Asperger-Syndrom kann die Feststellung des Merkzeichens „B“ rechtfertigen

Das SG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherter mit einer Autismus-Spektrum-Störung Anspruch auf eine Begleitperson im Straßenverkehr (Merkzeichen „B“) haben kann, auch wenn er nicht einen Grad der Behinderung von 80 erreicht (Az. S 4 SB 1110/14).

 

Asperger-Syndrom kann die Feststellung des Merkzeichens „B“ rechtfertigen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 4 SB 1110/14 vom 23.05.2019 (nrkr)

Ein schwerbehinderter Krefelder war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson erfolgreich.

Der minderjährige Kläger leidet unter einem Asperger-Syndrom und ADHS. Die Stadt Krefeld stellte einen Grad der Behinderung von 50 fest sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit). Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ seien nicht gegeben. Eine Begleitperson im Straßenverkehr sei nicht notwendig, da nicht das Vollbild eines Autismus vorliege. Bei einem Grad der Behinderung von unter 80 komme zudem nur ausnahmsweise das Merkzeichen „B“ in Betracht. Dagegen wandte sich der Kläger. Ohne Begleitung könne er den Schulweg nicht bewältigen.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers und des eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Kläger leide an einer Autismus-Spektrum-Störung, die es ihm unmöglich mache, ohne fremde Hilfe ein stärker frequentiertes öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Er könne lediglich in leere oder gering frequentierte Verkehrsmittel einsteigen und mitfahren. Bei stärkerer Frequentierung müsse er wegen seiner erkrankungsbedingten Verhaltensstörungen und Ängste so lange warten, bis ein nahezu leeres Verkehrsmittel komme. Der Kläger sei daher auf die regelmäßige Anwesenheit einer Begleitperson angewiesen. Damit erfülle der Kläger neben seiner Schwerbehinderung und dem Merkzeichen „H“ alle Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“. Eine gesetzliche Grundlage dafür, einen Mindest-Grad der Behinderung von regelmäßig 80 zu fordern, gebe es nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Anspruch auf Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobilfunktelefonie

Das SG Düsseldorf entschied, dass ein gesetzlich Versicherter mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit einen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker hat (Az. S 8 KR 1441/15).

 

Anspruch auf Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobilfunktelefonie

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 8 KR 1441/15 vom 13.06.2019 (rkr)

Ein 68-jähriger Ratinger war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker gegen seine gesetzliche Krankenkasse erfolgreich.

Der Kläger ist aufgrund einer mit an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf die Nutzung eines Hörgerätes angewiesen. 2014 beantragte er die Versorgung mit einem neuen Hörgerät, mit dem er in der Lage sei, sein Mobilfunktelefon zu nutzen. Der Beklagte gewährte lediglich einen geringeren Festbetrag. Der Kläger könne ein Festnetztelefon nutzen. Ein Anspruch auf eine verständliche Gesprächsführung mittels eines Mobilfunktelefons bestehe nicht. Dagegen wandte sich der Kläger. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die kostengünstigere Versorgungsmöglichkeit mit einem Bluetooth-Hörverstärker stellte der Kläger seinen Antrag auf Versorgung mit diesem Hörverstärker um.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten des Klägers. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit dem Hörverstärker. Der beauftragte Sachverständige habe eine deutliche Hörverbesserung bei Mobiltelefonie durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker festgestellt. Auf die Frage, ob die Mobilfunktelefonie inzwischen als Grundbedürfnis anzusehen sei, komme es nicht an. Denn Hörgeräte würden dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen. Dies führe hier auch nicht zu unverhältnismäßigen Kosten, weil das Zubehörteil relativ günstig sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern muss entfernt werden

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern in Ludwigshafen entfernen. Die Dämmung der betroffenen Hochhäuser mit Polystyrol, d. h. einem brennbaren Dämmstoff, verstoße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Das hat das VG Neustadt entschieden (Az. 4 L 181/20).

