Urteil in einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig im Zusammenhang mit sog. VW-Dieselaffäre

Die Kündigung des ehemaligen Hauptabteilungsleiters und Leiters der Dieselmotorenentwicklung der Volkswagen AG war unrechtmäßig, da vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Aus diesem Grund hatte auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. So das ArbG Braunschweig (Az. 8 Ca 334/18).

 

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.02.2020 zum Urteil 8 Ca 334/18 vom 10.02.2020

In dem Rechtsstreit des ehemaligen Hauptabteilungsleiters und Leiters Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG wurde die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2019 am 10. Februar 2020 vor dem Arbeitsgericht Braunschweig fortgesetzt. In dem Rechtsstreit ist ein Urteil ergangen.

Während der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, beantragt die Volkswagen AG – neben der Klageabweisung – hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Abfindung. Einen im Wege der Widerklage angekündigten Antrag auf Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet, hat die Volkswagen AG im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen. Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden, die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen. Der Auflösungsantrag wird auf den Bruch einer Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche gestützt. Der Kläger macht geltend, er sei ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen, nicht aber für den Bereich des Softwareeinsatzes.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Arbeitsgericht Braunschweig einen im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung am 16. Dezember 2019 verkündeten Beweisbeschluss aufgehoben und der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Das Gericht geht von der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Kündigung aus, da die Volkswagen AG vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe. Aus diesem Grund habe auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe daher fort und der Kläger sei weiter zu beschäftigen, wenn auch nicht zwingend in seiner alten Funktion. Überdies hat das Gericht die Volkswagen AG zur Nachzahlung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem Ausspruch der Kündigung verurteilt.

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Zuerkennung des Merkzeichens aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung bei Autismus

Das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass die Einschränkung der Gehfähigkeit dauerhaft besteht. Bei einer Hirnleistungsschwäche (hier: Autismus und Entwicklungsverzögerung) kann von einer verminderten Gehfähigkeit als Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens aG dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene aufgrund der Auswirkungen seiner Erkrankung auch mit einer verantwortungsbewussten Begleitperson nicht mehr geführt werden kann, sondern eine Beförderung mit einem Reha-Buggy erforderlich ist. So das SG Gießen (Az. S 16 SB 110/17).

 

SG Gießen, Pressemitteilung vom 10.02.2020 zum Urteil S 16 SB 110/17 vom 30.01.2020 (nrkr)

Das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass die Einschränkung der Gehfähigkeit dauerhaft besteht. Bei einer Hirnleistungsschwäche (hier: Autismus und Entwicklungsverzögerung) kann von einer verminderten Gehfähigkeit als Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens aG dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene aufgrund der Auswirkungen seiner Erkrankung auch mit einer verantwortungsbewussten Begleitperson nicht mehr geführt werden kann, sondern eine Beförderung mit einem Reha-Buggy erforderlich ist.

Der Sachverhalt

Der 2013 geborene im Landkreis Gießen lebende Kläger leidet an einem schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndrom und ist nicht in der Lage Handlungen zu planen und alleine durchzuführen. Er kann sich alleine weder orientieren noch Gefahren einschätzen und muss die gesamte Zeit beaufsichtigt werden. Eine erwachsene Person allein kann den Kläger trotz voller Umklammerung des Oberkörpers praktisch nicht festhalten.

Der Beklagte lehnte mit den angefochtenen Bescheiden vom 24.01.2017 und 24.03.2017 die Feststellung des Merkzeichens aG ab. Mit der im April 2017 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei dem aG-berechtigten Personenkreis gleichzustellen.

Die Entscheidung

Nach weiteren umfassenden Ermittlungen gab die 16. Kammer des Sozialgerichts Gießen der Klage statt. Die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Gehbehinderung seien in § 229 Abs. 3 SGB IX geregelt.

Der Kläger gehöre zwar nicht zu dem im Gesetz beschriebenen Personenkreis, wenn lediglich auf sein physisch mögliches Gehen abgestellt werde.

