Unzulässiger Eilantrag gegen Berliner „Mietendeckel“

Das BVerfG hat einen Antrag auf Außerkraftsetzung einer Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin (sog. Mietendeckel) im Wege einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen. Der Antrag sei zu früh eingegangen (Az. 1 BvQ 12/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 1 BvQ 12/20 vom 13.02.2020

 

Mit am 14.02.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf Außerkraftsetzung einer Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin (sog. Mietendeckel) im Wege einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, begehrten, die Verletzung der Regelungen zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit einzustufen.

Ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz erfordert eine substanziierte Darlegung seiner Voraussetzungen. Die Zulässigkeit eines Eilantrags gegen ein Gesetz vor seiner Verkündung setzt dabei voraus, dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass das Gesetzgebungsverfahren infolge der im Abgeordnetenhaus von Berlin im Januar 2020 durchgeführten zweiten Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vollständig abgeschlossen ist. Nach dem Berliner Landesrecht werden Gesetzesanträge zwar regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Allerdings hat auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats von Berlin eine dritte Lesung stattzufinden. Zudem hat der Präsident des Abgeordnetenhauses Gesetze unverzüglich auszufertigen. Hier ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl der Präsident des Abgeordnetenhauses als auch der Senat von Berlin keine dritte Lesung verlangt haben, noch dass durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung desselben vorgenommen wurde. Der Antrag ist daher verfrüht.

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Kampf um den Hund bei Trennung – Weiterverkaufsverbot des gemeinsam erworbenen Hundes

Das AG München hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, im Eilverfahren vorläufig ihrem früheren Partner zu untersagen, den gemeinsamen Labrador Retriever zu verkaufen (Az. 191 C 20103/19).

AG München, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 191 C 20103/19 vom 26.11.2019 (rkr)

Keine Eilentscheidung über ein Weiterverkaufsverbot des früher gemeinsamen Hundes.

Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 26.11.2019 den Antrag der in Kempten lebenden Antragstellerin zurück, im Eilverfahren vorläufig ihrem nun in München lebenden früheren Partner zu untersagen, den gemeinsamen Labrador Retriever zu verkaufen.

Die Antragstellerin behauptet, dass der Antragsgegner am 25.11.2019 gegen 7:30 Uhr ihr vor ihrer Wohnung aufgelauert habe, als sie mit dem 2007 gemeinsam erworbenen Hund vom morgendlichen Spaziergang zurückkehrt sei. Er habe dem Hund einen Strick um den Hals gelegt und ihn zu sich gezogen. Als sie den verängstigt am Boden kauernden Hund am Halsband festgehalten habe, sei sie zu Boden geschubst und verletzt worden. Der Antragsgegner habe den Hund in einen bereitstehenden VW-Bus verbracht, an dessen Steuer ein Bekannter sich zur Abfahrt bereitgehalten habe.

Noch am selben Tag habe ihr der Antragsgegner Hausverbot für das Grundstück seiner in Kempten lebenden Eltern erteilt und gleichzeitig angekündigt, dass der Hund verkauft werden solle.

Der Antragsgegner behauptete umgekehrt in einem vorangegangenen Eilverfahren beim Amtsgericht Kempten, in dem er die Herausgabe des Hundes an sich verlangt hatte, dass der Hund ihm jedenfalls durch Zeitablauf allein gehöre. Nach Trennung von der Antragstellerin 2009 sei vereinbart worden, dass er bei ihm bleiben solle. Aus beruflichen Gründen sei der Hund dann oft von seinen Eltern betreut worden. Erst ab dem Jahr 2017 habe die Antragstellerin den Hund wieder für zunehmend längere Perioden zu sich genommen.

Da der nun dreizehn Jahre alte Hund unter einem Mundgeschwür leide, habe er ihm so lange Wechsel nicht mehr zumuten und eine Verkürzung der Zeiten bei der Antragstellerin erreichen wollen, die den Hund auch allzu oft zu ihren Geschäftsterminen mitnehme. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Am 01.11.2019 habe die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann den Hund bei den Eltern des Antragstellers abgeholt. Es sei nach langer Diskussion vereinbart worden, dass die Antragstellerin ihn am 10.11.2019 wieder zurückbringe.

Sie habe dann aber angekündigt, den Hund nicht mehr zurückzubringen und den Antragsgegner aufgefordert, er solle zum Anwalt gehen, wenn er ihn zurückhaben wolle.