 

Brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern muss entfernt werden

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss 4 L 181/20 vom 02.03.2020

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern in Ludwigshafen entfernen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom 2. März 2020 entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von mehreren Hochhäusern in der Innenstadt von Ludwigshafen. Mit Bescheiden vom 6. und 7. Februar 2020 verlangte die Stadt Ludwigshafen von der Antragstellerin die Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an den Hochhäusern und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Stadt Ludwigshafen u. a. aus, beim derzeitigen Zustand der Fassadendämmung, insbesondere im Bereich des Treppenraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Brandschutz der Gebäude, insbesondere die Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege im Brandfall gesichert sei.

Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, trotz der baurechtswidrigen Zustände seien keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit gegeben.

Die 4. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Dämmung der betroffenen Hochhäuser mit Polystyrol, d. h. einem brennbaren Dämmstoff, verstoße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. So seien die Außenwände von Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Außerdem müsse ein Sicherheitstreppenraum so angeordnet und beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht eindringen könnten. Dies schließe dort die Benutzung von brennbaren Baustoffen aus.

Die Verletzung des materiellen Bauordnungsrechts stelle auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie sei vielmehr der Auffassung, dass durch diese baurechtswidrigen Zustände keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit einhergingen. Dem vermöge die Kammer nicht ansatzweise zu folgen.

Wie der Brand des Grenfell Tower in London im Jahr 2017 auf dramatische Weise bestätigt habe, gingen von der brennbaren Dämmung eines Hochhauses im Brandfall erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Bewohner aus. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser der Antragstellerin mit brennbaren Polystyrol führten zu einer vergleichbaren Gefahrenlage. Zudem beeinträchtige vorliegend die Verwendung von brennbaren Dämmstoffen im Bereich der Sicherheitstreppenräume in besonderer Weise die Brandsicherheit. Dies führe dazu, dass im Brandfall die Nutzung dieser (jeweils einzigen) Rettungswege keineswegs sichergestellt sei und deshalb die Hochhäuser für ihre Bewohner zur tödlichen Falle werden könnten.

Im Hinblick auf diese Gefahrenlage sei die Stadt Ludwigshafen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Gefahrabwehr die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Angesichts der dargestellten Gefahrenlage könne auch nicht mit dem Vollzug der offensichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügungen bis zu ihrer Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen sei, abgewartet werden.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

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OLG Dresden verurteilt Volkswagen AG zu Schadenersatz

Das OLG Dresden hat die Volkswagen AG verurteilt, anteiligen Schadenersatz an die klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen, weil sie diese durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat (Az. 10a U 1834/19 und 10a U 1907/19).

 

OLG Dresden verurteilt Volkswagen AG zu Schadenersatz

Urteile in Streitigkeiten über die Kaufpreisrückforderung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zu den Urteilen 10a U 1834/19 und 10a U 1907/19 vom 05.03.2020

Der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2020 die Volkswagen AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, anteiligen Schadenersatz an die klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Die Klägerin im Berufungsverfahren 10a U 1834/19 erwarb am 22.01.2014 einen Pkw VW Touran Diesel. Im Berufungsverfahren 10a U 1907/19 stand der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs VW Passat Diesel am 07.12.2015 in Streit. Beide Kläger beanspruchten die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der jeweils verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.

Nach Ansicht des 10a. Zivilsenats steht den Käufern ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG sie durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB). Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware sei als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen worden sei. Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware sei auch ursächlich für den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen. Im Berufungsverfahren 10a U 1834/19 sei plausibel, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 22.01.2014 darauf vertraut habe, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte. Der Ursachenzusammenhang sei ebenfalls im Berufungsverfahren 10a U 1907/19 anzuerkennen. Zwar sei der Kaufvertrag hier erst nach der Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22.09.2015 abgeschlossen worden, in welcher auf »Auffälligkeiten« bei dem Motorentyp hingewiesen wurde. Aufgrund des Mitteilungsinhalts habe sich jedoch noch nicht ausreichend ergeben, welche Konsequenzen aus den Manipulationen in technischer und rechtlicher Hinsicht resultieren.

