Regeln für die Sozialversicherung

Die Bundesregierung hat einen Entwurf (19/17586) eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze vorgelegt. Das SGB IV enthält gemeinsame Regelungen für die Sozialversicherung, die regelmäßig angepasst werden müssen.

 

Regeln für die Sozialversicherung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.03.2020

Die Bundesregierung hat einen Entwurf ( 19/17586 ) eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze vorgelegt. Das SGB IV enthält gemeinsame Regelungen für die Sozialversicherung, die regelmäßig angepasst werden müssen. Ziel des Gesetzes ist es, bestehende Verfahren in der Sozialversicherung zu verbessern, das Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung fortzuentwickeln, Lücken im Leistungsrecht zu schließen und das Dienstordnungsrecht (DO-Recht) Anfang 2023 zu schließen. Außerdem soll im Rahmen eines Modellprojektes bei den Krankenkassen die Einführung von fakultativen Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 erprobt werden.

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Das Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt ist grob fahrlässig

Das OLG Frankfurt entschied, dass das vollständige Umdrehen während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem auf dem rechten Rücksitz befindlichen 8-jährigen Kind grob fahrlässig ist (Az. 2 U 43/19).

 

Das Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt ist grob fahrlässig

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.03.2020 zum Urteil 2 U 43/19 vom 12.02.2020

Das vollständige Umdrehen während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem auf dem rechten Rücksitz befindlichen 8-jährigen Kind ist grob fahrlässig. Es stellt eine „einfachste ganz naheliegende Überlegung“ dar, dass ein Kraftfahrer die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten muss, um möglicherweise in hohem Maße gefährliche Situationen zu vermeiden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 9. März 2020 veröffentlichtem Urteil.

Der Beklagte mietete bei der Klägerin ein Auto. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsfreistellung zu Gunsten des Beklagten für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 Euro pro Schadensfall. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist die Klägerin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Parteien streiten über dieses Kürzungsrecht:

Der Beklagte befuhr die A5 in Richtung Frankfurt bei stockendem Verkehr mit 50 bis 60 km/h. Auf dem Rücksitz saßen seine damals 8 bzw. 9 Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick anlässlich eines Spurwechsels nahm der Beklagte wahr, dass sein rechts hinter ihm sitzender 8-jähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt. Da er den Gegenstand zunächst nicht identifizieren konnte und für gefährlich hielt, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels vollständig nach hinten zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen konnte er nicht mehr wahrnehmen. Er fuhr auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, und verursachte am gemieteten Auto einen Sachschaden über 10.000 Euro.

Der Beklagte entrichtete seine Selbstbeteiligung. Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr anteilig (50 % in der Berufung) auf Erstattung des darüberhinausgehenden Schadens in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da lediglich ein Augenblicksversagen vorliege.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin hat das OLG der Klägerin den begehrten Schadensersatz auf Basis eines 50 %-igen Ausgleichs zugesprochen. Die Haftung des Beklagten für den von ihm verursachten Unfall sei nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt i. H. v. 1.050 Euro beschränkt. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, sodass die Klägerin ihre Haftungsfreistellungsverpflichtung kürzen könne. Durch das Umdrehen nach rechts hinten sei es dem Beklagten unmöglich gewesen, das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen zu beobachten und hierauf gegebenenfalls zu reagieren. Auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse der Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Tatsächlich habe der Beklagte jedoch seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rückbank befindlichen Kind zugewandt. „Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem Fahrer einleuchten“, hebt das OLG hervor. Die vor einem befindliche Fahrspur zu beobachten, stelle eine „einfachste, ganz naheliegende Überlegung dar“.

Das Verhalten sei auch nicht als reflexartiges Augenblicksversagen zu werten. Vielmehr habe sich der Beklagte nach dem Erkennen eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und den Spurwechsel vollendet.

Gegen die besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spreche auch nicht, dass der Beklagte befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug sei bereits nicht geeignet gewesen, eine solche Gefahr zu bannen. Der Beklagte habe vielmehr den unmittelbar betroffenen Sohn oder aber seinen anderen Sohn befragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann unmittelbare Anweisungen geben können, wie sie sich zu verhalten hätten, bis er gegebenenfalls eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hat.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

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Fahrplan für das Justizbarometer 2020

Die Europäische Kommission hat einen Fahrplan zum Thema EU-Justizbarometer 2020 veröffentlicht und führt derzeit eine Konsultation darüber durch.