Dem hielt die Antragstellerin entgegen, dass nach der Trennung zunächst ein wöchentlicher Wechsel des Hundes vereinbart worden sei. Jedenfalls nachdem der Antragsgegner 2014 nach München verzogen und der Hund bei dessen Eltern in Kempten verblieben sei, sei diese Vereinbarung wieder praktiziert worden. Der Antragsgegner sei es gewesen, der Gerichtsverfahren und Polizeieinsätze zum Rückerhalt des Hundes angekündigt habe. Der Hund werde bei der Antragstellerin umfassend tierärztlich versorgt und zu deren Geschäftsterminen nicht mitgenommen, sondern solange in deren Büro beaufsichtigt.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Kempten scheiterten Bemühungen beider Seiten, sich auf eine einvernehmliche Umgangsregelung mit dem Hund zu einigen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies den Eilantrag der Antragstellerin zurück.

“Weder das Eigentum der Antragstellerin noch deren Alleinbesitz an dem Hund sind glaubhaft gemacht. (…) Zudem wird der dargestellte Vorfall am Morgen des 25.11.2019 nicht glaubhaft gemacht; der Hinweis auf ein polizeiliches Aktenzeichen stellt kein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Die vorgelegte E-Mail vom 25.11.2019 sagt nichts darüber aus, wann und wie das Tier zum Antragsgegner gelangte.”

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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Starkes Signal für das Handwerk – 12 Handwerke wieder zulassungspflichtig

Am 14.02.2020 tritt das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften in Kraft. Damit wird lt. BMWi für zwölf Handwerke die Zulassungspflicht wieder eingeführt.

BMWi, Pressemitteilung vom 13.02.2020

Am 14.02.2020 tritt das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften in Kraft. Damit wird für zwölf Handwerke die Zulassungspflicht wieder eingeführt, das heißt, dass der selbständige Betrieb eines solchen Handwerks grundsätzlich eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung voraussetzt.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

“Das deutsche Handwerk genießt eine hohe Wertschätzung in unserer Bevölkerung und weit darüber hinaus. Wir möchten, dass dies auch in Zukunft so bleibt. Der Meisterbrief ist ein wichtiges Gütesiegel nicht nur für die Qualität von handwerklicher Arbeit, sondern für die deutsche Wirtschaft insgesamt. So haben wir in Deutschland mit die geringste Jugendarbeitslosigkeit in der gesamten Europäischen Union und weltweit. Das verdanken wir gerade auch der Ausbildungsleistung des Handwerks.”

Die Handwerksrechtsnovelle wird ergänzt durch ein Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet. Durch diese weitere Gesetzesänderung sollen die Fördermöglichkeiten im Bereich der beruflichen Bildung ausgebaut werden. Es erfolgt eine stärkere Gleichbehandlung zur akademischen Bildung. Davon werden alle künftigen Meisterinnen und Meister profitieren.

Für folgende Handwerke wird die Zulassungspflicht wieder eingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Raumausstatter,
  • Glasveredler,
  • Orgel- und Harmoniumbauer und
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller.

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Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Air Berlin hat diese Anzeige jedoch nicht für den richtigen Betrieb erstattet. Dies bewirkt lt. BAG die Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen (Az. 6 AZR 146/19).

 

BAG, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil 6 AZR 146/19 vom 13.02.2020

Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie – MERL) umgesetzt.

Bezüglich der Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin bestand eine Anzeigepflicht. Bei der Anzeige ist jedoch der für § 17 KSchG maßgebliche Betriebsbegriff der MERL verkannt und deswegen die Anzeige nicht für den richtigen Betrieb erstattet worden. Das hatte zur Folge, dass die Anzeige bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit erfolgte und nicht die erforderlichen Angaben enthielt. Dies bewirkt die Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen.

Air Berlin unterhielt an mehreren Flughäfen sog. Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Kläger war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wie das aller anderen Piloten wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 gekündigt. Air Berlin erstattete die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen “Betrieb Cockpit” und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal. Dieses Betriebsverständnis beruhte auf den bei Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal (vgl. § 117 Abs. 2 BetrVG). Die Anzeige erfolgte wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Der Kläger hat die Stilllegungsentscheidung bestritten. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften (teilweise) fortgeführt. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft.

Die Vorinstanzen haben seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach dem unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG handelte es sich bei den Stationen der Air Berlin um Betriebe im Sinne dieser Norm. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Dort traten bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassung auf, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit entgegen getreten werden soll. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen. Für den Betriebsbegriff der MERL ist ohne Belang, dass diese Beschäftigtengruppen kollektivrechtlich in andere Vertretungsstrukturen eingebettet waren.

Der Senat hatte aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB nicht darüber zu entscheiden, ob ein Betriebs(teil-)übergang auf eine andere Fluggesellschaft stattgefunden hat.