Den Schaden sieht der 10a. Zivilsenat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Auf eine messbare Differenz in der Vermögenslage komme es dabei nicht an. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei daher im Ausgangspunkt der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Die Kläger müssten sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die sie im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen haben. Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: voraussichtliche Restlaufzeit (Gesamtlaufzeit abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.

Die Urteile können mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die Norm des § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) hat folgenden Wortlaut:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Gleichstellungsstrategie für 2020 – 2025 vorgelegt

Die EU-Kommission hat eine neue Gleichstellungstrategie für 2020-2025 vorgelegt. Zu den zentralen Maßnahmen zählen u. a. eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, die Bekämpfung des Lohn- und Rentengefälles sowie gleichberechtigte Führungsverantwortung.

 

Gleichstellungsstrategie für 2020 – 2025 vorgelegt

Die EU-Kommission hat am 05.03.2020 eine neue Gleichstellungstrategie für 2020-2025 vorgelegt. Sie umfasst eine Reihe zentraler Maßnahmen für die nächsten fünf Jahre und sieht verpflichtend vor, dass die EU-Kommission die Gleichheitsperspektiven in alle Politikbereiche der EU einbezieht.

Zu den zentralen Maßnahmen zählen neben der Bekämpfung von Geschlechterstereotypen u. a. eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, die Bekämpfung des Lohn- und Rentengefälles sowie gleichberechtigte Führungsverantwortung.

Entgeltgleichheit

Die EU-Kommission plant bis Ende 2020 einen Richtlinienvorschlag zu verbindlichen Maßnahmen zur Entgelttransparenz vorzulegen. Dazu hat sie eine bis zum 28.05.2020 andauernde Konsultation eingeleitet.

Ungleichbehandlungen bei der Entlohnung können folglich auch zum Rentengefälle beitragen. Die EU-Kommission wird im Bericht zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe in 2021 bewerten, wie Risiken und Ressourcen in den Altersversorgungssystemen zwischen Frauen und Männern verteilt sind. Um die Rentenansprüche zu schützen und eine ausgewogene Aufteilung der Betreuungspflichten anzuregen, wird die EU-Kommission die Anrechnung von pflegebedingten Unterbrechungen der Berufslaufbahn in betrieblichen Altersvorsorgesystemen prüfen. Des Weiteren soll Ende 2020 eine Konsultation zur Vorbereitung der Vorlage eines Grünbuchs über das Altern (Schwerpunkt Langzeitpflege, Renten und aktives Altern) eingeleitet werden.

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung

Obwohl die Beschäftigungsquote von Frauen in der EU höher als je zuvor ist, gibt es laut EU-Kommission immer noch Hindernisse für Frauen auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die EU-Kommission will sich daher dafür einsetzen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ordnungsgemäß umsetzen und anwenden. Außerdem fordert sie die EU-Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht über die Mindestvorgaben hinauszugehen.

Außerdem will die EU-Kommission Leitlinien ausarbeiten, in denen erläutert wird, wie durch nationale Steuer- und Sozialleistungssysteme finanzielle Anreize oder Negativanreize für Zweitverdienende entstehen können.

Da einige Mitgliedstaaten im Bereich der frühkindlichen Betreuung Nachholbedarf haben, will die EU-Kommission die Barcelona-Ziele für den Ausbau von Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder überarbeiten und einen Vorschlag für eine Kindergarantie (mit Schwerpunkt auf Hindernissen, die Kindern den Zugang zu notwendigen Dienstleistungen verwehren) in 2021 vorlegen.