Im Hinblick auf seine mentale Beeinträchtigung (schwerstgradig ausgeprägtes Autismussyndrom) sei er diesem Personenkreis jedoch gleichzustellen. Denn er sei nicht in der Lage selbständig zielgerichtet auch unter Zuhilfenahme einer Begleitperson eine auch nur geringfügige Strecke zurückzulegen. Bei der ausgeprägten mentalen Behinderung des Klägers sei jederzeit damit zu rechnen, dass er sich von der jeweiligen Begleitperson losreiße, von dieser weglaufe oder in impulsiven/aggressiven Ausbrüchen gegen die Begleitperson oder Dritte losgehen könnte.

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Abfallcontainer werten gehobene Eigentumswohnung nicht ab

Weil in der Nähe seiner neuen Wohnung eine Altglas- und Altpapiercontaineranlage errichtet wurde, hat ein Ehepaar aus Düsseldorf vergeblich den Bauträger auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das OLG Düsseldorf verneinte einen Schadenersatzanspruch (Az. I-21 U 46/19).

 

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2020 zum Urteil I-21 U 46/19 vom 21.01.2020

Weil in der Nähe seiner neuen Wohnung eine Altglas- und Altpapiercontaineranlage errichtet wurde, hat ein Ehepaar aus Düsseldorf vergeblich den Bauträger auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 21. Januar 2020 die Berufung der Eheleute gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Eheleute hatten 2015 eine rund 140 qm große Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss von dem Bauträger in Düsseldorf für rund 550.000 Euro gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen.

Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert. Ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

In seinem Urteil führt der Senat aus, die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.

Wegen der Einzelheiten wird auf das verlinkte Urteil Bezug genommen (Az. I-21 U 46/19). Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

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Landgericht München I verbietet UBER Apps in München

Das LG München I hat die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten (Az. 4 HK O 14935/16).

 

LG München I, Pressemitteilung vom 10.02.2020 zum Urteil 4 HK O 14935/16 vom 10.02.2020 (nrkr)

Die u. a. auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat am 10.02.2020 die Apps “UBER Black”, “UBER X” und “UBER Van” wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten (Az. 4 HK O 14935/16).

Bereits im Jahr 2018 hatte der BGH die App “Uber Black” in der damaligen Version untersagt (Az. I ZR 3/16). Eine Taxiunternehmerin aus München hat im hier vorliegenden Fall ebenfalls gegen UBER vor dem Landgericht München I geklagt und nun überwiegend Recht bekommen. Nach Auffassung des Landgerichts verstoßen die drei Apps der Beklagten auch in ihrer aktuellen Version weiter gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Diverse Zeugen hatten zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I bestätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an diese Vorgaben hält. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwagenunternehmer, so das Landgericht. Dass die Fahrer der Beklagten potenzielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagenunternehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die Fahrer sich – ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht zu beachten – unmittelbar zu den Fahrgästen begeben würden. Beides stelle einen Verstoß dar. Die Beklagte hatte zur ihrer Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass sie ihr Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen habe. Dies reichte dem Landgericht München I jedoch als Rechtfertigung nicht aus, denn eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden konnte die Beklagte nicht vorlegen. Lediglich wegen Unbestimmtheit wurde ein Teil der Klageanträge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betraf und sich gegen die drei UBER-Versionen richtete, abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es ist für die Klägerin jedoch ggf. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro sofort vollstreckbar. Ob diese Sicherheit geleistet wird, entscheidet die Klageseite.

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Anlagevermittler muss in Werbespots deutlich vor Totalverlustrisiko warnen

Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden. Das hat das LG Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Exporo AG entschieden (Az. 312 O 279/18).

Klage des vzbv gegen Vermittler Exporo teilweise erfolgreich
vzbv, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil 312 O 279/18 des LG Hamburg vom 28.11.2019 (rkr)

  • In Werbevideos war der vorgeschriebene Hinweis auf einen möglichen Totalverlust der beworbenen Geldanlage nicht hervorgehoben.
  • Landgericht Hamburg: Warnhinweis muss über die gesamte Länge des Werbespots in ausreichender Schriftgröße eingeblendet werden.
  • “Kostenlos”-Werbung ist nach Auffassung des Gerichts trotz Provision zulässig.

Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Exporo AG entschieden.

“Wer hohe Renditen verspricht, muss deutlich auf ein damit verbundenes Verlustrisiko hinweisen”, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. “In den Werbespots von Exporo war der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis dagegen kaum wahrnehmbar.”

Anbieter muss auf möglichen Totalverlust hinweisen

Exporo hatte in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes. Auf diesen Anlagevermittler wurde die Marktbeobachtung des vzbv aufmerksam.

