Bundeskartellamt begrüßt die vom BMWi geplante Modernisierung des Kartellrechts

Das Bundeskartellamt hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen veröffentlicht.

 

Bundeskartellamt begrüßt die vom BMWi geplante Modernisierung des Kartellrechts

Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 25.02.2020

Das Bundeskartellamt hat am 25.02.2020 seine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen veröffentlicht.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir begrüßen den Entwurf zur 10. GWB-Novelle. Der Referentenentwurf enthält wichtige Fortentwicklungen des kartellrechtlichen Rahmens, um den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft und den Erfordernissen einer effektiven Kartellaufsicht künftig noch besser gerecht werden zu können.

Wir haben bereits in der Vergangenheit erfolgreich Verfahren gegen große digitale Plattformen geführt und seit vielen Jahren umfassendes Know-how über die digitalen Märkte aufgebaut. Mit der Novelle soll insbesondere die Missbrauchsaufsicht modernisiert werden. Wir werden dadurch künftig in der Lage sein, schneller und noch effektiver gegen den missbräuchlichen Einsatz von Marktmacht durch große digitale Plattformen vorzugehen.“

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Digitale Kompetenz der Gesellschaft steigt deutlich an

Im Rahmen des 6. Fachkongresses „Digitale Gesellschaft“ wurde heute im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) der D21-Digital-Index 2019/2020 vorgestellt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Digitalisierung der Gesellschaft weiter vorankommt.

 

Digitale Kompetenz der Gesellschaft steigt deutlich an

BMWi, Pressemitteilung vom 25.02.2020

Im Rahmen des 6. Fachkongresses „Digitale Gesellschaft“ wurde heute im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) der D21-Digital-Index 2019/2020 vorgestellt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Digitalisierung der Gesellschaft weiter vorankommt. Vor allem beim Zugang zum Internet, dem Nutzungsverhalten und bei der Digitalen Kompetenz gab es bedeutsame Fortschritte. Weitere Diskussionsschwerpunkte der diesjährigen Veranstaltung waren die Themen „Digitale Lebenswelten: Stadt & Land“ und „OK Boomer! Wie erreicht man die junge Generation?“

Der Beauftragte des Bundeswirtschaftsministeriums für die Digitale Wirtschaft und Start-ups Thomas Jarzombek: „Die diesjährigen Ergebnisse unterstreichen eindrucksvoll, wie die Bürgerinnen und Bürger die Chancen der Digitalisierung bewerten und für sich nutzen. Das ist ein gutes Zeichen für unser Land und für unsere Wirtschaft. Die digitale Kompetenz der Gesellschaft hat sich weiter verbessert. Die Zahl der „digitalen Vorreiter“ ist um sieben Prozentpunkte auf 44 % gestiegen. Sie ist damit erstmals größer als die Gruppe derjenigen, die „digital mithalten“. Dennoch ist die Zahl noch viel zu gering, hier müssen wir weiter arbeiten!“

Mit dem Digital-Index misst die Initiative D21 e.V. mit Unterstützung von Kantar TNS und einer Reihe von Partnern jährlich den Digitalisierungsgrad der deutschen Bevölkerung – anhand der Kriterien Zugang, Kompetenz, Offenheit sowie Nutzungsvielfalt. Bereits die letzte Befragung hat gezeigt, dass die Gesellschaft immer digitaler wird. In diesem Jahr hat diese Entwicklung noch einmal deutlich an Schubkraft gewonnen. Mit einem Zuwachs von rund acht Prozentpunkten ist die Internetnutzung der „Generation 50+“ besonders stark gestiegen.

Die aktuelle Studie unterstreicht zudem einmal mehr, wie sehr der Mobilfunk zur digitalen Transformation der Gesellschaft beiträgt. Das mobile Internet gewinnt immer mehr an Bedeutung. Auch deshalb zielt die von der Bundesregierung beschlossene Mobilfunkstrategie darauf ab, eine flächendeckende Versorgung mit mobilen Sprach- und Datendiensten sicherzustellen.

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Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts

Ein verunglückter bulgarischer Arbeitnehmer ist nicht von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen. So entschied das LSG Darmstadt (Az. L 6 AS 528/19 B ER).

