Niqab-Verbot: OVG weist Beschwerde der Stadt zurück

Eine Schülerin, die eine Niqab (Gesichtsverhüllung) auch in der Schule trägt, kann für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sieht das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor. Darauf wies das OVG Hamburg hin. Daher sei ein Niqab-Verbot derzeit nicht rechtmäßig (Az. 1 Bs 6/20).

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 03.02.2020 zum Beschluss 1 Bs 6/20 vom 03.02.2020

Die Schulbehörde hatte gegenüber der Mutter einer 16-jährigen Berufsschülerin, die einen sog. Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Hiergegen hatte sich die Mutter mit einem Eilantrag gewendet, dem das Verwaltungsgericht stattgab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht mit einem am 03.02.2020 veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen (Az. 1 Bs 6/20).

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass es für die gegen die Mutter der Schülerin gerichtete Anordnung keine gesetzliche Grundlage gibt. Soweit sich die Behörde auf eine Vorschrift im Schulgesetz beruft, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich sind, kann nicht pauschal angenommen werden, dass eine Schülerin, die einen Niqab trägt, nicht am Unterricht teilnimmt. Überdies steht der erlassenen Anordnung entgegen, dass die Behörde nach gegenwärtiger Rechtslage auch von der Schülerin selbst nicht verlangen kann, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten. Die Schülerin kann für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sieht das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Gemeinde Löhnberg scheitert mit Klagen auf die Subventionierung zweier kommunaler Bauprojekte

Das VG Wiesbaden hat zwei Klagen der Gemeinde Löhnberg gegen das Land Hessen abgewiesen, die beide Subventionen für kommunale Bauprojekte zum Gegenstand hatten (Az. 5 K 838/16 und 5 K 1225/18).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 31.01.2020 zu den Urteilen 5 K 838/16 und 5 K 1225/18 vom 11.12.2019

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteile im schriftlichen Verfahren am 11.12.2019 zwei Klagen der Gemeinde Löhnberg gegen das Land Hessen abgewiesen, die beide Subventionen für kommunale Bauprojekte zum Gegenstand hatten. Die beiden Urteile wurden vor kurzem an die Beteiligten zugestellt.

Die Gemeinde Löhnberg hat bereits vor einigen Jahren die “Wohnungsbaugesellschaft Löhnberg mbH” gegründet. Sie ist deren alleinige Gesellschafterin. Die Gemeinde plante, die ehemalige Volkshalle zu einer seniorengerechten Mietwohnanlage umzubauen. Als Ersatzbau für die Volkshalle sollte auf einem anderen Grundstück ein Bürgerhaus errichtet werden. Die Gemeinde hat das Eigentum an beiden Grundstücken auf ihre Wohnungsbaugesellschaft übertragen. Für beide Bauprojekte beantragte die Gemeinde beim Land Hessen Subventionen gemäß den Richtlinien des Landes zur Förderung der regionalen bzw. ländlichen Entwicklung.

Den Subventionsantrag für den Umbau der Volkshalle lehnte das Land ab, insbesondere mit dem Hinweis, dass der kommunale Mietwohnungsbau nicht förderfähig wäre. Demgegenüber gewährte das Land der Gemeinde für den Neubau des Bürgerhauses eine Subvention in Höhe von etwas unter 500.000 Euro. Als das Land Hessen davon erfuhr, dass die Gemeinde nicht mehr selbst Eigentümerin des Grundstücks für das Bürgerhaus ist, sondern ihre Wohnungsbaugesellschaft, widerrief sie den Subventionsbescheid.

