Schadenersatzansprüche eines Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Das LG Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadenersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden (Az. 11 HK O 15/17).

Schadenersatzansprüche eines Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

und Vergütung einer Internetnutzung im Ausland

LG Mainz, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 11 HK O 15/17 (nrkr)

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadenersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden (Az. 11 HK O 15/17).

Die Kammer hat die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen.

Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebe, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig 8 Wochen ausreichend begründet wurden, so habe der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung habe der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlasse der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.

Der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall stehe ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast.

Da die Kammer diese Voraussetzungen teilweise nicht als erfüllt ansah, wies es die Klage des Mobilfunkdienstanbieters teilweise ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Kein Schadenersatz bei Kenntnis des Dieselskandals

Das OLG Köln entschied, dass sich derjenige, der ein Fahrzeug trotz Kenntnis des sog. Dieselskandals kauft, nicht auf Täuschung berufen kann (Az. 25 U 39/19).

Kein Schadenersatz bei Kenntnis des Dieselskandals

Wer ein Fahrzeug trotz Kenntnis des sog. Dieselskandals kauft, kann sich nicht auf Täuschung berufen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 25 U 39/19 vom 17.03.2020

Verlangt der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs später vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, muss er darlegen und beweisen, dass die Täuschung ursächlich für die Kaufentscheidung war. Weiß der Käufer hingegen beim Kauf, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, ist eine etwaige Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht kausal für die Kaufentscheidung geworden. Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller hat der Käufer in diesem Fall nicht. Das entschied der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 17.03.2020.

Der in Leverkusen wohnhafte Kläger hatte am 23.03.2016 einen gebrauchten VW Passat bei einem Autohaus bestellt. Mit der Klage wollte er von der VW AG den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten, weil er über die Motorsteuerungssoftware getäuscht worden sei. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass es Zweifel daran habe, dass der Kläger getäuscht worden sei. Bereits im Sommer 2015 sei durch die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltautomatik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne.

Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts gerichtete Berufung des Klägers hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass eine Täuschung der Beklagten kausal für die Willensentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden gewesen sei. In den Schriftsätzen hatte die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers pauschal vorgetragen, dass die „Klagepartei“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis bezüglich der täuschungsrelevanten Umstände gehabt habe. Diesen, offenbar für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung dagegen explizit in Abrede gestellt. Dort habe er eingeräumt, bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Medien von dem Dieselskandal gehört zu haben. Außerdem habe er den Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob das von ihm später erworbene Fahrzeug betroffen sei. Dies sei vom Verkäufer unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Softwarenachrüstung bejaht worden.

Danach komme es nicht darauf an, so der Senat, ob der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags besonders verwerfliches Verhalten oder Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden könne, nachdem sie eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammengearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet habe, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Eine Täuschung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe sich jedenfalls nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt.

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Bauleiter ist sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies entschied das SG Dortmund (Az. S 34 BA 4/19).

Bauleiter ist sozialversicherungspflichtig

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil S 34 BA 4/19 vom 10.03.2020 (nrkr)

Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Bauleiters aus Gevelsberg entschieden. Der Kläger war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit im Architekturbüro des im Prozess Beigeladenen tätig. Demnach habe Weisungsfreiheit bestehen sollen, jedoch habe der Beigeladene Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen können. Kontaktaufnahmen zu Kunden des Beigeladenen haben der Zustimmung des Beigeladenen bedurft. Vereinbart wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 45 Euro netto. Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt, aber auf den Baustellen seien Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschrittes erstellt worden. Eigenes Kapital habe der Kläger nicht eingesetzt. Die Haftung habe der Beigeladene übernommen. Dieser habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Vielmehr habe dieser die Tätigkeit als Bauleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person zu erbringen gehabt habe. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe sich daraus ergeben, dass der Kläger bei seiner Aufgabenerledigung an den Vorgaben des Beigeladenen gebunden gewesen sei, die dieser mit dem jeweiligen Kunden vereinbart hatte. Gegenüber den Kunden des Beigeladenen sei der Kläger nicht als selbständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Beigeladenen aufgetreten. Entsprechend habe der Kläger die Abläufe auf den Baustellen des Beigeladenen zu koordinieren und Weisungen zu erteilen gehabt. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien – gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten – kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten sei der Kläger nicht frei gewesen, sondern habe diese an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen des Beigeladenen auszurichten gehabt. Auch habe der Kläger für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lasse die Annahme eines Unternehmerrisikos bei dem Kläger nicht zu. Ohne Belang sei es für die Beurteilung der Tätigkeit schließlich, dass der Kläger für den Beigeladenen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe.