 

Fahrplan für das Justizbarometer 2020

BRAK, Mitteilung vom 06.03.2020

Die Europäische Kommission hat am 27. Februar 2020 einen Fahrplan zum Thema EU-Justizbarometer 2020 veröffentlicht und führt derzeit eine Konsultation darüber durch.

Die Europäische Kommission will die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union stärken. Das EU-Justizbarometer liefert seit 2013 einen jährlichen Überblick über die für die Unabhängigkeit, die Qualität und die Effizienz der Justiz maßgeblichen Indikatoren, die wichtige Parameter für ein leistungsfähiges Justizsystem sind. Da es einen wesentlichen Bestandteil des Instrumentariums, (Toolbox) der Europäischen Kommission zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit darstellt, hat die Europäische Kommission ein Konsultationsverfahren gestartet, um im Austausch mit Interessensvertretern und der europäischen Öffentlichkeit herauszufinden, welche Parameter einer Überarbeitung bedürfen. Darüber hinaus sammelt sie Vorschläge, welche weitere Kriterien zukünftig in das EU- Justizparameter implementiert werden sollten. Interessensträger haben bis zum 24. März 2020 die Gelegenheit, sich an der Konsultation zu beteiligen.

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Anstoß an knapp fünf Zentimeter in Parkbucht hineinragenden Begrenzungsstein – kein Schadensersatzanspruch

Das AG München wies die Klage einer Pkw-Fahrerin gegen die Grundstückseigentümerin auf Ersatz des aus einem Anstoß gegen den zwischen Hauswand und Parkbucht gesetzten Begrenzungsstein resultierenden Schadens ab. Die Beschädigung sei auf einen Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen (Az. 155 C 5506/19).

 

Anstoß an knapp fünf Zentimeter in Parkbucht hineinragenden Begrenzungsstein – kein Schadensersatzanspruch

AG München, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil 155 C 5506/19 vom 24.07.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 24.07.2019 die Klage einer Münchnerin gegen die Grundstückseigentümerin auf Ersatz des aus einem Anstoß gegen den zwischen Hauswand und Parkbucht gesetzten Begrenzungsstein resultierenden Schadens ab.

Im Gebäude der Beklagten in München-Neuaubing befindet sich ein Supermarkt. Der dortige Parkplatz wurde von der Beklagten mit Begrenzungssteinen versehen. Die gegenständliche Parktasche ist rückseitig zur Hauswand mit einem schmalen Rollkiesstreifen begrenzt. Der fragliche Begrenzungsstein befindet sich vor der Hauswand auf dem schmalen Rollkiesstreifen, ragt jedoch etwa fünf Zentimeter in die Parktasche hinein.

Die Klägerin behauptet, am 09.02.2019 gegen 13:00 Uhr mit dem Pkw Audi A4 rückwärts in diese Parktasche eingefahren zu sein. Steine habe sie beim ersten Vorbeifahren flüchtig wahrgenommen. Der scharfkantige Stein sei aufgrund seiner Größe und Lage trotz Rückfahrkamera und -sensoren beim Einfahren aber nicht erkennbar gewesen. Sie habe davon ausgehen dürfen, gefahrlos auf volle Länge einparken zu können. Beim Durchfahren der Ablaufrinne mit den Vorderrädern müsse das Fahrzeug unweigerlich gegen den Stein prallen, wenn es nicht schon unmittelbar auf dem Übergang der Ablaufrinne zur ebenen Pflasterung zum Stehen gebracht werde. Trotz der bei langsamer Fahrgeschwindigkeit nur leichten Berührung sei es zu einer Abschabung an der hinteren Stoßstange gekommen, deren Reparatur 1.173,05 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer koste. Ein Mitarbeiter des Supermarktes hätte ihr gesagt, dass so etwas aufgrund der ungünstigen Position des Steins immer wieder passiere.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr aufgestellten Begrenzungssteine auch aufgrund ihrer Höhe für einen in eine der Parktaschen einfahrenden Verkehrsteilnehmer mit beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar seien. Auch dränge sich auf, dass die Steine die Begrenzung geringfügig überragen könnten. Es handele sich um Felsgestein, mithin ein Naturprodukt, welches nicht flächig und vollkommen ebenmäßig glatt sei und vereinzelt spitzere Gesteinsstrukturen aufweise.