Im Jahr 2016 erhob die Gemeinde Löhnberg Klage gegen das Land Hessen und forderte zunächst einen Förderungsbetrag von knapp 2,4 Millionen Euro für den Umbau der Volkshalle (Az. 5 K 838/16.WI). Noch während des Klageverfahrens wurde das Grundstück der Kreissparkasse Weilburg überlassen, welche dort nun die geplante seniorengerechte Mietwohnanlage errichtet. Deswegen stellte die Gemeinde ihre Klage um und forderte nun die Feststellung, dass die Ablehnung ihres Förderantrags rechtswidrig gewesen sei.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat diese Klage mit dem Argument als unzulässig abgewiesen, dass die Gemeinde kein Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung habe. Zum einen habe die Gemeinde nicht ausreichend geltend gemacht, dass sie wegen der Verweigerung der Subvention eine zivilrechtliche Klage gegen das Land Hessen auf Schadensersatz führen werde. Zum anderen habe die Gemeinde überhaupt keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil sie selbst keinen Schaden erlitten habe, sondern allenfalls ihre Wohnungsbaugesellschaft. Die Gemeinde und die von ihr betriebene Wohnungsbaugesellschaft dürften nicht gleichgesetzt oder vermischt werden, sondern seien selbständige Träger von Rechten und Pflichten.

Im Jahr 2018 klagte die Gemeinde Löhnberg gegen das Land Hessen und beantragte die Aufhebung des Widerrufbescheides bezüglich der Subvention für die Errichtung des Bürgerhauses (Az. 5 K 1225/18.WI). Diese Klage wies die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit der Begründung ab, dass nur die Wohnungsbaugesellschaft und nicht die Gemeinde selbst die Förderung hätte beantragen dürfen. Wiederum müssten die beiden getrennt gesehen werden, auch wenn die Gemeinde alleinige Gesellschafterin sei. Insbesondere hätten privatrechtlich organisierte Gesellschaften nach den Förderrichtlinien einen deutlich geringeren Förderanspruch als Kommunen. Wenn die Gemeinde sich in der Form einer privatrechtlichen Gesellschaft betätige, müsse sie die entsprechenden Konsequenzen tragen und habe keinen Anspruch auf die beantragte Förderung.

Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht einen Verstoß der Gemeinde Löhnberg gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheides fest. Im Rahmen der Zuwendung habe das Land die Gemeinde dazu verpflichtet, ihr mitzuteilen, wenn die geförderten Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung veräußert werden. Die Veräußerung des Grundstücks an die Wohnungsbaugesellschaft habe die Gemeinde dem Land aber nicht mitgeteilt. Dies rechtfertige ebenfalls die Aufhebung des Subventionsbescheides.

Gegen beide Urteile kann die Gemeinde Löhnberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

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Zuckerung bei der Weinherstellung

Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen. So entschied das BVerwG (Az. 3 C 6.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zu Urteil 3 C 6.18 vom 30.01.2020

Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30.01.2020 entschieden.

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts. Er erhielt für seinen Rieslingwein aus dem Jahrgang 2014 eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein. Nachdem die Untersuchung der im Rahmen einer Betriebskontrolle entnommenen Proben einen Restzuckergehalt von 17,1 g/l bei einem Glucose-Fructose-Verhältnis von 47 zu 53 ergeben hatte, gab der Kläger an, bei der zweiten Anreicherung vom März 2015 sei der zugegebene Zucker offenbar nicht vollständig vergoren. Mit Bescheid vom 24. September 2015 nahm die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz den Prüfungsbescheid zurück. Entgegen den im Antragsverfahren gemachten Angaben sei der Wein gesüßt und damit unter Anwendung eines nicht zugelassenen önologischen Verfahrens hergestellt worden. Die Zugabe von Saccharose im Rahmen der Anreicherung bewirke eine unzulässige Süßung, wenn eine ausreichende Vergärung des Zuckers nicht stattgefunden habe.

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz darf die im Wein vorhandene Restsüße nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren. Die Annahme des Klägers, jegliche Zuckerzugabe, die während der Gärphase nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge, müsse auch im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzuckergehalt unbedenklich sein, treffe nicht zu. Der vom Kläger noch im März zur Anreicherung zugegebene Kristallzucker sei nur zu 10 % vergoren. Damit liege eine unzulässige Süßung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Weinrechts (Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Anhang I D Nr. 1 der Verordnung 606/2009/EG) darf Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden. In der Gärphase darf dem Erzeugnis zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Maßgabe näherer Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 i. V. m. Anhang VIII Teil 1 der Verordnung 1308/2013/EU) Saccharose zugesetzt werden. Sinn und Zweck dieser sog. Anreicherung ist die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Restsüße; sie darf nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker zu süßen. Von einer Umgehung ist hier auszugehen. Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren nur 10 % der im März 2015 zugegebenen Saccharose zu Alkohol vergoren. Eine Prüfungsnummer darf einem solchen Wein nicht erteilt werden.

