Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind

Der EuGH bestätigte das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind. Ein Widerspruch gegen einen solchen Zugang muss Erläuterungen zu Art, Gegenstand und Tragweite der Daten enthalten, deren Verbreitung geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde (Rs. C-175/18 P, C-178/18 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.01.2020 zu den Urteilen C-175/18 P und C-178/18 P vom 22.01.2020

Der Gerichtshof bestätigt das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind.

Ein Widerspruch gegen einen solchen Zugang muss Erläuterungen zu Art, Gegenstand und Tragweite der Daten enthalten, deren Verbreitung geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde.

In den Urteilen PTC Therapeutics International/EMA (C-175/18 P) und MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P) vom 22. Januar 2020 hatte der Gerichtshof erstmals über die Frage des Zugangs zu im Rahmen von Anträgen auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eingereichten Dokumenten der Europäischen Union zu entscheiden. Er hat die Rechtsmittel von zum einen PTC Therapeutics International und zum anderen MSD Animal Health Innovation und Intervet International gegen die Urteile des Gerichts1 zurückgewiesen, mit denen deren Klagen auf Nichtigerklärung von Beschlüssen2 abgewiesen wurden, mit denen die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) Zugang zu Dokumenten gewährt hatte, die Informationen enthielten, die im Rahmen des Verfahrens betreffend Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln vorgelegt worden waren.

Die beiden Rechtssachen betreffen die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der EMA, mit denen gemäß der Verordnung Nr. 1049/20013 Zugang zu mehreren Dokumenten, nämlich Berichten über toxikologische Prüfungen und einem Bericht über eine klinische Prüfung (streitige Berichte) gewährt wurde, die von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zweier Arzneimittel – eines davon ein Humanarzneimittel (Rechtssache C-175/18 P), das andere ein Tierarzneimittel (Rechtssache C-178/18 P) – vorgelegt worden waren. In den vorliegenden Fällen beschloss die EMA, nachdem sie das Inverkehrbringen dieser Arzneimittel genehmigt hatte, den Inhalt dieser Berichte Dritten vorbehaltlich einiger Schwärzungen zugänglich zu machen. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen, die argumentierten, dass für diese Berichte in ihrer Gesamtheit eine Vermutung der Vertraulichkeit bestehen müsse, vertrat die EMA die Ansicht, dass die genannten Berichte mit Ausnahme der bereits unkenntlich gemachten Informationen keinen vertraulichen Charakter aufwiesen.

So hat sich der Gerichtshof als Erstes mit der Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit durch ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt wird, befasst. Hierzu hat er darauf hingewiesen, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle zwar freisteht, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, um zu entscheiden, ob die Verbreitung dieser Dokumente grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch eine oder mehrere der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, dieses Organ bzw. diese Einrichtung oder sonstige Stelle jedoch nicht verpflichtet ist, seine bzw. ihre Entscheidung auf eine solche allgemeine Vermutung zu stützen. Somit stellt der Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit eine bloße Option für das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle dar, dem bzw. der stets die Möglichkeit bleibt, eine konkrete und individuelle Prüfung der fraglichen Dokumente vorzunehmen, um festzustellen, ob diese ganz oder teilweise durch eine der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt sind. Infolgedessen hat der Gerichtshof den Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht hatten, dass für die streitigen Berichte eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gelte, mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die EMA nicht verpflichtet war, eine solche Vermutung auf die genannten Berichte anzuwenden, und eine konkrete und individuelle Prüfung dieser Berichte durchgeführt hatte, die sie dazu veranlasste, bestimmte Passagen dieser Berichte unkenntlich zu machen.