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G20-Handelsminister verabschieden gemeinsame Erklärung zu Corona-Krise

In der am 30.03.2020 verabschiedeten gemeinsamen Erklärung vereinbarten die G20-Handelsminister, das regelbasierte Handelssystem – als Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie und für eine Regenerierung der Wirtschaft – zu unterstützen.

G20-Handelsminister verabschieden gemeinsame Erklärung zu Corona-Krise

BMWi, Pressemitteilung vom 31.03.2020

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nahm am 30.03.2020 an einer Videokonferenz der G20-Handelsminister teil. Im Mittelpunkt der Videokonferenz stand der Austausch über die Folgen der COVID-19 Pandemie für die internationalen Handels- und Investitionsströme. Das kurzfristig angesetzte Gespräch ging auf einen Auftrag der Staats- und Regierungschefs der G20 zurück. Mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die globalen Handels- und Lieferketten besprachen die Minister Maßnahmen, um den weltweiten Verkehr von medizinischer Ausstattung sowie von Agrarprodukten und anderen notwendigen Gütern sicherzustellen. Als Ergebnis der Telefonschalte wurde eine gemeinsame Erklärung verabschiedet.

Bundesminister Altmaier:

„Die Vereinbarung ist ein weiterer wichtiger Baustein in den Bemühungen aller Staaten, sich gegen COVID-19 zu stemmen. Im Kreis der G20-Staaten waren wir uns einig, dass wir Hindernisse in globalen Lieferketten entschlossen und umgehend ausräumen müssen und auf enge Kooperation, Transparenz und Solidarität setzen. Die Handelspolitik kann einen wichtigen Beitrag dafür leisten, einen wirkungsvollen Exit aus der Krise sicherzustellen. Deshalb sollten wir gemeinsam für regelbasierten Handel und für das multilaterale Handelssystem mit einer starken Welthandelsorganisation eintreten und Spannungen und Hemmnisse im Welthandel vermeiden.“

In der am 30.03.2020 verabschiedeten gemeinsamen Erklärung vereinbarten die G20-Handelsminister, als Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie und für eine Regenerierung der Wirtschaft das regelbasierte Handelssystem zu unterstützen. Sie unterstrichen das Ziel ein offenes, transparentes und stabiles Umfeld für Handel und Investitionen zu schaffen und die Märkte offen zu halten. Zudem bekräftigten die Minister das Ziel, die kurzfristige Verfügbarkeit zentraler Versorgungsgüter dort, wo sie am meisten gebraucht werden, zu unterstützen. Sie hoben in diesem Zusammenhang die besondere Rolle der Logistiknetzwerke mit Land-, See- und Luftfrachtverkehr als Rückgrat der globalen Lieferketten und den Austausch von Fachkräften hervor. Die Minister unterstrichen auch, dass den Belangen von KMU, von Selbstständigen und Arbeitnehmern wie von Entwicklungs- und Schwellenländern besonderes Augenmerk gelten muss. Weitere Maßnahmen sollen in Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen geprüft und in der zuständigen G20-Arbeitsgruppe (Trade and Investment Working Group) beraten werden.

Die gemeinsame Erklärung der G20 Handelsminister finden Sie hier .

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Physiotherapeutin abhängig beschäftigt – Selbständige Tätigkeit nur bei Unternehmerrisiko

Das LSG Darmstadt entschied, dass Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, abhängig beschäftigt sind, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen (Az. L 1 BA 14/18).

Physiotherapeutin abhängig beschäftigt – Selbständige Tätigkeit nur bei Unternehmerrisiko

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil L 1 BA 14/18 vom 05.03.2020

Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 31.03.2020 veröffentlichten Urteil.

Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung einer Physiotherapeutin fest

Eine Physiotherapeutin aus dem Landkreis Offenbach war in einer physiotherapeutischen Praxis tätig. Mit deren Inhaberin hatte sie einen Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ geschlossen. Sie zahlte keine Miete und hatte auch keine sonstigen Praxiskosten zu tragen. Ferner hatte sie fast keine Gerätschaften oder Materialien auf eigene Kosten erworben. Die durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielt.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag der Mitarbeiterin fest, dass diese abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagte die Praxisinhaberin. Sie führte an, dass die Mitarbeiterin nicht weisungsgebunden gewesen sei und ihre Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können. Ferner sei die Mitarbeiterin an den Kosten der Praxis beteiligt gewesen, da sie 30 % der Abrechnungsbeträge an sie gezahlt habe.