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Verwaltungspraxis der Region Hannover bei Heimkostenbeiträgen rechtswidrig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Praxis der Doppelbescheidung durch Heranziehungsbescheid für rechtswidrig erklärt (Az. L 8 SO 109/18).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.02.2020 zum Urteil L 8 SO 109/18 vom 16.01.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Praxis der Doppelbescheidung durch Heranziehungsbescheid für rechtswidrig erklärt.

Wenn ein Ehegatte im Heim gepflegt werden muss, trägt das Sozialamt dem Grunde nach die Kosten. Bei der genauen Ermittlung der Kostenhöhe rechnet es das Einkommen der Eheleute auf die Heimkosten an und zahlt danach nur die ungedeckten Restkosten.

Obwohl das Familieneinkommen bereits abgezogen wird, erlässt die Region zugleich gegenüber dem anderen Ehegatten einen Heranziehungsbescheid in Höhe des Einkommens.

Gegen einen solchen Bescheid hatte ein Mann (geb. 1943) aus Burgdorf geklagt, dessen Frau wegen einer Demenzerkrankung in einem Pflegeheim untergebracht werden musste. Die Eheleute hatten ein anrechenbares Einkommen von rd. 890 Euro; es verblieben ungedeckte Heimkosten von rd. 430 Euro. Auf dieser Grundlage erließ die Region einen Bewilligungsbescheid gegenüber der Frau und einen Heranziehungsbescheid gegenüber dem Mann.

Das LSG hat den Heranziehungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Region für die Heranziehung keine Rechtsgrundlage habe. Hierzu hat sich der Senat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. Nettoprinzip gestützt. Nach diesem Grundsatz würden Leistungen nur in Höhe des Betrags gezahlt, der bestimmte Einkommensgrenzen überschreite. Für eine Heranziehung des Klägers sei daneben auch nach anderen Rechtsgrundlagen kein Raum, weil schon keine Leistungsgewährung nach dem sog. Bruttoprinzip, also eine vollständige Kostenübernahme durch die Beklagte gegen Kostenerstattung, erfolgt sei.

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Online-Einkäufe: Zwei Drittel von 500 überprüften Websites verstoßen gegen EU-Verbraucherschutzrechte

Ein Screening von knapp 500 kommerziellen Websites zeigt, dass zwei Drittel von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das geht aus den von der EU-Kommission veröffentlichten Ergebnissen eines EU-weiten Screenings von Websites hervor, über die Kleidung, Schuhe, Haushaltsgüter und elektrische Geräte verkauft werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.01.2020

Ein Screening von knapp 500 kommerziellen Websites zeigt, dass zwei Drittel von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das geht aus den am 31.01.2020 von der Kommission veröffentlichten Ergebnissen eines EU-weiten Screenings (“Sweeps”) von Websites hervor, über die Kleidung, Schuhe, Haushaltsgüter und elektrische Geräte verkauft werden. Das Screening wurde von Verbraucherschutzbehörden aus 27 Ländern durchgeführt und von der Kommission koordiniert. “Es ist nicht hinzunehmen, dass europäische Verbraucher bei Internet-Käufen in zwei von drei Onlineshops nicht richtig über ihre Rechte informiert werden. Die EU-Rechte wie das Recht, Waren innerhalb von 14 Tagen zurückgeben zu können, stärken das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel. Diese Rechte sollten nicht im Kleingedruckten untergehen”, so EU-Verbraucherkommissar Didier Reynders.

Die EU-Richtlinie über Verbraucherrechte garantiert jedem Verbraucher bei Online-Einkäufen ein Recht auf klare, zutreffende und verständliche Angaben zu Lieferbedingungen, Widerrufsrechten und zur gesetzlichen Garantie im Falle fehlerhafter Waren.

