Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks

Das LG Frankfurt, entschied, dass Flugreisende nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen können, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern (Az. 2-24 O 117/18).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Urteil 2-24 O 117/18 vom 30.01.2020 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 30.01.2020 entschieden: Flugreisende können nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern.

Die beklagte Fluggesellschaft mit Sitz in Irland hatte im Jahr 2018 mit der Pilotenvereinigung Cockpit über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt. Im August 2018 rief die Vereinigung Cockpit die bei der Beklagten angestellten Piloten auf, an allen deutschen Flughäfen ihre Arbeit niederzulegen. Dieser Aufforderung kamen viele Flugkapitäne nach. Es kam zum Ausfall vieler Flüge. Mehrere Gäste der annullierten Flüge traten ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab. Dessen Klage gegen die Airline auf Ausgleich nach der sog. Fluggastrechteverordnung hatte nun Erfolg.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in dem heute verkündeten Urteil festgestellt, dass die Fluggesellschaft im konkreten Fall nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Annullierung der Flüge zu vermeiden. Um eine Haftung nach der sog. Fluggastrechteverordnung auszuschließen, hätte das Flugunternehmen aber nachweisen müssen, dass es mit seinen personellen, materiellen und finanziellen Mitteln einen Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.

“Die Beklagte hat sich um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich Besatzung überhaupt nicht bemüht und keinen Kontakt mit anderen Luftfahrtunternehmen aufgenommen”, stellte die Kammer des Landgerichts fest. Deswegen hätten trotz des Pilotenstreiks keine “außergewöhnlichen Umstände” vorgelegen, die eine Haftung der Airline nach der sog. Fluggastrechteverordnung ausschlössen. Die beklagte Fluggesellschaft schulde daher Ausgleich nach dieser Verordnung.

Das Urteil (Az. 2-24 O 117/18) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

Zum Hintergrund

Art. 5 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (sog. Fluggastrechteverordnung) gewähren Reisenden im Fall der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft.

Eine Ausnahme davon statuiert Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, der lautet:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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Oberlandesgericht Oldenburg zur Verjährung in „Abgas-Fällen“

Das OLG Oldenburg entschied in Fällen zum sog. Abgasskandal, dass zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Käufern der betroffenen Pkw die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen hat. Die Klageerhebung war somit auch noch nach Ende 2018 möglich (Az. 1 U 131/19 und 1 U 137/19).

Klageerhebung noch nach Ende 2018 möglich
OLG Oldenburg, Pressemitteilung zu den Urteilen 1 U 131/19 und 1 U 137/19 vom 30.01.2020 (nrkr)

Der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 30.01.2020 erneut Urteile zum sog. Abgasskandal verkündet. Ein Kernpunkt der Verfahren war die Frage, ob die von den Käufern geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei einer Klageerhebung nach 2018 bereits verjährt sein könnten. Dies könnte der Fall sein, wenn die sog. Verjährungsfrist bereits im Jahr 2015 begonnen hätte. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Der Senat hat entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen hat. Zum Verjährungsbeginn gehörten nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Man muss zwar nicht alle Details kennen, man muss aber auch nicht schon Klage erheben, solange der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt ist.

Volkswagen hatte im September 2015 mitgeteilt, dass es bei dem Motor EA 189 “eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb” gebe. Der Konzern hatte aber bestritten, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten. Der Umfang des Gesamtkomplexes sei erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden.

Die Geschädigten hätten daher zwar bereits 2015 von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge erfahren, von den Umständen, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten, aber erst später. Eine Klageerhebung sei daher bis Ende 2015 noch nicht zumutbar gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher Ende 2018 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Geschädigten hätten daher auch im Jahr 2019 noch klagen können.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Region Hannover muss Beförderungskosten für Schüler in benachbarten Landkreis übernehmen

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Region Hannover verpflichtet ist, die Kosten der Schülerbeförderung in begrenztem Umfang auch dann zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nicht im Regionsgebiet, sondern in einem benachbarten Landkreis liegt (Az. 2 ME 622/19).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Beschluss 2 ME 622/19 vom 30.01.2020