 

Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 25.02.2020 zum Beschluss L 6 AS 528/19 B ER vom 11.12.2019

Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten regelmäßig keine Grundsicherungsleistungen (sog. Hartz IV). Leistungsberechtigt sind hingegen freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer, solange kein Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts vorliegt. Von einem solchen Missbrauch sei jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der Betroffene durch seine Arbeitnehmertätigkeit seinen eigenen Bedarf fast vollständig selbst decken kann. Dies entschied der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren.

Bulgarischer Arbeitnehmer erleidet Arbeitsunfall und beantragt Hartz IV

Ein bulgarisches Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern reiste im Frühjahr 2019 in die Bundesrepublik ein. Die Familie wurde zunächst von Verwandten finanziell unterstützt. Der Mann nahm Anfang Mai 2019 eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner auf (Nettoverdienst 680 Euro bei 80 Stunden monatlicher Arbeitszeit), erlitt bereits nach wenigen Tagen einen Arbeitsunfall und erhielt daraufhin Verletzten- bzw. Krankengeld. Ergänzend beantragte er Grundsicherungsleistungen (sog. Hartz IV). Das Jobcenter lehnte dies ab. Leistungen seien ausgeschlossen, weil der Aufenthalt des Antragstellers sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe.

Kein Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts bei fast vollständiger Deckung des eigenen Bedarfs durch Arbeitnehmertätigkeit

Die Darmstädter Richter verpflichteten das Jobcenter, der Familie vorläufig laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (sog. Hartz IV) zu gewähren. Mit der Arbeitsaufnahme des Mannes sei dieser als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt.

Er habe sich auch nicht rechtsmissbräuchlich auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen Arbeitnehmertätigkeit gewährt werde, begründe nicht per se einen entsprechenden Missbrauch. Diese gelte jedenfalls, wenn der Betroffene durch seine Arbeitnehmertätigkeit den eigenen Bedarf fast und zumindest unter zusätzlicher Inanspruchnahme von Wohngeld decken könne. Hiervon sei bei dem Antragsteller aufgrund des Monatsgehalts von knapp 700 Euro netto auszugehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung vom 30.11.2019

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind

1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2. Ausländerinnen und Ausländer,

a) die kein Aufenthaltsrecht haben,

b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

(…)

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Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

Ein Groß-Hostel mit mehr als 1.300 Betten darf in Berlin-Spandau in der geplanten Form errichtet und betrieben werden. Das hat das VG Berlin in zwei Eilverfahren entschieden (Az. 19 L 523.19 und 546.19).

 

Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.02.2020 zu den Beschlüssen 19 L 523.19 und 546.19 vom 18.02.2020

Ein Groß-Hostel mit mehr als 1.300 Betten darf in Berlin-Spandau in der geplanten Form errichtet und betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Die drei Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken in Berlin-Spandau. Sie wenden sich gegen ein Bauvorhaben, mit dem die Beigeladene eine in einem reinen Arbeitsgebiet befindliche ehemalige Textilfabrik in ein Groß-Hostel umbauen will. Auf den Grundstücken zweier Antragstellerinnen in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beigeladenen wird ein Asphaltmischwerk sowie eine Binnenschiffswerft betrieben; ca. 400 m entfernt befindet sich – in einem Industriegebiet gelegen – eine von der dritten Antragstellerin betriebene Biogasanlage. Die Antragstellerinnen halten die für das Bauvorhaben der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig und setzen sich hiergegen gerichtlich mit Eilanträgen zur Wehr. Sie sind der Auffassung, ein derart störempfindliches Vorhaben im reinen Arbeitsgebiet verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Sie müssten Betriebseinschränkungen fürchten, weil ihre Betriebe das Hostel unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen aussetze. Daher sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtlos.