Nach dem Vermögensanlagengesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: “Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.” In den strittigen Werbespots war dieser Hinweis aber nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen.

Verstoß gegen Vermögensanlagengesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz verstieß. Der Warnhinweis sei nicht deutlich hervorgehoben. Dafür müsse der Hinweis während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Außerdem sei der Hinweis in zu kleiner Schrift verfasst.

Für das Gericht war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen.

“kostenlos”-Werbung bleibt zulässig

Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage “Bei Exporo gibt?s keine Kosten!” zu untersagen. Der vzbv hält die Werbung für irreführend, weil das Unternehmen für das Betreiben der Plattform unter anderem Provisionen von den Anbietern erhält. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht.

Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichts ist die Werbeaussage dagegen zulässig. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen der Anbieter an den Vermittler nicht auswirken.

vzbv: BaFin-Aufsicht dringend erforderlich

Dieser Fall ist für den vzbv ein weiterer Beleg dafür, dass eine zentrale Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lange überfällig ist. “Die organisierte Nicht-Zuständigkeit bei der Aufsicht über den Finanzvertrieb muss ein Ende haben. Sie muss lückenlos und aus einer Hand erfolgen, und zwar durch die BaFin. Der Gesetzentwurf dafür liegt auf dem Tisch und muss zügig umgesetzt werden”, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Zwar ist die BaFin dafür zuständig, die Einhaltung des Vermögensanlagengesetzes und damit die Abbildung des Warnhinweises zu überwachen. Die Exporo AG wird als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung bislang aber von der Industrie- und Handelskammer Hamburg beaufsichtigt. Im Dezember hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Anlagevermittler auf die BaFin vorgelegt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Stadt Wuppertal muss trotz gewonnenen Prozesses Prozesskosten zahlen: Ausländeramt in Personalnot, Organisationsverschulden der Stadtspitze

Die Stadt Wuppertal muss trotz einer abgewiesenen Klage eines Asylbewerbers die Prozesskosten tragen. Das Verschulden auf Seiten der Stadt sieht das VG Düsseldorf in einer seit mehreren Jahren bestehenden Personalnot und Überlastung des Ausländeramtes, auf das die zuständigen Organe der Stadt nicht adäquat reagiert hätten (Az. 7 K 4969/18).

 

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil 7 K 4969/18 vom 31.01.2020

Die Stadt Wuppertal muss trotz abgewiesener Klage die Prozesskosten tragen. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 06.02.2020 zugestellten Urteil vom 31.01.2020 entschieden.

Ein erfolgloser Asylbewerber hatte Mitte 2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nachdem dieser Antrag nahezu ein Jahr lang nicht beschieden worden war, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht. Trotz Aufforderung des Gerichts beschied die Stadt den Antrag auch während des Gerichtsverfahrens nicht und nahm zur Klage nicht Stellung. Mit dem Urteil hat das Gericht jetzt zwar die Klage des Mannes abgewiesen, weil dieser keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis hat.

Die Kosten hat das Gericht aber der Stadt Wuppertal auferlegt, weil das Klageverfahren ohne ihr Verschulden nicht nötig gewesen wäre. Das Verschulden auf Seiten der Stadt sieht das Gericht in einer seit mehreren Jahren bestehenden Personalnot und Überlastung des Ausländeramtes, auf das die zuständigen Organe der Stadt nicht adäquat reagiert hätten. Mit dem starken Zuzug von Ausländern seien die von der Ausländerbehörde zu bearbeitenden Fälle noch weiter angestiegen. Wegen der Überlastung der Mitarbeiter würden viele besonders qualifizierte Mitarbeiter in andere Kommunen abwandern. Die verbliebenen Mitarbeiter hätten die Ausfälle zu schultern und neue Kräfte in das anspruchsvolle Ausländerrecht einzuarbeiten. In der Folge könne die Ausländerbehörde ihre gesetzlichen Aufgaben, wie der entschiedene Fall zeige, nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Anträge würden nicht beschieden und Betroffene müssten wochenlang auf einen Termin warten. Der Stadtspitze sei Organisationsverschulden vorzuwerfen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Denkmalschutzrechtliche Anordnungen der Stadt Oldenburg zum Erhalt des früheren „Wallkinos“ sind rechtmäßig

Das VG Oldenburg hat den Antrag des Eigentümers des „Wallkinos“ in Oldenburg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine denkmalschutzrechtliche Verfügung zur Sicherung des Gebäudes abgelehnt. Der Eigentümer sei nach dem Denkmalschutzgesetz zu Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet (Az. 4 B 3642/19).