Hier einige der wichtigen Ergebnisse des Screenings im Überblick:

  • Über ein Viertel der überprüften Websites informierte die Verbraucher nicht darüber, wie sie ihr Widerrufsrecht ausüben können. Dazu muss es eine klare und verständliche Erklärung geben, mit der auf das Recht auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Angabe von Gründen hingewiesen wird.
  • Auf fast der Hälfte der überprüften Websites fanden sich keine genauen Informationen zur 14-tägigen Rücksendefrist, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher den Anbieter über den Widerruf informiert.
  • Über ein Fünftel der überprüften Websites enthielt zunächst unvollständige Preisangaben, da Liefer-, Versand- oder mögliche Zusatzkosten nicht eingerechnet waren oder Hinweise auf mögliche Zusatzkosten fehlten.
  • Auf über ein Drittel der überprüften Websites fehlte der Hinweis auf die mindestens zweijährige gesetzliche Garantie auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung fehlerhafter Waren, die auch dann gilt, wenn der Fehler erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung festgestellt wird.
  • Obwohl Anbieter durch das EU-Recht verpflichtet sind, die Plattform zur Online-Streitbeilegung gut sichtbar auf ihrer Website zu verlinken, um die Verbraucher über ihre Möglichkeiten im Streitfall zu informieren, enthielten fast 45 Prozent der Websites keinen entsprechenden Link.
  • Ein Fünftel der überprüften Websites verstieß gegen die Geoblocking-Verordnung und insbesondere gegen das Prinzip “Einkaufen wie ein Einheimischer”, nach dem Verbraucher auch in Onlineshops einkaufen können, die nicht an ihren Wohnsitzstaat liefern, sofern sie eine Adresse in einem Land angeben können, das der Anbieter beliefert.

In einem nächsten Schritt prüfen die nationalen Behörden eingehend die festgestellten Unregelmäßigkeiten und fordern die Anbieter anschließend auf, ihre Websites zu berichtigen. Die Verbraucherschutzbehörden werden gegebenenfalls mithilfe ihrer nationalen Durchsetzungsverfahren sicherstellen, dass die Anbieter den Vorschriften in vollem Umfang nachkommen.

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Sturz bei Besuch im Krankenhaus – Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers

Das LG Köln hat der Besucherin eines Krankenhauses, die dort über eine Sitzgruppe gestolpert und gefallen war, den begehrten Schadensersatz abgesprochen, weil sie selbst hätte besser aufpassen müssen (Az. 2 O 93/19).

LG Köln, Mitteilung vom 31.01.2020 zum Urteil 2 O 93/19 vom 23.01.2020 (nrkr)

Ein Besuch im Krankenhaus birgt Verletzungsgefahren in sich. Das Landgericht Köln hat einer Besucherin eines Krankenhauses den begehrten Schadensersatz abgesprochen, weil sie selbst hätte besser aufpassen müssen.

Die Klägerin war zu Besuch in einem Krankenhaus am Stadtrand von Köln und verletzte sich dort auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Das Landgericht hat ihren Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfallschaden abgewiesen, weil es der Ansicht ist, dass die Klägerin den Verbindungsholm zweier Sitzgruppen, der ihr zur Stolperfalle wurde, hätte wahrnehmen können.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick hielt. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.

Der Träger des Krankenhauses lehnte eine Zahlung ab. Er begründete dies damit, dass er schon nicht verpflichtet gewesen sei, den Bereich vor den Aufzügen mit den Sitzbankgruppen zu sichern.

Der Richter am Landgericht überzeugte sich selbst von der Erkennbarkeit der Sitzgruppe und des Verbindungsholms und sah sich die Unfallstelle im Krankenhaus an. Er kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses reicht nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen, bzw. diese ausräumen muss, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Der Besucher eines Krankenhauses muss sich allerdings – so der Richter des Landgerichtes – auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.

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Mobilfunkgarantie: Neue Regelungen zum mobilen Bezahlen

Ab 1. Februar 2020 gelten die von der Bundesnetzagentur festgelegten Vorgaben zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung.

Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 31.01.2020

Ab 1. Februar 2020 gelten die von der Bundesnetzagentur festgelegten Vorgaben zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung.