Der zuständige Richter nahm in einem Ortstermin die Situation persönlich in Augenschein. Dort erklärte ein Vertreter der Beklagten, dass man nach vielfachen Beschädigungen der Gebäudewand durch parkende Fahrzeuge endlich die Begrenzungssteine eingesetzt habe.

Er gab im Urteil der Beklagten Recht und begründete dies u. a. wie folgt:

„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere des Ortstermins (…) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gegenständliche Anstoß des von der Klägerin (…) geführten Fahrzeugs an einen Begrenzungsstein völlig überwiegend auf einen Fahrfehler der Klägerin beim Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit einer aufgrund der Umstände gebotenen, jedoch entweder unterbliebenen oder völlig unzureichend erfolgten vorherigen Überprüfung der Parklücke trotz eines sich nach Darstellung der Klagepartei schwierig gestaltenden rückwärtigen Einparkvorgangs samt notwendigen Überwindens einer Bodenvertiefung und enger Parklücke zurückzuführen ist. (…) Der Grund hierfür liegt insbesondere darin, dass ein Anstoß mit einem Fahrzeug bei im Übrigen ordnungsgemäßer Nutzung der Parklücke nur dann erfolgen kann, wenn mit einem entsprechenden Fahrzeug ein vollständiges Einfahren in die Parklücke erfolgt, ohne das offensichtliche Ausbauchen des entsprechenden Steines zur Parklücke hin zu beachten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das stellenweise Hineinragen des Felsens in die Parklücke nur geringfügig (etwa 5 cm über dem Randstein) ausfällt und der entsprechende Begrenzungsstein schon aufgrund des farblichen Abhebens von der hinteren Wand und der Größe des Steines unproblematisch erkennbar ist. (…) die Klägerin hätte aufgrund der Umstände der von ihr vorgetragenen Einparksituation in jedem Fall bei beabsichtigtem oder nicht auszuschließendem vollständigen Einfahren in die Parklücke Veranlassung gehabt, vor dem Einfahren in die Parklücke diese entsprechend zu prüfen. Wäre eine entsprechende und aus Sicht eines verständigen und umsichtigen Verkehrsteilnehmers veranlasste Prüfung erfolgt, hätte der Klägerin das geringfügige Hineinragen von Teilen des Felsens auffallen müssen, die Klägerin dann davon Abstand nehmen müssen, vollständig in die Parklücke einzufahren und, falls dies aufgrund der notwendigen Überwindung der Ablaufrinne in der konkreten Situation nicht auszuschließen gewesen wäre, den Einparkvorgang abbrechen müssen.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung nun rechtskräftig.

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Kein Anspruch auf Knie-OP in einem Privatkrankenhaus

Das SG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherter keine Erstattung der aufgewandten Kosten für eine Knieoperation in einem Privatkrankenhaus hat, wenn er die Kostenübernahme nicht zuvor bei seiner gesetzlichen Krankenkasse beantragt hat (Az. S 8 KR 1011/18).

 

Kein Anspruch auf Knie-OP in einem Privatkrankenhaus

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 8 KR 1011/18 vom 25.07.2019 (rkr)

Ein 67-jähriger Remscheider war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Kostenübernahme einer Knieoperation in einem Privatkrankenhaus gegen seine gesetzliche Krankenkasse erfolglos.

Der Kläger erkrankte am Knie. Er sprach in einer Privatklinik vor und unterzeichnete dort eine Kostenübernahmevereinbarung in Höhe von 6.482 Euro für eine Knieteilprothese. Anschließend beantragte der Kläger bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die geplante Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Bei der Privatklinik handele es sich nicht um ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Krankenhaus. Es bestünden Behandlungsmöglichkeiten in zugelassenen Vertragskrankenhäusern, zum Teil durch dieselben Ärzte, sowie in verschiedenen Spezialkliniken bundesweit. Es lägen auch keine medizinischen oder sozialen Gründe vor, die die Behandlung in der Privatklinik ausnahmsweise notwendig machen würden.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg nicht eingehalten. Grundsätzlich bestehe gegen die Krankenkasse ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung in einem zugelassenen Vertragskrankenhaus, nicht in einer Privatklinik. Ein Anspruch auf Kostenerstattung komme hier nur in Betracht, wenn die Leistung unaufschiebbar sei oder die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht ablehne und dadurch für die selbst erbrachten Leistungen Kosten entstanden seien. Die Kosten seien hier bereits entstanden, bevor der Kläger überhaupt den Antrag bei der Krankenkasse gestellt habe. Unaufschiebbar sei die Operation auch nicht gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Durch Scheinwohnsitz erlangte tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kfz in Deutschland

Eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Umstände des Falls die Annahme nahelegen, dass zur Erlangung der Fahrerlaubnis ein Scheinwohnsitz im Ausland begründet wurde. Dies entschied das VG Koblenz im Fall eines deutschen Staatsangehörigen mit tschechischer Fahrerlaubnis (Az. 4 L 158/20.KO).