Ohne wirtschaftliches Risiko keine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Mitarbeiterin sei in die Organisation der Praxis eingegliedert gewesen. Der Erstkontakt mit den Patienten sei stets über die Praxis erfolgt. Auch seien die Patienten ausschließlich mit der Praxisinhaberin vertraglich verbunden.

Von maßgeblicher Bedeutung sei zudem, dass die Mitarbeiterin kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere habe sie keine laufenden Kosten gehabt, die unabhängig von ihren erbrachten Leistungen angefallen seien, wie z. B. Mietzins für einen Behandlungsraum oder Personalkosten. Vielmehr habe sie lediglich 30 % von der geleisteten Behandlungsvergütung an die Praxisinhaberin zahlen müssen. Auf eigene Kosten habe die Mitarbeiterin lediglich einen Gymnastikball und ein Thera-Band erworben.

Schließlich sei die Mitarbeiterin auch nicht unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten. Sie habe für ihre Tätigkeit keine Werbung gemacht, keine Visitenkarten verteilt und auch nicht durch ein Praxisschild auf sich aufmerksam gemacht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…)

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Leitlinien für die Freizügigkeit: systemrelevante Arbeitskräfte sollen über die Grenzen kommen

Mobile Arbeitskräfte und Berufstätige, die in systemrelevanten Funktionen gegen die Coronavirus-Pandemie kämpfen, sollen weiterhin an ihren Arbeitsplatz gelangen können. Die EU-Kommission hat neue praktische Hinweise vorgelegt, wie dies sichergestellt werden kann.

Leitlinien für die Freizügigkeit: systemrelevante Arbeitskräfte sollen über die Grenzen kommen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.03.2020

Mobile Arbeitskräfte und Berufstätige, die in systemrelevanten Funktionen gegen die Coronavirus-Pandemie kämpfen, sollen weiterhin an ihren Arbeitsplatz gelangen können. Die EU-Kommission hat am 30.03.2020 neue praktische Hinweise vorgelegt, wie dies sichergestellt werden kann. Zu den in systemrelevanten Bereichen Tätigen gehören unter anderem Beschäftigte im Gesundheitssektor und in der Lebensmittelbranche sowie in der Kinderbetreuung oder Altenpflege, aber auch das Personal in Versorgungsunternehmen. Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, unaufwändige Schnellverfahren einzuführen, damit ein reibungsloser Grenzübertritt für Grenzgänger und Saisonarbeitskräfte gewährleistet ist. Dies schließt verhältnismäßige Gesundheitskontrollen ein.

Zusammen mit den ebenfalls heute veröffentlichten Hinweisen zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU reagiert die Kommission damit auf die Bitte der EU-Staats- und Regierungschefs vom 26. März und geht auf die praktischen Bedenken der Bürger und Unternehmen ein, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind. Auch die nationalen Behörden, die die Maßnahmen umsetzen, bekommen hiermit Orientierung.

Es ist zwar verständlich, dass Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt haben, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, doch systemrelevante Arbeitskräfte müssen ihren Arbeitsplatz trotzdem unbedingt ohne Zeitverlust erreichen können.

Nicolas Schmit, der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar, erklärte dazu: „Tausende von Frauen und Männern, die hart arbeiten, damit wir sicher und gesund bleiben und unser Tisch nach wie vor gedeckt ist, müssen auf ihrem Weg zur Arbeit EU-Grenzen überqueren. Wir sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass wir ihnen keine Hindernisse in den Weg legen, gleichzeitig müssen wir aber auch alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine weitere Ausbreitung der Pandemie zu verhindern.“

In den am 30.03.2020 veröffentlichten Leitlinien werden Arbeitskräfte mit systemrelevanten Aufgaben aufgeführt, für die die Wahrung der Freizügigkeit in der EU als wesentlich erachtet wird. Die Liste in diesen Leitlinien ist nicht erschöpfend. Beispiele sind Berufe im Gesundheitswesen, Betreuungspersonal für Kinder und ältere Menschen, Wissenschaftler im Gesundheitssektor, mit der Installation lebenswichtiger Medizinprodukte betraute Techniker, Berufsfeuerwehrleute und Polizisten, Arbeitskräfte im Verkehrssektor sowie Menschen, die in der Lebensmittelbranche tätig sind. Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, spezielle unaufwändige Schnellverfahren einzuführen, damit ein reibungsloser Grenzübertritt für diese Grenzgänger gewährleistet ist; dies schließt verhältnismäßige Gesundheitskontrollen ein.