Neue Regelungen zur Abrechnung von Drittanbieterdienstleistungen

Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Dienstleistungen von Drittanbietern nur abgerechnet werden dürfen, wenn:

  • eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde für den Bezahlvorgang einer Drittanbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird (Redirect).
  • oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell).

Für Abonnementdienste gilt ein zwingender Einsatz des Redirects. Im Kombinationsmodell wird bei Einzelkäufen sowie bei besonders vertrauenswürdigen Drittanbietern, bei denen sich Kunden durch Login identifizieren darauf verzichtet. Im Gegenzug kann sich ein Kunde in einer Vielzahl von Fällen auf eine Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter bei ungewollten Drittanbieter-Abrechnungen berufen.

Beschwerden zur Abrechnung von Drittanbieterdiensten

Verbraucher, die Probleme mit der Abrechnung von Drittanbieterdiensten über ihre Mobilfunkrechnung haben, können sich online unter: www.bundesnetzagentur.de/drittanbieter an die Bundesnetzagentur wenden. Darüber hinaus sollten sich Verbraucher in jedem Fall ebenfalls an ihren Mobilfunkanbieter wenden. Unberechtigte Abbuchungen sollten widerrufen werden. Bei der Abrechnung von Abonnements sollte zudem vorsorglich eine Kündigung des Dienstes erklärt werden.

Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter

Mobilfunkanbieter müssen sich mit den Beanstandungen der Verbraucher auseinandersetzen und prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Die vorschnelle Drohung, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Forderung den Anschluss zu sperren, kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen. Im Zweifel sollten sich Verbraucher auf die Garantie berufen.

Welche Unternehmen sich für das Kombinationsmodell und damit auch für die Geld-Zurück-Garantie entschieden haben, finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/mobilfunkgarantie.

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Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz unwirksam

Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam. Das hat der VGH Baden-Württemberg entschieden und damit dem Normenkontrollantrag eines Hochschullehrers stattgegeben (Az. 9 S 838/18).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.01.2020 zum Urteil 9 S 838/18 vom 19.12.2019

Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (Antragsgegnerin) verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden und damit dem Normenkontrollantrag eines Hochschullehrers (Antragsteller) stattgegeben.

Zur Begründung hat der 9. Senat des VGH ausgeführt:

Die “Evaluationssatzung für den Handlungsbereich Lehre und Studium” der Antragsgegnerin sehe als hochschuleigenes Instrument des Qualitätsmanagements auch Lehrveranstaltungsevaluationen vor, die in der Form standardisierter Befragungen der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung (online oder in Schriftform) erfolgten. Auch wenn die Lehrveranstaltungsevaluationen nicht mit verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Methode der angebotenen Lehrveranstaltungen verbunden seien, griffen sie nicht unerheblich in die durch Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Lehrfreiheit des Hochschullehrers ein. Auch dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Satzung berührt. Allerdings genüge die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Evaluationssatzungen in § 5 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage.

Demgegenüber seien einzelne auf die Evaluation von Lehrveranstaltungen bezogene Regelungen der Evaluationssatzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse das in der Evaluationssatzung geregelte Verfahren zur Lehrveranstaltungsevaluation eine hinreichende Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer am Evaluationsprozess sicherstellen und somit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Diesen Erfordernissen werde die Satzung nicht gerecht. Sie enthalte selbst bereits keine allgemeinen, fach- bzw. fakultätsübergreifenden Leitlinien bzw. Evaluationskriterien, obwohl diese von herausragender Bedeutung für die verfassungsrechtlich gebotene Wissenschaftsadäquanz des Evaluationsverfahrens seien. Hinzu trete, dass die Satzung keine klare Regelung treffe, welche Organe innerhalb der Hochschule auf Fakultätsebene letztlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluation und damit insbesondere für die Festlegung der Evaluationskriterien zuständig sein sollten. Somit sei nach den Satzungsregelungen ein maßgeblicher Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer an der hochschulinternen Entscheidungsfindung im Bereich der Lehrevaluation nicht in ausreichendem Maße sichergestellt.