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerinnen. Die Betreiberin der Biogasanlage könne eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs schon nicht geltend machen, weil ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liege. Anderes gelte für die beiden weiteren Antragstellerinnen, deren Grundstücke sich im selben Baugebiet wie das Hostel-Vorhaben befänden. Deren Gebietserhaltungsanspruch sei jedoch nicht verletzt, da dort ausdrücklich Gewerbebetriebe aller Art zulässig seien. Das Hostel gefährde auch nicht den Vorrang störträchtigen Gewerbes im reinen Arbeitsgebiet, da es die bestehenden Immissionsbelastungen bis zu einem gewissen Grad hinnehmen müsse. Die Gefahr, dass das Gebiet durch das Hostel seine Prägung verliere, bestehe angesichts der Überzahl großflächiger, stark emittierender Betriebe nicht. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtlos. Davon sei zwar dann auszugehen, wenn sich ein Vorhaben Störungen aussetze, die dazu führen könnten, dass störträchtige Betriebe ihrerseits ihren Betrieb einschränken müssten. Damit sei hier allerdings nicht zu rechnen. Das Hostel schirme sich durch nicht zu öffnende Fenster gegenüber Lärm hinreichend ab. Relevante Geruchsbelästigungen seien nach dem nicht zu beanstandenden Gutachten der Beigeladenen ebenfalls nicht zu erwarten.

Gegen die Entscheidungen kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Mehr Fairness und Transparenz bei der Löschung von Online-Inhalten

Aktuell wird ein Gesetzesentwurf zur Ausgestaltung der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verhandelt. In einer Stellungnahme bewertet der vzbv den Entwurf aus Verbrauchersicht.

 

Mehr Fairness und Transparenz bei der Löschung von Online-Inhalten

vzbv, Mitteilung vom 24.02.2020

Aktuell wird ein Gesetzesentwurf zur Ausgestaltung der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verhandelt. In einer aktuellen Stellungnahme bewertet der vzbv den Entwurf aus Verbrauchersicht.

Im Gesetzesentwurf finden sich vor allem Neuerungen bei Transparenzpflichten und Verfahrensvorschriften.

Der vzbv begrüßt grundsätzlich die vorgenommenen Änderungen. Diese können eine Ausstrahlungswirkung über das NetzDG hinaus haben. So sollten die beabsichtigten Konkretisierungen der Transparenzberichte und die Erweiterungen der Berichtspflichten auf eingesetzte Filtertechnologie auch bei der nationalen Umsetzung der Reform des Urheberrechts (DSM-RL) mit den umstrittenen „Uploadfiltern“ Beachtung finden. Genauso ist es richtig, die Möglichkeiten der Nutzer zu stärken, sich gegen Löschungen zu wehren. Das neu eingeführte Gegenvorstellungsverfahren („Put-back Verfahren“) ist hierfür ein wichtiger Baustein.

Zu kurz greift der Vorschlag hingegen, bei Löschentscheidungen von Plattformen ohne eine vorherige Beschwerde eines anderen Nutzers. Auch hier sollte das neue Put-back Verfahren gelten. Denn für die Nutzer macht es keinen Unterschied, ob ihre Inhalte gelöscht wurden, weil eine Beschwerde vorlag oder weil ein Algorithmus dies so entschieden hat.

Die Stellungnahme befasst sich nicht mit dem parallel verhandelten „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“. Dort wird insbesondere geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Herausgabe von Passwörtern möglich sein soll.

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Stellungnahme zum Faire-Verbraucherverträge-Gesetz

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Verbraucher besser vor Kostenfallen schützen.

 

Stellungnahme zum Faire-Verbraucherverträge-Gesetz

vzbv, Mitteilung vom 21.02.2020

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen schützen. Damit dies gelingt, müssen laut vzbv noch sechs Forderungen erfüllt werden:

1. Allgemeine Bestätigungslösung

2. Priorität Telekommunikationssektor

3. Flankierende Maßnahmen für Energieverträge

4. Widerrufsrecht für stationäre Verträge von Dauer

5. Einwilligung: Dokumentationspflicht und E-Privacy-Verordnung

6. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist

Die Forderungen beruhen unter anderem auf einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung zu gängigen Kostenfallen im Auftrag des Marktwächters Digitale Welt der Verbraucherzentrale.

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Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Planung

Die Bundesregierung will im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts ein Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten als Serviceeinrichtung mit ausgewiesener Fach-, Auslands- und Fremdsprachenkompetenz errichten und hat dazu einen Gesetzentwurf (19/17292) vorgelegt.