Frauen in Führungspositionen

Trotz einiger Fortschritte in den letzten Jahren sind Frauen in Führungspositionen in Unternehmen immer noch unterrepräsentiert. Deshalb will die EU-Kommission auf die Annahme des seit einigen Jahren im Rat blockierten Vorschlages zur Einführung einer Frauenquote drängen, den sie in 2012 vorgelegt hatte. Nach Einführung von gesetzlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in Leitungsorganen von Unternehmen wurden laut EU-Kommission in mehreren Ländern positive Ergebnisse erzielt, so z. B. in Deutschland, Frankreich und Belgien.

Die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der Gleichstellung der Geschlechter (insb. Arbeitsmarkt, soziale Inklusion und Bildung) werden im Rahmen des Europäischen Semesters überwacht.

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Konsultation zur Entgelttransparenz

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Entgelttransparenz eingeleitet. Um das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU abzubauen, sollen mit Hilfe transparenter Informationen über das Lohn- und Gehaltsniveau geschlechtsspezifische Benachteiligungen deutlicher sichtbar und Forderungen nach gleicher Entlohnung leichter durchsetzbar gemacht werden.

Konsultation zur Entgelttransparenz

Die EU-Kommission hat eine bis zum 28.05.2020 andauernde Konsultation zur Entgelttransparenz eingeleitet. Um das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU abzubauen (derzeit EU-weit durchschnittlich 16 %), sollen mit Hilfe transparenter Informationen über das Lohn- und Gehaltsniveau geschlechtsspezifische Benachteiligungen deutlicher sichtbar und Forderungen nach gleicher Entlohnung leichter durchsetzbar gemacht werden.

Die EU-Kommission bittet um Feedback u. a. zu Erfahrungen und Einstellungen in Bezug auf Entgeltdiskriminierung, zur Ausgestaltung der künftigen Initiative, zu Modalitäten der Entgelt-Berichterstattung oder zu Entgelt-Audits.

Die Konsultationsergebnisse werden in einen Richtlinienvorschlag einfließen, den die EU-Kommission im 4. Quartal 2020 vorlegen will.

Hintergrund

Das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU liegt bei durchschnittlich 16 %. Die EU-Kommission hatte bereits in 2014 Empfehlungen zur Entgelttransparenz vorgelegt und die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, mindestens eine Empfehlung umzusetzen. Laut einem Bericht aus 2017 haben die EU- Mitgliedstaaten die Empfehlungen nicht einheitlich umgesetzt bzw. fehlen in einer nicht unerheblichen Zahl von Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz völlig.

In ihren politischen Leitlinien hatte die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angekündigt, verbindliche Entgelttransparenzmaßnahmen einzuführen.

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Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft

Am 1. März 2020 ist lt. BMAS das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitert.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft

BMAS, Mitteilung vom 05.03.2020

Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitert.

Derzeitige Ausgangslage

Immer häufiger schreiben Unternehmen Stellen aus, die zwar gut bezahlt sind und hervorragende Entwicklungsperspektiven bieten, jedoch aufgrund eines Mangels an Bewerber*innen nicht besetzt werden können. Der Mangel an Fachkräften betrifft dabei branchenübergreifend Unternehmen in allen Größen: Es fehlen Handwerker, Ingenieure, Ärzte, Pflegekräfte und viele mehr. Um dieser Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig entgegenzuwirken, ist am 1. März 2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten.

Geplante Maßnahmen

Eine gute Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmer*innen in Deutschland steht an erster Stelle der Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Darüber hinaus macht es der demographische Wandel notwendig, ausreichend qualifizierte Fachkräfte am internationalen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Dazu sind im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neue Perspektiven für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern geschaffen worden. Diese umfassen folgende Neuerungen:

1. Öffnung des Arbeitsmarktes

Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern hatten bislang nur mit akademischer Ausbildung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Es entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung.