Die Regelungslücke betreffe mit den maßgeblichen Bewertungskriterien und den darauf bezogenen Zuständigkeitsfragen das Kernstück des Evaluationsverfahrens im Hinblick auf Lehrveranstaltungen. Da damit für die übrigen Regelungen der Evaluationssatzung kein sinnvoller Regelungsgehalt mehr verbleibe, sei auch von deren Unwirksamkeit auszugehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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10. GWB-Novelle: Referentenentwurf vorgelegt

Das BMWi hat den Entwurf zur 10. GWB-Novelle vorgelegt. Mit dem „Zehnten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz)“ soll im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft die wettbewerbsrechtliche Missbrauchsaufsicht modernisiert werden.

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den bereits im vergangenen Jahr angekündigten Entwurf zur 10. GWB-Novelle vorgelegt. Mit dem “Zehnten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz)” soll im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft die wettbewerbsrechtliche Missbrauchsaufsicht modernisiert werden. Zugleich wird damit die Richtlinie (EU) 2019/1 umgesetzt.

Änderungen enthält der Entwurf u.a. im Hinblick auf Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen für Kartellrechtsverstöße, Vorschriften zum gerichtlichen Bußgeldverfahren, Regelungen zum Kronzeugenprogramm für Kartellrechtsverstöße und Amtshilfe für andere Kartellbehörden. Zudem werden die Missbrauchskontrolle und die formale Fusionsaufsicht modernisiert. Weitere Änderungen sollen das Verwaltungsverfahren vereinfachen und den Kartellschadensersatz wirksamer gestalten.

Die BRAK wird dazu eine Stellungnahme erarbeiten. Sie hatte sich bereits im März 2019 mit einem Positionspapier zur Novellierung des GWB geäußert.

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SGB II-Anspruch auf Kosten der Kryokonservierung

Droht einem Leistungsbezieher die Unfruchtbarkeit in Folge einer Chemotherapie, so hat er Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von Samenzellen nach dem SGB II. Dies hat das LSG Nordrhrein-Westfalen entschieden (Az. L 7 AS 845/19).

LSG Nordrhrein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Urteil L 7 AS 845/19 vom 05.12.2019

Droht einem Leistungsbezieher die Unfruchtbarkeit in Folge einer Chemotherapie, so hat er Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von Samenzellen nach dem SGB II. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 05.12.2019 entschieden (Az. L 7 AS 845/19).

Der Kläger bezieht SGB II-Leistungen. In Folge eines Immundefektes musste er sich einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor beauftragte er aufgrund des drohenden Fertilitätsverlustes die Kryokonservierung von Spermienzellen. Die Kosten betragen 297,50 Euro pro Jahr. Das beklagte Jobcenter lehnte deren Übernahme ab. Es handele sich um eine Maßnahme, die nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der persönlichen Familienplanung diene. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte dies und ließ die Berufung zu.

Das LSG hat sich nun der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen und die Kosten als unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Die Kosten zählten zur Gesundheitspflege, überstiegen den hierfür im Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 180 Euro jährlich deutlich und hätten aufgrund eines atypischen Sachverhalts einen atypischen Umfang.

Die Kryokonservierung sei eine medizinisch zur Erhaltung der Fähigkeit, eigene Kinder zu haben, zwingend notwendige, ärztlich empfohlene und in das Gesamtbehandlungskonzept eingebundene Maßnahme gewesen. In einer derartigen Fallgestaltung sei sie keine Maßnahme, die lediglich die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betreffe, sondern handele es sich um einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit einen existenziell notwendigen Bedarf i. S. d. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser dürfe dem Kläger nicht deshalb verschlossen bleiben, weil er nicht über die Mittel zu seiner Finanzierung verfüge.

Ein Anspruch bestehe im Übrigen gegenüber der Krankenkasse weiterhin nicht. § 27a Abs. 4 SGB V sei erst zum 11.05.2019 in Kraft getreten, die Richtlinien hierzu stünden noch aus. Der Kläger könne schließlich nicht darauf verwiesen werden, die Aufwendungen aus dem vom anzurechnenden Kindergeld abzusetzenden Freibetrag zu bestreiten.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

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