheit über Hygiene“ betitelten Unterseite seiner Homepage unter Hinweis auf diese Auseinandersetzung für den Verkauf seiner Lufthandtrockner. An zwei Stellen dieses Videos wurde folgender Text eingeblendet: „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“

In dem Video stellte Dyson verschiedene Studien gegenüber. Zum einen handelte es sich dabei um Studien, die nach den Aussagen von Dyson von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden seien. Zum anderen waren dies Studien, die belegen sollten, dass u. a. die Anzahl von Bakterien, die nach Benutzung eines Lufthandtrockners übertragen werden, bei Benutzung eines Dyson Händetrockners tatsächlich um 40 % reduziert werden solle. Nicht erwähnt wurde in diesem Zusammenhang, dass diese letztgenannte Studie von Dyson selbst in Auftrag gegeben worden ist. Ebenso wurde eine weitere Studie vorgestellt, die sich mit den Zuständen von Waschräumen mit Papierhandtuchspendern beschäftigt, ohne dass erkennbar war, wer diese Studie erstellt hat und wo diese veröffentlicht ist.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Aussage „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ als irreführend, weil diese Aussage gerade auch in ihrer Pauschalität unzutreffend sei. So erkläre die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet sein sollen und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ungeeignet sein können. Ebenso empfehle die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen ausdrücklich die Verwendung von Einmalhandtüchern. Vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse zur Handygiene bei Einsatz der verschiedenen Systeme und der genannten Empfehlungen ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die behauptete Alleinstellung von Lufttrocknern und damit von Dyson nicht gegeben.

Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen Dyson vor dem LG Köln hatte in allen drei Punkten Erfolg:

  1. In seiner knapp gehaltenen Begründung weist das Gericht darauf hin, dass über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den von Dyson angebotenen Geräten zum anderen sehr kontrovers diskutiert wird. Daher sah es den Vorwurf der Irreführung als begründet an.
  2. Auch hinsichtlich der Werbung mit den Studien schloss sich das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass Dyson im konkreten Zusammenhang verpflichtet gewesen ist, bei der Studie zur Übertragung von Bakterien in der Werbung darauf hinzuweisen, dass Dyson diese selbst in Auftrag gegeben habe. Gerade die Tatsache, dass bei den anderen erwähnten Studien auf deren Urheberschaft durch die Papierindustrie verwiesen wurde, erwecke ohne Aufklärung zur Finanzierung durch Dyson den Eindruck, es handele sich bei dieser Studie im Gegensatz zu den anderen nicht um eine „Auftragsstudie“.
  3. Ebenso war die Kammer der Auffassung, dass bei der Werbung mit solchen Studien ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen ein Hinweis erforderlich ist, welche Institution genau die Studie durchgeführt hat und wo diese Studie zu finden ist.

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Bund erweitert Möglichkeiten für Exportkreditgarantien

Das BMWI hat im Einvernehmen mit dem BMF beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.

BMF, Pressemitteilung vom 30.03.2020

Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.

Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.03.2020, die Bestimmungen der sog. Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Sie hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen.

Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des
Mandatars des Bundes

Das Bundesministerium der Finanzen hat durch eine erhebliche Ausweitung des Gewährleistungsrahmens im
Nachtragshaushalt
die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den zu erwartenden Bedarfsanstieg bereits geschaffen.

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Soforthilfen für Selbständige, Unternehmen und das Gesundheitswesen im Überblick

In Rekordzeit haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Regelungen beschlossen, die für alle die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abmildern sollen. Die Bundesregierung beschreibt die Maßnahmen im Einzelnen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.03.2020

In Rekordzeit haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Regelungen beschlossen, die für alle die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abmildern sollen. Die Hilfen sollen schnell dort ankommen, wo sie dringend gebraucht werden. Die Maßnahmen im Einzelnen:

Soziale Sicherung

Schutz für Selbständige und soziale Dienste

Der Zugang zur Grundsicherung wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken vor allem Familien mit geringen Einkommen und Selbständige ohne oder mit wenigen Angestellten. Zudem werden soziale Dienstleister unterstützt, die von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht sind.

Weitere Informationen Schutz für Selbständige und soziale Dienste

Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht

Die Coronavirus-Pandemie stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. So sollen Arbeitsplätze in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld

Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert

Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Die Bundesagentur für Arbeit prüft vorübergehend nur das Einkommen des vergangenen Monats, nicht mehr aus den vergangenen sechs Monaten. Außerdem wird die Vermögensprüfung ausgesetzt.

Für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben, soll – ohne erneute Einkommensprüfung – eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um sechs Monate eingeführt werden. So können die Leistungen ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten.

Finanzielle Hilfe für Eltern bei Kita- und Schulschließung

Wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der ihnen entstehende Verdienstausfall ausgeglichen werden. Anspruch auf Entschädigung haben Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Der neue Entschädigungsanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Entschädigungsanspruch wird zeitlich auf sechs Wochen und in der Höhe auf 70 Prozent des Verdienstausfalls begrenzt.