Bei der Öffnung des Arbeitsmarktes für ausländische Fachkräfte sind insbesondere der wirtschaftliche Bedarf und die Qualifikation wichtig. So muss eine Fachkraft einerseits ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, um auch langfristig bleiben zu können. Andererseits muss die berufliche Qualifikation der Fachkraft gleichwertig sein (d. h. die Berufsanerkennung muss vorliegen). Für Fachkräfte wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Diese kann bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wiedereingeführt werden.

2. Erleichterung bei der Arbeitsuche

Um die Stellenbesetzung zu erleichtern, können Menschen mit Berufsausbildung für sechs Monate einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweist. Während der Suche kann eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausgeübt werden. Damit werden beispielsweise Praktika bei einem potenziellen Arbeitgeber möglich. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können wie bisher schon für sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen. Sie dürfen künftig ebenfalls eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausüben. Besondere Sprachkenntnisse müssen sie nicht vorweisen.

3. Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren

Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist wesentlich, damit eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten kann. Vor allem im nichtakademischen Bereich kommt es vor, dass eine ausländische Qualifikation erst als gleichwertig anerkannt wird, wenn sich die Person in Deutschland praktisch oder theoretisch nachqualifiziert. Das Fachkräfteeiwanderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung. Außerdem wird mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren eine neue Möglichkeit geschaffen, unter Einbindung des Arbeitsgebers und der örtlichen Ausländerbehörde in einem zeitlich absehbaren, planungssicheren Verfahren ein Visum zu erhalten.

4. Bessere Perspektiven für Fachkräfte

Menschen, die als Fachkräfte zu uns kommen, sollen Teil unserer Gesellschaft werden. Dazu gehört auch, dass sie eine sichere Perspektive für ihre Zukunft in Deutschland haben. Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung haben, können künftig nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis bekommen und Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.

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Ungarn muss ausländische und inländische Hochschulen gleichbehandeln

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische Hochschulen gleichbehandeln. Die 2017 in Ungarn eingeführten Erfordernisse eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Herkunftsstaat und einer dortigen tatsächlichen Lehrtätigkeit seien nicht mit dem Unionsrecht und dem Recht der WTO vereinbar (Rs. C-66/18).

 

Ungarn muss ausländische und inländische Hochschulen gleich behandeln

EuGH, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zu den Schlussanträgen C-66/18 vom 05.03.2020

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische Hochschulen gleich behandeln.

Die 2017 in Ungarn eingeführten Erfordernisse eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Herkunftsstaat und einer dortigen tatsächlichen Lehrtätigkeit seien nicht mit dem Unionsrecht und dem Recht der WTO vereinbar.

2017 wurde das ungarische Hochschulgesetz dahingehend geändert, dass Hochschulen aus Nicht-EWR-Staaten nur dann in Ungarn tätig sein dürfen, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Ungarn und ihrem Herkunftsstaat besteht. Außerdem müssen alle ausländischen Hochschulen, die eine Hochschulausbildung in Ungarn anbieten wollen, eine solche auch in ihrem Herkunftsstaat anbieten.

Die nach dem Recht des US-Bundesstaates New York gegründete und vom US-amerikanischen Geschäftsmann ungarischer Herkunft George Soros geförderte Central European University (CEU) war die einzige in Ungarn bereits tätige ausländische Hochschule, die die neuen Anforderungen nicht erfüllte. Sie hat inzwischen den Betrieb in Ungarn eingestellt und im November 2019 einen neuen Campus in Wien (Österreich) eröffnet.

Die Kommission hat im Jahr 2018 gegen Ungarn eine Vertragsverletzungsklage wegen der betreffenden Änderungen des Hochschulgesetzes erhoben. In ihren Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, dieser Klage stattzugeben.

