Brexit: EU-Kommission veröffentlicht Vertragsentwurf zu künftigen Beziehungen EU/UK

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für ein Abkommen über die künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Sie setzt damit die von den EU-Staaten verabschiedeten Verhandlungsrichtlinien rechtlich um.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.03.2020

Die Europäische Kommission hat am 18.03.2020 einen Entwurf für ein Abkommen über die künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Sie setzt damit die von den EU-Staaten verabschiedeten Verhandlungsrichtlinien rechtlich um.

Der am 19.03.2020 veröffentlichte Text trägt den Konsultationen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat Rechnung und soll die nächsten Verhandlungsrunden unterstützen sowie rasche Fortschritte mit dem Vereinigten Königreich ermöglichen.

Aufgrund der COVID-19-Krise wurde die für diese Woche in London geplante Verhandlungsrunde abgesagt.

Der Chefunterhändler der Europäischen Kommission, Michel Barnier, erklärte: “Dieser Entwurf beweist, dass auf der Grundlage des Mandats der EU und der politischen Ziele, die mit dem Vereinigten Königreich vor fünf Monaten vereinbart wurden, ein ehrgeiziges und umfassendes Abkommen über unsere künftige Partnerschaft möglich ist.”

Nächste Schritte

Das Vereinigte Königreich hat angekündigt, zu bestimmten in der Politischen Erklärung zu den künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Elementen einige Texte vorzulegen.

Angesichts der Entwicklungen in der COVID-19-Krise suchen die Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs nach Alternativen, um die Erörterungen fortzusetzen, einschließlich der Möglichkeit, auf Videokonferenzen zurückzugreifen. Beide Seiten stehen in engem Kontakt zueinander, und in den kommenden Wochen wird die beidseitige intensive Arbeit an den Vertragstexten fortgesetzt.

Weitere Informationen

Der Entwurf des von der Kommission veröffentlichten Texts deckt alle Bereiche der Verhandlungen ab, darunter Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Rechtsdurchsetzung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Teilnahme an EU-Programmen und andere thematische Bereiche der Zusammenarbeit. Ein eigenes Kapitel zur Governance gibt einen Überblick über einen übergreifenden Rahmen, der alle Bereiche der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit abdeckt.

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EuGH zum Begriff „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse“

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer der Begründung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, beraubt ihn nicht des Schutzes, den er aufgrund der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genießt. Das entschied der EuGH (Rs. C-103/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2020 zum Urteil C-103/18 vom 19.03.2020

Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer Einstellungen dauerhaft eine Vertretungsstelle innehatte, ohne dass ein Auswahlverfahren stattfand, und dessen Arbeitsverhältnis daher implizit von Jahr zu Jahr verlängert wurde, nicht vom Begriff “aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse” ausnehmen.

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer der Begründung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, beraubt ihn nicht des Schutzes, den er aufgrund der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genießt.

Im Urteil Sánchez Ruiz und Fernández Álvarez u. a. (verbundene Rechtssachen C-103/18 und C-429/18) vom 19. März 2020 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses – also bis die freie Stelle, die er innehat, endgültig besetzt wird – tätig ist, im Rahmen mehrerer Einstellungen über mehrere Jahre hinweg unterunterbrochen dieselbe Stelle innehatte sowie stetig und kontinuierlich dieselben Aufgaben erfüllte, wobei er dauerhaft auf dieser Stelle blieb, weil der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der freien Stelle durchzuführen, nicht nachkam und das Arbeitsverhältnis daher von Jahr zu Jahr implizit verlängert wurde, nicht vom Begriff “aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse” im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge1 ausnehmen dürfen. Greift ein öffentlicher Arbeitgeber missbräuchlich auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse zurück, ist der Umstand, dass der betreffende Beschäftigte der Begründung und/oder Verlängerung solcher Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, nicht geeignet, dem Verhalten des Arbeitgebers aus diesem Blickwinkel jeden missbräuchlichen Charakter zu nehmen, mit der Folge, dass die Rahmenvereinbarung auf den Fall dieses Arbeitnehmers nicht anwendbar wäre.