Weitere Informationen zur Hilfe bei Kita- und Schulschließung

Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Mietverhältnisse befristet vor Kündigung geschützt

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist nun überwiegend in Kraft getreten. Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, werden befristet vor Kündigungen geschützt. Die Regelungen gelten grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum und sollen bis zum Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

 

Weitere Informationen zu Mietverhältnisse befristet geschützt

Krankenhäuser – Gesundheitswesen

Bund erhält im Krisenfall zusätzliche Kompetenzen

Im Fall einer Epidemie ist es wichtig, bundesweit effektiv und schnell zu reagieren und zu entscheiden. Deshalb erhält der Bund in einer “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen. So kann er den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken und den Gesundheitszustand von Einreisenden feststellen lassen. Durch gesonderte Rechtsverordnungen des Bundesgesundheitsministeriums kann die Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik sichergestellt werden. Außerdem sind Maßnahmen möglich, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken.

Weitere Informationen zu zusätzliche Kompetenzen

 

Kliniken und Praxen werden gestärkt

Das gesamte Gesundheitssystem ist wegen der Corona-Krise gefordert. Klinik-Kapazitäten werden ausgebaut. Arztpraxen müssen auch Covid19-Patienten behandeln. Pflegeeinrichtungen müssen der Ausbreitung des Virus vorbeugen. Um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, sollen Einnahmeausfälle kompensiert und Bürokratie abgebaut werden. Krankenhäuser werden damit finanziell gestärkt. In der ambulanten Versorgung werden Ausgleichszahlungen gewährleistet und Mehrkosten ausgeglichen.

Weitere Informationen zur Stärkung von Kliniken und Praxen

 

Hilfen für die Wirtschaft

Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Der Bundesrat hat die Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Volumen von 50 Milliarden Euro beschlossen. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für drei Monate. “Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen”, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

 

– Rettungsschirm für Unternehmen

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bleiben nicht ohne Folgen: Unternehmen geraten unverschuldet in Liquiditätsengpässe, Arbeitsplätze sind bedroht. Deshalb hat die Bundesregierung die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen, der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

Weitere Informationen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Finanzielle Grundlagen

Nachtragshaushalt

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind überall in unserer Gesellschaft spürbar. Die Bundesregierung setzt alle Kraft ein, um Bürger zu schützen, das Gesundheitssystem zu stärken und die wirtschaftlichen Folgen zu begrenzen. Um all die Hilfen zu finanzieren, hat die Bundesregierung einen Nachtragshaushalt für 2020 auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben ihn im Eilverfahren gebilligt. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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BRAK fordert Systemrelevanz der Anwaltschaft und Soforthilfen

Mit einem Brief hat sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels an Bundeskanzlerin Angela Merkel gewandt und für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben.

BRAK, Pressemitteilung vom 31.03.2020

Mit einem Brief hat sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels am 31.03.2020 an Bundeskanzlerin Angela Merkel gewandt und für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben.

“Die Anwaltschaft hat in dieser Krise als Organ der Rechtspflege eine elementare Bedeutung für das Funktionieren unseres Rechtsstaates. Dieser wichtigen Aufgabe müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Interesse der Bürgerinnen und Bürger weiter nachkommen. Sie müssen ihr aber auch weiter nachkommen “können”. Deshalb müssen Anwältinnen und Anwälte, ebenso deren notwendiges Personal in den Kanzleien, Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben”, so Wessels.

“Die Anwaltschaft ist im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe gleichrangig und daher der Justiz sowie öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern, Senatsverwaltungen, Landesämtern und nachgeordneten Behörden gleichzustellen”, meint Wessels. “Im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ist besonders in der aktuellen Krisensituation der Zugang zum Recht unbedingt sicherzustellen. Gerade jetzt zeigt sich besonders akuter Beratungsbedarf, sei es im Arbeitsrecht oder Insolvenzrecht.”

Hinsichtlich der Maßnahmenpakete zur Soforthilfe sieht Wessels ebenfalls dringenden Anpassungsbedarf, da die Anwaltschaft im Ergebnis unberücksichtigt bleibt und im Vergleich zu anderen Unternehmen benachteiligt wird. Der bei etwaigen Anträgen darzulegende Liquiditätsengpass werde sich, anders als beispielsweise im Handel, erst zeitverzögert einstellen, worauf die Maßnahmenpakete nicht hinreichend ausgerichtet seien. Wessels fordert daher eine Anpassung der Antragsvoraussetzungen.

“Die Anwaltschaft muss als eines der tragenden Elemente unseres Rechtsstaates unterstützt werden. Insbesondere darf sie nicht schlechter stehen, als andere Unternehmer. Dies ist aber dann der Fall, wenn faktisch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Soforthilfe geschaffen werden, die ein Anwalt oder eine Anwältin nicht erfüllen kann oder die Anwaltschaft gar von vornherein, wie in Thüringen der Fall, explizit vom Anwendungsbereich der Maßnahmenpakete ausgeschlossen wird”.

Wessels appelliert daher an die Kanzlerin, sich für die Anwaltschaft und damit den Rechtsstaat selbst stark zu machen: “Die Funktionsfähigkeit der Justiz und damit unseres Rechtsstaates muss gewährleistet bleiben. Ohne Anwaltschaft kann die Justiz nicht funktionieren!”

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