 

Durch Scheinwohnsitz erlangte tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kfz in Deutschland

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss 4 L 158/20.KO vom 03.03.2020

Eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Umstände des Falls die Annahme nahelegen, dass zur Erlangung der Fahrerlaubnis ein Scheinwohnsitz im Ausland begründet wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines deutschen Staatsangehörigen mit tschechischer Fahrerlaubnis.

Der im Jahr 1985 geborene Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt bis zum heutigen Tag ununterbrochen in Deutschland hat, war zwischenzeitlich auch in Tschechien gemeldet. Während dieses Zeitraums wurde ihm am 1. März 2011 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Aufgrund einer Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien im Dezember 2019 mit, außer dem Umstand der melderechtlichen Wohnsitznahme seien keine tatsächlichen Verhältnisse des Antragstellers bekannt. Fragen nach Verbindungen zu nahen Familienangehörigen und zum Arbeitsplatz des Antragstellers beantworteten die tschechischen Behörden mit „unknown“ bzw. „no“. Daraufhin stellte der Westerwaldkreis mit Bescheid vom 3. Februar 2020 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist die Entscheidung des Westerwaldkreises mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 3. Februar 2020 stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen des Antragstellers. Zwar berechtige eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland. Dies gelte aber nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, hatten. Der ordentliche Wohnsitz sei in Deutschland begründet, wenn der Betroffene gewöhnlich, d. h. mindestens 185 Tage im Jahr, in Deutschland wohne.

Dabei reiche es für einen Fall des sogenannten Wohnsitzverstoßes bereits aus, wenn sich aus den Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates zumindest die Möglichkeit ergebe, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis missachtet worden sei. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn die Informationen – wie hier – auf einen nur kurzen Aufenthalt im Ausstellungsstaat hinwiesen. Dann bestehe der Verdacht, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis durch die Wohnsitznahme im Ausland lediglich den in Deutschland geltenden strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins habe entziehen wollen. Bei Vorliegen solcher Hinweise sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles vorzunehmen. Diese lasse vorliegend auf einen Wohnsitzverstoß schließen. Denn der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien verfüge hinsichtlich der Person des Antragstellers ersichtlich nur über melderechtliche Kenntnisse, nicht hingegen über Informationen zum tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers im Jahr 2011. Auch die übrigen Umstände deuteten darauf hin, dass sich der Antragsteller tatsächlich überwiegend in Deutschland aufgehalten habe. So sei er weiterhin mit seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen und habe im Februar und im April 2011 bei deutschen Behörden Anträge auf Umschreibung eines Pkw gestellt. Es liege auch keine Erklärung des Antragstellers vor, die auf einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien schließen lasse. Er habe weder seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt noch persönliche oder berufliche Bindungen nach Tschechien vorgetragen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

Das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus in der Hosentasche während der Arbeitszeit sei nicht betrieblich veranlasst, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen, selbst wenn es erst durch das Verbringen eines Dienstschlüssels in die Tasche zu einer Explosion kam. Es liege kein Arbeitsunfall vor. So das SG Düsseldorf (Az. S 6 U 491/16).

 

Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 6 U 491/16 vom 15.10.2019 (rkr)

Eine 27-jährige Wuppertalerin war mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit einem E-Zigaretten-Akku erfolglos.

Zu der beruflichen Tätigkeit der Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen wendet sich die Klägerin. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Die Klägerin habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Anspruch auf paarige Brustrekonstruktion

Das SG Düsseldorf entschied, dass die Krankenkasse bei einem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation die Brust insgesamt wiederherstellen muss (Az. S 8 KR 392/18).

 

Anspruch auf paarige Brustrekonstruktion

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 8 KR 392/18 vom 13.06.2019 (rkr)

Eine 76-jährige Mönchengladbacherin war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit ihrer Klage auf einen Brustimplantatwechsel für beide Brüste gegen ihre Krankenkasse erfolgreich.