In den vorliegenden Rechtssachen geht es um mehrere Personen, die seit langem im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse im Gesundheitsdienst der Comunidad de Madrid (Gemeinschaft Madrid, Spanien) tätig sind. Sie beantragten, als festanstelltes statutarisches Personal oder, hilfsweise, als öffentliche Bedienstete mit einem ähnlichen Status anerkannt zu werden. Dies wurde ihnen von der Comunidad de Madrid verweigert. Die mit ihren dagegen erhobenen Klagen befassten Gerichte, der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 8 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 8 von Madrid) und der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 14 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 14 von Madrid), haben dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die insbesondere die Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung betreffen.

Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass eines der Ziele der Rahmenvereinbarung darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, und dass es Sache der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner ist, unter Einhaltung des Ziels, des Zwecks und der praktischen Wirksamkeit dieser Vereinbarung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen diese Arbeitsverträge oder -verhältnisse als “aufeinanderfolgend” angesehen werden. Bei einer gegenteiligen Auslegung könnten Arbeitnehmer über Jahre hinweg in unsicheren Verhältnissen beschäftigt werden, und sie könnte nicht nur dazu führen, dass eine große Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse de facto von dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung angestrebten Schutz ausgeschlossen würde, sodass das mit ihnen verfolgte Ziel weitgehend ausgehöhlt würde, sondern auch dazu, dass es den Arbeitgebern ermöglicht würde, solche Arbeitsverhältnisse in missbräuchlicher Weise zur Deckung eines ständigen und permanenten Arbeitskräftebedarfs zu nutzen.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach die aufeinanderfolgende Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse allein deswegen als durch “sachliche Gründe” gerechtfertigt angesehen wird, weil sie den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen für die Einstellung (Erforderlichkeit, Dringlichkeit oder Durchführung von Programmen zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Art) genügt, soweit die nationalen Rechtsvorschriften und die nationale Rechtsprechung den betreffenden Arbeitgeber nicht daran hindern, in der Praxis mit solchen Verlängerungen einen ständigen und permanenten Arbeitskräftebedarf zu decken.

Zwar gestatten die nationalen Rechtsvorschriften und die nationale Rechtsprechung, um die es hier geht, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht allgemein und abstrakt, sondern lassen solche Arbeitsverträge oder -verhältnisse im Wesentlichen nur zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs zu, doch wurde mit den aufeinanderfolgenden Einstellungen der betreffenden Arbeitnehmer in der Praxis kein bloß zeitweiliger Bedarf der Comunidad de Madrid gedeckt, sondern ein ständiger und permanenter Arbeitskräftebedarf ihres Gesundheitsdienstes. Nach den Angaben der vorlegenden Gerichte besteht im öffentlichen Gesundheitssektor Spaniens nämlich ein strukturelles Problem, das durch einen hohen Prozentsatz vorübergehend Beschäftigter sowie durch die Verletzung der gesetzlichen Pflicht gekennzeichnet ist, vorübergehend von solchen Arbeitskräften ausgefüllte Stellen permanent zu besetzen.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob bestimmte Maßnahmen – wie die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der Stellen, auf denen sich vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer befinden, die Umwandlung des Status dieser Arbeitnehmer in “unbefristet, nicht permanent beschäftigtes Personal” und die Gewährung einer Entschädigung in gleicher Höhe wie bei missbräuchlicher Kündigung – zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse geeignete Maßnahmen oder gleichwertige gesetzliche Maßnahmen darstellen. Der Gerichtshof hat gleichwohl Klarstellungen vorgenommen, um den vorlegenden Gerichten eine Richtschnur für ihre Würdigung zu geben.

Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass bei missbräuchlichem Rückgriff eines öffentlichen Arbeitgebers auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse der Umstand, dass der betreffende Beschäftigte der Begründung und/oder Verlängerung solcher Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, nicht geeignet ist, dem Verhalten des Arbeitgebers aus diesem Blickwinkel jeden missbräuchlichen Charakter zu nehmen, mit der Folge, dass die Rahmenvereinbarung auf den Fall dieses Arbeitnehmers nicht anwendbar wäre. Das Ziel der Rahmenvereinbarung, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu begrenzen, beruht implizit, aber zwangsläufig auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer wegen seiner gegenüber dem Arbeitgeber schwächeren Position Opfer eines missbräuchlichen Rückgriffs des Arbeitgebers auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse werden kann, auch wenn er der Begründung und der Verlängerung solcher Arbeitsverhältnisse aus freien Stücken zugestimmt hat, und dass derselbe Grund ihn davon abhalten kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber explizit geltend zu machen. Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung würde jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn befristet beschäftigte Arbeitnehmer den durch ihn gewährleisteten Schutz allein deswegen verlören, weil sie der Begründung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse aus freien Stücken zugestimmt haben.

