Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Das BMJV hat einen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 29.01.2020 einen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) veröffentlicht.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt hierzu:

“Ziel des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist es, Hass und Hetze im Netz effektiv und konsequent einzudämmen.

Mit der Weiterentwicklung dieses Gesetzes stellen wir klar: Wer im Netz bedroht und beleidigt wird, muss das dem Netzwerk einfach und unaufwendig melden können – und zwar direkt vom Posting aus. Zudem stärken wir die Nutzerrechte: Nutzerinnen und Nutzer bekommen künftig geeignete Mittel an die Hand, um die Entscheidung von Netzwerken, ein Posting zu löschen oder beizubehalten, überprüfen zu lassen.”

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:

  • Stärkung der Nutzerrechte: Wenn ein eigenes Posting gelöscht oder ein als rechtswidrig gemeldetes, beibehalten wird, können Nutzerinnen und Nutzer künftig vom sozialen Netzwerk die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. Dafür müssen die Plattformen ein sog. Gegenvorstellungsverfahren einführen. Zudem wird gesetzlich klargestellt, dass an den Zustellungsbevollmächtigten auch Schriftstücke bei Wiederherstellungsklagen zugestellt werden können. Dadurch wird der Schutz gegen unberechtigte Löschungen und Account-Sperrungen verbessert.
  • Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit der Meldewege: Die Vorgaben für die Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte werden klarstellend um weitere Aspekte der Nutzerfreundlichkeit ergänzt (leichte Bedienbarkeit, Erkennbarkeit des Meldewegs vom Inhalt aus).
  • Vereinfachung der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: § 14 Telemediengesetz (TMG) wird dahingehend ergänzt, dass zukünftig das mit der Zulässigkeit zur Datenherausgabe befasste Gericht zugleich auch die Verpflichtung des sozialen Netzwerks zur Datenherausgabe anordnen kann. Dadurch wird das Verfahren vereinfacht, das Betroffene anstrengen müssen, um von Online-Anbietern Auskünfte beispielsweise über die Identität des Beleidigers zu erhalten.
  • Erhöhung der Aussagekraft der Transparenzberichte: Die Informationspflichten für die halbjährlichen Transparenzberichte werden um verschiedene Aspekte ergänzt. Künftig müssen insbesondere Angaben zu Personengruppen, die besonders häufig von Hassrede betroffen sind, zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz beim Auffinden und Löschen von Inhalten sowie zur Anwendung und zu Ergebnissen von Gegenvorstellungsverfahren gemacht werden.

Anlass des Gesetzentwurfs ist die geänderte Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), die bis zum 19. September 2020 in nationales Recht umzusetzende Compliance-Vorgaben zu Videosharingplattform-Diensten enthält. Aufgrund der Überschneidungen zum NetzDG, wird die AVMD-RL teilweise dort umgesetzt. Gleichzeitig wird dieser Anlass genutzt, um auf Basis der bisherigen Erkenntnisse aus der Anwendung des NetzDG, Verbesserungen für Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke zu schaffen.

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Kein Schadenersatz nach Sturz in Freizeitpark

Das LG Koblenz entschied, dass der Besucher eines Freizeitparks, der zum Verlassen eines Karussellbetriebes statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzte und daraufhin stürzte, keinen Schadenersatz erhält (Az. 3 O 126/19).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.01.2020 zum Urteil 3 O 126/19 vom 09.01.2020

Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes mit Unterkiefer- und Zahnfrakturen in einem Freizeitpark.