Die Klägerin erkrankte 2007 an einem Mammakarzinom an der rechten Brust. Nach einem chirurgischen Eingriff wurde die rechte Brust rekonstruiert und die linke Brust entsprechend angepasst. Nach einem Sturz 2017 trat aus einem Implantat Silikonöl aus. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten für einen Implantatwechsel in beiden Brüsten. Der Beklagte bewilligte die Entfernung beider Implantate, jedoch nur die Rekonstruktion der rechten Brust mit einem neuen Implantat. Für die simultane Rekonstruktion der linken Brust würden keine Kosten übernommen. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten der Klägerin. Bei dem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation sei die Brust insgesamt als ein paariges Organ wiederherzustellen, einschließlich des Erhalts der Symmetrie. Die Rekonstruktion beider Brüste sei medizinisch indiziert, um negative Folgen einer asymmetrischen Belastung zu verhüten. Aus diesem Grund seien auch bereits 2008 beide Brüste zu Lasten der Krankenkasse rekonstruiert worden. Außerdem habe die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht rechtzeitig beschieden, sodass der Antrag als genehmigt gelte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Krankengeld: Wochenfrist ist richtig zu berechnen

Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse eingereicht werden, sonst ruht der Krankengeldanspruch. Die Wochenfrist beginnt aber nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt. So das SG Düsseldorf (Az. S 9 KR 589/19).

 

Krankengeld: Wochenfrist ist richtig zu berechnen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 9 KR 589/19 vom 07.10.2019 (nrkr)

Ein 51-jähriger Krefelder war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse erfolgreich.

Der Kläger war arbeitsunfähig. Die Beklagte bewilligte zunächst Krankengeld. Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nahm die Beklagte an, dass der Krankengeldanspruch ruhe. Denn eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden, sondern einen Tag zu spät. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe die Folge-AU direkt nach Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Kläger das Krankengeld zu. Es reiche nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt werde. Die Bescheinigungen seien stets binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse einzureichen, sonst ruhe der Krankengeldanspruch. Im vorliegenden Fall sei die Bescheinigung des Klägers noch rechtzeitig beim Beklagten eingegangen. Denn der Beklagte habe die Wochenfrist falsch berechnet. Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11.01.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.01.2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18.01.2019 geendet. Am 18.01.2019 habe die Beklagte den Eingang der Folge-AU vermerkt.

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Hitzewelle: Kein Anspruch auf Verdunklungsvorhänge gegen das Sozialamt

Das SG Düsseldorf entschied, dass eine Sozialhilfeempfängerin keine Erstattung der Kosten für Verdunklungsvorhänge von rund 1.700 Euro vom Sozialamt verlangen kann (Az. S 17 SO 303/19 ER).

 

Hitzewelle: Kein Anspruch auf Verdunklungsvorhänge gegen das Sozialamt

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss S 17 SO 303/19 ER vom 01.08.2019 (rkr)

Eine Leverkusenerin war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit ihrem Eilantrag auf Kostenübernahme für Verdunklungsvorhänge in Höhe von rund 1.700 Euro gegen das Sozialamt der Stadt Leverkusen erfolglos.

Die Antragstellerin beantragte während der Hitzewelle 2019 beim Sozialamt die Übernahme von rund 1.700 Euro für Gardinen und Rollos von einem Raumausstatter. Wegen der unerträglichen Hitze in der Wohnung sei die Sache eilbedürftig. Entsprechend stellte sie beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Wenn sie keine Vorhänge bekomme, wolle sie hilfsweise, dass das Sozialamt die Kosten für Hotelübernachtungen trage.

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Selbst wenn ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung mit Vorhängen bestehen sollte, dann nur in angemessenem Umfang, der allenfalls einen geringen Bruchteil des geforderten Betrags ausmachen könne. Unabhängig davon sei die Sache auch nicht eilbedürftig. Von der Hitzewelle seien alle Bürger betroffen. Die Antragstellerin könne sich selbst behelfen, so wie andere Stadtbewohner auch. Sie könne nachts lüften, feuchte Laken vor die Fenster hängen, vorübergehend eine sonnenreflektierende Folie anbringen und sich tagsüber in klimatisierten öffentlichen Räumen aufhalten. Auf die hilfsweise beantragten Hotelübernachtungskosten während der Hitzewelle bestehe erst recht kein Anspruch.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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