Als Zweites hat sich der Gerichtshof der Frage zugewandt, ob der Beschluss der EMA, Zugang zu den streitigen Berichten zu gewähren, die geschäftlichen Interessen der Rechtsmittelführerinnen beeinträchtigte, und damit die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geprüft. Zunächst hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Person, die beantragt, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, auf das bzw. die diese Verordnung Anwendung findet, eine der nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen anwendet, ebenso wie das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle, wenn dieses bzw. diese beabsichtigt, den Zugang zu Dokumenten zu versagen, erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine dieser Ausnahmen geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Sodann hat der Gerichtshof geurteilt, dass das Vorliegen einer Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Daten, die in einem Dokument enthalten sind, zu dem Zugang beantragt wird, nachgewiesen werden muss und dass ein bloßer nicht belegter Hinweis auf ein allgemeines Risiko einer solchen Verwendung nicht dazu führen kann, dass diese Daten als von der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen erfasst angesehen werden, wenn die Person, die die Anwendung dieser Ausnahme beantragt, nicht, bevor das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle eine Entscheidung hierüber trifft, genauere Angaben zu Art, Gegenstand und Tragweite dieser Daten macht, die den Unionsrichter darüber aufklären können, wie die Verbreitung dieser Daten die geschäftlichen Interessen der Personen, auf die sie sich beziehen, konkret und bei vernünftiger Betrachtung absehbar beeinträchtigen kann. Schließlich hat der Gerichtshof die Erwägungen des Gerichts bestätigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abschnitte der streitigen Berichte, die verbreitet wurden, keine Daten darstellten, die unter die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen fallen können. Was die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-175/18 P betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie zum einen der EMA, bevor diese ihren Beschluss erließ, keine Erläuterungen zu Art, Gegenstand und Tragweite der fraglichen Daten vorgelegt hatte, die auf das Bestehen eines Risikos der missbräuchlichen Verwendung der in den streitigen Berichten enthaltenen Daten schließen ließen, und zum anderen die Passagen nicht ausdrücklich bezeichnet hatte, deren Verbreitung ihre geschäftlichen Interessen beeinträchtigen könnte. Was die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-178/18 P anbelangt, hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie vor dem Gericht weder solche Erläuterungen vorgelegt noch konkret und genau die Abschnitte der streitigen Berichte bezeichnet hatten, deren Verbreitung ihre geschäftlichen Interessen beeinträchtigen könnte.

Als Drittes hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einem nicht hinreichend klaren und bestimmten Vorbringen einer Partei eine implizite Begründung geben kann. In diesem Sinne hat er hervorgehoben, dass es Sache der Rechtsmittelführerinnen war, der EMA im dortigen Verwaltungsverfahren Art, Gegenstand und Tragweite der Daten zu erläutern, deren Verbreitung ihren geschäftlichen Interessen schaden würde, und dass das Gericht in Ermangelung dieser Erläuterungen implizit, aber notwendigerweise, feststellen durfte, dass die von den Rechtsmittelführerinnen nach Erlass der Beschlüsse der EMA vorgelegten Zeugenaussagen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse nicht erheblich waren. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses zur Verbreitung eines Dokuments kann nämlich nur anhand der Informationen beurteilt werden, die der EMA zur Verfügung standen, als sie den betreffenden Beschluss erließ.

Als Viertes schließlich hat der Gerichtshof die Ausnahme vom Recht auf Dokumentenzugang zum Schutz des Entscheidungsprozesses, wie sie in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen ist, geprüft. Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorhalten, dass die Verbreitung der streitigen Berichte während der Ausschließlichkeitsfrist für die Daten den Entscheidungsprozess hinsichtlich etwaiger Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Generika während dieses Zeitraums ernstlich beeinträchtige, hat der Gerichtshof geurteilt, dass sie auf andere Entscheidungsprozesse Bezug nehmen als auf denjenigen, der die Genehmigung für das Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel betrifft, der, wie bereits vom Gericht festgestellt, abgeschlossen war, als der Antrag auf Zugang zu den streitigen Berichten gestellt wurde.

Fußnoten

1 Urteile des Gerichts vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15, EU:T:2018:66), und MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (T-729/15, EU:T:2018:67).

2 Beschlüsse der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vom 25. November 2015, EMA/722323/2015 und EMA/785809/2015.

3 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

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Förderprogramm für Heizsysteme

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 sollen CO2-arme Heizungssysteme stärker gefördert werden. Dazu sollen zeitnah neue Förderrichtlinien festgelegt werden. So die Bundesregierung (19/16415).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.01.2020

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 sollen CO2-arme Heizungssysteme stärker gefördert werden. Dazu sollen zeitnah neue Förderrichtlinien festgelegt werden, schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/16415) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15677). Bis dahin blieben die alten Regelungen bestehen, eine rückwirkende Prämie solle nicht gewährt werden. Die im Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vorgesehenen obligatorischen Beratungen von Ein- und Zweifamilienhausbesitzern sollen von Energieberatern der Verbraucherzentrale durchgeführt werden.