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 30. Januar 2020 (Az. 2 ME 622/19) entschieden, dass die Region Hannover verpflichtet ist, die Kosten der Schülerbeförderung in begrenztem Umfang auch dann zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nicht im Regionsgebiet, sondern in einem benachbarten Landkreis liegt.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schülerin, die mit ihren Eltern in einer Gemeinde am Rand der Region Hannover wohnt, besucht die ca. 7 km vom Wohnort entfernte, räumlich am nächsten gelegene Realschule, die jedoch in einem benachbarten Landkreis liegt. Die nächstgelegene Realschule im Bereich der Region Hannover befindet sich dagegen ca. 26 km vom Wohnort entfernt. Auf einen entsprechenden Antrag der Schülerin und ihrer Eltern gab die Region Hannover an, die Beförderung zu dieser in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Realschule sicherzustellen. Eine Beförderung oder Kostenerstattung zu der nächstgelegenen, im benachbarten Landkreis befindlichen Schule lehnte sie ab. Vor dem Verwaltungsgericht Hannover blieben die Antragsteller mit ihrem auf eine Taxibeförderung zu der nächstgelegenen Schule gerichteten Begehren ohne Erfolg (Beschluss 6 B 3156/19 vom 12.07.2019).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Schülerin habe nicht den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung einer Schülerbeförderung – etwa in Gestalt einer Schulbuslinie oder einer Beförderung per Taxi – in den benachbarten Landkreis. Zugleich stellte der Senat klar, dass der Schülerin und ihren Eltern ein der Höhe nach begrenzter Anspruch auf Kostenerstattung zustehe, wenn die nächstgelegene Schule in einem benachbarten Landkreis liege. Die Höhe der zu erstattenden Kosten sei dabei nach den schulrechtlichen Bestimmungen auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Hannover beschränkt. Die Auffassung der Region Hannover, eine Kostenerstattung nicht leisten zu müssen, wenn die tatsächlich besuchte nächstgelegene Schule außerhalb ihres Gebiets liege, sei mit dem Wortlaut und der Systematik des Niedersächsischen Schulgesetzes unvereinbar.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Gesundheitsschädliches Hundegebell

Das VG Trier entschied, dass ein Hundebesitzer dafür sorgen muss, das Bellen seiner Hunde zu Ruhe- und Nachtzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen (Az. 8 L 111/20.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Beschluss 8 L 111/20.TR vom 28.01.2020

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Hundebesitzers wurde mit Beschluss der 8. Kammer des Gerichts abgelehnt.

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hatten die Hunde (jeweils mindestens 6) über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wiederholt zu Nachbarbeschwerden gekommen war, gab sie dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10. Januar 2020 auf, die Hunde so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr Hundegebell vollständig zu unterbinden sei und in der Zwischenzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um das belästigende, andauernde oder häufige Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich insgesamt maximal 60 Minuten zu begrenzen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg, denn die Richter der 8. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig sei. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen der Hunde werde die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheblich beeinträchtigt, was auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen könne. Zwar hätten Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten werde. Etwas Anderes gelte aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen würden. Eben dies stehe vorliegend aufgrund verschiedener Lärmprotokolle, Nachbarbeschwerden und polizeilicher Einsatzberichte fest, weshalb das Interesse des Antragstellers gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis seiner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurücktrete. Insbesondere werde er durch die Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet. Der Umstand, dass er seine Hunde zeitnah an einem anderen Ort habe unterbringen können, zeige, dass er der Verfügung ohne größere Probleme nachkommen könne. Da diese offenlasse, wie er die Lärmimmissionen verringere, könne er zudem die günstigste Möglichkeit der Umsetzung wählen. Demgegenüber könnten die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres entziehen. Schließlich entbinde auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besitze und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetze, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Ausschankplan bei Hochzeitsfeier ist verbindlich

Das AG Frankfurt entschied, dass die Gastgeber einer Hochzeitsfeier für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen müssen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind (Az. 31 C 376/19 (23)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Urteil 31 C 376/19 (23) vom 03.09.2019

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Gastgeber einer Hochzeitsfeier für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen müssen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind (Urteil 31 C 376/19 (23) vom 03.09.2019).