Zum Sachverhalt

Der Kläger besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen Freizeitpark der Region. Er begab sich während seines Aufenthalts im Park durch eine Eingangstür zu einem Karussell. Dort spielte er mit einem der Kinder. Obwohl sich dort ein durch ein Schild mit der Aufschrift “Ausgang” gekennzeichneter separater Ausgang mit einem Drehkreuz befand und sich die Eingangstür von innen auch nur 20-25 cm nach außen öffnen lässt, verließ der Kläger die Attraktion im Rahmen des Spiels in hohem Tempo durch den nicht dafür vorgesehenen Ausgang, sondern durch die Eingangstüre. Dabei blieb er mit seiner Hose an einem herausstehenden Teil des Verriegelungsmechanismus dieser Tür hängen und stürzte mit dem Kopf auf dort befindliche Steine. Der Kläger zog sich hierdurch Unterkieferbrüche sowie Frakturen an zwei Zähnen zu und musste deshalb in stationäre Krankenhausbehandlung. Er war danach ca. zweieinhalb Monate arbeitsunfähig erkrankt. Es bedurfte auch im Anschluss noch einer Nachbehandlung. Deshalb begehrt er wegen Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Parkbetreibers Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüche hat die Beklagte Betreiberin des Freizeitparks abgelehnt, da der Kläger nicht wie vorgesehen den Ausgang, sondern anders als vorgesehen den Eingang als Ausgang genutzt hat.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers zurückgewiesen.

Im Einzelnen

Nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB haftet ein Parkbetreiber für die Verletzung von Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten dafür, dass der Parkbesucher nicht durch die Anlagen im Park an seiner Gesundheit geschädigt wird. Hierbei muss der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage den Benutzer aber nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehrbar noch ohne weiteres erkennbar sind. Hierzu hat das Landgericht entschieden, dass der Parkbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, da nicht vorhersehbar ist, dass ein erwachsener Mensch bei einem überschaubaren Karussellbetrieb zum Verlassen desselben statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass es in Freizeitparks bei Karussellbetrieben neben einem Eingang auch einen separaten Ausgang gibt. Dieser war hier durch ein Drehkreuz auch ohne Weiteres optisch erkennbar und nur neun Meter vom Eingang entfernt. Ein durchschnittlich sorgfältiger Erwachsener konnte den Ausgang mithin ohne Weiteres als solchen erkennen. Der Kläger hatte jedoch auf Grund des Spiels mit einem der Kinder seiner Umgebung nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet und deshalb das Drehkreuz nicht wahrgenommen. Insofern geht das Landgericht weiter davon aus, dass er auch ein Schild mit der Aufschrift “kein Ausgang” an der Innenseite der Eingangstür nicht wahrgenommen hätte. Der expliziten Kennzeichnung der Eingangstür von innen, dass es sich hierbei nicht um einen Ausgang handelt, bedurfte es nach Ansicht des Landgerichts daher nicht. Das Gericht führt das Hängenbleiben an der Tür vielmehr auf das hohe Tempo beim Verlassen des Fahrgeschäfts durch den Kläger zurück, da Türen öfter hervorstehende Türverriegelungen haben und nichts passiere.

Auch ist es für das Landgericht unerheblich, wenn zuvor ein Mitarbeiter des Parks die Tür auch als Ausgang genutzt hat, da Angestellte in einem Park andere Befugnisse als Besucher haben und darüber hinaus mit der Örtlichkeit vertraut sind. Ein Schluss darauf, dass die Tür von jedermann als Ausgang genutzt werden dürfe ergibt sich aus einer Nutzung durch einen Mitarbeiter daher nicht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Kein Gerichtsstand in Deutschland bei Buchung eines ausländischen Flugtickets über deutsche Internetseite

Das OLG Frankfurt entschied, dass die deutschen Gerichte bei der Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, international unzuständig sind, da es an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung fehlt (Az. 16 U 208/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 16 U 208/18 vom 16.01.2020

Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite begründet allein keinen Gerichtsstand in Deutschland

Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international unzuständig. Es fehlt an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 29.01.2020 veröffentlichtem Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Der Kläger nimmt die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. Er buchte über die Webseite “airfrance.de” im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt knapp 600 Euro. Nach Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u. a. “DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main” aus. Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl “069” angegeben. Im Impressum der Homepage heißt es: “Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main”.

Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse “Customer Care Europe” auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 Euro gekostet.

Der Kläger meint, die Beklagte habe das Ticket nicht wirksam stornieren können. Er verlangt Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 Euro). Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Landgericht habe zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint, entschied das OLG. Die internationale Zuständigkeit folge hier insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handele, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befinde.

In Frankfurt am Main befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket seien aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket habe auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i. S. d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Insbesondere werde die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Weder könnten von dort Inhalte der Internetseite verändert werden, noch würden dort technische Einrichtungen bereitgehalten, auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert würden. Die Beklagte habe vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bei einem externen Provider in Paris befänden.