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Planung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.02.2020

Die Bundesregierung will im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts ein Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten als Serviceeinrichtung mit ausgewiesener Fach-, Auslands- und Fremdsprachenkompetenz errichten und hat dazu einen Gesetzentwurf ( 19/17292 ) vorgelegt. Bestimmte nicht ministerielle Aufgaben des Auswärtigen Amts sollen dem neuen Bundesamt übertragen und soweit erforderlich bestehende Gesetze hierfür geändert werden.

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Kinderzuschlag einfach und digital beantragen

Familien mit geringem Einkommen können jetzt noch einfacher Unterstützung bekommen. Der neue Kinderzuschlag Digital (KiZDigital) erleichtert den Zugang zu dieser Leistung und macht den Antrag unbürokratischer. Darauf weist das BMFSFJ hin.

 

Kinderzuschlag einfach und digital beantragen

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 24.02.2020

Weniger Papierkram und Behördengänge: Mit dem Kinderzuschlag Digital können Familien ab sofort online herausfinden, ob sie grundsätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag haben und ihn direkt beantragen. Dr. Franziska Giffey stellte das digitale Angebot vor.

Familien mit geringem Einkommen können jetzt noch einfacher Unterstützung bekommen. Der neue Kinderzuschlag Digital (KiZDigital) erleichtert den Zugang zu dieser Leistung und macht den Antrag unbürokratischer. Gemeinsam stellten Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey und der Leiter der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Karsten Bunk, das Online-Angebot am 24. Februar in Berlin vor.

Der KiZDigital vereinfacht den Zugang zum Kinderzuschlag (KiZ). Ein Online-Antragsassistent, der von der Familienkasse im Auftrag des Bundesfamilienministeriums entwickelt wurde, spart mit zahlreichen Komfortfunktionen den Gang zur Behörde, vermeidet komplizierte Papierformulare und unterstützt Eltern bei der Antragstellung.

Dr. Franziska Giffey:

„Durch den Kinderzuschlag erhalten die Familien, die trotz ihrer Berufstätigkeit aufgrund geringer Einkommen das höchste Armutsrisiko tragen, die nötige zusätzliche Unterstützung. Durch digitale Angebote wie dem Familienportal, dem Infotool Familie, ElterngeldDigital und nun auch dem Kinderzuschlag Digital senken wir Hürden und machen Leistungen einfacher zugänglich. Wir wollen, dass alle, die einen Anspruch haben, ihr Recht auch wahrnehmen können, damit Familien aus der verdeckten Armut rauskommen.“

Der KiZ unterstützt geringverdienende Familien einkommensabhängig mit bis zu 185 Euro monatlich und hilft dadurch, Kinder besser zu fördern und Kinderarmut zu vermeiden. Mit der zweiten Stufe des Starke-Familien-Gesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, besteht für noch mehr Familien Anspruch auf diese wichtige Leistung.

Schritt für Schritt zum KiZ

Bereits seit Mitte Januar können Eltern unter www.kinderzuschlag.de ermitteln, ob sie die grundlegenden Voraussetzungen für den KiZ erfüllen. Im Online-Antrag selbst werden Eltern dann Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Infoboxen bieten bei Bedarf hilfreiche Erklärungen zu den notwendigen Angaben und Nachweisen. Durch die Angabe von Kontonummer oder Kindergeldnummer werden Antragstellende als Bestandskunden identifiziert und die weitere Antragstellung erleichtert. Ein intelligenter Antragsassistent verbessert die Übersichtlichkeit und hilft, Fehler zu vermeiden.

Rund 140.000 Anträge wurden bereits gestellt und 520.000 Nachweise hochgeladen.

Dr. Franziska Giffey:

„Die große Resonanz auf unsere Angebote macht deutlich, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Viele Menschen haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, aber wissen es nicht. Nur 30 Prozent der Anspruchsberechtigten rufen diese Leistung überhaupt ab. Deshalb haben wir den KiZDigital geschaffen: damit mehr Menschen einfach und schnell zu ihrem Recht kommen.“

Mehr digitale Angebote schaffen

Gemeinsam mit dem KiZDigital wurde auch das Innovationsbüro des Bundesfamilienministeriums vorgestellt. Das Innovationsbüro besteht seit Anfang 2019 und begleitet das Bundesfamilienministerium dabei, innovative und digitale Angebote zu entwickeln.