Im zugrundeliegenden Fall buchte die Beklagte bei der Klägerin einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen unter Vereinbarung einer Getränkekostenobergrenze i. H. v. 5.000 Euro. Nach den Feierlichkeiten stellte die Klägerin der Beklagten (unter Berücksichtigung einer Gutschrift wegen Überzahlung i. H. v. 378,00 Euro) den Maximalbetrag von 5.000 Euro in Rechnung. Die Beklagte lehnte jedoch die Zahlung i. H. v. insgesamt 1.022,50 Euro im Hinblick auf folgende Getränkeausschänke ab: Jackie Cola (416,50 Euro), Wodka Orange (289,00 Euro), Tequila (108,50 Euro), Gin Tonic (170 Euro), Sky Wodka (21 Euro) und Absolut Wodka (17,50 Euro). Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des nicht entrichteten Rechnungsbetrages.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage lediglich im Hinblick auf die erteilte Gutschrift stattgegeben. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte es zu der Überzeugung, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Er sei der klägerseits vorgenommenen Interpretation, dass auch “wesensgleiche” Getränke erfasst seien, nicht zugänglich. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stünde der Klägerin nur noch ein Anspruch in Höhe der gewährten Gutschrift zu. Diese sollte nicht als Geschenk gelten, sondern lediglich der Abschöpfung eines über der Getränkeobergrenze liegenden “Zuviel-Betrages” dienen. Es gelte die Prämisse: “Es zahlt jeder, was er bestellt.”

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Abos und Apps: Neuregelung ab Februar 2020

Intransparente Handyrechnungen sollen künftig der Vergangenheit angehören. Ab Februar 2020 müssen Mobilfunkunternehmen Verbrauchern eine nachvollziehbare Kostenübersicht bieten.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Abos und Apps: Mehr Klarheit auf der Handyrechnung

Intransparente Handyrechnungen sollen künftig der Vergangenheit angehören. Ab Februar müssen Mobilfunkunternehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine nachvollziehbare Kostenübersicht bieten.

Drittanbieter müssen übersichtliche Bezahlseiten verwenden

Abbuchungen auf der Handyrechnung, die sich Verbraucher nicht erklären können, sollen schon bald der Vergangenheit angehören. Ab dem 1. Februar 2020 schreibt die Bundesnetzagentur für Mobilfunkunternehmen vor, dass Kosten etwa für Abos und Apps grundsätzlich nur noch über die Handyrechnung abgerechnet werden dürfen, wenn die Bestellung auf der Internetseite des Mobilfunkunternehmens bestätigt wird.

Wenn der Drittanbieter mehr Verbraucherschutz einbaut, etwa übersichtliche Bezahlseiten verwendet oder Informationen versendet, die deutlich machen, dass neben dem Mobilfunk eine weitere Leistung in Anspruch genommen wird, kann dies ebenfalls über die Handyrechnung erfolgen.

Weitere Informationen zur Handyrechnung

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Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2020

Die EU-Kommission hat ihr Arbeitsprogramm für 2020 angenommen. Es enthält die Maßnahmen, die die Kommission 2020 zur Umsetzung der politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen ergreifen wird, um für die europäischen Bürger, für Unternehmen und für die Gesellschaft greifbare Ergebnisse zu erzielen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Die Europäische Kommission hat am 29.01.2020 ihr Arbeitsprogramm für 2020 angenommen. Es enthält die Maßnahmen, die die Kommission 2020 zur Umsetzung der politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen ergreifen wird, um für die europäischen Bürger, für Unternehmen und für die Gesellschaft greifbare Ergebnisse zu erzielen. “Die neue Kommission wird entschieden handeln, um die Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen und angemessene Lösungen für Klimawandel, Digitalisierung und Migration zu finden. Wir sind fest entschlossen, den europäischen Grünen Deal zu konkreten Ergebnissen zu führen und die Chancen, die der digitale Wandel den europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen bieten kann, zu verbessern”, sagte von der Leyen.