Ohne Erfolg verweise der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigten allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gebe. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spreche jedoch gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben werde.

Die Niederlassung in Deutschland sei damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte könnten die internationale Zuständigkeit nicht begründen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Internetbuchungen habe grundsätzliche Bedeutung.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 7 EUGVVO

Art. 7 [Besondere Gerichtsstände]

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1. bis 4. (…)

5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6. (…)

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Verordnung zu Innovationsausschreibungen bei Erneuerbare-Energien-Anlagen tritt in Kraft

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt am 30.01.2020 die Verordnung zu Innovationsausschreibungen in Kraft. Das BMWi hatte die Verordnung im Oktober 2019 vorgelegt. Der Bundestag hat sie im Dezember 2019 beschlossen.

BMWi, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung zu Innovationsausschreibungen am 30.01.2020 in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte die Verordnung im Oktober vorgelegt. Der Bundestag hat sie im Dezember beschlossen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

“Mit der Verordnung gehen wir den nächsten Schritt und integrieren erneuerbare Energien weiter in den Markt und in das Stromsystem. Wir wollen die Innovationskräfte des Marktes nutzen und Anlagenkombinationen zulassen, die Strom stetiger einspeisen können”.

Durch Innovationsausschreibungen können Neuerungen sowohl im Ausschreibungsdesign als auch in technischer Hinsicht getestet werden. Das neue Ausschreibungsdesign beinhaltet zum einen die Anwendung einer fixen Marktprämie, die bereits aus dem Bereich der KWK-Förderung bekannt ist. Weiterhin wird geregelt, dass Anlagenbetreiber für Stromerzeugung bei negativen Preisen an der Strombörse keine Zahlungen erhalten. Eine Zuschlagsbegrenzung führt dazu, dass bei ausbleibendem Wettbewerb nur 80 Prozent der eingegangenen Gebote bezuschlagt werden. Insgesamt wird damit mehr Risiko auf die Anlagenbetreiber übertragen.

Als technische Innovationen können nach der Verordnung nun auch sog. Anlagenkombinationen ausgeschrieben werden. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehreren Anlagen aus fluktuierenden und nicht fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen, z. B. Windkraft und Biomasse oder Photovoltaik und Wasserkraft, die auch mit Speichern kombiniert werden können. Solche innovativen Konzepte sollen dazu beitragen, die Einspeisung und das Stromnetz zu stabilisieren und somit erneuerbare Energien besser zu integrieren.

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Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab 1. Juli 2020 sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen.

BMAS, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab 1. Juli 2020 sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne wird zum 1. September 2021 endgültig vollzogen.

Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal auch einen Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt.

Ab dem 1. April 2021 soll für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt werden. Die Ost-West Angleichung soll zum 1. September 2021 auf einheitlich 12,50 Euro pro Stunde vollzogen werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für qualifizierte Pflegekräfte auf 13,20 Euro pro Stunde steigen.

Zum 1. Juli 2021 soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde eingeführt werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde steigen.

Für Beschäftigte in der Pflege soll es zudem neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

“Ich freue mich über die Empfehlungen der Pflegekommission, weil sie belegen, dass das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege wirkt. Beschäftigte in der Pflege können nicht nur mit einer Anhebung des Mindestlohns rechnen. Das Ergebnis bereitet auch den Weg, die längst überkommenen unterschiedlichen Pflegemindestlöhne in Ost- und Westdeutschland zu überwinden und zu einem einheitlichen, bundesweit geltenden Mindestlohn zu kommen. Die Kommission ist zudem unserem Anspruch gefolgt, zu differenzierten Mindestlöhnen für Hilfs- und Fachkräfte zu kommen.

Im Ergebnis sind die Empfehlungen der Pflegekommission ein erster, wichtiger Schritt hin zu einer besseren Entlohnung der Beschäftigten in der Pflegebranche. Dennoch ist mein Ziel noch nicht erreicht. Denn der bessere Weg zu Verbesserungen für die Beschäftigten in der Pflege zu kommen ist ein Branchentarifvertrag, den ich für allgemeinverbindlich erklären kann. Die Tarifpartner sind hier in der Verantwortung, ihre laufenden Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Sie könnten und würden damit ein weitreichendes Signal setzen: dass nämlich die Arbeit der Beschäftigten in der Pflegebranche eine höhere Wertschätzung verdient hat.”