Die Generalanwältin vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Herkunftsstaat gegen das Gebot der Inländerbehandlung (Gebot, ausländische und inländische Dienstleister gleich zu behandeln) nach dem GATS-Übereinkommen (General Agreement on Trade in Services, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen) verstoße. Dieses wurde im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen und von der EU genehmigt und damit Teil des Unionsrechts. Obwohl der Gerichtshof normalerweise das WTO-Recht nicht durchsetze, sei er dafür zuständig, unionsintern über Klagen zu entscheiden, mit denen die Kommission dessen Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat rügt. Denn durch diese Klage verleihe die Union ihrer Entscheidung Ausdruck, sich völkerrechtskonform verhalten zu wollen. Dies entspreche der umfassenden Zuständigkeit der Union im Bereich der Handelspolitik, aufgrund deren sie nach außen für alle Verpflichtungen aus dem GATS einstehe und die Verhandlungen im Rahmen der WTO übernehme.

Im Rahmen des GATS habe sich Ungarn in Bezug auf Maßnahmen wie die hier streitigen vollumfänglich dazu verpflichtet, ausländische und inländische Dienstleister gleich zu behandeln. Von der Möglichkeit, bei Hochschuldienstleistungen hinsichtlich der Inländerbehandlung Vorbehalte anzumelden, habe Ungarn keinen Gebrauch gemacht. Daher könne die neue Anforderung nicht gerechtfertigt werden.

Wenn auch ein völkerrechtlicher Vertrag, wonach die Regierung des Herkunftsstaats einer Hochschule deren Tätigkeit in Ungarn grundsätzlich unterstützt, im Grundsatz deren >Vertrauenswürdigkeit belegen und dadurch zur Vermeidung betrügerischer Geschäftspraktiken beitragen könne, erscheine das Erfordernis in seiner konkreten Ausgestaltung als Mittel zu einer willkürlichen Diskriminierung drittstaatsansässiger Hochschulen. Denn ob und wann es zu so einem Vertrag komme, habe allein Ungarn in der Hand. Damit laufe dieses Erfordernis letztlich auf einen Genehmigungsvorbehalt hinaus. Einen solchen habe Ungarn im Rahmen des GATS aber gerade nicht in Anspruch genommen.

Außerdem verstoße das Erfordernis eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Herkunftsstaat gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Es schränke nämlich die Freiheit zur Gründung und zum Betrieb von Lehranstalten sowie die Freiheit der Wissenschaft in unverhältnismäßiger Weise ein. Die Unionsgrundrechte binden Ungarn im Hochschulbereich, soweit es wie hier völkerrechtliche Verpflichtungen der Union umsetzt. Die ursprünglich von Ungarn im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen seien nämlich auf die Union übergegangen.

Daneben verstößt das Erfordernis einer tatsächlichen Lehrtätigkeit im Herkunftsstaat, das für alle ausländischen Hochschulen gilt, also auch für solche aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, nach Ansicht von Generalanwältin Kokott wegen seines diskriminierenden Charakters bzw. seiner Unverhältnismäßigkeit gegen die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsrichtlinie1, die Grundrechte-Charta (Freiheit zur Gründung und zum Betrieb von Lehranstalten sowie die Freiheit der Wissenschaft) sowie das Gleichbehandlungsgebot des GATS. Die Niederlassungsfreiheit umfasse insbesondere das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, seiner Tätigkeit ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen.

Fußnote

1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

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Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

Das LSG Hessen entschied, dass ein in die USA ausgereister hessischer Postbeamter während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld erhält (Az. L 5 EG 9/18 ).

 

Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

Postbeamter in Elternzeit erhält mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Urteil L 5 EG 9/18 vom 24.01.2020

Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit nicht vor, wie der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 04.03.2020 veröffentlichten Urteil entschieden hat.

Beamter zieht in die USA und beantragt Elterngeld in Deutschland

Der 1973 geborene Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.

Voraussetzungen für einen Elterngeldanspruch liegen nicht vor

Die Richter beider Instanzen gaben dem Land Hessen Recht. Der Kläger habe weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Er habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Der Kläger sei schließlich nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn das Generalkonsulat in Houston (Texas), bei welchem der Kläger seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt sei, sei eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

  1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
  2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlichcharismatischer Missionen sind, tätig ist oder
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. (…)

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Fahrzeuggeschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit anpassen!