 

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Beschluss 4 B 3642/19 vom 07.02.2020

Der Eigentümer des Wallkinos ist in einem gegen die Stadt Oldenburg geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegen.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2020 (Az. 4 B 3642/19) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg den Antrag des Eigentümers des “Wallkinos” (Heiligengeistwall 3) in Oldenburg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine denkmalschutzrechtliche Verfügung zur Sicherung des Gebäudes abgelehnt.

Der Eigentümer streitet mit der Stadt Oldenburg um die Frage, ob und inwieweit das Gebäude nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geschützt ist.

Im Frühjahr 2019 stellte die Stadt Oldenburg u.a. fest, dass Wasser in einem Teil des Souterrains des früheren Kinos steht und ordnete unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Verhinderung weiterer Schäden die Trockenlegung der Räume und Sicherung der Fenster zum Schutz gegen eindringendes Wasser an.

Den gegen die Verfügung erhobenen Einwänden des Eigentümers, wonach das “Wallkino” kein schützenswertes Denkmal sei, folgte das Gericht nicht.

Nach der fachkundigen und für die Kammer nachvollziehbaren Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalschutz bestehe ein Denkmalwert von öffentlichem Interesse. Das frühere “Wallkino” sei nicht nur das älteste Kinogebäude der Stadt, sondern wohl auch eines der ältesten bis 2007 noch ununterbrochen bespielten Kinos. Erbaut worden sei es in den Jahren 1913/14 als seinerzeit modernstes Lichtspiel-Theater Nordwestdeutschlands. Das Gebäude weise u.a. aufgrund seiner Außen- und Innenarchitektur, der Fassade, der Raumstruktur und auch im Hinblick auf verbliebenes Inventar kino- bzw. baugeschichtliche Bedeutung auf. Das “Wallkino” veranschauliche in besonderer Weise die historischen Entwicklungen.

Der im Gebäude teilweise einsetzende Zerfall lasse den Denkmalschutz nicht entfallen. Der Eigentümer sei nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz zu Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Das im Souterrain/Keller des Gebäudes stehende Wasser beschädige das Mauerwerk und gefährde damit die Substanz des gesamten Gebäudes. Das Einschreiten durch die Denkmalschutzbehörde zum Erhalt des Gebäudes sei dringend erforderlich.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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Bestimmte Form des Masseninkasso wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unrechtmäßig

Das LG München I hat die Klage eines auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisierten Rechtsdienstleistungsunternehmens abgewiesen. Das Unternehmen, das sich die Ansprüche von über 3.000 Spediteuren, die zu hohe Preise für ihre Lkw monierten, abtreten ließ, habe mit seinem Geschäftsmodell gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und sei nicht aktivlegitimiert, die Forderungen gebündelt einzuklagen (Az. 37 O 18934/17).

 

LG München I, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil I 37 O 18934/17 vom 07.02.2020

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit am 07.02.2020 verkündeten Urteil die Klage eines auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisierten Rechtsdienstleistungsunternehmens abgewiesen.

Die Klägerin hatte von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von mindestens 603.125.156 Euro zzgl. Zinsen aufgrund von ihr behaupteter kartellbedingt überhöhter Preise für mittelschwere (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwere (über 16 Tonnen) Lkw verlangt, die nach dem Klägervortrag über 3.000 Kunden der Klägerin in einer Vielzahl europäischer Länder jedenfalls zwischen 17.1.1997 und 31.12.2016 erworben haben sollen. Die Beklagten sind große europäische Lkw-Hersteller bzw. deren deutsche Tochtergesellschaften.