Schließlich hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Unionsrecht ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem öffentlichen Arbeitgeber anhängig ist, nicht dazu verpflichtet, eine nationale Regelung, die nicht mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, unangewendet zu lassen weil dieser Paragraf, da er keine unmittelbare Wirkung hat, als solcher nicht im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits geltend gemacht werden kann, um die Anwendung einer ihm entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen.

Fußnote

1 Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

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Zivilrechtliches Einziehungsverfahren unabhängig von der Feststellung einer Straftat möglich

Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der Feststellung einer Straftat zivilrechtliche Einziehungsverfahren vorzusehen. Ein solches Verfahren fällt nicht unter den Rahmenbeschluss über die Einziehung von Vermögensgegenständen. So entschied der EuGH (Rs. C-234/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2020 zum Urteil C-234/18 vom 19.03.2020

Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der Feststellung einer Straftat zivilrechtliche Einziehungsverfahren vorzusehen.

Ein solches Verfahren fällt nicht unter den Rahmenbeschluss über die Einziehung von Vermögensgegenständen.

Gegen BP, den Aufsichtsratsvorsitzenden einer bulgarischen Bank, wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, weil er andere Personen dazu bestimmt haben soll, von Dezember 2011 bis Juni 2014 Gelder dieser Bank in Höhe von ca. 105 Millionen Euro zu veruntreuen. Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen und haben noch nicht zu einem rechtskräftigen Urteil geführt.

Unabhängig von diesen strafrechtlichen Ermittlungen stellte die bulgarische Kommission für die Korruptionsbekämpfung und Vermögenseinziehung fest, dass BP und seine Familienangehörigen Vermögensgegenstände von erheblichem Wert erworben hätten, deren Herkunft nicht festgestellt werden könne. Sie leitete daher ein zivilrechtliches Verfahren beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) ein, um die illegal erlangten Vermögensgegenstände einziehen zu lassen.

Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsehen, dass ein Gericht die Einziehung illegal erlangter Vermögensgegenstände anordnen kann, ohne dass dieses Verfahren die Feststellung einer Straftat oder die Verurteilung der mutmaßlichen Täter voraussetzt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Rahmenbeschluss über die Einziehung von Vermögensgegenständen1 die Mitgliedstaaten verpflichten soll, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern.

Demzufolge regelt dieser Rahmenbeschluss nicht die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen, die in einem oder im Anschluss an ein Verfahren, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft, angeordnet wird.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das vor dem Sofiyski gradski sad anhängige Einziehungsverfahren zivilrechtlicher Natur ist und im innerstaatlichen Recht neben einer strafrechtlichen Einziehungsregelung besteht. Es konzentriert sich ausschließlich auf die angeblich illegal erlangten Vermögensgegenstände und wird unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter und unabhängig von seiner etwaigen Verurteilung geführt.

Unter diesen Voraussetzungen stellt der Gerichtshof fest, dass die vom Sofiyski gradski sad zu erlassende Entscheidung nicht in einem Verfahren ergeht, das Straftaten betrifft, und daher nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über die Einziehung von Vermögensgegenständen fällt.

Der Gerichtshof kommt zum Ergebnis, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die vorsehen, dass ein Gericht die Einziehung illegal erlangter Vermögensgegenstände anordnen kann, ohne dass dieses Verfahren die Feststellung einer Straftat oder die Verurteilung der mutmaßlichen Täter voraussetzt.

Fußnote

1 Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49).

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BRAK fordert schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherung für die Anwaltschaft

Das Überleben von Kanzleien muss sichergestellt werden. Die BRAK fordert schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherstellung für die Anwaltschaft, sei es durch Unterstützung in Form von Zuschüssen für Selbständige, Stundung von Steuern, erleichterte Einräumung von Krediten oder rasche Bearbeitung von bei Behörden gestellten Anträgen, z. B. für ALG II.