Maros ?ef?ovi?, Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, betonte: “Wir können unsere Ziele nur in Teamarbeit unter Einbeziehung aller Organe, Mitgliedstaaten und wichtigen Partner erreichen. Daher trägt das Arbeitsprogramm der Kommission auch den Hauptprioritäten des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates Rechnung. Zudem sind in das Arbeitsprogramm erstmals auch Einblicke in langfristige Entwicklungstrends, die unsere Volkswirtschaften und unsere Gesellschaft prägen, eingeflossen. Die strategische Vorausschau wird für die Konzeption zukunftsfähiger Maßnahmen, die genau auf die Bedürfnisse der Europäerinnen und Europäer zugeschnitten sind und die geopolitische Rolle unserer Union stärken, wegweisend sein.”

Startschuss für den Übergang in ein faires, klimaneutrales und digitales Europa

2020 wird die Europäische Kommission basierend auf den sechs übergreifenden Zielen von Präsidentin von der Leyen mit der Ausarbeitung konkreter Initiativen beginnen, die anschließend gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und anderen Partnern erörtert und umgesetzt werden:

Ein europäischer Grüner Deal: Nachdem die Kommission im Dezember 2019 und im Januar 2020 erste wichtige Initiativen vorgelegt hat, wird sie nun ein europäisches Klimagesetz vorschlagen, das die CO2-Neutralität bis 2050 zum verbindlichen Ziel macht. All diese Bemühungen werden in einem europäischen Klimapakt zusammengeführt, der Regionen, lokale Gemeinschaften, Zivilgesellschaft, Schulen, Industrie und Einzelpersonen einbeziehen wird. Zudem wird die EU im Vorfeld der COP 26 in Glasgow auch internationale Verhandlungen führen. Sie wird Initiativen zur Bewältigung des Verlusts an Biodiversität vorlegen und mit der Strategie “Vom Hof auf den Tisch” Landwirte dabei unterstützen, auf nachhaltigere Weise hochwertige, erschwingliche und sichere Lebensmittel zu erzeugen.

Ein Europa für das digitale Zeitalter: Mit der neuen europäischen Datenstrategie kann die Union den enormen Wert nicht personenbezogener Daten, die eine immer umfangreichere und wiederverwendbare Ressource der digitalen Wirtschaft sind, voll ausschöpfen. Dazu gehören auch die optimale Nutzung des Potenzials digitaler Daten und die Entwicklung und Nutzung künstlicher Intelligenz unter Wahrung unserer europäischen Werte und der Grundrechte. Eine neue Industriestrategie für Europa wird unserer Industrie und unseren Innovationskapazitäten zugutekommen, während das Gesetz über digitale Dienstleistungen den Binnenmarkt für digitale Dienstleistungen stärken und kleineren Unternehmen zur nötigen Rechtssicherheit und zu gleichen Wettbewerbsbedingungen verhelfen wird.

Eine Wirtschaft im Dienste des Menschen: Nachdem die Kommission im Januar 2020 erste Ideen für ein starkes soziales Europa vorgestellt hat, wird sie nun Maßnahmen ergreifen, um unsere einzigartige soziale Marktwirtschaft für den digitalen Wandel und die Klimawende zu rüsten und sicherzustellen, dass unsere Wirtschaft soziale Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftswachstum miteinander vereint. Die Kommission wird – unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten – Vorschläge für gerechte Mindestlöhne für Arbeitnehmer in der EU, für eine europäische Arbeitslosenrückversicherung sowie für Initiativen für eine wirksame und gerechte Besteuerung vorlegen. Darüber hinaus wird sie eine Europäische Kindergarantie vorschlagen, die den Zugang von Kindern zu grundlegenden Dienstleistungen gewährleistet, und die Jugendgarantie ausbauen, um die Bildung junger Menschen zu fördern und die erforderlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.