Die Kammer hält die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für nichtig. Wie der Bundesgerichtshof Ende November 2019 in seiner Entscheidung zu www.wenigermiete.de bzw. lexfox hervorgehoben hat, hat die Kammer dabei eine am Schutzzweck des RDG ausgerichtete Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen vorgenommen. Das RDG dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Die Nichtigkeit ergibt sich nach Überzeugung der Kammer zum einen daraus, dass die Rechtsdienstleistungen der Klägerin von vorneherein nicht auf eine außergerichtliche, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet sind. Sie sind daher kein Inkasso im Sinne des RDG. Die Klägerin überschreitet damit ihre Inkassoerlaubnis. Dies folgert die Kammer aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung. So sei etwa “das Angebot nach seinem Gesamteindruck auf die Beteiligung an einer Sammelklage gerichtet”. Auch aus dem Internetauftritt der Klägerin folgt, dass die Vertragspflichten der Klagepartei von vorneherein ausschließlich auf die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gerichtet sind. So meldeten sich die Kunden der Klägerin zur Berücksichtigung ihrer Fahrzeugerwerbe in einer Klage an.

Zum anderen verstößt die Rechtsdienstleistung der Klägerin deshalb gegen das RDG, weil die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet wird.

Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergibt sich zum einen im Verhältnis der Klägerin zu ihren jeweils einzelnen Kunden. Die Klägerin hat eine Vielzahl einzelner Rechtsverfolgungsverträge geschlossen, in denen sie sich u. a. zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet hat. “Durch die Bündelung der Ansprüche partizipieren die einzelnen […] [Kunden] – insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen – am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist”, so die Kammer. Eine Beeinträchtigung der Einzelinteressen kann sich insbesondere bei einem etwaigen Vergleich, dem die Kunden der Klägerin nicht zustimmen müssen, auswirken: Die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Kunden erfolgt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten. Die Kammer: “Da regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage […] ein wesentliches Kriterium für die Verhandlungen mit den Beklagten sind, wäre eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für diejenigen, deren Ansprüche bessere Erfolgschancen haben.”

Unmittelbarer Einfluss auf die Leistungserbringung und eine Gefährdung ergeben sich auch aus der Prozessfinanzierung. Die Klägerin hat mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Darin ist etwa geregelt, dass der Prozessfinanzierer einen bestimmten Anteil an der Erfolgsprovision der Klägerin (letztere beträgt grundsätzlich 33 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen) erhält. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung von Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt ist, könnten ihr kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal sein. An dieser Stelle besteht jedoch die Gefahr, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers, an den die Klägerin regelmäßig berichten muss, an die Stelle eigener Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der Klägerin treten. Da es sich bei dem Prozessfinanzierer um ein ausländisches Unternehmen mit einer börsennotierten Muttergesellschaft handelt, das unter Beobachtung von Analysten und Presse steht, können hier andere Kriterien maßgeblich sein, als bei einem eigenfinanzierten Prozess. Aus der Abhängigkeit der Klägerin von der Prozessfinanzierung folgt die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien auf die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Kunden der Klägerin zuwiderläuft. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches Eigeninteresse des Prozessfinanzierers an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten begründet. Dies hindert in vorliegendem Fall die Annahme einer Interessenkollision jedoch nicht.

Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gesetzes und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin sowie der Eigentumsgarantie der Zedenten führt zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstdienstleistung.

Das Urteil (Az. 37 O 18934/17) ist noch nicht rechtskräftig.

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Porsche haftet auf Schadenersatz wegen Abgasmanipulation bei einem Cayenne mit Dieselmotor

Wegen der Abgasmanipulationen an einem Porsche Cayenne, in dem ein 3,0-Liter Dieselmotor des Herstellers Audi verbaut war, muss Porsche als Fahrzeugherstellerin einem Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Ersatz leisten. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-13 U 81/19).

 

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil I-13 U 81/19 vom 30.01.2020

Wegen der Abgasmanipulationen an einem Porsche Cayenne, in dem ein 3,0-Liter Dieselmotor des Herstellers Audi verbaut war, muss Porsche als Fahrzeugherstellerin einem Käufer aus Niederkrüchten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Ersatz leisten. Das hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 30. Januar 2020 entschieden.

In dem Urteil führt der Senat aus, die Herstellerin sei Ende 2015 von der US-Umweltbehörde auf Abgasmanipulationen hingewiesen worden. Im Kontext der längeren Vorgeschichte habe sie deshalb Anlass gehabt, aktiv zu prüfen, ob die von ihr verwendeten Fremdmotoren tatsächlich betroffen waren, und davor nicht die Augen verschließen dürfen.