Der Senat hat am 13. Februar 2020 auch über sieben gleichgelagerte Verfahren entschieden.

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Vorschlag für sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen von Influencern und Bloggern

Das BMJV will einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen von Influencern und Bloggern schaffen und hat dazu einen Regelungsvorschlag zur Abgrenzung nichtkommerzieller Kommunikation zur Information und Meinungsbildung von geschäftlichen Handlungen veröffentlicht.

 

Regelungsvorschlag zur Abgrenzung nichtkommerzieller Kommunikation zur Information und Meinungsbildung von geschäftlichen Handlungen
BMJV, Mitteilung vom 13.02.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen von Influencern und Bloggern schaffen und hat dazu einen Regelungsvorschlag veröffentlicht. Danach sollen Äußerungen auf sozialen Medien zu Produkten nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen.

Sofern eine Stellungnahme eingereicht werden soll, bittet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Übersendung bis zum 13. März 2020 an IIIB5@bmjv.bund.de und eine Mitteilung, ob die Verfasser mit der Veröffentlichung der Stellungnahme einverstanden sind.

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Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

Die Ruhezeiten, die für die Einsatzkräfte der Bundespolizei anlässlich des G7-Gipfels in Schloss Elmau und der anschließenden Bilderberg-Konferenz in Österreich in den Dienstplänen festgesetzt waren, sind arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren und dementsprechend mit Freizeit auszugleichen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 1 A 1512/18 u. a.).

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil 1 A 1512/18 u. a. vom 13.02.2020

Die Ruhezeiten, die für die Einsatzkräfte der Bundespolizei anlässlich des G7-Gipfels in Schloss Elmau und der anschließenden Bilderberg-Konferenz in Österreich in den Dienstplänen festgesetzt waren, sind arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren und dementsprechend mit Freizeit auszugleichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit am 13.02.2020 verkündeten Urteilen entschieden.

Die Kläger aus Hannover, Solingen, Mönchengladbach, Langenhahn, Neuwied und Garbsen waren als Bundespolizisten im Zeitraum vom 27. Mai 2015 bis zum 14. Juni 2015 anlässlich des G7-Gipfels und der Bilderberg-Konferenz eingesetzt. Für die Dauer dieser Einsätze waren sie in Hotels untergebracht, wo sie auch während der in den Dienstplänen ausgewiesenen Ruhezeiten möglichst geschlossen verbleiben sollten. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Anträge der Kläger ab, die Ruhezeiten als Bereitschaftszeiten anzurechnen und hierfür Freizeitausgleich zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten Erfolg.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs zu, weil die Ruhezeiten tatsächlich Bereitschaftsdienst gewesen seien. Die Kläger hätten sich auch während dieser Zeiten grundsätzlich in der vom Dienstherrn zugewiesenen Unterkunft aufhalten und sich dort für mögliche Einsätze bereithalten müssen. Die Kläger hätten auch mit solchen Einsätzen rechnen müssen. Die Anweisung, das Hotelgelände allenfalls nach vorheriger Genehmigung zu verlassen, erforderliche Ausrüstung wie beispielsweise Dienstwaffen und Munition bei sich zu führen, ununterbrochen erreichbar zu sein und keinen Alkohol zu sich zu nehmen, habe gerade ermöglichen sollen, die Beamten im Bedarfsfall jederzeit unverzüglich zum Volldienst heranziehen zu können.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen:1 A 1512/18 (I. Instanz: VG Köln 15 K 4549/16); 1 A 1671/18 (VG Köln 15 K 4640/16); 1 A 1672/18 (VG Köln 15 K 4642/16); 1 A 1673/18 (VG Köln 15 K 4633/16); 1 A 1677/18 (VG Köln 15 K 4635/16); 1 A 1678/18 (VG Köln 15 K 4728/16)

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Schadensersatzklage gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse weiter erfolglos

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen können (Az. 1 U 60/19).

 

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil 1 U 60/19 vom 13.02.2020 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 13.02.2020 bestätigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen können.

Die Mietpreisbegrenzungsverordnung, die für das Land Hessen im Jahr 2015 erlassen wurde, hatte große Teile der Stadt Frankfurt als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt. In einem solchen Gebiet darf ein Vermieter bei der Nachvermietung nur eine Miete verlangen, die die ortsübliche Miete um höchstens 10 % übersteigt. Gestützt auf diese Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem solchen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung verlangt. Die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung ist, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen VIII ZR 130/18) inzwischen bestätigt hat, jedoch unwirksam, weil die beim Erlass der Verordnung zu veröffentliche Begründung gefehlt hat.

Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Rückzahlung und Herabsetzung der Miete blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung erfolglos.

Daraufhin hat die Klägerin, ein Rechtsdienstleistungsunternehmen, aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung Schadensersatz vom Land Hessen verlangt. Sie wirft dem Land vor, eine unwirksame Mietpreisbewertungsverordnung erlassen zu haben. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung mit drittschützender Wirkung dar. Den Mietern sei ein Schaden entstanden, da sie mangels wirksamer Mietpreisbegrenzungsverordnung die überhöhten Mieten nicht hätten zurückfordern können. Diese Amtshaftungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Staatshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat des OLG mit dem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen. Das OLG hat zugrunde gelegt, dass Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung im Allgemeinen nicht bestehen. Ein Anspruch wegen Amtshaftung erfordere die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzesform darstelle, liege bei der sog. Mietpreisbremse nicht vor.

Das OLG prüfte auch, ob Betroffene wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden müssen, wenn sie auf die Gültigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung vertrauen und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet haben, dass sie den überhöhten Teil der Miete zurückfordern können. Ob eine solche Entschädigung grundsätzlich in Frage komme, müsse hier nicht entschieden werden, führte das OLG aus. “Im vorliegenden Fall wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in gerichtlichen Verfahren schon früh Zweifel an der Gültigkeit der hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung geäußert, so dass objektiv ein Vertrauen auf die Gültigkeit der Verordnung nicht gerechtfertigt war”, stellte das OLG fest.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Erläuterungen:

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 27.03.2017 (Az 2-11 S 183/17) die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam erklärt.

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

§ 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ BGB § 558 Absatz BGB § 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 2Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

4Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. 5Sie muss begründet werden. 6Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

1Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. 3Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 4Die §§ BGB § 814 und BGB § 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

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Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens veröffentlicht. Der Entwurf verfolgt das Ziel, allen natürlichen Personen eine voraussetzungslose Restschuldbefreiung und damit einen wirtschaftlichen Neustart binnen drei Jahren zu ermöglichen.

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

BMJV, Mitteilung vom 13.02.2020

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26. Juni 2019, S. 18; nachfolgend „Richtlinie“) sieht vor, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Richtlinie sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten. Umzusetzen sind diese Vorgaben bis zum 17. Juli 2021; die Umsetzungsfrist kann einmalig um ein Jahr verlängert werden (Artikel 34 Abs. 1 und 2 der Richtlinie).

Den Anforderungen der Richtlinie genügt das geltende Recht nicht vollständig. Nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 300 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) beträgt die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung sechs Jahre. Eine Restschuldbefreiung binnen der von der Richtlinie vorgegebenen Dreijahresfrist ist nur möglich, wenn es der Schuldnerin oder dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 Prozent zu befriedigen (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Zudem treten Tätigkeitsverbote, die an die Insolvenz anknüpfen können, nicht ohne Weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft (vgl. § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung).

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Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat: Kein Werklohn

Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Bauunternehmer für Sanierungsarbeiten aufgrund einer WhatsApp-Nachricht mit einer sog. Schwarzgeldabrede keinen Werklohn bekommt (Az. I-21 U 34/19).

Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat: Kein Werklohn

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil I-21 U 34/19 vom 21.01.2020

Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf u. a. aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Schwarzgeldabrede getroffen hatten.

Deshalb hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang am 21.01.2020 entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG, weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.

In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.

Wegen der Einzelheiten wird auf das verlinkte Urteil Bezug genommen (Az. I-21 U 34/19), mit welchem der Senat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Wuppertal zurückgewiesen hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

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Rückforderung von regelmäßigen Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau bei Pflegebedürftigkeit des Schenkenden

Das OLG Celle entschied, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ i. S. v. § 534 BGB darstellen und der Sozialhilfeträger diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht (Az. 6 U 76/19).

 

Rückforderung von regelmäßigen Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau bei Pflegebedürftigkeit des Schenkenden

OLG Celle, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil 6 U 76/19 vom 13.02.2020 (nrkr)

Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig ist. Der Rückforderungsanspruch geht auf Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringt.

Der u. a. für Erbrecht- und Schenkungsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat durch Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76/19) entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ i. S. v. § 534 BGB darstellen und der Sozialhilfeträger diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

Schenkungen können nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. Pflichtschenkungen) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. Anstandsschenkungen). Dieser Anspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 Euro. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem Landgericht die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. Anstandsschenkungen handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten. Auf die Berufung des Sozialhilfeträgers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt. Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellen nach Ansicht des 6. Zivilsenats weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt wird. Über eine solche Beschwerde hätte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

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