BRAK fordert schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherung für die Anwaltschaft

BRAK, Pressemitteilung vom 19.03.2020

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) blickt besorgt auf die aktuelle Situation in Deutschland. Aufgrund der – notwendigen, aber drastischen – Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Ansteckung mit dem Corona-Virus sehen sich viele Kolleginnen und Kollegen in ihrer Existenz bedroht. Mandanten bleiben aus Sorge um ihre Gesundheit aus, die Liquidität vieler Kanzleien ist in Gefahr. „Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind als Organe der Rechtspflege elementar für das Funktionieren unseres Rechtsstaates“, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. „Es wird eine Zeit nach Corona geben. Für diese Zeit muss schon jetzt vorgesorgt werden. Der Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger ist massiv gefährdet, wenn wir jetzt bei Maßnahmenpaketen von Bund und Ländern die Anwaltschaft nicht berücksichtigen. Gerade kleine Kanzleien werden in den nächsten Wochen um ihr Überleben kämpfen müssen.“

Der BRAK-Präsident appelliert daher nachdrücklich an Bund und Länder: „Das Überleben von Kanzleien muss jetzt sichergestellt werden. Wir fordern daher schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherstellung für die Anwaltschaft, sei es durch Unterstützung in Form von Zuschüssen für Selbständige, Stundung von Steuern, erleichterte Einräumung von Krediten oder rasche Bearbeitung von bei Behörden gestellten Anträgen, z. B. für ALG II. Soweit Länder gerade über Maßnahmenpakete beraten oder sie bereits auf den Weg bringen, darf die Anwaltschaft nicht vergessen werden. Sie ist ein wichtiger Bestandteil unseres Rechtsstaates. Das Maßnahmenpaket des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wir sehen aber noch keine Ergebnisse und fordern, dass die Anwaltschaft ausreichend Berücksichtigung findet. Die Kolleginnen und Kollegen haben ein Bedürfnis nach Information. Die vom Bund eingerichteten Hotlines zu Fördermöglichkeiten, Kurzarbeitergeld und wirtschaftlichen Fragen sind ständig überlastet. Hier muss dringend nachgebessert werden.“

Auch Banken fordert Wessels zu schnellem Handeln auf: „Wir müssen diese Krise gemeinsam bewältigen. Banken sind gefordert, Dispo-Kredite großzügig zu handhaben, sie unbürokratisch und kostengünstig zu erhöhen und besonders schnell Kredite zu günstigen Konditionen einzuräumen.“

„Wir erwarten keine Sonderbehandlung für die Anwaltschaft. Wir erwarten aber ein Mindestmaß solidarischer Unterstützung von der Rechts- und Finanzpolitik für Kolleginnen und Kollegen, die zum Funktionieren unseres Rechtsstaates maßgeblich beitragen“, bekräftigt Wessels.

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Elterngeld: 2 % mehr Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2019

Rund 1,9 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2019 Elterngeld erhalten. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das insgesamt 2,0 % mehr Personen als im Jahr 2018. Während die Anzahl der Elterngeld beziehenden Frauen um 0,9 % auf 1,41 Millionen zunahm, stieg die Zahl der Männer um 5,3 % auf rund 456.000.

Elterngeld: 2 % mehr Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2019

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.03.2020

Rund 1,9 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2019 Elterngeld erhalten. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, waren das insgesamt 2,0 % mehr Personen als im Jahr 2018. Während die Anzahl der Elterngeld beziehenden Frauen um 0,9 % auf 1,41 Millionen zunahm, stieg die Zahl der Männer um 5,3 % auf rund 456.000.

32,5 % der berechtigten Frauen und 13,3 % der Männer wählen Elterngeld Plus

Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus immer stärker nachgefragt. Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können zwischen dem Bezug von Basiselterngeld (bisheriges Elterngeld) und dem Bezug von Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren. Zwar fällt das Elterngeld Plus in der Regel niedriger aus, wird dafür aber erheblich länger gezahlt (bis zu 36 Bezugsmonate für beide Elternteile zusammen). Insbesondere Frauen nutzen das Elterngeld Plus. Mit 32,5 % entschied sich im Jahr 2019 fast jede dritte berechtigte Frau in Deutschland im Rahmen ihres Elterngeldbezuges für Elterngeld Plus (2017: 25,9 %; 2018: 30,1 %), bei den Männern waren es 13,3 % (2017: 11,2 %; 2018: 12,6 %). Die Spanne reichte bei den Frauen von 22,1 % in Mecklenburg-Vorpommern bis zu 43,8 % in Thüringen. Unter den Männern wurde das Elterngeld Plus besonders häufig in Berlin in Anspruch genommen (23,0 %).