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Kommission verhängt gegen Hotelgruppe Meliá Geldbuße in Höhe von 6,7 Mio. Euro

EU-Kommission hat gegen die Hotelgruppe Meliá eine Geldbuße verhängt, da Meliá wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Vereinbarungen mit Reiseveranstaltern aufgenommen hatte. Durch die Klauseln wurden Verbraucher innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) je nach Wohnsitz unterschiedlich behandelt, was nicht mit dem EU-Kartellrecht vereinbar ist.

 

Kommission verhängt gegen Hotelgruppe Meliá Geldbuße in Höhe von 6,7 Mio. Euro

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.02.2020

Die Europäische Kommission hat am 21.02.2020 gegen die spanische Hotelgruppe Meliá eine Geldbuße in Höhe von 6,7 Mio. Euro verhängt, da Meliá wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Vereinbarungen mit Reiseveranstaltern aufgenommen hatte. Durch die Klauseln wurden Verbraucher innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) je nach Wohnsitz unterschiedlich behandelt, was nicht mit dem EU-Kartellrecht vereinbar ist. Gleichzeitig wurden im Jahr 2017 eingeleitete Verfahren gegen vier Reiseveranstalter eingestellt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „In dieser Jahreszeit buchen viele Menschen ihren Sommerurlaub und suchen nach den besten Angeboten. Meliá hinderte Reiseveranstalter daran, Hotelunterkünfte überall in Europa frei anzubieten. So hatten die Verbraucher je nach Staatsangehörigkeit Zugang zu unterschiedlichen Angeboten und Preisen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Kartellvorschriften. Die Verbraucher sollten in der Lage sein, den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen und nach dem besten Angebot Ausschau zu halten.“

Die Kommission leitete im Februar 2017 ein Kartellverfahren zu Vereinbarungen zwischen Meliá und Reiseveranstaltern über Hotelunterkünfte ein. Geprüft wurde, ob Klauseln enthalten waren, die zur rechtswidrigen Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes führten.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass von Meliá mit Reiseveranstaltern geschlossene Verträge aktive und passive Verkäufe von Hotelübernachtungen beschränkten.

Genauer gesagt, enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meliá in Verträgen mit Reiseveranstaltern eine Klausel, derzufolge diese Verträge nur für Reservierungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in bestimmten angegebenen Ländern galten. Durch diese Vereinbarungen wurde möglicherweise der europäische Binnenmarkt aufgeteilt: Die Reiseveranstalter wurden daran gehindert, Hotelunterkünfte frei im gesamten EWR anzubieten und auf Direktanfragen von Verbrauchern mit Wohnsitz außerhalb der festgelegten Länder einzugehen. Die Verbraucher waren somit nicht in der Lage, sich ein vollständiges Bild der verfügbaren Hotelunterkünfte zu machen oder bei einem Reiseveranstalter in einem anderen Mitgliedstaat Hotelzimmer zum günstigsten Preis zu buchen.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Verbraucher durch das rechtswidrige Vorgehen von Meliá von einem der größten Vorteile des Binnenmarktes nicht profitieren konnten, nämlich von größerer Angebotsvielfalt und günstigeren Preisen.

Zusammenarbeit von Meliá mit der Kommission

Meliá hat über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet. Die Hotelgruppe hat den Sachverhalt und die Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften ausdrücklich eingeräumt und beim Zusammentragen von Beweisen mitgearbeitet.

Die Kommission hat Meliá als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit eine Geldbußenermäßigung von 30 Prozent gewährt. Weitere Informationen über diese Art der Zusammenarbeit finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb.

Geldbußen

Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 festgesetzt. Bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission insbesondere den Umsatz des Unternehmens in dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Bereich, die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie den Umstand, dass Meliá während der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet hatte.

Die von der Kommission gegen Meliá verhängte Geldbuße beläuft sich auf 6 678 000 Euro. Die Zuwiderhandlung, die Gegenstand des Verfahrens war, erstreckte sich über zwei Jahre (2014 und 2015).