Rainer Brückers, Beauftragter des BMAS für die Pflegekommission:

Diese Empfehlung wurde von der Kommission einstimmig getroffen. Sie ist ein deutliches Signal an die Beschäftigten in der Altenpflege: Es soll eine deutliche Anhebung des Mindestlohnes erfolgen und es werden zum ersten Mal Pflegemindestlöhne für Fachkräfte und angelernte Pflegekräfte festgelegt. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestentgelte soll spätestens zum 1. September 2021 endgültig vollzogen sein. Beschäftigte in der Altenpflege, die bislang nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben, sollen einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub erhalten.

Diese Empfehlung bedeutet für alle von den vorgeschlagenen Mindestarbeitsentgelten betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegebranche ein Mindestmaß an Wertschätzung und soll ihnen angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten. Gute Pflege soll auch angemessen entlohnt werden.

Ich freue mich zudem, dass die Pflegekommission wiederum ein einvernehmliches Ergebnis zur Anpassung der Pflegemindestlöhne erzielt hat. Dafür möchte ich allen Beteiligten danken.”

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,2 Mio. Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der aktuell 9,35 Euro pro Stunde beträgt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreter der privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten.

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Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies entschied das ArbG Siegburg (Az. 3 Ca 1793/19).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 27.01.2020 zum Urteil 3 Ca 1793/19 vom 15.01.2020 (nrkr)

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der Kläger war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Der Kläger bestellte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Im Rahmen der Bestellung ließ der Kläger dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Die Beklagte hatte er zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Der Kläger erhielt am 26.08.2019 eine fristlose Kündigung. Er erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 15.01.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab und entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Durch sein Vorgehen hat der Kläger nach Überzeugung der 3. Kammer gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten sind zu schützen. Der Kläger hat seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden dürfen von der Beklagten und deren Mitarbeiter Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürfen Kundendaten nicht missbraucht werden. Der Kläger hat somit massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Anpassung an EU-Verordnung – Änderungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/16781) vorgelegt, der Änderungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und weiterer Gesetze vorsieht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.01.2020

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/16781) vorgelegt, der Änderungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und weiterer Gesetze vorsieht, die für die Anpassung an die Verordnung (EU) 2017/2394 und zu ihrer Durchführung erforderlich sind. Der Entwurf beinhaltet auch Regelungen, die es dem Bundesamt für Justiz (BfJ) künftig gestatten, seine Akten elektronisch zu führen und mit Einsendern elektronisch zu kommunizieren.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Saarland ab 01.01.2020

Die Senate für Familiensachen beim OLG Saarland werden die ab 01.01.2020 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

OLG Saarland, Pressemitteilung vom 06.01.2020

Die Senate für Familiensachen beim OLG Saarland werden die ab 01.01.2020 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt:

  1. gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
    1. für Erwerbstätige 1.160 Euro
    2. für Nichterwerbstätige 960 Euro
  2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.400 Euro
  3. gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes
    1. für Erwerbstätige 1.280 Euro
    2. für Nichterwerbstätige 1.180 Euro
  4. gegenüber Eltern mindestens 2.000 Euro.

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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei kaum erkennbarer Absperrkette

Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er eine zwischen Metallpfosten gespannte Kette nicht hinreichend deutlich markiert (Az. 4 O 662/19).

Die kaum erkennbare Kette oder “grau in grau” kann gefährlich sein!
LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 27.01.2020 zum Urteil 4 O 662/19 vom 10.12.2019 (nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er eine zwischen Metallpfosten gespannte Kette nicht hinreichend deutlich markiert.