Geplante Bezugsdauer bei Frauen wesentlich länger als bei Männern

Die geplante Bezugsdauer bei Frauen, die ausschließlich Basiselterngeld beantragten, betrug durchschnittlich 11,7 Monate, bei geplantem Bezug von Elterngeld Plus betrug sie 19,9 Monate. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 2,9 Monaten bei ausschließlichem Basiselterngeld beziehungsweise mit durchschnittlich 8,6 Monaten bei Bezug von Elterngeld Plus vergleichsweise kurz.

Diese und weitere Ergebnisse für das Jahr 2019 sowie für das 4. Quartal 2019 sind abrufbar im Bereich “ Eltern- und Kindergeld „.

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Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten bereits ab 01.03.2020

Die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Unternehmen können bereits die verbesserte Kurzarbeit beantragen. Darauf macht das BMAS aufmerksam.

Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten bereits ab 01.03.2020

BMAS, Mitteilung vom 16.03.2020

Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern

Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.

Bundesminister Hubertus Heil:

„Die deutschen Unternehmen und die Beschäftigten brauchen jetzt unsere volle Unterstützung. Neben der Gesundheit der Menschen müssen wir deshalb auch ihre Arbeitsplätze schützen. Dazu haben wir in der vergangenen Woche kurzfristig ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht.

Wir erleichtern jetzt den Zugang zu Kurzarbeitergeld, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.

Das heißt konkret, dass nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen (statt bisher 1/3) und den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet werden. Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Die Agenturen für Arbeit vor Ort sind für alle Unternehmen der Ansprechpartner. Mein Ziel ist es, das die Unternehmen in diesen Zeiten ihre Leute an Bord halten. Dafür haben wir jetzt die Voraussetzungen geschaffen.“

Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze.

Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

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Corona-Krise: Treffen mit Sozialpartnern – Gemeinsame Erklärung verabschiedet

Auf dem Treffen am 18.03.2020 von BMAS, BMWi sowie DGB und BDA wurde eine Erklärung „Zusammen stehen – Gemeinsam Verantwortung tragen in der Corona-Krise“ verabschiedet. Politik und Sozialpartner stehen zusammen, um gemeinsame Lösungen zu finden beim Kurzarbeitergeld und bei der Entgeltsicherung für Eltern, die wegen Schulschließungen und Kita-Schließungen nicht arbeiten können.

 

Corona-Krise: Treffen mit Sozialpartnern – Gemeinsame Erklärung verabschiedet

BMAS/BMWi/DGB/BDA, Pressemitteilung vom 18.03.2020

Auf dem Treffen am 18.03.2020 von BMAS, BMWi und DGB und BDA wurde eine Erklärung „Zusammen stehen – Gemeinsam Verantwortung tragen in der Corona-Krise“ verabschiedet.

Politik und Sozialpartner stehen zusammen, um gemeinsame Lösungen zu finden beim Kurzarbeitergeld und bei der Entgeltsicherung für Eltern, die wegen Schulschließungen und Kita-Schließungen nicht arbeiten können.

Die Gemeinsame Erklärung:

1. Sozialpartnerschaft bewährt sich in Krisenzeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) stehen fest zusammen, um die gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise zu bewältigen. Die Sozialpartnerschaft hat sich schon in der letzten großen Wirtschaftskrise 2008/09 bewährt. Das Zusammenspiel von Politik und Sozialpartnern wird auch jetzt dazu beitragen, dass Menschen in Arbeit und Unternehmen am Markt bleiben. Dadurch leisten wir einen wichtigen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt.

2. Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern

Lieferschwierigkeiten, Arbeitsausfälle, weniger Konsum, abgesagte Reisen und Veranstaltungen – das Corona-Virus COVID-19 stellt viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Es gilt, Entlassungen zu vermeiden und die sofortige Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, sobald wieder Arbeit da ist. Die Sozialpartner werden unter Beteiligung der Bundesregierung kurzfristig Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld ausgestaltet werden kann.