Ein stärkeres Europa in der Welt: Die Kommission wird neue Strategien für die Zusammenarbeit mit unseren Nachbarn in Afrika und den westlichen Balkanstaaten entwickeln. Sie wird weiterhin auf die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien drängen und versuchen, das derzeitige Momentum zu bewahren, indem sie Wege zur Verbesserung des Beitrittsprozesses vorschlägt, die unter anderem durch Anpassung des Erweiterungsverfahrens und eine Stärkung des Investitionsrahmens herbeigeführt werden könnte. Wir werden weiter an einem regelbasierten System festhalten und uns dafür einsetzen, dass dieses aktualisiert und verbessert wird, um es an die Welt von heute anzupassen. Um die geopolitische Rolle der Kommission zu stärken, werden alle Initiativen des Arbeitsprogramms stark auf das auswärtige Handeln ausgerichtet sein.

Förderung unserer europäischen Lebensweise: Die Kommission wird einen neuen Migrations- und Asylpakt vorlegen – das Kernstück der Reform der Asylpolitik. Sie wird sich für den Gesundheitsschutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger einsetzen und beim Kampf gegen Krebs die Federführung übernehmen. Neue Initiativen werden dazu beitragen, Kompetenzen zu fördern und die Menschen für die Herausforderungen, die der digitale und der ökologische Wandel mit sich bringen, zu rüsten. Ferner wird die Kommission eine neue EU-Strategie für die Sicherheitsunion vorlegen, in der sie aufzeigt, in welchen Bereichen die Union einen Mehrwert bieten und die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sicherheit unterstützen kann – von der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität über die Verhütung und Aufdeckung hybrider Bedrohungen bis hin zur Verbesserung der Cybersicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit unserer kritischen Infrastrukturen.

Neuer Schwung für die Demokratie in Europa: Gemeinsam mit den anderen EU-Organen und Partnern wird die Kommission eine Konferenz über die Zukunft Europas einberufen und die Bürgerinnen und Bürger aktiv in die Gestaltung von EU-Maßnahmen einbinden. Die Kommission wird sich auch künftig für eine starke Rechtsstaatlichkeitskultur in der EU einsetzen. Ferner wird sie die Auswirkungen der neuen demografischen Gegebenheiten in allen Bereichen untersuchen: von Beschäftigung über Sozialschutz, öffentliche Gesundheit bis hin zu öffentlichen Haushalten und Regionalpolitik, digitaler Vernetzung, Kompetenzen und Integration. Hierzu sollen gezielte Initiativen ins Leben gerufen werden, z. B. zum Thema Altern.

Fokus auf das Wesentliche

Bei der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms hat die Kommission alle Vorschläge, die derzeit auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates warten, geprüft und schlägt vor, 34 Vorschläge zurückzuziehen und aufzuheben. Einige von ihnen entsprechen nicht den politischen Prioritäten der neuen Kommission; bei den meisten Initiativen jedoch ist die Kommission nach wie vor fest entschlossen, die betreffenden Ziele zu erreichen. Die Kommission wird eruieren, wie sich die Ziele besser und effizienter verwirklichen lassen, und das Europäische Parlament und den Rat vor der formellen Rücknahme von Vorschlägen konsultieren.

Evaluierung der Verwendung von Ein- und Zwei-Cent-Münzen und mögliche Rundungsregeln

Das am 29.01.2020 verabschiedete Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission sieht auch vor, dass die Kommission die Verwendung von Ein- und Zwei-Cent-Münzen evaluieren und auf der Grundlage dieser Evaluierung die Möglichkeit der Einführung gemeinsamer Rundungsregeln prüfen wird.

Dieses Vorhaben hat in den deutschen Medien und der Öffentlichkeit großes Interesse hervorgerufen. Das Arbeitsprogramm enthält jedoch keine endgültige Entscheidung oder einen Vorschlag zur Verwendung von Ein- und Zwei-Cent-Münzen oder zur Rundung.