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EU-Kommissar Breton kündigt europäische Datenstrategie für Februar an

Europa kann bei der Nutzung und Verarbeitung von Daten an der Weltspitze mithalten. Das sagte Thierry Breton, EU-Kommissar für den Binnenmarkt auf bei der Digitalkonferenz DLD in München. Alle 18 Monate verdopple sich das Volumen der weltweit produzierten Daten, so Breton. Heute produziere die Menschheit etwa 40 Zettabyte an Daten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2020

Europa kann bei der Nutzung und Verarbeitung von Daten an der Weltspitze mithalten. Das sagte Thierry Breton, EU-Kommissar für den Binnenmarkt am 19.01.2020 auf bei der Digitalkonferenz DLD in München. “Wir sitzen auf einem enormen Schatz von nicht-personenbezogenen Daten, von europäischen Daten, die wir für die europäische Wirtschaft verfügbar machen wollen”, so Breton. Der Wettlauf im Kampf um die Daten sei nicht verloren. Noch im Februar werde die EU-Kommission die erste europäische Datenstrategie vorstellen.

Alle 18 Monate verdopple sich das Volumen der weltweit produzierten Daten, so Breton. Heute produziere die Menschheit etwa 40 Zettabyte an Daten, das sind in Zahlen 40.000.000.000.000.000.000.000 Bytes. “Am Ende des Mandats dieser Kommission wird es 175 Zettabyte an Daten auf dem Planeten geben.” Im Jahr 2025 werde das meiste davon nicht mehr von Menschen generiert, sondern von Maschinen und Gegenständen. “Das birgt ein großes Wachstumspotential für Europa, das den größten Industriemarkt der Welt hat”, unterstrich Breton und formulierte sein Ziel: Europa zu einem “globalen Datenhub” zu machen, was der gesamten europäischen Wirtschaft zugutekomme – von Start-ups über KMUs bis zu großen Unternehmensgruppen – und natürlich auch den Bürgerinnen und Bürgern.

Diese Datenmenge sei die Basis der europäischen Künstlichen Intelligenz (KI), “einer künstlichen Intelligenz, der man trauen kann, innerhalb eines Rahmens von Werten und Regeln, zu denen auch die Datenschutzgrundverordnung zählt”, so Breton. KI basiere zuallererst auf Daten. Und deshalb sei, so der Kommissar, eine ethische KI ohne Daten, ohne präzise Regeln und Werte, insbesondere in Bezug auf Transparenz, undenkbar.

Heute noch liegen 80 Prozent der Daten in Rechenzentren und nur 20 Prozent in vernetzen Autos oder Smartphones beispielsweise. 2025 wird sich das Verhältnis umkehren, in eine Post-Cloud Ära mit mehr als 80 Millionen vernetzten Geräten auf dem Planeten. Und dafür brauche es neue Infrastrukturen, unter anderem 5G.

Europa habe alles, um die Führung bei 5G zu übernehmen, so der Kommissar. Europa habe die Hälfte aller Patente in der Welt zu 5G und einige der weltweit erfolgreichsten Hersteller befinden sich in Europa.

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Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro gegen das Land festgesetzt

Das VG Stuttgart hat gegen das Land Baden-Württemberg ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt. Zu zahlen ist dieses Zwangsgeld, weil das Land seiner Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen ist (Az. 17 K 5255/19).

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 21.01.2020 zum Beschluss 17 K 5255/19 vom 21.01.2020

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 21.01.2020 (Az. 17 K 5255/19) gegen das Land Baden-Württemberg ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt. Zu zahlen ist dieses Zwangsgeld an eine gemeinnützige Organisation. Dem Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen ist.

Die Kammer führt in ihrem Beschluss aus, die in der bevorstehenden 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Fahrverbote in einer “kleinen Umweltzone” genügten der Verpflichtung nicht. Ob mit anderen Maßnahmen eine Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte erreicht werden könne, sei für die Vollstreckung unbeachtlich. Wolle das Land geltend machen, es bedürfe keiner Fahrverbote in der gesamten Umweltzone mehr, so stehe ihm hierfür der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Eine solche sei bisher jedoch nicht erhoben worden.