In den Leitlinien wird außerdem klargestellt, dass die Mitgliedstaaten über die genannten Berufsgruppen hinaus Grenzgängern generell den Grenzübertritt für ihre Arbeit gestatten sollten, wenn die Beschäftigung in dem betreffenden Bereich im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin erlaubt ist. Die Mitgliedstaaten sollten Grenzgänger und einheimische Arbeitskräfte gleichbehandeln.

In Bezug auf Saisonarbeitskräfte, insbesondere in der Landwirtschaft, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Informationen über ihren jeweiligen Bedarf in den bestehenden Fachgremien auszutauschen und spezifische Verfahren zur Gewährleistung eines reibungslosen Grenzübertritts für die betreffenden Grenzgänger einzuführen, um auf den krisenbedingten Arbeitskräftemangel zu reagieren. In bestimmten Fällen werden Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft für wichtige Pflanz-, Pflege- und Erntearbeiten gebraucht. In einer solchen Situation sollten die Mitgliedstaaten diese Personen genauso behandeln wie systemrelevante Arbeitskräfte und den Arbeitgebern mitteilen, dass für einen angemessenen Schutz der Gesundheit und Sicherheit gesorgt werden muss.

Diese Leitlinien ergänzen die kürzlich angenommenen Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen sowie die ebenfalls am 30.03.2020 vorgestellten Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU .

Die EU-Kommission wird weiterhin daran arbeiten, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten vorbildliche Verfahren zu ermitteln, die sich auf alle Mitgliedstaaten übertragen lassen, damit diese Gruppen von Arbeitskräften ungehindert ihrer unverzichtbaren Arbeit nachgehen können.

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EFAA: Coronakrise – Best practice aus Spanien und Finanzmanagement-Tools für KMU

Die EFAA (European Federation of Accountants and Auditors für SMEs) ist die europäische Berufsorganisation der Abschlussprüfer und Bilanzaufsteller. Sie informiert wie KMU z. B. in Spanien durch den Berufstand bei der Bewältigung der Coronakrise unterstützt werden oder zu Finanzmanagement-Tools für KMU.

EFAA: Coronakrise – Best practice aus Spanien und Finanzmanagement-Tools für KMU

EFAA berichtet im Märznewsletter u. a. wie KMU z. B. in Spanien durch den Berufstand bei der Bewältigung der Coronakrise unterstützt werden oder zu Finanzmanagement-Tools für KMU. Zur Unterstützung des Berufsstands bei der Bewältigung der Coronakrise wurden auch einige Quellen mit Empfehlungen zusammengetragen.

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Eilantrag gegen Verfügung des Landkreises Aurich zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgelehnt

Eine vom Landkreis Aurich anlässlich der Verbreitung des Coronavirus erlassene Allgemeinverfügung, mit welcher die Nutzung von Nebenwohnungen im Landkreis untersagt und deren Nutzern die Rückreise aufgegeben wird, ist sofort vollziehbar. Das VG Oldenburg hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az. 7 B 721/20).

Eilantrag gegen Verfügung des Landkreises Aurich zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgelehnt

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.03.2020 zum Beschluss 7 B 721/20 vom 27.03.2020

Eine vom Landkreis Aurich anlässlich der Verbreitung des Coronavirus erlassene Allgemeinverfügung, mit welcher die Nutzung von Nebenwohnungen im Landkreis untersagt und deren Nutzern die Rückreise aufgegeben wird, ist sofort vollziehbar.

Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der von zwei aus Rheinland-Pfalz stammenden und sich bis zuletzt in ihrer Ferienwohnung in der Gemeinde Krummhörn aufhaltenden Antragsteller gestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 27. März 2020 (Az. 7 B 721/20) abgelehnt.

Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht das Gericht dabei die Frage, ob sich die getroffene Rückreiseanordnung auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz stützen lässt, und traf zudem seine Entscheidung auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der privaten Interessen der Antragsteller, die dahinter zurücktreten müssen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Kleidungsstil darf bei Prüfung grundsätzlich nicht bewertet werden

Die Bewertung einer Prüfungsleistung anhand des Kriteriums der Kleidung ist grundsätzlich fehlerhaft. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 12 K 529.18).