Im Rahmen ihrer Bewertung wird die Kommission ein breites Spektrum von Interessengruppen zu dieser Frage konsultieren, einschließlich anderer Institutionen, der zuständigen nationalen Behörden und der Zivilgesellschaft. Etwaige künftige Vorschläge für Rundungsregeln würden auf dem Ergebnis dieser Bewertung beruhen und erst nach Abschluss dieses Prozesses gemacht werden. Wie immer würde die Kommission dabei auch eine Folgenabschätzung vorlegen. Die Konsultationen werden voraussichtlich noch in diesem Jahr beginnen (3. Quartal 2020). Das Ergebnis der Konsultationen soll dann Anfang 2021 vorgelegt werden.

Ob die beiden kleinsten Stückelungen (1 und 2 Cent) sinnvoll sind, wird seit ihrer Einführung kontrovers diskutiert. Bei dieser Diskussion geht es vor allem um die – in Anbetracht des Nennwerts dieser Münzen – hohen Herstellungs- und Geldbearbeitungskosten, um den erheblichen Schwund bei den im Umlauf befindlichen Münzen und um den nach über 17 Jahren seit ihrer Einführung eingetretenen Verfall ihrer Kaufkraft.

Zuletzt hatte die Kommission im November 2018 einen Bericht über die jüngsten Entwicklungen bei Euro-Münzen vorgelegt.

Seit 2002 ist es in Finnland Pflicht, die Kaufsummen bei Barzahlung auf die nächsten fünf Cent zu runden. Im Jahr 2004 wurde die Rundung auch in den Niederlanden gängige Praxis. 2014 hat Belgien ein Gesetz über die freiwillige Rundung eingeführt, gefolgt von Irland im Jahr 2015. 2017 hat Italien ein Gesetz verabschiedet, das die Rundung verpflichtend vorschreibt, und stellte die Prägung von 1 Cent- und 2 Cent-Münzen ein. Allerdings ist die Rundung bisher weder in Belgien noch in Italien zur Norm geworden.

Politikgestaltung und praktische Umsetzung mit Blick auf die Zukunft

Ab 2020 wird die Kommission stärker auf die strategische Vorausschau bauen, um langfristige Trends zu ermitteln und ihre Prioritätensetzung und evidenzbasierte Politikgestaltung zu verbessern. Ein soliderer Rahmen für bessere Rechtsetzung wird sicherstellen, dass politische Maßnahmen greifbare Ergebnisse liefern und Menschen und Unternehmen das Leben erleichtern. Durch das Konzept “One In, One Out” wird sichergestellt, dass bei Einführung neuer Belastungen dafür gesorgt ist, dass die Menschen und die Unternehmen – insbesondere KMU – auf EU-Ebene durch Streichung gleichwertiger Verwaltungskosten in demselben Politikbereich entlastet werden. Die Plattform “Fit-for-future” wird die Bemühungen der Kommission um Vereinfachung unterstützen.

Umsetzung der gemeinsamen Agenda

Die Kommission hat das Arbeitsprogramm, das heute vorgestellt wird, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den beratenden Ausschüssen erarbeitet. Im gleichen Teamgeist werden die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat nun gemeinsam über die Liste der gemeinsamen Prioritäten beraten, zu denen nach Ansicht der gesetzgebenden Organe rasch Maßnahmen eingeleitet werden sollen.

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Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Das BMJV hat einen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 29.01.2020 einen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) veröffentlicht.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt hierzu:

“Ziel des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist es, Hass und Hetze im Netz effektiv und konsequent einzudämmen.

Mit der Weiterentwicklung dieses Gesetzes stellen wir klar: Wer im Netz bedroht und beleidigt wird, muss das dem Netzwerk einfach und unaufwendig melden können – und zwar direkt vom Posting aus. Zudem stärken wir die Nutzerrechte: Nutzerinnen und Nutzer bekommen künftig geeignete Mittel an die Hand, um die Entscheidung von Netzwerken, ein Posting zu löschen oder beizubehalten, überprüfen zu lassen.”