Der damals 8-jährige Kläger war im Oktober 2016 mit seinem Vater auf dem Gehweg zwischen der Hornschuchpromenade und der Königswarterstraße in Fürth unterwegs. Vor dem Straßenübergang zur Königswarterstraße blieb er stehen, entdeckte das Fahrzeug seines Vaters, welches auf einem Parkplatz unmittelbar gegenüber geparkt war, und rannte los. Der Kläger vergewisserte sich noch, dass kein Fahrzeug auf der Königswarterstraße unterwegs war. Er übersah jedoch eine Kette, welche entlang des Gehweges, auf dem er sich befand, gespannt war, und rannte gegen diese, wodurch er stürzte. Diese Kette hatte in etwa die gleiche Farbe wie der Straßenbelag. Zum Zeitpunkt des Unfalls war es bereits vollständig dunkel. Der Kläger wurde durch den Sturz schwer verletzt und musste nahezu einen Monat im Klinikum behandelt werden. Insgesamt wurden bei ihm fünf Folgeoperationen durchgeführt, da er eine schwere Ohrverletzung erlitten hatte. Der Kläger leidet bis heute unter den Folgen des Unfalls.

Er ist der Meinung, dass die Stadt Fürth als Straßenbaulastträgerin die Kette entweder hätte markieren oder aber besser beleuchten müssen. Diese sei für ihn überhaupt nicht erkennbar gewesen. Er habe auch nicht sehen können, dass man die Straße nur zwischen zwei “rot-weiß” markierten Pfosten überqueren dürfe, zwischen welchen keine Kette gespannt war.

Die beklagte Stadt Fürth trägt vor, dass der Bereich, in welchem der Kläger die Straße überqueren wollte, gerade nicht dafür vorgesehen sei. Deshalb sei dort auch die Kette gespannt. Durch die Straßenlaternen sei ausreichend erkennbar, dass zwischen den Pfosten eine Metallkette gespannt sei. Der aufsichtspflichtige Vater hätte das Kind darüber hinaus an der Hand nehmen müssen, damit dieses nicht einfach über die Straße rennen könne. Schließlich sei auf jeden Fall von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen, da dieser gerannt und nicht im normalen Geh-Tempo gelaufen sei.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Klage dem Grunde nach zum Teil für gerechtfertigt; der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.

Aus Sicht des Landgerichts hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie nicht für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit der Absperrkette gesorgt habe. Das Landgericht hat sich bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass bei Dunkelheit die Absperrkette nur schwer zu erkennen sei, da sich deren “Grau” nicht von dem “Grau” des Straßenbelages abhebe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass man die Straße nur an den Stellen überqueren dürfe, an welchen zwischen “rot und weiß”-markierten Pfosten keine Kette gespannt sei. Die Beklagte hätte daher beispielsweise durch Spannen einer rot-weiß markierten Kette dafür sorgen müssen, dass dieses Hindernis deutlicher zu erkennen sei.

Der Kläger müsse sich aber trotz seines Alters ein Mitverschulden anrechnen lassen. Es handele sich nicht um einen “typischen Unfall” im Straßenverkehr, da sich hier nicht die Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hätten, sondern der Kläger schlicht mit nicht angepasster Geschwindigkeit losgerannt sei.

Eine Verpflichtung des Vaters, das Kind an die Hand zu nehmen, habe nicht bestanden, da der Kläger bereits acht Jahre alt gewesen sei und man sich auf einem Fußweg befunden habe. Kinder müssten in dem Alter nach und nach zur Selbständigkeit erzogen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte dagegen Berufung eingelegt hat. Diese ist beim 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg anhängig.

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Rat der EU: Position zur DSGVO

Der Rat der EU hat in einer Position zur EU-Datenschutzgrundverordnung gefordert, dass untersucht und ggf. klargestellt werden müsse, inwieweit die DSGVO auf die Herausforderungen neuer Technologien wie Big Data, die Blockchain-Technologie, das Internet der Dinge, Algorithmen und Künstliche Intelligenz anwendbar sei. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2020

Der Rat der EU hat in einer Position zur EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stellung bezogen. Demnach sei die DSGVO überwiegend ein Erfolg, während einige Teilbereiche der Nachbesserung bedürften. So müsse insbesondere untersucht und ggf. klargestellt werden, inwieweit die DSGVO auf die Herausforderungen neuer Technologien wie Big Data, die Blockchain-Technologie, das Internet der Dinge, Algorithmen und Künstliche Intelligenz anwendbar sei. Zudem müssten die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen effizienter zusammenarbeiten.

Die Europäische Kommission wird bis zum Mai 2020 einen ersten Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegen.

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