Autofahrer müssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Straßen auf halbe Sicht fahren. Wird dies nicht eingehalten und kommt es zu einem Unfall, steigt die Haftungsquote entsprechend. So entschied das OLG Celle (Az. 14 U 182/19).

 

Fahrzeuggeschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit anpassen!

OLG Celle, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zum Urteil 14 U 182/19 vom 04.03.2020

Autofahrer müssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Straßen auf halbe Sicht fahren.

Im September 2017 ereignete sich im Landkreis Rotenburg (Wümme) bei Dunkelheit auf einer 4,95 m breiten Gemeindestraße ohne Fahrbahnmarkierungen ein Verkehrsunfall zwischen einem etwa 75 bis 85 km/h (bei erlaubten 80 km/h) fahrenden Pkw und einem ordnungsgemäß beleuchteten, überbreiten landwirtschaftlichen Gespann (Schlepper und Anhänger) mit einer Breite von 2,95 m, das etwa 25 bis 35 km/h fuhr. Es entstand erheblicher Sach- und Personenschaden.

Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns und der Haftpflichtversicherer des Pkw stritten darüber, in welchem Verhältnis die jeweiligen Unfallschäden zu ersetzen seien. Der Haftpflichtversicherer meinte, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns den Schaden zu 50 % verursacht habe, und zahlte deshalb nur die Hälfte des an dem Schlepper und dem Anhänger entstandenen Schadens. Demgegenüber meinte der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns, dass die Fahrerin des Pkw den Unfall alleine verursacht habe. Er verlangte vor dem Landgericht Verden deshalb Ersatz des gesamten Schadens.

Das Landgericht Verden (Az. 8 O 23/19) hat die Klage durch Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen und meinte, der Unfall sei überwiegend (65 %) von dem Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns verursacht worden.

Auf die Berufung des Klägers hat der u. a. für Verkehrssachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns weiteren Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 4. März 2020 – Az. 14 U 182/19).

Die Fahrerin des Pkw habe den Unfall verursacht, weil sie – trotz einer allenfalls geringen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h – nicht die den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve seien selbst 75 km/h zu schnell, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO zu genügen. Vielmehr habe die Fahrerin des Pkw einkalkulieren müssen, dass das für sie im Gegenverkehr erkennbare Gespann überbreit war und ihr weniger Platz zur Verfügung stand als bei einem entgegenkommenden Pkw. Sie habe deshalb so langsam fahren müssen, dass sie ihr Fahrzeug mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke hätte anhalten können (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO [halbe Sicht]).

Darüber hinaus sei die Fahrerin des Pkw entgegen § 2 Abs. 2 StVO nicht weit genug rechts gefahren, denn der von ihr gelenkte Pkw war lediglich ca. 1,70 m breit, sodass auch angesichts des ihr auf der 4,95 m breiten Straße trotz des entgegenkommenden 2,95 m breiten Gespanns ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe, um aneinander vorbeizufahren.

Trotz dieser Verkehrsverstöße auf Seiten der Unfallgegnerin hat der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns nach der Entscheidung des 14. Zivilsenats aber keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Schäden. Er müsse sich die – bei einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann mit einem Gewicht von 18 t erhöhte – Betriebsgefahr anrechnen lassen und könne deshalb nur 70 % seiner Schäden ersetzt verlangen.

Die sog. Betriebsgefahr ist in § 7 StVG normiert und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters. Daraus folgt, dass ein Fahrzeughalter sich bei einem Unfall unter bestimmten Umständen auch dann eine Mithaftung anrechnen lassen muss, wenn sich der Fahrer seines Fahrzeugs nicht verkehrswidrig verhalten hat.

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