Nachdem die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern in nach der Verwaltungsgerichtsordnung maximal zulässiger Höhe von 10.000 Euro keinen Erfolg gebracht hätte, seien nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Diese ließen insbesondere Zwangsgelder bis zu 25.000 Euro sowie Zwangshaft zu. Unter den zulässigen Maßnahmen sei diejenige auszuwählen, welche den geringsten Eingriff darstelle und gleichwohl erfolgsversprechend sei. Mit der bevorstehenden 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans und der darin vorgesehenen “kleinen Umweltzone” werde das Land seiner Verpflichtung zwar nicht gerecht, zeige aber die grundsätzliche Bereitschaft zum Handeln. Daher erscheine es als ausreichend, ein höheres Zwangsgeld als bisher festzusetzen, welches an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen sei und daher nicht in den Landeshaushalt zurückfließe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.

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Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

Die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals haben keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. So entschied das BAG (Az. 1 AZR 149/19, 1 AZR 295/19).

BAG, Pressemitteilung vom 21.01.2020 zu den Urteilen 1 AZR 149/19 und 1 AZR 295/19 u. a. vom 21.01.2020

Die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals haben keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Für das Kabinenpersonal der Air Berlin war auf der Grundlage eines mit ver.di geschlossenen Tarifvertrags (TVPV) die Personalvertretung Kabine errichtet. Nach § 83 Abs. 3 TVPV ist den Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleich zu zahlen, wenn eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass über sie ein Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht wurde, und sie infolge dieser Maßnahme entlassen werden.

Anfang Oktober 2017 unterrichtete Air Berlin die Personalvertretung Kabine über die geplante Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31. Januar 2018. Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs erfolgslos blieben, rief Air Berlin die Einigungsstelle an. Diese erklärte sich am 10. Januar 2018 für unzuständig. Ende Januar 2018 kündigte der Insolvenzverwalter den im Kabinenbereich Beschäftigten betriebsbedingt. Mit ihren Klagen haben die vormals als Flugbegleiterinnen tätigen Klägerinnen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs verlangt. Sie haben geltend gemacht, die Betriebsänderung in Form der Stilllegung des Flugbetriebs sei bereits mit den Ende November 2017 erfolgten Kündigungen der Piloten durchgeführt worden; zu diesem Zeitpunkt sei der Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine noch nicht hinreichend versucht gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Die Revisionen hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 83 Abs. 3 TVPV sanktioniert die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs. Dieser bezieht sich ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Das folgt aus einem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung Kabine. Der TVPV gilt nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für das Kabinenpersonal. Könnte die für diese Gruppe errichtete Personalvertretung einen Sachverhalt gestalten, der auch das Cockpitpersonal beträfe, widerspräche dies der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten geltungsbereichsbezogenen Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

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Betriebliche Altersversorgung der IKK classic – Abrechnungsverband Ost der VBL

Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic lt. BAG nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen (Az. 3 AZR 73/19).

BAG, Pressemitteilung vom 21.01.2020 zum Urteil 3 AZR 73/19 vom 21.01.2020

Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen.

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wird u. a. auf sonstige Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung Bezug genommen. Bei der Beklagten gelten “Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung” bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden, die von Arbeitgeberseite zum einen mit der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) und zum anderen mit der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) abgeschlossen wurden. Bezüglich Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen wird auf die Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Zur Finanzierung ist bestimmt, dass sich diese durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung richtet. Die Beklagte behielt ab dem 1. Januar 2003 von der monatlichen Vergütung des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis zum sog. Abrechnungsverband Ost der VBL gehört, jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ein und führte diesen an die VBL ab. Die auf Zahlung von einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung gerichtete Klage ist von den Vorinstanzen abgewiesen worden.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach den vorliegend einschlägigen Vereinbarungen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vereinbarten Fassung ergibt sich, dass Arbeitnehmer der Beklagten im sog. Abrechnungsverband Ost einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL zu tragen haben. Das folgt aus deren Auslegung. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung ist rechtlich zulässig.