Ferner hat das Gericht entschieden, dass der Händler in Willich das Fahrzeug zurücknehmen muss. Er hatte es dem Kläger vor vier Jahren für 70.000 Euro verkauft und muss nun bei Rückgabe des Fahrzeugs 50.000 Euro zurückzahlen. Die Differenz ist die von dem Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen.

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Duplexgaragenplatz: Bei nicht ordnungsgemäßer Einweisung haftet Vermieter für aufgrund fehlerhafter Benutzung entstandenen Schaden

Das AG München verurteilte die Vermieterin eines Duplexstellplatzes zur Zahlung von Schadensersatz. Es sei keine pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes erfolgt (Az. 425 C 12888/17).

 

AG München, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil 425 C 12888/17 vom 17.07.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München gab am 17.07.2019 einem 34-jährigen Münchner Arzt Recht und verurteilte die beklagte Münchner Vermieterin eines Duplexstellplatzes zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.507,90 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Die Parteien streiten über Schäden an dem BMW Cabrio des Klägers bei Benutzung des von der Beklagten seit Anfang 2016 angemieteten oberen Duplexgaragenstellplatz im Münchner Glockenbachviertel.

Der Kläger stellte am 16.02.2017 fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war. Der Kofferraum seines Fahrzeugs war dabei gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden.

Der Kläger behauptet, er habe bei Besichtigung des Stellplatzes, bei der lediglich er und die Beklagte anwesend gewesen seien, rückwärts eingeparkt. Man habe festgestellt, dass das Einparken unproblematisch funktioniere. Sie hätten den in Einfahrtposition schräg nach hinten hochgestellten Duplexstellplatz nicht verstellt bzw. nicht nach oben gefahren. Weitere Instruktionen hätte die Beklagte nicht gegeben. Er selbst habe den Stellplatz nie nach oben gefahren, da der Stellplatz darunter nie belegt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug jeweils rückwärts eingeparkt, wobei die Räder jeweils in den Haltemulden gestanden hätten. Die vor Ort aushängende Bedienungsanleitung gebe nicht vor, ob man vor oder rückwärts einparken soll.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger bei der Besichtigung ordnungsgemäß in die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes eingewiesen worden sei. Bei dem Besichtigungstermin seien die Beklagte, ihr Ehemann und der Kläger anwesend gewesen. Der Kläger habe sich nicht an die Informationen gehalten, welche im Rahmen der Einweisung vornehmlich vom technisch versierteren Ehemann gegeben worden seien.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden beim Vorwärtseinparken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Beim Rückwärtseinparken entstehe beim Hochfahren dieser Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

“Es liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass keine entsprechende Einweisung durch die Beklagte oder einen Dritten erfolgte. Den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung wird Glauben geschenkt.” Er habe stets widerspruchsfrei vorgetragen. “Den Ausführungen der Beklagten und des Zeugen (…) konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass sich der Vortrag im Laufe des Prozesses immer wieder angepasst hat.” So habe die Beklagte eingangs vortragen lassen, bei dem Besichtigungstermin habe der Kläger weisungsgemäß nur vorwärts eingeparkt, die Parkmulden dann nicht für das Rückwärtsparken ummontiert und das Fahrzeug auch nicht ordnungsgemäß fixiert, während sie im ersten von drei Verhandlungsterminen angab, der Kläger habe bei der Besichtigung vor und rückwärts eingeparkt. Dabei wiederholte sie auf die Aussage des Klägers, er habe mit den Rädern in der Mulde gestanden, lediglich, dass er das Fahrzeug dann eben nicht zureichend mit Gang und Handbremse fixiert habe. Erst nach Kenntnis des Gutachtens, demzufolge das Fahrzeug rückwärtig vor den nicht ummontierbaren Mulden eingeparkt werden müsse, erklärte der Ehemann als Zeuge, genau darauf hingewiesen zu haben.

“Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass keine pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes erfolgte. Dies stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mietvertrages gem. § 280 I BGB dar. Die Beklagte ist somit zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden gem. § 249 I BGB verpflichtet. Neben den Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 Euro sind auch im Rahmen des § 249 I BGB die Gutachterkosten in Höhe von 505,00 Euro ersatzfähig, da diese notwendig waren.”

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung am 16.01.2020 rechtskräftig.

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