3. Schnell und unbürokratisch informieren – Clearingstelle im BMAS

Das BMAS wird eine Clearingstelle einrichten als Anlaufstelle für die Sozialpartner, um praktische Fragen aller Art, insbesondere arbeitsrechtliche Fragen, schnell und unbürokratisch aufzunehmen und zu beantworten.

4. Bei Schließung von Schulen und Kitas Löhne sichern

Die Bundesregierung und die Sozialpartner verstehen die Nöte vieler Beschäftigter, die aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen Sorgen um die Betreuung ihrer Kinder haben und denen deshalb Lohneinbußen drohen. Gemeinsam rufen sie die Arbeitgeber auf, zu vielfältigen, pragmatischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, damit Beschäftigung und Löhne gesichert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gefordert, über Zeitausgleiche (z. B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Um im Notfalle unzumutbare Härten zu vermeiden, begrüßen die Sozialpartner Überlegungen der Bundesregierung, entgeltsichernde Maßnahmen für jene Elternteile zu ergreifen, die die Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können (z. B. über eine neue Entschädigungsregelung).

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Vergütung von Fahrtzeiten – Außendienstmitarbeiter

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG lt. BAG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind (Az. 5 AZR 36/19).

 

Vergütung von Fahrtzeiten – Außendienstmitarbeiter

BAG, Pressemitteilung vom 18.03.2020 zum Urteil 5 AZR 36/19 vom 18.03.2020

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG* unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst tätig. Die Beklagte ist aufgrund Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2001 (BV) ist zu § 8 geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sofern An- und Abreise länger als jeweils 20 Minuten dauern, zählt die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit zur Arbeitszeit. In das für den Kläger geführte Arbeitszeitkonto hat die Beklagte Reisezeiten von dessen Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause bis zu einer Dauer von jeweils 20 Minuten nicht als Zeiten geleisteter Arbeit eingestellt. Sie leistete hierfür auch keine Vergütung.

Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, seinem Arbeitszeitkonto Fahrtzeiten für März bis August 2017 im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten gutzuschreiben, hilfsweise an ihn 1.219,58 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ein solcher Anspruch sei durch § 8 BV wirksam ausgeschlossen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Ein daraus resultierender Vergütungsanspruch wird durch § 8 BV nicht ausgeschlossen. Die Bestimmung regelt die Vergütung der Arbeitszeit, indem sie die An- und Abfahrtszeiten zum ersten bzw. vom letzten Kunden – soweit sie 20 Minuten nicht übersteigen – von der Vergütungspflicht ausschließt. § 8 BV betrifft damit entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts einen tariflich geregelten Gegenstand. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, ist § 8 BV wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht wegen des Eingreifens eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Auf Grund der Bindung der Beklagten an die fachlich einschlägigen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, welche die Vergütung für geleistete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter abschließend regeln, besteht insoweit schon nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG** kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Der Kläger kann somit von der Beklagten die Gutschrift der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen, soweit unter ihrer Berücksichtigung die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Ob dies der Fall ist, konnte der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Betriebsvereinbarungs-offenheit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung stellt sich nicht, da die Betriebs-parteien mit der Regelung zur Vergütung der Fahrtzeiten in der BV die Binnenschranken der Betriebsverfassung nicht beachtet haben und die BV aus diesem Grunde insoweit unwirksam ist.

Hinweis: In einem weiteren, dieselben Rechtsfragen betreffenden Verfahren hatte die Revision ebenfalls im Sinne einer Zurückverweisung weitgehend Erfolg.

Hinweise zur Rechtslage

*§ 77 Abs. 3 BetrVG lautet:

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

**§ 87 Abs. 1 BetrVG lautet auszugsweise:

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (…)

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Reisebeschränkungen wegen Corona-Krise: EU-Kommission legt Leitlinien für Fahrgastrechte vor

Vor dem Hintergrund der Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen, die einzelne Mitgliedstaaten in der Corona-Krise eingeführt haben, hat die EU-Kommission Leitlinien zu Passagierrechten veröffentlicht. Diese sollen sicherstellen, dass die Rechte der Reisenden in der gesamten EU einheitlich angewendet werden.