Die Klage in einem weiteren am 21.01.2020 verhandelten Verfahren (Az. 3 AZR 225/19), das rechtlich ähnlich gelagert ist, war ebenfalls erfolglos.

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Vorlage an den EuGH im „StreamOn“-Verfahren

Das VG Köln hat das Klageverfahren der Telekom Deutschland GmbH betreffend „StreamOn“ ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) 2015/2120 und den darin enthaltenen Vorschriften über die sog. Netzneutralität vorgelegt (Az. 9 K 4632/18).

VG Köln, Pressemitteilung vom 21.01.2020 zum Beschluss 9 K 4632/18 vom 20.01.2020

Mit Beschluss vom 20.01.2020 hat das Verwaltungsgericht Köln das Klageverfahren der Telekom Deutschland GmbH betreffend “StreamOn” ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) 2015/2120 und den darin enthaltenen Vorschriften über die sog. Netzneutralität vorgelegt.

“StreamOn” ist eine (in unterschiedlichen Ausgestaltung buchbare) kostenlose Zubuchoption zu Mobilfunktarifen der klagenden Telekom Deutschland GmbH, bei deren Buchung das auf Audio- und Videostreaming so genannter Contentpartner entfallende Datenvolumen nicht auf das mit dem jeweiligen Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen für die Nutzung der per Mobilfunk bereitgestellten Internetverbindung angerechnet wird (so genanntes Zero-Rating). Im Falle von “StreamOn Music&Video” willigt der Endkunde allerdings in eine grundsätzliche Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein. Der Endkunde kann die Zubuchoption und demzufolge auch die Bandbreitenlimitierung jederzeit deaktivieren und reaktivieren, um unter Anrechnung auf sein Inklusivdatenvolumen wieder eine maximale Übertragungsqualität auch für Videostreaming zu ermöglichen. Erfolgt innerhalb von 24 Stunden keine Reaktivierung durch den Kunden, stellt die Klägerin automatisiert die Standardeinstellungen (Nichtanrechnung auf das Inklusivdatenvolumen und Bandbreitenlimitierung) wieder her.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 untersagte die Bundesnetzagentur insbesondere, in der Zubuchoption “StreamOn” die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 Mbit/s zu reduzieren. Den durch die Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2018 als unbegründet zurück. Am 22. Juni 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2018 erstrebt. Nachdem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (1 L 253/18) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (13 B 1734/18) ergangen sind, erachtet das Gericht im nunmehr zur Entscheidung anstehenden Hauptsacheverfahren eine Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes für geboten.

Das Gericht möchte vom Europäischen Gerichtshof vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen. Des Weiteren hat es dem Europäischen Gerichthof verschiedene Fragen im Hinblick auf die Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Uabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 vorgelegt, wonach in unterschiedlichem Ausmaß sog. Verkehrsmanagementmaßnahmen zulässig sein können. Damit möchte das Gericht geklärt wissen, ob die Bandbreitenreduzierung im Falle von “StreamOn” als eine zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme eingestuft werden kann. Schließlich hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen ist, dass die Bandbreitenreduzierung im Falle von “StreamOn” das Recht der Endnutzer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 einschränkt.

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Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social Media Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich

Das LG Berlin hat aufgrund von beleidigenden Facebook-Kommentaren in Bezug auf eine Politikerin entschieden, dass die Social Media Plattform in sechs Fällen Auskunft über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden ist, sowie über den Uploadzeitpunkt erteilen muss (Az. 27 AR 17/19).

LG Berlin, Pressemitteilung vom 21.01.2020 zum Beschluss 27 AR 17/19 vom 21.01.2020 (nrkr)

Auf die Beschwerde einer Politikerin (Antragstellerin des Verfahrens) und aufgrund des von ihr im Beschwerdeverfahren ergänzten Sachvortrags einerseits sowie aufgrund zwischenzeitlich zusätzlich gewonnener gerichtlicher Erkenntnisse andererseits hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin ihren ursprünglichen Beschluss vom 9. September 2019 – 27 AR 17/19 – zum Antrag gegen eine Social Media Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten mit ihrer neuen Entscheidung vom 21. Januar 2020 teilweise abgeändert.