Kleidungsstil darf bei Prüfung grundsätzlich nicht bewertet werden

VG Berlin, Pressemitteilung vom 30.03.2020 zum Urteil 12 K 529.18 vom 19.02.2020

Die Bewertung einer Prüfungsleistung anhand des Kriteriums der Kleidung ist grundsätzlich fehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die 1989 geborene Klägerin studierte bis 2018 im Masterstudiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an einer Berliner Hochschule. Dabei belegte sie auch das Modul „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“. Im Vorfeld übermittelte die Dozentin dieses Fachs den Kandidaten die für die mündliche Prüfung maßgebenden Kriterien nebst Punkteskala. Für die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ sollte danach „sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil“ maßgebend sein. In einer an alle Kandidaten gerichteten weiteren E-Mail hieß es zunächst, es werde „ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein“ bewertet. Weniger später teilte die Dozentin mit, sie verzichte angesichts der Temperaturen auf einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“, die Studierenden sollten sich jedoch „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt“ kleiden. Die Klägerin erzielte bei ihrer mündlichen Prüfung die Note 1,7, wobei der Punktabzug in der Kategorie „Präsentationsweise“ damit begründet wurde, der Kleidungsstil der Klägerin habe „eher einem Alltagsoutfit (u. a. Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen. Auf Rückfrage der Klägerin erklärte die Dozentin, die bei der Prüfung getragene „Blue Jeans“ sei ein „casual“ Kleidungsstück und zudem bei 35 Grad Außentemperatur auch als luftiges Kleidungsstück ungeeignet. Die Klägerin hätte „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem [sic] lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ ausprobieren können.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Maßgabe auszustellen, ihre im genannten Modul erbrachte Leistung mit der Note 1,3 zu bewerten. Denn der Abzug eines Punktes für die getragene Kleidung der Klägerin sei bewertungsfehlerhaft. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten; dies gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand sei (z. B. im Fach Modedesign) oder bei offensichtlichem Bezug zum Prüfungsgegenstand (z. B. Sicherheitskleidung von Feuerwehrleuten). Hier habe die Maßgabe an die Studierenden aber lediglich dahingehend gelautet, eine dem Charakter der Prüfung angemessene Kleidung zu tragen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, inwiefern die Kleidung der Klägerin als dem Charakter der Prüfung unangemessen einzuordnen wäre. Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung sei die Kleiderauswahl der Klägerin jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender Lösungsansatz gewesen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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Weg für Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist frei

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Damit können die Anträge auf Sofort-Hilfe gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.

Weg für Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist frei

Umsetzung durch die Länder steht

BMWi/BMF, Pressemitteilung vom 29.03.2020

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Bayern hat – als aktuelles Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz – die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Mit der Verwaltungsvereinbarung und der dazugehörigen Vollzugshilfe für die Länder sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Damit können in den nächsten Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier hierzu:

„Bund und Länder haben in Rekordzeit gemeinsam die notwendigen Voraussetzungen für eine schnelle Beantragung und Auszahlung der Corona-Soforthilfen geschaffen. Damit reagieren wir auf die Not vieler kleiner Unternehmen, Selbständiger, Freiberufler und Landwirte, die dringend auf diese Hilfen angewiesen sind. Beantragung und Auszahlung sollen schnell und unbürokratisch abgewickelt werden. Die vom Bund bereit gestellten Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro können ab diesen Montag von den Ländern abgerufen werden.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Bund und Länder haben sehr zügig gearbeitet, um die Corona-Soforthilfe jetzt scharf stellen zu können. Solo-Selbständige und Betriebe bis zehn Beschäftigte können Zuschüsse für ihre Betriebskosten erhalten – insgesamt 50 Mrd. Euro stehen dafür zur Verfügung. Die Länder können diese ab 30.03.2020 abrufen, um die Zuschüsse schnell und unbürokratisch auszuzahlen. Es ist gut, dass Bund und Länder so eng zusammenarbeiten, damit die Hilfe zügig bei den Betroffenen vor Ort ankommt.“

Der Bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger erklärte:

„Bayern hat deutschlandweit das erste Soforthilfeprogramm auf den Weg gebracht. Es ist gut, dass der Bund uns nun gefolgt ist und wir die Programme im Sinne der Firmen verzahnt haben. Wichtig ist, dass die Menschen schnell und unbürokratisch an das Geld kommen. In Bayern arbeiten wir derzeit an einer Online-Beantragung, die in den nächsten Tagen fertig programmiert sein wird und das Verfahren weiter beschleunigt.“

Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am 29.03.2020 zwischen Bund und Ländern geeinigt. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab 30.03.2020 zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen.

Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.

Ebenfalls finden Sie nachfolgend einen Kurzüberblick mit den wichtigsten Fragen, z. B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die Antragstellung erforderlich sind.

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?

Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann. Nachfolgend ein Überblick.

  1. Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
  5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie hier .

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