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:

  • Stärkung der Nutzerrechte: Wenn ein eigenes Posting gelöscht oder ein als rechtswidrig gemeldetes, beibehalten wird, können Nutzerinnen und Nutzer künftig vom sozialen Netzwerk die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. Dafür müssen die Plattformen ein sog. Gegenvorstellungsverfahren einführen. Zudem wird gesetzlich klargestellt, dass an den Zustellungsbevollmächtigten auch Schriftstücke bei Wiederherstellungsklagen zugestellt werden können. Dadurch wird der Schutz gegen unberechtigte Löschungen und Account-Sperrungen verbessert.
  • Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit der Meldewege: Die Vorgaben für die Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte werden klarstellend um weitere Aspekte der Nutzerfreundlichkeit ergänzt (leichte Bedienbarkeit, Erkennbarkeit des Meldewegs vom Inhalt aus).
  • Vereinfachung der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: § 14 Telemediengesetz (TMG) wird dahingehend ergänzt, dass zukünftig das mit der Zulässigkeit zur Datenherausgabe befasste Gericht zugleich auch die Verpflichtung des sozialen Netzwerks zur Datenherausgabe anordnen kann. Dadurch wird das Verfahren vereinfacht, das Betroffene anstrengen müssen, um von Online-Anbietern Auskünfte beispielsweise über die Identität des Beleidigers zu erhalten.
  • Erhöhung der Aussagekraft der Transparenzberichte: Die Informationspflichten für die halbjährlichen Transparenzberichte werden um verschiedene Aspekte ergänzt. Künftig müssen insbesondere Angaben zu Personengruppen, die besonders häufig von Hassrede betroffen sind, zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz beim Auffinden und Löschen von Inhalten sowie zur Anwendung und zu Ergebnissen von Gegenvorstellungsverfahren gemacht werden.

Anlass des Gesetzentwurfs ist die geänderte Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), die bis zum 19. September 2020 in nationales Recht umzusetzende Compliance-Vorgaben zu Videosharingplattform-Diensten enthält. Aufgrund der Überschneidungen zum NetzDG, wird die AVMD-RL teilweise dort umgesetzt. Gleichzeitig wird dieser Anlass genutzt, um auf Basis der bisherigen Erkenntnisse aus der Anwendung des NetzDG, Verbesserungen für Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke zu schaffen.

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Kein Schadenersatz nach Sturz in Freizeitpark

Das LG Koblenz entschied, dass der Besucher eines Freizeitparks, der zum Verlassen eines Karussellbetriebes statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzte und daraufhin stürzte, keinen Schadenersatz erhält (Az. 3 O 126/19).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.01.2020 zum Urteil 3 O 126/19 vom 09.01.2020

Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes mit Unterkiefer- und Zahnfrakturen in einem Freizeitpark.

Zum Sachverhalt

Der Kläger besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen Freizeitpark der Region. Er begab sich während seines Aufenthalts im Park durch eine Eingangstür zu einem Karussell. Dort spielte er mit einem der Kinder. Obwohl sich dort ein durch ein Schild mit der Aufschrift “Ausgang” gekennzeichneter separater Ausgang mit einem Drehkreuz befand und sich die Eingangstür von innen auch nur 20-25 cm nach außen öffnen lässt, verließ der Kläger die Attraktion im Rahmen des Spiels in hohem Tempo durch den nicht dafür vorgesehenen Ausgang, sondern durch die Eingangstüre. Dabei blieb er mit seiner Hose an einem herausstehenden Teil des Verriegelungsmechanismus dieser Tür hängen und stürzte mit dem Kopf auf dort befindliche Steine. Der Kläger zog sich hierdurch Unterkieferbrüche sowie Frakturen an zwei Zähnen zu und musste deshalb in stationäre Krankenhausbehandlung. Er war danach ca. zweieinhalb Monate arbeitsunfähig erkrankt. Es bedurfte auch im Anschluss noch einer Nachbehandlung. Deshalb begehrt er wegen Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Parkbetreibers Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüche hat die Beklagte Betreiberin des Freizeitparks abgelehnt, da der Kläger nicht wie vorgesehen den Ausgang, sondern anders als vorgesehen den Eingang als Ausgang genutzt hat.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers zurückgewiesen.