Durch den im Beschwerdeverfahren erstmals vollständig vorgelegten Ausgangspost habe die Zivilkammer 27 die 22 betroffenen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit nochmals geprüft und der Antragstellerin im Ergebnis in sechs Fällen Recht gegeben. So sei wegen des nunmehr dargelegten Kontextes des Ausgangsposts und der inzwischen zusätzlich erlangten gerichtlichen Erkenntnisse zu dessen Urheber nicht mehr davon auszugehen, dass die Verfasser der 22 streitgegenständlichen Kommentare annehmen durften, dass die im Ausgangspost wiedergegebene Äußerung so wie zitiert vollständig von der Antragstellerin stamme. Vielmehr handele es sich teilweise um ein Falschzitat, sodass sich angesichts der für die 22 Nutzer auch erkennbaren Hintergründe des Posts für sie Zweifel in Bezug auf die Authentizität des Zitats aufdrängen mussten, was bei der Bewertung der einzelnen Kommentare zu berücksichtigen sei.

Vor diesem Hintergrund enthielten nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 27 die Kommentare von sechs Nutzern jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB), für den auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich sei. Diese Kommentare hätten vielmehr einen ehrherabsetzenden Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers als gezielter Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheine und sich auch in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpfe. Die Social Media Plattform dürfe daher in diesen sechs Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.

Die übrigen sechzehn Kommentare verwirklichten dagegen nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags der Antragstellerin und der sonstigen gerichtlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren keinen der in § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgeführten Straftatbestände, weil diese Kommentare – wie bereits in dem ursprünglichen Beschluss vom 9. September 2019 ausgeführt – einen Sachbezug zu einer Äußerung der Politikerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Jahre 1986 im Zusammenhang mit dem Thema Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern hätten. Es handele sich deshalb bei diesen 16 Kommentaren um Äußerungen, die das Verhalten der Antragstellerin oder den Aussagegehalt des von ihr im Jahre 1986 getätigten Einwurfs im Berliner Abgeordnetenhaus kritisierten und sich nicht in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpften, sodass sie nach Auffassung der Zivilkammer 27 im Ergebnis noch keine Straftaten der Beleidigung darstellten.

Soweit die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen die Richtlinien der Social Media Plattform abstelle, komme es darauf ebenso wenig wie auf einen – nach anderen rechtlichen Vorschriften zu bewertenden – zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 1004 analog des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes an. Der von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren geltend gemachte Auskunftsanspruch sei vom Gesetzgeber abschließend in § 14 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt und auf die Fälle beschränkt worden, in denen die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht seien.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Soweit die Kammer der Beschwerde der Antragstellerin mit dem Beschluss vom 21. Januar 2020 nicht abgeholfen hat, hat sie die Sache dem Kammergericht vorgelegt, das nun in zweiter Instanz den Fall prüfen und entscheiden muss.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des KG Berlin für 2020 veröffentlicht

Die Familiensenate des KG Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 20.01.2020

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Hintergrundinformationen zu den Änderungen der Leitlinien:

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen “Düsseldorfer Tabelle” beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und der Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Sie binden die Rechtsprechung nicht.

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2020 enthalten keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Vorjahr, sondern beschränken sich auf die Übernahme des Zahlenwerkes der aktuellen “Düsseldorfer Tabelle” vom 1. Januar 2020, ohne jedoch deren Anmerkungen oder Erläuterungen zu übernehmen. Diese werden vielmehr für den Bezirk des Kammergerichts durch die Leitlinien ersetzt.

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Neue unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Oldenburg

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg haben die aktualisierte, ab Januar 2020 geltende Fassung ihrer unterhaltsrechtlichen Leitlinien veröffentlicht.

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 20.01.2020

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg haben die aktualisierte, ab Januar 2020 geltende Fassung ihrer unterhaltsrechtlichen Leitlinien veröffentlicht.

Diese Leitlinien dienen der Information der Öffentlichkeit und der Gerichte über die Grundsätze der Rechtsprechung in Unterhaltsverfahren. Gleichzeitig tragen sie bei gleichgelagerten Problemen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung bei. Sie sind allerdings nur eine Richtlinie und nicht rechtsverbindlich.

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