Geldbußen für Unternehmen, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, werden in den Gesamthaushaltsplan der EU eingestellt. Die Mittel sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt. Die Geldbußen tragen daher zur Finanzierung der EU bei und verringern die Belastung der Steuerzahler.

Hintergrund des Verfahrens

Die Kommission leitete im Februar 2017 nach Beschwerden von Verbrauchern ein Kartellverfahren ein, um Vereinbarungen von Meliá über Hotelunterkünfte zu prüfen. Die Untersuchung erstreckte sich auch auf derartige Vereinbarungen der vier größten europäischen Reiseveranstalter (Kuoni, REWE, Thomas Cook und TUI). Die Verfahren sollten zeigen, ob diese Vereinbarungen Klauseln enthielten, die zu einer Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes führten.

Im heutigen Beschluss wird festgestellt, dass Meliá eine Vielzahl von Vereinbarungen geschlossen hat, die die Verbraucher daran hinderten, Hotelunterkünfte zu günstigeren, von Reiseveranstaltern in anderen Mitgliedstaaten angebotenen Bedingungen zu buchen. Darüber hinaus beruhten all diese wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meliá.

Die Kommission begrüßt, dass Hotels innovative Preisbildungsmechanismen zur besseren Zimmerauslastung entwickeln und nutzen. Die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern je nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit könnte jedoch gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen, der Vereinbarungen zwischen Unternehmen untersagt, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen.

Die Kommission hat nach sorgfältiger Prüfung aller Beweise und der jeweiligen Umstände beschlossen, die gegen die vier Reiseveranstalter eingeleiteten Kartellverfahren (siehe AT.40524‚ AT.40525‚ AT.40526 und AT.40527) einzustellen.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40528 eingesehen werden.

Schadensersatzklagen

Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann auch dann gewährt werden, wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen , die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier .

Instrument für Hinweisgeber

Die Kommission hat ein System eingerichtet, über das Einzelpersonen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Das Instrument wahrt die Anonymität von Whistleblowern, indem verschlüsselte Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Instrument kann über diesen Link aufgerufen werden.

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Individualverfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags erfolgreich

Ein abgelehnter Richter darf zwar über einen Befangenheitsantrag ausnahmsweise selbst entscheiden, allerdings nur dann, wenn dieser offensichtlich lediglich dazu dient, das Verfahren zu verschleppen oder mit ihm verfahrensfremde Ziele verfolgt werden. So der VerfGH Nordrhein-Westfalen (Az. 32/19.VB-3).

 

Individualverfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags erfolgreich

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.02.2020 zum Beschluss 32/19.VB-3 vom 11.02.2020

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 11. Februar 2020 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags in einer Mietstreitigkeit gerichtet war.Das bei dem Amtsgericht Aachen anhängige Ausgangsverfahren betrifft die Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses. Der Beschwerdeführer ist Beklagter in diesem Rechtsstreit und lehnte den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser eine Bitte um Überlassung von Kopien aus der Gerichtsakte unbeachtet gelassen habe. Das Amtsgericht verwarf diesen Befangenheitsantrag – durch den abgelehnten Richter selbst – mit der nicht weiter ausgeführten Begründung als unzulässig, der Befangenheitsantrag sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da die Bitte um Überlassung von Kopien mit dem sachlichen Gegenstand des Rechtsstreits nichts zu tun habe. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht Aachen zurück.Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren über den Befangenheitsantrag an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Der abgelehnte Richter dürfe zwar über einen Befangenheitsantrag ausnahmsweise dann selbst entscheiden, wenn dieser missbräuchlich sei, etwa weil er offensichtlich lediglich dazu diene, das Verfahren zu verschleppen, oder mit ihm verfahrensfremde Ziele verfolgt würden. Von der Möglichkeit, selbst über den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag zu entscheiden, habe der abgelehnte Richter hier indes in sachlich nicht mehr gerechtfertigter und damit willkürlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Begründung des Amtsgerichts, die von dem Beschwerdeführer erbetenen Kopien aus der Gerichtsakte seien für den Gegenstand des Rechtsstreits nicht von Bedeutung, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unhaltbar.

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