Im Einzelnen

Nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB haftet ein Parkbetreiber für die Verletzung von Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten dafür, dass der Parkbesucher nicht durch die Anlagen im Park an seiner Gesundheit geschädigt wird. Hierbei muss der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage den Benutzer aber nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehrbar noch ohne weiteres erkennbar sind. Hierzu hat das Landgericht entschieden, dass der Parkbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, da nicht vorhersehbar ist, dass ein erwachsener Mensch bei einem überschaubaren Karussellbetrieb zum Verlassen desselben statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass es in Freizeitparks bei Karussellbetrieben neben einem Eingang auch einen separaten Ausgang gibt. Dieser war hier durch ein Drehkreuz auch ohne Weiteres optisch erkennbar und nur neun Meter vom Eingang entfernt. Ein durchschnittlich sorgfältiger Erwachsener konnte den Ausgang mithin ohne Weiteres als solchen erkennen. Der Kläger hatte jedoch auf Grund des Spiels mit einem der Kinder seiner Umgebung nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet und deshalb das Drehkreuz nicht wahrgenommen. Insofern geht das Landgericht weiter davon aus, dass er auch ein Schild mit der Aufschrift “kein Ausgang” an der Innenseite der Eingangstür nicht wahrgenommen hätte. Der expliziten Kennzeichnung der Eingangstür von innen, dass es sich hierbei nicht um einen Ausgang handelt, bedurfte es nach Ansicht des Landgerichts daher nicht. Das Gericht führt das Hängenbleiben an der Tür vielmehr auf das hohe Tempo beim Verlassen des Fahrgeschäfts durch den Kläger zurück, da Türen öfter hervorstehende Türverriegelungen haben und nichts passiere.

Auch ist es für das Landgericht unerheblich, wenn zuvor ein Mitarbeiter des Parks die Tür auch als Ausgang genutzt hat, da Angestellte in einem Park andere Befugnisse als Besucher haben und darüber hinaus mit der Örtlichkeit vertraut sind. Ein Schluss darauf, dass die Tür von jedermann als Ausgang genutzt werden dürfe ergibt sich aus einer Nutzung durch einen Mitarbeiter daher nicht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Kein Gerichtsstand in Deutschland bei Buchung eines ausländischen Flugtickets über deutsche Internetseite

Das OLG Frankfurt entschied, dass die deutschen Gerichte bei der Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, international unzuständig sind, da es an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung fehlt (Az. 16 U 208/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 16 U 208/18 vom 16.01.2020

Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite begründet allein keinen Gerichtsstand in Deutschland

Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international unzuständig. Es fehlt an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 29.01.2020 veröffentlichtem Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Der Kläger nimmt die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. Er buchte über die Webseite “airfrance.de” im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt knapp 600 Euro. Nach Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u. a. “DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main” aus. Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl “069” angegeben. Im Impressum der Homepage heißt es: “Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main”.

Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse “Customer Care Europe” auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 Euro gekostet.

Der Kläger meint, die Beklagte habe das Ticket nicht wirksam stornieren können. Er verlangt Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 Euro). Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Landgericht habe zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint, entschied das OLG. Die internationale Zuständigkeit folge hier insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handele, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befinde.

In Frankfurt am Main befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket seien aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket habe auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i. S. d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Insbesondere werde die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Weder könnten von dort Inhalte der Internetseite verändert werden, noch würden dort technische Einrichtungen bereitgehalten, auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert würden. Die Beklagte habe vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bei einem externen Provider in Paris befänden.

Ohne Erfolg verweise der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigten allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gebe. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spreche jedoch gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben werde.

Die Niederlassung in Deutschland sei damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte könnten die internationale Zuständigkeit nicht begründen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Internetbuchungen habe grundsätzliche Bedeutung.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 7 EUGVVO

Art. 7 [Besondere Gerichtsstände]

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1. bis 4. (…)

5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6. (…)

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