 

Reisebeschränkungen wegen Corona-Krise: EU-Kommission legt Leitlinien für Fahrgastrechte vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.03.2020

Vor dem Hintergrund der Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen, die einzelne Mitgliedstaaten in der Corona-Krise eingeführt haben, hat die EU-Kommission am 18.03.2020 Leitlinien zu Passagierrechten veröffentlicht. Diese sollen sicherstellen, dass die Rechte der Reisenden in der gesamten EU einheitlich angewendet werden. EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean sagte: „Im Falle von Annullierungen muss der Reiseanbieter den Fahrgästen das Geld zurückzahlen oder ihnen eine neue Flugverbindung vorschlagen. Wenn die Fahrgäste selbst beschließen, ihre Reise zu stornieren, hängt die Erstattung des Ticketpreises von der Art des Tickets ab.Die Unternehmen können auch Gutscheine zur späteren Verwendung anbieten.“ Die Leitlinien stellen allerdings auch klar, dass die derzeitigen Umstände „außergewöhnlich“ sind, mit der Folge, dass bestimmte kurzfristige Rechte – wie z. B. die Entschädigung bei Annullierung eines Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflugdatum – nicht geltend gemacht werden können.

Die Leitlinien sollen Klarheit für Reisende schaffen und auch die Kosten für den Transportsektor senken, der von dem Ausbruch stark betroffen ist. „Die heutigen Leitlinien werden für die dringend benötigte Rechtssicherheit in Bezug auf die koordinierte Anwendung der EU-Passagierrechte in der gesamten Union sorgen. Wir beobachten weiterhin die sich rasch entwickelnde Lage und werden erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen“, sagte Vălean.

Die Leitlinien betreffen die Rechte der Passagiere bei Reisen mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Schiff oder Bus, der See und der Binnenschifffahrt sowie die entsprechenden Verpflichtungen der Beförderungsunternehmen.

Hintergrund

Die EU ist der einzige Rechtsraum der Welt, in dem die Bürgerinnen und Bürger durch umfassende Passagierrechte geschützt sind – egal, ob sie mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Schiff, dem Bus oder dem Bus reisen. Die Beförderungsunternehmen müssen den Passagieren, deren Flugdienst annulliert wurde, eine Rückerstattung (Rückerstattung der Fahrkarten) oder eine anderweitige Beförderung anbieten. Außerdem müssen sie auch Verpflegung und Unterkunft anbieten. Hinsichtlich der Entschädigung unterscheiden sich die Regeln je nach Verkehrsträger.

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Appell an die Justiz: BRAK-Präsident bittet Gerichte um größtmögliche Flexibilität

Der Präsident der BRAK, RAuN Dr. Ulrich Wessels, appellierte an alle deutschen Gerichte, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.

 

Appell an die Justiz: BRAK-Präsident bittet Gerichte um größtmögliche Flexibilität

BRAK, Pressemitteilung vom 17.03.2020

RAuN Dr. Ulrich Wessels appelliert an alle deutschen Gerichte, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.

„Es haben sich in den vergangenen Tagen vermehrt Kolleginnen und Kollegen an die BRAK gewandt und um Unterstützung gebeten“, so Wessels. „Wir alle sind aktuell mit einer Ausnahmesituation konfrontiert, die uns viel abverlangt. Wir müssen nicht nur unseren Büroalltag so organisieren, dass wir weder uns noch unsere Mitarbeiter unnötiger Ansteckungsgefahr aussetzen, sondern müssen ggf. auch dafür sorgen, dass unsere Kinder betreut werden. Dies stellt die gesamte Anwaltschaft vor erhebliche organisatorische und letztlich auch wirtschaftliche Herausforderungen“, so Wessels weiter.

Die Anwaltschaft ist daher auch auf die Unterstützung der Richterinnen und Richter angewiesen: „Ich bitte alle Gerichte, bereits anberaumte Termine, die nicht eilbedürftig sind, in Abstimmung mit den Parteivertreterinnen und Parteivertretern aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Fristen sollten unter Berücksichtigung der aktuellen Situation möglichst großzügig gesetzt, Fristverlängerungsanträge wohlwollend behandelt werden. Dies dient insbesondere auch der Sicherung und Wahrung von Mandanteninteressen. Natürlich darf Corona nicht zu einem Stillstand der Rechtspflege führen. Gleichwohl wünsche ich mir für alle Kolleginnen und Kollegen größtmögliche Flexibilität und Unterstützung durch die Justiz“, bekräftigt Wessels.

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